94 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über die Regierungsvorlage (32 der Beilagen): Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz

 

Besondere Schutzmaßnahmen für Zeugen sind ein wichtiges Instrument bei der Bekämpfung schwerer und organisierter Kriminalität. Die Schaffung nationaler Zeugenschutzprogramme und die internationale Zusammenarbeit beim Schutz von Zeugen werden in internationalen Verträgen und rechtlich nicht verbindlichen Instrumenten der Vereinten Nationen, des Europarates und der Europäischen Union empfohlen. Die internationale Zusammenarbeit im Bereich des Zeugenschutzes wird von den österreichischen Sicherheitsbehörden als wichtige operative Maßnahme gesehen.

Österreich, Bulgarien, Kroatien, die Tschechische Republik, Ungarn, Rumänien, die slowakische Republik und Slowenien als Vertragsparteien bezwecken mit dem am 24. Mai 2012 in Stirin in der Tschechischen Republik unterzeichneten Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz, ihre Kooperation in diesem Bereich zu entwickeln und zu vertiefen.

Im Bereich Zeugenschutz gibt es keine europaweiten Rechtsgrundlagen für die grenzüberschreitende Übernahme und den Transport gefährdeter Zeugen.

Auf Grund der besonderen Sensibilität des Vertragsgegenstandes sind in dem geplanten Übereinkommen insbesondere Bestimmungen über die Vertraulichkeit der Zusammenarbeit und über das Weiterbestehen von Schutzmaßnahmen gegenüber den zu schützenden Personen – auch nach Kündigung des Übereinkommens durch eine der Vertragsparteien – vorgesehen.

Im Übereinkommen wird Organen der Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien zur Intensivierung der polizeilichen Kooperation das Recht zum Einschreiten auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien sowie Mitführen von Waffen, Munition und Ausrüstungsgegenständen, im Rahmen von Transporten von Schutzpersonen eingeräumt. Dabei kommt es mit der Zustimmung des Entsendestaates zur Betrauung mit hoheitlichen Aufgaben durch den Gebietsstaat.

Das Abkommen wird voraussichtlich keine erheblichen finanziellen Auswirkungen haben; sofern es dennoch zu solchen kommen sollte, werden sie aus den dem zuständigen Ressort zur Verfügung gestellten Mitteln bedeckt.

Der Abschluss eines derartigen Übereinkommens steht im Einklang mit den Verpflichtungen Österreichs im Rahmen der EU, da es sich um eine rechtlich zulässige Ergänzung bestehender EU-Rechtsinstrumente handelt. Weiters dürfen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß Erklärung 36 zum Vertrag von Lissabon (BGBl. III Nr. 132/2009) Übereinkünfte mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit aushandeln und schließen, sofern diese Übereinkünfte mit dem Unionsrecht im Einklang stehen.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG nicht erforderlich ist.

 

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Der Staatsvertrag ist in englischer Sprache authentisch.

Dem Nationalrat werden die authentische englische Sprachfassung sowie die Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt.

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 02. April 2014 in Verhandlung genommen. Als Berichterstatter für den Ausschuss fungierte Abgeordneter Werner Amon, MBA.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz (32 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2014 04 02

                            Werner Amon, MBA                                                                  Otto Pendl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann