Vorblatt
Ziel(e)
- Übernahme der Inhalte des Europäischen Übereinkommens zum Schutz des archäologischen Erbes in den österreichischen Rechtsbestand
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Kündigung des Europäischen Übereinkommens zum Schutz des archäologischen Erbes vom 6. Mai 1969 (ratifiziert durch die Republik Österreich im Jahr 1974, BGBl. Nr. 239/1974)
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Im Anwendungsbereich des vorliegenden Rahmenübereinkommens besteht keine Regelungskompetenz der Europäischen Union. Das Übereinkommen steht mit dem Unionsrecht daher nicht in Widerspruch.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs.2 Z 2 B-VG.
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Europarat;
Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes 1969
Kündigung
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres |
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Laufendes Finanzjahr: |
2014 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2014 |
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Problemanalyse
Problemdefinition
Österreich ist Vertragspartei des am 6. Mai 1969 in London unterzeichneten Europäischen Übereinkommens zum Schutz des archäologischen Erbes, dessen revidierte Fassung nun zur Ratifikation vorliegt.
Das revidierte Übereinkommen ersetzt das Europäische Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes.
Gemäß Art. 14 Abs. 2 des revidierten Übereinkommens kann ein Staat, der Vertragspartei des am 6. Mai 1969 in London unterzeichneten Europäischen Übereinkommens zum Schutz des archäologischen Erbes ist, seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nur hinterlegen, wenn er das genannte Übereinkommen bereits gekündigt hat oder gleichzeitig kündigt.
Nullszenario und allfällige Alternativen
keine
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2015
Evaluierungsunterlagen und -methode: Überprüfung der Kundmachung im BGBl.
Ziele
Ziel 1: Übernahme der Inhalte des Europäischen Übereinkommens zum Schutz des archäologischen Erbes in den österreichischen Rechtsbestand
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Handlungsbedarf betreffend die Ratifizierung kulturerbespezifischer Abkommen des Europarates |
Ziel ist es, das archäologische Erbe als Quelle gemeinsamer europäischer Erinnerung und als Instrument für historische und wissenschaftliche Studien vor Zerstörung zu schützen. Durch die Ratifikation bekennt sich die Republik Österreich zu den in diesem (revidierten) Übereinkommen grundgelegten europäischen Standards für den Schutz archäologischer Funde und Stätten. |
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag:
Wirkungsziel 3 des BMUKK: Stärkere Verankerung von Kunst und Kultur in der Gesellschaft
Maßnahmen
Maßnahme 1: Kündigung des Europäischen Übereinkommens zum Schutz des archäologischen Erbes vom 6. Mai 1969 (ratifiziert durch die Republik Österreich im Jahr 1974, BGBl. Nr. 239/1974)
Beschreibung der Maßnahme:
Durchführung des legistischen Prozederes im Zusammenhang mit der Kündigung des Europäischen Übereinkommens zum Schutz des archäologischen Erbes vom 6. Mai 1969 (ratifiziert durch die Republik Österreich im Jahr 1974, BGBl. Nr. 239/1974).