Vorblatt

Ziel(e)

-       Strukturierung der Vorbereitungsphase auf Solvabilität II

-       Ermöglichung der Übertragung des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens auf eine andere Vorsorgekasse

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

-       Verpflichtung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bestimmte Elemente von Solvabilität II zur Vorbereitung der Anwendung zu implementieren

-       Einrichtung von Aufsichtskollegien

-       Weiterführung einer übernommenen Veranlagungsgemeinschaft durch eine Vorsorgekasse

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen zum Teil in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Novelle des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Finanzen

Laufendes Finanzjahr:

2014

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2014

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

Problemanalyse

Problemdefinition

Mit der Umsetzung von Solvabilität II wird ein neues Aufsichtsregime für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen eingeführt. Die Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/58/EU, ABl. Nr. L 341 vom 18.12.2013, S. 1 sieht ein Inkrafttreten von Solvabilität II mit 1. Jänner 2016 vor. Da die Einführung von Solvabilität II einen Systemwechsel hin zu einem risikoorientierten Aufsichtssystem darstellt, sind umfassende Vorbereitungsmaßnahmen durch die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und die FMA erforderlich. Bislang fehlten konkrete Vorgaben, wie die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sich auf die Anwendung von Solvabilität II vorzubereiten haben. Zur europaweiten Koordinierung dieser Vorbereitungsmaßnahmen hat EIOPA am 31. Oktober 2013 Leitlinien zur Vorbereitung der Einführung von Solvabilität II veröffentlicht. Die Strukturierung der Vorbereitungsphase auf Solvabilität II ist zu begrüßen, weswegen mit dieser Novelle eine rechtliche Grundlage für die Anwendung dieser Leitlinien durch die FMA geschaffen werden soll.

Zudem soll zur Vorbereitung der Beaufsichtigung von Versicherungsgruppen mittels sogenannter „Aufsichtskollegien“ die Einrichtung dieser Aufsichtskollegien und der Abschluss von Koordinierungsvereinbarungen sowie Notfallplänen geregelt werden.

Gemäß dem BMSVG darf eine Vorsorgekasse nicht mehr als eine Veranlagungsgemeinschaft führen und kann somit auch keine unterschiedlichen Kostenstrukturen darstellen. Dies verunmöglicht in der Praxis die Übertragung einer Veranlagungsgemeinschaft von einer Vorsorgekasse auf eine andere Vorsorgekasse.

Nullszenario und allfällige Alternativen

Die Leitlinien zur Vorbereitung der Einführung von Solvabilität II basieren auf Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 48 und haben daher keine mit einer EU-Verordnung oder EU-Richtlinie vergleichbare rechtliche Wirkung.

Da die Umsetzung von Solvabilität II zudem erst mit 1. Jänner 2016 in Kraft treten muss, besteht keine zwingende europarechtliche Verpflichtung gesetzliche Maßnahmen im Hinblick auf die Leitlinien zur Vorbereitung der Einführung von Solvabilität II oder die Beaufsichtigung von Versicherungsgruppen zu setzen.

Wenn keine Maßnahmen gesetzt werden würden hätte jedoch zur Folge, dass die FMA die Leitlinien zur Vorbereitung der Einführung von Solvabilität II nur insoweit anwenden könnte, als diese zur Interpretation des bestehenden Rechts herangezogen werden können. Da dies praktisch nur sehr eingeschränkt möglich ist, müsste die FMA zu einem überwiegenden Teil der Leitlinien gemäß Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 eine „Not comply“ Meldung bei der EIOPA abgeben. Diese Meldung würde von der EIOPA veröffentlicht werden. Dies würde nicht nur der Reputation Österreichs in der EU schaden, sondern es bestünde auch für die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen keine Rechtssicherheit im Hinblick auf die Vorbereitung auf die Einführung von Solvabilität II.

Ohne Schaffung der gesetzlichen Grundlage für den Abschluss von Koordinierungsvereinbarungen sowie Notfallplänen könnte die FMA die Beaufsichtigung der österreichischen Versicherungsgruppen nicht ausreichend vorbereiten.

Ohne Novellierung des BMSVG würde die oben beschriebene Problematik weiter bestehen bleiben.

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Bei der Erstellung der Leitlinien zur Vorbereitung der Einführung von Solvabilität II hat EIOPA auch Folgenabschätzungen vorgenommen. Diese sind Bestandteil der „Final Reports on Public Consultation", die von EIOPA am 27. September 2013 veröffentlicht wurden (EIOPA/13/413 Guidelines on the System of Governance, EIOPA/13/414 Forward Looking Assessment of Own Risks, EIOPA/13/415 Submission of Information to National Competent Authorities und EIOPA/13/416 Pre-application for Internal Models).

Die Grundaussage von EIOPA ist, dass die Anwendung der Leitlinien zur Vorbereitung der Einführung von Solvabilität II zu einer strukturierten Vorbereitung führen und so Fehlinvestitionen der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen vermieden werden sollen. In den Final Reports on Public Consultation EIOPA/13/413 und EIOPA/13/414 betont EIOPA, dass nur Verpflichtungen konkretisiert werden, die bereits durch die Richtlinie 2009/138/EG vorgeschrieben werden, weswegen nur unwesentliche Kosten für die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen entstehen. Im Hinblick auf EIOPA/13/416 hält EIOPA fest, dass keine zusätzlichen Kosten durch die Anwendung der Leitlinien entstehen, da die Kosten durch die Vorbereitung der Genehmigungsverfahren per se entstehen und diese bereits durch die Richtlinie 2009/138/EG vorgegeben werden.

In EIOPA/13/415 zur Informationsübermittlung hält EIOPA fest, dass zusätzliche Kosten durch die schrittweise Einführung des Meldewesen entstehen und auch zusätzliche Compliance-Kosten durch die Einrichtung von Systemen entstehen, die möglicherweise durch Änderungen der Meldeanforderungen später nochmals angepasst werden müssen.

Eine zahlenmäßige Spezifizierung der Kosten nimmt die EIOPA nicht vor, hält aber zusammenfassend fest, dass der Nutzen der Leitlinien zur Vorbereitung der Einführung von Solvabilität II die Kosten jedenfalls überwiegt.

Interne Evaluierung

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2016

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die mit dieser Novelle gesetzten Maßnahmen treten mit dem Inkrafttretens des neuen Versicherungsaufsichtsgesetz am 1. Jänner 2016 außer Kraft. Es soll aber dennoch die Effektivität und Effizienz dieser Maßnahmen auf geeignete Art und Weise (zB: Fragenkatalog) überprüft werden, um Rückschlüsse für ähnliche Projekte ziehen zu können.

Ziele

Ziel 1: Strukturierung der Vorbereitungsphase auf Solvabilität II

Beschreibung des Ziels:

Die Vorbereitung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf die Einführung von Solvabilität II soll möglichst effizient und reibungslos gestaltet werden. In dieser Vorbereitungsphase soll ein einheitliches Niveau innerhalb Österreichs, aber auch im Vergleich zu den anderen Mitgliedstaaten gewährleistet werden.

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Auf Basis der allgemeinen Vorgaben der derzeit vorliegenden Richtlinie können die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nur sehr schwer abschätzen, wie die Erwartungshaltung der FMA in der Vorbereitungsphase und nach der Einführung des Regimes im Detail sein wird. Folglich besteht die Gefahr, dass Investitionen getätigt werden oder Prozesse aufgesetzt werden, die sich im Endeffekt als nur bedingt zielführend erweisen. Zudem ist ohne verbindliche Vorgaben nicht zu erwarten, dass es innerhalb Österreichs und im Vergleich zu den anderen Mitgliedstaaten einen vergleichbaren Stand im Hinblick auf die Vorbereitung auf Solvabilität II gibt.

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben klare Vorgaben für die Vorbereitungsphase und können sich strukturiert auf die Einführung von Solvabilität II vorbereiten. Es besteht ein grundsätzlich einheitliches Niveau im Hinblick auf die Vorbereitung bei den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen. Alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sind in der Lage mit dem 1. Jänner 2016, die mit der Einführung von Solvabilität II gestellten Anforderungen zu erfüllen.

Ziel 2: Ermöglichung der Übertragung des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens auf eine andere Vorsorgekasse

Beschreibung des Ziels:

Im Falle der Rücknahme oder Zurücklegung der Konzession, der Auflösung der Betriebliche Vorsorgekasse oder einer Konkurseröffnung hat die FMA das einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordnete Vermögen mittels Bescheid auf eine andere Betriebliche Vorsorgekasse zu übertragen. In diesen Fällen soll die übernommene Veranlagungsgemeinschaft als eigene Veranlagungsgemeinschaft weiter geführt werden dürfen.

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Eine Übertragung einer Veranlagungsgemeinschaft konnte bislang in der Praxis nicht erfolgen.

Die Durchführung einer Übertragung einer Veranlagungsgemeinschaft ist möglich.

Maßnahmen

Maßnahme 1: Verpflichtung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bestimmte Elemente von Solvabilität II zur Vorbereitung der Anwendung zu implementieren

Beschreibung der Maßnahme:

Durch die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Anwendung der Leitlinien zur Vorbereitung der Einführung von Solvabilität II, soll die Vorbereitung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf Solvabilität II strukturiert werden und es soll Klarheit im Hinblick auf die Erwartungshaltung der FMA geschaffen werden.

Umsetzung von Ziel 1

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen fehlt es an klaren verbindlichen Vorgaben im Hinblick auf die Vorbereitung auf Solvabilität II. Eine strukturierte und effiziente Vorbereitung ist daher erschwert und es besteht kein einheitlicher Fortschritt der Vorbereitungsarbeiten bei den verschiedenen Unternehmen.

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bereiten sich strukturiert und effizient auf die Anwendung von Solvabilität II vor und erfüllen mit dem 1. Jänner 2016 die Anforderungen der Richtlinie 2009/138/EG.

Maßnahme 2: Einrichtung von Aufsichtskollegien

Beschreibung der Maßnahme:

Die FMA soll ermächtigt werden als für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde Aufsichtskollegien bei Versicherungsgruppen einzurichten und hierbei Koordinierungsvereinbarungen abzuschließen.

Umsetzung von Ziel 1

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die für die Vorbereitung der Durchführung der Gruppenaufsicht gemäß Solvabilität II erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen liegen nicht vor. Die FMA kann die Beaufsichtigung von Versicherungsgruppen nur ungenügend vorbereiten.

Die FMA schafft durch den Abschluss von Koordinierungsvereinbarungen die notwendigen Voraussetzungen für die Durchführung der Beaufsichtigung von Versicherungsgruppen gemäß Solvabilität II.

Maßnahme 3: Weiterführung der übernommenen Veranlagungsgemeinschaft

Beschreibung der Maßnahme:

Die übernehmende Vorsorgekasse soll die übernommene Veranlagungsgemeinschaft neben der bereits bestehenden Veranlagungsgemeinschaft fortführen dürfen. Der Abschluss von Neuverträgen soll in der übernommenen Veranlagungsgemeinschaft aber nicht mehr zulässig sein.

Umsetzung von Ziel 2

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Eine Übertragung einer Veranlagungsgemeinschaft kann in der Praxis nicht erfolgen.

Die Durchführung einer Übertragung einer Veranlagungsgemeinschaft ist möglich.

Abschätzung der Auswirkungen

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.

Erläuterung:

Dieses Bundesgesetz ermächtigt die FMA in § 130c Abs. 5 mittels Verordnung die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zur Übermittlung von Informationen zu verpflichten. Eine Abschätzung der Verwaltungskosten kann auf Basis der Verordnungsermächtigung nicht erfolgen, da die Verwaltungskosten wesentlich von der konkreten Ausgestaltung der Verordnung der FMA abhängen.

Unternehmen

Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Das Vorhaben hat keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen auf Unternehmen.

Erläuterung

Mit dieser Novelle wird die ohnedies bestehende Verpflichtung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sich auf Solvabilität II vorzubereiten strukturiert und rechtlich verbindlich ausgestaltet. Aus den von EIOPA durchgeführten Auswirkungsstudien ergibt sich, dass die Leitlinien zur Vorbereitung der Einführung von Solvabilität II, mit Ausnahme der Informationsverpflichtungen, nur Anforderungen konkretisieren, die bereits aufgrund der Richtlinie 2009/138/EG bestehen, weswegen keine wesentlichen zusätzlichen Kosten für die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen anfallen.


 

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Grundlagen des Gesetzentwurfs:

Der vorliegende Gesetzentwurf stellt noch keine Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG (Solvabilität II) dar, sondern schafft die Grundlage für eine strukturierte Vorbereitung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf das neue Aufsichtsregime, das mit 1. Jänner 2016 angewendet werden soll.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Versicherungsaufsichtsgesetz:

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen erhalten klare Vorgaben, wie die Vorbereitung auf die Solvabilität II zu erfolgen hat.

Die gesetzlichen Grundlagen für die Vorbereitung der Beaufsichtigung von Versicherungsgruppen durch Aufsichtskollegien nach Solvabilität II werden geschaffen.

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz:

Im Falle einer Übertragung des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens mittels Bescheid der FMA auf eine andere Vorsorgekasse, soll die übernommene Veranlagungsgemeinschaft als eigene Veranlagungsgemeinschaft durch die Vorsorgekasse weiter geführt werden dürfen.

Inkrafttreten:

Die Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes sollen mit 1. Juli 2014 in Kraft treten. Die Änderungen des BMSVG sollen auf Geschäftsjahre angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 2013 beginnen.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B–VG (Bankwesen) und Z 11 (Vertragsversicherungswesen).


 

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Versicherungsaufsichtsgesetz)

Zu § 2 Abs. 2:

Anwendung auf Rückversicherungsunternehmen.

Zu § 118 Abs. 2 Z 7a, § 118a Abs. 1 und § 118g Abs. 1:

Es soll eine Angleichung der Bestimmungen zur Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden von Drittstaaten und jenen zur Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden im EWR hergestellt werden.

Zu § 119i:

Regelt das Inkrafttreten.

Zu § 129l:

Verweisanpassung.

Zu § 130c:

Mit dieser Bestimmung soll die rechtliche Grundlage für die Anwendung der Leitlinien zur Vorbereitung der Einführung von Solvabilität II geschaffen werden. Diese Leitlinien konkretisieren die Anforderungen der Richtlinie 2009/138/EG und verlangen von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sich in bestimmten Bereichen verstärkt auf das neue Aufsichtsregime vorzubereiten. Leitlinien von EIOPA gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010, S 48 sollen kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken schaffen und eine gemeinsame, einheitliche und kohärente Anwendung des Unionsrechts sicherstellen.

Diese Leitlinien sind nicht rechtsverbindlich, aber die zuständigen Behörden und Finanzinstitute haben alle erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen um diesen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen. Dies erfolgt im Regelfall im Rahmen der Auslegung jener Gesetze, welche die zugrundeliegenden Richtlinien national umsetzen.

Da die zugrundeliegenden Bestimmungen der Richtlinie 2009/138/EG erst mit der Schaffung eines neuen Versicherungsaufsichtsgesetzes mit dem 1. Jänner 2016 national umgesetzt werden, bedarf es einer gesetzlichen Grundlage. Durch diese soll die teilweise schon weit fortgeschrittene Vorbereitung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf die Anwendung der Richtlinie 2009/138/EG weiter forciert werden, indem die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verpflichtet werden bestimmte Elemente von Solvabilität II vorzubereiten. Zur Auslegung dieser gesetzlichen Verpflichtungen sind die vorbereitenden Leitlinien von EIOPA, EIOPA-CP-13/08 DE, EIOPA-CP-13/09 DE, EIOPA-CP-13/010 DE und EIOPA-CP-13/011 DE jeweils vom 31. Oktober 2013 heranzuziehen.

Abs. 1 stellt sicher, dass diese Bestimmung für alle inländischen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zur Anwendung gelangt, sofern diese die in Art. 4 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Beträge überschreiten und daher nicht gemäß Art. 4 vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/138/EG ausgenommen sind. Keine Anwendung soll diese Bestimmung in Österreich vor Allem auf die kleinen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit finden.

In Abs. 1 Z 1 bis 3 werden die Anforderungen an die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zur Vorbereitung auf Solvabilität II normiert. Durch die Verwendung des Wortes „vorbereiten“ soll klargestellt werden, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen dazu verpflichtet werden, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu setzen, damit diese mit dem 1. Jänner 2016 die Anforderungen der Solvabilität II Richtlinie einhalten können. Es ist jedoch keineswegs erforderlich, dass mit dem 1. Juli 2014 bereits alle Elemente von Solvabilität II umgesetzt sind.

Dies bedeutet, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verpflichtet sind, die in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Elemente von Solvabilität II umzusetzen und sukzessive unter Beachtung der vorbereitenden Leitlinien weiterzuentwickeln, damit diese in der Lage sind, mit 1. Jänner 2016 alle Anforderungen des Solvabilität II Regimes zu erfüllen. So sind beispielsweise die Funktionen des Governance-Systems unverzüglich einzurichten und sukzessive weiter auszubauen, damit die Governance-Funktionen mit 1. Jänner 2016 alle Aufgaben wirksam erfüllen können.

Abs. 1 Z 1 betrifft die Anforderungen der Leitlinien zum Governance-System, EIOPA-CP-13/08 DE vom 31. Oktober 2013. Der Focus soll auf der Vorbereitung eines Governance-Systems liegen, das den Anforderungen der verwiesenen Richtlinienbestimmungen entspricht. Zur Auslegung dieser Anforderungen sind die Leitlinien EIOPA-CP-13/08 DE heranzuziehen. Die in den sublitt aa) bis cc) genannten Elemente geben ein Mindestmaß der notwendigen Vorbereitung des Governance-Systems vor, das jedenfalls von allen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu erreichen ist.

Abs. 1 Z 1 lit. b) verpflichtet die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen den Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht parallel zu den Kapitalanlagevorschriften einzuführen. Hierdurch soll ein fließender Übergang auf das neue Regime sichergestellt werden.

Abs. 1 Z 1 lit. c) verpflichtet die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen eine Kapitalmanagementstrategie und einen mittelfristigen Kapitalmanagementplan zu erstellen, der gemäß den Leitlinien EIOPA-CP-13/08 DE erstellt wird und auf dem Solvabilität II Regime beruht.

Abs. 1 Z 2 verpflichtet alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen eine vorausschauende Beurteilung der eigenen Risiken durchzuführen. Der Schwellenwert gemäß Leitlinie 3 der Leitlinien zur vorausschauenden Beurteilung der eigenen Risiken (basierend auf den ORSA Grundsätzen), EIOPA-CP-13/09DE vom 31. Oktober 2013 soll nicht zur Anwendung gelangen.

Abs. 1 Z 3 betrifft die Anforderungen der Leitlinien für die Informationsübermittlung an die zuständigen nationalen Behörden, EIOPA-CP-13/010DE vom 31. Oktober 2013. Alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sollen zur Abgabe dieser Meldungen verpflichtet werden. Der Inhalt der Meldung selbst ist gemäß Abs. 5 mit Verordnung der FMA festzulegen. Die Schwellenwerte gemäß Leitlinie 3 bis 10 und 12 für die Informationsübermittlung an die zuständigen nationalen Behörden, EIOPA-CP-13/010DE vom 31. Oktober 2013 sollen gemäß Abs. 7 nur im Hinblick auf die quantitativen quartalsweisen Informationen zur Anwendung gelangen.

Abs. 2 regelt die Vorbereitungen auf Solvabilität II auf der Ebene von Versicherungsgruppen. Im Schlussteil dieses Absatzes soll jenes Unternehmen als zuständiges Unternehmen festgelegt werden, das auch nach Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG für die in den Z 1 bis 3 genannten Aufgaben verantwortlich ist.

Im Fall des Art. 213 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2009/138/EG steht an der Spitze der Gruppe immer ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das selbst für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß den Art. 218 bis 258 der Richtlinie 2009/138/EG verantwortlich ist. Dieses Unternehmen soll daher auch zuständiges Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung sein.

Im Fall des Art. 213 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2009/138/EG steht an der Spitze der Gruppe eine Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft. Im Hinblick auf die Einrichtung des Governance-Systems auf Ebene der Gruppe trifft die Richtlinie 2009/138/EG in Art. 246 Abs. 1 bis 3 keine klare Festlegung, welches Unternehmen der Gruppe hiefür verantwortlich ist. In Entsprechung der Leitlinie 48 EIOPA-CP-13/08 DE soll die Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft ein verantwortliches Unternehmen bestimmen können. Für die Durchführung der Unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung ist gemäß Art. 246 Abs. 4 der Richtlinie 2009/138/EG jedenfalls die Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft selbst verantwortlich, weswegen auch die Z 2 von dieser durchgeführt werden soll. Dies trifft ebenso auf die Z 3 zu. Da eine solche Aufgabenverteilung bei reinen Holdinggesellschaften nicht immer praktikabel ist, sieht Art. 49 der Richtlinie 2009/138/EG die Möglichkeit vor, Aufgaben an andere Unternehmen der Gruppe auszulagern. Auch die Leitlinie 46 EIOPA-CP-13/08 DE sieht die Möglichkeit des gruppeninternen Outsourcing vor.

Abs. 3 betrifft die Leitlinien zum Vorantragsverfahren für interne Modelle, EIOPA-CP-13/011DE vom 31. Oktober 2013.

Abs. 4 verpflichtet die FMA die ordnungsgemäße Vorbereitung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu überwachen. Im Hinblick auf die Anwendung der Leitlinien durch die FMA soll eine vergleichbare Rechtslage zu § 69 Abs. 5 BWG hergestellt werden. Darüber hinaus soll die FMA bei der Anwendung der Leitlinien den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anwenden und auf die individuelle Situation der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Rücksicht nehmen. Im Hinblick auf die Übermittlung der Informationen bestehen die primären Aufgaben der FMA in der Überprüfung ob in den Unternehmen entsprechende interne Prozesse implementiert wurden, die Meldungen fristgerecht und vollständig erstatten wurden und nicht in einer inhaltlichen Überprüfung der gemeldeten Informationen. Wenn ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht die erforderlichen Schritte im Hinblick auf die Vorbereitung auf Solvabilität II setzt, kann die FMA einen Bescheid gemäß § 104 Abs. 1 erlassen und das Unternehmen zu entsprechenden Maßnahmen verpflichten.

Die zu übermittelnden Informationen werden durch EIOPA in nicht rechtsverbindlichen Leitlinien festgelegt. Um Rechtssicherheit im Hinblick auf die interimistischen Meldungen zu gewährleisten soll die FMA daher gemäß Abs. 5, die zu übermittelnden Informationen mit Verordnung verbindlich festlegen.

Abs. 6 stellt klar, dass der europarechtliche Begriff des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan in Österreich bei Aktiengesellschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit grundsätzlich den Vorstand erfassen soll. Wenn ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Europäischen Gesellschaft (SE) betrieben wird, soll dieser Begriff bei einer dualistischen Organisationsverfassung (§ 35 bis § 37 SEG) den Vorstand und bei einer monistische Organisationsverfassung (§ 38 bis § 60 SEG) den Verwaltungsrat und die geschäftsführende Direktoren erfassen.

Zu § 130d:

Die Vorbereitung der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG („Solvabilität II“) erfordert es, dass eine rechtliche Grundlage zur Vorbereitung der Gruppenaufsicht im Hinblick auf die Einrichtung der Aufsichtskollegien geschaffen wird. Innerhalb dieser Aufsichtskollegien, die jeweils für eine bestimmte Gruppe eingerichtet werden, ist eine intensive Zusammenarbeit und vertiefter Informationsaustausch vorgesehen. Dies erfordert den Abschluss von schriftlichen Koordinierungsvereinbarungen und Regelungen zum Informationsaustausch innerhalb der Aufsichtskollegien. Gemäß dem Art. 248 Abs. 4 der Richtlinie 2009/138/EG soll die Kompetenz zum Abschluss solcher Vereinbarungen der FMA zu kommen. Abs. 1 regelt den Fall, dass die FMA in ihrer Rolle als die für die Gruppenaufsicht zuständige Aufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2009/138/EG tätig wird und Abs. 2 den Fall, dass die FMA in ihrer Rolle als sonst betroffene Aufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2009/138/EG tätig wird. Im Hinblick auf diese ist in verfassungsrechtlicher bzw. rechtstechnischer Hinsicht in Anlehnung an die Erläuterungen zu § 77a und § 77b BWG Folgendes festzuhalten:

Der FMA kann keine Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlich verbindlicher Abkommen zukommen. Für den Abschluss von nicht gesetzesändernden Staatsverträgen, welche die Republik Österreich als Völkerrechtssubjekt binden sollen, gilt Art. 66 Abs. 2 B-VG. Gemäß dieser Bestimmung muss für den Abschluss auf Ressortebene die Ermächtigung des Bundespräsidenten vorliegen. Eine solche Ermächtigung für den Bundesminister für Finanzen wurde in Form der Entschließung BGBl. 49/1921 erteilt. Derartige Staatsverträge mit rein verwaltungstechnischem Inhalt können auf Basis dieses Bundesgesetzes ausschließlich gemäß § 118 Abs. 4 und § 118a Abs. 5 abgeschlossen werden. Koordinierungsvereinbarungen, Regelungen zum Informationsaustausch innerhalb des Aufsichtskollegiums und Notfallpläne sind hingegen aufgrund des mangelnden völkerrechtlichen Bindungswillens nicht als Staatsverträge, sondern als hochrangige Verpflichtungserklärungen zu qualifizieren. Die Behörden verpflichten sich nach den festgelegten Regelungen innerhalb des Aufsichtskollegiums so lange zu verfahren, bis sie ihr Begehren kundtun, diese nach einem in diesen Verpflichtungserklärungen geregelten Verfahren nicht weiter anzuwenden. Im Unterschied dazu betreffen Staatsverträge, die gemäß § 118 Abs. 4 und § 118a Abs. 5 geschlossen werden, Regelungen über die Zusammenarbeit Österreichs mit einem Drittstaat bzw. einem Vertragsstaat im Allgemeinen und sind nicht auf die Beaufsichtigung einer bestimmten Gruppe im Rahmen der Gruppenaufsicht beschränkt. Durch die vorliegende Änderung wird im Wesentlichen die Systematik der § 77a und 77b BWG übernommen.

