ERLÄUTERUNGEN

Allgemeiner Teil

Die Kündigung des Europäischen Übereinkommens zum Schutz des archäologischen Erbes hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Sie hat nicht politischen Charakter. Da durch das Übereinkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf auch die Kündigung der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Am 16. Februar 1992 wurde das (revidierte) Europäische Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes in Valetta unterzeichnet und hat zum Ziel, das archäologische Erbe als Quelle gemeinsamer europäischer Erinnerung und als Instrument für historische und wissenschaftliche Studien zu schützen.

Das revidierte Übereinkommen ersetzt das Europäische Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes vom 6. Mai 1969, welches die Republik Österreich unter Angabe einer Interpretativen Erklärung zu Art. 6 Abs. 2 lit. a im Jahr 1974 ratifizierte (BGBl. Nr. 239/1974), und ist am 25. Mai 1995 in Kraft getreten.

Es wird beabsichtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst das revidierte Abkommen zu unterzeichnen und zu ratifizieren, wofür jedoch eine Kündigung des Abkommens aus 1969 erforderlich ist.

Gemäß Art. 14 Abs. 2 des revidierten Übereinkommens kann ein Staat, der Vertragspartei des am 6. Mai 1969 in London unterzeichneten Europäischen Übereinkommens zum Schutz des archäologischen Erbes ist, seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nur hinterlegen, wenn er das genannte Übereinkommen bereits gekündigt hat oder gleichzeitig kündigt.