Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes

§ 3. (1) …

§ 3. (1) …

           1. der Landesschulrat für alle Schulen, ausgenommen die Zentrallehranstalten (Abs. 4); sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur;

           1. der Landesschulrat für alle Schulen, ausgenommen die Zentrallehranstalten (Abs. 4); sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist der zuständige Bundesminister;

           2. der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur für die Zentrallehranstalten (Abs. 4).

           2. der zuständige Bundesminister für die Zentrallehranstalten (Abs. 4).

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 8. (Grundsatzbestimmung)

(1) bis (2) …

                a) …

§ 8. (Grundsatzbestimmung)

(1) bis (2) …

                a) …

               b) …

                1. bis 2. …

                3. Vertreter gesetzlicher Interessenvertretungen.

                4. Vertreterinnen und Vertreter von Schülerinnen und Schülern, Lehrerinnen und Lehrern und Eltern

               b) …

                1. bis 2. …

                3. Vertreter gesetzlicher Interessenvertretungen;

                4. Vertreterinnen und Vertreter von Schülerinnen und Schülern, Lehrerinnen und Lehrern und Eltern.

(3) bis (15) …

(3) bis (15) …

§ 24. (1) bis (6) …

(7) …

           1. bis 2. …

§ 24. (1) bis (6) …

(7) …

           1. bis 2. …

 

         2a. § 22 tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft.

           3. § 1 Abs. 1, § 2, § 3 Abs. 1, § 4 samt Überschrift, Abschnitt II bezüglich der von Paragraphen unabhängigen Zwischenüberschriften, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1 und 2, § 19, § 20 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 22 treten mit 1. August 2014 in Kraft,

           3. § 1 Abs. 1, § 2, § 3 Abs. 1, § 4 samt Überschrift, Abschnitt II bezüglich der von Paragraphen unabhängigen Zwischenüberschriften, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1 und 2, § 19 sowie § 20 Abs. 1, 2 und 3 treten mit 1. August 2014 in Kraft,

           4. bis 5. …

           4. bis 5. …

 

(8) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2014 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

           1. § 25 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

           2. (Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 2 lit. b Z 3 und 4 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

           3. § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 tritt mit 1. August 2014 in Kraft.

§ 25. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit sie in den Wirkungsbereich des Bundes fällt, sowie mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Artikel 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur betraut.

§ 25. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit sie in den Wirkungsbereich des Bundes fällt, sowie mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Artikel 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ist der Bundesminister für Bildung und Frauen betraut.

Artikel 2

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

§ 5. (1) bis (2) …

           1. …

§ 5. (1) bis (2) …

           1. …

           2. Beiträge … gemäß § 8 lit. i sublit. aa und bb) …

           2. Beiträge … gemäß § 8 lit. j sublit. aa und bb) …

(3) …

(3) …

§ 6. (1) bis (2) …

§ 6. (1) bis (2) …

(3) … Schulautonome Lehrplanbestimmungen sind der zuständige Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen. Die zuständigen Schulbehörde hat die schulautonomen Lehrplanbestimmungen aufzuheben, wenn sie nicht der Ermächtigung (Abs. 1) entsprechen. Der zuständige …

(3) … Schulautonome Lehrplanbestimmungen sind der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen. Die zuständige Schulbehörde hat die schulautonomen Lehrplanbestimmungen aufzuheben, wenn sie nicht der Ermächtigung (Abs. 1) entsprechen. Der zuständige …

(4) bis (5) …

(4) bis (5) …

§ 8c. (1) bis (2) …

(3) …

           1. bis 2. …

§ 8c. (1) bis (2) …

(3) …

           1. bis 2. …

           3. weitere Prüfungsgebiete nach Wahl des Aufnahmsbewerbers aus dem Bereich der angestrebten Schulart (Fachrichtung, Lehramtsausbildung, Studiengang), seiner fachlichen Voraussetzungen oder der angestrebten Schulart (Fachrichtung) entsprechenden beruflichen Tätigkeitsfelder (Wahlfächer).

           3. weitere Prüfungsgebiete nach Wahl des Aufnahmsbewerbers aus dem Bereich der angestrebten Schulart (Fachrichtung, Lehramtsausbildung, Studiengang), seiner fachlichen Voraussetzungen oder der der angestrebten Schulart (Fachrichtung) entsprechenden beruflichen Tätigkeitsfelder (Wahlfächer).

(4) bis (8) …

(4) bis (8) …

§ 8e. (1) In den Schuljahren 2012/13 und 2013/14 können Sprachförderkurse eingerichtet werden, die die Aufgabe haben, Schülern von Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Polytechnischen Schulen sowie der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schulen, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen. Sie dauern …

§ 8e. (1) In den Schuljahren 2014/15 und 2015/16 können Sprachförderkurse eingerichtet werden, die die Aufgabe haben, Schülern von Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Polytechnischen Schulen sowie der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schulen, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen. Sie dauern …

(2) …

(2) …

(3) (Grundsatzbestimmung) An öffentlichen Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen, die keine Praxisschulen gemäß § 33a sind, können in den Schuljahren 2012/13 und 2013/14 Sprachförderkurse jedenfalls …

(3) (Grundsatzbestimmung) An öffentlichen Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen, die keine Praxisschulen gemäß § 33a sind, können in den Schuljahren 2014/15 und 2015/16 Sprachförderkurse jedenfalls …

§ 12. (1) bis (2a) …

§ 12. (1) bis (2a) …

(3) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 bis 2a entscheidet nach den örtlichen Gegebenheiten die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulforums, des Schulerhalters und des Bezirksschulrates (Kollegium).

(3) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 bis 2a entscheidet nach den örtlichen Gegebenheiten die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulforums, des Schulerhalters und des Landesschulrates.

§ 14. (1) Die Zahl … des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates zu entscheiden. …

§ 14. (1) Die Zahl … des Schulerhalters und des Landesschulrates zu entscheiden. …

(2) …

(2) …

§ 18a. Hauptschulen sind …

           1. bis 3. …

§ 18a. Hauptschulen sind …

           1. bis 3. …

Hierüber hat die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulforums, des Schulerhalters und des Bezirksschulrates (Kollegium) zu entscheiden.

Hierüber hat die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulforums, des Schulerhalters und des Landesschulrates zu entscheiden.

§ 21. Die Klassenschülerzahl … nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates zu entscheiden. …

§ 21. Die Klassenschülerzahl … nach Anhörung des Schulerhalters und des Landesschulrates zu entscheiden. …

§ 21e. Neue Mittelschulen …

           1. bis 3. …

§ 21e. Neue Mittelschulen …

           1. bis 3. …

Hierüber hat die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulforums, des Schulerhalters und des Bezirksschulrates (Kollegium) zu entscheiden.

Hierüber hat die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulforums, des Schulerhalters und des Landesschulrates zu entscheiden.

§ 21h. Die Klassenschülerzahl … des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates zu entscheiden. …

§ 21h. Die Klassenschülerzahl … des Schulerhalters und des Landesschulrates zu entscheiden. …

§ 27a. (1) …

§ 27a. (1) …

(2) Der Landesschulrat (Kollegium) hat auf Antrag des Bezirksschulrates bestimmte Sonderschulen als Sonderpädagogische Zentren festzulegen. Vor der Festlegung ist das Einvernehmen mit dem Schulerhalter herzustellen. Sollte in einem Schulbezirk keine geeignete Sonderschule bestehen, so sind die Aufgaben des Sonderpädagogischen Zentrums vom Bezirksschulrat wahrzunehmen.

(2) Der Landesschulrat (Kollegium) hat bestimmte Sonderschulen als Sonderpädagogische Zentren festzulegen oder, wenn geeignete Sonderschulen nicht in ausreichender Zahl und an geeigneten Orten bestehen, die Aufgaben des Sonderpädagogischen Zentrums selbst wahrzunehmen. Vor der Festlegung einer Sonderschule als Sonderpädagogisches Zentrum ist das Einvernehmen mit dem Schulerhalter herzustellen.

(3) …

(3) …

§ 31. Polytechnische Schulen …

           1. bis 3. …

§ 31. Polytechnische Schulen …

           1. bis 3. …

Hierüber hat die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses, des Schulerhalters und des Bezirksschulrates (Kollegium) zu entscheiden.

Hierüber hat die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses, des Schulerhalters und des Landesschulrates zu entscheiden.

§ 33. Die Klassenschülerzahl … des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates zu entscheiden. …

§ 33. Die Klassenschülerzahl … des Schulerhalters und des Landesschulrates zu entscheiden. …

§ 37. (1) bis (3) …

§ 37. (1) bis (3) …

(4) Für Militärpersonen, für Beamte und Vertragsbedienstete in Unteroffiziersfunktion sowie für Wehrpflichtige, die den Wehrdienst als Zeit­soldat leisten, kann an der Theresianischen Militärakademie ein Realgymnasium für Berufstätige in einer gegenüber dem Abs. 3 genannten Ausmaß verringerten Dauer geführt werden.

 

(5) bis (6) …

(5) bis (6) …

§ 40. (1) bis (5) …

§ 40. (1) bis (5) …

(6) Die Aufnahme … genannten Voraussetzungen. Für die Aufnahme in das Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie gemäß § 37 Abs. 4 gelten neben den dort genannten Voraussetzungen die Voraussetzungen für die Aufnahme in ein Oberstufenrealgymnasium sinngemäß. Für die Aufnahme in eine Sonderform …

(6) Die Aufnahme … genannten Voraussetzungen. Für die Aufnahme in eine Sonderform …

§ 128a. (1) … im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 143, des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, …

§ 128a. (1) … im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 100/2013, des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, …

(2) …

(2) …

(3) Abweichend von Abs. 2 ist bei Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke gemäß Abs. 1 zweiter Satz ein Beitrag in der Höhe des durch die Überlassung entstandenen Mehraufwandes einzuheben.

(3) Abweichend von Abs. 2 ist bei Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke gemäß Abs. 1 zweiter Satz ein Beitrag in der Höhe des durch die Überlassung entstandenen Mehraufwandes einzuheben. § 22 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013 betreffend die Überlassung gegen jederzeitigen Widerruf bleibt unberührt.

(4) …

(4) …

(5) Gemäß Abs. 2 bis 4 eingehobene Entgelte bzw. Beiträge sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung, zweckgebunden vorrangig für die Bedeckung der durch die Überlassung entstandenen Mehrausgaben sowie weiters für andere Zwecke der Schule oder des Schülerheimes zu verwenden.

(5) Gemäß Abs. 2 bis 4 eingehobene Entgelte bzw. Beiträge sind im Sinne des § 36 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in der geltenden Fassung, zweckgebunden vorrangig für die Bedeckung der durch die Überlassung entstandenen Mehrausgaben sowie weiters für andere Zwecke der Schule oder des Schülerheimes zu verwenden.

(6) …

(6) …

§ 128b. Andere als durch Schulraumüberlassung (§ 128a) oder für die Unterbringung und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen sowie im Betreuungsteil öffentlicher ganztägiger Schulformen (§ 5 Abs. 2 Z 2) vereinnahmte Drittmittel sind durch die Leiter von Schulen oder Schülerheimen, die vom Bund erhalten werden, im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushalts­gesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung, zweckgebunden im Sinne einer allfälligen speziellen Widmung, ansonsten für andere Zwecke der Schule oder des Schülerheimes zu verausgaben.

§ 128b. Andere als durch Schulraumüberlassung (§ 128a) oder für die Unterbringung und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen sowie im Betreuungsteil öffentlicher ganztägiger Schulformen (§ 5 Abs. 2 Z 2) vereinnahmte Drittmittel sind durch die Leiter von Schulen oder Schülerheimen, die vom Bund erhalten werden, im Sinne des § 36 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in der geltenden Fassung, zweckgebunden im Sinne einer allfälligen speziellen Widmung, ansonsten für andere Zwecke der Schule oder des Schülerheimes zu verausgaben.

§ 128c. (1) bis (2) …

§ 128c. (1) bis (2) …

(3) Der Schulleiter hat nach Beratung mit dem Schulgemeinschaftsausschuß bei der zuständige Schulbehörde die Kundmachung der beabsichtigten Gründung bzw. Auflassung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit im Verordnungsblatt zu beantragen.

(3) Der Schulleiter hat nach Beratung mit dem Schulgemeinschaftsausschuß bei der zuständigen Schulbehörde die Kundmachung der beabsichtigten Gründung bzw. Auflassung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit im Verordnungsblatt zu beantragen.

(4) bis (7) …

(4) bis (7) …

(8) Im Rahmen der Tätigkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu gebaren; die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches, RGBl. S 219/1897, in der geltenden Fassung, betreffend die für Vollkaufleute geltenden Vorschriften über die Rechnungslegung finden sinngemäß Anwendung. Der zuständigen Schulbehörde …

(8) Im Rahmen der Tätigkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters nach den für Unternehmer geltenden Grundsätzen zu gebaren; die Bestimmungen des Dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, in der geltenden Fassung, betreffend die für Unternehmer geltenden Vorschriften über die Rechnungslegung finden sinngemäß Anwendung. Der zuständigen Schulbehörde …

(9) Erbringt der Bund im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 5 Leistungen, so ist hiefür ein Entgelt zu leisten, welches zweckgebunden für die Bedeckung der durch die Leistung des Bundes entstandenen Mehrausgaben zu verwenden ist. § 17 Abs. 5 und § 49a des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung, finden Anwendung.

(9) Erbringt der Bund im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 5 Leistungen, so ist hiefür ein Entgelt zu leisten, welches zweckgebunden für die Bedeckung der durch die Leistung des Bundes entstandenen Mehrausgaben zu verwenden ist. § 36 und § 64 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in der geltenden Fassung, finden Anwendung.

(10) bis (11) …

(10) bis (11) …

§ 131. (1) bis (29) …

§ 131. (1) bis (29) …

 

(30) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2014 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

           1. § 5 Abs. 2 Z 2, § 6 Abs. 3, § 8c Abs. 3 Z 3, § 40 Abs. 6, § 128a Abs. 1, 3 und 5, § 128b, § 128c Abs. 3, 8 und 9 sowie § 133 Abs. 1 und 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 37 Abs. 4 außer Kraft,

           2. § 8e Abs. 1 tritt mit 1. August 2014 in Kraft,

           3. (Verfassungsbestimmung) § 27a Abs. 2 tritt mit 1. August 2014 in Kraft,

           3. (Grundsatzbestimmung) § 8e Abs. 3, § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 1, § 18a, § 21, § 21e, § 21h, § 31 und § 33 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. August 2014 in Kraft zu setzen.

§ 133. (1) Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, hinsichtlich der Vorbereitung und Erlassung der Verordnungen auf Grund des § 5 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

§ 133. (1) Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, ist der Bundesminister für Bildung und Frauen, hinsichtlich der Vorbereitung und Erlassung der Verordnungen auf Grund des § 5 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

(2) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur betraut.

(2) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Bildung und Frauen betraut.

Artikel 3

Änderung der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle

Artikel V der 5. SchOG-Novelle (BGBl. Nr. 323/1975)

Artikel V der 5. SchOG-Novelle (BGBl. Nr. 323/1975)

           1. …

                a) bis c) …

           1. …

                a) bis c) …

               d) Für das Bundes-Blindenerziehungsinstitut und das Bundes-Taubstummeninstitut sind je eine Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.

               d) Für das Bundes-Blindenerziehungsinstitut und das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien sind je eine Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.

                e) Die Zahl der Schüler in einer Klasse darf 8 nicht übersteigen. Soweit der Unterricht nach dem Lehrplan der Hauptschule oder des Polytechnischen Lehrganges erfolgt, sind in Pflichtgegenständen mit Leistungsgruppen Schülergruppen einzurichten, deren Zahl die Anzahl der Klassen der betreffenden Behinderungsart auf einer Schulstufe um 1 überschreiten darf. Die durchschnittliche Mindestzahl der Schüler für die Einrichtung von Schülergruppen hat der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport unter Bedachtnahme …

                e) Die Zahl der Schüler in einer Klasse darf 8 nicht übersteigen. Soweit der Unterricht nach dem Lehrplan der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule oder des Polytechnischen Lehrganges erfolgt, sind in Pflichtgegenständen mit Leistungsgruppen Schülergruppen einzurichten, deren Zahl die Anzahl der Klassen der betreffenden Behinderungsart auf einer Schulstufe um 1 überschreiten darf. Die durchschnittliche Mindestzahl der Schüler für die Einrichtung von Schülergruppen hat der zuständige Bundesminister unter Bedachtnahme …

                f) …

                f) …

           2. …

                a) bis d) …

           2. …

                a) bis d) …

                e) Die Schüler sind im betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterricht durch die Einrichtung von Leistungsgruppen zu fördern, sofern hiefür eigene Schülergruppen eingerichtet werden. Die Voraussetzungen für die Einrichtung von Schülergruppen hat der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport unter Bedachtnahme …

                e) Die Schüler sind im betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterricht durch die Einrichtung von Leistungsgruppen zu fördern, sofern hiefür eigene Schülergruppen eingerichtet werden. Die Voraussetzungen für die Einrichtung von Schülergruppen hat der zuständige Bundesminister unter Bedachtnahme …

           3. …

           3. …

Artikel VII der 5. SchOG-Novelle (BGBl. Nr. 323/1975)

Artikel VII der 5. SchOG-Novelle (BGBl. Nr. 323/1975)

(1) bis (1a) …

(1) bis (1a) …

 

(1b) Artikel V Z 1 lit. d und e sowie Z 2 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2014 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ... ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst betraut, …

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ... ist der Bundesminister für Bildung und Frauen betraut, …

Artikel 4

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

§ 5. (1) Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hat für die in diesem Bundesgesetz geregelten … Sofern Schulen schulautonome Lehrplanbestimmungen erlassen haben, bei denen über die einzelne Schule hinausgehende Interessen der Schüler und Erziehungsberechtigten nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden sind, hat der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur die schulautonomen Lehrplanbestimmungen …

§ 5. (1) Der zuständige Bundesminister hat für die in diesem Bundesgesetz geregelten … Sofern Schulen schulautonome Lehrplanbestimmungen erlassen haben, bei denen über die einzelne Schule hinausgehende Interessen der Schüler und Erziehungsberechtigten nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden sind, hat der zuständige Bundesminister die schulautonomen Lehrplanbestimmungen …

(2) …

(2) …

(3) … Schulautonome Lehrplanbestimmungen sind dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zur Kenntnis zu bringen. Dieser hat die schulautonomen Lehrplanbestimmungen aufzuheben, wenn sie nicht der Ermächtigung (Abs. 1) entsprechen. Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hat in den Lehrplänen …

(3) … Schulautonome Lehrplanbestimmungen sind dem zuständigen Bundesminister zur Kenntnis zu bringen. Dieser hat die schulautonomen Lehrplanbestimmungen aufzuheben, wenn sie nicht der Ermächtigung (Abs. 1) entsprechen. Der zuständige Bundesminister hat in den Lehrplänen …

(4) bis (5) …

(4) bis (5) …

§ 6. (1) Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur kann zur Erprobung besonderer …

§ 6. (1) Der zuständige Bundesminister kann zur Erprobung besonderer …

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

(4) An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht bedarf ein vom Schulerhalter beabsichtigter Schulversuch der Bewilligung des Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur. Die Bewilligung ist zu erteilen, …

(4) An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht bedarf ein vom Schulerhalter beabsichtigter Schulversuch der Bewilligung des zuständigen Bundesministers. Die Bewilligung ist zu erteilen, …

(4a) bis (6) …

(4a) bis (6) …

§ 8a. (1) Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft …

§ 8a. (1) Der Bundesminister für Bildung und Frauen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft …

(2) Wenn den einzelnen Schulen ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden zur Verfügung gestellt wurde, obliegt die Regelung im Sinne des Abs. 1 dem Schulgemeinschaftsausschuß, soweit keine verordnungsmäßige Regelung durch den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erfolgt ist (schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen).

