Anlage 1
Abänderungen
zum Entwurf des Bundesfinanzgesetzes 2014 in 50 der Beilagen
1. In Artikel I lauten die Schlusssummen wie folgt:
|
„Allgemeine Gebarung |
Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit |
Auszahlungen |
75 762,591 |
93 988,557 |
Einzahlungen |
72 195,785 |
97 555,363 |
Nettofinanzierungsbedarf |
3 566,806 |
|
Finanzierungsüberschuss |
|
3 566,806“ |
Anlage 2
Abänderungen
zum Entwurf des Bundesvoranschlages 2014 in 50 der Beilagen
Untergliederung 02: Bundesgesetzgebung
1. In der Anlage I der im Titel bezeichneten Regierungsvorlage sind in der Untergliederung UG02 – Bundesgesetzgebung die Beträge folgender Detailbudgets zu ändern:
Detailbudget |
Mittelverwendungsgruppe/ Mittelaufbringungsgruppe |
von |
abzuändern um Millionen Euro |
auf |
020103 |
Auszahlungen aus Transfers |
22,240 |
0,330 |
22,570 |
020103 |
Transferaufwand |
22,140 |
0,330 |
22,470 |
020104 |
Auszahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit |
68,378 |
0,965 |
69,343 |
020104 |
Betrieblicher Sachaufwand |
39,031 |
0,965 |
39,996 |
020105 |
Auszahlungen aus Transfers |
8,717 |
0,419 |
9,136 |
020105 |
Transferaufwand |
8,717 |
0,419 |
9,136 |
2. Die Betragsänderungen sind auch im entsprechenden
Globalbudget, in der Übersicht Globalbudgets (Seiten 13f.) sowie bei den
von den Änderungen jeweils betroffenen Summenbeträgen der Anlagen I,
I.a, I.b, I.d und I.e zu berücksichtigen.
Anlage 3
Abänderungen
zum Entwurf des Bundesvoranschlages 2014 in 50 der Beilagen
Untergliederung 58: Finanzierungen, Währungstauschverträge
1. In der Anlage I der im Titel bezeichneten Regierungsvorlage sind in der Untergliederung 58 – Finanzierungen, Währungstauschverträge die Beträge folgender Detailbudgets wie folgt zu ändern:
Detailbudget |
Mittelverwendungs-/Aufbringungsgruppe |
von |
abzuändern um Millionen Euro |
auf |
|
|
|
||
58.01.01. |
Einzahlungen aus der Aufnahme von Finanzschulden |
42 238,257 |
1,714 |
42 239,971 |
2. Die Betragsänderungen sind auch in den entsprechenden Globalbudgets, in der Übersicht Globalbudgets (Seiten 13f.) sowie bei den von den Änderungen jeweils betroffenen Beträgen der Anlagen I, I.c, I.e und III zu berücksichtigen.