56 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Menschenrechte

über den Antrag 278/A(E) der Abgeordneten Franz Kirchgatterer, Dipl.-Kffr. (FH) Elisabeth Pfurtscheller, Kolleginnen und Kollegen betreffend keine lebenslangen Haftstrafen für unter 18-Jährige in den USA

Die Abgeordneten Franz Kirchgatterer, Dipl.-Kffr. (FH) Elisabeth Pfurtscheller, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Entschließungsantrag am 25. Februar 2014 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, kurz UN-Kinderrechtskonvention, wurde am 20. November 1989 von der UN-Generalversammlung angenommen und trat am 2. September 1990, dreißig Tage nach der 20. Ratifizierung durch ein Mitgliedsland, in Kraft. Beim Weltkindergipfel vom 29. bis 30. September 1990 in New York verpflichteten sich Regierungsvertreter aus der ganzen Welt zur Anerkennung der Konvention. Der Kinderrechtskonvention sind mehr Staaten beigetreten als allen anderen UN-Konventionen, nämlich alle Mitgliedsstaaten mit Ausnahme von Somalia, dem Südsudan und den USA. Die UN-Kinderrechtskonvention verbietet lebenslange Haftstrafen ohne Bewährung für Menschen, die zur Tatzeit unter 18 Jahre alt waren. In den drei genannten Staaten gibt es jedoch lebenslange Haftstrafen für Kinder.

In den USA dauert die lebenslange Freiheitsstrafe auf Bundesebene generell bis zum Tod des Verurteilten an. Wird der Täter von einem Bundesgericht verurteilt, so hat er keinerlei rechtlichen Anspruch auf eine Freilassung, allein der Präsident kann ihn begnadigen. In den einzelnen Bundesstaaten gelten hingegen unterschiedliche Regeln, vielerorts wird dem Verurteilten das Recht auf eine zweite Chance eingeräumt. Zumeist wird schon im Urteil eine Strafe verhängt, welche die lebenslange Haft mit einer Mindestverbüßungszeit verknüpft, nach der eine Freilassung erfolgen kann, z. B. „15 Jahre bis lebenslang“ oder „25 Jahre bis lebenslang“. In anderen Staaten ist (ähnlich wie in Deutschland) per Gesetz festgelegt, nach welcher Mindesthaftzeit der zu lebenslanger Haft Verurteilte eine Entlassung auf Bewährung beantragen kann (z. B. in Texas nach 40 Jahren und in Kalifornien nach 50 Jahren). Trifft dies nicht zu, so können in der Regel Regierungsbeamte eine Begnadigung aussprechen bzw. Amnestie gewähren. Da im Common Law normalerweise keine Gesamtstrafe verhängt wird, kann es durch die Addition von Urteilen zu Haftdauern kommen, welche die Lebenserwartung des Täters übersteigen, beispielsweise eine 200-jährige Strafe. Es sind auch Prozesse bekannt, in denen auf Haftstrafen von mehreren tausend Jahren erkannt wurde. Es gibt aber auch eine Vielzahl von Bundesstaaten, in denen es keine Möglichkeit gibt, bei einer lebenslangen Haftstrafe vorzeitig, sei es auf Bewährung oder durch Begnadigung, entlassen zu werden.

Diese langen Verbüßungszeiten sind hauptsächlich dadurch zu erklären, dass in vielen US- Bundesstaaten die Inhaftierung von Schwerverbrechern bis zu ihrem natürlichen Ableben als einzige annehmbare Alternative zur Todesstrafe angesehen wird. Die Gesellschaft soll geschützt werden, der Schwerstverbrecher erhält keine „zweite Chance“, aber dennoch ist jederzeit eine Änderung des Urteils möglich.

Mehr als 2500 Menschen verbüßen in den USA lebenslange Haftstrafen ohne Bewährung für Taten, die sie als Kinder begangen haben - selbst 11-jährige sind betroffen. Dabei sind in den USA unter 18-jährige zu jung, um wählen zu dürfen, zu jung um Alkohol zu trinken oder Zigaretten zu kaufen - auch für die meisten medizinischen Behandlungen brauchen Minderjährige die Zustimmung der Eltern. Gleichzeitig sind jedoch in den USA unter 18- jährige offenbar alt genug, für Taten, die sie als Kinder begangen haben, lebenslang hinter Gitter zu wandern, ohne die Chance entlassen zu werden. Lebenslange Freiheitsstrafen berücksichtigen nicht, dass gerade junge Menschen gute Chancen haben, sich zu verändern und resozialisiert zu werden.“

 

Der Ausschuss für Menschenrechte hat den gegenständlichen Entschließungsantrag in seiner Sitzung am 12. März 2014 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Franz Kirchgatterer die Abgeordneten Tanja Windbüchler-Souschill, Dr. Nikolaus Scherak und Mag. Philipp Schrangl.

Bei der Abstimmung wurde der gegenständliche Entschließungsantrag der Abgeordneten Franz Kirchgatterer, Dipl.-Kffr. (FH) Elisabeth Pfurtscheller, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit (für den Antrag: S, V, G, T, N, dagegen: F) beschlossen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Menschenrechte somit den Antrag, der Nationalrat wolle die angeschlossene Entschließung annehmen.

Wien, 2014 03 12

                             Franz Kirchgatterer                                                            Mag. Alev Korun

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau