Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das vorgeschlagene Bundesgesetz sieht, angesichts der weiterhin von den Auswirkungen der Finanzkrise beeinträchtigten globalen Wirtschaftslage und der daraus resultierenden Herausforderungen für den Staatshaushalt, eine Reihe zielgerichteter einnahmen- wie auch ausgabenseitiger Anpassungen der geltenden Rechtslage vor. Hiebei wird auf die Ausgewogenheit der Maßnahmen besonders Wert gelegt. Es werden zur Wahrung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts auch aktive Impulse gesetzt, zur Stärkung der Wirtschaft und der Familien sowie mit besonderem Augenmerk auf soziale Gerechtigkeit durch gezielte Unterstützung von Studierenden und Älteren.

Zum 1. Abschnitt (Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes)

Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen folgende Maßnahmen:

–      die Schaffung einer Ausnahme für die Bundesanstalt Statistik Österreich von der Verpflichtung zur Bildung von Rückstellungen durch Änderung des Bundesgesetzes,

–      die Aufhebung der Regelungen über das Amt der Österreichischen Staatsdruckerei,

–      die Schaffung eines Amtes der Bundesmuseen,

–      die Erhöhung der gesetzlichen Abgeltung der Aufwendungen der Bundesmuseen (inklusive der Österreichischen Nationalbibliothek) um 0,5 Mio. Euro jährlich,

–      die Erhöhung der gesetzlichen Abgeltung der Aufwendungen der Bundestheater um 4,5 Mio. Euro jährlich,

–      die Schaffung der Möglichkeit des Entfalls von Förderungsmitteln in Fällen, in denen durch eine bestimmte Veröffentlichung in einem Druckwerk der Tatbestand der Verhetzung oder ein Tatbestand nach dem Verbotsgesetz verwirklicht wurden,

–      die Reduktion der Publizistikförderung ab dem Jahr 2014 um 700 000 Euro und

–      die stärkere Betonung des qualitätsfördernden Aspekts der Besonderen Presseförderung.

Zum 2. Abschnitt (Justiz)

Erklärtes Ziel des GesRÄG 2011 war es, der Kritik internationaler Organisationen – insbesondere der Financial Action Task Force (FATF), die sich mit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beschäftigt – an den österreichischen gesetzlichen Regelungen zur Inhaberaktie Rechnung zu tragen. Um intransparente Beteiligungen zu verhindern, ist diese Aktienart inzwischen nur mehr bei börsennotierten Aktiengesellschaften und überdies nur in der Form einer Globalurkunde zulässig, während sonstige Gesellschaften ausschließlich Namensaktien ausgeben dürfen.

Für die somit in zahlreichen Aktiengesellschaften erforderliche Umstellung auf Namensaktien wählte der Gesetzgeber den Weg, den Gesellschaften ausreichend Zeit zu geben, die Aktienart (durch eine Satzungsänderung sowie Umtausch bzw. Kraftloserklärung der bisherigen Aktienurkunden) freiwillig zu ändern. Mit dem Ablauf der Umstellungsfrist – also mit Jahresbeginn 2014 – kam es jedoch auch in jenen Gesellschaften, die ihre Inhaberaktien beibehalten haben, zu einer automatischen Umstellung, indem unzulässige Inhaberaktien seither als Namensaktien gelten.

Bei der Evaluierung der neuen Rechtslage durch zwei Unterorganisationen der OECD (Weltforum zu Transparenz und Informationsaustausch für steuerliche Zwecke; Arbeitsgruppe für Bestechungsfragen im internationalen Geschäftsverkehr) zeigte sich jedoch, dass für das System einer freiwilligen Umstellungsmöglichkeit sowie der ansonsten eintretenden automatischen Umstellung wenig Verständnis besteht. Kritisiert wurde vor allem das Fehlen unmittelbarer Sanktionen für Gesellschaften, die von einer freiwilligen Umstellung Abstand genommen haben. Diese Kritik konnte auch nicht durch den Hinweis entkräftet werden, dass die automatische Umstellung effektiver ist als Sanktionen, mit denen auf die gewünschte Umstellung bloß mittelbar hingewirkt werden kann.

Um diesen Kritikpunkt an der österreichischen Rechtslage zu beseitigen, erscheint es geboten, nunmehr die von den genannten internationalen Organisationen als notwendig erachteten Sanktionen gesetzlich vorzusehen. Diese müssen sowohl die Gesellschaftsorgane als auch die Aktionäre treffen, wenn sie ihre Handlungspflichten bzw. Mitwirkungsobliegenheiten verletzten. Als Sanktion gegen den Vorstand, der seiner gesetzlichen Pflicht zur ordnungsgemäßen Führung des Aktienbuchs nach § 61 Abs. 1 AktG nicht nachkommt, bietet sich eine Zwangsstrafe nach § 258 Abs. 1 AktG an. Für mit dem Umtausch ihrer Aktien säumige Aktionäre soll die Konsequenz zum einen darin bestehen, dass die Urkunden über ihre Inhaberaktien gesetzlich für kraftlos erklärt werden (vgl. den vorgeschlagenen § 262 Abs. 33 AktG). Zum anderen sollen die Aktionäre ihre Dividendenansprüche für die Vergangenheit verlieren, wenn sie ihre Namensaktien nicht rechtzeitig im Aktienbuch eintragen lassen (vgl. den vorgeschlagenen § 61 Abs. 5 AktG).

Schließlich soll die nunmehrige Novellierung des AktG zum Anlass genommen werden, auch für jene (drei) Gesellschaften, die erst innerhalb der Übergangsfrist bis Ende 2013 in den Handel am Dritten Markt der Wiener Börse einbezogen wurden, dadurch Rechtssicherheit zu schaffen, dass auch sie von der Verpflichtung zur Umstellung auf Namensaktien ausgenommen werden (vgl. dazu die vorgeschlagene Ergänzung des § 262 Abs. 30 AktG).

Der die Gebühr der Dolmetscher für Mühewaltung regelnde § 54 GebAG weist im Bereich einiger Gebührentatbestände gewisse Unstimmigkeiten auf, die – auch unter Berücksichtigung verwaltungsökonomischer Aspekte – bereinigt werden sollen.

Im Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) sollen insbesondere eine weitere Modernisierung der elektronischen Verlautbarungen im Intranet und allfällige organisatorische Klarstellungen erfolgen.

Die Änderung der Gerichtsorganisationsnovelle Wien-Niederösterreich nimmt auf offene verfassungsrechtliche Fragen Bedacht.

Im Justizbetreuungsagentur-Gesetz (JBA‑G) sind Anpassungen und Klarstellungen zu den diversen Geschäfts- und Aufgabenbereichen der Justizbetreuungsagentur sowie rechtliche Klarstellungen in Bezug auf die jeweils zum Tragen kommenden Rechtsvorschriften vorgesehen.

Mit den im Bereich der Rechtsanwaltsordnung vorgeschlagenen Änderungen soll der mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 11.6.2013, G 31-33/13-9, V20-28/2013-9, ausgesprochenen Aufhebung einer Wortfolge in § 24 Abs. 3 RAO Rechnung getragen und eine verfassungskonforme Nachfolgeregelung getroffen werden.

Zum 3. Abschnitt (Finanzen)

Umsatzsteuergesetz 1994:

Durch die Umsetzung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1, in der Fassung des Art. 5 der Richtlinie 2008/8/EG zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung, ABl. Nr. L 44 vom 20.02.2008 S. 11, ändert sich ab 1. Jänner 2015 der Leistungsort für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen sowie Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, die von in der Gemeinschaft ansässigen Unternehmern an Nichtsteuerpflichtige im Gemeinschaftsgebiet erbracht werden. Zusätzlich ändert sich der Leistungsort für Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, die von nicht in der Gemeinschaft ansässigen Unternehmern an Nichtsteuerpflichtige im Gemeinschaftsgebiet erbracht werden. Alle diese Leistungen werden ab dem 1. Jänner 2015 an dem Ort erbracht, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Zur Erleichterung für Unternehmer, die diese Leistungen in Mitgliedstaaten erbringen, in denen sie nicht ansässig sind, wird eine zentrale Anlaufstelle für die Steuererklärungen und -zahlungen geschaffen (EU‑Umsatzsteuer-One-Stop-Shop), damit sie sich nicht für umsatzsteuerliche Zwecke in jedem Mitgliedstaat, in dem sie Leistungen ausführen, erfassen lassen, Erklärungen und Zahlungen abgeben müssen.

Bundesabgabenordnung:

Die Umsatzgrenze für den Eintritt und Bestand der Rechnungslegungspflicht von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben wird von 400 000 Euro auf 550 000 Euro angehoben.

Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz:

Um eine doppelte Abgeltung geleisteter Vorsteuerbeträge zu verhindern, werden die schon bisher vorgesehenen nachträglichen Korrekturen bezogener Beihilfen bei Vorsteuerberichtigungen systematisiert und Regelungslücken geschlossen. Zu den monatlichen Erklärungen tritt ergänzend eine Jahreserklärung, so dass spätere Berichtigungen auf das Jahr bezogen werden können. Dadurch sollen sich der Korrekturaufwand für die Beihilfenbezieher und der Kontrollaufwand für die Betriebsprüfer verringern.

Amtshilfe‑Durchführungsgesetz:

Mit der Revision des Amtshilfe-Durchführungsgesetzes sollen die Voraussetzungen für eine dem OECD-Standard entsprechende Rechtsgrundlage der Amtshilfeleistung geschaffen und damit auch die vom OECD‑Weltforum zu Transparenz und Informationsaustausch für steuerliche Zwecke (Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes) eingemahnten Änderungen in der öster­reichischen Rechtslage, die für ein positives Rating Österreichs unerlässlich sind, umgesetzt werden. Durch die Neufassung des ADG wird die Zulässigkeit der ab Juli 2012 zum OECD-Standard zählenden „Gruppenanfragen“ geregelt. Gleichzeitig wird das derzeit nur im Bereich von Bankauskünften vorge­sehene Notifikationsverfahren, welches Anlass für Kritik des OECD-Weltforums gegeben hat, beseitigt.

Finanzausgleichsgesetz 2008:

Der im Jahr 2013 mit einer Novelle zum FAG 2008 eingeführte einmalige Zweckzuschuss des Bundes an die Länder zur Finanzierung der Wohnbauförderung in Höhe von bis zu 276 Mio. Euro wird auf bis zu 180 Mio. Euro verringert und auf die Jahre 2015 bis 2018 aufgeteilt.

Bundeshaftungsobergrenzengesetz:

Zur Umsetzung von Artikel 10 des Österreichischen Stabilitätspaktes 2011 wurde das Bundeshaftungsobergrenzengesetz erlassen und darin insbesondere eine rechtlich verbindliche Haftungsobergrenze für Bundeshaftungen für die Jahre 2012 bis 2014 festgelegt. Der zwischenzeitlich in Kraft getretene Österreichische Stabilitätspakt 2012 enthält im Wesentlichen die gleichen Regelungen. Es ist daher nunmehr eine neue Haftungsobergrenze für den Zeitraum 1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2018 festzulegen.

Scheidemünzengesetz 1988:

Das bestehende Rückstellungsverbot soll auf Rücklösungsverpflichtungen für ATS-Münzen und die Rücklösungsverpflichtungen für beschädigte Scheidemünzen erweitert werden.

Die Bildung von Gewinnrücklagen soll zukünftig beschränkt werden. Ein Bilanzgewinn soll im wesentlichen Umfang dem Aktionär zugeführt werden.

Die Umtauschverpflichtungen der Münze Österreich AG gegenüber der Oesterreichischen Nationalbank sollen entfallen.

Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz:

Der Bundesminister für Finanzen übernimmt namens des Bundes Haftungen für Kreditoperationen des vom Bund gemäß Ausfuhrförderungsgesetz Bevollmächtigten (derzeit Oesterreichische Kontrollbank AG) zur Abdeckung von Gläubiger- und Wechselkursrisiken, um sowohl österreichischen Unternehmen bei deren Auslandsgeschäften als auch im österreichischen Interesse liegenden Auslandsprojekten attraktive Finanzierungskonditionen ermöglichen zu können. Die mit diesen Kreditoperationen aufgenommenen Mittel müssen ihrer Widmung entsprechend im Wege des Exportfinanzierungsverfahrens der Oesterreichischen Kontrollbank AG für einen der im § 1 Abs. 1 AFFG taxativ aufgezählten Zwecke eingesetzt werden. Für diese Haftungsübernahmen bezahlt die Oesterreichische Kontrollbank AG ein adäquates Haftungsentgelt an den Bund. Bisher konnten diese Entgelteinnahmen nicht unmittelbar zur Abdeckung von Aufwendungen im Rahmen des Haftungsmanagements eingesetzt werden.

Das gegenwärtige System der Exportfinanzierung hat sich über Jahrzehnte bewährt und ermöglicht die Finanzierung von Auslandsgeschäften der österreichischen Wirtschaft sowie von im österreichischen Interesse liegenden Auslandsprojekten (beispielsweise im Rahmen der Entwicklungsfinanzierung). Das AFFG leistet einen wesentlichen Beitrag zur Steigerung der Exporte und/oder Dienstleistungen sowie zur Internationalisierung der österreichischen Wirtschaft. Der Einsatz des Finanzierungsinstrumentariums leistet darüber hinaus einen Beitrag zur Absicherung und /oder Neuschaffung von Arbeitsplätzen in international orientierten österreichischen Unternehmen.

Die vorliegende Novelle soll die Möglichkeiten des mittel- und langfristigen Haftungsmanagements durch die Erweiterung der Zweckbindung auf Haftungsentgelteinnahmen, wie im Rahmen des Ausfuhrförderungsgesetzes bereits langjährig praktiziert, weiter verbessern.

Zum 4. Abschnitt (Inneres)

Zu Art. 25 (Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes):

Die vorgeschlagenen Änderungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) dienen der Entflechtung des NAG-Vollzuges von jenen Aufgaben, die auf Grund der Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11/2014, fortan in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres fallen.

Zu Art. 26 (Änderung des Personenstandsgesetzes 2013):

Es handelt sich um eine Anpassung an höchstgerichtliche Judikatur.

Zu Art. 27 (Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes):

Die vorgeschlagene Änderung des BFA-VG dient der Klarstellung der Anwendung der Bestimmungen des VwGVG über die aufschiebende Wirkung.

Zum 5. Abschnitt (Bildung)

Zu Art. 28 (Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992):

Einen Schwerpunkt setzt die Novelle durch ein Maßnahmenbündel, das die Familiensituation von Studierenden berücksichtigt. Die Maßnahmen umfassen Verbesserungen der Förderungsbedingungen für Studierende mit einem Kind oder mehreren Kindern, für Studierende aus kinderreichen Familien und für verheiratete Studierende.

Zwei Regelungen beziehen sich auf die Förderung von Studierenden, die eigene Kinder zu betreuen haben. Der vorliegende Entwurf sieht eine Erhöhung des Zuschlages je betreuungspflichtigem Kind von 60 auf 100 Euro vor. Angehoben und vereinheitlicht wird auch die Altersgrenze für Studierende mit Kind(ern) auf einheitlich 35 Jahre bei Studienbeginn.

Verbessert werden auch die Förderbedingungen für Studierende, die Geschwister haben. Die Anhebung der Absetzbeträge verringert das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern und erhöht damit die Studienbeihilfe. Maßstab ist dabei die aktuelle Judikatur der Zivilgerichte.

Angehoben wird außerdem auch die Einkommensgrenze, ab der Unterhaltsleistungen von EhepartnerInnen zu Kürzungen der Studienbeihilfe führen.

Einen weiteren Schwerpunkt setzt der Entwurf bei der Internationalisierung der Studienförderung, indem die Förderbedingungen für Mobilitätsstipendien und Beihilfen für Auslandsstudien verbessert werden.

Außerdem sind Verwaltungsvereinfachungen und Vereinheitlichungen bei der Leistungsförderung vorgesehen.

Zum 6. Abschnitt (Wirtschaft)

Zu Art. 29 (Filmstandortgesetz):

Ins Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung 2013-2018 wurde im Kapitel „Wachstum und Beschäftigung“ folgende Maßnahme aufgenommen: „Kreativwirtschaft stärken u. a. durch gesetzliche Verankerung des Fördermodells Filmstandort Österreich (FISA)“.

Das bereits seit 2010 bestehende Förderungsprogramm „FISA – Filmstandort Österreich“ wurde bisher auf Grundlage von Förderungsrichtlinien vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen administriert und war stets befristet (nunmehr bis Ende 2014). Nunmehr soll es nachhaltig gesetzlich verankert werden.

Zu Art. 30 (Änderung des Akkreditierungsgesetzes):

Die Bezahlung der Barauslagen für amtlich bestellte Sachverständige soll den verursachenden Konformitätsbewertungsstellen – nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit – durch Akkreditierung Austria per (Mandats-) Bescheid vorgeschrieben werden.

Zu Art. 31 (Änderung des KMU-Förderungsgesetzes):

Es wird eine günstige Mittelaufnahme der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (ÖHT) ab Ende 2014 zur Erleichterung der Kapitalaufbringung für Unternehmen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft vorgesehen und damit in Zusammenhang stehend eine Umwidmung von 250 Mio. Euro des Haftungsrahmens.

Zu Art. 32 (Änderung des Mineralrohstoffgesetzes):

Der Förderzins, der das Entgelt für geförderte flüssige und gasförmige Kohlenwasserstoffe darstellt, soll angemessen erhöht werden.

Zum 7. Abschnitt (Soziales)

Mit 1. Jänner 2014 wurde zur besseren Vereinbarkeit von beruflichen und familiären Verpflichtungen das Pflegekarenzgeld als neue Sozialleistung eingeführt. Dieses gebührt für die Dauer einer Pflegekarenz, einer Pflegeteilzeit oder einer Familienhospizkarenz als Einkommensersatz. In den Monaten Jänner und Februar 2014 haben insgesamt 350 Personen, die mit ihren Arbeitgeber/innen eine Vereinbarung einer Pflegekarenz oder einer Pflegeteilzeit getroffen oder eine Familienhospizkarenz in Anspruch genommen haben, sowie Personen die sich zum Zweck der Pflege- oder Familienhospizkarenz vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe abgemeldet haben, ein Pflegekarenzgeld bezogen.

Das Pflegekarenzgeld gebührt in der Höhe des nach den Bestimmungen des § 21 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) zu ermittelnden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes zuzüglich allfälliger Kinderzuschläge. Bei Anträgen auf Gewährung eines Pflegekarenzgeldes von Personen, die sich vom Bezug des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe abgemeldet haben, sind derzeit die Grundlagen für die Berechnung des Pflegekarenzgeldes vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen neuerlich zu ermitteln.

Diese Vorgangsweise stößt – insbesondere da sich das Pflegekarenzgeld nach denselben Bestimmungen wie das Arbeitslosengeld berechnet – auf Unverständnis bei den betroffenen Personen und verursacht einen beträchtlichen administrativen Mehraufwand.

Zur Klarstellung und aus Gründen der Verwaltungsökonomie soll daher normiert werden, dass das Pflegekarenzgeld in diesen Fällen in Höhe des zuletzt vor Antritt der Pflegekarenz oder Familienhospizkarenz bezogenen Arbeitslosengeldes bzw. der bezogenen Notstandshilfe gebührt.

Im Bereich des ASVG soll klargestellt werden, dass pflegeteilzeitbeschäftigte Personen nur dann in der Pensionsversicherung teilversichert sind, wenn sie auf Grund des Dienstverhältnisses, in dem Pflegeteilzeit vereinbart wurde, der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegen.

Das Regierungsprogramm sieht die verstärkte Förderung der Integration Älterer (50+, bereits seit 6 Monaten arbeitslos) in den Arbeitsmarkt durch Aktivierung passiver Leistungen für Förderungen des AMS durch entsprechende Regelung im AMPFG vor. Durch das rückwirkende Auslaufen der Finanzierung der Aktivierungsbeihilfe aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung soll eine stärkere Konzentration der Mittel auf ältere Arbeitslose ermöglicht werden.

Darüber hinaus soll die steuerrechtliche Beurteilung von Personen, die in eine überbetriebliche Lehrausbildung einbezogen sind, klargestellt werden und eine Bereinigung der gegenseitigen Forderungen zwischen dem Bund, Gebarung Arbeitsmarktpolitik, und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vorgenommen werden.

Zum 8. Abschnitt (Familie und Jugend)

Die Familienbeihilfe und die Schulfahrtbeihilfe sollen monatlich ausgezahlt werden.

Der Ersatz des jährlichen Aufwandes für die Heimfahrtbeihilfe für Lehrlinge aus allgemeinen Budgetmitteln an den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen soll entfallen.

Zum 9. Abschnitt (Gesundheit)

Der Kassenstrukturfonds für die Gebietskrankenkassen soll im Jahr 2015 nicht mehr mit 40 Millionen Euro durch den Bund dotiert werden.

Zum 10. Abschnitt (Umwelt)

Zu Art. 40 (Änderung des Umweltförderungsgesetzes):

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft trägt zur Erfüllung des österreichischen Beitrags zur internationalen Klimafinanzierung durch die Finanzierung von Projekten in den Bereichen Emissionsreduktion, Anpassung und Reduzierung von Emissionen durch Entwaldung (REDD+) bei. Die Abwicklung dieser Projekte, die bisher vom BMLFUW betreut wird, soll mit einer Änderung des Umweltförderungsgesetzes an die Abwicklungsstelle gemäß § 46 Abs. 1 UFG ausgelagert werden. Diese Stelle soll den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auch bei der nationalen Datenerhebung und Vorbereitung von Berichten betreffend internationale Klimafinanzierung unterstützen.

Zu Art. 41 (Änderung des Umweltkontrollgesetzes):

Mit der Novelle soll klargestellt werden, dass die Umweltbundesamt GmbH ihre Leistungen im nicht unternehmerischen Bereich nicht nur zur Unterstützung der Vollziehung der Umweltpolitik des Bundes, sondern generell zur Unterstützung der Vollziehung des Bundes erbringen darf. Damit soll eine höhere Flexibilität zur Erbringung der Dienstleistungen der Umweltbundesamt GmbH im nicht unternehmerischen Bereich zur höchstmöglichen Unterstützung der Politik des Bundes und seiner mit Verwaltungsaufgaben betrauten ausgegliederten und privatrechtlich organisierten Einrichtungen ermöglicht werden.

Besonderer Teil

Zum 1. Abschnitt (Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes)

Kompetenzgrundlagen:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich hinsichtlich

1.      der Änderung des Publizistikförderungsgesetzes 1984 aus Art. 17 B-VG (Stellung des Bundes als Träger von Privatrechten);

2.      der Änderung des Presseförderungsgesetzes 2004 aus Art. 17 B-VG (Stellung des Bundes als Träger von Privatrechten);

3.      der Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 aus Art. 10 Abs. 1 Z 13 (Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes), Art. 10 Abs. 1 Z 13, Art. 10 Abs. 1 Z 16 (Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter) und Art. 17 B-VG (Stellung des Bundes als Träger von Privatrechten);

4.      der Änderung des Bundestheaterorganisationsgesetzes aus Art. 10 Abs. 1 Z 13 (Angelegenheiten der Bundestheater mit Ausnahme der Bauangelegenheiten), Art. 10 Abs. 1 Z 16 (Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter) und Art. 17 B-VG (Stellung des Bundes als Träger von Privatrechten);

5.      der Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000 aus Art. 10 Abs. 1 Z 13 (Volkszählungswesen sowie – unter Wahrung der Rechte der Länder, im eigenen Land jegliche Statistik zu betreiben – sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient) und Art. 17 B-VG (Stellung des Bundes als Träger von Privatrechten);

6.      der Änderung des Staatsdruckereigesetzes 1996 aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 (Einrichtung der Bundes­behörden und sonstigen Bundesämter) und Art. 17 B-VG (Stellung des Bundes als Träger von Privatrechten).

Zum 1. Unterabschnitt (Publizistik- und Presseförderung)

Zu Art. 1 (Änderung des Publizistikförderungsgesetzes 1984)

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 1 und 2 PubFG), 2 (§ 2 Abs. 4 PubFG), 3 (§ 2 Abs. 5 PubFG) und 4 (§ 3 Abs. 1 PubFG):

Der bisherige Berechnungsmodus in § 2 Abs. 1 und 2, der sich am Gehaltsschema ausgewählter Bundesbediensteter orientiert hat, wird vereinfacht. In Hinkunft wird die Jahresgesamtförderungssumme im Bundesfinanzgesetz festgelegt. Jeder Rechtsträger erhält sodann – entsprechend der bisherigen Regelung – einen identen Grundbetrag, einen Zusatzbetrag und einen Betrag für internationale politische Bildungsarbeit. Neu ist der hier vorgegebene Aufteilungsschlüssel für die Jahresgesamtförderungssumme. So wie bisher werden Zusatzbetrag und Betrag für die internationale politische Bildungsarbeit entsprechend dem Stärkeverhältnis (der Abgeordnetenzahl) der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien auf die von diesen benannten Rechtsträger verteilt. Die in § 2 Abs. 4 und in § 3 vorgenommenen Änderungen dienen der Klarstellung. Die neue Mittelverteilung findet erstmals 2015 statt. Für das Jahr 2014 wird gegenüber der bisher geltenden Rechtslage in § 2 Abs. 5 ein weiterer Betrag von 700 000 Euro eingespart.

Zu Z 6 (§ 7 Abs. 5 und 6 PubFG):

Die Änderungen dienen der Schaffung der Möglichkeit des Entfalls von Förderungsmitteln in Fällen, in denen durch eine bestimmte Veröffentlichung in einem Druckwerk der Tatbestand der Verhetzung oder ein Tatbestand nach dem Verbotsgesetz verwirklicht wurden.

Erste Voraussetzung ist, dass das strafbare Verhalten in einem Druckwerk (im Falle des Presseförde­rungsgesetzes einer Tages- oder Wochenzeitung) gesetzt wird. Als zweite Voraussetzung ist vorgesehen, dass wegen des Inhalts einer Veröffentlichung in einem Druckwerk eine rechtskräftige Verurteilung wegen Verhetzung oder nach den Bestimmungen des Verbotsgesetzes durch ein Gericht vorliegen muss.

Liegt eine rechtskräftige Verurteilung vor, so soll dies den nachträglichen Verlust der Förderungswürdigkeit für das Kalenderjahr, in dem die rechtskräftige Verurteilung erfolgte, zur Folge haben. Dies zieht wiederum als Konsequenz entweder die Rückforderung bereits ausbezahlter Förderungen oder die Aufrechnung mit allfälligen im Folgejahr zugesprochenen Fördermitteln aus dem Titel der Presseförderung oder der Publizistikförderung nach sich.

Zu Art. 2 (Änderung des Presseförderungsgesetzes 2004)

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 8 und 9 PresseFG):

Vgl. die Ausführungen zu Art. 1 Z 6 (§ 7 Abs. 5 und 6 PubFG).

Zu Z 2 (§ 8 Abs. 2 PresseFG):

Zur stärkeren Betonung des qualitätsfördernden Aspekts der Besonderen Förderung wird in § 8 –abweichend von § 2 Abs. 1 Z 4 – festgelegt, dass bei einer Tageszeitung, die um Förderung nach diesem Abschnitt ansucht, im Beobachtungszeitraum (d.i. unverändert – vgl. § 14 – das der Antragstellung vorangehende Jahr) mindestens 12 hauptberuflich tätige Journalisten beschäftigt sein müssen.

Zum 2. Unterabschnitt (Kunst und Kultur)

Zu Art. 3 (Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002)

Zu Z 1 (§ 1 Z 2 des Bundesmuseen-Gesetzes 2002):

Die vorgesehene Bezeichnung wird der aktuellen Rolle und Aufgabenstellung des Kunsthistorischen Museums sachgerechter.

Zu Z 2 und 3:

Die Änderungen ergeben sich aufgrund der Bundesministeriengesetz-Novelle 2014.

Zu Z 4 (§ 5 Abs. 4 des Bundesmuseen-Gesetzes 2002):

Durch die vorgeschlagene Regelung wird ab dem Jahre 2014 die Abgeltung der Aufwendungen der Bundesmuseen (inklusive Österreichische Nationalbibliothek) zur Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages nunmehr um 0,5 Mio. Euro jährlich gesetzlich erhöht.

Zu Z 6 (§ 7 Abs. 1) des Bundesmuseen-Gesetzes 2002:

Die Befugnisse des Bundeskanzlers zur Bestellung von Mitgliedern des Kuratoriums werden in einer Regelung zusammengefasst.

Zu Z 7 (§ 10 Abs. 2 des Bundesmuseen-Gesetzes 2002)

Diese Regelung dient der Stärkung der Stellung der Leiter der Bundesmuseen in dienstbehördlichen An­gelegenheiten für die ihnen zugewiesenen Beamten. Weiters wird dadurch im Interesse der Verwaltungs­ökonomie die Entscheidungskette in bestimmten dienstbehördlichen Angelegenheiten verkürzt.

Zu Z 8 (§ 11 Abs. 1 und 2 des Bundesmuseen-Gesetzes 2002):

Die Änderungen sind aufgrund der Änderung der Bezeichnung des Kunsthistorischen Museums erforderlich.

Zu Z 9 (§ 12a des Bundesmuseen-Gesetzes 2002):

Derzeit werden die Beamten, die im Zuge der Ausgliederung den Österreichischen Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind, von der Zentralstelle dienstbehördlich betreut. Es hat sich jedoch in Vergleichsfällen als zweckmäßig erwiesen, diese Beamten einem eigenen Amt zuzuweisen (wie z. B. die Beamten dem Amt der Bundestheater im Zuge der Ausgliederung des Bundestheaterverbandes zugewiesen wurden).

Die vorgeschlagene Regelung entspricht den vergleichbaren Regelungen in anderen Ausgliederungsgesetzen.

Zu Z 10 (§ 21 Z 6 des Bundesmuseen-Gesetzes 2002):

Die Änderung ist aufgrund der Änderung des § 7 Abs. 1 erforderlich.

Zu Z 12 (Anlage A des Bundesmuseen-Gesetzes 2002):

Die Änderung ist aufgrund der Änderung der Bezeichnung des Kunsthistorischen Museums erforderlich.

Zu Art. 4 (Änderung des Bundestheaterorganisationsgesetzes)

Zu Z 1:

Die Änderungen ergeben sich aufgrund der Bundesministeriengesetz-Novelle 2014.

Zu Z 2 (§ 7 Abs. 2 BThOG):

Durch die vorgeschlagene Regelung wird ab dem Jahre 2014 die Abgeltung der Aufwendungen der Bühnengesellschaften zur Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages nunmehr um 4,5 Mio. Euro jährlich gesetzlich erhöht.

Zu Z 4 (§ 12 Abs. 4 BThOG):

In Hinkunft soll vor der Bestellung des kaufmännischen Geschäftsführers der Bühnengesellschaften auch der Aufsichtsrat der betreffenden Gesellschaft gehört werden.

Zu Z 5 bis 10 (§ 13 Abs. 3 bis 6 BThOG):

Die Befugnisse des Bundeskanzlers zur Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrates werden in einer Regelung zusammengefasst. In Abs. 5 und 6 werden in der Folge die Zitate angepasst. Weiters wird die Anzahl der vom Bundesminister für Finanzen in den Aufsichtsrat der Bundestheater-Holding GmbH zu entsendenden Mitglieder auf zwei erhöht. Dadurch tritt jedoch keine Erhöhung der Gesamtanzahl der Mitglieder im Aufsichtsrat ein.

Zu Z 11 (§ 13 Abs. 9a BThOG):

Die Ergänzung im Einleitungssatz dient der Klarstellung.

Zu Z 12 (§ 13 Abs. 10a BThOG):

Die Ergänzung im Einleitungssatz dient der Klarstellung.

Zu Z 13 (§ 17 Abs. 1 BThOG):

Derzeit leitet das Amt der Österreichischen Bundestheater seine Behördenfunktion aus § 2 der Dienstrechtsverfahrensordnung ab. In dieser Verordnung sind derzeit beinahe ausschließlich nachgeordnete Dienststellen des Bundeskanzleramtes angeführt. Im Sinne einer Rechtsbereinigung ist es daher angezeigt, im Gesetz die Behördenfunktion des Amtes zu normieren.

Zum 3. Unterabschnitt (Statistik und Staatsdruckerei)

Zu Art. 5 (Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000)

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis), 2 (§ 32a samt Überschrift), 3 (§ 43) und 5 (§ 73 Abs. 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000):

Die Bundesanstalt Statistik Österreich ist derzeit nach den Regelungen des UGB verpflichtet, für die u.a. von ihr auszuzahlenden Abfertigungen Rückstellungen zu bilden. Diese betragen zum 31. Dezember 2013 für die ehemaligen Vertragsbediensteten des Österreichischen Statistischen Zentralamtes (zu diesem Zeitpunkt waren es 357 Vertragsbedienstete), die aufgrund des § 56 Abs. 1 Bundestatistikgesetz 2000 derzeit noch Vertragsbedienstete der Bundesanstalt sind, 7 Millionen Euro. Da die Rückstellungen durch den vom Bund zu leistenden Pauschalbetrag gemäß § 32 Abs. 5 finanziert werden, erfolgt damit eine Thesaurierung von Bundesmittel in dieser Höhe.

Durch die im vorgeschlagenen § 73 Abs. 9 vorgesehene Kürzung des Pauschalbetrages gemäß § 32 Abs. 5 im Jahre 2014 um diesen Rückstellungsbetrag wird die Thesaurierung aufgehoben.

Im Gegenzug verpflichtet sich der Bund gemäß § 32a, die von der Bundesanstalt ausbezahlten Abfertigungen an diese Bediensteten jährlich zu refundieren.

In der Folge muss die Bundesanstalt in Hinkunft für die Anwartschaften auf Abfertigungen dieser Bediensteten keine Rückstellungen in der Bilanz mehr bilden. Zur Klarstellung wurde § 43 entsprechend ergänzt.

Vom Bundeskanzleramt sind im folgenden Ausmaß in den Jahren 2015 bis 2019 folgende Refundierungen gemäß § 32a zu leisten:

–      Im Jahr 2015 für im Jahr 2014 ausgeschiedene Bedienstete:              197.400 Euro

–      Im Jahr 2016 für im Jahr 2015 ausgeschiedene Bedienstete:              416.972 Euro

–      Im Jahr 2017 für im Jahr 2016 ausgeschiedene Bedienstete:              498.514 Euro

–      Im Jahr 2018 für im Jahr 2017 ausgeschiedene Bedienstete:              331.680 Euro

–      Im Jahr 2019 für im Jahr 2018 ausgeschiedene Bedienstete:              769.744 Euro

Zu Z 4 (§ 55 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000):

Derzeit leitet das Amt des Österreichischen Statistischen Zentralamtes seine Behördenfunktion aus § 2 der Dienstrechtsverfahrensordnung ab. In dieser Verordnung sind derzeit beinahe ausschließlich nachgeordnete Dienststellen des Bundeskanzleramtes angeführt. Im Sinne einer Rechtsbereinigung ist es daher angezeigt, im Gesetz die Behördenfunktion des Amtes zu normieren.

Zu Art. 6 (Änderung des Staatsdruckereigesetzes 1996)

Zu Z 1 (§§ 3 und 4 samt Überschriften, Abschnitte V und VI, §§ 11 und 12 samt Überschriften des Staatsdruckereigesetzes):

Die aufgehobenen Bestimmungen sind obsolet, da diese sich ausschließlich auf die seinerzeitige Gründung der Österreichischen Staatsdruckerei AG und Abspaltung der Wiener Zeitung GmbH beziehen.

Zu Z 2 (§ 14 Abs. 2 des Staatsdruckereigesetzes):

Mit Ende November 2013 ist der letzte dem Amt der Österreichischen Staatsdruckerei zugeordnete Beamte in den Ruhestand getreten. Die Regelungen über das Amt der Österreichischen Staatsdruckerei sind daher nicht erforderlich.

Zu Z 4 (§ 15 des Staatsdruckereigesetzes):

Die Vollzugsregelung wurde den Änderungen gemäß Z 1 bis 3 angepasst.

Zum 2. Abschnitt (Justiz)

Kompetenzgrundlagen:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich hinsichtlich des Art. 7 und 8 aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B‑VG („Zivilrechtswesen …“), hinsichtlich der Art. 9 bis 11 aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 („Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter“) sowie 83 („Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte“) B‑VG, hinsichtlich des Art. 12 aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B‑VG („Angelegenheiten … der Rechtsanwälte …“).

Zu Art. 7 (Änderung des Aktiengesetzes)

Zu Z 1 (§ 61 AktG):

Bei Gesellschaften, die Namensaktien ausgegeben haben, können solange keine Aktionärsrechte ausgeübt werden, als die betreffenden Personen nicht als Aktionäre im Aktienbuch eingetragen sind; insbesondere können diese Personen nicht stimmberechtigt an der Hauptversammlung teilnehmen und erhalten keine Dividenden. Dies gilt gleichermaßen für die aufgrund des GesRÄG 2011 in vielen Gesellschaften erfolgte Umstellung von Inhaber- auf Namensaktien wie für solche Fälle, in denen es nach einer Übertragung von Namensaktien zwar zu einer Löschung des bisherigen Aktionärs, aber nicht zur Eintragung des nunmehrigen Berechtigten im Aktienbuch gekommen ist. Seitens des Global Forum der OECD wurde an den Regelungen des GesRÄG 2011 zur Namensaktie dennoch kritisiert, dass (zunächst) nicht im Aktienbuch eingetragene Personen keine ausreichend abschreckenden Sanktionen zu gewärtigen hätten, weil sie ihre Eintragung auch (möglicherweise erst Jahre) später veranlassen könnten.

Durch die verspätete Eintragung – die aus verfassungsrechtlichen Erwägungen (Grundrecht auf Eigentum) nicht verwehrt werden kann – erleiden die Aktionäre insofern bereits jetzt einen Nachteil, als sie ihre Mitwirkungsrechte in früheren Hauptversammlungen nicht nachträglich ausüben können. In vermögensrechtlicher Hinsicht trifft sie allerdings nur dann ein Schaden, wenn ihr Anspruch auf Dividendenzahlungen aus früheren Geschäftsjahren bereits verjährt ist. Diesbezüglich findet sich in vielen Satzungen eine dreijährige Verjährungsfrist; ansonsten tritt die Verjährung erst nach 30 Jahren ein. Dividendenansprüche konnten bisher also auch rückwirkend geltend gemacht werden, sofern sie noch nicht verjährt waren.

Um auch einen starken vermögensrechtlichen Anreiz für Aktionäre zu einer ehestmöglichen Eintragung ihrer Namensaktien im Aktienbuch zu schaffen, soll für solche Fälle eine sehr kurze gesetzliche Präklusivfrist normiert werden: Dividendenansprüche sollen mit Ablauf des Geschäftsjahres verfallen, in dem die Hauptversammlung den Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst hat.

Zu Z 2 (§ 258 AktG):

Die in § 61 Abs. 1 AktG geregelte Führung des Aktienbuchs obliegt dem Vorstand. Angesichts der mit Beginn des Jahres 2014 gestiegenen praktischen Bedeutung des Aktienbuchs und diesbezüglicher Forderungen internationaler Organisationen soll diese Verpflichtung – wie eine Reihe weiterer in § 258 Abs. 1 AktG angeführter Verhaltenspflichten – nunmehr vom Firmenbuchgericht mit Zwangsstrafe gegen die einzelnen Vorstandsmitglieder durchgesetzt werden können.

Dieser Strafe unterliegen – abgesehen vom gänzlichen Unterlassen der Führung eines Aktienbuchs – nur wesentliche und systematische Unrichtigkeiten, nicht aber bloße Versehen bei einzelnen Eintragungen. Überhaupt keine dem Vorstand anzulastende Verletzung des § 61 Abs. 1 AktG liegt dann vor, wenn das Aktienbuch deshalb unvollständig oder sachlich unrichtig ist, weil manche Aktionäre ihrer Mitteilungsobliegenheit (vgl. dazu auch § 61 Abs. 3 AktG) nicht nachgekommen sind bzw. falsche Angaben gemacht haben. Da das Zwangsstrafverfahren nach § 258 Abs. 1 AktG nach den Vorschriften des § 24 FBG zu führen ist, werden die Vorstandsmitglieder in aller Regel auch die Möglichkeit haben, sich aufgrund einer bloßen Androhung einer Zwangsstrafe (vgl. § 24 Abs. 3 FBG) zu einem angeblichen Verstoß zu äußern, bevor die Strafe tatsächlich verhängt wird.

Zu Z 3 (§ 262 AktG):

Zu Abs. 30:

Zwischen dem Inkrafttreten des GesRÄG 2011 am 1. August 2011 und dem Ende der darin für nicht börsennotierte Gesellschaften festgelegten Umstellungsfrist auf Namensaktien am 1. Jänner 2014 sind zusätzlich zu den seinerzeit bereits am Dritten Markt gehandelten 23 Gesellschaften weitere drei Gesellschaften in den Handel am Dritten Markt aufgenommen worden, bei denen praktische Probleme im Zusammenhang mit der an sich vorgeschriebenen Umstellung auf Namensaktien auftraten.

Um für diese drei Gesellschaften und ihre Aktionäre Rechtssicherheit zu schaffen, soll die Übergangsvorschrift des § 262 Abs. 30 AktG auf sie ausgeweitet werden. Auch diese Gesellschaften dürfen ihre Inhaberaktien freilich nur unter der Voraussetzung beibehalten, dass die Aktien in einer Sammelurkunde verbrieft sind, die bei einer Wertpapiersammelbank hinterlegt wird (vgl. § 10 Abs. 2 AktG).

Zu Abs. 32:

Damit die österreichische Rechtslage den internationalen Standards entspricht, sollen diese Regelungen grundsätzlich so bald wie möglich in Kraft treten. Da es sich um neue Sanktionen handelt, ist den Betroffenen aber noch ausreichend Zeit zu gewähren, um sich gesetzeskonform zu verhalten. Im Hinblick auf die dafür mitunter erforderlichen längeren Vorlaufzeiten erscheint ein Inkrafttreten mit 1. Oktober 2014 angebracht.

Zu Abs. 33:

Durch eine entsprechende Bestimmung soll – wenngleich das bereits aus der Systematik des GesRÄG 2011 ableitbar ist – ausdrücklich angeordnet werden, dass ausgegebene Urkunden über Inhaberaktien und Zwischenscheine automatisch kraftlos werden, wenn sie nach dem GesRÄG 2011 bzw. auf dessen Grundlage erlassener Satzungsänderungen nicht mehr zulässig sind. Diese gesetzliche Kraftloserklärung soll ebenfalls mit 1. Oktober 2014 eintreten.

Für kraftlos erklärte Aktienurkunden können nicht mehr gehandelt werden; außerdem kann der Inhaber dieser Aktien keine Aktionärsrechte ausüben, bis er im Aktienbuch eingetragen wird. Zusammen mit der in § 61 Abs. 5 AktG vorgeschlagenen Verfallsregelung für Dividendenansprüche aus früheren Geschäftsjahren (siehe dort) haben Aktionäre, die sich vorerst nicht im Aktienbuch eintragen lassen, in Hinkunft somit zahlreiche negative Rechtsfolgen zu gewärtigen. Es ist daher auch seitens der Aktionäre mit einer (noch) höheren Befolgungsquote der Vorschriften über die Eintragung im Aktienbuch zu rechnen.

Zu Art. 8 (Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes)

Zu Z 1 bis 3 (§ 54 GebAG):

Im Bereich des § 54 Abs. 1 Z 1 lit. b GebAG erscheint der bei der schriftlichen Übersetzung gebührende Zuschlag für den Fall, dass das zu übersetzende Schriftstück in anderen als lateinischen oder deutschen Schriftzeichen geschrieben ist oder für die Übersetzung andere als lateinische oder deutsche Schriftzeichen zu verwenden sind, angesichts der in der heutigen Zeit zur Verfügung stehenden Hilfsmittel nicht mehr zeitgemäß. Er soll daher entfallen.

Ein (weitergehender) Änderungsbedarf besteht ferner im Bereich des § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG. Hier ist aktuell vorgesehen, dass für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG die Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks zusteht. Diese Anordnung stellt insofern eine Abweichung von der sonstigen Systematik des GebAG dar, als hier gleichzeitig sowohl eine (volle) Zeitgebühr nach der Z 3 als auch die volle Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks verzeichnet werden kann, sodass es im Ergebnis zu einer doppelten Abgeltung desselben Aufwands kommt. Insofern erscheint es legitim, dass in solchen Konstellationen für die Übersetzung eines Schriftstücks im Rahmen einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung künftig nur mehr die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung des Schriftstücks zustehen soll.

Einen Sonderfall nehmen hier noch die Fälle ein, in denen das während der Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung zu übersetzende Schriftstück im Rahmen desselben Termins angefertigt wurde; damit sind etwa Fälle wie die Rückübersetzung einer vom Dolmetscher aus der fremden Sprache ins Deutsche übersetzten Aussage vor der Unterfertigung des Protokolls oder der Niederschrift durch den Vernommenen gemeint, in denen das vom Dolmetscher bereits Übersetzte (und diesem nach § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG Entlohnte) und zu Papier Gebrachte vom Dolmetscher neuerlich zu übersetzen ist. Hier soll dem Dolmetscher in Hinkunft zwar weiterhin die volle Gebühr nach § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG zustehen. Für die Rückübersetzung des Protokolls (bzw. die Übersetzung eines sonstigen im Rahmen der Vernehmung oder der gerichtlichen Verhandlung angefertigten Schriftstücks) soll dagegen nicht nur die Kürzung auf die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks zum Tragen kommen; vielmehr soll der Kostenersatz für solche Übersetzungen insgesamt mit dem Betrag von 20 Euro limitiert werden.

Im Bereich des § 54 Abs. 1 Z 5 GebAG soll dem Umstand, dass die Überprüfung einer Übersetzung in der Regel schwieriger ist, als selbst zu übersetzen, künftig durch eine fixe betragliche Erhöhung (konkret die für die Übersetzung festgesetzte Gebühr erhöht um 5 Euro) Rechnung getragen werden.

Zu Z 4 und 5 (§ 58 GebAG):

Die Änderungen dienen der Beseitigung eines im Rahmen des VAJu, BGBl. I Nr. 190/2013, unterlaufenen Redaktionsversehens.

Zu Art. 9 (Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 23 GOG):

Die bisherige Regelung zur Übersicht über die Aufteilung der Planstellen für Richterinnen und Richter auf die einzelnen Gerichte (Systemisierungsübersichten) sieht noch eine nicht mehr zeitgemäße Einschaltung im „Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung“ vor. An die Stelle dieser verwaltungsaufwändigen und veralteten Lösung soll nun eine Veröffentlichung im Justiz-Intranet im Sinne der jüngst geschaffenen Bestimmung des § 78d treten. Bei dieser Gelegenheit soll vorgesehen werden, dass künftig auch die Systemisierungsübersichten für den staatsanwaltschaftlichen Bereich eingeschalten werden.

Im Übrigen wird auf die gleichzeitig erfolgenden Anpassungen von § 78d verwiesen.

Zu Z 2 und 3 (§ 78d GOG):

Die jüngst eingeführte und von der Praxis gut angenommene Bestimmung über die Kundmachung von Erlässen im Bereich der Justizbehörden im Wege der Veröffentlichung im Justiz-Intranet soll ausgebaut und künftig vorgesehen werden, dass auch

1.      einer Veröffentlichung im nicht mehr zeitgemäßen und daher obsolet gewordenen ‚Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung‘ oder

2.      einer Vorlage von Geschäftsverteilungen, Geschäftseinteilungen und Geschäftsverteilungsübersichten an die Zentralstelle des Bundesministeriums für Justiz

durch entsprechende Veröffentlichung im Justiz-Intranet oder in sonst geeigneter Weise entsprochen wird.

Im Übrigen wird auf die gleichzeitig erfolgenden Anpassungen von § 23 verwiesen.

Zu Art. 10 (Änderung der Gerichtsorganisationsnovelle Wien-Niederösterreich)

Die Änderungen betreffen eine Anpassung des Inkrafttretens der neuen Gemeindezuordnungen für den Bereich Purkersdorf bis zur Klärung der sich insbesondere auf Grund des Übergangsrechts aus 1920 bzw. 1925 (siehe § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes vom 1.10.1920, BGBl. Nr. 2/1920 idF BGBl. Nr. 368/1925, geändert durch BGBl. Nr. 393/1929, BGBl. Nr. 205/1962 und BGBl. I Nr. 2/2008) ergebenden verfassungsrechtlichen Fragestellungen und Rahmenbedingungen.

Mit der Aufschiebung sind weder Änderungen in Bezug auf die durch die Bezirksgerichte-Verordnung Niederösterreich 2012, BGBl. II Nr. 204/2012, verfügten Strukturoptimierungen noch kostenpflichtige Auswirkungen verbunden.

Die Inkrafttretensbestimmung nimmt auf die gleichzeitig erforderliche entsprechende Anpassung des Inkrafttretens von § 1 Abs. 2 der Bezirksgerichte-Verordnung Niederösterreich 2012, BGBl. II Nr. 204/2012, Bedacht.

Zu Art. 11 (Änderung des Justizbetreuungsagentur-Gesetzes)

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1 JBA‑G):

Es soll klargestellt werden, dass die Aufgaben der Justizbetreuungsagentur nicht (mehr) auf den Straf- und Maßnahmenvollzug beschränkt sind. Dabei soll der derzeit bestehende Aufgabenbereich der Justizbetreuungsagentur nicht erweitert, sondern nur dem Status quo klarer Ausdruck verliehen werden.

Zu Z 2 bis 5 (§ 2 JBA‑G):

Mit dem Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 15/2013, wurde der Anwendungsbereich dieses Gesetzes dahingehend erweitert, dass die Justizbetreuungsagentur auch ermächtigt wurde, unter bestimmten Voraussetzungen Verträge über die Bereitstellung von Experten zur Unterstützung der Gerichte in familienrechtlichen Angelegenheiten abzuschließen (siehe § 2 Abs. 5 zweiter Satz JBA‑G).

Diese Bestimmung hat sich hervorragend bewährt, weshalb von der Praxis mehrfach angeregt wurde, diese Unterstützungsmöglichkeit auch auf die Wahrnehmung von Aufgaben der Jugendgerichtshilfe nach dem sechsten Abschnitt des Jugendgerichtsgesetzes 1988, BGBl Nr. 599/1988, auszudehnen. In Wien besteht die Jugendgerichtshilfe bereits seit mehr als 100 Jahren. Die Einrichtung auch in den anderen Bundesländern ist nicht nur eine Forderung der Praxis, sondern auch ein Anliegen des Bundesministeriums für Justiz. Eine Ausdehnung der Jugendgerichtshilfe ist auch im Abschlussbericht des Runden Tischs zur Untersuchungshaft für Jugendliche enthalten und auch im Gesetz bereits vorgezeichnet (§ 49 Abs. 1 Satz 2 JGG). Mit der vorliegenden Erweiterung von § 2 Abs. 5 wird diesem berechtigten Anliegen entsprochen.

Bei dieser Gelegenheit sollen (durch entsprechende Ergänzung des § 2 Abs. 5a) als weitere Anwendungsbereiche mögliche Experteneinsätze für Controllingaufgaben im Rahmen des Justiz-Managements außerhalb des Anwendungsbereichs des Gerichtsorganisationsgesetzes verankert werden.

Die vom Rechnungshof hinterfragte unsystematische Befristungsregel des Abs. 5b soll entfallen.

Anlässlich der Erweiterung des Aufgabenbereiches der Justizbetreuungsagentur mit BGBl. I Nr. 137/2009 und BGBl. I Nr. 15/2013 wurde eine Anpassung des § 2 Abs. 7 JBA-G offenbar übersehen. Es ist daher klarzustellen, dass die in dieser Bestimmung normierten Ausnahmen nicht nur für das den Justizanstalten überlassene Personal, sondern für alle Personalbereitstellungsbereiche der Justizbetreuungsagentur gelten.

Zu Z 6 (§ 18 Abs. 5 Z 4 JBA‑G):

Aus § 14 JBA-G ergibt sich, dass die Justizbetreuungsagentur wie eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 221 Abs. 1 Unternehmensgesetzbuch zu behandeln ist. Demnach kommt ihr auch die Erleichterung des § 243 Abs. 4 Unternehmensgesetzbuch zu, der kleine Kapitalgesellschaften von der Verpflichtung der Erstellung eines Lageberichts befreit.

Der Zusatz „und des Lageberichts“ in § 18 JBA‑G war damit überschießend und wird nun zur Klarstellung gestrichen.

Mit den zum JBA-G vorgesehenen Anpassungen sind keine budgetären Mehrbelastungen für den Bund verbunden.

Zu Art. 12 (Änderung der Rechtsanwaltsordnung)

Zu Z 1 (§ 24 RAO):

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 11.6.2013, G 31-33/13-9, V20-28/2013-9, wurde die Wortfolge „ ; Entsprechendes gilt bei einer im Rahmen einer Plenarversammlung vorgenommenen Abstimmung“ in § 24 Abs. 3 letzter Satz RAO als verfassungswidrig aufgehoben, wobei die Aufhebung mit Ablauf des 30. Juni 2014 in Kraft tritt. Die aufgehobene Regelung sieht vor, dass die nach § 24 Abs. 3 RAO für bestimmte in der Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer durchzuführende Wahlen vorgesehene unterschiedliche Stimmgewichtung zwischen Rechtsanwälten einerseits und Rechtsanwalts­anwärtern andererseits auch bei allen der Plenarversammlung zugewiesenen Abstimmungen zum Tragen kommt.

Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs sei eine unterschiedliche Gewichtung der Stimmen und somit ein qualifiziertes Stimm- und Mitspracherecht bei Abstimmungen in der Plenarversammlung im Rahmen des (weiten) rechtspolitischen Gestaltungsraums des Gesetzgebers in der Organisation der nichtterritorialen Selbstverwaltung dann zulässig, wenn die unterschiedliche Gewichtung auf Unterschieden im Tatsächlichen beruht, die mit der jeweiligen Angelegenheit zusammenhängen, und dem aus dem Gleichheitssatz erwachsenden Sachlichkeitsgebot genügt sowie mit dem sich aus Art. 120a und Art. 120c B-VG ergebenden demokratischen Prinzip vereinbar ist. Bei zahlreichen der in § 27 Abs. 1 RAO der Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer zugewiesenen Aufgaben sei eine höhere Stimm­gewichtung für Rechtsanwälte gegenüber den Rechtsanwaltsanwärtern im Hinblick auf deren unter­schiedliche fachliche Qualifikation, unterschiedliche Befugnisse und unterschiedliche Verantwortung sehr wohl sachlich gerechtfertigt, nicht jedoch hinsichtlich sämtlicher zugewiesener Entscheidungs­gegenstände. Gerade bei den unmittelbar die Rechtsanwaltsanwärter betreffenden Regelungen der Umlagenordnung (über die gemeinsame Versorgungseinrichtung) und der Beitragsordnung (etwa über den Beitrag der Rechtsanwaltsanwärter zur Prämie für die Unfallversicherung) sei keine sachliche Rechtfertigung für die (auch für diese Fälle geltende) unterschiedliche Stimmgewichtung zu finden. Damit erweise sich die Regelung aber als verfassungswidrig, weil mit ihr die dem demokratischen Prinzip innewohnende grundsätzliche Gleichheit der Stimme unterschiedslos durchbrochen werde, ohne dass hiefür ein entsprechender sachlicher Grund bestehe.

Bei einer näheren Analyse der vom Gesetzgeber der Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer zur Entscheidung übertragenen Angelegenheiten im Lichte der Ausführungen und Erwägungen des Verfassungsgerichtshofs zeigt sich, dass neben den von diesem ausdrücklich genannten Punkten (Umlagen- und Beitragsordnung) im Ergebnis nur mehr die Beschlussfassung über die Beiträge der Kammermitglieder zur Deckung der Ausgaben im Sinn des § 27 Abs. 1 lit. c RAO eine Gleichstellung des Gewichts der Stimmen der Rechtsanwaltsanwärter zwingend erfordert. Bei sämtlichen anderen der Plenarversammlung zugewiesenen Entscheidungsgegenständen ist demgegenüber von einem klaren Interessen-Überhang in Richtung der Rechtsanwälte auszugehen, weil zentraler Inhalt dieser Angelegenheiten die Sicherstellung und Wahrung der Unabhängigkeit und Selbstständigkeit des Rechtsanwaltsberufs und -standes im Rahmen der verfassungsmäßig gewährleisteten nichtterritorialen Selbstverwaltung (Art. 120a ff. B-VG) ist. Folglich müssen sich die damit im Zusammenhang zu treffenden Entscheidungen und vorzunehmenden Ausrichtungen in allererster Linie am Berufsträger und damit am Rechtsanwalt orientieren. Daher steht es mit den verfassungsgesetzlichen Vorgaben im Einklang, Berufsanwärter, bei denen es erfahrungsgemäß eine große Fluktuation gibt und die oft auch nur vergleichsweise kurz Kammerangehörige sind, denen gleichzeitig aber aufgrund ihrer großen absoluten Zahl bei genereller gleicher Gewichtung des ihnen zukommenden Stimmrechts ein solches Stimmgewicht zukommen würde, dass sie in ganz grundsätzlichen Fragen Systementscheidungen über den Beruf des Rechtsanwalts treffen können, die zwar vielleicht der Haltung und Interessen (eines Teils) der Berufsanwärter entsprechen, die sich aber wesentlichen von denen der Rechtsanwälte unterscheiden, in Bezug auf diese Abstimmungen anders zu behandeln als voll berufsberechtigte Standesangehörige.

Die vorgeschlagene Neuregelung sieht daher eine gleiche Stimmgewichtung zwischen Rechtsanwälten und Rechtsanwaltsanwärtern lediglich bei den Abstimmungen nach § 27 Abs. 1 lit. d über die Festsetzung der Jahresbeiträge der Kammermitglieder zur Bestreitung der Verwaltungsauslagen der Kammer (wobei etwa auch die von der Rechtsanwaltskammer zu entrichtenden Prämien für im Interesse der Kammermitglieder abgeschlossene Versicherungen solche Verwaltungsauslagen darstellen) und der Beiträge der Kammermitglieder zur Deckung der Ausgaben im Sinn des § 27 Abs. 1 lit. c sowie bei der Beschlussfassung über die Umlagenordnung nach § 51 vor. Bei den weiteren, der Plenarversammlung zugewiesenen Entscheidungsgegenständen soll dagegen auch künftig die Stimmgewichtungsregel, dass jeweils zwei Stimmen von Rechtsanwaltsanwärtern der Stimme eines Rechtsanwalts entsprechen, Anwendung finden.

Zu Z 2 (§ 53 RAO):

In § 53 Abs. 2 erster Satz RAO ist vorgesehen, dass sich die in der von der Plenarversammlung zu beschließenden Umlagenordnung festzusetzenden Beiträge für die Versorgungseinrichtung für Rechtsanwaltsanwärter höchstens auf die Hälfte der von den in die Liste der Rechtsanwälte tatsächlich zu entrichtenden Beitragsteil belaufen dürfen. Grund dafür ist die regelmäßig geringere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Rechtsanwaltsanwärter. Bei diesen Beiträgen soll künftig auch sichergestellt werden, dass diese eine bestimmte Mindesthöhe nicht unterschreiten. Grund dafür ist, dass nach § 50 Abs. 2 Z 2 lit. a RAO in den Satzungen der Versorgungseinrichtung vorgesehen werden kann (und auch durchwegs vorgesehen wird), dass Beitragsmonate für die Altersversorgung von Rechtsanwaltsanwärtern nur aliquot erworben werden können (weil diese eben zum einen geringere Beiträge leisten und zum anderen nicht selbst zu Verfahrenshelfern bestellt werden können und daher auch nicht unmittelbar und in eigener Verantwortung Leistungen erbringen, die im Rahmen der vom Bund zu bezahlenden, von den Rechtsanwaltskammern unter anderem für die Altersversorgung zu verwendenden „allgemeinen“ Pauschalvergütung berücksichtigt werden). Um daher einen relevanten Erwerb von Beitragsmonaten auch bereits für die Zeit der Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter sicherzustellen, soll mit der vorgeschlagenen Änderung des § 53 Abs. 2 RAO neben einer Beitragshöchst- nunmehr auch eine Beitragsmindesthöhe für Rechtsanwaltsanwärter gesetzlich vorgesehen werden, dies in Höhe eines Viertels des von den in die Liste der Rechtsanwälte tatsächlich zu entrichtenden Betrags.

Zum 3. Abschnitt (Finanzen)

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich hinsichtlich der

–      Änderungen des Einkommensteuergesetzes 1988, des Umsatzsteuergesetzes 1994, des Stabilitäts­abgabegesetzes, der Bundesabgabenordnung, des Gesundheits‑ und Sozialhilfebereich-Beihilfengesetzes sowie des Amtshilfe‑Durchführungsgesetzes aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B‑VG (Bundesfinanzen) und aus § 7 Abs. 1 und 2 F-VG in Verbindung mit § 9 des Finanzausgleichs­gesetzes 2008 und Art. 11 Abs. 2 B‑VG (Bedarfsgesetzgebungskompetenz für Verwaltungsverfahren usw. insbesondere auch in den Angelegenheiten des Abgabenwesens);

–      Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008 aus §§ 3, 12 und 13 F‑VG 1948;

–      Änderung des Bundeshaftungsobergrenzengesetzes aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen), Art. 10 Abs. 1 Z 6 B‑VG (wirtschaftliches Assoziationswesen) und Art. 10 Abs. 1 Z 13 B‑VG (Statistik);

–      Änderung des Scheidemünzengesetzes 1988 aus Art. 10 Abs. 1 Z 5 (Geldwesen) und 6 B‑VG (Zivilrechtswesen);

–      Änderung des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B‑VG (Bundesfinanzen).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Lediglich die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 und des § 3 ADG bedürfen des in § 38 Abs. 5 BWG vorgesehenen verfassungsmäßigen Quorums, daher ist für die Änderung des § 2 Abs. 2 und des § 4 ADG dieses Quorum nicht erforderlich.

Zu Art. 14 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

Zu Z 1 (§ 67 Abs. 6 EStG 1988):

Die Änderungen dienen der Klarstellung, dass Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für zukünftige Lohnzahlungszeiträume nicht unter § 67 Abs. 6 zu subsumieren sind. Die mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 umgesetzten Änderungen sollen damit im Wortlaut verdeutlicht werden.

Zu Z 2 (§ 108 Abs. 7 EStG 1988):

§ 108 Abs. 6 sieht vor, dass zu Unrecht erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) vom Steuerpflichtigen zurückzufordern ist. Im Falle einer Auszahlung im Rahmen des Einlagensicherungssystems gemäß § 93 Abs. 3 BWG soll die Einkommensteuer (Lohnsteuer) nicht als zu Unrecht erstattet gelten und eine Rückforderung der Beträge soll unterbleiben.

Zu Art. 15 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988)

Zu Z 1 (§ 11 Abs. 1 Z 4 KStG 1988):

§ 11 Abs 1 Z 4 sieht eine Ausnahme vom Abzugsverbot für Aufwendungen vor, die mit steuerbegünstigten Erträgen in Zusammenhang stehen. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 27. Februar 2014, 2011/15/0199, entschieden, dass § 11 Abs 1 Z 4 in der bisherigen Fassung ein weiter Zinsbegriff zugrunde liegt und daher auch eine Bereitstellungsprovision für einen Kredit als Zinsen im Sinne dieser Bestimmung qualifiziert. Diese Sichtweise geht aber über die Intention des Gesetzgebers hinaus, die Ausnahme von einem Abzugsverbot nur in einem engen Anwendungsbereich vorzusehen. Die nunmehrige Gesetzesänderung trägt dieser Intention Rechnung, wonach ausschließlich Zinsen im engeren Sinn abzugsfähig sind. Gemäß § 11 Abs 1 Z 4 sollen daher ausschließlich jene Zinsen abzugsfähig sein, die als unmittelbare Gegenleistung des Schuldners für die Überlassung des Fremdkapitals entrichtet werden; dazu zählen auch Zinseszinsen oder ein Disagio. Dagegen sollen entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis die mit der Fremdkapitalaufnahme verbundenen Geldbeschaffungs- und Nebenkosten nicht abzugsfähig sein; dies betrifft insbesondere Abrechnungs- und Auszahlungsgebühren, Bankspesen bzw. Bankverwaltungskosten, Bereitstellungsprovisionen und –zinsen, Fremdwährungsverluste, Haftungsentgelte, Kreditvermittlungsprovisionen oder Wertsicherungsbeträge.

Zu Art. 16 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994)

Zu Z 1 (§ 3a Abs. 13, Abs. 14, Abs. 15 und Abs. 16 UStG 1994):

Ist der Leistungsempfänger Nichtunternehmer im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 3, der im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist, sind elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Fernseh- und Rundfunkdienstleistungen nach der Neuregelung des § 3a Abs. 13 am Empfängerort steuerbar. Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 58 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung des Art. 5 der Richtlinie 2008/8/EG. Bedingt durch diese Änderung sind die Abs. 13 bis 16 entsprechend anzupassen.

Durch diese Änderung werden Wettbewerbsverzerrungen insofern beseitigt, als zukünftig die Steuerbelastung dieser Leistungen unabhängig von dem Ort ist, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt bzw. dem Ort der Betriebsstätte, von der die Leistung ausgeführt wird.

Zu Z 2 (§ 22 Abs. 1 und 1a UStG 1994):

Durch die vorgeschlagene Änderung soll die in § 125 Abs. 1 lit. a BAO normierte Umsatzgrenze für den Eintritt der Buchführungspflicht land- und forstwirtschaftlicher Betriebe von 400 000 Euro auf 550 000 Euro angehoben werden. Allerdings soll durch diese Anhebung der Grenze für die Buchführungspflicht keine Ausweitung des Anwendungsbereiches der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung eintreten. Aus diesem Grunde soll die Möglichkeit zur Pauschalierung teilweise von der Buchführungspflicht nach § 125 BAO abgekoppelt werden. Da für den Anwendungsbereich der Pauschalierungsmöglichkeit keine Änderung eintreten soll, sollen die bisherigen Regelungen zur Umsatzgrenze in der BAO im UStG 1994 nachgebildet werden und somit zum selben rechtlichen Ergebnis führen, wie das derzeitige Zusammenspiel von § 22 UStG 1994 und § 125 BAO. Es wird daher eine zusätzliche Umsatzgrenze von 400 000 Euro in § 22 UStG 1994 eingefügt. Die Ermittlung der Umsatzgrenze von 400 000 Euro richtet sich nach § 125 BAO. Ebenso nach § 125 BAO richten sich die Rechtsfolgen des Über- oder Unterschreitens der Umsatzgrenze (das heißt ab welchem Zeitpunkt die Pauschalierung nicht mehr bzw. wieder angewandt werden kann). Die Anhebung der Buchführungsgrenze soll ab dem Kalenderjahr 2014 wirksam werden.

Zu Z 3 (§ 25a UStG 1994):

Der durch das Budgetbegleitgesetz, BGBl. I Nr. 2003/71, eingeführte und zuletzt durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2009/52 geänderte § 25a wird in Umsetzung der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung des Art. 5 der Richtlinie 2008/8/EG auf Telekommunikations-, Fernseh- und Rundfunkdienstleistungen erweitert und aus Gründen der Übersichtlichkeit neu gegliedert und angepasst.

§ 25a Abs. 1 (Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderregelung):

Die Sonderregelung steht Unternehmern zur Verfügung, die weder ihren Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine Betriebsstätte im Gemeinschaftsgebiet haben, noch für umsatzsteuerliche Zwecke im Gemeinschaftsgebiet registriert sind oder dazu verpflichtet sind, und diese Sonderregelung nicht bereits in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass ein Unternehmer, der weder seinen Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine Betriebsstätte im Gemeinschaftsgebiet hat, aber verpflichtet ist, sich aus umsatzsteuerlichen Gründen in einem Mitgliedstaat registrieren zu lassen, weder die Sonderregelung gemäß § 25a noch jene nach Art. 25a in Anspruch nehmen kann. Darüber hinaus setzt die Inanspruchnahme der Sonderregelung voraus, dass keine Sperrfrist gemäß Abs. 10, Art. 25a Abs. 8 oder eine vergleichbare Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat aufrecht ist und der Unternehmer in keinem anderen Mitgliedstaat bereits für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung registriert ist.

§ 25a umfasst Fälle, in denen Österreich Mitgliedstaat der Identifizierung ist und sinngemäß auch Fälle, in denen Österreich Mitgliedstaat des Verbrauchs ist.

Die Inanspruchnahme der Sonderregelung selbst ist optional und ist über das beim Bundesministerium für Finanzen dafür eingerichtete Portal zu beantragen.

§ 25a Abs. 2 (Beginn der Inanspruchnahme):

Die Sonderregelung ist bei rechtzeitiger Meldung ab der ersten Leistungserbringung oder ab dem ersten Tag des dem Antrag folgenden Kalendervierteljahres anzuwenden. Dies gilt sinngemäß auch bei einem Wechsel von der Sonderregelung gemäß § 25a zur Sonderregelung gemäß Art. 25a.

§ 25a Abs. 3 und 4 (Steuererklärung, Erklärungszeitraum):

In den Abs. 3 und 4 werden die inhaltlichen Anforderungen an die Steuererklärung gemäß Art. 365 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung des Art. 5 der Richtlinie 2008/8/EG und Art. 59 ff der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. Nr. L 77 vom 23.03.2011 S. 1 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 967/2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011, hinsichtlich der Sonderregelungen für nicht ansässige Steuerpflichtige, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen, ABl. Nr. L 290 vom 20.10.2012 S. 1 sowie der Zeitpunkt, wann diese abzugeben ist, festgelegt. Die Steuererklärung hat alle in dem Erklärungszeitraum (Kalendervierteljahr) ausgeführten unter die Sonderregelung fallenden sonstigen Leistungen zu erfassen und ist spätestens am zwanzigsten Tag des auf den Erklärungszeitraum folgenden Monats über das beim Bundesministerium für Finanzen dafür eingerichtete Portal abzugeben. Die Steuer ist selbst zu berechnen und eine Steuererklärung auch dann abzugeben, wenn in einem Kalendervierteljahr keine Umsätze in irgendeinem Mitgliedstaat des Verbrauchs ausgeführt worden sind. Die Steuererklärung hat unter anderem die vom Finanzamt für diese Sonderregelung zu erteilende Identifikationsnummer zu enthalten (EUxxxyyyyyz). § 21 Abs. 1 bis 6 ist auf im Inland ausgeführte, unter die Sonderregelung fallende Umsätze nicht anzuwenden.

§ 25a Abs. 5 (Werte in fremder Währung):

Die Beträge in der Steuererklärung sind grundsätzlich in Euro anzugeben. Da Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, gemäß Art. 366 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung des Art. 5 der Richtlinie 2008/8/EG vorschreiben können, dass die Beträge in der Steuererklärung in ihrer Landeswährung anzugeben sind, ist eine Regelung darüber erforderlich, welcher Umrechnungskurs herangezogen wird. In letzterem Fall ist es nicht schädlich, wenn die Beträge in der Steuererklärung ursprünglich in der Fremdwährung angegeben werden, weil in diesem Fall bei der Weiterleitung der Informationen vom Mitgliedstaat der Identifizierung an die österreichische Steuerverwaltung eine automatische Umrechnung zu dem angegebenen Umrechnungskurs erfolgt.

§ 25a Abs. 6 (Änderung der Bemessungsgrundlage):

Umsätze, die in Österreich als Mitgliedstaat der Identifizierung erklärt werden, hat der Unternehmer innerhalb von drei Jahren, ab dem Tag, an dem die ursprüngliche Erklärung abzugeben war, durch Berichtigung der ursprünglichen Erklärung über das beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal vorzunehmen. Danach richtet sich die Möglichkeit der Berichtigung nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats des Verbrauchs.

Berichtigungen im Sinne des § 16 UStG 1994 hinsichtlich im Inland ausgeführter, unter die Sonderregelung fallender Umsätze hat der Unternehmer abweichend von § 16 UStG 1994 rückwirkend innerhalb von drei Jahren, ab dem Tag, an dem die ursprüngliche Erklärung abzugeben war, durch Berichtigung der ursprünglichen Erklärung beim Mitgliedstaat der Identifizierung elektronisch vorzunehmen. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist keine Berichtigung mehr möglich.

§ 25a Abs. 7 (Entrichtung der Steuer):

Abs. 7 sieht vor, dass die Steuer für unter die Sonderregelung fallende Umsätze spätestens am zwanzigsten Tag des auf einen Erklärungszeitraum, in dem die Umsätze ausgeführt wurden, folgenden Monats an den Mitgliedstaat der Identifizierung zu entrichten ist. Unabhängig vom Zeitpunkt der Erklärung ist die Steuer für in Österreich ausgeführte, unter diese Sonderregelung fallende Umsätze mit diesem Tag fällig. Bei der Zahlung der Steuer ist ein Hinweis auf die zugrundeliegende Steuererklärung abzugeben.

Mahnt der Mitgliedstaat des Verbrauchs den Unternehmer gemäß Art. 63a der Durchführungsverordnung (EU) 282/2011 in der Fassung der Verordnung 967/2012, erfolgt die entsprechende Zahlung gemäß dieser Bestimmung direkt an den Mitgliedstaat des Verbrauchs.

§ 25a Abs. 8, 9 und 10 (Beendigung oder Ausschluss, Sperrfristen):

Da die Inanspruchnahme der Sonderregelung optional ist, besteht die Möglichkeit, die Inanspruchnahme der Sonderregelung jederzeit zu beenden, unabhängig davon, ob elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Fernseh-, oder Rundfunkdienstleistungen weiterhin erbracht werden oder nicht. Wenn die Meldung der Beendigung beim Mitgliedstaat der Identifizierung mindestens fünfzehn Tage vor dem Ende eines Kalendervierteljahres erfolgt, wirkt die Beendigung mit dem ersten Tag des nächsten Kalendervierteljahres. Das bedeutet, dass für die Wirksamkeit der Beendigung mit 1.1., 1.4., 1.7. bzw. 1.10. die Meldung jeweils bis 16.12., 16.3., 15.6. bzw. 15.9. zu erfolgen hat. Meldet der Unternehmer die Beendigung beispielsweise am 17.3., so ist sie mit 1.7. wirksam.

Bei Wegfall einer Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Sonderregelung wird der Unternehmer vom Mitgliedstaat der Identifizierung von der Sonderregelung ausgeschlossen (zB wenn der Unternehmer seine unter die Sonderregelung fallende Tätigkeit beendet hat). Dasselbe gilt auch, wenn der Unternehmer wiederholt gegen die Vorschriften dieser Sonderregelung verstößt.

Als wiederholter Verstoß gelten gemäß Art. 58b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 967/2012 jedenfalls folgende Fälle:

–      dem Unternehmer wurden vom Mitgliedstaat der Identifizierung für drei unmittelbar vorhergehende Kalendervierteljahre Steuererklärungserinnerungen erteilt und die Erklärung wurde für jedes dieser Kalendervierteljahre nicht binnen zehn Tagen, nachdem die Erinnerung erteilt wurde, abgebeben;

–      dem Unternehmer wurden von dem Mitgliedstaat der Identifizierung für drei unmittelbar vorhergehende Kalendervierteljahre Zahlungserinnerungen erteilt und der Gesamtbetrag der erklärten Umsatzsteuer wurde nicht binnen zehn Tagen, nachdem die Erinnerung erteilt wurde, für jedes dieser Kalendervierteljahre gezahlt, außer der ausstehende Betrag war jeweils geringer als Euro 100;

–      der Unternehmer hat nach Aufforderung des Mitgliedstaats der Identifizierung oder des Mitgliedstaats des Verbrauchs und einen Monat nach einer nachfolgenden Erinnerung des Mitgliedstaats der Identifizierung die Aufzeichnungen gemäß Abs. 11 nicht elektronisch zur Verfügung gestellt.

Bei anderen wiederholten Verstößen steht es dem Mitgliedstaat der Identifizierung frei, den Unternehmer von der Sonderregelung auszuschließen.

Abs. 9 stellt klar, dass die Ausschlussentscheidung elektronisch ergeht und ab dem ersten Tag des Kalendervierteljahres, das auf die Übermittlung der Ausschlussentscheidung folgt, wirksam ist. Die Übermittlung der Ausschlussentscheidung erfolgt per E-Mail. Im Sinne des Artikel 1 § 3 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 389/2010, gilt die Übermittlung des E-Mails mit dessen Absendung als bewirkt, ausgenommen der Unternehmer weist nach, dass ihm das E-Mail nicht übermittelt worden ist. Ist der Ausschluss jedoch auf eine Verlegung des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit oder einer Betriebsstätte ins Gemeinschaftsgebiet zurückzuführen, gilt der Ausschluss mit dem Tag der Änderung.

Um die Sonderregelung nicht beliebig verlassen und wieder in Anspruch nehmen zu können, gibt es Sperrfristen: Wird die Inanspruchnahme freiwillig beendet oder stellt der Unternehmer seine unter die Sonderregelung fallende Tätigkeit ein, kann er die Sonderregelung gemäß § 25a zwei Kalendervierteljahre lang nicht nutzen. Im Falle eines wiederholten Verstoßes beträgt diese Zeitspanne acht Kalendervierteljahre und gilt für die Sonderregelungen nach § 25a und Art. 25a UStG 1994.

Ein Unternehmer, der von der Inanspruchnahme der Sonderregelung ausgeschlossen worden ist oder diese freiwillig beendet hat, hat allen seinen Umsatzsteuerpflichten im Zusammenhang mit der Erbringung von sonstigen Leistungen gemäß § 3a Abs. 13, die nach dem Zeitpunkt entstehen, zu dem der Ausschluss oder die Beendigung wirksam wurde, direkt bei den Steuerbehörden des betreffenden Mitgliedstaats des Verbrauchs nachzukommen. Dagegen hat der Unternehmer seinen Umsatzsteuerpflichten, die sonstige Leistungen betreffen, die unter die Sonderregelung fallen und vor dem Wirksamwerden des Ausschlusses oder der Beendigung ausgeführt wurden, grundsätzlich beim Mitgliedstaat der Identifizierung nachzukommen.

§ 25a Abs. 11 (Berichtspflichten):

Gemäß Art. 57h Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 in der Fassung Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 967/2012, unterrichtet der Unternehmer den Mitgliedstaat der Identifizierung spätestens am zehnten Tag des folgenden Monats auf elektronischem Wege von

–      der Beendigung seiner unter die Sonderregelung fallenden Tätigkeiten,

–      jeglichen Änderungen seiner unter die Sonderregelung fallenden Tätigkeiten, durch die er die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr erfüllt, und

–      sämtlichen Änderungen der zuvor dem Mitgliedstaat der Identifikation mitgeteilten Angaben.

Wenn Österreich Mitgliedstaat der Identifizierung ist, hat dies über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal zu erfolgen.

§ 25a Abs. 12 (Aufzeichnungspflichten):

Abs. 12 sieht Aufzeichnungspflichten gemäß Art. 369 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG über die unter die Sonderregelung fallenden Umsätze der Unternehmer vor, die getrennt nach Mitgliedstaat, in dem sie ausgeführt wurden, zu erfolgen haben und zehn Jahre lang aufzubewahren sind.

Diese Aufzeichnungen müssen so ausführlich sein, dass die Steuerbehörden des Mitgliedstaats des Verbrauchs feststellen können, ob die Steuererklärung korrekt ist. Für die inhaltlichen Anforderungen der Aufzeichnungen ist Art. 63c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 967/2012, zu beachten. Demnach müssen die vom Unternehmer aufgezeichneten Informationen jedenfalls umfassen:

a)     Mitgliedstaat des Verbrauchs, in dem die sonstige Leistung erbracht wird;

b)     Art der erbrachten sonstigen Leistung;

c)     Datum der Leistungserbringung;

d)     Bemessungsgrundlage unter Angabe der verwendeten Währung;

e)     jede anschließende Erhöhung oder Senkung der Bemessungsgrundlage;

f)      anzuwendender Steuersatz;

g)     Betrag der zu zahlenden Umsatzsteuer unter Angabe der verwendeten Währung;

h)     Datum und Betrag der erhaltenen Zahlungen;

i)      alle vor Erbringung der sonstigen Leistung erhaltenen Vorauszahlungen;

j)      falls eine Rechnung ausgestellt wurde, die darin enthaltenen Informationen;

k)     Name des Leistungsempfängers, soweit dem Unternehmer bekannt;

l)      Informationen zur Bestimmung des Ortes, an dem der Leistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Der Unternehmer erfasst diese Informationen so, dass sie unverzüglich und für jede einzelne erbrachte sonstige Leistung auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden können.

§ 25a Abs. 13, 14 und 15 (Festsetzung und Entrichtung der Steuerschuld inländischer Umsätze):

Für im Inland ausgeführte, unter die Sonderregelung fallende steuerpflichtige Umsätze sieht Abs. 13 vor, dass das Finanzamt die Steuer festsetzt, wenn der Unternehmer pflichtwidriger Weise keine Steuererklärung abgibt, diese unvollständig oder unrichtig ist. Der Fälligkeitstag der festgesetzten Steuer entspricht jenem in Abs. 7.

Die Steuerschuld für im Inland ausgeführte Umsätze nach Abs. 1 entsteht abweichend von § 19 stets in dem Zeitpunkt, in dem die sonstige Leistung ausgeführt wird. § 21 Abs. 1 bis 6 ist auf im Inland ausgeführte, unter eine Sonderregelung gemäß Art. 358 bis 369 der Richtlinie 2006/112/EG fallende Umsätze nicht anzuwenden. Ein Fiskalvertreter im Sinne des § 27 Abs. 7 muss nicht bestellt werden.

Zu Z 4 (§ 28 Abs. 41 UStG 1994):

Es wird ein neuer Abs. 41 eingefügt, um das Inkrafttreten der neu eingeführten bzw. adaptierten Bestimmungen zu regeln. Die Änderungen in § 3a Abs. 13 bis 16, § 25a, Art. 25a und Art. 28 sind erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 ausgeführt werden. Der Antrag auf Inanspruchnahme der Sonderregelung nach Art. 25a Abs. 1 kann allerdings bereits ab dem 1. Oktober 2014 gestellt werden. Wird für einen Umsatz, der 2015 ausgeführt wird, eine Anzahlung vor dem 1. Jänner 2015 vereinnahmt, richtet sich die Beurteilung der Anzahlung nach der Rechtslage vor Einführung dieses Bundesgesetzes und die Beurteilung des Restbetrages, nach der neuen Rechtslage. Dies betrifft sowohl den Leistungsort, als auch die Anwendung der Sonderregelung nach Art. 25a.

Zu Z 5 lit. a (Art. 25a UStG 1994):

In Umsetzung der Artikel 369a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG wird normiert, dass eine Sonderregelung für im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer geschaffen wird, die elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Fernseh- oder Rundfunkdienstleistungen an Nichtunternehmer in einem anderen Mitgliedstaat erbringen. Um Unternehmern den Verwaltungsaufwand zu ersparen, sich in jedem dieser Mitgliedstaaten für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren zu lassen, wird die Option dieser Sonderregelung (EU‑Umsatzsteuer-One‑Stop‑Shop) geschaffen. Im Gesetz werden zum besseren Verständnis zunächst jene Absätze behandelt, die vorwiegend Österreich als Mitgliedstaat der Identifizierung betreffen (aber sinngemäß auch Anwendung für Österreich als Mitgliedstaat des Verbrauchs finden) und anschließend jene, die auf Österreich als Mitgliedstaat des Verbrauchs abstellen.

Im Inland ansässige Unternehmer

Art. 25a Abs. 1 (Voraussetzungen für die Inanspruchnahme):

Die Sonderregelung steht Unternehmern zur Verfügung, die ihr Unternehmen oder eine Betriebsstätte im Gemeinschaftsgebiet haben und elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- oder Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmer in der EU ausführen. Grundsätzlich gilt die Regelung für alle derartigen Leistungen, die in der Gemeinschaft an Nichtunternehmer erbracht werden. Nicht anwendbar ist sie jedoch auf Umsätze, die in einem Mitgliedstaat ausgeführt werden, in dem der Unternehmer seinen Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebstätte hat. Derartige Umsätze sind im jeweiligen Mitgliedstaat des Verbrauchs direkt und nicht über den EU-Umsatzsteuer-One-Stop-Shop zu erklären.

Mitgliedstaat der Identifizierung ist jener Staat, in dem der Unternehmer seinen Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit hat. Befindet sich dieser im Drittlandsgebiet, kann der Unternehmer als Mitgliedstaat der Identifizierung einen Staat wählen, in dem er eine Betriebsstätte hat.

Hat ein Unternehmer in diesem Fall in mehr als einem Mitgliedstaat eine Betriebsstätte, so kann er einen dieser Mitgliedstaaten als Mitgliedstaat der Identifizierung wählen. An diese Entscheidung ist er für das laufende und die beiden darauffolgenden Kalenderjahre gebunden, solange er in dem gewählten Mitgliedstaat noch eine Betriebstätte hat. Diese Bindung hindert den Unternehmer allerdings nicht daran, die Inanspruchnahme der Sonderregelung in diesem Mitgliedstaat während dieses Zeitraums zu beenden. Die Inanspruchnahme der Sonderregelung setzt jedenfalls voraus, dass keine Sperrfrist gemäß Abs. 8, § 25a Abs. 10 oder eine vergleichbare Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat aufrecht ist.

Die Inanspruchnahme der Sonderregelung ist optional. Ist Österreich der Mitgliedstaat der Identifizierung, ist der Antrag auf Inanspruchnahme der Sonderregelung über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal einzubringen.

Art. 25a Abs. 2 (Beginn der Inanspruchnahme):

Die Sonderregelung ist ab dem ersten Tag des Kalendervierteljahres, das der Antragstellung folgt, anzuwenden. Abweichend davon ist sie ab dem Tag der ersten Leistungserbringung anzuwenden, wenn der Unternehmer dies spätestens am zehnten Tag des auf die erste Leistungserbringung folgenden Monats meldet. Bei einem Wechsel des Mitgliedstaates der Identifizierung gilt die Inanspruchnahme im neuen Mitgliedstaat der Identifizierung mit dem Tag der Änderung, wenn der Unternehmer den Wechsel beiden Mitgliedstaaten spätestens am zehnten Tag des auf die Änderung folgenden Monats mitteilt. Dies gilt nur für jene Fälle, in denen der Unternehmer sein Unternehmen in einen anderen Mitgliedstaat verlegt oder seine Betriebstätte in einem Mitgliedstaat aufgelassen hat und somit die Voraussetzungen für die Nutzung der Sonderregelung im bisherigen Mitgliedstaat nicht mehr erfüllt. Erfolgt die Meldung nicht rechtzeitig an beide Mitgliedstaaten, wird der Unternehmer vom bisherigen Mitgliedstaat der Identifizierung ausgeschlossen und muss sich nach den allgemeinen Vorschriften im neuen Mitgliedstaat registrieren. Diese Vorschriften gelten sinngemäß auch bei einem Wechsel von der Sonderregelung gemäß Art. 25a zu § 25a und vice versa.

Beispiel:

Ein im Vereinigten Königreich ansässiger Unternehmer hat sich im Vereinigten Königreich für die Inanspruchnahme der Sonderregelung gemäß Art. 369a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG ab 1. Jänner 2015 registrieren lassen. Nach einer Umstrukturierung verlegt er das Unternehmen am 21. März 2017 nach Österreich. Um die Sonderregelung weiter nutzen zu können, muss der Unternehmer die Inanspruchnahme der Sonderregelung im Vereinigten Königreich der Sonderregelung beenden und sich für die Sonderregelung in Österreich registrieren lassen. Das Datum der Beendigung im Vereinigten Königreich und der Registrierung in Österreich ist der 21. März 2017. Der Unternehmer muss beide Mitgliedstaaten spätestens am 10. April 2017 über den Wechsel informieren. Versäumt er diese Frist, muss er sich in jedem Mitgliedstaat, in dem er Kunden hat, für seine ab 21. März 2017 erbrachten sonstigen Leistungen umsatzsteuerlich registrieren lassen und die Sperrfrist tritt in Kraft. Am 21. März 2017 erbrachte sonstige Leistungen sind im Rahmen der Sonderregelung in der in Österreich eingereichten Erklärung anzugeben.

Art. 25a Abs. 3 und 4 (Steuererklärung, Erklärungszeitraum, Entrichtung):

In den Abs. 3 und 4 werden die inhaltlichen Anforderungen an die Steuererklärung gemäß Art. 369g der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG und Art. 59 ff der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 967/2012 sowie der Zeitpunkt, wann diese abzugeben ist, festgelegt. Die Steuer ist selbst zu berechnen und eine Steuererklärung auch dann abzugeben, wenn in einem Kalendervierteljahr keine Umsätze in irgendeinem Mitgliedstaat des Verbrauchs ausgeführt wurden. § 21 Abs. 1 bis 6 UStG 1994 ist für Fälle, in denen Österreich Mitgliedstaat des Verbrauchs ist, nicht anzuwenden, insoweit unter die Sonderregelung fallende Umsätze betroffen sind.

Wenn Österreich Mitgliedstaat der Identifizierung ist, hat die Erklärung über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal zu erfolgen.

Art. 25a Abs. 5 (Werte in fremder Währung):

Die Beträge in der Steuererklärung sind grundsätzlich in Euro anzugeben. Da Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, gemäß Art. 369h der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG vorschreiben können, dass die Beträge in der Steuererklärung in ihrer Landeswährung anzugeben sind, ist eine Regelung dafür erforderlich, welcher Umrechnungskurs herangezogen wird. In letzterem Fall ist es nicht schädlich, wenn die Beträge in der Steuererklärung ursprünglich in der Fremdwährung angegeben werden, weil in diesem Fall bei der Weiterleitung der Informationen vom Mitgliedstaat der Identifizierung an die österreichische Steuerverwaltung eine automatische Umrechnung zu dem angegebenen Umrechnungskurs erfolgt.

Art. 25a Abs. 6 bis 8 (Beendigung oder Ausschluss, Sperrfristen):

Da die Inanspruchnahme der Sonderregelung optional ist, besteht die Möglichkeit, die Inanspruchnahme der Sonderregelung jederzeit zu beenden, unabhängig davon, ob elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Fernseh- oder Rundfunkdienstleistungen weiterhin erbracht werden oder nicht. Wenn die Meldung der Beendigung beim Mitgliedstaat der Identifizierung mindestens fünfzehn Tage vor dem Ende eines Kalendervierteljahres erfolgt, wirkt die Beendigung mit dem ersten Tag des nächsten Kalendervierteljahres. Das bedeutet, dass für die Wirksamkeit der Beendigung mit 1.1., 1.4., 1.7. bzw. 1.10. die Meldung jeweils bis 16.12., 16.3., 15.6. bzw. 15.9. zu erfolgen hat. Meldet der Unternehmer die Beendigung beispielsweise am 17.3., so ist sie mit 1.7. wirksam.

Bei Wegfall einer Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Sonderregelung wird der Unternehmer vom Mitgliedstaat der Identifizierung von der Sonderregelung ausgeschlossen (zB wenn der Unternehmer seine unter die Sonderregelung fallende Tätigkeit beendet hat). Dasselbe gilt auch, wenn der Unternehmer wiederholt gegen die Vorschriften dieser Sonderregelung verstößt.

Als wiederholter Verstoß gelten gemäß Art. 58b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 967/2012 jedenfalls folgende Fälle:

–      dem Unternehmer wurden vom Mitgliedstaat der Identifizierung für drei unmittelbar vorhergehende Kalendervierteljahre Steuererklärungserinnerungen erteilt und die Erklärung wurde für jedes dieser Kalendervierteljahre nicht binnen zehn Tagen, nachdem die Erinnerung erteilt wurde, abgebeben;

–      dem Unternehmer wurden von dem Mitgliedstaat der Identifizierung für drei unmittelbar vorhergehende Kalendervierteljahre Zahlungserinnerungen erteilt und der Gesamtbetrag der erklärten Umsatzsteuer wurde nicht binnen zehn Tagen, nachdem die Erinnerung erteilt wurde, für jedes dieser Kalendervierteljahre gezahlt, außer der ausstehende Betrag war jeweils geringer als Euro 100;

–      der Unternehmer hat nach Aufforderung des Mitgliedstaats der Identifizierung oder des Mitgliedstaats des Verbrauchs und einen Monat nach einer nachfolgenden Erinnerung des Mitgliedstaats der Identifizierung die Aufzeichnungen gemäß Abs. 10 nicht elektronisch zur Verfügung gestellt.

Bei anderen wiederholten Verstößen steht es dem Mitgliedstaat der Identifizierung frei, den Unternehmer von der Sonderregelung auszuschließen.

Abs. 8 stellt klar, dass der Ausschluss mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres, das auf die elektronische Zustellung der Ausschlussentscheidung folgt, wirksam ist. Ist der Ausschluss jedoch auf eine Verlegung des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit oder der Betriebsstätte zurückzuführen, gilt der Ausschluss mit dem Tag der Änderung. Die Ausschlussentscheidung ist elektronisch über FinanzOnline zu übermitteln. Ist dies nicht möglich, so hat die Übermittlung mittels E-Mail an die vom Unternehmer bekannt gegebene E-Mail-Adresse zu erfolgen.

Um die Sonderregelung nicht beliebig verlassen und wieder in Anspruch nehmen zu können, gibt es gewisse Sperrfristen: Wird die Inanspruchnahme freiwillig beendet oder stellt der Unternehmer seine Tätigkeit ein, kann er die Sonderregelung gemäß Art. 25a zwei Kalendervierteljahre lang nicht nutzen. Im Falle eines wiederholten Verstoßes beträgt diese Zeitspanne acht Kalenderquartale und gilt für die Sonderregelungen nach § 25a und Art. 25a UStG 1994.

Ein Unternehmer, der von der Inanspruchnahme der Sonderregelung ausgeschlossen worden ist oder diese freiwillig beendet hat, hat allen seinen Umsatzsteuerpflichten im Zusammenhang mit der Erbringung von sonstigen Leistungen gemäß § 3a Abs. 13, die nach dem Zeitpunkt entstehen, zu dem der Ausschluss oder die Beendigung wirksam wurde, direkt bei den Steuerbehörden des betreffenden Mitgliedstaats des Verbrauchs nachzukommen. Dagegen hat der Unternehmer seine Umsatzsteuerpflichten, die sonstige Leistungen betreffen, die unter die Sonderregelung fallen und vor dem Wirksamwerden des Ausschlusses oder der Beendigung ausgeführt wurden, grundsätzlich beim Mitgliedstaat der Identifizierung nachzukommen.

Ist Österreich der Mitgliedstaat der Identifizierung, hat der Unternehmer die Beendigung der Sonderregelung über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal zu erklären.

Art. 25a Abs. 9 (Berichtspflichten):

Gemäß Art. 57h Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 967/2012 unterrichtet der Unternehmer den Mitgliedstaat der Identifizierung spätestens am zehnten Tag des folgenden Monats auf elektronischem Wege von

–      der Beendigung seiner unter die Sonderregelung fallenden Tätigkeiten,

–      jeglichen Änderungen seiner unter die Sonderregelung fallenden Tätigkeiten, durch die er die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr erfüllt, und

–      sämtlichen Änderungen der zuvor dem Mitgliedstaat der Identifikation mitgeteilten Angaben.

Wenn Österreich Mitgliedstaat der Identifizierung ist, hat dies über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal zu erfolgen.

Art. 25a Abs. 10 (Aufzeichnungspflichten):

Abs. 10 sieht Aufzeichnungspflichten gemäß Art. 369k der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG über die getätigten Umsätze der Unternehmer vor, die getrennt nach Mitgliedstaat, in dem sie ausgeführt wurden, zu erfolgen haben und zehn Jahre lang aufzubewahren sind. Diese Aufzeichnungen müssen so ausführlich sein, dass die Steuerbehörden des Mitgliedstaats des Verbrauchs feststellen können, ob die Steuererklärung korrekt ist. Für die inhaltlichen Anforderungen der Aufzeichnungen ist Art. 63c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 967/2012 zu beachten. Demnach müssen die vom Unternehmer aufgezeichneten Informationen jedenfalls umfassen:

a)     Mitgliedstaat des Verbrauchs, in dem die sonstige Leistung erbracht wird;

b)     Art der erbrachten sonstigen Leistung;

c)     Datum der Leistungserbringung;

d)     Bemessungsgrundlage unter Angabe der verwendeten Währung;

e)     jede anschließende Erhöhung oder Senkung der Bemessungsgrundlage;

f)      anzuwendender Steuersatz;

g)     Betrag der zu zahlenden Umsatzsteuer unter Angabe der verwendeten Währung;

h)     Datum und Betrag der erhaltenen Zahlungen;

i)      alle vor Erbringung der sonstige Leistung erhaltenen Vorauszahlungen;

j)      falls eine Rechnung ausgestellt wurde, die darin enthaltenen Informationen;

k)     Name des Leistungsempfängers, soweit dem Unternehmer bekannt;

l)      Informationen zur Bestimmung des Orts, an dem der Leistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Der Unternehmer erfasst diese Informationen so, dass sie unverzüglich und für jede einzelne erbrachte sonstige Leistung auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden können.

Im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer

Art. 25a Abs. 11:

Ist Österreich Mitgliedstaat des Verbrauchs, sind die Abs. 2 bis 10 für im Inland ausgeführte, unter die Sonderregelung fallende, steuerpflichtige Umsätze sinngemäß anzuwenden. Die sinngemäße Anwendung umfasst nicht die Pflicht, Erklärungen über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal einzubringen bzw. Entscheidungen auf diesem Weg zu übermitteln.

Art. 25a Abs. 12 (Änderung der Bemessungsgrundlage):

Berichtigungen im Sinne des § 16 hinsichtlich im Inland ausgeführter, unter die Sonderregelung fallender Umsätze, hat der Unternehmer abweichend von § 16 rückwirkend innerhalb von drei Jahren ab dem Tag, an dem die ursprüngliche Erklärung abzugeben war, durch Berichtigung der ursprünglichen Erklärung beim Mitgliedstaat der Identifizierung elektronisch vorzunehmen. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist keine Berichtigung mehr möglich.

Umsätze, die in Österreich als Mitgliedstaat der Identifizierung erklärt werden, hat der Unternehmer innerhalb von drei Jahren ab dem Tag, an dem die ursprüngliche Erklärung abzugeben war, durch Berichtigung der ursprünglichen Erklärung über FinanzOnline vorzunehmen. Danach richtet sich die Möglichkeit der Berichtigung nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats des Verbrauchs.

Art. 25a Abs. 13 (Entstehung der Steuerschuld, Fälligkeit, Entrichtung):

Die Steuerschuld für Umsätze gemäß Abs. 11 entsteht abweichend von § 19 stets in dem Zeitpunkt, in dem die sonstige Leistung ausgeführt wird. Die Bestimmung sieht vor, dass die Steuer für unter die Sonderregelung fallende Umsätze spätestens am zwanzigsten Tag des auf einen Erklärungszeitraum, in dem die Umsätze ausgeführt wurden, folgenden Monats an den Mitgliedstaat der Identifizierung zu entrichten ist. Unabhängig vom Zeitpunkt der Erklärung ist die Steuer für in Österreich ausgeführte, unter diese Sonderregelung fallende Umsätze, mit diesem Tag fällig. Bei der Zahlung der Steuer ist ein Hinweis auf die zugrundeliegende Steuererklärung abzugeben. § 21 Abs. 1 bis 6 sind auf diese Umsätze nicht anzuwenden.

Art. 25a Abs. 14 (Festsetzung der Steuer):

Für im Inland ausgeführte, unter die Sonderregelung fallende steuerpflichtige Umsätze sieht Abs. 14 vor, dass das Finanzamt die Steuer festsetzt, wenn der Unternehmer in pflichtwidriger Weise keine Steuererklärung abgibt, diese unvollständig oder unrichtig ist. Die festgesetzte Steuer hat den im Abs. 13 genannten Fälligkeitstag.

Art. 25a Abs. 15 (Vorsteuerabzug):

Vorsteuern in Bezug auf dieser Sonderregelung unterliegende Tätigkeiten, die im Gemeinschaftsgebiet ausgeführt werden, hat der Unternehmer im Rahmen des Vorsteuererstattungsverfahrens nach § 21 Abs. 9 und der darauf basierenden Verordnung, BGBl. Nr. 279/1995, geltend zu machen. Dabei ist es für die Anwendung des § 21 Abs. 9 und der Verordnung unerheblich, ob der Unternehmer im Inland ansässig ist und ob der Unternehmer steuerpflichtige, unter die Sonderregelung fallende sonstige Leistungen im Inland erbringt.

Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer im Inland auch nicht der Sonderregelung unterliegende Tätigkeiten ausführt, für die er verpflichtet ist, eine Steuererklärung gemäß § 21 Abs. 4 abzugeben. Die Vorsteuererstattungsverordnung, BGBl. Nr. 279/1995 in der Fassung BGBl. II Nr. 389/2010, wird entsprechend angepasst werden.

Zu Z 4 (§ 28 Abs. 41 UStG 1994) und 5 lit. b (Art. 28 Abs. 1 UStG 1994):

In Umsetzung der Richtlinie, 2006/112/EG in der Fassung des Art. 5 der Richtlinie 2008/8/EG, hat das Finanzamt einem Unternehmer für Zwecke der Inanspruchnahme der Sonderregelung gemäß Art. 25a auf Antrag eine UID-Nummer zu erteilen. Für die Inanspruchnahme der Sonderregelung nach § 25a ist dem nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer eine EU-Identifikationsnummer (EUxxxyyyyyz) zu erteilen.

Zu Art. 17 (Änderung des Stabilitätsabgabegesetzes)

Zu Z 1 (§ 6 Abs. 4 StabAbgG) und 2 (§ 9 Abs. 4 StabAbgG):

Mit der Gesetzesänderung soll klargestellt werden, dass „Abbaubanken“ mit Ausstellung des Bescheides der Europäischen Kommission, mit dem die staatliche Beihilfe für die Abwicklung der Abbaubanken genehmigt wird, nicht mehr der Abgabenpflicht unterliegen.

Zu Art. 18 (Änderung der Bundesabgabenordnung)

Die Umsatzgrenze für den Eintritt und Bestand der Buchführungspflicht von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben wurde zuletzt im Zuge der Euro-Umstellung im Jahr 2001 angepasst. Die Umsatzgrenze soll daher inflationsbedingt angepasst werden.

Zu Art. 19 (Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes)

Zu Z 1 (Titel des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfegesetzes):

In der Praxis ist die Abkürzung „GSBG“ bereits seit Bestehen des Gesetzes eingeführt, die nunmehr auch legistisch nachgezogen wird.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 4 und 5 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes):

Mit der Neufassung der Abs. 4 und 5 werden zwei Fälle systematisiert: Zum einen der Fall einer Vorsteuerberichtigung wegen Veränderung der Ausrichtung einer ganzen Einrichtung, zum anderen der Fall einer Vorsteuerberichtigung wegen der Verwendungsänderung eines einzelnen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens. In beiden Fällen wird zur Vermeidung eines doppelten Ersatzes desselben Vorsteuerbetrags eine Beihilfenkürzung vorgenommen.

Wenn der Beihilfenanspruch für eine Einrichtung, die Beihilfen nach § 2 Abs. 1 in Anspruch genommen hat, erlischt, wird ein Verkauf des Anlagevermögens als Grundlage einer Beihilfenkürzung fingiert. Die Kürzung ist doppelt begrenzt: Sowohl mit einem Zehntel des gemeinen Werts der Anlagegüter als auch mit der in Anspruch genommenen Vorsteuerberichtigung. Ereignisse, die den Beihilfenanspruch erlöschen lassen, sind beispielsweise, wenn die Einrichtung durch Verkauf oder Umgründung nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, um befreite Umsätze nach § 6 Abs. 1 Z 18 bzw. Z 25 zu erbringen oder wenn der begünstigte Betrieb eingestellt wird.

Wenn ein Unternehmer, für den ein Beihilfenanspruch nach § 1 oder § 2 besteht, die Verwendung eines Gegenstands des Anlagevermögens ändert, für den er vorher Beihilfe bezogen hat und eine Vorsteuerberichtigung durchführt, hat er symmetrisch dazu eine Beihilfenkürzung vorzunehmen, wie es auch der früheren Rechtslage bereits entsprochen hat.

Der Wechsel der Verfügungsmacht (vgl. § 3 Abs. UStG 1994) in der Form eines nicht steuerbaren Umsatzes löst eine Beihilfenkürzung in der Höhe einer fiktiven Vorsteuerberichtigung bzw. Beihilfenkürzung mit fiktivem Entgelt aus, wenn der Umsatz bei Steuerbarkeit zu einer Kürzung geführt hätte. Davon sind insbesondere Umsätze betroffen, die weder gegen Entgelt erfolgen noch solchen gegen Entgelt gleichgestellt sind, deren Leistungsort außerhalb des Gemeinschaftsgebiets liegt oder im Falle der Unternehmer, die Beihilfen nach § 2 Abs. 1 beziehen, auch solche Umsätze, die zwar keine Vorsteuerberichtigung, aber eine Beihilfenkürzung nach § 2 Abs. 1 nach sich ziehen würden. Versicherungs- und Fürsorgeleistungen wären im Falle einer fingierten Steuerbarkeit befreit; daher können sie auch keine Berichtigung auslösen.

Zu Z 3 (§ 5) und 4 (§ 5 und § 6 Abs. 2 und 3 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes):

Zusätzlich zur monatlichen Beihilfenerklärung wird eine jährliche, zusammenfassende Erklärung eingeführt. Mit Abgabe der Jahreserklärung sind Beihilfenberichtigungen nur mehr für das Kalenderjahr durchzuführen. Damit soll der Verwaltungsaufwand für Beihilfenkorrekturen auf Seiten der Beihilfenbezieher als auch der Finanzverwaltung reduziert werden. Nachträgliche Beihilfenberichtigungen, die vor Abgabe der Jahreserklärung bekannt werden, sind weiterhin durch Berichtigung der betreffenden Monatserklärung durchzuführen. Die erste Jahreserklärung ist für 2014 durchzuführen und bis 30. Juni 2015 im gleichen Weg wie die Monatserklärungen abzugeben.

Zu Art. 20 (Änderung des Amtshilfe-Durchführungsgesetzes)

Allgemeines:

Mit der Revision des Amtshilfe-Durchführungsgesetzes sollen die Voraussetzungen für eine dem OECD-Standard entsprechende Rechtsgrundlage der Amtshilfeleistung geschaffen und damit auch die vom OECD‑Weltforum zu Transparenz und Informationsaustausch für steuerliche Zwecke (Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes) eingemahnten Änderungen in der österreichischen Rechtslage, die für ein positives Rating Österreichs unerlässlich sind, umgesetzt werden. Durch die Neufassung des ADG wird die Zulässigkeit der ab Juli 2012 zum OECD-Standard zählenden „Gruppenanfragen“ geregelt. Gleichzeitig wird das derzeit nur im Bereich von Bankauskünften vorgesehene Notifikationsverfahren, welches Anlass für Kritik des Global Forum gegeben hat, beseitigt.

Von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) wurden im Rahmen der Bemühungen zur Beseitigung schädlicher Steuerpraktiken neue Grundsätze der Transparenz und Amtshilfebereitschaft entwickelt, die auch von der Europäischen Union und anderen Institutionen und Staatengruppen, wie zB der G 20, unterstützt werden. Diese neuen Standards, welche im Rahmen eines Musterabkommens für den internationalen Informationsaustausch („Tax Information Exchange Agreement – TIEA“) mit Steueroasenjurisdiktionen und danach auch in Art. 26 des OECD-Musterabkommens auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung 2005 sichtbaren Ausdruck gefunden haben, sehen unter anderem vor, dass das Ersuchen um Auskunftsleistung seitens des ersuchten Staates nicht ausschließlich mit der Begründung abgelehnt werden darf, dass sich die erbetenen Informationen in den Händen eines Kreditinstituts befinden und daher auf Grund bestehender Ermittlungsbeschränkungen (Bankgeheimnis) nicht beschafft werden können. Damit sollte der Zugang der Steuerbehörden zu Bankinformationen für ausländische Steuerverwaltungen im Rahmen der allgemeinen Amtshilfeverpflichtung hinsichtlich der in der jeweiligen Amtshilfebestimmung näher umschriebenen Zwecke uneingeschränkt eröffnet werden.

Österreich hat sich bereits im März 2009 zur uneingeschränkten Umsetzung dieses Amtshilfestandards bekannt und daher seinen Vorbehalt zu Art. 26 Abs. 5 des OECD-Musterabkommens zurückgezogen und konnte damit verhindern, als unkooperativer Partnerstaat auf eine schwarze Liste gesetzt zu werden, die es anderen Staaten ermöglicht hätte, einseitig wirtschaftsschädliche Defensivmaßnahmen gegen Österreich einzuleiten. Die Umsetzung des OECD-Standards erfolgte auf innerstaatlicher Ebene durch das Amtshilfe-Durchführungsgesetz (ADG), BGBl. I Nr. 102/2009. Kernstück dieses Bundesgesetzes war die Verpflichtung der Kreditinstitute, bei Erfüllung der für die Amtshilfeleistung auf Grund der jeweiligen völker- bzw. gemeinschaftsrechtlichen Rechtsnormen maßgeblichen Voraussetzungen die für die Erfüllung des Ersuchens erforderlichen Bankinformationen zu erteilen. In § 4 dieses Bundesgesetzes wurde abweichend vom allgemeinen Amtshilfeverfahren in Fällen, bei denen die Beschaffung von Informationen durch Kreditinstitute nicht Gegenstand des Ersuchens sind, eine Notifikationspflicht gegenüber der aus der Geschäftsverbindung mit dem Kreditinstitut verfügungsberechtigten Person eingeführt. Demzufolge wurde dieser Person die Möglichkeit eingeräumt, die bescheidmäßige Feststellung der für die Amtshilfeleistung maßgeblichen Voraussetzungen zu begehren. Gegen diesen von der zuständigen Behörde zu erteilenden Bescheid konnte Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Im Zuge der Phase 1-Prüfung des die Umsetzung des OECD-Standards prüfenden OECD-Weltforums zu Transparenz und Informationsaustausch für steuerliche Zwecke wurde bereits unter Berufung auf den OECD-Standard erstmals kritisch das Fehlen von Ausnahmeregelungen von der Notifikationspflicht in Fällen besonderer Dringlichkeit bzw. bei Gefahr der Vereitelung des Ermittlungserfolges im ersuchenden Staat angemerkt und eine entsprechende Änderung empfohlen. Auch im Bericht zur Phase 2-Prüfung wurde neuerlich auf diese bislang nicht erfüllte Forderung hingewiesen. Die Umsetzung dieser Empfehlung ist auch entscheidend für die Verbesserung des Ratings Österreichs durch das OECD-Weltforum zu Transparenz und Informationsaustausch für steuerliche Zwecke, welches derzeit nur „partially compliant“ (teilweise befolgend), somit die zweitschlechteste Bewertungsstufe, vorsieht.

Diese Bestimmung über die direkte Anrufung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts ist seit 1. 1. 2014 aufgrund der Änderung des Art. 130 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, überholt und bedarf daher ebenfalls einer Änderung.

Außerdem wurde der OECD-Kommentar zu Art. 26 des OECD-Musterabkommens durch den Ratsbeschluss der OECD vom 17. 7. 2012 geändert. Die Zulässigkeit sogenannter „Gruppenanfragen“, die nicht auf einen einzelnen Steuerpflichtigen gerichtet sind, sondern sich auf eine Gruppe von Steuerpflichtigen beziehen, bei der Grund zur Annahme besteht, dass die von der Gruppe umfassten Personen steuerrechtliche Vorschriften verletzt haben könnten, ist seither ausdrücklich klargestellt. Der derzeitige Wortlaut des ADG erlaubt eine derartige Auslegung nicht, weshalb eine entsprechende Änderung erforderlich erscheint. Dabei kann auch das schon bisher bestehende Auslegungsproblem in Fällen von Anfragen gelöst werden, in denen das Identifikationsmerkmal einer Person nicht deren Name sondern ein anderes Merkmal ist, wie zB eine Kontonummer.

Da die Nichterfüllung der Empfehlungen des Global Forum eine Verbesserung des Ratings Österreichs nicht zuließe und damit für die österreichische Bankwirtschaft wirtschaftlicher Schaden drohen könnte, erscheint eine Änderung des ADG dringend geboten. Dazu kommt, dass auch für die Erfüllung des in dem unterschriftsreifen Vertrag zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Umsetzung der amerikanischen FATCA-Gesetzgebung vorgesehenen Verfahrens nach dem sogenannten Modell 2 die Erteilung der von Österreich erbetenen Auskünfte in Form von Gruppenanfragen erfolgen müsste.

Ziel dieses Bundesgesetzes ist es daher, diesen neuen Rahmenbedingungen dadurch gerecht zu werden, dass diejenigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen, die der Erfüllung der völkerrechtlich unbestrittenen Verpflichtung Österreichs zur Auskunftsleistung gegenüber einer ersuchenden ausländischen Steuerverwaltung entgegen stehen oder diese behindern, beseitigt werden und damit jener Zustand der Einheitlichkeit des Amtshilfevollzugs hergestellt wird, der bereits seit Jahrzehnten reibungslos Anwendung findet. Die rechtspolitische Notwendigkeit von Ausnahmebestimmungen für die Erteilung von Bankinformationen erscheint im Übrigen auch durch die derzeit auf europäischer und internationaler Ebene (OECD, G 20) laufende Diskussion über die verpflichtende Einführung eines automatischen Informationsaustausches in Frage gestellt. Sollte Österreich künftig verpflichtet werden, Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Drittstaaten zur Vermeidung der internationalen Steuerumgehung und Steuerhinterziehung unaufgefordert Bankinformationen zur Verfügung zu stellen, erschiene es geradezu paradox, wenn zwar die entscheidende Erstinformation seitens der österreichischen Finanzverwaltung ohne Verständigung der betroffenen Personen an die empfangende ausländische Steuerverwaltung erginge, allfällige Rückfragen zu näheren Einzelheiten dieser Information aber einem formgebundenen höchstgerichtlichen Verfahren unterzogen werden müssten.

Zu Z 1 (§ 2 ADG):

Die Verfahrensbestimmungen über die Einholung von Bankauskünften gemäß dem vorgeschlagenen § 4 sollen auch in den Fällen anzuwenden sein, in denen im ersuchenden Staat ein verwaltungsbehördliches oder gerichtliches Strafverfahren anhängig ist.

Zu Z 2 (§ 4 ADG):

Durch die Änderung des § 4 ADG wird das zum OECD-Amtshilfestandard zählende Instrument der Gruppenanfrage ausdrücklich für zulässig erklärt. In welchen Fällen eine solche Gruppenanfrage als „voraussichtlich erheblich“ zu bewerten ist und wann ein unzulässiges spekulatives Ersuchen (sogenannte „fishing expedition“) vorliegt, wird im Kommentar zu Artikel 26 des OECD-Musterabkommens dargelegt. Obliegt es einer Person, in Bezug auf die Besteuerung von Kapitalerträgen zwischen zwei oder mehreren Alternativen zu wählen, wie etwa einer Offenlegung oder einem Steuerabzug, kann alleine in der Auswahl des Steuerabzugs durch eine Gruppe von Personen kein Umstand erblickt werden, der zur Annahme berechtigt, dass diese Gruppe von Personen steuerrechtliche Vorschriften verletzt haben könnte. Daher wäre etwa eine Anfrage, die auf die Bekanntgabe aller in einem Staat ansässigen Personen mit einem Konto in Österreich abzielt, hinsichtlich dessen ein Steuerabzug nach dem EU-Quellensteuergesetz vorgenommen wird, nicht zulässig.

Ebenso wird im Einklang mit dem Kommentar zu Artikel 26 des OECD-Musterabkommens klargestellt, dass das Verfahren zur Ermittlung von Informationen in Bezug auf Personen, die durch andere Merkmale wie ihren Namen bestimmt werden, zulässig ist. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die zuständige Behörde des ersuchenden Staates im Rahmen ihrer Anfrage die sonstigen Informationen zur Verfügung stellt, die zur Darstellung der voraussichtlichen Erheblichkeit benötigt werden.

Gleichzeitig wird das derzeit bestehende Notifikationsverfahren mit anschließender Möglichkeit eines Feststellungsverfahrens, das Anlass für Kritik seitens des Global Forum gegeben hat, beseitigt. Damit wird die Gleichbehandlung von Bankinformationen mit anderen Informationen, die im Zuge eines inter-nationalen Ermittlungsamtshilfeverfahrens beschafft werden müssen, hergestellt.

Zu Z 3 und 4 (§ 8 ADG):

Durch den neuen Abs. 3 wird eine Übergangsregelung betreffend das ab 1. 1. 2014 geltende finanzverwaltungsgerichtliche Verfahren geschaffen.

Zu Art. 21 (Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008)

Der im Jahr 2013 mit einer Novelle zum FAG 2008 eingeführte einmalige Zweckzuschuss des Bundes an die Länder zur Finanzierung der Wohnbauförderung beträgt nach derzeitiger Rechtslage bis zu 276 Mio. Euro. Da mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 bereits ein zusätzlicher Weg der Unterstützung der Wohnraumschaffung ermöglicht wurde, weiters die Länder erklärt haben, den Zweckzuschuss nicht in voller Höhe in Anspruch nehmen zu können, sowie aufgrund der budgetären Restriktionen wird der Gesamtbetrag angepasst und auf einen Höchstbetrag von 180 Mio. Euro reduziert sowie die Auszahlung auf die Jahre 2015 bis 2018 verteilt.

Der Sonder-Zweckzuschuss gemäß § 23 Abs. 4c des Finanzausgleichsgesetzes 2008 steht unter der Bedingung, dass – zusammengefasst – die Länder im Durchschnitt der Jahre 2013 bis 2014

a)     sowohl höhere Ausgaben für Darlehen, Annuitäten- und Zinsenzuschüsse und sonstige verlorene Zuschüsse ohne Wohnbeihilfe für Förderungen für den Neubau

b)     als auch für eine höhere Anzahl von geförderten Neubauwohnungen (ohne Wohnheime) als im Durchschnitt der Jahre 2006 bis 2011

zusichern. Der Zuschuss des Bundes beträgt 50 % der den Durchschnitt der Vergleichsjahre übersteigenden Ausgaben, höchstens jedoch 20 000,- Euro je zusätzlich zugesagte Neubauförderung.

Von Seiten der Länder wurde erklärt, die vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllen zu können. Diese Bedingungen sollen aus Sicht der Bundesregierung allerdings sicherstellen, dass die zusätzlichen Bundesmittel zu den bisherigen Landesmitteln hinzutreten und dass ein angemessenes Verhältnis zwischen Bundes- und Landesleistungen gewahrt bleibt. Ein Abgehen von diesen Bedingungen würde daher den Intentionen bei der Schaffung dieses Sonderzuschusses nicht entsprechen und die Gefahr von Mitnahmeeffekten mit sich bringen und soll daher nicht vorgesehen werden.

Die Bundesregierung hat aber im Rahmen der vorhandenen Finanzierungsmöglichkeiten ein Offensiv­paket zur Förderung der Wirtschaft und zur Schaffung zusätzlichen Wohnraums umgesetzt. Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 wurde in dieser Frage ein zusätzlicher Weg der Unterstützung der Wohnraumschaffung ermöglicht: die ursprünglich geplante Einschränkung der begünstigten Wirtschafts­güter beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag wurde zugunsten einer stärkeren Förderung des Wohnbaus umgestaltet. Durch die Einschränkung auf Wohnbauanleihen wurde sichergestellt, dass ein mittelbarer Impuls für Realinvestitionen gesetzt und der Wohnbau stärker gefördert wird.

Zu Art. 22 (Änderung des Bundeshaftungsobergrenzengesetzes)

Zu Z 1 bis 5 (§ 1 BHOG):

Bei der Kalkulation der neuen Gesamtobergrenzen wurden die bei Erlassung des BHOG vorgesehenen Berechnungsmethoden beibehalten.

Bei den neu festgelegten Gesamtbeträgen gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 und 2 handelt es sich wie bisher um revolvierend ausnützbare Haftungsrahmen. Unter den Gesamthaftungsrahmen gemäß Abs. 1 fallen zum einen alle Haftungen des Bundes und zum anderen alle Haftungen der außerbudgetären Einheiten des Bundes, die dem Sektor Staat im Sinne des jeweils gültigen ESVG zugehören und im Verantwortungsbereich des Bundes liegen. Der Haftungsrahmen gemäß Abs. 1 setzt sich daher aus den beiden in Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Haftungsrahmen zusammen.

Der die Haftungen und Schadloshaltungsverpflichtungen des Bundes gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 betreffende Teil errechnet sich aus sämtlichen derzeit bestehenden oder künftig vorzusehenden einzelgesetzlich vorgesehenen Haftungsrahmen für Kapital. Dies dient nicht nur der Rechtssicherheit, sondern ist für die tägliche Durchführung von Haftungsübernahmen erforderlich.

I. Die Gesamtobergrenze gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 in Höhe von 180 Mrd. Euro wurde wie folgt kalkuliert:

1.      Haftungen, die auf Sondergesetzen beruhen, die derzeit keine Rechtsgrundlage für neue Haftungsübernahmen aufweisen, wurden mit ihrem Ausnützungsstand zum 31. Dezember 2013 angesetzt. Die in der derzeit geltenden Gesamtobergrenze berücksichtigten Haftungen gemäß ÖIAG-Anleihegesetz sind im Jahr 2012 ausgelaufen, die Haftungen gemäß Interbankmarktstärkungsgesetz werden im Laufe des Jahres 2014 zur Gänze ablaufen. Der Verweis auf diese beiden Bundesgesetze wurde daher auch in § 1 Abs. 4 Z 1 gestrichen.

         Die zum 31. Dezember 2013 noch bestehenden Haftungen gemäß Postsparkassengesetz 1969 und Unternehmensliquiditätsstärkungsgesetz werden sukzessive abreifen. Gemäß § 1 Abs. 5 ist vorgesehen, dass diese Abreifungen den Haftungsrahmen gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 und damit auch die Gesamtobergrenze gemäß § 1 Abs. 1 verringern und die freiwerdenden Beträge somit nicht für neue Haftungsermächtigungen genützt werden können.

1.      Ausnützung aufgehobener Haftungsbestimmungen per 31.12.2013:

Euro

Postsparkassengesetz 1969

1.484.582.082,96

Unternehmensliquiditätsstärkungsgesetz

392.288.289,20

1a. Zwischensumme

1.876.870.372,16

Energieanleihegesetze (1953 bis 1978)

147.889,49

Agrarinvestitionskredite

1.435,28

1b. Zwischensumme

149.324,77

Gesamtsumme (1a u. 1b)

1.877.019.696,93

2.      Revolvierende Haftungsrahmen in bestehenden Sondergesetzen wurden einmalig in voller Höhe angesetzt. Beim Finanzmarktstabilitätsgesetz wurden die Kosten von Anteilserwerben, erfolgte Kapitalherabsetzungen, ausgezahlte Gesellschafterzuschüsse sowie Zahlungen infolge von Inanspruchnahmen von Haftungen berücksichtigt und diese Beträge vom Gesamthaftungsrahmen abgezogen, da der durch diese Maßnahmen konsumierte Teil des Haftungsrahmens für zukünftige Maßnahmen gemäß dem FinStaG nicht mehr zur Verfügung steht.

2.      Revolvierende Haftungsrahmen in einzelgesetzlichen Regelungen:

Euro

Ausfuhrförderungsgesetz

50.000.000.000,00

Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz

45.000.000.000,00

Garantiegesetz 1977 § 4 bzw. §§ 1, 11, 14 gesamt (AWS)

2.175.000.000,00

Garantiegesetz 1977 § 6 (AWS)

360.000.000,00

KMU-Förderungsgesetz (AWS)

750.000.000,00

KMU-Förderungsgesetz (ÖHT)

500.000.000,00

Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetz

320.000.000,00

Erdölbevorratungs-Förderungsgesetz

290.700.000,00

EUROFIMA-Gesetz

2.875.000.000,00

Finanzmarktstabilitätsgesetz

12.050.901.660,92

Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz

21.639.190.000,00

Summe

135.960.791.660,92

3.      Mit Staatsverträgen eingegangene Haftungsverpflichtungen in Euro wurden einmalig in voller Höhe angesetzt. Österreich wird im Rahmen des Cotonou-III-Abkommens eine zusätzliche Bürgschaft für Eigenmittelfinanzierungen der Europäischen Investitionsbank in Höhe von anteilsmäßig 46.752.615,00 Euro übernehmen. Dieser neue Haftungsrahmen wurde ebenfalls berücksichtigt.

3.      Haftungsverpflichtungen in Staatsverträgen in Euro:

Euro

Europäische Investitionsbank „LOME IV-B“

31.040.926,90

Europäische Investitionsbank „COTONOU“

31.535.968,26

Europäische Investitionsbank „COTONOU II“

33.875.548,88

Europäische Investitionsbank „COTONOU III“

46.752.615,00

Summe

143.205.059,04

4.      Die im Atomhaftungsgesetz, das keinen Gesamtrahmen vorsieht, vorgesehenen Haftungsrahmen für den Einzelfall wurden, da keine neuen Haftungsübernahmen geplant sind, mit ihrem Ausnützungsstand zum 31. Dezember 2013 angesetzt.

4.      Haftungsrahmen für den Einzelfall in Sondergesetzen:

Euro

Atomhaftungsgesetz (Forschungsreaktoren)

121.800.000,00

Atomhaftungsgesetz (Kernanlagen)

0,00

Summe

121.800.000,00

5.      Die mit dem Abkommen über die Gründung der „EUROFIMA“ Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial vorgesehene Haftung des Bundes in Schweizer Franken für a) die Nachschusspflicht für Aktien der Österreichischen Bundesbahnen sowie b) für Verpflichtungen der EUROFIMA in maximaler Höhe des Aktienanteils der Österreichischen Bundesbahnen wurde mit dem Aktienstand zum 31. Dezember 2013 und dem CHF-Kurs zum 31. Dezember 2013 angesetzt. Um möglichen Kursschwankungen Rechnung zu tragen wurde der Euro-Betrag anstelle von rd. 76 Mio. mit 100 Mio. Euro angesetzt.

5.      Haftungsverpflichtungen aus Staatsverträgen in CHF:

Euro

EUROFIMA-Nachschusspflicht Aktienkapital für ÖBB

33.887.259,69

EUROFIMA-Haftung für Finanzierungen gemäß Art. 27 Statuten für ÖBB

42.359.074,62

Marge für Kursschwankungen

23.753.665,69

Summe

100.000.000,00

6.      Der für die in den jährlichen Bundesfinanzgesetzen vorzusehende Gesamthaftungsstand 2015 bis 2018 wurde folgendermaßen kalkuliert:

         Aus derzeitiger Sicht werden die bisher in Artikel X des Bundesfinanzgesetzes 2013 enthaltenen Haftungstatbestände auch in den Jahren 2015 bis 2018 benötigt.

         Da der Haftungsrahmen für Bundesmuseen revolvierend ist, wurde kein Ausnützungsstand angesetzt, sondern der Haftungsrahmen einmal in Höhe des Bundesfinanzgesetzes 2013 angesetzt.

         Nicht revolvierend ausnützbare Haftungsrahmen für Tatbestände, für die derzeit keine Haftungen bestehen, die jedoch regelmäßig im Bundesfinanzgesetz enthalten sind, wurden für die Jahre 2014 bis 2018 einmalig addiert.

6a. Kalkulation Haftungen gemäß BFG (Addition der Rahmen):

Aushaf­tungs­stand
per 31.12.2013

Haftungs­rahmen
2014

Haftungs-rahmen
2015 bis 2018

Summe

 

Euro

Euro

Euro

Euro

Einlagensicherungs-einrichtungen

0,00

7.000.000,00

28.000.000,00

35.000.000,00

Entschädigungseinrich­tung (WAG 2007)

0,00

7.000.000,00

28.000.000,00

35.000.000,00

Leihgaben für Bundes­museen (revolvierender Rahmen)

---

1.000.000.000,00

0,00

1.000.000.000,00

Summe

 

 

 

1.070.000.000,00

         Die notwendige Haftungsobergrenze für ÖBB-Infrastruktur AG, ASFINAG und SCHIG-Dienstleistungsgesellschaft für die Jahre 2015 bis 2018 wurden aufgrund entsprechender Vorschau- und Bedarfsrechnungen dieser Gesellschaften kalkuliert. Der Aushaftungsstand für Kapital per 31. Dezember 2013 beläuft sich bei der ASFINAG auf rd. 9,3 Mrd. Euro, bei der ÖBB-Infrastruktur AG auf rd. 14,4 Mrd. Euro und bei der SCHIG-Dienstleistungsgesellschaft auf 3 Mio. Euro. Die im Jahr 2014 erfolgten bzw. noch zu erwartenden Haftungsübernahmen sowie der Abfall von Haftungen in den Jahren 2014 bis 2018 wurde bei der Festlegung der Haftungsobergrenze 2015 bis 2018 (d.h. beim maximalen Aushaftungsstand in diesen Jahren) mitberücksichtigt.


6b. Kalkulation Haftungen gemäß BFG (Vorschaurechnungen):

 

 

Haftungsobergrenze 2015-2018

 

 

 

Euro

ASFINAG

 

 

13.000.000.000,00

ÖBB-Infrastruktur AG

 

 

23.000.000.000,00

Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsges. mbH

 

 

7.200.000,00

Summe

 

 

36.007.200.000,00

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe Kalkulation Haftungen gemäß BFG (Addition der Rahmen):

 

 

1.070.000.000,00

Summe Kalkulation Haftungen gemäß BFG (Vorschaurechnungen):

 

 

36.007.200.000,00

Gesamtsumme BFG 2015-2018

 

 

37.077.200.000,00

         Aus obenstehenden Berechnungen ergibt sich in Verbindung mit einer Rundung sowie einer Vorsorge für unvorhergesehenen Haftungsbedarf, insbesondere unter Berücksichtigung der Beihilfenentscheidungen der Europäischen Kommission zum Bankenpaket, in Höhe von rd. 4,7 Mrd. Euro eine Gesamthaftungsobergrenze für direkt vom Bund übernommene Haftungen in Höhe von 180 Mrd. Euro.

 

Euro

Gesamtsumme 1.-6.

175.280.016.416,89

Rundung

19.983.583,11

Vorsorge für unvorhergesehenen Bedarf

4.700.000.000,00

Haftungsrahmen gemäß § 1 Abs. 3 Z 1

180.000.000.000,00

         Die Gesamtobergrenze gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 wird gemäß Abs. 4 in zwei Haftungsrahmen unterteilt. Ein Haftungsrahmen in Höhe von 1,877 Mrd. Euro für abreifende Haftungen, der für neue Haftungsübernahmen nicht mehr verwendet werden darf, und ein revolvierender Haftungsrahmen in Höhe von 180 Mrd. Euro für alle übrigen Haftungen des Bundes.

a)     Berechnung für den Haftungsrahmen gemäß § 1 Abs. 4 Z 1:

         Dieser Haftungsrahmen umfasst die unter Punkt 1 angeführten Haftungen, die auf Sondergesetzen beruhen, die derzeit keine Rechtsgrundlage für neue Haftungsübernahmen aufweisen. Dies sind im Wesentlichen die Haftungen gemäß dem Postsparkassengesetz 1969 und dem Unternehmens­liquiditätsstärkungsgesetz. Da die Haftungen für Energieanleihen und Agrarinvestitionskredite auf einer sehr großen Anzahl unterschiedlicher Rechtsgrundlagen beruhen und der Haftungsbetrag gering ist, werden die diesbezüglichen Bundesgesetze in Abs. 4 Z 1 nicht eigens aufgezählt, sondern beim Haftungsrahmen gemäß Abs. 4 Z 2 mitberücksichtigt.

 

Euro

Summe gemäß Pkt. 1a.

1.876.870.372,16

Rundung

129.627,84

Haftungsrahmen gemäß § 1 Abs. 4 Z 1

1.877.000.000,00

b)     Berechnung für den Haftungsrahmen gemäß § 1 Abs. 4 Z 2:

 

Euro

Summe gemäß Pkt. 1b.-6.

173.403.146.044,73

Rundung

19.853.955,27

Vorsorge für unvorhergesehenen Bedarf

4.700.000.000,00

Haftungsrahmen gemäß § 1 Abs. 4 Z 2

178.123.000.000,00

c)     Berechnung für den Haftungsrahmen gemäß § 1 Abs. 3 Z 1:

Haftungsrahmen gemäß § 1 Abs. 4 Z 1

1.877.000.000,00

Haftungsrahmen gemäß § 1 Abs. 4 Z 2

178.123.000.000,00

Haftungsrahmen gemäß 1 Abs. 3 Z 1

180.000.000.000,00

II. Die bisher im BHOG enthaltene Gesamtobergrenze gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 in Höhe von 100 Mio. Euro wurde aufgrund einer von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zur Verfügung gestellten Liste der außerbudgetären Einheiten des Bundes sowie deren Standes der Haftungen zum 31. Dezember 2009 laut Gebarungsstatistik erschlossen. Es hat sich jedoch gezeigt, dass dieser Haftungsrahmen zu niedrig angesetzt wurde, da Haftungen einiger außerbudgetären Einheiten noch nicht erfasst waren. Hinzu kommt, dass durch die Neuzuordnung von außerbudgetären Einheiten zu den Sektoren gemäß ESVG 2010 davon auszugehen ist, dass sich die Anzahl der außerbudgetären Einheiten erweitern wird. Der Haftungsrahmen gemäß § 1 Abs. 3 Z 3 wird daher in Höhe von 900 Millionen Euro festgelegt.

Um Doppelzählungen zu vermeiden, wurden Haftungen solcher Einheiten, für die auch eine direkte Haftung des Bundes besteht (z. B. AWS), gemäß § 1 Abs. 8 herausgerechnet.

Zinsen und Kosten sind wie bisher auf diese Haftungsrahmen nicht anzurechnen. Dies ist dadurch begründet, dass sich die Höhe der Zinsen für Finanzierungen nach der jeweiligen Marktlage bestimmt und daher bei Übernahme einer Haftung nicht beeinflussbar ist.

Zu Art. 23 (Änderung des Scheidemünzengesetzes 1988)

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 3 des Scheidemünzengesetzes 1988):

Das bestehende Rückstellungsverbot soll auf Rücklösungsverpflichtungen für früher als gesetzliches Zahlungsmittel geltende ATS-Münzen und die Rücklösungsverpflichtungen für beschädigte Scheidemünzen erweitert werden.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 4 bis 6 des Scheidemünzengesetzes 1988):

Abs. 4:

Der Jahresabschluss soll so rechtzeitig aufgestellt sein, dass eine phasenkongruente Gewinnrealisierung sowohl für die Gewinnabfuhr als auch für eine etwaige Dividendenausschüttung bei der Muttergesellschaft ermöglicht wird. Diesbezüglich soll sowohl die Aufstellung als auch die Feststellung des Jahresabschlusses innerhalb der dafür benötigten Fristen erfolgen.

Abs. 5:

Die Bildung von Gewinnrücklagen soll zukünftig beschränkt werden, sodass verhindert wird, dass finanzielle Mittel überproportional zur Bilanzsumme dauerhaft in der Münze Österreich AG gebunden werden. Die Begrenzung der Gewinnrücklagen auf ein Drittel der Bilanzsumme ohne Berücksichtigung der Gewinnrücklagen soll ungefähr das derzeitige Niveau abbilden und der Münze Österreich AG erlauben, im entsprechenden Rahmen Gewinnrücklagen zu bilden. Die Bildung einer Gewinnrücklage aus anderen als den im Gesetz angeführten Gründen soll nicht möglich sein. In die Berechnung des Dotationserfordernisses sollen primär die gesetzlich geforderten Gewinnrücklagen Eingang finden, sodass die Beschränkung gegebenenfalls bei dem wirtschaftlich begründeten Dotationserfordernis greift. Bei Überschreiten der Höchstgrenze soll eine verpflichtende Auflösung der Rücklage ertragswirksam durchgeführt werden.

Abs. 6:

Ein sich vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 5 nach den maßgeblichen unternehmensrechtlichen Bestimmungen ohne die Gewinnabführung ergebender Bilanzgewinn soll im wesentlichen Umfang dem Aktionär zugeführt werden. Daraus folgt, dass lediglich im Ausmaß von 10% ein Bilanzgewinn im Sinne des Unternehmensgesetzbuches bei der Münze Österreich AG entsteht. Die Gewinnverwendung dieses Bilanzgewinns hat entsprechend der aktienrechtlichen Vorschriften zu erfolgen.

Zu Z 3 (§ 11 des Scheidemünzengesetzes 1988):

Die Umtauschverpflichtungen der Münze Österreich AG gegenüber der Oesterreichischen Nationalbank sollen zukünftig entfallen.

Zu Art. 24 (Änderung des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes)

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Art. 24: Gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG unterliegen jene Teile des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes nicht dem Mitwirkungsrecht des Bunderates, die Haftungsübernahmen des Bundes betreffen. Die Frage der Zweckbindung von Haftungsentgelteinnahmen hängt unmittelbar mit Haftungsübernahmen zusammen, weshalb dem Bundesrat bei dieser Gesetzesnovellierung kein Mitwirkungsrecht zusteht.

(§ 5 Abs.1):

Die Schaffung einer direkten Widmung der Haftungsentgelteinnahmen für Haftungsaufwendungen erweitert die Möglichkeiten im Haftungsmanagement zielgerichtet auf Marktentwicklungen zu reagieren und die Portfoliogestaltung auf die jeweiligen Rahmenbedingungen auszurichten.

Das Instrument der Zweckbindung von Haftungsentgelteinnahmen hat sich langjährig beim Management der Haftungen gemäß Ausfuhrförderungsgesetz bewährt und soll daher nun auch in dieser erweiterten Form bei Haftungen gemäß Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz zur Anwendung kommen.

Um sicherzustellen, dass Finanzmittel, die im Rahmen des AFFG Haftungsmanagements nicht unmittelbar benötigt werden, der allgemeinen Gebarung des Bundesbudgets nicht dauerhaft entzogen werden, sieht § 5 Abs.4 AFFG vor, dass der am Ende eines Kalenderjahres 1% des Haftungsrahmens gemäß § 2 Abs.1 Z 1 übersteigende Teil des Guthabens der Bundes an die Bundeskassa abzuführen ist.

Zum 4. Abschnitt (Inneres)

Zu Art. 25 (Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes)

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes gründet sich bezüglich des Art. 25 auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B‑VG („Ein- und Auswanderungswesen einschließlich des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen“).

Z 1 bis 8 (Inhaltsverzeichnis, §§ 5 und 7, die Überschrift des 5. Hauptstückes des 1. Teiles, § 17 Abs. 1a, 2 und 4, § 18 Abs. 2 und 4, § 21a Abs. 7 und § 81 Abs. 35 NAG):

Durch die vorgeschlagenen Adaptierungen soll eine genaue gesetzliche Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den Wirkungsbereichen des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres für den Bereich der Integrationsangelegenheiten erzielt werden.

Demnach verbleibt die Integrationsvereinbarung (§§ 14 bis 16 NAG) im Wirkungsbereich des BM.I und wird die Zuständigkeit für Integrationsförderung und den Integrationsbeirat (§§ 17 und 18 NAG) in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres übertragen.

Zu Z 9 (§ 82 Abs. 20 NAG):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Z 10 bis 14 (§ 83 NAG):

Durch vorgeschlagene Adaptierungen der Vollziehungsklausel soll zum einen auf die mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2014 vorgenommene Neubezeichnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres (bisher: Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten) reagiert werden und zum anderen der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres mit der Vollziehung der in §§ 17 und 18 normierten Integrationsagenden betraut werden. Daneben sollen redaktionelle Anpassungen vorgenommen werden.

Zu Art. 26 (Änderung des Personenstandsgesetzes 2013)

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes gründet sich bezüglich des Art. 26 auf Art. 10 Abs. 1 Z 7 B‑VG („Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens und der Namensänderung“).

Z 1 (§ 25 Abs. 1 PStG 2013) und 2 (§ 25 Abs. 3 PStG 2013):

Es handelt sich um eine Anpassung an die jüngste Judikatur des Verfassungsgerichtshofs (VfGH vom 19.06.2013, G 18, 19/2013-8).

Zu Art. 27 (Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes)

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes gründet sich bezüglich des Art. 27 auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B‑VG („Ein- und Auswanderungswesen einschließlich des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung, Asyl“).

Z 1 (§ 18 Abs. 7 BFA‑VG):

§ 18 Abs. 7 BFA‑VG erklärt derzeit die Regelungen zur aufschiebenden Wirkung gemäß §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG für unanwendbar. Entgegen der Intention der Regelung, dieser Bestimmung allein für den Umfang des § 18 BFA‑VG Bedeutung zukommen zu lassen, wurde dies in Zweifel gezogen und dem Abs. 7 eine generelle Geltung zugedacht. Mit der gegenständlichen Novellierung wird klargestellt, dass eine Sonderregelung zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nur in § 18 Abs. 1 bis 6 BFA‑VG genannten Fallkonstellationen besteht. § 18 BFA‑VG trifft keine abschließende Regelung zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BFA. Die vorgeschlagene Ergänzung in Abs. 7 soll dies nun ausdrücklich klarstellen.

Zu Z 2 (§ 56 Abs. 6 BFA‑VG):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zum 5. Abschnitt (Bildung)

Zu Art. 28 (Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992)

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 14 Abs. 1 B-VG („Schulwesen …“).

Zu Z 1 (§ 6 StudFG) und 5 (§ 28 StudFG):

Ein Schwerpunkt der Novelle ist die Verbesserung der sozialen Lage von Studierenden mit Kind(ern). Diese Personengruppe ist nach den Untersuchungen zur sozialen Lage der Studierenden besonders von finanziellen Problemen betroffen.

In zwei Bereichen wird die Rechtslage verbessert: Die Altersgrenze für den Bezug von Studienbeihilfe, die bei Studienbeginn überprüft wird, liegt derzeit grundsätzlich bei 30 Jahren, in Ausnahmefällen bei 35 Jahren. Für Studierende mit Kind(ern) liegt diese Altersgrenze individuell variabel zwischen 30 und 35 Jahren. Um die gewünschte Rechtssicherheit herzustellen, wird diese Altersgrenze für Studierende, die für mindestens ein Kind sorgepflichtig sind, generell auf 35 Jahre angehoben. Klarzustellen ist, dass 35 Jahre die absolut höchste Altersgrenze ist und die verschiedenen Anhebungsgründe des § 6 auch in Kumulation zu keiner Überschreitung dieser Altersgrenze führen.

Studierenden mit Kindern steht bei der Berechnung der Studienbeihilfe automatisch die höhere Form der Studienbeihilfe gemäß § 26 Absatz 2 StudFG zu. Der ihnen zusätzlich je Kind zustehende Zuschlag von 60 Euro wird im Entwurf auf 100 Euro erhöht.

Zu Z 2 (§ 15 Abs. 3 StudFG):

In der Studienförderung wird grundsätzlich nur der Erstabschluss gefördert. Als Ausnahme gelten jedoch aufbauende Studien, d.h. etwa ein Masterstudium nach dem ersten Bachelorstudienabschluss. Um die Förderung eines Masterstudiums nach einem Bachelorstudium zu erhalten, müssen Studierende das Masterstudium derzeit binnen höchstens 24 Monaten nach dem Ende des Bachelorstudiums beginnen. Dies führt insbesondere dann zu Problemen, wenn eine zweijährige Berufsdauer nach dem Bachelorabschluss geplant ist. Die Berufstätigkeit kann häufig nicht sofort nach dem Abschluss des Bachelorstudiums aufgenommen werden, ein anschließendes Masterstudium kann immer nur zu Semesterbeginn begonnen werden. Daher findet eine zweijährige Berufstätigkeit zwischen einem Bachelorabschluss und dem Beginn eines Masterstudiums oft keinen Platz. Dies betrifft insbesondere die neue PädagogInnenbildung, bei der auf das Bachelorstudium eine Berufseinstiegsphase folgt und das Masterstudium künftig auch erst danach absolviert werden kann.

Der Entwurf sieht daher vor, dass die maximale Frist zwischen Abschluss des Bachelorstudiums und Aufnahme des Masterstudiums auf 30 Monate ausgeweitet wird.

Zu Z 3 (§ 15 Abs. 6 StudFG):

Die Überschreitung der Studiendauer um zwei bzw. drei Semester in Bachelor-, Master- bzw. Diplomstudien führt zum Ausschluss der Förderung in weiterführenden Studien. Um eine Angleichung an studienrechtliche Fristen herbeizuführen, wird festgelegt, dass auch der Studienabschluss bis zum Ende der Nachfrist für die Zulassung in Anschluss an das jeweils letzte Semester ausreichend ist, um eine Studienförderung für das aufbauende Studium in Anspruch nehmen zu können.

Zu Z 4 (§ 20 Abs. 1 StudFG):

Beim Doktoratsstudium treten Probleme mit dem geforderten Studiennachweis nach dem sechsten Semester auf, da dieser mit den vorgeschriebenen Studienleistungen der Curricula nicht immer übereinstimmt. Vielfach können Doktoratsstudierende daher keine Förderung für das siebente Semester erhalten.

Der Entwurf sieht daher vor, dass der Studienerfolgsnachweis nach dem 6. Semester des Doktoratsstudiums generell durch eine Bestätigung über den Fortgang der Dissertation erbracht werden kann.

Zu Z 6 (§ 30 Abs. 2 StudFG):

Die Berechnung der Studienbeihilfe auf Grund eines Antrages geht von der grundsätzlich möglichen Höchststudienbeihilfe aus und vermindert sie um eine Reihe von Beträgen (insbesondere um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern), darunter auch die Familienbeihilfe in jener Höhe, die bis zum 19. bzw. 24. Geburtstag zusteht. Die ab Juli 2014 (und in weiterer Folge für die Jahre 2016 und 2018) geplante Erhöhung der Familienbeihilfe würde damit ohne Gesetzesänderung zu einer Kürzung der Studienbeihilfe im selben Ausmaß führen, wirksam ab der Zuerkennung im Studienjahr 2014/15. Damit würden ausgerechnet die sozial bedürftigsten Studierenden – jene mit Studienbeihilfenbezug – nicht von der Erhöhung der Familienbeihilfe profitieren.

Der vorliegende Entwurf sieht daher als Lösung eine statische Verweisung auf das Familienlastenausgleichsgesetz in der Fassung vor der Erhöhung vor. Damit wird auch weiterhin der geringere Betrag der Familienbeihilfe abgezogen. Studierende mit Studienbeihilfenbezug profitieren genauso wie alle anderen Studierenden unter 24 Jahren von der Erhöhung der Familienbeihilfe.

Das Studienförderungsgesetz sieht derzeit keine Berücksichtigung von anderen (auch ausländischen) Stipendien bei der Berechnung der Studienbeihilfe vor. Diese Lücke wird durch die vorliegende Bestimmung geschlossen, um Doppelförderungen des Studiums zu verhindern; das gilt ausdrücklich nur für zeitgleich erfolgende Förderungen zu Ausbildungszwecken, sofern auf diese ein Rechtsanspruch besteht.

Zu Z 7 (§ 31 Abs. 3 StudFG):

Die Unterhaltspflicht der EhepartnerInnen von StudienbeihilfenbezieherInnen wird bei der Berechnung der Studienbeihilfe berücksichtigt, da es sich um eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung handelt. Der Sockelbetrag, ab dem eine Kürzung der Studienbeihilfe eintritt, ist mit 3 707 Euro Bemessungsgrundlage allerdings sehr gering, sodass es sehr bald zu Kürzungen der Studienbeihilfe wegen Einkommens des Ehegatten kommt.

Auch eine externe Analyse des Gender-Budgeting-Projektes im Rahmen der Haushaltsrechtsreform des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung als Pilotressort ergab bei den verheirateten Bezieherinnen und Beziehern dadurch eine tendenzielle Benachteiligung der Bezieherinnen, sofern Unterhaltsleistungen der Ehegatten oder der eingetragenen Partner zum Tragen kommen. Dieses Ungleichgewicht liegt nicht primär im System der Studienförderung, sondern im traditionellen Rollenverständnis, da auch unter Studierendenpartnerschaften überwiegend Männer Einkünfte beziehen, die zu Kürzungen der Beihilfe von weiblichen Studierenden führen.

Daher sieht der Entwurf eine Anhebung des Sockelbetrages für EhepartnerInnen auf 8 400 Euro jährlich vor.

Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass die Verehelichung von Studierenden keinen gravierenden Nachteil in der Studienförderung verursacht. Die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung bleibt weiterhin im Sinne der Subsidiarität der Studienförderung berücksichtigt, führt aber nicht mehr so häufig zur Kürzung der Studienbeihilfe von verheirateten Studierenden.

Zu Z 8 (§ 31 Abs. 4 StudFG) und 11 (§ 49 Abs. 3 StudFG):

Studierende können nach der geltenden Rechtslage die laufende Auszahlung der Studienbeihilfe durch Mitteilung an die Studienbeihilfenbehörde nicht vorzeitig beenden. Erfahrungsgemäß erfolgen solche Beendigungen im Zusammenhang mit dem parallel zur Studienbeihilfe bezogenen Einkommen aus Berufstätigkeit.

Derzeit ist die Einkommensgrenze, die parallel zur Studienbeihilfe bezogen werden darf, mit jährlich EUR 8 000 festgelegt. Die Höhe dieser Einkommensgrenze gilt unabhängig davon, ob Studienbeihilfe während des gesamten Jahres oder nur während eines Monats parallel zum Einkommen bezogen wird. Bei Überschreitung dieser Grenze ist die Studienbeihilfe in dem Ausmaß zurückzuzahlen, in dem die Grenze von 8 000 Euro überschritten wird.

Der Wunsch, die Auszahlung von Studienbeihilfe durch eine Willenserklärung zu beenden, ist als legitim zu beurteilen. Missbräuche müssen aber verhindert werden. Solche könnten z. B. dann auftreten, wenn Studierende den Bezug von Studienbeihilfe bereits nach zwei Monaten beenden wollen, um die Rückzahlung von Studienbeihilfe zu verhindern, weil sie bereits binnen zwei Monaten die jährliche Einkommensgrenze von 8 000 Euro überschritten haben.

Der Entwurf sieht daher folgende Änderungen vor:

–      Die Einkommensgrenze wird auf 10 000 Euro angehoben, sofern während zwölf Monaten parallel Studienbeihilfe und Einkommen bezogen werden. Wird nur für einen geringeren Zeitraum neben der Studienbeihilfe Einkommen aus Berufstätigkeit erzielt, reduziert sich die Einkommensgrenze im aliquoten Ausmaß (für sechs Monate Parallelbezug von Studienbeihilfe und Einkommen beträgt die Grenze demnach 5 000 Euro). Bei Rückzahlungen wegen Einkünften aus Berufstätigkeit ist weiterhin nur der übersteigende Betrag zurückzuzahlen.

–      Parallel dazu kann ein Verzicht auf die weitere Auszahlung der zuerkannten Studienbeihilfe bis zum Ende des Zuerkennungszeitraumes erklärt werden. Eine missbräuchliche Maximierung von Studienbeihilfe und Einkommen aus Berufstätigkeit ist damit nicht möglich.

Nach dieser Neuregelung können Studierende künftig besser abschätzen und planen, in welchem Ausmaß sie zusätzliche Einkünfte aus Berufstätigkeit neben der Studienbeihilfe erzielen dürfen, und gleichzeitig nach eigener Entscheidung den Bezug von Studienbeihilfe beenden, um unerwünschte Rückzahlungsverpflichtungen zu vermeiden. Die Höhe der Zuverdienstgrenze für den Bezug von Studienbeihilfe ist damit identisch mit jener für den Bezug von Familienbeihilfe.

Zu Z 9 (§ 32 Abs. 1 StudFG):

Nach den aktuellen Sozialerhebungen sind Studierende mit mehreren Geschwistern finanziell besonders belastet. Das wird in der Studienförderung nicht immer adäquat berücksichtigt.

Die Berücksichtigung von Geschwistern erfolgt durch Absetzbeträge für die sonstigen unterhaltsberechtigten Familienmitglieder, abhängig vom Alter der Geschwister. Diese Absetzbeträge sind für die studierenden Geschwister und die EhepartnerInnen an die Höchststudienbeihilfe gekoppelt; diese wurden zuletzt im Jahr 2008 angehoben; die Absetzbeträge für jüngere Geschwister wurden bisher noch nie angehoben.

Daher sieht der Entwurf vor, die Absetzbeträge für jüngere Geschwister an die aktuellen Regelbedarfssätze der Zivilgerichte, wie sie in Unterhaltsverfahren verwendet werden, anzugleichen. Die Koppelung der Absetzbeträge für ältere, studierende Geschwister soll weiterhin an der Höchststudienbeihilfe orientiert bleiben. Ebenso werden die Absetzbeträge für behinderte Geschwister um 12 % angehoben.

Als Konsequenz dieser Änderung kommt es zu einer geringeren zumutbaren Unterhaltsleistung der Eltern und damit zu einer höheren Studienbeihilfe bei Studierenden, die jüngere Geschwister haben.

Lediglich eine Klarstellung ist der Hinweis, dass bei der Berechnung der Absetzbeträge für Angehörige über 18 Jahren der festgelegte Betrag der Höchststudienbeihilfe um 12 % gemäß § 30 Abs. 5 zu erhöhen ist. Diese Berechnung wird auf Grund einer Rechtsmittelentscheidung bereits derzeit von der Studienbeihilfenbehörde vollzogen.

Zu Z 10 (§ 39 Abs. 7 StudFG):

Derzeit wirken Anträge auf Erhöhung, die während des Bezuges von Studienbeihilfe außerhalb der Antragsfrist gestellt werden, immer erst mit dem auf den Antrag folgenden Monat. StudienbeihilfenbezieherInnen, bei denen etwa das Elterneinkommen mit Jahresbeginn abnimmt (z. B. wegen Pensionierung), können einen Erhöhungsantrag im Jänner stellen und erst ab dem Februar eine höhere Studienbeihilfe erhalten.

Nach dem vorliegenden Entwurf sollen Erhöhungsanträge künftig mit jenem Monat wirksam werden, in welchem der Antrag gestellt wird.

Zu Z 12 (§ 51 Abs. 2 und 3 StudFG) und 13 (§ 51 Abs. 6 StudFG):

Die Rückforderung von Studienbeihilfe wird derzeit mit höchstens 36 Monatsraten und einer Mindestrückforderung von 70 Euro monatlich ausgesprochen. Die Studienbeihilfenbehörde hat keinen Spielraum, bei Rückzahlungsverfahren auf die individuellen Bedürfnisse von Studierenden einzugehen.

Eine Reduktion der Rückzahlungsforderung bei verspäteter Vorlage des Studienerfolges bzw. bei nachträglichem Erwerb des Studienerfolges ist nur bis 180 Euro möglich, selbst wenn die Verspätung des Studienerfolges auf eine verzögerte Datenübermittlung der Ausbildungseinrichtung zurückzuführen ist, also außerhalb des Einflussbereiches der Studierenden liegt.

Die Festlegung der Verzinsung der Rückforderung von Studienbeihilfe kann zu beträchtlichem Anwachsen der Rückzahlungsforderung führen, wenn das Verfahren längere Zeit dauert, da die Zinsberechnung bereits ab dem Zeitpunkt der Rückforderung eintritt.

Einer Empfehlung des Verfassungsdienstes in Begutachtungsverfahren folgend wird das Ermessen der Studienbeihilfenbehörde bei der Festlegung von Ratenzahlung und Stundung dahingehend gebunden, dass die finanzielle Situation der rückzahlungspflichtigen Person zu beachten ist.

Der Entwurf sieht daher eine Reihe von Verbesserungen vor:

–      Die Untergrenze für die Ratenhöhe von 70 Euro entfällt ersatzlos, da durch die Einschränkung auf 36 Monatsraten eine ausreichende gesetzliche Festlegung besteht.

–      Die Begrenzung der Verminderung der Rückforderung auf 180 Euro bei verspätetem Erwerb oder verspäteter Vorlage des Studienerfolges entfällt.

–      Ebenso entfällt die Verzinsung der fälligen Rückzahlungsverpflichtungen von Studienbeihilfe.

Zu Z 14 (§ 54 Abs. 2 StudFG):

Der früheste Antritt eines geförderten Auslandsstudiums ist derzeit alternativ mit dem zweiten Studienabschnitt oder dem dritten Semester des geförderten Studiums festgelegt. Da wegen des Bolognasystems nur mehr in wenigen Diplomstudien Studienabschnitte vorgesehen sind, sieht der Entwurf aus Gründen der Einheitlichkeit als Voraussetzung generell die Zulassung für das dritte Semester des geförderten Studiums vor.

Auslandsaufenthalte zu Studienzwecken unter drei Monaten werden derzeit nicht mit Beihilfe für Auslandsstudien gefördert. Das bedeutet, dass insbesondere während der Ferien stattfindende kurze Auslandsstudien finanziell nicht unterstützt werden können.

Der Entwurf sieht vor, dass künftig auch Auslandsaufenthalte zu Studienzwecken mit mindestens einem Monat Dauer von der Auslandsförderung erfasst werden. Wie bisher muss der Auslandsaufenthalt an einer postsekundären Ausbildungseinrichtung oder einer Forschungseinrichtung stattfinden. Mit dieser Regelung kann die Auslandsförderung flexibler eingesetzt und den Bedürfnissen der Studierenden besser angepasst werden. Berufspraktika können durch Studienunterstützungen gefördert werden.

Zu Z 15 (§ 56d Abs. 3 StudFG):

Einige österreichische Studierende haben die Hochschulreife im Ausland erworben, da ihre Eltern sich aus beruflichen Gründen im Ausland aufhalten bzw. aufgehalten haben. Bei einer Bewerbung um ein Mobilitätsstipendium müssen diese Ansuchen auf Basis des geltenden Rechtes mangels Erwerbs der Hochschulreife in Österreich abgewiesen werden.

Zur Förderung der Internationalisierung und Mobilität entfällt im Entwurf das bisherige gesetzliche Erfordernis „Erwerb der Hochschulreife in Österreich“ für ein Mobilitätsstipendium ersatzlos.

Zu Z 16 (§ 58 Abs. 2 StudFG), 17 (§ 61 Abs. 1 StudFG) und 18 (§ 62 Abs. 4 und § 67 Abs. 1 StudFG):

Die Budgetmittel für die Leistungs- und Förderungsstipendien werden derzeit auf 21 öffentliche Universitäten, 12 Privatuniversitäten und 409 Fachhochschul-Studiengänge durch Erlassung einer jährlichen Verordnung aufgeteilt. Bei im Aufbau befindlichen Ausbildungen, insbesondere im Fachhochschulbereich, werden die Budgetmittel für die Leistungs- und Förderungsstipendien derzeit nach einer aufwendigen und komplizierten Berechnungsmethode ermittelt.

Im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung sieht der Entwurf die Aufteilung der Budgetmittel für die Leistungs- und Förderungsstipendien durch Verordnung künftig auf die öffentlichen Universitäten, die Privatuniversitäten und die Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen vor; für die Fachhochschul-Studiengänge gibt es 21 Erhalter (Bund und andere juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts). Es soll künftig im Ermessen der Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen liegen, die zur Verfügung gestellten Mittel auf die Studiengänge und allfällige im Aufbau befindliche Studiengänge aufzuteilen. Damit wird die Verordnung wesentlich übersichtlicher und knapper.

Bei den Leistungs- und Förderungsstipendien sind Unter- und Obergrenzen für den einzelnen Zuerkennungsbetrag vorgesehen. Die Untergrenze ist dabei uneinheitlich geregelt. Der Entwurf legt fest, dass die Untergrenze von 750 Euro nunmehr für alle Formen der Zuerkennung einheitlich gelten soll. Die Differenzierung der Obergrenze zwischen Leistungsstipendien mit 1 500 Euro und Förderungsstipendien mit 3 600 Euro ist sinnvoll und soll beibehalten werden.

Zu Z 19 (§ 68a StudFG):

Die Bezeichnung der Beratungsinstitution wird durch die im Entwurf vorgesehene Bezeichnung einem gender-konformen Sprachgebrauch angepasst.

Zu Z 32 (§ 75 Abs. 33 StudFG):

Die vorgesehenen Erhöhungen wirken sich erst für Anträge ab dem Wintersemester 2014/15 aus. Studierende, die im Wintersemester 2014/15 einen Anspruch auf Studienbeihilfe auf Grund eines Bewilligungsbescheides aus dem Sommersemester 2014 haben, müssten einen Abänderungsantrag stellen, um von dieser Erhöhung zu profitieren. Um diesen Aufwand für Studierende und Studienbeihilfenbehörde zu minimieren, wird festgelegt, dass von Amts wegen Neuberechnungen für diese Fälle vorgenommen werden. Führen diese zu einer höheren Studienbeihilfe, sind ab September 2014 die höheren Auszahlungsbeträge anzuweisen.

Zum 6. Abschnitt (Wirtschaft)

Zu Art. 29 (Bundesgesetz über die Förderung des Filmstandortes Österreich)

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 17 B-VG.

Allgemeines:

In Österreich sind Förderungseinrichtungen für Filmschaffende auf Bundesebene (Österreichisches Filminstitut, Bundeskanzleramt, Österreichischer Rundfunk und RTR) als auch auf Landesebene eingerichtet. Gesetzliche Regelungen für Förderungen auf Bundesebene finden sich im Filmförderungsgesetz und im Kunstförderungsgesetz. Neben dem in den bestehenden Förderinstrumenten abgedeckten kulturellen Aspekt soll durch die gesetzliche Implementierung von FISA der wirtschaftlichen Bedeutung des Kulturgutes Film verstärkt Rechnung getragen werden.

Zur Unterstützung der österreichischen Filmwirtschaft bei der erfolgreichen Umsetzung von nationalen und internationalen Filmproduktionen soll das seit 2010 bestehende Förderungsprogramm „FISA – Filmstandort Österreich“ nachhaltig gesetzlich verankert werden. Dieses bereits bestehende Förderungsprogramm wurde bisher auf Grundlage von Förderungsrichtlinien administriert. Diese vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen erlassenen Richtlinien für „FISA – Filmstandort Österreich“ waren stets befristet; zuletzt wurde das Förderungsprogramm bis Ende 2014 verlängert.

Aufgrund der langen Vorlaufzeiten bei der Umsetzung von Filmproduktionen ist Planungssicherheit in Bezug auf die Finanzierung von Projekten ein wesentlicher Faktor für eine nachhaltige Entwicklung Österreichs als Filmproduktionsstandort. Der Gesetzentwurf soll die Rahmenbedingungen für die Filmförderung in Österreich weiter verbessern und die Planungssicherheit für die betroffene Branche durch die Verankerung einer wichtigen zusätzlichen Säule im österreichischen Filmförderungssystem gewährleisten. Somit kann der Gesetzentwurf zur deren Verbesserung der Struktur der österreichischen Filmförderlandschaft und Filmwirtschaft beitragen.

Durch das Förderungsprogramm „FISA – Filmstandort Österreich“ werden die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Filmwirtschaft verbessert, die internationale Wettbewerbsfähigkeit der filmwirtschaftlichen Unternehmen erhalten und gefördert sowie nachhaltige Impulse für den Filmproduktionsstandort Österreich gesetzt. Eine im Jahr 2012 durchgeführte Evaluierung des Filmförderungsprogramms hat ergeben, dass bei einer Fördersumme von 10,8 Millionen Euro in den Jahren 2010 bis 2012 und dadurch ermöglichten direkten Produktionsausgaben in Österreich von rund 46 Millionen Euro jeder Euro an FISA-Förderung 4,22 Euro Umsatz in der österreichischen Filmwirtschaft erbracht hat.

Für die Notifizierung der geltenden Fassung der Förderungsrichtlinien „Filmstandort Österreich“ bei der Europäischen Kommission (SA.37679) wurde im Jahr 2013 eine Wirkungsorientierte Folgenabschätzung (WFA) erstellt. Bei sämtlichen zukünftigen Änderungen der Richtlinien wird jeweils eine eigene WFA erstellt.

Ins Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung 2013-2018 wurde im Kapitel „Wachstum und Beschäftigung“ folgende Maßnahme aufgenommen: „Kreativwirtschaft stärken u. a. durch gesetzliche Verankerung des Fördermodells Filmstandort Österreich (FISA)“.

Zu § 1:

Das Förderungsprogramm „Filmstandort Österreich“ (FISA) ist ein Filmförderungsmodell des Bundes, das im Jahr 2010 vom damaligen Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Erlassung entsprechender Förderungsrichtlinien eingerichtet wurde. Als Spitzenfinanzierungsinstrument mit einem Schwerpunkt auf wirtschaftlich verwertbaren Filmproduktionen soll FISA höhere Produktionsbudgets und bessere Qualität, Attraktivität und Verbreitung von Kinofilmen ermöglichen.

Durch eine gesetzliche Verankerung des Förderungsprogramms soll die für die Durchführung von Filmproduktionen mit einer mehrjährigen Laufzeit erforderliche Planungssicherheit gewährleistet werden.

Durch das Förderungsprogramm FISA sollen Verbesserungen im Bereich der Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Filmwirtschaft, der Attraktivierung des Filmproduktionsstandortes Österreich sowie der Qualität und Verbreitung von Filmen erreicht werden.

Zu § 2:

Im Rahmen von FISA werden sowohl rein österreichische Produktionen als auch österreichisch-ausländische Gemeinschaftsproduktionen sowie internationale Koproduktionen, die zumindest teilweise in Österreich gedreht werden und bei denen österreichische Produzenten Serviceleistungen erbringen, gefördert. Die finanzielle Förderung der einzelnen Filmproduktionen erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen.

Zu § 3:

Die Förderungsvoraussetzungen umfassen einen kulturellen Eigenschaftstest, der zur Sicherung des kulturellen Zwecks der Förderungsmaßnahme durchgeführt wird. Die Förderung wird nur gewährt, wenn der Film die jeweils erforderliche Mindestpunktzahl nach dem Eigenschaftstest für Spiel- und Dokumentarfilme bzw. internationale Produktionen gemäß den in den Anlagen zu den Förderungsrichtlinien „Filmstandort Österreich“ angeführten Kriterien erreicht.

Weitere Förderungsvoraussetzungen umfassen persönliche, sachliche, filmbezogene und kalkulatorische Förderungsvoraussetzungen.

Zu § 4:

Um die Planungssicherheit zu erhöhen und eine nachhaltige Verbesserung der Produktionsbedingungen für die österreichische Filmwirtschaft sicherzustellen, wird eine jährliche Dotierung des Förderungsprogramms FISA festgelegt.

Zu § 5:

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen sowie weitere Eckpunkte des Förderungsprogrammes sind, soweit im vorliegenden Bundesgesetz nicht enthalten, in den Förderungsrichtlinien „Filmstandort Österreich“ zu regeln.

Zu § 6:

Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft trifft Grundsatzentscheidungen betreffend strategische Ausrichtung des Förderungsprogrammes und Öffentlichkeitsarbeit und betraut mit der Abwicklung der Förderungsanträge die Austrian Business Agency und die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m.b.H.

Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft entscheidet über sämtliche Förderungsanträge. Diese sind zuvor von der Austria Wirtschaftsservice GmbH in wirtschaftlicher Hinsicht und von der Austrian Business Agency anhand eines kulturellen Eigenschaftstests hinsichtlich der Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen zu prüfen. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist nicht an die ausgesprochenen Empfehlungen über die Förderungswürdigkeit gebunden und kann davon abweichen, wenn dies zu unsachlichen Ergebnissen führen würde.

Zu § 7:

Ein eigens eingerichteter Beirat, der aus Vertretern des Bundes, des Österreichischen Filminstituts als Basisfinanzierer, der Österreich Werbung, der Wirtschaftskammer und weiteren Experten aus dem Bereich der Filmwirtschaft besteht, berät den Bund und kann Empfehlungen aussprechen.

Zu § 8:

Unter bestimmten Voraussetzungen, wie etwa der Verletzung vertraglicher Bestimmungen oder der Nichterfüllung von Förderungsvoraussetzungen, besteht die Möglichkeit eine bereits zuerkannte Förderung zu widerrufen bzw. die Rückzahlung bereits ausbezahlter Fördermittel einzuleiten.

Zu § 9:

Alle im Rahmen der Abwicklung des Filmförderungsprogrammes FISA tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit und zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen verpflichtet.

Zu § 10:

In regelmäßigen Abständen von fünf Jahren, beginnend 2018, ist die Erreichung der durch das Filmförderungsprogramm FISA angestrebten Ziele durch eine Evaluierung zu überprüfen, welche zugleich zur Erfüllung der Informationsverpflichtungen hinsichtlich der Wirkunsgorientierten Folgenabschätzung herangezogen werden kann.

Zu Art. 30 (Änderung des Akkreditierungsgesetzes 2012)

Kompetenzgrundlage:

Die in § 1 AkkG 2012 enthaltene Kompetenzdeckungsklausel bietet die verfassungsrechtliche Grundlage dafür, dass die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung des AkkG 2012 Sache des Bundes ist (Verfassungsbestimmung).

Allgemeines:

Es soll eine Möglichkeit geschaffen werden, die Bezahlung der Barauslagen für amtlich bestellte Sachverständige den verursachenden Konformitätsbewertungsstellen – nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit – durch Akkreditierung Austria per (Mandats-) Bescheid vorzuschreiben. Damit sollen unionsrechtliche und internationale normative Vorgaben im Sinne der Konformitätsbewertungsstellen (Selbstkostentragung) umgesetzt, Verwaltungsaufwand in geringem Umfang reduziert und die erforderliche Mittelverfügbarkeit jederzeit gewährleistet werden.

Zu Z 1 (§ 10 Abs. 6 AkkG 2012):

Die Schaffung der Möglichkeit einer Direktverrechnung zwischen der Konformitätsbewertungsstelle und Barauslagen verursachenden Akkreditierungstätigkeiten dient der Erleichterung der Verwaltungstätigkeit der Akkreditierungsstelle („Akkreditierung Austria“). Mit Barauslagen sind jedenfalls die Gebühren und Honorare für amtlich bestellte Sachverständige umfasst. Diese Art der Verrechnung wurde bereits beim Bundesstraßengesetz 1971 (seit BGBl. I Nr. 182/1999) und beim Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (seit BGBl. I Nr. 153/2004) eingeführt und hat sich seitdem bewährt.

Zu Z 2 (§ 21 Abs. 1 und 2 AkkG 2012):

Berichtigung des redaktionellen Versehens; sowohl das Akkreditierungsgesetz, BGBl Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 85/2002 als auch die Verordnung betreffend die Anerkennung von Kalibrierscheinen und Kalibrierergebnissen, BGBl II Nr. 427/1999, sind mit Ablauf des Tages der Kundmachung des AkkG 2012 (20. April 2012) ex lege außer Kraft getreten.

Eine Inkrafttretensbestimmung entfällt, da sie nicht von Art. 49 B-VG abweicht. Auf eine Übergangsregelung kann verzichtet werden, da die Bestimmung des § 10 Abs. 6 als „Kann“- Bestimmung formuliert wurde. Die vorgesehene Direktverrechnung wird den Konformitätsbewertungsstellen (KBS) entsprechend kommuniziert werden; da sich an den zu entrichtenden Kosten für die KBS nichts ändert, sind keinerlei Umstellungsprobleme zu erwarten.

Zu Art. 31 (Änderung des KMU-Förderungsgesetzes)

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich hinsichtlich dieses Artikels aus Art. 17 B-VG.

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 2a des KMU-Förderungsgesetzes):

§ 2 des KMU-Förderungsgesetzes regelt die unterschiedlichen Förderungsarten des Gesetzes. Mit dem neuen Abs. 2a werden zinsgünstige Investitionskredite der ÖHT, die diese aus Kreditoperationen bei der Europäischen Investitionsbank und anderen supranationalen Banken des Euroraums finanziert, als zusätzliche Förderungsmaßnahme eingeführt. Die ÖHT hat schon bisher mit der EIB zusammengearbeitet, jedoch sind die Besicherungsmöglichkeiten der ÖHT gegenüber der EIB bereits aufgebraucht. Zur weiteren Mobilisierung von Kreditmitteln für die Tourismuswirtschaft über die EIB ist daher eine Umwidmung des Haftungsrahmens unerlässlich. Die Erfüllung der einschlägigen EU-beihilfenrechtlichen Bestimmungen ist durch die Ausgestaltung der entsprechenden Richtlinien und des Abwicklungsvertrages sicherzustellen.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 3 des KMU-Förderungsgesetzes):

§ 2 Abs. 3, der eine Kombination der verschiedenen Förderungsmaßnahmen nach dem KMU-Förderungsgesetz vorsieht, wird um die neue Förderungsmaßnahme der zinsgünstigen Investitionskredite ergänzt.

Zu Z 3 (§ 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 des KMU-Förderungsgesetzes):

Diese Änderungen dienen der Anpassung an die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014.

Zu Z 4 (§ 7 Abs. 1 letzter Satz), 7 (§ 7 Abs. 4), 8 (§ 7 letzter Absatz) und 13 (§ 10 Abs. 2a des KMU-Förderungsgesetzes):

Die Änderungen in § 7 Abs. 1 und 4 enthalten rein technische Anpassungen an die neue Bestimmung des § 10 Abs. 2a. § 7 Abs. 8 enthält eine rein technische Anpassung an die durch das Inkrafttreten des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 geänderte Rechtslage.

Mit § 10 Abs. 2a wird in Ergänzung zur Änderung in § 7 Abs. 8 klargestellt, dass Verweise auf Bundesgesetze als Verweise auf ihre jeweils geltende Fassung zu verstehen sind.

Zu Z 5 (§ 7 Abs. 2), 6 (§ 7 Abs. 3) und 9 (§ 7a des KMU-Förderungsgesetzes):

Neben rein technischen Anpassungen in diesen Bestimmungen enthält § 7 Abs. 2 die Reduktion des bisherigen Haftungsrahmens in Höhe von 500 Millionen Euro auf 250 Millionen Euro. Im Gegenzug wird mit § 7a ein neuer Haftungsrahmen in Höhe von 250 Millionen Euro geschaffen, der für Haftungsübernahmen des Bundesministers für Finanzen gemäß § 82 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 für Kreditoperationen der ÖHT gemäß § 2 Abs. 2a zur Verfügung steht. Die näheren Bestimmungen, insbesondere Art der Haftung, Höhe des jährlichen Haftungsrahmens sowie der Haftungsrahmen für den Einzelfall, werden jährlich im Bundesfinanzgesetz festgelegt. Die Haftungsübernahmen haben gemäß den jeweils geltenden EU-beihilferechtlichen Bestimmungen zu erfolgen; insbesondere ist die „Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften“, ABl. Nr. C 155 vom 20.6.2008, zu beachten.

Zu Z 10 (§ 8) und 12 (§ 10 Abs. 7 des KMU-Förderungsgesetzes):

Diese Änderungen sind ebenfalls rein technische Korrekturen.

Zu Z 11 (§ 10 Abs. 2 des KMU-Förderungsgesetzes):

Mit der Vollziehung des neuen § 7a wird der Bundesminister für Finanzen betraut.

Zu Art. 32 (Änderung des Mineralrohstoffgesetzes)

Kompetenzgrundlage:

Das vorgeschlagene Bundesgesetz stützt sich hinsichtlich dieses Artikels auf den Kompetenztatbestand „Bergwesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 10 B‑VG).

Allgemeines:

Vorkommen von Kohlenwasserstoffen (Erdöl und Erdgas) stehen im Eigentum des Bundes. Die Ausübung des Rechtes zum Aufsuchen, Gewinnen und Speichern von Kohlenwasserstoffen überlässt der Bund gegen angemessenes Entgelt (Flächen-, Feld-, Förder- und Speicherzins) an geeignete Unternehmen.

Während die Höhe des Flächen-, Feld- und Speicherzinses vertraglich festgelegt ist, wird die Höhe des Förderzinses durch § 69 Abs. 3a und 3b des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG) bestimmt. Der Förderzins wird auf Basis des Importwertes für Rohöl bzw. Erdgas berechnet.

Seit 1. Jänner 2011 ist im Gesetz ein flexibler Prozentsatz für den Förderzins, in Abhängigkeit vom Rohöl- bzw. Gaspreis, vorgesehen. Bei niedrigem Rohölpreis (Gaspreis) kommt ein niedrigerer Prozentsatz und bei hohem Rohölpreis (Gaspreis) ein höherer Prozentsatz zur Anwendung. Derzeit liegt dieser Prozentsatz zwischen 2 und 14 % (Erdöl) bzw. zwischen 7 und 19 % (Erdgas).

Aufgrund der in den letzten Jahren stark gestiegenen Importwerte für Rohöl bzw. Erdgas ist seit Längerem der Spitzenzinssatz von 14 bzw. 19 % erreicht. Diesem langfristigen Trend wird insofern Rechnung getragen, als die Berechnungsbasis und die Prozentsätze für flüssige und gasförmige Kohlenwasserstoffe angepasst werden.

Mit den vorgeschlagenen neuen Förderzinssätzen ergeben sich – unter Zugrundlegung der von den betroffenen Bergbauberechtigten bekannt gegebenen geplanten Produktionszahlen, eines Ölpreises von 110 Dollar pro Barrel sowie eines Euro-Dollar-Wechselkurses von 1,30 und eines Gaspreises von 8.022 €/TJ – für 2014 Einnahmen aus den Flächen-, Feld-, Förder- und Speicherzinsen in Höhe von etwa 199,3 Mio. Euro und für 2015 Einnahmen in Höhe von etwa 225,15 Mio. Euro, wobei die tatsächlichen Einnahmen – abhängig vom Eintreten der angegebenen Prognosewerte und Annahmen – abweichen können.

Zu Z 1 (§ 69 Abs. 3a und 3b MinroG):

Der vorliegende Entwurf sieht eine Änderung des § 69 Abs. 3a und 3b MinroG dahingehend vor, dass der Förderzins für Erdöl und für Erdgas so erhöht wird, dass der für die Berechnung maßgebliche Prozentsatz zwischen 15 und 20 % (Erdöl) bzw. zwischen 19 und 22 % (Erdgas) liegt, wobei der Spitzenzinssatz erst bei einem Importwert von mehr als 670 Euro pro Tonne Rohöl bzw. von mehr als 8 200 Euro pro TJ Erdgas zum Tragen kommen soll.

Zu Z 2 (§ 223 Abs. 26 MinroG):

Die Erhöhung der Förderzinse soll für alle ab dem 1. Jänner 2014 geförderten Kohlenwasserstoffe maßgeblich sein.

Zum 7. Abschnitt (Soziales)

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes gründet sich hinsichtlich dieses Abschnitts auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG („Pflegegeldwesen“ und „Sozialversicherungs­wesen“).

Zu Art. 33 (Änderung des Bundespflegegeldgesetzes)

Zu Z 1 (§ 21c Abs. 1 erster Satz BPGG):

Nach dieser Bestimmung können sich Bezieher/innen eines Arbeitslosengeldes oder einer Notstandshilfe zum Zwecke der Pflegekarenz oder Familienhospizkarenz vom Bezug der jeweiligen Leistung abmelden. In diesem Fall wird hierüber eine Bestätigung ausgestellt, weshalb das Wort „vereinbart“ für diesen Personenkreis nicht zutreffend ist und daher entfallen soll.

Weiters soll zur Klarstellung auf die in diesem Abschnitt normierten Voraussetzungen für den Bezug eines Pflegekarenzgeldes explizit hingewiesen werden.

Zu Z 2 (§ 21c Abs. 3a BPGG):

Das Pflegekarenzgeld hat ebenso wie das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe eine Einkommensersatzfunktion. Bezieher/innen von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe erhalten daher bereits eine Leistung als Einkommensersatz. Da das Pflegekarenzgeld ebenfalls nach den Bestimmungen des AlVG berechnet wird, ist eine neuerliche Berechnung des Einkommensersatzes bei Antritt der Pflegekarenz nach den Bestimmungen des AlVG nicht erforderlich.

Wie die Praxis gezeigt hat, ist die erneute Berechnung nach denselben Bestimmungen auch mit einem beträchtlichen Mehraufwand für das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen verbunden und hat in manchen Fällen auch Auswirkungen auf die Verfahrensdauer. Daher soll aus verwaltungsökonomischen Gründen in Abs. 3a normiert werden, dass Personen, die sich zur Pflege- oder Familienhospizkarenz vom Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung abmelden, das tägliche Pflegekarenzgeld in derselben Höhe wie das zuletzt bezogene tägliche Arbeitslosengeld bzw. die zuletzt bezogene tägliche Notstandshilfe gebühren soll.

Personen, die aufgrund der familiären Pflegesituation eine Abmeldung vom Arbeitslosengeld oder von der Notstandshilfe noch vor Veranlassung der ersten Auszahlung durch das Arbeitsmarktservice vornehmen, soll das Pflegekarenzgeld in Höhe des vom Arbeitsmarktservice bereits ermittelten Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe, welche/s zur Auszahlung gelangt wäre, gebühren.

Wie die Erfahrungen gezeigt haben, kann es zu Situationen kommen, in welchen beispielsweise aufgrund der Berücksichtigung des Partner/inneneinkommens trotz Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen keine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung gebührt. Diese Personen unterliegen jedoch aufgrund der Bestimmung des § 34 AlVG der Sozialversicherung. Im Sinne einer Gleichbehandlung sollen auch diese Personen, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen, einen Anspruch auf ein Pflegekarenzgeld haben, da das ledigliche Abstellen auf den Bezug einer Geldleistung als Voraussetzung nicht geeignet erscheint. In diesen sowie in jenen Fällen, bei welchen die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung unter der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liegt, soll, um eine unsachliche Ungleichbehandlung gegenüber Arbeitnehmer/innen zu vermeiden, das Pflegekarenzgeld ebenfalls mindestens in Höhe der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gebühren.

Da der vom Arbeitsmarktservice festgestellte bzw. zur Auszahlung gelangte Betrag bereits auch allfällige Familien(Kinder)zuschläge enthält und eine zusätzliche Ermittlung dieser Zuschläge durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen daher nicht erforderlich ist, soll § 21c Abs. 4 für den in § 21c Abs. 3a genannten Personenkreis nicht zur Anwendung gelangen. Das bedeutet in weiterer Folge auch, dass das erstmalig zur Auszahlung gelangende Pflegekarenzgeld für die gesamte Dauer der Pflegekarenz/Familienhospizkarenz in derselben Höhe gebühren soll.

Zu Z 3 (§ 21d Abs. 2 Z 3 BPGG) und 4 (§ 21e Abs. 6 Z 2 BPGG):

Da das Pflegekarenzgeld gemäß § 21c Abs. 3a in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes oder der zuletzt bezogenen Notstandshilfe gebühren soll, bedarf es einer Bestätigung der jeweiligen Leistungshöhe durch das Arbeitsmarktservice. Dementsprechend soll Abs. 2 Z 3 adaptiert und in Abs. 6 Z 2 die datenschutzrechtliche Grundlage für die Verwendung von personenbezogenen Daten geschaffen werden.

Zu Z 5 (§ 48e samt Überschrift BPGG):

Mit dieser Bestimmung soll klargestellt werden, dass die vorgesehenen Änderungen für jene Personen zur Anwendung gelangen sollen, deren Pflege- oder Familienhospizkarenz ab dem 1. Juli 2014 beginnt.

Zu Z 6 (§ 49 Abs. 24 BPGG):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit 1. Juli 2014 in Kraft treten.

Zu Art. 34 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. j ASVG):

Nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j ASVG sind pflegeteilzeitbeschäftigte Personen, die ein aliquotes Pflegekarenzgeld nach § 21c BPGG beziehen, in der Pensionsversicherung teilversichert.

Vom Wortlaut her sind von dieser Regelung auch Beamtinnen und Beamte erfasst, die ihr Beschäftigungsausmaß reduzieren und aliquotes Pflegekarenzgeld beziehen. Diese würden daher Pensionsversicherungszeiten nach dem ASVG erwerben, obwohl sie als öffentlich-rechtlich Bedienstete nicht der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegen.

Um dies hintanzuhalten, soll § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j ASVG in der Weise novelliert werden, dass nur diejenigen pflegeteilzeitbeschäftigten Personen teilversichert sind, deren Dienstverhältnis vor der vereinbarten Teilzeit die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet hat und die auf Grund dieses Dienstverhältnisses trotz reduzierter Arbeitszeit weiter der gesetzlichen Pensionsversicherung unterliegen.

Damit erwerben diese Personen Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung, wobei sowohl die Beitragsgrundlage aus dem Dienstverhältnis als auch die Beitragsgrundlage auf Grund der Teilversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j ASVG in das Pensionskonto einfließt.

Zu Art. 35 (Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977)

Zu Z 1 bis 4 (Überschrift zum Abschnitt 2a sowie §§ 29 Abs. 1, 32 Abs. 2 und 79 Abs. 139 AlVG):

Nachdem durch die Mindeststundenanzahl von 10 Wochenstunden bei Pflegeteilzeit nicht in allen Fällen gewährleistet ist, dass ein die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung begründendes Entgelt zusteht, soll eine entsprechende Ergänzung sicherstellen, dass auch bei Pflegeteilzeit in jedem Fall eine Kranken- und Pensionsversicherung gewährleistet ist.

Weiters soll klargestellt werden, dass Anspruchsberechtigte auf eine Versicherung gemäß § 34 AlVG wie Arbeitslosengeld- oder NotstandshilfebezieherInnen zu behandeln sind.

Da ab 1. Juli 2014 die Leistungshöhe für die Bemessung des Pflegekarenzgeldes nach dem Bundespflegegeldgesetz (§ 21c Abs. 3 in Verbindung mit § 48e BPGG) maßgeblich ist, soll ab diesem Zeitpunkt eine entsprechende Bestätigung ausgestellt werden.

Im Hinblick auf das Inkrafttreten der grundsätzlichen Änderungen mit 1. Jänner 2014 sollen auch die klarstellenden Ergänzungen mit diesem Zeitpunkt in Kraft treten.

Zu Art. 36 (Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 10 Abs. 55 AMPFG):

Im Hinblick auf die Festlegung der budgetären Vorgangsweise ab dem Jahr 2014 sollen die im § 13 Abs. 1 AMPFG enthaltenen Finanzierungsregelungen rückwirkend mit Jahresbeginn 2014 in Kraft treten. Die Änderungen des mit Wirksamkeit ab 1. Mai 2014 eingefügten § 13 Abs. 2 sollen ab 1. Juli 2014 gelten. Die Rechtsgrundlage für die Bereinigung der gegenseitigen Forderungen zwischen dem Bund, Gebarung Arbeitsmarktpolitik, und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gemäß § 19 AMPFG soll mit 1. Juli 2014 in Kraft treten.

Zu Z 2 (§ 13 AMPFG):

Die Neufassung erfolgt in Übereinstimmung mit den entsprechenden Budgetregelungen. Die im Regierungsprogramm (Seite 10) vorgesehene verstärkte Förderung der Integration Älterer (50+, bereits seit 6 Monaten arbeitslos) in den Arbeitsmarkt durch Aktivierung passiver Leistungen für Förderungen des AMS wurde auf Grund eines Initiativantrages durch Anfügung einer entsprechenden Regelung für die Jahre 2014 bis 2016 im § 13 Abs. 2 AMPFG sowie einer Evaluierungsbestimmung im § 18 AMPFG vom Parlament beschlossen. Für Aktivierungsbeihilfen soll daher 2014 keine Sonderregelung mehr gelten. Die beschlossene Obergrenze für die Aktivierung passiver Leistungen soll 2015 von 100 auf 120 Mio. Euro erhöht werden. 2014 und 2016 bleiben die Obergrenzen mit 100 bzw. 150 Mio. Euro unverändert.

Zu Z 3 (§ 19 AMPFG):

Zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (HV) und dem Bund, Gebarung Arbeitsmarktpolitik, bestehen gegenseitige Forderungen. Der HV macht Ansprüche in Höhe von 9 540 247,68 Euro für aus seiner Sicht nicht erfolgte Pauschalabgeltungen von Aufwendungen der Krankenversicherungsträger für Leistungsbezieher nach dem AlVG und in Höhe von 3 236 345,90 Euro für aus seiner Sicht nicht erfolgte Abgeltungen von Aufwendungen der Krankenversicherungsträger für Bezieher der neu eingeführten Leistung „Übergangsgeld“ geltend. Der Bund macht Ansprüche in Höhe von 8 845 783,43 Euro für eine im Zuge der Umstellung des Abrechnungsmodus erfolgte Überzahlung für Versicherungsbeitragsleistungen für Pensionsvorschussbezieher geltend. Die Finanzprokuratur hat die Angelegenheit geprüft, die Anerkennung der Forderung des Bundes und jener des HV bezüglich der nicht erfolgten Abgeltung von Aufwendungen der Krankenversicherungsträger für Bezieher der neu eingeführten Leistung „Übergangsgeld“ empfohlen, den seitens des HV behaupteten Anspruch für nicht erfolgte Pauschalabgeltungen für Leistungsbezieher nach dem AlVG jedoch als nicht zu Recht bestehend zurückgewiesen und eine vergleichsweise Bereinigung befürwortet. Mit der vorgeschlagenen Regelung soll ein entsprechender Ausgleich vorgesehen werden. Damit sollen alle wechselseitigen Forderungen aus dem Vollzug des AlVG für die Jahre 2002 bis 2004 als bereinigt gelten, ungeachtet dessen, ob diese schon geltend gemacht wurden oder nicht.

Zu Art. 37 (Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes)

Zu Z 1 (§ 38d Abs. 4 AMSG) und 2 (§ 78 Abs. 31 und 32 AMSG):

Bei der gesetzlichen Verankerung der Ausbildungsbeihilfen im AMSG wurde keine ausdrückliche Steuer- und Abgabenfreiheit der Ausbildungsbeihilfe verankert, weil diese als selbstverständlich angesehen wurde. Nachdem diese Sichtweise jedoch in der Praxis vereinzelt in Frage gestellt wird, bedarf es einer ausdrücklichen gesetzlichen Klarstellung. Die Belastung von Ausbildungsbeihilfen mit Steuern und Abgaben steht im Widerspruch zum Regierungsprogramm, das die Fortführung und finanzielle Absicherung der Ausbildungsgarantie vorsieht (Seite 28). Die gesetzliche Klarstellung der abgabenrechtlichen Beurteilung der Ausbildungsbeihilfen soll rückwirkend mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung erfolgen.

Bei der Umbenennung des zweiten Absatzes 30 in Absatz 31 handelt es sich lediglich um die Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zum 8. Abschnitt (Familie und Jugend)

Zu Art. 38 (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967)

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich hinsichtlich dieses Artikels aus Art. 10 Abs. 1 Z 17 B‑VG („Bevölkerungspolitik, soweit sie die Gewährung von Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Lastenausgleiches im Interesse der Familie zum Gegenstand hat“).

Zu Z 1 (§ 11 Abs. 1 FLAG 1967), 2 (§ 30e Abs. 1 dritter Satz FLAG 1967) und 4 (§ 39g Abs. 3 FLAG 1967):

Die Familienbeihilfe wird derzeit zweimonatlich ausgezahlt. In Hinkunft soll die Familienbeihilfe monatlich ausgezahlt werden.

Da viele finanzielle Verpflichtungen monatlich anfallen (Miete, Versicherungen etc.), soll auch die Familienbeihilfe im gleichen Auszahlungsrhythmus zur Anweisung gelangen. Das erhöht nicht nur die Transparenz, sondern erleichtert auch für die Familien die Einteilung der finanziellen Mittel.

Damit wird auch eine langjährige Forderung der Landesfamilienreferent/innenkonferenz bzw. der Schuldenberatungsstellen der Länder erfüllt, um durch die monatliche Auszahlung der Familienbeihilfe jenen Familien, die Probleme mit dem finanziellen Auskommen haben, den Überblick über ihre finanziellen Möglichkeiten zu erleichtern.

Der monatliche Auszahlungsrhythmus soll auch für die Schulfahrtbeihilfe gelten, die bislang ebenfalls zweimonatlich ausgezahlt wurde.

Um eine technisch reibungslose Umstellung im Familienbeihilfenverfahren zu gewährleisten, soll die monatliche Auszahlung der Familienbeihilfe und der Schulfahrtbeihilfe mit September 2014 umgesetzt werden.

Die zusätzlichen Kosten, die durch die monatliche Auszahlung entstehen, sollen aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen getragen werden.

Zu Z 3 (§ 39 Abs. 2 lit. e FLAG 1967):

Es wird eine strukturelle Bereinigung der Einnahmen des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen angestrebt, nach der Ausgaben für die gesetzlich vorgesehene Heimfahrtbeihilfe für Lehrlinge nunmehr alleinig aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen beglichen werden sollen.

Die 2002 gewählte Vorgehensweise, diesen Aufwand aus allgemeinen Budgetmitteln zu ersetzen, ist daher zu korrigieren.

Zu Z 5 (§ 39k Abs. 2 FLAG 1967):

Wesentliche Gesetzesänderungen lösen einen Informationsbedarf der Betroffenen aus, wobei die Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen getragen werden sollen. Da die Umstellung auf eine monatliche Auszahlung der Familienbeihilfe fast 1,1 Millionen Familienbeihilfenbezieher/innen betrifft, sind Informationsmaßnahmen zu setzen.

Zum 9. Abschnitt (Gesundheit)

Kompetenzgrundlage:

Das Krankenkassen-Strukturfondsgesetz stützt sich auf Art. 17 B‑VG (Privatwirtschaftsverwaltung).

Zum 10. Abschnitt (Umwelt)

Zu Art. 40 (Änderung des Umweltförderungsgesetzes)

Kompetenzgrundlage:

Kompetenzrechtlich stützen sich das Umweltförderungsgesetz und die vorgeschlagene Änderung auf Art. 17 B‑VG (Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes).

Allgemeines:

Im Prozess unter dem Klimarahmenübereinkommen der Vereinten Nationen (UNFCCC) spielen Fragen der internationalen Klimafinanzierung eine zunehmend wichtige Rolle. In der Kopenhagener Vereinbarung sagten die Industriestaaten zu, in den Jahren 2010-2012 US$ 30 Mrd. für eine Anschubfinanzierung (Fast Start Finance) und US$ 100 Mrd. jährlich zum Zieljahr 2020 für die Unterstützung von Entwicklungsländern und Schwellenländern für klimarelevante Maßnahmen in den Bereichen der Emissionsminderung und der Anpassung bereitzustellen.

Die Zusage Österreichs, seinen Beitrag von insgesamt € 120 Mio. zum Anteil der von der EU im Rahmen der Kopenhagener Vereinbarung 2009 zugesagten, freiwilligen Finanzmittel für die Anschubfinanzierung für die Jahre 2010-2012 zu leisten, wurde dem Beschluss des Ministerrats folgend erfüllt.

Mit Beschluss der 18. Vertragsparteienkonferenz des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) wurden die entwickelten Vertragsparteien aufgefordert, die Klimafinanzierung aus einer Vielfalt von Quellen im Hinblick auf das gemeinsame Ziel von US$ 100 Mrd. im Jahr 2020 zu erhöhen und ihre Anstrengungen zu steigern, um Mittel zumindest im jährlichen Durchschnitt der Fast Start Finance Periode in den Jahren 2013-2015 bereitzustellen (Entscheidung 1/CP.18).

Im Vortrag an den Ministerrat über die österreichische Delegation für die 18. Konferenz der Vertragsparteien zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (COP 18) bekannte sich Österreich zum Ziel der Industriestaaten, bis 2020 im Kontext signifikanter Emissionsreduktionsmaßnahmen in Entwicklungsländern zusammen jährlich US$ 100 Mrd. an Mitteln aufzustellen. Diese Mittel können aus einer Vielfalt an Quellen – öffentliche, private, bilaterale, multilaterale sowie alternative Quellen – stammen.

Das für die Koordinierung zuständige Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wurde aufgefordert, „[i]m Hinblick auf die internationale Klimafinanzierung für die Periode 2013-2020 […] im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts (BMF, BMeiA) auf Basis der Ergebnisse von Doha bis April 2013 eine österreichische Klimafinanzierungsstrategie [zu] erarbeiten“.

Mit Beschluss des Ministerrates vom 11. Juni 2013 wurde die „Strategie Österreichs zur internationalen Klimafinanzierung – Strategischer Leitfaden“ angenommen. Primäres Ziel des Leitfadens ist es, einen Rahmen dafür zu schaffen, dass Österreich zukünftige rechtliche Verpflichtungen der internationalen Klimafinanzierung möglichst effektiv, effizient, transparent und in Kohärenz mit nationalen Maßnahmen erfüllt. Gleichzeitig wurde zur nationalen Abstimmung die „Arbeitsgruppe Internationale Klima­finanzierung – AGIK“ unter dem Vorsitz des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingerichtet. Die wesentliche strategische Ausrichtung des österreichischen Beitrags zur internationalen Klimafinanzierung und somit auch die Grundlage für die Projekt­auswahlkriterien werden in der AGIK diskutiert. In der AGIK sind alle Ressorts, die in der JI/CDM-Kommission einen Sitz haben, ebenfalls vertreten: BKA, BMF, BMEIÄ, BMWFW und BMVIT. Außerdem gehören der AGIK ein Ländervertreter, Vertreter von Interessenvertretungen und Entwicklungs-NGOs an.

Es liegt im Interesse Österreichs, sich dem Thema internationale Klimafinanzierung zu widmen, um einen Beitrag zur Stabilisierung der Konzentrationen von Treibhausgasen in der Atmosphäre zu leisten, damit gefährliche Auswirkungen des Klimawandels abzuwenden und hohe Kosten des Nicht-Handelns, die durch notwendige Anpassungs- und Schadensbehebungsmaßnahmen entstehen, zu vermeiden.

Öffentliche Klimafinanzierungsströme, die über den Bundeshaushalt finanziert werden, sind innerhalb der Obergrenzen des jeweils geltenden Bundesfinanzrahmens zu bedecken.

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft trägt zur Erfüllung des österreichischen Beitrags zur internationalen Klimafinanzierung durch die Finanzierung von Projekten in den Bereichen Emissionsreduktion, Anpassung und Reduzierung von Emissionen durch Entwaldung (REDD+) bei. Die Abwicklung dieser Projekte, die bisher vom BMLFUW betreut wird, soll mit einer Änderung des Umweltförderungsgesetzes an die Abwicklungsstelle gemäß § 46 Abs. 1 UFG ausgelagert werden. Diese Stelle soll den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auch bei der nationalen Datenerhebung und Vorbereitung von Berichten betreffend internationale Klimafinanzierung unterstützen.

Es gibt im Bereich der Abwicklung der internationalen Klimafinanzierungsbeiträge Synergien mit den im Umweltförderungsgesetz bereits abgedeckten Bereichen, vor allem mit dem JI/CDM Ankaufsprogramm, weshalb es effizient ist, diesen neuen Bereich in das UFG aufzunehmen. Allerdings gibt es auch entscheidende Unterschiede, die eine Eingliederung in den 5. Abschnitt des UFG nicht sinnvoll erscheinen lassen, vor allem, dass es sich nicht um den Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten handelt, sondern um die Erfüllung anderer internationaler Verpflichtungen.

Zu Z 1 (§ 1 Z 3 UFG):

Die Zielbestimmung des UFG wird hinsichtlich der im neuen 5a. Abschnitt enthaltenen internationalen Klimafinanzierung erweitert.

Zu Z 2 (§ 6 Abs. 1 UFG) und 3 (§ 6 Abs. 1a UFG):

Es wird kein festgelegter Betrag für die internationale Klimafinanzierung für die nächsten Jahre vorgesehen, vielmehr sind die Mittel jeweils im Bundesfinanzgesetz festzulegen. Dasselbe gilt für die Bedeckung der Abwicklungskosten.

Zu Z 4 (§ 6 Abs. 3 UFG) und 5 (§ 12 Abs. 8 UFG):

Wenn Aufträge gemäß § 12 Abs. 8 UFG im Zusammenhang mit der internationalen Klimafinanzierung vergeben werden, sind sie aus den im jeweiligen Bundeshaushaltsgesetz für die internationale Klimafinanzierung vorgesehenen Mitteln zu bedecken.

Zu Z 6 (5a. Abschnitt des UFG):

Zu § 48a:

Einschneidende globale Emissionsreduktionen, also auch in Entwicklungsländern, sind unumgänglich, um das auf der Basis der Erkenntnisse des Intergovernmental Panel on Climate Change von der Staatengemeinschaft bei der Vertragsstaatenkonferenz 2009 in Kopenhagen beschlossene und vom Europäischen Rat bestätigte Ziel, die Erhöhung der globalen Durchschnittstemperatur auf höchstens 2° C über vorindustriellem Niveau zu begrenzen, erreichen zu können. Da diese Länder vielfach nicht über die nötigen finanziellen Mittel und die Kapazitäten verfügen, entsprechende Maßnahmen zu definieren und umzusetzen, soll die internationale Klimafinanzierung im Rahmen der UNFCCC die Entwicklungs- und Schwellenländern dabei unterstützen. Bedeutender Finanzierungsbedarf besteht auch in dem ebenso wichtigen Gebiet der Anpassung an die Folgen des Klimawandels in Entwicklungsländern. In diesem Kontext ist auch der Aufbau von Kapazitäten in den jeweiligen Ländern wichtig.

Die Auswirkungen des Klimawandels verursachen bereits jetzt hohe Kosten für Anpassung und die Behebung von Schäden durch Extremereignisse. Diese Kosten werden auf ein Vielfaches ansteigen, wenn die globale Durchschnittstemperatur über 2 °C über vorindustriellem Niveau ansteigt.

Die Verpflichtung der entwickelten Länder, die Entwicklungsländer bei Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Anpassung zu unterstützen, ist in Artikel 4 Abs. 3 des Klimarahmenübereinkommens grundgelegt und wird laufend durch die Beschlüsse der Vertragsparteienkonferenz weiterentwickelt und konkretisiert.

Die „Strategie Österreichs zur internationalen Klimafinanzierung", die am 11. Juni 2013 vom Ministerrat angenommen wurde, definiert als Kriterien für den österreichischen Beitrag zur internationalen Klimafinanzierung, dass bei der Umsetzung auf Effektivität, Effizienz und Transparenz zu achten ist. Die Rahmenbedingungen für die internationale Klimafinanzierung werden einerseits auf der Ebene der UNFCCC (Klimarahmenübereinkommen) festgelegt, andererseits die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten auf EU-Ebene.

Zu § 48b:

Die Abwicklung der aus Mitteln des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft finanzierten Projekte im Bereich der internationalen Klimafinanzierung wird vorwiegend durch das Ressort betreut, wodurch umfangreiche administrative Tätigkeiten verbunden sind. Eine Stelle, die langjährige Erfahrung in der Betreuung von Projekten auch im Bereich Klimaschutz, darunter Projekten im Ausland (JI/CDM-Programm) hat, kann die Betreuung der Projekte effizient durchführen, womit im Ressort Kapazitäten für andere Tätigkeiten im Bereich Klimaschutz frei werden. Daher soll die Abwicklungsstelle gemäß § 46 Abs. 1 in Zukunft die Abwicklung der Mittel des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Bereich der internationalen Klimafinanzierung übernehmen. Um die Expertise dieser Stelle möglichst umfassend zu nützen, soll sie ihre Tätigkeit auch anderen Stellen, die Mittel für internationalen Klimaschutz zur Verfügung stellen, anbieten. Gleichzeitig wird festgehalten, dass andere in- und ausländische Stellen, die ebenfalls Expertise mit der Durchführung entwicklungspolitischer Projekte und Programme haben, wie beispielsweise die Austrian Development Agency (ADA), im Wege der Abwicklungsstelle gemäß § 46 Abs. 1. mit der Durchführung von Projekten/Programmen aus Mitteln des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beauftragt werden können.

Über die Abwicklungstätigkeit hinaus soll die Abwicklungsstelle auch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bei Vorarbeiten für und der Erstellung von Berichten, die Österreich betreffend seinen Beitrag zur internationalen Klimafinanzierung zu liefern hat, unterstützen. Diese Vorarbeiten sollen auch für die Arbeit der AGIK herangezogen werden können.

§ 44 sieht vor, dass die Abwicklungsstelle mit relevanten Stellen, darunter den mit der Abwicklung staatlicher Entwicklungszusammenarbeit betrauten Stellen, zusammenarbeiten soll. Dadurch sollen Synergien genützt und die Effizienz der Abwicklung gesteigert werden.

Zu § 48c:

Ebenso wie für die anderen im Rahmen des UFG abgewickelten Förderprogramme und das JI/CDM-Programm wird vorgesehen, dass die Abwicklung sich an Richtlinien orientiert, die vom BMLFUW im Einvernehmen mit dem BMF und dem BMEIA zu erlassen sind. Fokus dieser Richtlinien sind die Kriterien für die Projekte, die finanziert werden, besonderes Augenmerk wird auf ökologische, ökonomische, soziale und entwicklungspolitische Aspekte gelegt. Die Richtlinien dienen der Abwicklungsstelle als Anweisung nicht nur für die Beurteilung der möglichen Projekte, sondern auch für das Monitoring und die Qualitätssicherung. Eine Orientierungshilfe für die Erarbeitung der Richtlinien findet sich in den Kriterien, die in der Strategie Österreichs zur internationalen Klimafinanzierung festgelegt sind.

Da es sich um ein neues Programm im Rahmen des UFG handelt, sollen die Richtlinien nach einigen Jahren evaluiert und erforderlichenfalls überarbeitet werden.

Zu Art. 41 (Änderung des Umweltkontrollgesetzes)

Kompetenzgrundlage:

Kompetenzrechtlich stützen sich das Umweltkontrollgesetz und die vorgeschlagene Ergänzung auf Art. 17 B-VG (Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes) in Verbindung mit den im Art. 10 B-VG angeführten umweltrelevanten Kompetenztatbeständen.

Allgemeines:

Das Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung für die Jahre 2013 bis 2018 stellt unter anderem das Ziel einer sparsamen, modernen und effizienten Verwaltung in den Mittelpunkt. Bei restriktiven budgetären Vorgaben im Bereich des Sachaufwands und des Personalaufwand sollen gleichzeitig steigende Anforderungen in gleichbleibender bzw. steigender Qualität sichergestellt werden.

Wesentliche Ansätze dafür sind der Ausbau der Anwendung von „e‑Government“ sowie der ressort- und Gebietskörperschaften-übergreifenden Zusammenarbeit, um Abläufe zu vereinfachen und Synergien zu nutzen.

Im Zuge der Umsetzung der Grundsätze der wirkungsorientierten Steuerung im Bereich der Bundesverwaltung ist es zielführend, dass Kompetenzen und Expertisen von Facheinrichtungen des Bundes flexibel den Anforderungen der Vollziehung des Bundes zur Verfügung gestellt werden können. Das Umweltbundesamt verfügt in den Bereichen Labor und IT über umfangreiche Kompetenz, für die auch in Vollzugsbereichen, die nicht der Umwelt zugeordnet werden, Bedarf besteht. Als Beispiel können Analytik- und IT-Leistungen im Thema Gesundheit oder Innere Sicherheit genannt werden.

Der Rechnungshof hat festgestellt, dass in Österreich öffentlich-rechtliche Einrichtungen des Bundes, der Länder und Gemeinden, aber auch eine Vielzahl von ausgegliederten und privatrechtlich organisierten Einrichtungen Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.

Zur Nutzung von Kooperationspotenzialen und insbesondere auch zur Sicherung einer effizienten, effektiven und qualitätsvollen Verwaltung ist es zweckmäßig, gleiche oder thematisch zusammengehörige Aufgaben gemeinsam oder abgestimmt wahrzunehmen.

Kooperationen führen zu Synergieeffekten und zu Effizienzsteigerungen und damit zu einer wirtschaftlicheren Leistungserbringung in der öffentlichen Verwaltung.

Mit dem Vorhaben wird der Weg für derartige Leistungen und Kooperationen im hoheitlichen Tätigkeitsbereich des Umweltbundesamts geöffnet und eine Klarstellung getroffen, was dem hoheitlichen Bereich zuzurechnen ist.

Die neuen Informations- und Kommunikationstechnologien finden sich sehr unterschiedlich in der öffentlichen Verwaltung wieder. Es bestehen Parallelstrukturen, bereichsübergreifende Lösungen sowie Kooperationen hingegen fehlen vielfach bzw. sind nur in geringem Ausmaß möglich. Zahlreiche Eigenentwicklungen führen zu vermeidbaren Kosten. Durch die Änderungen in § 6 Abs. 1 lit. a wird die Umweltbundesamt GmbH in die Lage versetzt, ihr im IT-Bereich vorhandenes Fachwissen über den Umweltbereich hinaus dem Vollzug des Bundes zur Verfügung stellen zu können.

Ebenso existieren im Bereich der Laborleistungen viele Parallelstrukturen. Kooperationen fehlen bzw. sind nur in geringem Ausmaß möglich. Nur wenige Laboreinrichtungen des Bundes sind für die Analytik von Spezialparametern ausgerichtet. Die Kernkompetenz der Laborleistungen der Umweltbundesamt GmbH liegt in der Analytik von Spezialparametern auch abseits konventioneller Routineuntersuchungen. Durch die Änderungen in § 6 Abs. 1 lit. a wird die Umweltbundesamt GmbH ihr Know‑how über den Umweltbereich hinaus dem Vollzug des Bundes zur Verfügung stellen können.

Zu Z 1 (§ 6 Abs. 1 lit. a des Umweltkontrollgesetzes):

Durch die Änderungen im § 6 Abs. 1 lit. a soll eine höhere Flexibilität zur Erbringung der Dienstleistungen der Umweltbundesamt GmbH im nicht-unternehmerischen Bereich zur höchstmöglichen Unterstützung der Politik des Bundes und seiner mit Verwaltungsaufgaben betrauten ausgegliederten und privatrechtlich organisierten Einrichtungen ermöglicht werden.

Es wird klargestellt, dass die Umweltbundesamt GmbH ihre Leistungen im nicht-unternehmerischen Bereich nicht nur zur Unterstützung der Vollziehung der Umweltpolitik des Bundes, sondern generell zur Unterstützung der Vollziehung des Bundes erbringen darf.

Ebenso wird klargestellt, dass IT- und Laborleistungen zu den fachlichen Arbeiten der Umweltbundesamt GmbH gehören, welche im nicht-unternehmerischen Bereich erbracht werden.