Abs. 3 soll es der FMA ermöglichen, alle für die Vorbereitung der Erfüllung der Aufsichtspflichten gemäß Art. 249 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138/EG erforderlichen Informationen innerhalb der Aufsichtskollegien verwenden zu können, wobei es in diesem Zusammenhang keinen Unterschied macht, in welcher Rolle die FMA tätig wird. Art. 249 der Richtlinie 2009/138/EG führt aus, dass alle Informationen übermittelt werden sollen, die erforderlich sind um den jeweils anderen die Erfüllung ihrer Aufsichtspflichten im Rahmen dieser Richtlinie zu ermöglichen und zu erleichtern. Diese Informationen können beispielsweise die Finanzlage der Gruppe oder einzelner Unternehmen der Gruppe, das Governance-System der Gruppe, die Struktur der Gruppe, Konzessionen, Zweigniederlassungen, Dienstleistungsverkehr, die Aktionäre, die Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats, des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren von Unternehmen der Gruppe, Wahrnehmungen auf Grund der Überwachung des Geschäftsbetriebes und Strafverfahren betreffen.

Abs. 4 soll sicherstellen, dass eine Informationsübermittlung nur an solche Drittstaaten erfolgt, die einer Geheimhaltungspflicht unterliegen, die mit jener vergleichbar ist, der die Vertragsstaaten des EWR unterliegen. Die Anforderungen sind auf die Abs. 1 bis 3 anzuwenden.

Diese Bestimmung zur Datenübermittlung ins Ausland soll eine „Rechtsvorschrift“ nach § 12 Abs. 3 Z 3 DSG 2000 darstellen und begründet daher eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht durch die Datenschutzbehörde nach § 13 DSG 2000.

Zu Artikel 2 (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz)

Zum Inhaltsverzeichnis:

§ 45a wurde mit der Novelle BGBl. I Nr. 135/2013 eingefügt, das Inhaltsverzeichnis wäre noch entsprechend zu ergänzen.

Zu § 17 Abs. 1 Z 4 lit. b BMSVG:

Personen, die eine zusätzliche Pensionsversicherung im Pensionsinstitut Linz haben, soll es wie Anwartschaftsberechtigten in der Pensionskasse oder Versicherten in einer Betrieblichen Kollektivversicherung ermöglicht werden, ihre Abfertigung in das Pensionsinstitut übertragen zu können.

Zu § 41 Abs. 4 BMSVG:

Gemäß § 28 Abs. 1 ist für die Veranlagung der Abfertigungsbeiträge eine Veranlagungsgemeinschaft einzurichten. Gemäß § 28 Abs. 2 kann die FMA mit Verordnung die Bildung weiterer Veranlagungsgemeinschaften ermöglichen, eine solche Verordnung wurde bisher nicht erlassen. Gemäß § 26 Abs. 1 müssen die Verwaltungskosten prozentmäßig für sämtliche Beitragszahler einer BV-Kasse gleich sein. Da bei Übertragung des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens auf eine andere BV-Kasse diese in alle von der früheren BV-Kasse für die Veranlagungsgemeinschaft abgeschlossenen Verträge im Wege der Gesamtrechtsnachfolge eintreten muss, kann diese Veranlagungsgemeinschaft bei abweichenden Verwaltungskosten nicht in die bereits bestehende Veranlagungsgemeinschaft eingegliedert werden. Es soll daher die übernommene Veranlagungsgemeinschaft als eigene Veranlagungsgemeinschaft weiter geführt werden, wobei neue Arbeitgeber in diese Veranlagungsgemeinschaft nicht mehr einbezogen werden dürfen. Werden neue Arbeitnehmer in einen bereits bei Übertragung bestehenden Beitrittsvertrag einbezogen, so sollen für diese die gleichen, auch für die anderen Arbeitnehmer des Unternehmens geltenden Konditionen anwendbar sein. Sollte jedoch bei einer Übertragung gemäß § 41 Abs. 1 den Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 entsprochen werden, soll auch eine Zusammenführung der Veranlagungsgemeinschaften zulässig sein.