109 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses

über die Regierungsvorlage (29 der Beilagen): Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits

Das Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG auszuschließen. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Im November 2004 ermächtigte der Rat die Europäische Kommission zur Aufnahme von bilateralen Verhandlungen über Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit mit Thailand, Indonesien, Singapur, den Philippinen, Malaysia und Brunei. Die Verhandlungen mit der Republik der Philippinen begannen 2009 und wurden im Juni 2010 abgeschlossen. Nach Bestätigung im Ausschuss der Ständigen Vertreter wurde das Abkommen von beiden Vertragsparteien am 25. Juni 2010 in Brüssel paraphiert.

Es handelt sich um das erste bilaterale Abkommen mit den Philippinen, das an die Stelle des bisher geltenden Kooperationsabkommens von 1980 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitgliedsländern des Verbandes Südostasiatischer Nationen (ASEAN) tritt. Das Abkommen enthält rechtsverbindliche Verpflichtungen der Philippinen, darunter Bestimmungen über Menschenrechte, nukleare Nichtverbreitung, Terrorismusbekämpfung, den Internationalen Strafgerichtshof, Migration und Steuern. Darüber hinaus deckt es Bereiche von aktuellem Interesse ab, wie allgemeine friedensfördernde Maßnahmen und den Katastrophenschutz.

In politischer Hinsicht bedeutet das Abkommen mit den Philippinen einen wichtigen Schritt für die Stärkung der Rolle der Europäischen Union (EU) in Südostasien basierend auf gemeinsamen universellen Werten wie Demokratie und Menschenrechte. Es ebnet den Weg für die Verstärkung der politischen, regionalen und globalen Zusammenarbeit zwischen zwei gleichgesinnten Partnern. Die Umsetzung des Abkommens wird praktische Vorteile für beide Seiten bringen und eine Grundlage für die Förderung der umfassenderen politischen und wirtschaftlichen Interessen der EU bilden. Dies ist besonders wichtig, da es sich um eine Region handelt, die traditionell China und den Vereinigten Staaten von Amerika zugewandt ist.

Durch das Abkommen wird der Umfang des gegenseitigen Engagements in den Bereichen Wirtschaft und Handel sowie Justiz und Inneres erheblich erweitert. Es eröffnet Kooperationsmöglichkeiten in Bereichen wie Umwelt und Klimawandel, Energie, Wissenschaft und Technologie sowie See- und Luftverkehr. Außerdem behandelt es die Themenbereiche Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Drogen, organisierte Kriminalität und Korruption. Einen wesentlichen Bestandteil macht auch die Entwicklungszusammenarbeit aus, darunter erstmals strikte Vorschriften über den Schutz der finanziellen Interessen der EU. Das Abkommen enthält ferner einen umfassenden Abschnitt über die Handelszusammenarbeit, die Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen erleichtern dürfte; dies steht im Einklang mit der EU-Strategie, solche Abkommen mit den ASEAN-Ländern zu schließen.

Die Bestimmungen des Abkommens umfassen die Zusammenarbeit in zahlreichen Bereichen, insbesondere Förderung der Grundsätze der Demokratie und Achtung der Menschenrechte, Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Organisationen, regionale und bilaterale Zusammenarbeit, Friedensprozess und Konfliktprävention, schwere Verbrechen von internationalem Belang, Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen, Kleinwaffen und leichte Waffen, Bekämpfung des Terrorismus, öffentliche Verwaltung, Gesundheits- und Pflanzenschutz, technische Handelshemmnisse, Zoll- und Handelserleichterungen, Investitionen, Wettbewerbspolitik, Dienstleistungen, Rechte des geistigen Eigentums, rechtliche Zusammenarbeit, Bekämpfung illegaler Drogen, Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption, Schutz personenbezogener Daten, Flüchtlinge und Binnenvertriebene, Migration und Entwicklung, Arbeit auf See und Ausbildung, Beschäftigung und Soziales, Entwicklungszusammenarbeit, Wirtschaftspolitischer Dialog, Zivilgesellschaft, Katastrophenschutz, Energie, Umwelt und natürliche Ressourcen, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, regionale Entwicklung und Zusammenarbeit, Industriepolitik und Zusammenarbeit zwischen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), Verkehr, Wissenschaft und Technik, Informations- und Kommunikationstechnologien, audiovisueller Sektor, Medien und Multimedia, Tourismus, Finanzdienstleistungen, verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich, Gesundheit, Bildung, Kultur sowie Dialog zwischen den Kulturen und Religionen und Statistik.

Da das vorliegende Abkommen Bestimmungen enthält, die in die Kompetenzen sowohl der EU als auch der Mitgliedstaaten fallen, handelt es sich um ein gemischtes Abkommen und bedarf auf Seite der Europäischen Union auch der Genehmigung durch alle Mitgliedstaaten.

Das Abkommen ist in 22 Amtssprachen der Europäischen Union authentisch. Hinsichtlich aller anderen Sprachfassungen des Abkommens als der deutschen ist eine Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG vorgesehen.

Das Abkommen wird für fünf Jahre geschlossen und automatisch um einen Zeitraum von jeweils einem Jahr verlängert, sofern nicht die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei sechs Monate vor Ablauf eines solchen Einjahreszeitraums schriftlich ihre Absicht mitteilt, das Abkommen nicht zu verlängern.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG nicht erforderlich ist.

 

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist erforderlich, da Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Hinsichtlich der Kundmachung des Staatsvertrages hat die Bundesregierung dem Nationalrat vorgeschlagen, gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass die bulgarische, dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Sprachfassungen dieses Staatsvertrages dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres aufliegen.

 

Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 09. April 2014 in Verhandlung genommen.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Außenpolitische Ausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

 


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1.      Der Abschluss des Staatsvertrages: Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits (29 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

 

2.      Die bulgarische, dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Sprachfassungen dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres aufliegen.

Wien, 2014 04 09

            Dipl.-Kffr. (FH) Elisabeth Pfurtscheller                                              Dr. Josef Cap

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann