Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen beschlossen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf                                    Gegenstand / Bezeichnung

                § 1.    Ziele

                § 2.    Förderungsgegenstand und Förderungsvoraussetzungen

                § 3.    Förderungswerber

                § 4.    Förderungsausmaß

                § 5.    Mitteleinsatz

                § 6.    Abwicklungsstelle

                § 7.    Förderungsverfahren

                § 8.    Richtlinien

                § 9.    Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

               §10.    Personenbezogene Bezeichnungen

               §11.    Vollziehung

Ziele

§ 1. (1) Ziele der Förderung von Handwerkerleistungen sind

           1. die Bekämpfung der Schwarzarbeit;

           2. die Stärkung der redlichen Wirtschaft;

           3. die Setzung von wachstums- und konjunkturbelebenden Impulsen.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

(3) Soweit eine Förderung nach diesem Bundesgesetz gewährt wird, können die zu Grunde liegenden Aufwendungen steuerlich nicht als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Förderungsgegenstand und Förderungsvoraussetzungen

§ 2. (1) Gegenstand der Förderung ist die Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen für Maßnahmen in Zusammenhang mit der Renovierung, Erhaltung und Modernisierung von im Inland gelegenem Wohnraum.

(2) Leistungserbringer muss ein Unternehmen sein, das zur Ausübung des entsprechenden reglementierten Gewerbes (im Sinne des § 94 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994) befugt ist.

(3) Gefördert werden nur Kosten für die reine Arbeitsleistung (inklusive Fahrtkosten). Insbesondere sind Materialkosten, Kosten für Waren sowie Kosten der Entsorgung nicht Gegenstand der Förderung.

(4) Über die Erbringung der Maßnahmen muss der Förderungswerber (§ 3) eine Endrechnung im Sinne des § 11 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, vorlegen. In dieser Endrechnung müssen die Kosten für die reine Arbeitsleistung und die Fahrtkosten gesondert ausgewiesen sein.

(5) Der Förderungswerber muss nachweisen, dass die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers (Abs. 2) erfolgt ist.

(6) Für die Maßnahmen dürfen keine geförderten Darlehen, steuerfreien Zuschüsse oder sonstigen Förderungen in Anspruch genommen werden.

(7) Die Maßnahmen müssen nach dem 30. Juni 2014 und vor dem 31. Dezember 2015 begonnen werden.

Förderungswerber

§ 3. (1) Förderungswerber kann nur eine natürliche Personen sein.

(2) Förderbar sind nur Arbeitsleistungen in Zusammenhang mit dem vom Förderungswerber für eigene Wohnzwecke genutzten Wohnraum. Der Rechtstitel für die Nutzung (beispielsweise Eigentum, Wohnungseigentum, Miteigentum, Miete, Baurecht) ist unbeachtlich.

(3) Ist die Arbeitsleistung nicht vom Förderungswerber selbst beauftragt worden (insbesondere nicht vom Mieter, sondern vom Vermieter), so hat der Förderungswerber die auf ihn (anteilig) entfallenden Kosten mit einer entsprechenden Kostenabrechnung des Auftraggebers (insbesondere des Vermieters) nachzuweisen. Dies gilt sinngemäß für Maßnahmen, die im Auftrag einer Wohnungseigentümergemeinschaft erfolgen.

Förderungsausmaß

§ 4. Die Höhe der Förderung beträgt 20% der förderbaren Kosten (ohne Umsatzsteuer), wenn die förderbaren Kosten je Rechnung mindestens 200 Euro betragen. Die Höchstgrenze der förderbaren Kosten pro Förderungswerber, Wohneinheit und Jahr beträgt 3 000 Euro (ohne Umsatzsteuer). Pro Jahr und Förderwerber kann maximal ein Förderantrag gestellt werden.

Mitteleinsatz

§ 5. Der Bundesminister für Finanzen kann Förderungen nach diesem Bundesgesetz im Gesamtausmaß von höchstens 10 Millionen Euro für das Jahr 2014 und höchstens 20 Millionen Euro für das Jahr 2015 gewähren.

Abwicklungsstelle

§ 6. (1) Mit der Abwicklung der Förderungen nach diesem Bundesgesetz ist eine geeignete Stelle (Abwicklungsstelle) zu betrauen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Abwicklungsstelle per Verordnung festzulegen und einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der Abwicklungsstelle abzuschließen.

(2) Der Vertrag hat insbesondere zu regeln

           1. die Aufbereitung und Prüfung der Förderungsansuchen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und den jeweiligen Richtlinien

           2. den Abschluss der Verträge im Namen und auf Rechnung des Bundesministers für Finanzen mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen

           3. die Rückforderung von gewährten Förderungsmitteln

           4. die Vorlage eines geprüften Rechnungsabschlusses an den Bundesminister für Finanzen

           5. die Vorlage von Tätigkeitsberichten an den Bundesminister für Finanzen

           6. die Vertragsauflösungsgründe

           7. den Gerichtsstand.

(3) Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen. Für die Abwicklung der Förderung ist ein gesonderter Rechnungskreis zu führen.

(4) Dem Bundesminister für Finanzen ist jederzeit Einsicht insbesondere in die Förderungsansuchen und in die deren Abwicklung betreffenden Unterlagen zu gewähren.

(5) Dem Bundesminister für Finanzen sind von der Abwicklungsstelle Auskünfte über Förderungsansuchen und deren Abwicklung zu erteilen und auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.

(6) Für die Prüfung der Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz hat der Bundesminister für Finanzen einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach unternehmensrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlussprüfer ident ist. Der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung dem Bundesminister für Finanzen umgehend vorzulegen.

(7) Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.

(8) Zur Vollziehung des § 1 Abs. 3 sind den Abgabenbehörden des Bundes alle gewährten Förderungen in geeigneter Weise elektronisch mitzuteilen.

Förderungsverfahren

§ 7. (1) Förderungsansuchen sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen, soweit in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt, bei der Abwicklungsstelle (§ 6) oder bei einer vom Bundesminister für Finanzen in deren Vertretung zur Annahme von Ansuchen ermächtigten Stelle einzubringen.

(2) Die Abwicklungsstelle ist berechtigt, die Meldedaten des Förderungswerbers im Zentralen Melderegister zu überprüfen.

(3) Die Förderungsansuchen sind gemäß den jeweiligen Bestimmungen dieses Gesetzes und den Richtlinien von der Abwicklungsstelle zu prüfen.

(4) Nach stattgebender Entscheidung hat die Abwicklungsstelle einen Förderungsvertrag mit dem Förderungswerber abzuschließen und das Bundesministerium für Finanzen zu verständigen

(5) Bei Ablehnung ist der Förderungswerber von der Abwicklungsstelle unter Angabe der für die Entscheidung maßgeblichen Gründe zu verständigen.

(6) Im Förderungsvertrag gemäß Abs. 4 sind Bedingungen, Auflagen und Vorbehalte aufzunehmen, die insbesondere der Einhaltung der Ziele dieses Bundesgesetzes dienen.

Richtlinien

§ 8. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat Richtlinien für die Durchführung der Förderungen zu erlassen.

(2) Die Förderrichtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten über

           1. den Gegenstand der Förderung

           2. die förderbaren Kosten

           3. die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung

           4. das Ausmaß und die Art der Förderung

           5. das Verfahren

                a) Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)

               b) Auszahlungsmodus

                c) Berichtslegung (Kontrollrechte)

               d) Einstellung und Rückforderung der Förderung

Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

§ 9. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 10. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Vollziehung

§ 11. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat über die Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie über die dem Bund daraus erwachsenden Belastungen dem Nationalrat bis spätestens 31. Dezember 2016 zu berichten.