Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Abkommen zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005, samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen („Cotonou Änderungsabkommen“) hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzend Inhalt und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG auszuschließen. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es nicht der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Das Cotonou-Änderungsabkommen ist in allen Amtssprachen der Europäischen Union authentisch. Dem Nationalrat werden gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG die authentische deutsche und englische Sprachfassung zur Genehmigung vorgelegt.

Das vorliegende Cotonou-Änderungsabkommen revidiert in einzelnen Aspekten das AKP – EU Partnerschaftsabkommen („Cotonou-Abkommen“), welches eine Geltungsdauer von 20 Jahren (2000 – 2020) hat und die Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen der EU und den AKP (Afrika, Karibik, Pazifik)-Staaten in den Bereichen politischer Dialog, Handel und Entwicklungszusammenarbeit darstellt.

Das Cotonou-Abkommen setzt die seit 1963, zunächst auf Grundlage der Jaunde-Abkommen, seit 1975 auf Grundlage der Lomé-Abkommen bestehende Zusammenarbeit zwischen EU-Mitgliedstaaten und den Staaten der AKP-Gruppe fort, weist jedoch gegenüber dem 1989 in Lomé unterzeichneten, 1995 auf Mauritius revidierten Vierten AKP-EG-Abkommens, insbesondere folgende Neuerungen auf: Konzentration auf die Armutsbekämpfung, Intensivierung des politischen Dialogs, systematische Einbeziehung der nichtstaatlichen Akteure, eine mit den WTO-Bestimmungen vereinbare neue Handelsregelung und eine tief greifende Reform des Systems für die Gewährung von Finanzhilfen. Letzterer Aspekt ist Gegenstand spezieller Protokolle, die jeweils für einen Zeitraum von etwa fünf Jahren gelten, wobei das nächste Finanzprotokoll (11. Europäischer Entwicklungsfonds) die Jahre 2014-2020 abdeckt und mit 30,5 Mrd. € ausgestattet ist.

Das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen wurde für einen Zeitraum von 20 Jahren beginnend mit dem 1. März 2000 ausgehandelt. Das Cotonou Abkommen trat am 1. April 2003 in Kraft. Österreich hat das Cotonou-Abkommen am 16. Juli 2002 ratifiziert.

Das Cotonou-Abkommen sieht die Möglichkeit einer Revision alle fünf Jahre vor (Art. 95). Das gegenständliche Cotonou-Änderungsabkommen stellt das Resultat der zweiten gemeinsamen Abänderung des Cotonou-Abkommens dar.

Der Rat ermächtigte die Europäische Kommission am 23. Februar 2009 zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zur Änderung des Partnerschaftsabkommens. Die Verhandlungen wurden am 29. Mai 2009 eröffnet. Die letzte Verhandlungsrunde auf Ministerebene fand am 19. März 2010 in Brüssel statt. Das Abkommen zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens wurde am 22. Juni 2010 im Rahmen des EU-AKP-Ministerrates in Ouagadougou unterzeichnet (hinsichtlich der Unterzeichnungsvollmacht vgl. den Beschluss der Bundesregierung vom 8. Juni 2010, Pkt. 15 des Beschl. Prot. Nr. 63).

Ziel des geänderten Abkommens bleibt es, Beiträge zu Frieden und Sicherheit und zur Förderung eines stabilen und demokratischen Umfelds zu leisten, die wirtschaftliche, kulturelle und soziale Entwicklung der AKP- Staaten zu fördern und zu beschleunigen und im Einklang mit den Zielen der nachhaltigen Entwicklung und der schrittweisen Integration der AKP- Staaten in die Weltwirtschaft die Armut einzudämmen und schließlich zu besiegen. Durch die zweite Revision soll der Tendenz der Regionalisierung sowie den Veränderungen der EU-AKP Beziehungen in den letzten Jahren Rechnung getragen werden. Die Veränderungen betreffen vor allem die Afrikanische Union, die zu einem wichtigen Ansprechpartner für die EU wurde, und die (Interim) Wirtschaftspartner­schaftsabkommen (Economic Partnership Agreements, EPAs), die verhandelt und teilweise unterzeichnet wurden.

Mit dem Abkommen zur Änderung des Cotonou-Abkommens liegt ein noch zeitgemäßeres, umfassendes vertragliches Instrument der Nord-Süd-Zusammenarbeit vor. Diese zweite Revision stellt eine weitere Ergänzung und Anpassung einiger ausgewählter Aspekte des Abkommens dar.

Zu den wichtigsten Neuerungen des Cotonou-Änderungsabkommens gehören die folgenden Punkte:

Politische Dimension, Institutionen und sektorspezifische Regelungen:

- Stärkung der demokratischen und parlamentarischen Dimension.

- Stärkung der Interaktion zwischen dem EU-AKP-Ministerrat und der Gemeinsamen Parlamentarischen Versammlung.

- Verbesserung der Konvergenz des Partnerschaftsabkommen mit der Gemeinsamen EU- Afrika-Strategie.

- Stärkung des politischen Dialogs betreffend Nicht-Diskriminierung.

- etonung der Millenniums-Entwicklungsziele (Millennium Development Goals – MDGs).

- Zusätzliche Artikel zu HIV/AIDS, Klimawandel sowie Sicherheit und Entwicklung; stärkere Betonung von Ernährungssicherheit und landwirtschaftlicher Produktion; Ergänzungen im Bereich Fischereipolitik.

- Inkludierung der Prinzipien zur Steigerung der Wirksamkeit der Hilfe als grundlegendes Kooperationsprinzip.

- Stärkung des Dialogs zu Migration.

Wirtschaftliche Zusammenarbeit, regionale Integration und Handel:

- Aktualisierung der handelsrelevanten Bestimmungen.

- Anerkennung der durch die Rohstoffabhängigkeit verursachten Vulnerabilität.

- Betonung der regionalen Integration und der Wirtschaftspartner­schaftsabkommen zur Unterstützung der regionalen Integration.

- Bestimmungen zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen der AKP-Staaten infolge weiterer Handelsliberalisierungen.

- Inkludierung des Aid for Trade-Konzepts.

Kooperation im Bereich Entwicklungsfinanzierung:

- Partizipation von Parlamenten und Zivilgesellschaft bei der Ausarbeitung von Entwicklungsstrategien.

- Inkludierung eines neuen Kapitels zur Intra-AKP Programmierung.

- Weitgehende Aufbindung im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens.

Finanzausstattung: Das interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP EU Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete (kurz: Internes Finanzierungsabkommen 2014-2020), das Finanzmittel in Höhe von 30,5 Mrd. € beinhaltet, wurde am 24. Juni 2013 in Luxemburg unterzeichnet. Es richtet den 11. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) ein, regelt die Beitragsaufteilung der EU-Mitgliedstaaten, die Finanzierung der Zusammenarbeit mit den Überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) und die Verwaltung der Mittel und muss von allen EU-Mitgliedstaaten ratifiziert werden. Die Republik Österreich beteiligt sich am 11. EEF in Höhe von 30,5 Mrd. € gemäß Art. 1 des Internen Finanzierungsabkommens mit einem Betrag von 731,4027 Mio. € bzw. 2,398 % (zum 10. EEF i.H.v. 22,682 Mrd. € trug Österreich 546,6362 Mio. € bei, das sind 2,41 %).

Das Interne Finanzierungsabkommen 2014-2020 legt auch die Verwaltungsvorschriften für die finanzielle Zusammenarbeit und die Zuständigkeiten der Kommission und der Europäischen Investitionsbank fest. Das Interne Finanzierungsabkommen 2014-2020 legt auch die Verwaltungsvorschriften für die finanzielle Zusammenarbeit und die Zuständigkeiten der Kommission und der Europäischen Investitionsbank fest. Das Interne Finanzierungsabkommen wird durch eine vom Rat zu verabschiedende Implementierungsverordnung und eine Finanzverordnung zum 11. EDF ergänzt

Die Anzahl der Vertragsparteien wird durch diese Abänderung nicht berührt (79 AKP-Staaten, 27 EU Mitgliedstaaten, Europäische Gemeinschaft). Südafrika behält seinen Sonderstatus, ist also von den die Entwicklungszusammenarbeit und den Handel betreffenden Bestimmungen ausgenommen.

Den Zielen und Prinzipien der österreichischen Entwicklungspolitik wird im Cotonou-Änderungsabkommen Rechnung getragen.

Das Cotonou-Änderungsabkommen fällt wie das Cotonou-Abkommen in die Zuständigkeit der EU und in die Zuständigkeit der EU-Mitgliedstaaten und ist deshalb ein so genanntes „gemischtes Abkommen“.

Im Folgenden wird das Abkommen in seinen einzelnen Teilen näher erläutert.

Besonderer Teil

Das Cotonou-Änderungsabkommen ist ein einen EINZIGEN ARTIKEL und dessen Unterpunkte gegliedert. Die folgenden Ausführungen beziehen sich daher auf diese Unterpunkte des EINZIGEN ARTIKELS. Die Artikelbezeichnungen im Text verweisen auf die Bestimmungen des Cotonou-Abkommens in seiner konsolidierten Fassung nach Inkrafttreten des gegenständlichen Cotonou-Änderungsabkommens.

Punkt A. Präambel

Zu A.1-A.5

Die Präambel des Cotonou-Abkommens wird um wesentliche Punkte erweitert. Sie enthält neben den Zielen der gemeinschaftlichen Entwicklungspolitik, der gemeinsamen Verfolgung schwerster internationaler Verbrechen und der Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshofs, nunmehr einen deutlichen Bezug auf die Bedrohungen durch den Klimawandel, mit besonderem Augenmerk auf dessen Auswirkungen auf die am wenigsten entwickelten Länder und kleinen AKP-Inselstaaten. Der Bezug zur Agenda für die Verbesserung der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit wird hergestellt und es wird unterstrichen, dass AKP Staaten und EU ihre Anstrengungen zur Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele intensivieren müssen. Die weiteren Grundsätze und Erwägungsgründe, wie die Bedeutung einer verantwortungsvollen Staatsführung und das Bekenntnis, die Grundrechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu achten, bleiben inhaltlich unangetastet.

Punkt B. Wortlaut der Artikel des Abkommens von Cotonou

Zu B.1-B.2

In Hinblick auf die Ziele und internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien, werden nunmehr die Millenniums-Entwicklungsziele ausdrücklich angeführt und bei den Grundsätzen der nachhaltigen Verwaltung der natürlichen Ressourcen wird auf den Klimawandel hingewiesen. Es wird ergänzt, dass sich die AKP-EG-Zusammenarbeit an der international vereinbarten Agenda zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe in Bezug auf Eigenverantwortung, Partnerausrichtung, Harmonisie­rung, Ergebnisorientierung der Hilfsleistungen und gegenseitige Rechenschaftspflicht orientiert. Daher wird zusätzlich angeführt, dass die EU-Entwicklungspartner ihre Programme und Strategien nach denen von den AKP-Staaten festgelegten Strategien ausrichten, dass das Prinzip der Partizipation auf AKP-Parlamente und örtliche Behörden der AKP Staaten ausgeweitet wird und dass die AKP-Staaten in Prozessen zur Partnerausrichtung und Harmonisierung der Geberländer eine Schlüsselrolle spielen. Dem Prinzip der Differenzierung und Regionalisierung wird hinzugefügt, dass besondere Aufmerksamkeit der regionalen Integration, auch auf kontinentaler Ebene, gewidmet wird.

Zu B.3-B.4

Bei staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren der Partnerschaft werden nunmehr die nationalen Parlamente der AKP-Staaten explizit erwähnt und regionale Organisationen sowie die Afrikanische Union angeführt.

Zu B.5-B.9

Das Abkommen hat eine starke politische Dimension (Art. 8-13), die sich in einem regelmäßigen politischen Dialog, der zur Stärkung der Zusammenarbeit dient und ein wirksames multilaterales System fördern soll, ausdrückt. Dieser politische Dialog wird hinsichtlich Nicht-Diskriminierung gestärkt. Ergänzungen gibt es auch in Bezug auf Angelegenheiten der regionalen und kontinentalen Integration, des Klimawandels und zu Kinderarbeit. Nationale Parlamente, dezentrale örtliche Behörden, regionale Organisationen und die Afrikanischen Union sollen verstärkt eingebunden werden. Es konnte keine Einigung über Änderungen hinsichtlich Migration (Art.13) gefunden werden und es wurde daher vereinbart den diesbezüglichen Dialog fortzusetzen.

Es wird hinzugefügt, dass der politische Dialog die allgemeine und die sektorbezogene Politik beider Vertragsparteien, welche Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Entwicklungszusammenarbeit haben könnte, betrifft und Kooperationsstrategien wie die Agenda zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit miteinschließt. Die Achtung der Menschenrechte, die demokratischen Grundsätze und das Rechtsstaatsprinzip, gelten gleichermaßen für die AKP-Staaten und die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten. Die Marktwirtschaft, welche zur Verwirklichung der Ziele der Partnerschaft anerkannt werden soll, wird nunmehr als „soziale Marktwirtschaft“ angeführt.

Der prioritäre Bereich der Friedenssicherung und der Konfliktprävention wird um die „Reaktion auf fragile Situationen“ erweitert. Hierbei wird die Interdependenz von Sicherheit und Entwicklung und die Bedeutung der Zusammenarbeit mit regionalen Initiativen und Organisationen sowie der Afrikanische Union hervorgehoben. Hinzugefügt wird auch, dass gegen zunehmende Sicherheitsbedrohungen wie organisierte Kriminalität, Piraterie oder den illegalen Handel vorgegangen werden muss und dass es die Auswirkungen von globalen Problemen wie Schocks auf den internationalen Finanzmärkten, dem Klimawandel und Pandemien zu berücksichtigen gilt. Ergänzend wird angeführt, dass Frauen aktiv in die Konfliktprävention eingebunden werden sollen, dass besondere Aufmerksamkeit den illegalen leichten Waffen gelten soll sowie die beidseitige Verpflichtung zur Zusammenarbeit gegen Söldneraktivitäten.

Im Sinne der Stärkung von Politikkohärenz für Entwicklung wird betont, dass die Politik der EU auch in anderen Bereichen als der Entwicklungszusammenarbeit zu den Entwicklungsprioritäten der AKP-Staaten im Einklang mit den Zielen dieses Abkommens beitragen kann. Im Hinblick auf Einwanderung sind keine Vertragsänderungen vorgesehen.

Zu B.10-B.13

Im Rahmen des zweiten Teils des Cotonou-Abkommens zu den institutionellen Bestimmungen (Art.14-17) werden die Organe des Abkommens, der Ministerrat, der Botschafterausschuss und die Paritätische Parlamentarische Versammlung, welche nunmehr die „gemeinsamen Organe“ genannt werden, beschrieben. Es wird bekräftigt, dass die Organe kohärent mit den durch Wirtschaftspartnerschaftsabkommen eingesetzten Organen zusammenarbeiten sollen.

Eine der wichtigsten Neuerungen der institutionellen Bestimmungen ist die Stärkung der Interaktion zwischen dem EU-AKP-Ministerrat (welcher einmal jährlich tagt) und der Gemeinsamen Parlamentarischen Versammlung (welche zweimal jährlich zusammentrifft).

Zu B.14-B.15

In Hinblick auf Entwicklungsstrategien (Art. 19-20) wird die Notwendigkeit von gemeinsamen Anstrengungen zur beschleunigten Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele betont. Weiteres wird verstärkt auf die Förderung von regionaler Zusammenarbeit hingewiesen. Die Liste der Querschnittsthemen die in alle Bereiche der Zusammenarbeit einbezogen werden sollen, lautet nunmehr: Menschenrechte, geschlechterspezifische Aspekte, Demokratie, verantwortungsvolle Staatsführung, ökologische Nachhaltigkeit, Klimawandel, übertragbare und nichtübertragbare Krankheiten sowie Entwicklung der Institutionen und Ausbau der Kapazitäten.

Zu B.16-B.25

Hier (Art.21-33) wird die Bedeutung von Investitionen und Entwicklung der Privatwirtschaft, inklusive innovativer Finanzierungsmechanismen betont. Weiteres wird unterstrichen, dass die Zusammenarbeit der Förderung öffentlicher Investitionen in die Basis-Infrastruktur im Hinblick auf die Entwicklung der Privatwirtschaft, dem Wirtschafts­wachstum und der Beseitigung der Armut dient.

Eine stärkere Betonung gilt den Bereichen Ernährungssicherheit und landwirtschaftlicher Produktion und der Unterstützung für landwirtschaftliche Forschung, landwirtschaftliche Betriebsmittel und Dienst­leistungen, unterstützende Infrastrukturen im ländlichen Raum und Risikominderung und –management. Hervorgehoben wird auch, dass die Weiterentwicklung des Aquakultur- und des Fischereisektors sowie die nachhaltige Entwicklung und Verteilung der Wasserressourcen in den AKP-Staaten eine wichtige Rolle spielt. Ergänzungen im Bereich Bildung betreffen die Anerken­nung tertiärer Bildungsabschlüsse und die Einführung von Qualitätssicherungssystemen für das Bildungswesen. Im Gesundheitsbereich wird auf den gleichberechtigten Zugang zu Gesundheitsversorgung hingewiesen und im Bereich Kultur und Entwicklung (vormals kulturelle Entwicklung) wird auf die die Rolle von Kulturakteuren und –netzwerken sowie die kulturelle Dimension in der Bildung und die Beteiligung der Jugend an kulturellen Aktivitäten aufmerksam gemacht.

Es wird betont, dass regionale Kooperation auch den Frieden und die Stabilität sowie die Konfliktprävention und -beilegung fördert. Unterstützung soll verstärkt auch der intra-regional und der intra-AKP Kooperation gelten. Eine Aktualisierung von handelsrelevanten Bestimmungen zur Verbesserung der schrittweisen Integration der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft, beinhaltet daher auch die Ausweitung des Handels der AKP-Staaten untereinander und mit Drittländern. Zusätzlich wird die Bedeutung von Kapazitätenaufbau (e.g. von AKP-Staaten gegründeten Ein­richtungen und Organisationen für regionale Integration) zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit der AKP-Staaten betont.

Zusätzliche Artikel wurden zu folgenden Problematiken beigefügt: HIV/AIDS und dem Bemühen zur Schaffung eines universellen Zugangs zur HIV/Aids-Prävention und zur Behandlung sowie zur Pflege und Hilfe für Betroffene; Klimawandel, mit besonderen Augenmerk auf dessen Auswirkungen auf die am wenigsten entwickelten Länder und kleinen AKP-Inselstaaten.

Zu B.26-B.27

Unter den Zielen und Grundsätzen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit (Art.34-35) wird anerkannt, dass die Abhängigkeit von Rohstoffen Vulnerabilität verursacht. Daher soll eine stärkere wirtschaftliche Diversifizierung und eine Verbesserung der Fähigkeit der AKP-Staaten zur Bewältigung sämtlicher handelsrelevanten Fragen, gefördert werden. Weiteres wird hinzugefügt, dass sich die regionale Zusammenarbeit und Integration und die wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit ergänzen. Die Bereitstellung von Handelshilfe (Aid for Trade) durch die EU wird inkludiert.

Zu B.28-B.31

Das Abkommen steht im Einklang mit den Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) und sieht die Aushandlung regionaler Wirtschaftspartnerschaftsabkommen vor, um den Handel zu liberalisieren und eine schrittweise Integration der AKP Staaten in die Weltwirtschaft zu gewährleisten. Dabei wird ergänzt, dass das Potenzial von regionaler Integration und des Süd-Süd Handels voll genutzt werden soll (Art.36). Das Verfahren bezüglich neuer Handelsabkommen (Art.37) wird verbessert und aktualisiert. Hinzugefügt wird hierbei, dass sich die EU und die AKP-Staaten an der Umsetzung und am Aushandeln von Übereinkünften beteiligen, die zu einer weiteren Liberalisie­rung des multilateralen und des bilateralen Handels führen. Um etwaige negative Folgen der Liberalisierung vorzubeugen, ist die EU bemüht, für die AKP-Staaten so lange wie möglich einen signifikanten präferenziellen Zugang im Rahmen des multilateralen Handelssystems aufrecht­zuerhalten. Art.38 bzgl. des Paritätischen Ministerausschuss für Handelsfragen wird um eine genaue Beschreibung der Gründe und Abläufe von Konsultationen in der Gemeinschaft erweitert (Art.38a).

Zu B.32-B.42

In Art.41-43 des Kapitels Dienstleistungsverkehr sowie Art.44-46 des Kapitels Handelsrelevante Bereiche und Art. 51 betreffend die Verbraucherpolitik wird der Bezug zu nationalen und regionalen Entwicklungsstrategien als Grundlage der Zusammenarbeit ergänzend hinzugefügt. In Art.49, Handel und Umwelt, wird ein Verweis auf die Maßnahmen betreffend Nachhaltigkeit sowie die Einigkeit, dass umweltpolitische Maßnahmen nicht für protektionistische Zwecke genutzt werden sollen, hinzugefügt.

Zu B.43-B.48

In den Grundsätzen der Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung wird ergänzend auf die Agenda zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit hingewiesen (Art. 56). Die Afrikanische Union hat nunmehr die Möglichkeit finanzielle Unterstützung zu erhalten (Art. 58). Bei der Gewährung von direkter Budgethilfe wird zusätzlich angeführt, dass neben Transparenz, Verantwortungsbewusstsein und Effizienz, eine sich auf Armut konzentrierende Entwicklungsstrategie sowie eine genau definierte stabilitätsorientierte Gesamtwirtschafts-politik, welche von Gebern und ggfls. Internationalen Finanzorganisationen positiv bewertet wurde, bestehen muss. Hervorgehoben wird hierbei die länderspezifisch ausgerichtete Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Partnerland (Art.61). Auch in Hinblick auf die Strukturanpassungshilfe wird ergänzt, dass Bewertungen und Unterstützungen nach Möglichkeit länderspezifisch ausgerichtet werden (Art.67).

Zu B.49-50

Kapitel 3 wurde umbenannt und heißt nun „Unterstützung im Falle exogener Schocks“. Darin wird anerkannt, dass die gesamtwirtschaftliche Instabilität aufgrund exogener Schocks die Entwicklung der AKP-Staaten beeinträchtigt (Art.68).

Zu B.51-B.54

In Hinblick auf humanitäre Hilfe wird nunmehr die Notwendigkeit der Über­brückung zwischen kurzfristiger Unterstützung und längerfristigen Entwicklungs-Programmen betont. Humanitäre Hilfe, Soforthilfe und Hilfe im Anschluss an Notsituationen werden aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit finanziert, wenn eine Finanzierung aus dem Haushalt der Union nicht möglich ist. Ein neuer Artikel zur Ausführung der Zielsetzung von humanitärer Hilfe (Art. 72a), der auch den Ausbau von nationalen, regionalen und AKP-weiten Mechanismen für Katastrophenrisikomanagement sowie die Koordinierung von Mechanismen zur Katastrophenvorbeugung und –vorsorge unterstreicht, wird hinzugefügt.

