Anlage 1

 

Abänderungen

zum Entwurf des Bundesfinanzgesetzes 2014 in 50 der Beilagen

 

1. In Artikel I lauten die Schlusssummen wie folgt:

 

 

„Allgemeine Gebarung

Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit

Auszahlungen

75 762,591

93 988,557

Einzahlungen

72 195,785

97 555,363

Nettofinanzierungsbedarf

3 566,806

 

Finanzierungsüberschuss

 

3 566,806“


 

Anlage 2

 

Abänderungen

zum Entwurf des Bundesvoranschlages 2014 in 50 der Beilagen

Untergliederung 02: Bundesgesetzgebung

 

1. In der Anlage I der im Titel bezeichneten Regierungsvorlage sind in der Untergliederung UG02 – Bundesgesetzgebung die Beträge folgender Detailbudgets zu ändern:

 

Detailbudget

Mittelverwendungsgruppe/ Mittelaufbringungsgruppe

von

abzuändern

um

Millionen Euro

auf

020103

Auszahlungen aus Transfers

22,240

0,330

22,570

020103

Transferaufwand

22,140

0,330

22,470

020104

Auszahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit

68,378

0,965

69,343

020104

Betrieblicher Sachaufwand

39,031

0,965

39,996

020105

Auszahlungen aus Transfers

8,717

0,419

9,136

020105

Transferaufwand

8,717

0,419

9,136

 

2. Die Betragsänderungen sind auch im entsprechenden Globalbudget, in der Übersicht Globalbudgets (Seiten 13f.) sowie bei den von den Änderungen jeweils betroffenen Summenbeträgen der Anlagen I, I.a, I.b, I.d und I.e zu berücksichtigen.

 

Anlage 3

 

Abänderungen

zum Entwurf des Bundesvoranschlages 2014 in 50 der Beilagen

Untergliederung 58: Finanzierungen, Währungstauschverträge

1. In der Anlage I der im Titel bezeichneten Regierungsvorlage sind in der Untergliederung 58 – Finanzierungen, Währungstauschverträge die Beträge folgender Detailbudgets wie folgt zu ändern:

 

Detailbudget

Mittelverwendungs-/Aufbringungsgruppe

von

abzuändern

um

Millionen Euro

auf

 

 

 

58.01.01.

Einzahlungen aus der Aufnahme von Finanzschulden

42 238,257

1,714

42 239,971

 

2. Die Betragsänderungen sind auch in den entsprechenden Globalbudgets, in der Übersicht Globalbudgets (Seiten 13f.) sowie bei den von den Änderungen jeweils betroffenen Beträgen der Anlagen I, I.c, I.e und III zu berücksichtigen.