(2) Wenn den einzelnen Schulen ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden zur Verfügung gestellt wurde, obliegt die Regelung im Sinne des Abs. 1 dem Schulgemeinschaftsausschuß, soweit keine verordnungsmäßige Regelung durch den Bundesminister für Bildung und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erfolgt ist (schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen).

(2a) bis (3) …

(2a) bis (3) …

§ 8b. (1) …

§ 8b. (1) …

(2) … unter den gleichen Voraussetzungen darf mit Genehmigung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur, die des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bedarf, …

(2) … unter den gleichen Voraussetzungen darf mit Genehmigung des Bundesministers für Bildung und Frauen, die des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bedarf, …

§ 13. (1) …

§ 13. (1) …

(2) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt berechtigt zum Besuch einer Universität, für die die Reifeprüfung Zulassungsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.

(2) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt berechtigt zum Besuch einer Universität, für die die Reifeprüfung Zulassungsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.

§ 15. … darüber hat der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu entscheiden.

§ 15. … darüber hat der Bundesminister für Bildung und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu entscheiden.

§ 31a. (1) … Dabei sind Überlassungen für sportliche und künstlerische Zwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 143, des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, …

§ 31a. (1) … Dabei sind Überlassungen für sportliche und künstlerische Zwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 100/2013, des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, …

(2) …

(2) …

(3) Abweichend von Abs. 2 ist bei Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke gemäß Abs. 1 zweiter Satz ein Beitrag in der Höhe des durch die Überlassung entstandenen Mehraufwandes einzuheben.

(3) Abweichend von Abs. 2 ist bei Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke gemäß Abs. 1 zweiter Satz ein Beitrag in der Höhe des durch die Überlassung entstandenen Mehraufwandes einzuheben. § 22 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013 betreffend die Überlassung gegen jederzeitigen Widerruf bleibt unberührt.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

§ 31c. (1) bis (3) …

§ 31c. (1) bis (3) …

(4) Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Verordnungsblatt für den Dienstbereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur …

(4) Der Bundesminister für Bildung und Frauen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Verordnungsblatt für den Dienstbereich des Bundesministeriums für Bildung und Frauen …

(5) bis (11) …

(5) bis (11) …

§ 32. (1) Sachlich zuständige Schulbehörde für die Schulen und Schülerheime gemäß § 1 ist, sofern Abs. 2 nicht anders bestimmt, der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur.

§ 32. (1) Sachlich zuständige Schulbehörde für die Schulen und Schülerheime gemäß § 1 ist, sofern Abs. 2 nicht anders bestimmt, der Bundesminister für Bildung und Frauen.

(2) …

(2) …

§ 35. (1) bis (5) …

§ 35. (1) bis (5) …

 

(6) § 5 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 1 und 4, § 8a Abs. 1 und 2, § 8b Abs. 2, § 13 Abs. 2, § 15, § 31a Abs. 1 und 3, § 31c Abs. 4, § 32 Abs. 1 sowie § 36 Z 2, 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2014 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

§ 36. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

           1. bis 1.a …

§ 36. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

           1. bis 1.a …

           2. hinsichtlich § 6 Abs. 3 und 7, § 8a, § 8b Abs. 2, § 15 zweiter Satz und § 31c Abs. 4 der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

           2. hinsichtlich § 6 Abs. 3 und 7, § 8a, § 8b Abs. 2, § 15 zweiter Satz und § 31c Abs. 4 der Bundesminister für Bildung und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

           4. …

           4. …

           5. hinsichtlich § 19 Abs. 3 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur und dem Bundesminister für Finanzen;

           5. hinsichtlich § 19 Abs. 3 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Frauen und dem Bundesminister für Finanzen;

           6. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur.

           6. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Bildung und Frauen.

Artikel 5

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

§ 12. (1) bis (6) …

§ 12. (1) bis (6) …

(6a) Schüler der 5. und 6. Schulstufe der Neuen Mittelschule sind verpflichtet, in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik, und Lebende Fremdsprache …

(6a) Schüler der 5. und 6. Schulstufe der Neuen Mittelschule sind verpflichtet, in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache …

(7) bis (9) …

(7) bis (9) …

§ 17. (1) bis (3) …

§ 17. (1) bis (3) …

(4) … auf diese Feststellung

                a) der Bezirksschulrat zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß der Schüler nach dem Lehrplan einer anderen Schulart zu unterrichten ist,

(4) … auf diese Feststellung

                a) der Landesschulrat zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß der Schüler nach dem Lehrplan einer anderen Schulart zu unterrichten ist,

               b) …

               b) …

(5) …

(5) …

§ 19. (1) bis (1a) …

§ 19. (1) bis (1a) …

(2) … mit einem entsprechenden Zusatz der grundlegenden oder der vertieften Allgemeinbildung anzuführen; Im Falle des § 31d ist ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen. …

(2) … mit einem entsprechenden Zusatz der grundlegenden oder der vertieften Allgemeinbildung anzuführen. Im Falle des § 31d ist ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen. …

(2a) …

(2a) bis (9) …

§ 25. (1) bis (7) …

§ 25. (1) bis (7) …

(8) … Schulstufe nicht berechtigt bzw. kann die lehrplanmäßig letzte Schulstufe nicht erfolgreich abschließen, wenn er das vor dem abgelaufenen Schuljahr ...

(8) … Schulstufe nicht berechtigt bzw. kann er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe nicht erfolgreich abschließen, wenn er das vor dem abgelaufenen Schuljahr …

(9) …

(9) …

§ 29. (1) … allgemein bildende höhere Schulen im Sinne des § 31a handelt, die folgenden Absätze.

§ 29. (1) … allgemein bildende höhere Schulen im Sinne des § 30b handelt, die folgenden Absätze.

(2) bis (8) …

(2) bis (8) …

§ 31a. (1) …

§ 31a. (1) …

(2) In der Neuen Mittelschule sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache auf allen vier Schulstufen aus den folgenden pädagogische Fördermaßnahmen von den Lehrern in koordiniertem Zusammenwirken mit dem Schulleiter auszuwählen: …

(2) In der Neuen Mittelschule sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache auf allen vier Schulstufen aus den folgenden pädagogischen Fördermaßnahmen von den Lehrern in koordiniertem Zusammenwirken mit dem Schulleiter auszuwählen: …

(3) …

(3) …

§ 33. (1) bis (6) …

§ 33. (1) bis (6) …

(7) Wenn ein Schüler, der der allgemeinen Schulpflicht unterliegt, gemäß Abs. 2 aufhört, Schüler einer Schule zu sein, hat der Schulleiter unverzüglich den nach dem Wohnsitz des Schülers zuständigen Bezirksschulrat davon in Kenntnis zu setzen, der für die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 zu sorgen hat.

(7) Wenn ein Schüler, der der allgemeinen Schulpflicht unterliegt, gemäß Abs. 2 aufhört, Schüler einer Schule zu sein, hat der Schulleiter unverzüglich den nach dem Wohnsitz des Schülers zuständigen Landesschulrat davon in Kenntnis zu setzen, der für die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 zu sorgen hat.

(7a) bis (8) …

(7a) bis (8) …

§ 41a. (1) Der zuständige Bundesminister hat eine Bundes-Reifeprüfungskommission einzurichten. Diese hat die Aufgaben, alle zentralen Elemente der abschließenden Prüfung gemäß Abschnitt 8a auf Grundlage der vom BIFIE vorgelegten Auswertungs- und Evaluierungsergebnisse begleitend zu evaluieren und den zuständigen Bundesminister bezüglich der Abwicklung der Prüfung strategisch zu beraten.

§ 41a. (1) Der zuständige Bundesminister hat eine Bundes-Reifeprüfungskommission einzurichten. Diese hat die Aufgaben, alle zentralen Elemente der abschließenden Prüfung gemäß Abschnitt 8 auf Grundlage der vom BIFIE vorgelegten Auswertungs- und Evaluierungsergebnisse begleitend zu evaluieren und den zuständigen Bundesminister bezüglich der Abwicklung der Prüfung strategisch zu beraten.

