105 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses

über die Regierungsvorlage (13 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Organisation für Migration über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und dem Sitz ihrer Büros in Wien

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Organisation für Migration über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und dem Sitz ihrer Büros in Wien hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Die Internationale Organisation für Migration (bisherige Übersetzung der englischsprachigen Bezeichnung: Internationale Organisation für Wanderung, Abkürzung IOM), deren Gründungsmitglied Österreich ist (BGBl. Nr. 133/1990), unterhält seit 1954 ein Büro in Österreich. Ursprünglich unter dem Namen „Zwischenstaatliches Komitee für die Auswanderung aus Europa“ tätig, versteht sich IOM als globale Organisation für Migration und setzt sich zusammen mit zwischenstaatlichen und Nicht-Regierungsorganisationen für faire und humane Migrationspolitik ein.

Da in den letzten Jahren eine Neustrukturierung IOMs durchgeführt wurde, die mit der Einrichtung eines Regionalbüros für Ost- und Südosteuropa und Zentralasien mit entsprechendem Personalstand in Wien - zusätzlich zum bestehenden Länderbüro - verbunden ist, besteht das Bedürfnis nach einer umfassenden Regelung des Status der Büros der IOM in Wien. Die derzeit gültige Verordnung der Bundesregierung vom 11. November 1980 betreffend die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an das Zwischenstaatliche Komitee für Auswanderung, BGBl. Nr. 530/1980 idF BGBl. Nr. 584/1987, entspricht nicht den geänderten Bedürfnissen Österreichs und der IOM. Daher soll ein Amtssitzabkommen geschlossen werden, mit dem Privilegien und Immunitäten an die IOM-Büros und deren Mitarbeiter/innen im selben Umfang wie an andere internationalen Organisationen vergleichbarer Größe eingeräumt werden. Die Büros der IOM in Wien haben derzeit gemeinsam ca. 40 Mitarbeiter. Am 21. Juni 2011 hat die Bundesregierung Verhandlungen mit IOM über ein Amtssitzabkommen genehmigt (vgl. Pkt. 18 des Beschl.Prot. Nr. 106).

Das Abkommen regelt den Status von IOM in Österreich, indem er diesen an den üblichen Standard für Amtssitzabkommen für vergleichbare internationale Organisationen anpasst (vgl. Joint Vienna Institute (vgl. BGBl. III Nr. 187/1997), Internationales Zentrum für Migrationspolitikentwicklung (BGBl. III Nr. 145/2000), Energiegemeinschaft (BGBl. III Nr. 87/2007) und Internationale Anti-Korruptionsakademie (BGBl. III Nr. 100/2012)). IOM wird insbesondere die Unverletzlichkeit ihres Amtssitzes, die Befreiung von der Gerichtsbarkeit, die Unverletzlichkeit der Archive und die Befreiung von Steuern und Zöllen in dem im Abkommen vorgesehen Umfang gewährt. Weiters werden die Privilegien und Immunitäten der Mitarbeiter von IOM und ihrer Büros, der Büroleiter sowie der amtlichen Besucher geregelt. Die meisten Bestimmungen sind auch schon in der bisherigen Rechtslage abgedeckt. Unterschiede ergeben sich nur in einzelnen Bereichen. So wird die mittlerweile übliche Ausnahme von der Immunität der Organisation im Fall von Verkehrsunfällen und Gehaltsexekutionen eingeführt, das übliche Wahlrecht hinsichtlich der österreichischen Sozialversicherung eingeräumt, Einkommensteuerbefreiung für Pensionen gewährt, der Status der amtlichen Besucher geregelt und die übliche Erleichterung des Zugangs zum Arbeitsmarkt für Familienangehörige gewährt.

IOM ist weltweit mit ca. 8.000 Mitarbeitern tätig. Anders als für andere weltweit tätige internationale Organisationen besteht jedoch für IOM kein allgemeines Privilegien- und Immunitätenabkommen. In das Abkommen wurden daher auch Bestimmungen für die nicht in Österreich tätigen IOM-Mitarbeiter aufgenommen, die sich an den bestehenden Abkommen anlehnen (vgl. für die Vereinten Nationen das Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 126/1957, sowie das Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen, BGBl. Nr. 248/1950 idgF). Auch bisher galten bereits über den Verweis in der oz. IOM-Verordnung BGBl. Nr. 530/1980, auch für die nicht in Österreich tätigen IOM-Mitarbeiter die Bestimmungen des oz. Spezialorganisationen-Übereinkommens.

Die Bestimmungen des Abkommens werden gemäß seinem Art. 23 Abs. 2 mit Wirkung der Errichtung des Regionalbüros ab 1. Juli 2011 rückwirkend angewendet.

Die finanziellen Auswirkungen des Abkommens im Vergleich zur bisherigen Rechtslage beschränken sich auf Steuer- und Gebührenentfall in wenigen einzelnen Bereichen, die sich aus der Anpassung an den Amtssitzstandard ergeben. Dem können positive Beschäftigungseffekte und Steuermehreinnahmen aus der zusätzlichen Ansiedlung des Regionalbüros für Ost- und Südosteuropa der IOM in Wien gegenüber gestellt werden, die sich jedoch einer präzisen Schätzung entziehen.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG nicht erforderlich ist.

 

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist erforderlich, da Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 09. April 2014 in Verhandlung genommen.

 

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, G, T, N, dagegen: F) beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Außenpolitische Ausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Organisation für Migration über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und dem Sitz ihrer Büros in Wien(13 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2014 04 09

                               Hannes Weninger                                                                 Dr. Josef Cap

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann