Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Protokoll zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Das Protokoll ist in den sechs Amtssprachen der Vereinten Nationen authentisch. Dem Nationalrat werden gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG die authentische englische und französische Sprachfassung sowie die Übersetzung in die deutsche Sprache zur Genehmigung vorgelegt. Hinsichtlich aller anderen Sprachfassungen des Protokolls als der deutschen ist eine Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG vorgesehen.

Das Protokoll zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen basiert auf Art. 15 des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs, BGBl. III Nr. 219/2005, welches von Österreich am 28. August 2003 unterzeichnet und am 15. September 2005 ratifiziert wurde. Es ist für Österreich gemäß seinem Art. 36 Abs. 2 am 14. Dezember 2005 in Kraft getreten.

Der Text des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen wurde in 5 Verhandlungsrunden in den Jahren 2008 bis 2012 erarbeitet und von der Konferenz der Vertragsparteien im November 2012 angenommen. Die Europäische Union spielte bei den Verhandlungen eine maßgebliche Rolle.

Das Protokoll zielt auf eine Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen, einschließlich des Schmuggels, der unerlaubten Herstellung und der Fälschung ab. Es ergänzt und präzisiert die multidisziplinären Maßnahmen des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs dahingehend, dass es die Vertragsparteien verpflichtet, verbindliche Normen für verstärkte Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen und Sorgfaltspflichten für alle an der Lieferkette Beteiligten in ihren nationalen Rechtssystemen zu verankern. Zugleich müssen die Vertragsparteien die notwendigen innerstaatlichen Rechtvorschriften annehmen, wonach Zuwiderhandlungen aufgedeckt, ermittelt, verfolgt und geahndet werden. Strafrechtliche oder nicht-strafrechtliche Sanktionen einschließlich Geldstrafen sollen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Zur verbesserten Zusammenarbeit der zuständigen Behörden enthält das Protokoll Bestimmungen über die Amts- und Rechtshilfe.

Beim Protokoll zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen handelt es sich um ein „gemischtes Abkommen“, das sowohl von der Europäischen Union als auch ihren Mitgliedstaaten unterzeichnet wird.

Besonderer Teil

Zu Teil I

Teil I enthält einleitende Bestimmungen des Protokolls.

Zu Art. 1

Artikel 1 enthält die Begriffsbestimmungen für jene im Protokoll verwendeten Begriffe, die einer näheren Definition bedürfen.

Zu Art. 2

Der Artikel regelt das Verhältnis des Protokolls zu anderen Übereinkünften und Rechtsinstrumenten. Die Bestimmungen des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs sind auf das Protokoll anzuwenden. Das Protokoll berührt geltende Rechte und Pflichten einer Vertragspartei, die aus einem anderen internationalen Rechtsinstrument herrühren, nicht, wenn diese im Hinblick auf die Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen förderlicher sind. Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten der Vertragsparteien gemäß dem Völkerrecht einschließlich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität werden vom Protokoll nicht berührt.

Zu Art. 3

Ziel des Protokolls ist die Unterbindung aller Formen des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen entsprechend Artikel 15 Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs.

Zu Teil II

Teil II des Protokolls enthält Bestimmungen betreffend die allgemeinen Verpflichtungen.

Zu Art. 4

Ergänzend zu den Bestimmungen des Art. 5 Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs sind die Vertragsparteien verpflichtet, wirksame Maßnahmen zur Kontrolle und Regulierung der Lieferkette von Waren, die dem Protokoll unterliegen, anzunehmen und umzusetzen. Die Vertragsparteien haben die notwendigen Maßnahmen zur Erhöhung der Effizienz der für die Vorbeugung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung des unerlaubten Handels mit Tabak, Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten zuständigen Behörden, einschließlich Zoll und Polizei, in Übereinstimmung mit ihrem nationalen Recht zu ergreifen.

Zu Art. 5

Vertragsparteien sind zum Schutz personenbezogener Daten entsprechend ihrem nationalen Recht verpflichtet, wobei internationale Standards zum Schutz personenbezogener Daten bei der Umsetzung des Protokolls zu berücksichtigen sind.

Zu Teil III

Teil III enthält Bestimmungen für die Kontrolle der Lieferkette.

Zu Art. 6

Abs. 1 enthält die Verpflichtung der Vertragsparteien, die Herstellung und die Ein- und Ausfuhr von Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten durch natürliche oder juristische Personen zu verbieten, außer diese Aktivitäten werden in Übereinstimmung mit einer Lizenz oder einer gleichwertigen Genehmigung einer zuständigen Behörde (beide Instrumente werden in den nachfolgenden Bestimmungen als „Lizenz“ bezeichnet) oder im Rahmen eines Kontrollsystems einer zuständige Behörde ausgeübt.

Nach Abs. 2 sollen die Vertragsparteien bemüht sein, in einem als angemessen erachteten Ausmaß eine Lizenzierungspflicht für den Einzelhandel mit Tabakerzeugnissen, den Tabakanbau, den Transport kommerzieller Mengen von Tabakerzeugnissen oder von Herstellungsgeräten und den Großhandel, Vermittlung, die Lagerung und den Vertrieb von Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten, in ihrem nationalen Recht zu verankern.

In den Abs. 3 und 4 werden die Maßnahmen angeführt, die eine Vertragspartei zu ergreifen hat, um die wirksame Umsetzung des Lizensierungssystems sicherzustellen.

Abs. 5 legt fest, dass die Versammlung der Vertragsparteien fünf Jahre nach Inkrafttreten des Protokolls eine wissenschaftliche Untersuchung veranlasst, um festzustellen, ob für die Tabakproduktherstellung wesentliche Produktionsmaterialien existieren, ob sie identifizierbar sind und einem effektiven Kontrollmechanismus unterworfen werden können. Auf Grundlage einer derartigen Untersuchung wird die Versammlung der Vertragsparteien geeignete Maßnahmen prüfen.

Zu Art. 7

Jede Vertragspartei hat im Einklang mit ihrem nationalen Recht und den Zielsetzungen des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs allen natürlichen und juristischen Personen, die an der Lieferkette von Tabak, Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten beteiligt sind, eine Reihe von Sorgfaltsverpflichtungen aufzuerlegen.

Zu Art. 8

Zur weitergehenden Sicherung der Lieferkette und zur Unterstützung von Ermittlungen im Zusammenhang mit dem unerlaubten Handel mit Tabakerzeugnissen sind die Vertragsparteien übereingekommen, innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Protokolls ein globales Verfolgungs- und Rückverfolgungsregime für alle Tabakerzeugnisse zu schaffen sowie eine für alle Vertragsparteien zugängliche internationale Zentralstelle für den Informationsaustausch im Sekretariat des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs einzurichten. Für die Verfolgung und Rückverfolgung hat jede Vertragspartei die Hersteller zu verpflichten, eine eindeutige Identifikationskennzeichnung auf allen Einzelverpackungen, Verpackungen und Außenverpackungen von Zigaretten innerhalb von 5 Jahren und von anderen Tabakerzeugnissen innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten des Protokolls für die Vertragspartei anzubringen. Die Vertragsparteien können verlangen, dass die Tabakindustrie die Kosten trägt, die sich aus dem Verfolgungs- und Rückverfolgungsregime ergeben.

Zu Art. 9

Dieser Artikel legt fest, dass jede Vertragspartei natürliche und juristische Personen, die an der Lieferkette für Tabak, Tabakerzeugnisse und Herstellungsgeräte beteiligt sind, zum Führen von Aufzeichnungen verpflichtet.

Zu Art. 10

Dieser Artikel legt fest, dass jede Vertragspartei im Einklang mit dem nationalen Recht und den Zielen des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs angemessene Vorschriften zu erlassen hat, wonach jede natürliche oder juristische Person, die lizenzpflichtige Aktivitäten gemäß Art. 6 ausübt, verpflichtet wird, Maßnahmen zur Verhinderung der Umleitung von Tabakerzeugnissen in Kanäle des unerlaubten Handels zu ergreifen. Jede Partei hat sicherzustellen, dass Zuwiderhandlungen gegen derartige Vorschriften Gegenstand eines straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens werden und wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen, einschließlich der Aussetzung oder Aufhebung einer Lizenz, unterliegen.

Zu Art. 11

Gemäß dieser Bestimmung normiert jede Vertragspartei die verpflichtende Einhaltung der Bestimmungen des Protokolls, wenn Tabakerzeugnisse über das Internet, durch Telekommunikation oder mithilfe anderer neuer Technologien verkauft werden. Jede Vertragspartei kann prüfen, den Verkauf von Tabakerzeugnissen an Endverbraucher über das Internet, durch Telekommunikation oder mithilfe anderer neuer Technologien zu verbieten.

Zu Art. 12

Abs. 1 besagt, dass jede Vertragspartei innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten des Protokolls für diese Partei wirksame Kontrollen der Herstellung von und Transaktionen mit Tabak und Tabakerzeugnissen in Freizonen umzusetzen hat.

Abs. 2 verbietet das Vermischen von Tabakerzeugnissen mit Nicht-Tabakerzeugnissen in einem Container oder einer ähnlichen Beförderungseinheit zum Zeitpunkt des Wegbringens aus der Freizone.

Gemäß Abs. 3 hat jede Vertragspartei im Einklang mit dem nationalen Recht Maßnahmen zur Kontrolle und Verifizierung des internationalen Transits und von Umladungen von Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten innerhalb seines Territoriums anzunehmen und umzusetzen.

Zu Art. 13

Gemäß Abs. 1 hat jede Vertragspartei wirksame Maßnahmen anzuwenden, damit zollfreie Verkäufe entsprechend den relevanten Bestimmungen des Protokolls erfolgen. Art. 6 des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs ist dabei zu berücksichtigen.

Abs. 2 sieht eine Evaluierung des Ausmaßes des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen in Zusammenhang mit zollfreien Verkäufen spätestens 5 Jahre nach dem Inkrafttreten des Protokolls vor. Auf Grundlage dieser Untersuchung wird die Versammlung der Vertragsparteien geeignete Maßnahmen prüfen.

Zu Teil IV

Der Teil des Protokolls behandelt Straftaten.

Zu Art. 14

Abs. 1 verpflichtet die Vertragsparteien entsprechend den Grundsätzen des nationalen Rechts gesetzgeberische oder andere Maßnahmen zu ergreifen, um einen Katalog von Handlungen als rechtswidrige Handlungen im nationalen Recht zu verankern.

Gemäß Abs. 2 haben die Vertragsparteien entsprechend den Grundsätzen des nationalen Rechts festzulegen, welche dieser rechtswidrigen Handlungen oder anderen Handlungen im Widerspruch zum Protokoll im Zusammenhang mit Tabak, Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten Straftaten darstellen. Die Qualifizierung als Straftat obliegt jeder Vertragspartei. Eine Harmonisierung des Strafrechts der Vertragsparteien ist nicht vorgesehen.

Zu Art. 15

Dieser Artikel legt fest, dass jede Vertragspartei im Einklang mit den nationalen Rechtsgrundsätzen die Verantwortlichkeit juristischer Personen für rechtswidrige Handlungen einschließlich Straftaten gemäß Art. 14 im nationalen Recht verankert.

Zu Art. 16

Die Vertragsparteien haben die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, die sicherstellen, dass natürliche und juristische Personen wegen rechtswidriger Handlungen oder Straftaten gemäß Art. 14 zur Verantwortung gezogen werden. Strafrechtliche oder nicht strafrechtliche Sanktionen, einschließlich Geldsanktionen, sollen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Zu Art. 17

Die Vertragsparteien sollten erwägen, die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, die die zuständigen Behörden ermächtigen, bei Erzeugern, Herstellern, Vertreibern, Ein- und Ausführern von beschlagnahmten Tabak, Tabakerzeugnissen und/oder Herstellungsgeräten angemessene Geldbeträge für entgangene Steuern und Zölle zu erheben.

Zu Art. 18

Der Artikel legt fest, dass im Einklang mit dem nationalen Recht beschlagnahmter Tabak, Tabakprodukte und Herstellungsgeräte in umweltfreundlicher Weise zu zerstören oder zu entsorgen sind.

Zu Art. 19

Sofern es die Grundsätze des nationalen Rechtssystems erlauben, schaffen die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten und unter den Bedingungen des nationalen Rechts die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen für kontrollierte Lieferungen. Wo es angemessen erscheint, ermächtigen die Vertragsparteien die zuständigen Behörden zum Zweck der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten, spezielle Ermittlungstechniken wie elektronische und andere Formen der Überwachung und verdeckte Ermittlungen anzuwenden.

Zu Teil V

Dieser Teil des Protokolls regelt die internationale Zusammenarbeit.

Zu Art. 20

Der Artikel regelt die Berichtspflichten der Vertragsparteien als Teil des Berichterstattungswesens des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs.

Zu Art. 21

Auf der Grundlage von nationalem Recht oder einem anwendbaren internationalen Übereinkommen haben Vertragsparteien Informationen auf Ersuchen oder ohne Ersuchen zum Zweck der Aufdeckung oder Ermittlung von illegalem Handel mit Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten auszutauschen. Diese Informationen betreffen Aufzeichnungen über die Lizenzierung natürlicher oder juristischer Personen, Informationen zur Identifizierung, Überwachung und Verfolgung natürlicher oder juristischer Personen, die am unerlaubten Handel mit Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten beteiligt sind, Aufzeichnungen über Ermittlungen und Verfolgungen und Details im Zusammenhang mit Beschlagnahmen von Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten.

Zu Art. 22

Jede Vertragspartei hat die für den Informationsaustausch zuständigen Stellen zu bestimmen und zu notifizieren. Der Artikel regelt auch die Vertraulichkeit und den Schutz der ausgetauschten Informationen.

Zu Art. 23

Dieser Artikel regelt die Zusammenarbeit der Vertragsparteien untereinander und/oder im Wege zuständiger internationaler oder regionaler Organisationen in den Bereichen Ausbildung, technische Unterstützung und Zusammenarbeit in wissenschaftlichen, technischen und technologischen Angelegenheiten zur Erreichung der Ziele des Protokolls.

Zu Art. 24

Der Artikel enthält Regelungen zur Verstärkung der Unterstützung und Zusammenarbeit bei Ermittlungen und der Verfolgung von Straftaten sowohl auf multilateraler, regionaler oder bilateraler Ebene als auch zwischen den für die Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten zuständigen Behörden.

Zu Art. 25

Die Vertragsparteien haben die sich aus dem Protokoll ergebenden Verpflichtungen nach den Grundsätzen der souveränen Gleichheit und der territorialen Unversehrtheit auszuüben.

Zu Art. 26

Die Abs. 1 bis 4 legen die Fälle fest, in denen jede Vertragspartei Gerichtsbarkeit für Straftaten gemäß Art. 14 zu begründen hat.

Abs. 5 sieht Konsultationen zwischen Vertragsparteien vor, wenn eine Vertragspartei ihre Gerichtsbarkeit ausübt und bekannt wird, dass in einer oder mehreren anderen Vertragsparteien eine Ermittlung, Verfolgungsmaßnahme oder ein Gerichtsverfahren wegen der gleichen Handlungsweise anhängig ist.

Zu Art. 27

Der Artikel regelt die Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung. Die von den Vertragsparteien im Einklang mit den jeweiligen nationalen Rechts- und Verwaltungssystemen zu ergreifenden Maßnahmen umfassen die Einrichtung von Kommunikationskanälen, die behörden- und länderübergreifende Koordination von Ermittlungen, den Austausch gezogener Proben und den Informationsaustausch im Interesse der Strafverfolgung.

Zu Art. 28

Im Rahmen der gegenseitigen Zollamtshilfe haben die Vertragsparteien im Einklang mit den jeweiligen nationalen Rechts- und Verwaltungssystemen Informationen zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts und anderer relevanter Gesetze zur Verhinderung, Aufdeckung, Ermittlung, Verfolgung und Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten zur Verfügung zu stellen.

Zu Art. 29

Abs. 1 besagt, dass die Vertragsparteien im weitest möglichen Umfang Rechtshilfe zur gegenseitigen Unterstützung der Vertragsparteien bei Ermittlungen, Verfolgungsmaßnahmen und in Gerichtsverfahren wegen Straftaten gemäß Art. 14 und Verstößen, für die gemäß Art. 15 eine Verantwortlichkeit juristischer Personen im nationalen Recht normiert wurde, zu leisten haben.

Abs. 2 legt fest, dass die Rechtshilfe auf Grundlage relevanter Gesetze, Verträge, Übereinkommen und Vereinbarungen zu leisten ist.

Abs. 3 enthält eine Aufzählung jener Zwecke, derentwegen um Rechtshilfe ersucht werden darf.

Abs. 4 besagt, dass der gegenständliche Artikel Verpflichtungen aus anderen bilateralen oder multilateralen Verträgen, die Rechtshilfebestimmungen enthalten oder enthalten werden, nicht berührt.

Abs. 5 stellt klar, dass, auf Grundlage der Gegenseitigkeit, die Bestimmungen der Abs. 6 bis 24 auf Rechtshilfeersuchen anzuwenden sind, wenn die beteiligten Vertragsparteien an keine Verträge oder zwischenstaatliche Übereinkommen über Rechtshilfe gebunden sind. Sind die Vertragsparteien an derartige Verträge oder zwischenstaatliche Übereinkommen über Rechtshilfe gebunden, haben die entsprechenden Bestimmungen dieser Rechtsinstrumente Vorrang gegenüber den Abs. 6 bis 24, außer die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Abs. 6 bis 24 an deren Stelle.

Die Abs. 6 bis 24 enthalten detaillierte Regelungen für die Durchführung der Rechtshilfe, die nicht auf Grundlage von Rechtshilfeübereinkommen geleistet wird. Gemäß Abs. 14 kann Rechtshilfe verweigert werden, wenn die zugrunde liegende Straftat in der ersuchten Vertragspartei mit einer maximalen Strafe von höchstens zwei Jahren Freiheitsstrafe oder anderen Formen des Freiheitsentzugs bedroht ist, oder wenn nach der Beurteilung der ersuchten Partei die Gewährung von Rechtshilfe im Verhältnis zur Schwere der Straftat einen unverhältnismäßigen Ressourcenaufwand zu Folge hätte.

Zu Art. 30

Der Art. regelt die Auslieferung im Zusammenhang mit gemäß Art. 14 normierten Straftaten. Die Bestimmungen orientieren sich an den Regelungen des UN-Übereinkommens gegen grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (UNTOC).

Abs. 1 legt die Voraussetzungen fest, die vorliegen müssen, damit die Auslieferung wegen einer Straftat zulässig ist. Unter anderem ist eine Auslieferung nur dann zulässig, wenn die maximale Strafdrohung für die Straftat mit einer Freiheitsstrafe oder anderen Formen des Freiheitsentzugs von mindestens vier Jahren im Höchstmaß oder einer strengeren Strafe bedroht ist. Die Strafdrohung kann einen kürzeren Zeitraum umfassen, wenn dies von den betroffenen Vertragsparteien in einem bilateralen oder multilateralen Vertrag oder anderen internationalen Vereinbarungen so festgelegt worden ist.

Zu Art. 31

Der Artikel normiert Maßnahmen zur Sicherstellung der Auslieferung. Die Maßnahmen unterliegen dem nationalen Recht und bestehenden Auslieferungsverträgen.

Zu Teil VI

Teil VI regelt das Berichtswesen.

Zu Art. 32

Die Vertragsparteien haben nach Maßgabe innerstaatlicher Geheimhaltungsverpflichtungen und datenschutzrechtlicher Regelungen im Wege des Sekretariats des Rahmenübereinkommens periodisch über die Umsetzung des Protokolls Bericht zu erstatten.

Zu Teil VII

Teil VII enthält Regelungen betreffend institutionelle Vereinbarungen und die Finanzmittel.

Zu Art. 33

In diesem Artikel wird die Versammlung der Vertragsparteien eingerichtet.

Abs. 2 und 3 regeln die Einberufung ordentlicher und außerordentlicher Tagungen.

Abs. 4 legt fest, dass die Geschäftsordnung und Finanzordnung der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs mutatis mutandis anzuwenden sind, außer die Versammlung der Vertragsparteien beschließt etwas anderes.

Gemäß Abs. 5 ist es Aufgabe der Versammlung der Vertragsparteien, die Umsetzung des Protokolls zu überprüfen.

Abs. 6 legt fest, dass die Versammlung der Vertragsparteien über das Ausmaß und den Mechanismus der veranschlagten freiwilligen Beiträge der Vertragsparteien des Protokolls sowie andere Finanzierungsquellen für die Umsetzung des Protokolls entscheidet.

Abs. 7 legt fest, dass die Versammlung der Vertragsparteien einvernehmlich einen Haushalts- und Arbeitsplan für die Finanzperiode bis zur nächsten ordentlichen Tagung annimmt. Dieser Haushalts- und Arbeitsplan unterscheidet sich vom Haushalts- und Arbeitsplan des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs.

Zu Art. 34

Das Sekretariat des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs fungiert auch als Sekretariat dieses Protokolls. Der Artikel enthält eine Auflistung der Aufgaben des Sekretariats.

Zu Art. 35

Der Artikel regelt das Verhältnis zwischen der Versammlung der Vertragsparteien und zwischenstaatlichen Organisationen und betont die Möglichkeit einer Zusammenarbeit.

Zu Art. 36

Im Artikel wird auf die Wichtigkeit der Verfügbarkeit von Finanzmitteln zur Erreichung der Zielsetzungen des Protokolls hingewiesen. Verschiedene mögliche Finanzierungsquellen zur Umsetzung des Protokolls, insbesondere für Entwicklungsländer und der Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen (Schwellenländer), werden angeführt.

Zu Teil VIII

Teil VIII regelt die Streitbeilegung.

Zu Art. 37

Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Protokolls werden gemäß Art. 27 Rahmenübereinkommen der WHO zur Einschränkung des Tabakgebrauchs beigelegt.

Zu Teil IX

Teil IX enthält Regelungen betreffend die Entwicklung des Protokolls.

Zu Art. 38

Dieser Artikel regelt das Verfahren zur Abänderung des Protokolls.

Zu Art. 39

Dieser Artikel regelt das Verfahren zur Annahme und Abänderung von Anhängen des Protokolls.

Zu Teil X

Teil X enthält die Schlussbestimmungen.

Zu Art. 40

Der Artikel schließt die Möglichkeit, zum Protokoll Vorbehalte einzulegen, aus.

Zu Art. 41

Dieser Artikel regelt das Verfahren für den Rücktritt vom Protokoll.

Zu Art. 42

Jede Vertragspartei hat eine Stimme. Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration haben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit so viele Stimmen als Mitglieder Vertragspartei des Protokolls sind.

Zu Art. 43

Dieser Artikel legt den Zeitraum für die Unterzeichnung des Protokolls fest.

Zu Art. 44

Um Vertragspartei des Protokolls zu werden, bedarf es der Ratifizierung, Annahme, Genehmigung, förmlichen Bestätigung oder des Beitritts sowie der Hinterlegung der diesbezüglichen Urkunden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen. Die Modalitäten sind in diesem Artikel festgelegt.

Zu Art. 45

Das Protokoll tritt am 90. Tag nach dem Tag der Hinterlegung des 40. Instruments der Ratifizierung, Annahme, Genehmigung, der förmlichen Bestätigung oder des Beitritts in Kraft. Für jede Vertragspartei des Rahmenübereinkommens der WHO zur Einschränkung des Tabakgebrauchs, die nach diesem Datum ratifiziert, annimmt, genehmigt, förmlich bestätigt oder beitritt, tritt das Protokoll am 90. Tag nach dem Tag der Hinterlegung der diesbezüglichen Urkunde in Kraft.

Zu Art. 46

Verwahrer des Protokolls ist der Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Zu Art. 47

Die Urschrift des Protokolls wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Die Texte in arabischem, chinesischem, englischem, französischem, russischem und spanischem Wortlaut sind gleichermaßen verbindlich.

 

Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Staatsvertrages zu beschließen, dass die englische und französische Sprachfassung dieses Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres aufliegen.

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen. Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf. Überdies ist diese Regierungsvorlage mit allen Sprachfassungen auf der Homepage des Parlaments unter http://www.parlament.gv.at abrufbar.