Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Änderung des Bundesbehindertengesetzes:

Bereits seit längerer Zeit wird seitens der Vertreter/Vertreterinnen von Menschen mit Lernbeeinträchtigungen die Einräumung von Sitz und Stimme im Bundesbehindertenbeirat gefordert. Diese Forderung fand auch Eingang in den Nationalen Aktionsplan der österreichischen Bundesregierung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention, in dem unter der Maßnahme 1.2.3. eine Erweiterung des Bundesbehindertenbeirates um Vertreter/Vertreterinnen dieses Personenkreises festgehalten ist. Mit dem vorliegenden Entwurf soll der Bundesbehindertenbeirat entsprechend erweitert werden. Auch dem/der Vorsitzenden des Monitoringausschusses (§ 13) soll künftig Sitz und Stimme im Bundesbehindertenbeirat zukommen.

Da sich im Zusammenhang mit der Wiederbestellung des Behindertenanwalts Unklarheiten hinsichtlich der Notwendigkeit der Ausschreibung dieser Funktion gezeigt haben, soll der vorliegende Entwurf Klarstellungen in dieser Hinsicht treffen.

Einen weiteren Schwerpunkt des gegenständlichen Entwurfes bildet die Vornahme einer gesetzlichen Definition von Assistenzhunden.

Die weiteren Änderungen betreffen redaktionelle Änderungen und Präzisierungen im Bereich der Ausstellung von Behindertenpässen.

Änderung des Sozialministeriumservicegesetzes - SMSG :

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen betreibt zahlreiche IT-Anwendungen, um die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Materiengesetze zu vollziehen. Der Aufgabenbereich reicht von der beruflichen und gesellschaftlichen Integration von Menschen mit Behinderung bis hin zur Erbringung von Leistungen und Unterstützungen im Rahmen der verschiedensten Fachverfahren (z. B. in der Sozialentschädigung).

Zur Optimierung der Prozesse und Abläufe im IT-Bereich wurde die Notwendigkeit erkannt, eine neue Gesamtarchitektur der IT-Anwendungen aufzubauen. Ziel der Entwicklung ist die Einführung moderner, fachspezifischer IT-Lösungen im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

Im Zuge des Projektes für fachspezifische IT-Anwendungen ist die Inbetriebnahme einer Kontaktdatenbank (KDB) vorgesehen. In dieser Datenbank werden die Kontaktdaten sämtlicher Kunden/Kundinnen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, die bisher in den jeweiligen Fachverfahren gespeichert wurden, zentralisiert. Es gibt hinsichtlich der Kontaktdaten nur mehr ein einziges, übergeordnetes System. Der Zweck der Kontaktdatenbank besteht darin, sämtliche Kontaktdaten der einzelnen Fachverfahren zu zentralisieren. Dies hat eine Verfahrensvereinfachung zur Folge und dient darüber hinaus der Senkung der Verwaltungskosten. Durch einen regelmäßigen und automatischen Abgleich mit dem Zentralen Melderegister und dem Unternehmensregister für Zwecke der Verwaltung ist ein jederzeitiger Zugriff auf die aktuellste Version der Kontaktdaten durch die Bediensteten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen möglich.

Bislang hat es keine gemeinsame Datenbasis für sämtliche Fachapplikationen im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gegeben. Die Kontaktdatenbank ist ein Grundlagenmodul, das von allen Fachverfahren und auch von weiteren Grundlagenmodulen (z. B. Eingang und Ausgang) verwendet werden soll. Alle Fachapplikationen, die ihm Rahmen des oben angeführten IT-Projektes neu eingeführt werden, sollen ausschließlich auf die in der Kontaktdatenbank zentral gespeicherten und verwalteten Kontaktdaten zugreifen können. In der Kontaktdatenbank sind keine sensiblen Daten nach § 4 Z 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, enthalten.

Im Gegensatz zur derzeitigen Applikationsstruktur werden im Rahmen des vorgenannten IT-Projektes alle vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu vollziehenden Verfahren unter einem Applikationsdach vereint. In der Kontaktdatenbank, die ein diesen Fachverfahren übergeordnetes Tool darstellt, wird diese Gesamtarchitektur evident. Durch die Schaffung des § 2a des Sozialministeriumservicegesetzes - SMSG soll die gesetzliche Grundlage zur Führung der Kontaktdatenbank geschaffen werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Die im Bundesbehindertengesetz vorgesehenen Änderungen werden in Summe geringfügige Einsparungen zur Folge haben.

Die im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorgesehene Änderung ist lediglich eine Ermächtigung und als solche kostenneutral. Die Kontaktdatenbank soll im Jahr 2014 in Betrieb gehen. Die Kosten dafür sind bereits im vorhandenen Budget gedeckt. Die Errichtungskosten betragen ca. 500.000,-- Euro, an jährlichen Betriebskosten fallen ca. 70.000,-- Euro an.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung stützt sich hinsichtlich des Bundesbehindertengesetzes auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 (Zivilrechtswesen), Art. 10 Abs. 1 Z 11 (Sozialversicherungswesen) und Art. 10 Abs. 1 Z 12 (Gesundheitswesen) sowie Art. 17 B-VG.

Hinsichtlich des Sozialministeriumservicegesetzes – SMSG gründet sich die Zuständigkeit des Bundes auf Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG (Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämtern).

Besonderer Teil

Zu Art. 1 Z 1 (§ 8 Abs. 2 Z 3):

Der Bundesbehindertenbeirat soll auch im Zusammenhang mit dem Nationalen Aktionsplan Behinderung 2012-2020 beratend tätig werden.

Zu Art. 1 Z 2 (§ 9 Abs. 1 Z 3):

Bedingt durch die neue Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 2014) ist es erforderlich, das den einzelnen Ministerien zukommende Entsendungsrecht in den Bundesbehindertenbeirat entsprechend anzupassen. Das Bundesministerium für Finanzen wird auf eigene Anregung hin künftig keine Vertreter/keine Vertreterin in den Bundesbehindertenbeirat entsenden.

Zu Art. 1 Z 3 (§ 9 Abs. 1 Z 7):

Von den Menschen mit Lernbeeinträchtigungen wird bereits seit längerer Zeit das Entsendungsrecht für einen Vertreter/eine Vertreterin, der/die ihre Interessen im Bundesbehindertenbeirat wahrnimmt, eingefordert. Auch der Nationale Aktionsplan der Bundesregierung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention nennt als Maßnahme eine Erweiterung des Bundesbehindertenbeirates um Vertreter/Vertreterinnen dieses Personenkreises.

Dieser Forderung soll mit der nunmehrigen Bestimmung Rechnung getragen werden. Das Entsendungsrecht soll weiterhin bei der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation verbleiben, allerdings sollen Vernetzungsorganisationen des betroffenen Personenkreises bei der Nominierung des Vertreters/der Vertreterin eingebunden werden.

Zu Art. 1 Z 4 (§ 9 Abs. 1 Z 10):

Auf vielfache Anregung der Behindertenorganisationen soll dem/der Vorsitzenden des Monitoringausschusses (§ 13) künftig im Bundesbehindertenbeirat Sitz und Stimme zukommen.

Zu Art. 1 Z 5 (§ 13a Abs. 2 Z 4):

Im Behindertenbericht soll künftig auch über die im Zusammenhang mit der Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung getroffenen Maßnahmen informiert werden.

Zu Art. 1 Z 6 und 7 (§ 13d Abs. 2 und 4):

Mit den vorliegenden Regelungen soll klargestellt werden, dass sowohl vor der erstmaligen Bestellung als auch vor einer allfälligen Wiederbestellung des Behindertenanwalts diese Funktion öffentlich auszuschreiben ist.

Um der Vergabe dieser Funktion noch mehr Transparenz zu verleihen, soll künftig die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation mit den in die engere Wahl gezogenen Bewerbern und Bewerberinnen ein der Öffentlichkeit zugängliches Hearing abhalten.

 

Zu Art. 1 Z 8 (§ 13e Abs. 3):

Die Höhe der Aufwandsentschädigung für einen Behindertenanwalt, der nicht im aktiven Bundesdienst steht, soll bereits im Gesetz festgehalten werden. Die dem Behindertenanwalt gebührende Aufwandsentschädigung soll in etwa dem Bezug eines Beamten mit der Einstufung A1/6 entsprechen. Diese Analogie erscheint durch die Aufgabenstellung des Behindertenanwalts gerechtfertigt.

Zu Art. 1 Z 9 (Abschnitt IVa):

Personen, denen auf Grund der ab 1. Jänner 2001 geltenden Unfallrentenbesteuerung Mehrbelastungen entstanden, konnten als Ausgleich Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung erhalten.

Die Besteuerung der Unfallrenten wurde in der Folge vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben. Derzeit gibt es keine Personen mehr, die eine Abgeltung der Mehraufwendungen resultierend aus der Besteuerung ihrer Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversicherung (-versorgung) geltend machen können, weshalb dieser Abschnitt obsolet geworden ist.

Zu Art. 1 Z 10 (Abschnitt Va):

Mit dem Abschnitt Va soll eine gesetzliche Definition für Assistenzhunde vorgenommen werden.

Für Blindenführhunde existieren bereits eine entsprechende Grundlage (§ 39a Bundesbehindertengesetz) und detaillierte Beurteilungskriterien, für Service- und Signalhunde (Hilfestellung für körperlich behinderte bzw. hörbehinderte Menschen) werden solche schon seit längerem gefordert, da diese Tiere einen wertvollen Beitrag zu mehr Unabhängigkeit und zu einer größeren gesellschaftlichen Teilhabe von Menschen mit Behinderung leisten können.

Auf der Grundlage eines fünf Parteien Entschließungsantrages im Mai 2010 mit dem der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ersucht wurde „gemeinsam mit den Interessensvertretungen der Menschen mit Behinderung und den Ländern zu prüfen, wie die Schaffung einheitlicher Begriffsbestimmungen für Service- und Signalhunde analog zu den Blindenführhunden im BBG und in weiterer Folge die Festlegung von Qualitätskriterien und die Vorgabe bundesweit anzuwendender Richtlinien über die Beurteilung ohne Benachteiligung der gewerblichen Hundeschulen umgesetzt werden kann“ wurde im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eine Arbeitsgruppe zur Umsetzung dieses Entschließungsantrages eingerichtet.

In dieser Arbeitsgruppe waren, da diese Tiere primär der sozialen Eingliederung dienen, Vertreter/Vertreterinnen der Länder, der Behindertenverbände, der Hundeschulen und Experten/Expertinnen für das Gebrauchshundewesen und des Ressorts beteiligt.

Die von dieser Arbeitsgruppe erzielten Ergebnisse fanden Eingang in die vorliegende Bestimmung. Dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz soll dabei eine Ermächtigung eingeräumt werden, nähere Bestimmungen hinsichtlich der Kriterien zur Beurteilung von Assistenzhunden bzw. von Qualitätssicherungsmaßnahmen sowie hinsichtlich der Anforderungen, die die Beurteilung durchführende Stelle erfüllen soll, in Form von Richtlinien festzulegen.

Durch diese Maßnahme soll die Teilhabe von Menschen mit Behinderung am gesellschaftlichen Leben gestärkt werden. Dies einerseits dadurch, dass die Unterstützung durch Assistenzhunde die Mobilität von Menschen mit Behinderung fördert, und andererseits Assistenzhunde in öffentliche Gebäude wie z. B. Geschäfte und Museen Zugang haben.

Da im Gegensatz zu den Blindenführhunden bei Signal- und Servicehunden die beruflichen Aspekte (Eingliederung in das Erwerbsleben) nicht im Vordergrund stehen, fällt deren finanzielle Förderung in die Zuständigkeit der Länder.

Zu Art. 1 Z 11 (§ 41 Abs. 1):

Mit dieser Regelung soll klargestellt werden, dass auch die Mitteilung, mit der die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird oder ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, einen Nachweis für das Vorliegen der im § 40 Abs. 1 BBG genannten Voraussetzungen darstellt.

Zu Art. 1 Z 12 (§ 42 Abs. 1):

Den Änderungen des Personenstandgesetzes Rechnung tragend, soll auch der Nachname (eingetragene Partnerschaften) in den Behindertenpass eingetragen werden können.

Zu Art. 1 Z 13 (§ 45 Abs. 2):

Mit der vorliegenden Norm soll klargestellt werden, dass der Behindertenpass einen Bescheid im Sinne der Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, darstellt. Diese Maßnahme soll zu mehr Rechtssicherheit führen und Menschen mit Behinderung, die z. B. mit der Einschätzung des Grades der Behinderung nicht einverstanden sind, die Möglichkeit eröffnen, direkt Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu erheben und nicht zunächst die Ausstellung eines gesonderten Bescheides beantragen zu müssen.

Zu Art. 1 Z 14 (§ 54 Abs. 17):

Abschnitt Va soll erst mit 1. Jänner 2015 in Kraft treten, da die Ausarbeitung von Richtlinien unter Einbindung aller Betroffenen noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird.

Zu Art. 2 Z 1 (§ 2a):

Die neue gesetzliche Bestimmung des § 2a soll die Rechtsgrundlage für die Verwendung der Kontaktdaten der Kunden/Kundinnen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in der Kontaktdatenbank bilden.

In der Bestimmung des Abs. 1, Satz 1, soll die gesetzliche Ermächtigung für das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zur Führung der Kontaktdatenbank normiert werden. In Abs. 1, Satz 2, soll dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die gesetzliche Ermächtigung zur Verwendung der in der Kontaktdatenbank enthaltenen Daten eingeräumt werden.

Die Regelung des Abs. 2 enthält eine taxative Aufzählung der in der Kontaktdatenbank gespeicherten Personengruppen (Betroffene gemäß § 4 Z 3 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999). Zu den Personengruppen zählen Dienstgeber/Dienstgeberinnen, Betreuungskräfte gemäß § 21b des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, nicht amtliche Sachverständige gemäß § 52 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, Menschen mit Behinderung bei Feststellung der Behinderung gemäß § 8 Abs. 6 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, Unternehmen, deren Rechnungen vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu Gunsten von Kunden/Kundinnen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bezahlt werden oder wurden oder die eine Ausgleichstaxe im Sinne des § 9 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970 bezahlen, Antragsteller/Antragstellerinnen beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und Rechtsträger, die Leistungen im Auftrag des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen erbringen.

Auftraggeber der Kontaktdatenbank ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Eine Zugriffsberechtigung auf die in der Kontaktdatenbank gespeicherten Daten wird ausschließlich Bediensteten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen eingeräumt. Es werden – soweit gesetzlich erforderlich – nur die für die Durchführung der jeweiligen Fachverfahren notwendigen Daten der in Abs. 2 genannten Betroffenen ermittelt und verarbeitet. Eine Aufzählung der einzelnen Datenfelder erfolgt in der Bestimmung des Abs. 3., untergliedert in die allgemeinen Kontaktdaten natürlicher Personen und die allgemeinen Kontaktdaten juristischer Personen sowie sonstiger Unternehmen. Zu den allgemeinen Kontaktdaten natürlicher Personen zählen der Name (Vorname, Familienname, Nachname), Titel, Geschlecht, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Sterbedatum, Familienstand, Wohnanschrift, Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail, Fax), Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsbewilligung, eventuell Berufstätigkeit als Bediensteter/Bedienstete des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (dieses Merkmal dient der Identifikation der Anträge der Bediensteten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, die an die eigene Organisation gerichtet sind, zur Veranlassung der notwendigen, organisatorischen Maßnahmen) und Bankverbindungen. Zu den allgemeinen Kontaktdaten juristischer Personen und sonstiger Unternehmen zählen die Rechtsform, Bezeichnung, Bezeichnung laut Unternehmensregister (UR) der Bundesanstalt Statistik Österreich gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, Firmenbuchnummer, Kennzahl im Unternehmensregister (KUR), Einstufung als juristische Person im Unternehmensregister, Firmensitz, Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail, Fax) und Bankverbindungen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Sozialversicherungsnummer vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Wege der IT-Applikation VDA (Versicherungsdatenauszug) des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger nur in jenen Fällen verwendet wird, in welchen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens individuelle, sozialversicherungsrechtliche Auskünfte eingeholt werden müssen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wird für den automationsunterstützen Datenabgleich mit dem Zentralen Melderegister und dem Unternehmensregister das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK) verwenden. In der Kontaktdatenbank sind keine Gesundheitsdaten, folglich keine sensiblen Daten, enthalten. Es werden ausschließlich Kontaktdaten der Kunden/Kundinnen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in der Datenbank erfasst. Aus der in Abs. 3 angeführten Liste der Datenarten werden nur die jeweils in Betracht kommenden Daten zu den in Abs. 2 angeführten Betroffenen ermittelt und in der Kontaktdatenbank verarbeitet. Der Verarbeitungszweck der Kontaktdatenbank liegt ausschließlich in der Zentralisierung und Aktualisierung der dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen durch die Antragsteller/Antragstellerinnen bekanntgegebenen Daten. Dadurch wird dem im § 6 des Datenschutzgesetzes 2000 verankerten Grundsatz der Zweckbindung Rechnung getragen. Die bisherige Erfassung der Antragsdaten in den jeweiligen Fachapplikationen soll im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung nur mehr einmal, zentralisiert gespeichert in einer Datenbank, erfolgen.

In der Regelung des Abs. 4 wird das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ermächtigt, die in der Kontaktdatenbank enthaltenen Kontaktdaten zur Vollziehung von § 8, § 8a, § 9, § 10a, § 11 und § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, § 4, §§ 22 ff, §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, § 14 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005, 3a. Abschnitt sowie § 21a und § 21b des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, § 6 und § 78 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152/1957, § 4 und § 74 des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, § 1 und § 29 des Verbrechenopfergesetzes, BGBl. Nr. 288/1972, § 1, § 1a, § 1b, § 2, § 2a und § 3 des Impfschadengesetzes, BGBl. Nr. 371/1973, § 1, § 4, § 11 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2000, § 8 Abs. 6 und § 51 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, § 2 und § 7 des Arbeit-und-Gesundheit-Gesetzes, BGBl. I Nr. 111/2010 und von § 8b und § 30 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zu verwenden.

Dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wird in Abs. 5 die gesetzliche Ermächtigung eingeräumt, durch regelmäßigen und automatischen Datenabgleich mit dem Zentralen Melderegister die in der Kontaktdatenbank gespeicherten Kontaktdaten auf dem jeweils aktuellsten Stand zu halten. Die Aktualisierung der Unternehmensdaten soll über das Unternehmensregister für Zwecke der Verwaltung nach § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, erfolgen. Hinsichtlich der Ermittlung der Kontaktdaten wird angemerkt, dass in den hier betroffenen Fällen ein Bürger/eine Bürgerin bzw. ein Unternehmen an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in den meisten Fällen mit einem Antrag herantritt. Im Rahmen des gestellten Antrages werden Daten bekannt gegeben. Die Richtigkeit der vom Antragsteller/Antragstellerin dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bekannt gegebenen Meldedaten soll durch eine ZMR-Abfrage gemäß §16a Abs. 4 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der jeweils geltenden Fassung, überprüft werden. Die Kontaktdaten sollen direkt aus dem Zentralen Melderegister und dem Unternehmensregister ermittelt werden. In der Kontaktdatenbank sollen aber auch Daten erfasst werden, die nicht dem Zentralen Melderegister bzw. dem Unternehmensregister entnommen werden können. Diese Daten entsprechen den Angaben des Bürgers/der Bürgerin bzw. des Unternehmens. Durch den Datenabgleich soll vermieden werden, Daten minderer Qualität zu erfassen. Fehlerrisiken, welche die Datenqualität mindern (z. B. unterschiedliche Schreibweise des Namens, unzureichende Angaben), sollen auf diese Weise ebenso minimiert werden. Zur regelmäßigen Aktualisierung der in der Kontaktdatenbank enthaltenen Meldedaten soll „nach Möglichkeit“ der Änderungsdienst des Bundesministeriums für Inneres gemäß § 16c des Meldegesetzes 1991 in Anspruch genommen werden. Die Unternehmensdaten sollen durch Nutzung des Unternehmensregisters für Zwecke der Verwaltung nach § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000 aktualisiert werden. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass richtige und aktuelle Daten in der Datenbank erfasst werden. Die Betroffenen werden vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gemäß § 24 des Datenschutzgesetzes 2000 über die Verarbeitung ihrer Daten in einer Kontaktdatenbank, über den Datenabgleich mit dem Zentralen Melderegister und über die Nutzung des Unternehmensregisters für Zwecke der Verwaltung in den Antragsformularen informiert.

Zur Bestimmung des Abs. 6 wird angeführt, dass eine Angabe unterschiedlicher Fristen zur Löschung von Kontaktdaten wegen der Vielzahl der vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu vollziehenden Fachverfahren nicht möglich ist. Es wurde daher eine flexible Regelung einer sofortigen Löschung aller in der Kontaktdatenbank gespeicherten personenbezogenen, nicht mehr benötigten Kontaktdaten bei Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben festgelegt.

Die vorgeschlagenen Regelungen des Abs. 7 und des Abs. 8 sollen – entsprechend dem in § 14 Abs. 2 Z 7 des Datenschutzgesetzes 2000 festgelegten Grundsatz der Protokollierungspflicht – die Dokumentation von Zugriffen auf die Kontaktdatenbank ermöglichen. Der Zugriff auf die Kontaktdaten der Kontaktdatenbank ist in der Richtlinie zur Gewährleistung der Informationssicherheit der IT-Applikationen und IT-Services im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vom Mai 2013 geregelt und folgt den dort festgelegten Prinzipien des verpflichteten Vorliegens einer geschäftlichen Notwendigkeit und der Erteilung minimaler Rechte im Rahmen der Berechtigungsverwaltung.