Zu B.55-B.57

In Art. 76 zur Finanzierung und Unterstützung von Investitionen wir hinzugefügt, dass Darlehen aus Eigenmittel der Europäischen Investmentbank auch zur Finanzierung öffentlicher Investitionen in die Basisinfrastruktur verwendet werden können.

Punkt C. Anhänge

Zu C.1-C.2

Anhang II betrifft die Finanzierungsbedingungen. Hier wurden Reglungen zur Berechnung und Verwendung von Zinsvergütungen hinzugefügt. Anhang III führt die Institutionelle Unterstützung aus. Es wurden die Aufgaben des Zentrums für Unternehmensentwicklung (ZUE), unter Berücksichtigung der regionalen Integration und der Implementierung von Wirtschaftspartnerschaftsabkommen, genauer definiert. Ergänzungen gibt es auch bezüglich der Evaluierung des Zentrums für landwirtschaftliche Entwicklung (TZL) sowie der Aufgabenbereiche von dessen Botschafterausschusses und dessen Exekutivrats.

Zu C.3

Dieser Punkt betrifft Anhang IV. zu den Durchführungs- und Verwaltungsverfahren welcher im wesentlichen Ergänzungen zur regionalen- und der intra-AKP-Zusammenarbeit enthält. Betont werden die Grundsätze der Eigenverantwortung, der Partnerausrichtung, der Geberkoordinierung und -harmonisierung, der Ergebnisorientierung und der gegenseitigen Rechenschaftspflicht sowie die Grundätze der Subsidiarität und der Komplementarität im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit. Eine der wichtigsten Änderungen ist die Inkludierung eines eigenen Kapitels zur Intra-AKP Programmierung (Art.12-14). Es beinhaltet die Beschreibung des intra-AKP Strategiepapiers sowie eine Erklärung zur Erstellung von intra-AKP Finanzierungsanträgen und Artikel zum intra-AKP-Richtprogramm und Überprüfungsverfahren. Das Kapitel zur regionalen Programmierung und Ausarbeitung wurde erheblich erweitert.

Länderspezifische Förderstrategien (LFS) werden nunmehr Länderstrategiepapier (LSP) und regionale Förderstrategien (RFS) werden regionale Strategiepapiere (RSP) genannt. Bei der Erstellung von LSP (Art.2) und RSP (Art.8) wird hinzugefügt, dass eine Vielzahl von Akteuren, wie regionale Parlamente und nicht-staatliche Akteure, konsultiert und, neben politischen, ökonomischen und sozialen Faktoren, auch die ökologische Rahmenbedingungen beachtet werden sollen. Weiteres wird ergänzt, dass Angaben zu den am besten geeigneten Unterstützungs- und Durchführungsmecha­nismen für die Umsetzung der Strategien gemacht werden sollen.

Bei der Mittelzuweisung (Art.3) soll auch die Anfälligkeit gegenüber exogenen Schocks, die Staatsführung und die Fortschritte bei der Erreichung der Millennium-Entwicklungsziele berücksichtigt werden. Es wird nunmehr zwischen programmierbaren Mittel und Mittel für den unvorhergesehenen Bedarf unterschieden. Die Bestimmungen für die Mittelzuweisung der regionalen Programmierung werden genauer ausgeführt und eine genauere Beschreibung der Zusammensetzung der zugewiesenen Mittel wird hinzugefügt (Art.9).

Das von AKP-Staaten ausgearbeitete Richtprogramm (Art.4) soll zukünftig auch Angaben zur allgemeinen Budgethilfe enthalten. Die jährliche operationelle Überprüfung des Richtprogramms (Art.5) wird nunmehr auch in Konsultation mit den jeweils beteiligten Akteuren, einschließlich nichtstaatlicher Akteure, örtlicher Behörden und gegebenenfalls Parla­mente der AKP-Staaten, durchgeführt. Weiteres legt die Kommission dem Ausschuss für Zusammenarbeit bei der Entwick­lungsfinanzierung einmal jährlich einen Synthesebericht über den Abschluss der jährlichen operationellen Überprüfung vor. Um die finanzielle Zusammenarbeit zwischen dem AKP-Staat und der Gemeinschaft hinreichend flexibel zu gestalten, gibt es nun auch die Möglichkeit unter außergewöhnlichen Umständen eine ad-hoc-Überprüfung auf Ersuchen einer Vertragspartei vorzunehmen, welche ggfls. zu einer Änderung der LSP führen kann. Die Möglichkeit einer solchen ad-hoc-Überprüfung

und dadurch einer Änderung der RDP, wird auch dem Überprüfungsverfahren im Regionalen Rahmen (Art.11) hinzugefügt. Bei der regionalen Programmierung kann die Endüberprüfung nunmehr auch Anpassungen des neuen mehrjährigen Finanzrahmens für die Zusammenarbeit im Hinblick auf die Mittelzuweisung und die Vorbereitung des nächsten regionalen Richtprogramms mit sich bringen.

In Hinblick auf die regionale Programmierung und Ausarbeitung wurde weiter folgendes geändert: der Artikel zur „Teilnahme“, welcher nunmehr „Geltungsbereich“ heißt, wird um die Teilnahmebestimmungen von nicht zu den AKP-Staaten gehörenden Entwicklungs­ländern an regionalen Programmen sowie um Regelungen zur Antragstellung von Finanzierungsanträgen für regionale Programme ergänzt (Art.6). Die Regionalen Richtprogramme werden nunmehr zwischen der Gemeinschaft und den regionalen Organisationen, soweit diese über ein entsprechendes Mandat verfügen, angenommen (Art.10). Wie bei nationalen Anweisungsbefugten, wird es nun auch Anweisungsbefugte für regionale- sowie intra-AKP-Programme und Projekte geben, die entweder von den zuständigen Organisationen und Einrichtungen, oder vom AKP-Botschafterausschuss benannt werden.

Im Rahmen der Implementierung (Kapitel 4) wird ein Artikel (19c) zur genauen Regelung der Auftrags- und Zuschussvergabe und Vertragsausführung hinzugefügt. Die Teilnahmebestimmungen an Vergabeverfahren für Aufträge und Zuschüsse wurden erweitert (Art.20). Es können nunmehr neben Staatsangehörigen aus AKP Staaten oder der Europäischen Gemeinschaft, auch alle natürlichen Personen mit Staatsangehörigkeit eines der am wenigsten entwickelten Länder teilnehmen.

Folgende Artikel wurden gestrichen: Art.21 Teilnahme zu gleichen Bedingungen, Art.23 Wettbewerb, Art.25 Aufträge im Rahmen der Soforthilfe, Art.27 Vergabe der Aufträge, Art. 28. Allgemeine Vorschriften für Aufträge und Art.29 Allgemeine Bedingungen für Aufträge.

Zu C.4-C.5

Anhang V und die dazugehörigen Protokolle wurden gestrichen. In Anhang VII, welcher den politischen Dialog hinsichtlich der Menschenrechte, demokratischen Prinzipien und der Rechtstaatlichkeit betrifft, gibt es kleine Ergänzungen bezüglich des uneingeschränkten Informationsaustausch über den politischen Dialog zwischen AKP-Sekretariat und der Europäische Kommission.

Punkt D. Protokolle

Zu D.1-D.3

Kleine Änderungen wurden im Protokoll Nr.3 über den Status Südafrikas vermerkt.