150 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Unterrichtsausschusses

über die Regierungsvorlage (141 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, das Schulorganisationsgesetz, die 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, das Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das Privatschulgesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Bildungsdokumentationsgesetz und das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz geändert werden (Schulbehördenverwaltungsreform- und Rechtsbereinigungsgesetz 2014)

Das Schulbehörden-Verwaltungsreformgesetz 2013, BGBl. I Nr. 164/2013, bewirkt die Auflösung der Bezirksschulräte und damit den Wegfall einer Behördenebene.  Daher ist eine umfassende Anpassung und Bereinigung des Schulrechtsbestandes erforderlich. In der Mehrzahl der Fälle sollen ab dem 1. August 2014 die Aufgaben der Bezirksschulräte von den Landesschulräten wahrgenommen werden. In Einzelfällen soll anderen, zweckmäßigeren Lösungen der Vorzug gegeben werden.

Im Zuge der vorgeschlagenen Änderung des Schulorganisationsgesetzes (SchOG) sollen auch die bestehenden Sprachförderkurse um weitere zwei Jahre verlängert werden. Diese stellen eine mittlerweile unverzichtbare Maßnahme zur Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit einer anderen Erstsprache als Deutsch dar.

Schließlich soll diese Sammelnovelle zum Anlass genommen werden, um weitere vor allem redaktionelle Anpassungen im Schulrechtsbestand vorzunehmen.

Das vorgeschlagene Bundesgesetz unterliegt nicht den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 14 Abs. 10 B-VG.

Art. 2 Z 9 (§ 27a SchOG) des Entwurfes unterliegt den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 44 Abs. 1 B-VG.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 15 Abs. 6 B-VG ist im Hinblick auf die Fristsetzung für die Erlassung der Landesausführungsgesetze nicht erforderlich.

Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

 

Der Unterrichtsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 27. Mai 2014 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Andrea Gessl-Ranftl die Abgeordneten Daniela Holzinger, BA, Anneliese Kitzmüller, Dr. Franz-Joseph Huainigg, Mag. Helene Jarmer, Mag. Dr. Matthias Strolz, Erwin Preiner, Dr. Harald Walser, Ing. Robert Lugar, Elmar Mayer und Marianne Gusenbauer-Jäger sowie die Bundesministerin für Bildung und Frauen Gabriele Heinisch-Hosek und der Ausschussobmann Abgeordneter Dr. Walter Rosenkranz.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, dagegen: F, G, T, N) beschlossen.

Ein im Zuge der Debatte von den Abgeordneten Mag. Helene Jarmer und Kollegen eingebrachter Abänderungs­antrag fand keine Mehrheit (dafür: G, N, dagegen: S, V, F, T).

Ein weiterer im Zuge der Debatte vom Abgeordneten Dr. Harald Walser eingebrachter Abänderungs­antrag fand ebenfalls keine Mehrheit (dafür: G, N, dagegen: S, V, F, T).

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Unterrichtsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (141 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2014 05 27

                             Andrea Gessl-Ranftl                                                      Dr. Walter Rosenkranz

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann