Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz), BGBl. I Nr. 81/2013, Art. 1, wird wie folgt geändert:

Im § 17 Abs. 1 Z 4 wird am Ende der lit. e der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. f angefügt:

          „f. Ausgaben der Krankenversicherungsträger zur Erbringung der Leistungen von Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche nach § 153a ASVG, § 94a GSVG, § 95a BSVG und § 69a B-KUVG.“