106 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses

über die Regierungsvorlage (15 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Zypern über die Verwendung von Flughäfen und anderen Einrichtungen in der Republik Zypern im Falle von Evakuierungen aus Drittländern

Das Abkommen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Im Zuge des arabischen Frühlings kam es vermehrt zu Evakuierungsoperationen von österreichischen StaatsbürgerInnen unter Rückgriff auf Luftfahrzeuge des Österreichischen Bundesheeres. Dabei hat es sich immer wieder als problematisch erwiesen, dass der Transportweg zwischen dem jeweiligen Einsatzraum und Wien für einen effizienten Evakuierungseinsatz sehr lang ist. Angesichts der günstigen geographischen Lage Zyperns würde sich daher ein Evakuierungseinsatz von Zypern aus anbieten, um österreichische StaatsbürgerInnen schnell aus der eventuellen Gefahrenzone bringen zu können. Zypern hat sich bereit erklärt, Österreich in einem solchen Fall Infrastruktur an einem zyprischen Flughafen zur Verfügung zu stellen. Dazu ist jedoch der Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrags erforderlich, der zum einen das Recht Österreichs regelt, im Krisenfall Evakuierungen von einem zyprischen Flughafen aus zu unternehmen, und zum anderem den Status von österreichischem militärischen Personal regelt, das sich während einer Evakuierungsoperation in Zypern befindet.

Im Abkommen, das am 27. August in Nikosia unterzeichnet wurde (siehe Pkt. 53 des Beschl.Prot. 196) wird das Recht Österreichs festgeschrieben, mindestens einen Flughafen in Zypern, der von Zypern designiert wird, für Evakuierungsoperationen zu verwenden. Der Status des österreichischen Militärpersonals in Zypern wird analog zu den Bestimmungen des PfP-Truppenstatuts (PfP-SOFA, BGBl. III Nr. 136/1998) geregelt, das grosso modo die Regelungen des NATO-Truppenstatuts (NATO-SOFA, BGBl. III Nr. 135/1998) für anwendbar erklärt. Das heißt, das Abkommen trifft Regelungen u.a. zur Strafgerichtsbarkeit (u.a. österreichische Zuständigkeit für dienstliche Handlungen und für Handlungen gegen österreichisches Eigentum oder andere Mitglieder des österreichischen Militärpersonals), zur Begleichung zivilrechtlicher Ansprüche soweit nicht Unionsrecht anwendbar ist, zur Einrichtung von Kommunikationseinrichtungen und zum Tragen der Uniform. Ebenfalls festgehalten wird, dass Österreich die Evakuierungskosten für österreichische StaatsbürgerInnen selbst tragen wird.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG nicht erforderlich ist.

 

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 09. April 2014 in Verhandlung genommen.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Außenpolitische Ausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Zypern über die Verwendung von Flughäfen und anderen Einrichtungen in der Republik Zypern im Falle von Evakuierungen aus Drittländern (15 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2014 04 09

                             Franz Leonhard Eßl                                                                Dr. Josef Cap

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann