Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Vogtei Guernsey über den Informationsaustausch in Steuersachen
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Finanzen |
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Laufendes Finanzjahr: |
2013 |
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2014 |
Vorblatt
Ziele
- Erfüllung des Internationalen Standards zum Informationsaustausch in Steuersachen
Da Österreich sich zur Erfüllung des neuen OECD-Standards hinsichtlich steuerlicher Transparenz und Amtshilfebereitschaft (Bankauskünfte) verpflichtet hat, ist der Abschluss eines Abkommens über den Informationsaustausch in Steuersachen mit Guernsey auch im österreichischen Interesse.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Informationsaustausch in Steuersachen wird mit Guernsey durch das gegenständliche Abkommen ermöglicht
Mit Guernsey besteht aufgrund des Steueroasencharakters Guernseys kein Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen. Da Österreich sich zur Erfüllung des neuen OECD-Standards hinsichtlich steuerlicher Transparenz und Amtshilfebereitschaft (Bankauskünfte) verpflichtet hat, ist der Abschluss eines Abkommens über den Informationsaustausch in Steuersachen mit Guernsey auch im österreichischen Interesse.
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B VG.
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Vogtei Guernsey über den Informationsaustausch in Steuersachen
Problemanalyse
Problemdefinition
Österreich hat sich im Rahmen des Global Forum on Transparency and Exchange of Information zur vollumfänglichen Übernahme des OECD Standards betreffend Informationsaustausch in Steuersachen verpflichtet. Das Abkommen wurde auf Initiative Guernseys abgeschlossen und beinhaltet die rechtliche Implementierung des Informationsaustausches in Steuersachen nach OECD Standard.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Die Ablehung derartige Abkommen abzuschließen hätte eine internationale Ächtung Österreichs zur Folge (Schwarze/Graue Liste) und ließe Defensivgesetzgebung der Staaten befürchten, denen Österreich den Informationsaustausch verweigert.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2018
Nach 5 Jahren wird eine Evaluierung durchgeführt. Dabei sind Anfragen aus Guernsey und nach Guernsey zum Informationsaustausch in Steuersachen in diesem Zeitraum zu prüfen.
Ziele
Ziel 1: Erfüllung des Internationalen Standards zum Informationsaustausch in Steuersachen
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Informationsaustausch in Steuersachen ist mit Guernsey derzeit nicht möglich |
Möglichkeit zum Informationsaustausch in Steuersachen mit Guernsey |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Informationsaustausch in Steuersachen wird mit Guernsey durch das gegenständliche Abkommen ermöglicht
Beschreibung der Maßnahme:
Auf Anfrage muss die Steuerverwaltungen eines Staates der Steuerverwaltung des anderen Staates Informationen in Steuersachen zur Verfügung stellen.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Der Informationsaustausch zwischen Österreich und Guernsey ist in Steuersachen nicht möglich. |
Es besteht die Möglichkeit des Informationsaustausches in Steuersachen zwischen Österreich und Guernsey. |
Abschätzung der Auswirkungen
Mit dem Abschluss dieses Abkommens sind keine finanziellen Belastungen verbunden. Angesichts der innerstaatlichen Rechtslage in beiden Vertragspartnerstaaten kann angenommen werden, dass die Zahl der von Österreich an Guernsey gerichteten Ersuchen jene der Einwärtsersuchen deutlich übersteigen werden. Selbst wenn durch den kontinuierlichen Ausbau der völkerrechtlichen Amtshilfeinstrumente dieser Art mittel- bis langfristig ein Bedarf an Erhöhung personeller Ressourcen entstehen sollte, würde der durch die Auskunftsverpflichtung des Partnerstaates zu erwartende steuerliche Mehrertrag die dadurch bewirkten Kosten bei Weitem kompensieren.“
Erläuterungen
Allgemeiner Teil:
Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Vogtei Guernsey über den Informationsaustausch in Steuersachen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass ein Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.
Mit Guernsey besteht aufgrund des Steueroasencharakters kein Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Der Abschluss eines solchen Abkommens wird aus rechtspolitischer Sicht nicht für zweckmäßig erachtet. Da sich Österreich jedoch zur Erfüllung des neuen OECD-Standards hinsichtlich steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft (Bankauskünfte) verpflichtet hat, erscheint der Abschluss eines Abkommens über den Informationsaustausch in Steuersachen mit Guernsey auch im österreichischen Interesse gelegen.
Das Abkommen folgt in größtmöglichem Umfang, d.h. soweit dies mit den wesentlichen außensteuerlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln des OECD-Musters für bilaterale Abkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen.
Mit dem Inkrafttreten des Abkommens werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.
Besonderer Teil:
Zu Art. 1:
Diese Bestimmung regelt den Umfang und den Zweck des Informationsaustausches und enthält Bestimmungen über die abgabenrechtliche Geheimhaltung. Die Verpflichtung zur Amtshilfeleistung beschränkt sich auf jene Auskünfte, die für die in Art. 1 näher genannten Zwecke voraussichtlich erheblich sind.
Zu Art. 2:
Diese Bestimmung beschränkt die Verpflichtung zur Auskunftsleistung auf jene Informationen, die sich innerhalb des jeweiligen Jurisdiktionsbereichs der Vertragsparteien befinden.
Zu Art. 3:
Diese Bestimmung regelt den sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens.
Zu Art. 4:
Dieser Artikel enthält die für die Abkommensanwendung erforderlichen Begriffsbestimmungen. Abs. 2 enthält die auch im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen übliche Klausel der Maßgeblichkeit des innerstaatlichen Rechts für Begriffe, die im Abkommen nicht vertragsautonom definiert sind.
Zu Art. 5:
Dieser Artikel regelt das Verfahren betreffend den Informationsaustausch auf Ersuchen. Die dem OECD-Standard der Transparenz und Amtshilfeleistung entsprechende Kernbestimmung (Abs. 4) sieht die Verpflichtung der Vertragsparteien vor, Auskünfte, die sich bei Banken und sonstigen Kreditinstituten befinden, ohne Behinderungen durch das Bankgeheimnis für Zwecke des Informationsaustausches zu beschaffen und dem ersuchenden Staat zu erteilen. Dieselbe Verpflichtung gilt hinsichtlich von Auskünften über die Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften, Trusts, Stiftungen und ähnlichen Rechtskonstrukten.
Zu Art. 6:
Diese Bestimmung ermöglicht die Anwesenheit ausländischer Prüfungsbeamter bei Teilen einer abgabenrechtlich relevanten Prüfungshandlung im Inland und regelt das hiezu maßgebliche Verfahren.
Zu Art. 7:
Dieser Artikel legt die Grenzen der Verpflichtung zur Amtshilfeleistung fest und umschreibt die dem OECD-Musterabkommen nachgebildeten Ablehnungsgründe.
Zu Art. 8:
Dieser Artikel enthält nähere Bestimmungen über die abgabenrechtliche Geheimhaltung und eine Verwendungsbeschränkung zu Gunsten der im Abkommen näher bestimmten Zwecke.
Zu Art. 9:
Diese Bestimmung sieht Regelungen über die Kostentragung vor.
Zu Art. 10:
Dieser Artikel sieht die Möglichkeit eines Verständigungsverfahrens zwischen den zuständigen Behörden über Fragen der Abkommensanwendung vor.
Zu Art. 11:
Dieser Artikel regelt die Interpretation des Abkommens im Sinne der Kommentare zum Musterabkommen über den Informationsaustausch der OECD 2002.
Zu Art. 12:
Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten und den Beginn der Wirksamkeit des Abkommens. Das Abkommen ist nach dieser Bestimmung nur auf künftige Zeiträume anzuwenden, die nach dem Kalenderjahr beginnen, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat.
Zu Art. 13:
Diese Bestimmung sieht die Kündigung des Abkommens unter Berücksichtigung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist vor.