(2) Die Bundes-Reifeprüfungskommission besteht aus 13 Mitgliedern, die jährlich zu entsenden sind. Diese sind:

-       der zuständige Bundesminister oder ein von ihm namhaft zu machender Vertreter als Vorsitzender,

-       ein Mitglied, das vom zuständigen Bundesminister zu bestellen ist als stellvertretender Vorsitzender,

-       alternierend je zwei amtsführende Präsidenten der Landesschulräte bzw. des Stadtschulrates für Wien, die durch den zuständigen Bundesminister zu bestellen sind,

-       drei Experten der Fachdidaktik aus dem universitären Bereich Österreichs, welche durch den zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu entsenden sind,

-       ein Mitglied, das vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu bestellen ist,

-       ein Mitglied, das von der Universitätskonferenz zu entsenden ist,

-       ein Mitglied, das vom Zentralausschuss für die Bundeslehrer an allgemein bildenden Schulen und die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler an diesen Schulen bestimmt sind (§ 13 Abs. 1 Z 3 lit. a des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 284/1971), zu entsenden ist,

-       ein Mitglied, das vom Zentralausschuss für die Bundeslehrer an berufsbildenden Schulen und der Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung und die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler an diesen Schulen bestimmt sind (§ 13 Abs. 1 Z 3 lit. b des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), zu entsenden ist,

-       ein Mitglied, das von der Bundesschülervertretung zu entsenden ist und

-       ein Mitglied, das vom Elternbeirat im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur zu entsenden ist.

(2) Die Bundes-Reifeprüfungskommission besteht aus 13 Mitgliedern, die jährlich zu entsenden sind. Diese sind:

-       der zuständige Bundesminister oder ein von ihm namhaft zu machender Vertreter als Vorsitzender,

-       ein Mitglied, das vom zuständigen Bundesminister zu bestellen ist als stellvertretender Vorsitzender,

-       alternierend je zwei amtsführende Präsidenten der Landesschulräte bzw. des Stadtschulrates für Wien, die durch den zuständigen Bundesminister zu bestellen sind,

-       drei Experten der Fachdidaktik aus dem universitären Bereich Österreichs, welche durch den zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu entsenden sind,

-       ein Mitglied, das vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu bestellen ist,

-       ein Mitglied, das von der Universitätskonferenz zu entsenden ist,

-       ein Mitglied, das vom Zentralausschuss für die Bundeslehrer an allgemein bildenden Schulen und die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler an diesen Schulen bestimmt sind (§ 13 Abs. 1 Z 3 lit. a des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 284/1971), zu entsenden ist,

-       ein Mitglied, das vom Zentralausschuss für die Bundeslehrer an berufsbildenden Schulen und der Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung und die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler an diesen Schulen bestimmt sind (§ 13 Abs. 1 Z 3 lit. b des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), zu entsenden ist,

-       ein Mitglied, das von der Bundesschülervertretung zu entsenden ist und

-       ein Mitglied, das vom Elternbeirat im Bundesministerium für Bildung und Frauen zu entsenden ist.

(3) bis (4) …

(3) bis (4) …

§ 47. (1) bis (3) …

§ 47. (1) bis (3) …

(4) Im Rahmen der Mitwirkung an der Erziehung kann das Verhalten des Schülers außerhalb der Schule berücksichtigt werden; hiebei dürfen nur Maßnahmen gemäß Abs. 1 und § 48 gesetzt werden. Eine Bestrafung für ein Verhalten, das Anlaß zu Maßnahmen der Erziehungsberechtigten, der Jugendwohlfahrtsbehörden, sonstiger Verwaltungsbehörden oder der Gerichte ist, ist unzulässig.

(4) Im Rahmen der Mitwirkung an der Erziehung kann das Verhalten des Schülers außerhalb der Schule berücksichtigt werden; hiebei dürfen nur Maßnahmen gemäß Abs. 1 und § 48 gesetzt werden. Eine Bestrafung für ein Verhalten, das Anlaß zu Maßnahmen der Erziehungsberechtigten, der Kinder- und Jugendhilfe, sonstiger Verwaltungsbehörden oder der Gerichte ist, ist unzulässig.

§ 48. Wenn es die Erziehungssituation eines Schülers erfordert, haben der Klassenvorstand oder der Schulleiter (der Abteilungsvorstand) das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen. Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen oder in wichtigen Fragen uneinig sind, hat der Schulleiter dies dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger gemäß § 37 des Jugendwohlfahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 161/1989, in der jeweils geltenden Fassung, mitzuteilen.

§ 48. Wenn es die Erziehungssituation eines Schülers erfordert, haben der Klassenvorstand oder der Schulleiter (der Abteilungsvorstand) das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen. Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen oder in wichtigen Fragen uneinig sind, hat der Schulleiter dies dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger gemäß § 37 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, mitzuteilen.

§ 66. (1) bis (3) …

§ 66. (1) bis (3) …

(4) Soweit Verordnungen auf Grund der Abs. 1 bis 3 nicht von den dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur unterstehenden Schulbehörden des Bundes erlassen werden, sind sie vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit zu erlassen.

(4) Soweit Verordnungen auf Grund der Abs. 1 bis 3 nicht von den dem Bundesminister für Bildung und Frauen unterstehenden Schulbehörden des Bundes erlassen werden, sind sie vom Bundesminister für Bildung und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit zu erlassen.

§ 71. (1) bis (3) …

§ 71. (1) bis (3) …

(4) Die zuständige Schulbehörde … ist das Verfahren zu unterbrechen und der Berufungswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung …

(4) Die zuständige Schulbehörde … ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung …

(5) bis (9) …

(5) bis (9) …

§ 82. (1) bis (5x) …

§ 82. (1) bis (5x) …

 

(5y) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2014 treten wie folgt in Kraft:

           1. § 12 Abs. 6a, § 19 Abs. 2, § 25 Abs. 8, § 29 Abs. 1, § 31a Abs. 2, § 41a Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 4, § 48, § 66 Abs. 4, § 71 Abs. 4, § 82b Abs. 2 und § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

           2. § 17 Abs. 4 lit. a und § 33 Abs. 7 treten mit 1. August 2014 in Kraft.

§ 82b. (1) …

§ 82b. (1) …

(2) § 36 Abs. 2 Z 2 der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 52/2010 lautet für den in Abs. 1 genannten Anwendungszeitraum wie folgt:

         „2. im Übrigen innerhalb der ersten sieben Wochen des Schuljahres, innerhalb von sieben Wochen nach den Weihnachtsferien und innerhalb der letzten neuen Wochen des Unterrichtsjahres.“

(2) § 36 Abs. 2 Z 2 der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 52/2010 lautet für den in Abs. 1 genannten Anwendungszeitraum wie folgt:

         „2. im Übrigen innerhalb der ersten sieben Wochen des Schuljahres, innerhalb von sieben Wochen nach den Weihnachtsferien und innerhalb der letzten neun Wochen des Unterrichtsjahres.“

§ 83. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes - ausgenommen des § 80 - ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, hinsichtlich des § 66 Abs. 4 jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, betraut.

§ 83. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes - ausgenommen des § 80 - ist der Bundesminister für Bildung und Frauen, hinsichtlich des § 66 Abs. 4 jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, betraut.

(2) …

(2) …

Artikel 6

Änderung des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern

§ 3. (1) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat die Lehrpläne für die schulmäßige Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern durch Verordnung festzusetzen.

§ 3. (1) Der zuständige Bundesminister hat die Lehrpläne für die schulmäßige Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern durch Verordnung festzusetzen.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

§ 7. (1) …

§ 7. (1) …

(2) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den Lehrplan der betreffenden Art der Sportlehrerausbildung, insbesondere auf das Bildungsziel dieser Ausbildung, die Prüfungsgegenstände festzulegen.

(2) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den Lehrplan der betreffenden Art der Sportlehrerausbildung, insbesondere auf das Bildungsziel dieser Ausbildung, die Prüfungsgegenstände festzulegen.

(3) Die Prüfung ist vor einer Kommission abzulegen. Der Vorsitzende dieser Kommission ist vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu bestellen. Der Vorsitzende muss Fachmann auf dem Gebiet des Sportwesens sein und eine entsprechende pädagogische Ausbildung besitzen. Die weiteren Mitglieder haben die betreffenden Unterrichtsgegenstände unterrichtende Lehrer zu sein.

(3) Die Prüfung ist vor einer Kommission abzulegen. Der Vorsitzende dieser Kommission ist vom zuständigen Bundesminister zu bestellen. Der Vorsitzende muss Fachmann auf dem Gebiet des Sportwesens sein und eine entsprechende pädagogische Ausbildung besitzen. Die weiteren Mitglieder haben die betreffenden Unterrichtsgegenstände unterrichtende Lehrer zu sein.

§ 10. (1) bis (2) …

§ 10. (1) bis (2) …

(3) Hinsichtlich der Unterrichtszeit gelten die Bestimmungen des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, für die mittleren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung. Der Bundesminister …

(3) Hinsichtlich der Unterrichtszeit gelten die Bestimmungen des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, für die höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung. Der Bundesminister …

§ 10a. (1) … im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970, des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, und des …

§ 10a. (1) … im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 100/2013, des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, und des …

(2) …

(2) …

(3) Abweichend von Abs. 2 ist bei Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke gemäß Abs. 1 zweiter Satz ein Beitrag in der Höhe des durch die Überlassung entstandenen Mehraufwandes einzuheben.

(3) Abweichend von Abs. 2 ist bei Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke gemäß Abs. 1 zweiter Satz ein Beitrag in der Höhe des durch die Überlassung entstandenen Mehraufwandes einzuheben. § 22 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013 betreffend die Überlassung gegen jederzeitigen Widerruf bleibt unberührt.

(4) bis (7) …

(4) bis (7) …

§ 12. (1) bis (5) …

§ 12. (1) bis (5) …

 

(6) § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 3, § 10a Abs. 1 und 3 sowie § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2014 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, hinsichtlich des § 9 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Bildung und Frauen, hinsichtlich des § 9 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

Artikel 7

Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland

§ 16. (1) bis (2) …

§ 16. (1) bis (2) …

(3) An Stelle der in Abs. 1 und 2 genannten Fachinspektoren können Bezirksschulinspektoren oder Landesschulinspektoren, die die entsprechende Sprachkompetenz besitzen, mit den im Abs. 1 bzw. 2 umschriebenen Aufgaben betraut werden.

(3) An Stelle der in Abs. 1 und 2 genannten Fachinspektoren können Organe der Schulaufsicht, die die entsprechende Sprachkompetenz besitzen, mit den im Abs. 1 bzw. 2 umschriebenen Aufgaben betraut werden.

§ 19. (1) bis (5) …

§ 19. (1) bis (5) …

 

(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2014 treten wie folgt in Kraft:

 

           1. § 20 Abs. 2 und 3 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

 

           2. § 16 Abs. 3 tritt mit 1. August 2014 in Kraft.

§ 20. (1) …

§ 20. (1) …

(2) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 1, der §§ 3 bis 5, 8, 9, 12 bis 17 und des § 18 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 1, der §§ 3 bis 5, 8, 9, 12 bis 17 und des § 18 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Bildung und Frauen betraut.

(3) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten betraut.

(3) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Bildung und Frauen betraut.

Artikel 8

Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten

§ 19. Die für den Unterricht an den in den §§ 15 und 16 Abs. 1 angeführten Schulen (Klassen, Abteilungen) und für den in den §§ 16 Abs. 3 und 17 angeführten Slowenischunterricht anzuwendenden Lehrpläne sind unter Bedachtnahme auf die für die österreichischen Volks- und Hauptschulen allgemein geltenden Lehrpläne und unter Zugrundelegung der in diesem Artikel festgesetzten Bestimmungen vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nach Anhören des Landesschulrates für Kärnten durch Verordnung zu erlassen. Hiebei ist die Didaktik des zweisprachigen Unterrichtes darzulegen, der Aspekt des interkulturellen Lernens zu verankern, insbesondere das Kulturgut der Slowenen unter besonderer Berücksichtigung von Gemeinsamkeiten zu vermitteln, wobei auch klassenübergreifende und gemeinschaftsfördernde Maßnahmen mit deutschsprachigen Klassen an derselben Schule vorzusehen sind.

§ 19. Die für den Unterricht an den in den §§ 15 und 16 Abs. 1 angeführten Schulen (Klassen, Abteilungen) und für den in den §§ 16 Abs. 3 und 17 angeführten Slowenischunterricht anzuwendenden Lehrpläne sind unter Bedachtnahme auf die für die österreichischen Volks- und Hauptschulen allgemein geltenden Lehrpläne und unter Zugrundelegung der in diesem Artikel festgesetzten Bestimmungen vom zuständigen Bundesminister nach Anhören des Landesschulrates für Kärnten durch Verordnung zu erlassen. Hiebei ist die Didaktik des zweisprachigen Unterrichtes darzulegen, der Aspekt des interkulturellen Lernens zu verankern, insbesondere das Kulturgut der Slowenen unter besonderer Berücksichtigung von Gemeinsamkeiten zu vermitteln, wobei auch klassenübergreifende und gemeinschaftsfördernde Maßnahmen mit deutschsprachigen Klassen an derselben Schule vorzusehen sind.

§ 23. Den Lehrplan für den ergänzenden Unterricht (§ 21) und die näheren Vorschriften für die ergänzenden Prüfungen (§ 22) erläßt der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nach Anhören des Landesschulrates für Kärnten durch Verordnung. Hiebei ist darauf bedacht zu nehmen, dass den Anforderungen für die Erteilung des Unterrichtes in slowenischer oder in deutscher und slowenischer Unterrichtssprache beziehungsweise für die Erteilung des Slowenischunterrichtes Rechnung getragen wird.

§ 23. Den Lehrplan für den ergänzenden Unterricht (§ 21) und die näheren Vorschriften für die ergänzenden Prüfungen (§ 22) erläßt der zuständige Bundesminister nach Anhören des Landesschulrates für Kärnten durch Verordnung. Hiebei ist darauf bedacht zu nehmen, dass den Anforderungen für die Erteilung des Unterrichtes in slowenischer oder in deutscher und slowenischer Unterrichtssprache beziehungsweise für die Erteilung des Slowenischunterrichtes Rechnung getragen wird.

§ 29. Den Lehrplan und die Reifeprüfungsvorschrift für die Bundesmittelschule mit slowenischer Unterrichtssprache erläßt unter Bedachtnahme auf die für die österreichischen Mittelschulen allgemein geltenden Lehrpläne und Reifeprüfungsvorschriften und unter Zugrundelegung der in diesem Artikel festgesetzten Bestimmungen der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nach Anhören des Landesschulrates für Kärnten durch Verordnung.

§ 29. Den Lehrplan und die Reifeprüfungsvorschrift für die Bundesmittelschule mit slowenischer Unterrichtssprache erläßt unter Bedachtnahme auf die für die österreichischen Mittelschulen allgemein geltenden Lehrpläne und Reifeprüfungsvorschriften und unter Zugrundelegung der in diesem Artikel festgesetzten Bestimmungen der zuständige Bundesminister nach Anhören des Landesschulrates für Kärnten durch Verordnung.

§ 32. (1) Für die Inspektion der in § 31 lit. a genannten Schulen und des in § 31 lit. b genannten Unterrichtes ist ein Bezirksschulinspektor, der die Lehrbefähigung für den Unterricht in deutscher und slowenischer Unterrichtssprache an Volks- und Hauptschulen besitzt, zu bestellen, dem auch die Inspektion des unverbindlichen Slowenischunterrichtes an sonstigen Volks- und Hauptschulen im Lande Kärnten obliegt.

§ 32. (1) Für die Inspektion der in § 31 lit. a genannten Schulen und des in § 31 lit. b genannten Unterrichtes ist ein Organ der Schulaufsicht, das der die Lehrbefähigung für den Unterricht in deutscher und slowenischer Unterrichtssprache an Volks- und Hauptschulen besitzt, zu bestellen, dem auch die Inspektion des unverbindlichen Slowenischunterrichtes an sonstigen Volks- und Hauptschulen im Lande Kärnten obliegt.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

§ 34. (1) …

§ 34. (1) …

(2a) …

(2a) …

(2b) …

(2b) …

(3) …

 

(4) § 33a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2012 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2012 in Kraft zu setzen.

(2c) § 33a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2012 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2012 in Kraft zu setzen.

 

(2d) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2014 treten wie folgt in Kraft:

 

           1. § 19, § 23, § 29 und § 36 Abs. 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

 

           2. § 32 Abs. 1 tritt mit 1. August 2014 in Kraft.

 

(3) …

§ 36. (1) …

§ 36. (1) …

(2) Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.

(2) Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Bildung und Frauen betraut.

Artikel 9

Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes

§ 12. (1) Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile dürfen für Schulzwecke nur in Verwendung genommen werden, wenn – unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften – der Bauplan der Herstellung sowie jeder baulichen Umgestaltung von der nach dem Ausführungsgesetz zuständigen Behörde unter Mitwirkung des Landes- oder Bezirksschulrates bewilligt wurde.

§ 12. (1) Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile dürfen für Schulzwecke nur in Verwendung genommen werden, wenn – unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften – der Bauplan der Herstellung sowie jeder baulichen Umgestaltung von der nach dem Ausführungsgesetz zuständigen Behörde unter Mitwirkung des Landesschulrates bewilligt wurde.

(2) Kommt eine Bewilligung des Bauplanes gemäß Abs. 1 nicht in Betracht, so bedarf die Verwendung von Gebäuden, einzelnen Räumen oder sonstigen Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen für Schulzwecke einer Bewilligung der nach dem Ausführungsgesetz zuständigen Behörde unter Mitwirkung des Landes- oder Bezirksschulrates.

(2) Kommt eine Bewilligung des Bauplanes gemäß Abs. 1 nicht in Betracht, so bedarf die Verwendung von Gebäuden, einzelnen Räumen oder sonstigen Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen für Schulzwecke einer Bewilligung der nach dem Ausführungsgesetz zuständigen Behörde unter Mitwirkung des Landesschulrates.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

§ 13. (1) bis (4) …

§ 13. (1) bis (4) …

(5) Die Festsetzung (Bildung, Änderung und Aufhebung) der Schulsprengel erfolgt durch die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde unter Mitwirkung des Landes- oder Bezirksschulrates nach Anhörung aller betroffenen gesetzlichen Schulerhalter und Gebietskörperschaften.

(5) Die Festsetzung (Bildung, Änderung und Aufhebung) der Schulsprengel erfolgt durch die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde unter Mitwirkung des Landesschulrates nach Anhörung aller betroffenen gesetzlichen Schulerhalter und Gebietskörperschaften.

(6) bis (8) …

(6) bis (8) …

§ 19. (1) bis (11) …

§ 19. (1) bis (11) …

 

(12) § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 5 sowie § 21 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2014 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze zu § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 5 sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. August 2014 in Kraft zu setzen.

§ 21. (1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte auf dem durch dieses Bundesgesetz geregelten Gebiet ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.

§ 21. (1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte auf dem durch dieses Bundesgesetz geregelten Gebiet ist der Bundesminister für Bildung und Frauen betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 17 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit der Vollziehung des § 17 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 17 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Frauen, mit der Vollziehung des § 17 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel 10

Änderung des Schulzeitgesetzes 1985

§ 2. (1) bis (6) …

§ 2. (1) bis (6) …

(7) … Hiebei ist zu verordnen, dass die über sechs hinausgehenden schulfreien Tage durch Verringerung der in den Abs. 2, 4, 5 und 8 vorgesehenen schulfreien Tage – ausgenommen die im Abs. 4 Z 1 genannten Tage, der 24. Und der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche – einzubringen sind, wobei die ersten sechs Tage in die Einbringung einbezogen werden können; die Hauptferien dürfen jedoch zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden. …

(7) … Hiebei ist zu verordnen, dass die über sechs hinausgehenden schulfreien Tage durch Verringerung der in den Abs. 2, 4, 5 und 8 vorgesehenen schulfreien Tage – ausgenommen die im Abs. 4 Z 2 genannten Tage, der 24. Und der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche – einzubringen sind, wobei die ersten sechs Tage in die Einbringung einbezogen werden können; die Hauptferien dürfen jedoch zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden. …

(8) bis (10) …

(8) bis (10) …

§ 6. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten oder mit dessen Zustimmung der Landesschulrat (Kollegium) können, wenn dies zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen erforderlich ist, an Schulen der im § 1 genannten Arten Schulversuche durchführen, bei denen vom Abschnitt I abgewichen wird. Die Anzahl der Klassen, an denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 vH der Anzahl der Klassen an gleichartigen Schulen im Bundesgebiet nicht übersteigen.

§ 6. Der zuständige Bundesminister oder mit dessen Zustimmung der Landesschulrat (Kollegium) können, wenn dies zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen erforderlich ist, an Schulen der im § 1 genannten Arten Schulversuche durchführen, bei denen vom Abschnitt I abgewichen wird. Die Anzahl der Klassen, an denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 vH der Anzahl der Klassen an gleichartigen Schulen im Bundesgebiet nicht übersteigen.

§ 12. Vor der Erlassung von Verordnungen auf Grund der Ausführungsgesetze ist der Landesschulrat zu hören.

§ 12. Vor der Erlassung von Verordnungen auf Grund der Ausführungsgesetze ist der Landesschulrat zu hören. Für die Fälle der §§ 8 Abs. 8 und 10 Abs. 10 kann, wenn die Schulfreierklärung wegen Gefahr in Verzug ohne Aufschub geboten ist, in den Ausführungsgesetzen an Stelle der Anhörung des Landesschulrates auch eine nachträgliche Information des Landesschulrates vorgesehen werden.

§ 16a. (1) bis (9) …

§ 16a. (1) bis (9) …

 

(10) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2014 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

           1. § 2 Abs. 7, § 6 und § 17 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

           2. (Grundsatzbestimmung) § 12 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, sowie mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 B-VG zustehenden Rechte auf dem durch dieses Bundesgesetz geregelten Gebiet ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.

§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, sowie mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 B-VG zustehenden Rechte auf dem durch dieses Bundesgesetz geregelten Gebiet ist der Bundesminister für Bildung und Frauen betraut.

Artikel 11

Änderung des Privatschulgesetzes

§ 14. (1) bis (2) …

§ 14. (1) bis (2) …

                a) …

                a) …

               b) die Organisation, der Lehrplan und die Ausstattung der Schule sowie die Lehrbefähigung des Leiters und der Lehrer mit einem vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut übereinstimmen und

               b) die Organisation, der Lehrplan und die Ausstattung der Schule sowie die Lehrbefähigung des Leiters und der Lehrer mit einem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut übereinstimmen und

§ 23. Behördenzuständigkeit.

§ 23. Behördenzuständigkeit.

(1) Zuständige Schulbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der örtlich zuständige Landesschulrat. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur.

(1) Zuständige Schulbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der örtlich zuständige Landesschulrat. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist der zuständige Bundesminister.

(2) Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur ist zuständig

(2) Der zuständige Bundesminister ist zuständig

                a) …

                a) …

(3) Bei privaten Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie bei privaten Schülerheimen, soweit sie ausschließlich oder vorwiegend von Schülern derartiger öffentlicher oder privater Schulen besucht werden, sind die nach diesem Bundesgesetz in Betracht kommenden Anzeigen und Ansuchen (ausgenommen in Angelegenheiten der Subventionierung von konfessionellen Privatschulen) beim örtlich zuständigen Bezirksschulrat einzubringen, welcher sie mit seiner Stellungnahme dem Landesschulrat vorzulegen hat. Für diese Schulen ist der örtlich zuständige Bezirksschulrat zuständige Schulbehörde im Sinne des § 16 Abs. 2 zweiter Satz.

(3) Anzeigen und Ansuchen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, soweit nachstehend nicht anderes angeordnet wird, beim örtlich zuständigen Landesschulrat einzubringen und im Falle der Zuständigkeit des Bundesministers gemäß Abs. 2 unter Anschluss einer Stellungnahme des Landesschulrates dem zuständigen Bundesminister vorzulegen. Ansuchen und Anträge in Angelegenheiten der in Abs. 2 lit. a genannten Schulen sind unmittelbar beim zuständigen Bundesminister einzubringen.

(4) Ansuchen um Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes sind beim örtlich zuständigen Landesschulrat einzubringen, soweit es sich nicht um Schulen nach Abs. 2 lit. a handelt oder Abs. 3 anzuwenden ist. Der Landesschulrat hat derartige bei ihm eingebrachte oder ihm gemäß Abs. 3 vom Bezirksschulrat vorgelegte Ansuchen mit seiner Stellungnahme dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur vorzulegen. Ansuchen dieser Art für die im Abs. 2 lit. a genannten Schulen sind unmittelbar beim Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur einzubringen.

 

(5) bis (6) …

(5) bis (6) …

§ 29. (1) bis (6) …

§ 29. (1) bis (6) …

 

(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2014 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

           1. § 14 Abs. 2 lit. b, § 23 Abs. 1 und 2 sowie § 30 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

           2. § 23 Abs. 3 tritt mit 1. August 2014 in Kraft; gleichzeitig tritt § 23 Abs. 4 außer Kraft.

§ 30. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur betraut.

§ 30. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Bildung und Frauen betraut.

Artikel 12

Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

§ 6. (1) bis (2b) …

§ 6. (1) bis (2b) …

(2c) … Der Widerspruch ist schriftlich, telegraphisch oder mittels Telekopie innerhalb von zwei Wochen bei der Schule einzubringen und hat einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

(2c) … Der Widerspruch ist schriftlich, telegraphisch oder mittels Telekopie innerhalb von zwei Wochen bei der Schule einzubringen und hat einen begründeten Widerspruchsantrag zu enthalten.

(2d) bis (3) …

(2d) bis (3) …

§ 8. (1) Der Bezirksschulrat hat den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes, auf Antrag des Leiters der Schule, dem das Kind zur Aufnahme vorgestellt worden ist oder dessen Schule es besucht oder sonst von amtswegen festzustellen, sofern dieses infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Zuständig zur Entscheidung ist der Bezirksschulrat, in dessen Bereich das Kind seinen Wohnsitz hat; wenn das Kind bereits eine Schule besucht, ist der Bezirksschulrat, in dessen Bereich die Schule gelegen ist, zuständig. Der Bezirksschulrat hat zur Feststellung, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ein sonderpädagogisches Gutachten sowie erforderlichenfalls ein schul- oder amtsärztliches Gutachten und mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen. Ferner können Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte im Rahmen des Verfahrens Gutachten von Personen, welche das Kind bisher pädagogisch, therapeutisch oder ärztlich betreut haben, vorlegen. Auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der Bezirksschulrat hat die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten auf die Möglichkeit der genannten Antragstellungen hinzuweisen.

§ 8. (1) Der Landesschulrat hat den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes, auf Antrag des Leiters der Schule, dem das Kind zur Aufnahme vorgestellt worden ist oder dessen Schule es besucht oder sonst von amtswegen festzustellen, sofern dieses infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Zuständig zur Entscheidung ist der Landesschulrat, in dessen Bereich das Kind seinen Wohnsitz hat; wenn das Kind bereits eine Schule besucht, ist der Landesschulrat, in dessen Bereich die Schule gelegen ist, zuständig. Der Landesschulrat hat zur Feststellung, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ein sonderpädagogisches Gutachten sowie erforderlichenfalls ein schul- oder amtsärztliches Gutachten und mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen. Ferner können Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte im Rahmen des Verfahrens Gutachten von Personen, welche das Kind bisher pädagogisch, therapeutisch oder ärztlich betreut haben, vorlegen. Auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der Landesschulrat hat die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten auf die Möglichkeit der genannten Antragstellungen hinzuweisen.

(2) …

(2) …

(3) Sobald bei einem Kind auf die sonderpädagogische Förderung verzichtet werden kann, hat der Bezirksschulrat die Feststellung gemäß Abs. 1 aufzuheben. …

(3) Sobald bei einem Kind auf die sonderpädagogische Förderung verzichtet werden kann, hat der Landesschulrat die Feststellung gemäß Abs. 1 aufzuheben. …

§ 8a. (1) …

§ 8a. (1) …

(2) Der Bezirksschulrat hat anläßlich der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie bei einem Übertritt in eine Sekundarschule die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten über die hinsichtlich der Behinderung bestehenden Förderungsmöglichkeiten in Sonderschulen und allgemeinen Schulen und den jeweils zweckmäßigsten Schulbesuch zu beraten. Die Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 haben auch Aussagen für diese Beratung zu enthalten, sofern sie für einen sonderpädagogischen Förderbedarf sprechen. Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme in eine Volksschule, Hauptschule, Neue Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder Haushaltungsschule, so hat der Bezirksschulrat zu informieren, an welcher nächstgelegenen allgemeinen Schule dem sonderpädagogischen Förderbedarf entsprochen werden kann.

(2) Der Landesschulrat hat anläßlich der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie bei einem Übertritt in eine Sekundarschule die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten über die hinsichtlich der Behinderung bestehenden Förderungsmöglichkeiten in Sonderschulen und allgemeinen Schulen und den jeweils zweckmäßigsten Schulbesuch zu beraten. Die Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 haben auch Aussagen für diese Beratung zu enthalten, sofern sie für einen sonderpädagogischen Förderbedarf sprechen. Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme in eine Volksschule, Hauptschule, Neue Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder Einjährige Wirtschaftsfachschule, so hat der Landesschulrat zu informieren, an welcher nächstgelegenen allgemeinen Schule dem sonderpädagogischen Förderbedarf entsprochen werden kann.

(3) Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme des Kindes in eine Volksschule, Hauptschule, Neue Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder Haushaltungsschule und bestehen keine entsprechenden Fördermöglichkeiten an einer derartigen Schule, welche das Kind bei einem ihm zumutbaren Schulweg erreichen kann, so hat der Bezirksschulrat unter Bedachtnahme auf die Gegebenheiten im Rahmen seiner Zuständigkeiten Maßnahmen zur Ermöglichung des Besuches der gewünschten Schulart zu ergreifen und – im Falle der Zuständigkeit anderer Stellen – bei diesen die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen zu beantragen.

(3) Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme des Kindes in eine Volksschule, Hauptschule, Neue Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder Einjährige Wirtschaftsfachschule und bestehen keine entsprechenden Fördermöglichkeiten an einer derartigen Schule, welche das Kind bei einem ihm zumutbaren Schulweg erreichen kann, so hat der Landesschulrat unter Bedachtnahme auf die Gegebenheiten im Rahmen seiner Zuständigkeiten Maßnahmen zur Ermöglichung des Besuches der gewünschten Schulart zu ergreifen oder, falls es sich um Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes) handelt, beim Bundesminister für Bildung und Frauen die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen zu beantragen.

§ 9. (1) bis (5) …

§ 9. (1) bis (5) …

(6) … Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde, für die allgemeinbildenden Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch der Bezirksschulrat zuständig..

(6) … Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde, für die allgemeinbildenden Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch der Landesschulrat zuständig.

§ 10. (1) …

§ 10. (1) …

(2) Das Ansuchen ist beim Schulleiter schriftlich einzubringen, der es dem Bezirksschulrat mit seiner Stellungnahme zur Entscheidung vorzulegen hat. Wird über das Ansuchen nicht innerhalb von zwei Wochen, nachdem es beim Schulleiter eingebracht worden ist, entschieden, so gilt es als bewilligt.

(2) Das Ansuchen ist beim Schulleiter schriftlich einzubringen, der es dem Landesschulrat mit seiner Stellungnahme zur Entscheidung vorzulegen hat. Wird über das Ansuchen nicht innerhalb von zwei Wochen, nachdem es beim Schulleiter eingebracht worden ist, entschieden, so gilt es als bewilligt.

(3) Der Bezirksschulrat hat die Beurlaubung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht mehr gegeben sind.

(3) Der Landesschulrat hat die Beurlaubung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht mehr gegeben sind.

§ 11. (1) bis (2) …

§ 11. (1) bis (2) …

(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht dem Bezirksschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Der Bezirksschulrat kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht innerhalb eines Monates ab dem Einlangen der Anzeige untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist.

(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht dem Landesschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Der Landesschulrat kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht innerhalb eines Monates ab dem Einlangen der Anzeige untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist.

(4) … Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat der Bezirksschulrat anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat.

(4) … Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat der Landesschulrat anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat.

§ 13. (1) Mit Bewilligung des Bezirksschulrates können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes beim Bezirksschulrat einzubringen. …

§ 13. (1) Mit Bewilligung des Landesschulrates können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes beim Landesschulrat einzubringen. …

(2) … Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule dem Bezirksschulrat vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen.

(2) … Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule dem Landesschulrat vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen.

(3) … Der Bezirksschulrat hat von einer Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 abzusehen, wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher oder diesen gleichzuhaltender Schulen glaubhaft gemacht wird.

(3) … Der Landesschulrat hat von einer Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 abzusehen, wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher oder diesen gleichzuhaltender Schulen glaubhaft gemacht wird.

§ 15. (1) …

§ 15. (1) …

(2) Bei einer voraussichtlich über die Dauer eines Semesters hinausgehenden Zeit der Befreiung gemäß Abs. 1 hat der Bezirksschulrat die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes darüber zu beraten, welche Fördermöglichkeiten außerhalb der Schule bestehen.

(2) Bei einer voraussichtlich über die Dauer eines Semesters hinausgehenden Zeit der Befreiung gemäß Abs. 1 hat der Landesschulrat die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes darüber zu beraten, welche Fördermöglichkeiten außerhalb der Schule bestehen.

(3) …

(3) …

§ 16. (1) bis (2) …

§ 16. (1) bis (2) …

(3) Die Führung der Schulpflichtmatrik unterliegt der Aufsicht des Bezirksschulrates, der im besonderen darüber zu wachen hat, dass alle schulpflichtigen und alle gemäß § 15 vom Schulbesuch befreiten Kinder erfaßt werden und die schulpflichtigen Kinder ihre Schulpflicht erfüllen.

(3) Die Führung der Schulpflichtmatrik unterliegt der Aufsicht des Landesschulrates, der im besonderen darüber zu wachen hat, dass alle schulpflichtigen und alle gemäß § 15 vom Schulbesuch befreiten Kinder erfaßt werden und die schulpflichtigen Kinder ihre Schulpflicht erfüllen.

(4) bis (5) …

(4) bis (5) …

§ 24. (1) bis (3) …

§ 24. (1) bis (3) …

(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten, hinsichtlich der Pflicht zum regelmäßigen Schulbesuch jedoch erst nach erfolgloser Durchführung der Maßnahmen gemäß § 24a Abs. 2 bis 6, stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten, hinsichtlich der Pflicht zum regelmäßigen Schulbesuch jedoch erst nach erfolgloser Durchführung der Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 bis 6, stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

§ 24a. (1) Die nachstehenden Abs. 2 bis 6 regeln Maßnahmen für den Fall des nicht regelmäßigen Schulbesuches gemäß § 24 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 bis 5. Die Maßnahmen sind dann erfolglos im Sinne des § 24 Abs. 4, wenn die Überprüfung gemäß Abs. 7 ergeben hat, dass die Maßnahmen gemäß Abs. 2 bis 6 keine oder eine zu geringe Wirkung zeigen. In begründeten Fällen kann der Schuleiter von Abs. 4 bis 7 abweichende Fristen festsetzen.

§ 25. (1) Die nachstehenden Abs. 2 bis 6 regeln Maßnahmen für den Fall des nicht regelmäßigen Schulbesuches gemäß § 24 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 bis 5. Die Maßnahmen sind dann erfolglos im Sinne des § 24 Abs. 4, wenn die Überprüfung gemäß Abs. 7 ergeben hat, dass die Maßnahmen gemäß Abs. 2 bis 6 keine oder eine zu geringe Wirkung zeigen. In begründeten Fällen kann der Schuleiter von Abs. 4 bis 7 abweichende Fristen festsetzen.

(2) bis (7) …

(2) bis (7) …

§ 24b. Ansuchen, Bestätigungen und Bescheide auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sind von allen Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

§ 26. Ansuchen, Bestätigungen und Bescheide auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sind von allen Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

§ 24b. Soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe (zB Schulleiter) als die Schulbehörden des Bundes berufen sind, finden die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung.

§ 27. Soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe (zB Schulleiter) als die Schulbehörden des Bundes berufen sind, finden die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung.

§ 30. (1) bis (15) …

§ 30. (1) bis (15) …

(16) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2013 treten wie folgt in Kraft:

(16) § 18 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2013 tritt mit 1. Juni 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 19 samt Überschrift außer Kraft.

           1. § 8a Abs. 2 und 3 sowie § 8b treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

 

           2. § 24 Abs. 4, § 24a samt Überschrift und § 24b treten mit 1. September 2013 in Kraft.

 

(17) § 18 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2013 tritt mit 1. Juni 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 19 samt Überschrift außer Kraft.

(17) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2013 treten wie folgt in Kraft:

 

           1. § 8a Abs. 2 und 3 sowie § 8b treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

 

           2. § 8 Abs. 1 und 3, § 8a Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 6, § 10 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 1, 2 und 3, § 15 Abs. 2 sowie § 16 Abs. 3 treten mit 1. August 2014 in Kraft.

 

(18) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2014 treten wie folgt in Kraft:

 

           1. § 6 Abs. 2c, § 24 Abs. 4, §§ 25 bis 27, § 30 Abs. 16 und 17 sowie § 31 Abs. 1 und 2 (mit Ausnahme des letzten Satzes) treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

 

           2. § 8 Abs. 1 und 3, § 8a Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 6, § 10 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 1, 2 und 3, § 15 Abs. 2 sowie § 16 Abs. 3 treten mit 1. August 2014 in Kraft.

§ 31. (1) Soweit Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur erlassen werden, hat er vorher die Landesschulräte anzuhören. Bei der Erlassung von Verordnungen betreffend die Berufsschulpflicht und den Besuch der Berufsschule hat er im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend vorzugehen.

§ 31. (1) Soweit Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes vom Bundesminister für Bildung und Frauen erlassen werden, hat er vorher die Landesschulräte anzuhören. Bei der Erlassung von Verordnungen betreffend die Berufsschulpflicht und den Besuch der Berufsschule hat er im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vorzugehen.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, hinsichtlich des Abs. 1 zweiter Satz jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut; mit der Vollziehung des § 24a ist jedoch der Bundesminister für Finanzen betraut.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nachstehend nicht anderes angeordnet wird, der Bundesminister für Bildung und Frauen, hinsichtlich des Abs. 1 zweiter Satz jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut. Mit der Vollziehung des § 25 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel 13

Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes

§ 3. (1) bis (4) …

§ 3. (1) bis (4) …

(5) Sofern von einer Prüfung gemäß § 13 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, abgesehen wird sowie bei Befreiung vom Besuch der Berufsschule gemäß § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, und bei Befreiung vom Schulbesuch gemäß § 15 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, kann der jeweils zuständige Landesschulrat bzw. Bezirksschulrat mit der Evidenthaltung dieser Personen den Leiter der Bildungseinrichtung betrauen, welcher nach Maßgabe des dauernden Aufenthaltes der betreffenden Person und unter Bedachtnahme auf die jeweilige vom Landes- bzw. Bezirksschulrat entschiedene Angelegenheit geeignet ist. Der jeweils zuständige Landesschulrat oder Bezirksschulrat bzw. der betraute Leiter der Bildungseinrichtung hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 und 7 zu verarbeiten.

(5) Sofern von einer Prüfung gemäß § 13 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, abgesehen wird sowie bei Befreiung vom Besuch der Berufsschule gemäß § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, und bei Befreiung vom Schulbesuch gemäß § 15 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, kann der jeweils zuständige Landesschulrat mit der Evidenthaltung dieser Personen den Leiter der Bildungseinrichtung betrauen, welcher nach Maßgabe des dauernden Aufenthaltes der betreffenden Person und unter Bedachtnahme auf die jeweilige vom Landesschulrat entschiedene Angelegenheit geeignet ist. Der jeweils zuständige Landesschulrat bzw. der betraute Leiter der Bildungseinrichtung hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 und 7 zu verarbeiten.

(6) bis (7) …

(6) bis (7) …

§ 6. (1) …

§ 6. (1) …

(2) Der Leiter einer in Abs. 1 genannten Bildungseinrichtung (im Fall des § 3 Abs. 5 der jeweils zuständige Landes- bzw. Bezirksschulrat) hat zu bestimmten, mit Verordnung festgelegten Stichtagen folgende Daten unter Angabe der Bildungseinrichtung im automationsunterstützten Datenverkehr der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ als die gemäß § 5 Abs. 2 die BEKZ bildende Stelle zu übermitteln:

(2) Der Leiter einer in Abs. 1 genannten Bildungseinrichtung (im Fall des § 3 Abs. 5 der jeweils zuständige Landesschulrat) hat zu bestimmten, mit Verordnung festgelegten Stichtagen folgende Daten unter Angabe der Bildungseinrichtung im automationsunterstützten Datenverkehr der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ als die gemäß § 5 Abs. 2 die BEKZ bildende Stelle zu übermitteln:

           1. …

           1. …

§ 7a. (1) bis (7) …

§ 7a. (1) bis (7) …

(8) Die näheren Bestimmungen zu den Stichtagen, Verfahren und Formaten der Datenüberlassung, zum Verfahren der Übermittlung von Daten an die abfrageberechtigten Einrichtungen sowie zu den Datensicherheitsmaßnahmen sind durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung sowie durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur zu regeln.

(8) Die näheren Bestimmungen zu den Stichtagen, Verfahren und Formaten der Datenüberlassung, zum Verfahren der Übermittlung von Daten an die abfrageberechtigten Einrichtungen sowie zu den Datensicherheitsmaßnahmen sind durch Verordnung zu regeln.

§ 8. (1) Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur kann den Schulbehörden des Bundes, wenn es zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben (Planung, Steuerung und Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten) erforderlich ist, …

§ 8. (1) Der Bundesminister für Bildung und Frauen kann den Schulbehörden des Bundes, wenn es zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben (Planung, Steuerung und Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten) erforderlich ist, …

(2) Näheres über die Vorgangsweise bei der Verwendung von Daten, die Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf Datensicherheitsmaßnahmen, unter denen eine Abfrageberechtigung gemäß Abs. 1 eröffnet wird, sind vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur durch Verordnung festzulegen, wobei insbesondere vorzusehen ist, dass seitens des Antragstellers sichergestellt wird, dass

(2) Näheres über die Vorgangsweise bei der Verwendung von Daten, die Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf Datensicherheitsmaßnahmen, unter denen eine Abfrageberechtigung gemäß Abs. 1 eröffnet wird, sind vom Bundesminister für Bildung und Frauen durch Verordnung festzulegen, wobei insbesondere vorzusehen ist, dass seitens des Antragstellers sichergestellt wird, dass

           1. bis 7. …

           1. bis 7. …

§ 10. (1) bis (2) …

§ 10. (1) bis (2) …

           1. …

           1. …

           2. der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend betreffend Personen, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres eine Diplomprüfung im kardiotechnischen Dienst erfolgreich absolviert haben,

           2. der Bundesminister für Gesundheit betreffend Personen, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres eine Diplomprüfung im kardiotechnischen Dienst erfolgreich absolviert haben,

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

§ 12. (1) bis (14) …

§ 12. (1) bis (14) …

 

(15) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2014 treten wie folgt in Kraft:

           1. § 7a Abs. 8, § 8 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 2 Z 2 sowie § 15 Z 1, 1a, 3 und 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

           2. § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 treten mit 1. August 2014 in Kraft.

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

           1. hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, c, g und h sowie Z 2 lit. b (mit Ausnahme der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien) genannten Bildungseinrichtungen der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur,

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

           1. hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, c, g und h sowie Z 2 lit. b (mit Ausnahme der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien) genannten Bildungseinrichtungen der Bundesminister für Bildung und Frauen,

         1a. hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a und c bis g genannten Bildungseinrichtungen der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,

         1a. hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a und c bis g genannten Bildungseinrichtungen sowie hinsichtlich der in § 10 Abs. 2 Z 1 genannten Prüfungsstellen der Landeskammern der Wirtschaftskammer Österreich der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,

           2. …

           2. …

           3. hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. i bis o genannten Bildungseinrichtungen der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend,

           3. hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. i bis o genannten Bildungseinrichtungen der Bundesminister für Gesundheit,

           4. hinsichtlich der Prüfungsstellen der Landeskammern der Wirtschaftskammer Österreich und die Prüfungsstellen der Landwirtschaftskammern der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,

           4. hinsichtlich der hinsichtlich der in § 10 Abs. 2 Z 1 genannten Prüfungsstellen der Landwirtschaftskammern der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,

           5. bis 6. …

           5. bis 6. …

Artikel 14

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

§ 51. (1) bis (3) …

§ 51. (1) bis (3) …

(4) ... Sofern die Aufgaben des Sonderpädagogischen Zentrums vom Bezirksschulrat wahrgenommen werden (§ 27a Abs. 2 dritter Satz des Schulorganisationsgesetzes), vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung des für die Erfüllung dieser Aufgaben herangezogenen Lehrers für je fünf im Schulbezirk zu betreuende Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf um je 36 Jahresstunden. ...

(4) ... Sofern die Aufgaben des Sonderpädagogischen Zentrums vom Landesschulrat wahrgenommen werden (§ 27a Abs. 2 dritter Satz des Schulorganisationsgesetzes), vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung des für die Erfüllung dieser Aufgaben herangezogenen Lehrers für je fünf im politischen Bezirk zu betreuende Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf um je 36 Jahresstunden. ...

§ 113a.

§ 113a.

           1. …

           1. …

           2. Verordnung der Bundesregierung, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten von Dienststellen des Bundes festgelegt werden (Bundes-Arbeitsstättenverordnung – B-AStV), BGBl. II Nr. 352/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2011,

           2. Verordnung der Bundesregierung, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten von Dienststellen des Bundes festgelegt werden (Bundes-Arbeitsstättenverordnung – B-AStV), BGBl. II Nr. 352/2002, in der Fassung der Verordnungen BGBl. II Nr. 291/2011 sowie BGBl. II Nr. 356/2013,

           3. bis 4. …

           3. bis 4. …

           5. … B BS-V …

           5. … B-BS-V …

           6. … B DOK-V …

           6. … B-DOK-V …

           7. … B Kenn-V …

           7. … B-Kenn-V …

           8. bis 13. …

           8. bis 13. …

§ 113e. (1) …

§ 113e.

(2) … Wirtschaft und Arbeit …

(2) … Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz …

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

(7) …

(7) …

           1. …

           1. …

           2. …

           2. …

Als Arbeitsmediziner dürfen nur Personen herangezogen werden, die zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, in seiner jeweils geltenden Fassung, berechtigt sind und eine vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung absolviert haben.

Als Arbeitsmediziner dürfen nur Personen herangezogen werden, die zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, in seiner jeweils geltenden Fassung, berechtigt sind und eine vom Bundesminister für Gesundheit anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung absolviert haben.

§ 123. (1) bis (74) …

§ 123. (1) bis (74) …

 

(75) § 51 Abs. 4 tritt mit 1. August 2014 in Kraft.

§ 124. (1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14 Abs. 8 B‑VG zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur betraut.

§ 124. (1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14 Abs. 8 B‑VG zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Bildung und Frauen betraut.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind – soweit sie nicht von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erlassen sind – vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu erlassen. Sofern der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die auf Bundeslehrer anwendbar sind, das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler herzustellen hat, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind – soweit sie nicht von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erlassen sind – vom Bundesminister für Bildung und Frauen zu erlassen. Sofern der Bundesminister für Bildung und Frauen für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die auf Bundeslehrer anwendbar sind, das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler herzustellen hat, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

(3) bis (4) …

(3) bis (4) …