92 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (89 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Konsumentenschutzgesetz und das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz geändert werden und ein Bundesgesetz über Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz – FAGG) erlassen wird (Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz – VRUG)

Die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, ABl. Nr. L 304 vom 22. November 2011, S. 64, muss in das österreichische Recht umgesetzt werden; sie gilt für Verträge, die ab dem 13. Juni 2014 geschlossen werden. Diese neue Richtlinie fasst den Regelungsbestand der Richtlinie 85/577/EWG betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sowie der Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz zusammen, baut deren Schutzbestimmungen in vielerlei Hinsicht aus und transponiert sie in ein weitgehend vollharmonisiertes Schutzregime. Überdies sieht die neue Richtlinie auch allgemein geltende Informationspflichten des Unternehmers vor und statuiert zugunsten des Verbrauchers einige spezifische Regelungen im Bereich des allgemeinen Vertragsrechts sowie zur Eindämmung bestimmter Zahlungspflichten des Verbrauchers.

Bei der Umsetzung der neuen Richtlinie ist auf eine möglichst friktionsfreie Einfügung in das bestehende österreichische Konsumentenschutzrecht zu achten. Einerseits soll auch in Einzelfragen eine Verschlechterung des innerstaatlichen Standards an Verbraucherschutz vermieden werden; andererseits soll es auch nicht zu Wettbewerbsnachteilen für österreichische Unternehmen durch eine überschießende Richtlinienumsetzung kommen. Schließlich muss danach getrachtet werden, trotz dieser komplexen inhaltlichen Anforderungen ein Regelwerk zu schaffen, das auch im Zusammenspiel mit dem bereits geltenden Konsumentenschutzrecht für den Rechtsanwender noch einigermaßen überschaubar bleibt.

 

Die verschiedenen Regelungsinhalte der Verbraucherrechte-Richtlinie sollen modulartig an unterschiedlichen Regelungsorten umgesetzt werden. Die neuen allgemeinen Informationspflichten des Unternehmers, die Regelungen über zusätzliche Zahlungen und Kosten sowie die Richtlinienbestimmungen allgemein-vertragsrechtlichen Charakters, zu denen noch ein Umsetzungsbedarf besteht, sollen in den Allgemeinen Teil des Konsumentenschutzgesetzes eingebaut werden. Jene Kapitel der Richtlinie, die Verbraucherschutzrecht für Fernabsatzverträge und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge etablieren, sollen zusammengefasst durch eine neue Gesetzesvorschrift in das österreichische Recht übernommen werden, nämlich durch ein neues „Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz“. Schließlich gibt eine der allgemein-vertragsrechtlichen Richtlinienbestimmungen, nämlich jene über den Risikoübergang bei Versendung einer Ware (Artikel 20), einen Anstoß dazu, die für die Übersendung einer Sache in § 429 ABGB getroffene Regelung über die Übergabe (und damit über den Eigentumserwerb) einer klarstellenden Neufassung zuzuführen und eine damit korrespondierende Bestimmung über den Gefahrenübergang im allgemeinen Vertragsrecht zu schaffen.

Überdies soll aus Anlass der Richtlinienumsetzung das Verbraucher-Rücktrittsrecht „österreichischer Prägung“ in § 3 KSchG hinsichtlich seiner Ausübung und hinsichtlich der Rücktrittsfrist mit den Umsetzungsbestimmungen zum neu konzipierten Widerrufsrecht der Richtlinie bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen harmonisiert werden.

 

Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 2. April 2014 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Dipl.-Ing. Nikolaus Berlakovich die Abgeordneten Mag. Elisabeth Grossmann, Mag. Beate Meinl-Reisinger, MES, Dr. Johannes Jarolim und Dr. Georg Vetter sowie der Bundesminister für Justiz Dr. Wolfgang Brandstetter.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, G, dagegen: T, N) beschlossen.

Ein im Zuge der Debatte von der Abgeordneten Mag. Beate Meinl-Reisinger, MES eingebrachter Abänderungsantrag fand keine Mehrheit (dafür: T, N, dagegen: S, V, F, G).

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (89 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2014 04 02

                  Dipl.-Ing. Nikolaus Berlakovich                                         Mag. Michaela Steinacker

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau