160 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über den Antrag 71/A der Abgeordneten Herbert Kickl, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1973 betreffend die Arbeitsverfassung (Arbeitsverfassungsgesetz - ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, geändert wird

Die Abgeordneten Herbert Kickl, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 3. Dezember 2013 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Seit Bestehen des Arbeitsverfassungsgesetzes hat die reale Wirtschaftswelt eine Änderung erfahren, ohne dass im Bereich des Arbeitsverfassungsgesetzes eine Nachbesserung erfolgt ist. Insbesondere ist durch den freigewordenen europäischen Markt eine Entwicklung eingetreten, dass im Rahmen von Konzernen Tochtergesellschaften errichtet werden, in denen Konzernangestellte Geschäftsführerfunktionen übernehmen müssen, weil dies zu ihren Dienstpflichten zählt. Damit ist dieser Personenkreis gemäß der jetzigen Gesetzeslage von dem Recht ausgenommen eine Anfechtung einer Kündigung oder Entlassung vorzunehmen, die ihnen ohne die Geschäftsführungsfunktion, die sie übernehmen mussten, möglich wäre. Gleiches gilt für leitende Angestellte in solchen Tochtergesellschaften.

Solche wirtschaftlichen Erscheinungsformen sind vielfältig vorfindbar und typischerweise etwa dann gegeben, wenn neue Märkte aufgebaut werden sollen oder wenn sonst im Rahmen von Konzernstrukturen für spezifische Erfordernisse Tochtergesellschaften gebildet werden.

Für das Vorliegen der Eigenschaft eines leitenden Angestellten hat die Judikatur herauskristallisiert, dass die betreffende Person die Personalhoheit besitzen muss. Eben diese Personalhoheit, wie auch andere autonome Gestaltungskompetenzen, die eben mit der Organwalterschaft eines Geschäftsführers oder der Innehabung der Position eines leitenden Angestellten sonst verbunden sind, fehlt typischerweise bei den entsendeten Geschäftsführern und auch leitenden Angestellten.

Es kommt daher in vielen Fällen zur Ungerechtigkeit dadurch, dass ein entsendeter ‚Geschäftsführer‘, der im betreffenden Firmenbuch eingetragen ist und die Organfunktion formell ausübt, im Innenverhältnis jedoch genauso an die Entscheidungshoheit des entsendenden Unternehmens gebunden ist, als ob er die Organfunktion nicht inne hätte, der betreffenden Person die sonst zustehenden arbeitsrechtlichen Möglichkeiten fehlt. Demnach ist der genannte Personenkreis nach den bisher gegebenen gesetzlichen Bestimmungen von einer wesentlichen Schutzfunktion des Arbeitsverfassungsgesetzes abgeschnitten.

Auch die Judikatur ist nicht bereit gewesen, eine differenzierte Beurteilung im Einzelfall vorzunehmen, sodass lediglich kraft der Organfunktion eine Sperrwirkung zu Lasten eines solchen Arbeitnehmers im Bereich der Kündigungs- und Entlassungsanfechtung besteht. Aus diesem Grund ist die gesetzliche Änderung erforderlich.“

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 28. Mai 2014 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Peter Wurm die Abgeordneten Mag. Judith Schwentner, Ing. Markus Vogl und Mag. Gerald Loacker sowie der Bundesminister Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Rudolf Hundstorfer und die Ausschussobfrau Abgeordnete Dr. Sabine Oberhauser, MAS.

Bei der Abstimmung fand der gegenständliche Initiativantrag nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit (für den Antrag: F dagegen: S, V, G, T, N).

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Ing. Markus Vogl gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 2014 05 28

                               Ing. Markus Vogl                                                   Dr. Sabine Oberhauser, MAS

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau