Vorblatt

Ziele

-       Störungsfreie Integration des nationalen Aufsichtssystems in den einheitlichen Aufsichtsmechanismus

-       Weiterentwickelter bankaufsichtlicher Prüfbericht für Kreditinstitute

-       Erhöhte Anwenderfreundlichkeit von Bankwesengesetz (BWG) und anderen Aufsichtsgesetzen

Zu den Zielen des vorliegenden Gesetzentwurfes zählt insbesondere die Vornahme der notwendigen Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63. Durch diese soll sichergestellt werden, dass der Übergang vom bisherigen nationalen Aufsichtssystem zum einheitlichen Aufsichtsmechanismus reibungslos verläuft und für den Rechtsanwender gesteigerte Klarheit und Rechtssicherheit geschaffen wird. Des Weiteren soll der Beitrag des Bankprüfers für die Aufsichtstätigkeit im Sinne der rechtzeitigen Erkennung wirtschaftlicher Fehlentwicklungen verbessert werden und der Umfang der Prüfung an die neuen regulatorischen Anforderungen angepasst werden. Ein weiteres Ziel besteht in der gesteigerten Anwenderfreundlichkeit des BWG und anderer Aufsichtsgesetze.

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:

-       Ergänzende Regelungen für Verfahrensabläufe im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus

-       Neustrukturierung der gesetzlichen Vorgaben betreffend die Anlage zum Prüfbericht

-       Vornahme redaktioneller Berichtungen und weiterer legistischer Anpassungen im BWG und anderen Aufsichtsgesetzen

Zu den Maßnahmen des Gesetzentwurfes zählt insbesondere die Klarstellung des Umfangs der verbleibenden aufsichtsrechtlichen Zuständigkeiten der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus sowie die Anwendung des nationalen Verfahrensrechts bei Tätigwerden der Europäischen Zentralbank. Zu den weiteren Maßnahmen zählt die Neustrukturierung der Anlage zum Prüfbericht im BWG. Des Weiteren wird in diesem Zusammenhang der Umfang der Prüfungshandlungen näher determiniert. Im Sinne der verbesserten Anwenderfreundlichkeit des BWG und anderen Aufsichtsgesetzen werden unter anderem redaktionelle Fehler behoben und legistische Klarstellungen getroffen.

Auswirkungen auf Unternehmen:

Wesentliche Auswirkungen können sich für Kreditinstitute allenfalls durch einen verhältnismäßigen Anstieg der Kosten im Zusammenhang mit der Prüfung des Jahresabschlusses ergeben.

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Vorhaben enthält die erforderlichen flankierenden Regelungen zur Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sowie redaktionelle Anpassungen in Bezug auf die bereits erfolgte Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 208 vom 02.08.2013 S. 73, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/17/EU, ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 S. 34.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung zum Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 1989, das E-Geldgesetz 2010, das Finanzkonglomerategesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Stabilitätsabgabegesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Zahlungsdienstegesetz und das Zentrale-Gegenparteien-Vollzugsgesetz geändert werden

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Finanzen

Laufendes Finanzjahr:

2014

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2014

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

Problemanalyse

Problemdefinition

-       Durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank wurden der Europäischen Zentralbank bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute übertragen. Die Europäische Zentralbank wird ab dem 4. November 2014 die ihr übertragenen Aufgaben im Rahmen eines einheitlichen Aufsichtsmechanismus wahrnehmen. Durch den einheitlichen Aufsichtsmechanismus sind diverse Anpassungen der nationalen Rechtsgrundlagen erforderlich.

-       Die gesetzlichen Vorgaben zum bankaufsichtlichen Prüfbericht bedürfen aufgrund des seit 1. Jänner 2014 geltenden neuen regulatorischen Rahmens für Kreditinstitute einer Anpassung. Des Weiteren war bisher der Umfang der Prüfungshandlungen, der im Hinblick auf die Ergebnisdarstellung in der Anlage zum Prüfbericht erforderlich ist, nicht eindeutig klar.

-       Das parlamentarische Verfahren zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU wurde in Österreich bereits zu einem Zeitpunkt gestartet, als das Rechtssetzungsverfahren auf europäischer Ebene noch nicht abgeschlossen war. Aufgrund späterer textlicher Anpassungen im Rahmen des sprachjuristischen Verfahrens auf EU-Ebene sind Verweise auf die einschlägigen EU-Rechtsakte im nationalen Recht teilweise nicht mehr akkurat.

Nullszenario und allfällige Alternativen

-       Ohne Begleitmaßnahmen wäre die Integration des nationalen Aufsichtssystems in den einheitlichen Aufsichtsmechanismus nicht vollständig gewährleistet.

-       Ohne gesetzliche Änderungen wäre die Ausgestaltung der Anlage zum Prüfbericht nicht hinreichend auf den neuen regulatorischen Rahmen für Kreditinstitute angepasst. Ferner wäre der Beitrag des Bankprüfers für die Aufsichtstätigkeit über ein Kreditinstitut im Sinne der rechtzeitigen Erkennung wirtschaftlicher Fehlentwicklungen verbesserungswürdig.

-       Ohne die vorgeschlagenen Berichtigungen und Klarstellungen wäre bei einigen finanzmarktrechtlichen Aufsichtsgesetzen die zu gewährleistende Rechtssicherheit nicht vollumfänglich gegeben. Nicht vollständig korrespondierende Regelungen auf nationaler bzw. EU-Ebene würden sowohl für die Aufsichtsbehörden als auch für die beaufsichtigten Unternehmen zu erhöhtem Verwaltungsaufwand führen.

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Begründung des Vorschlags der Europäischen Kommission für eine Verordnung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, insbesondere deren Punkt 5. zu den Auswirkungen auf den Haushalt der Union [COM(2012) 511 final]:

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2012:0511:FIN:DE:PDF

Interne Evaluierung

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2019

Evaluierungsunterlagen und -methode: Für die Durchführung der internen Evaluierung sind entsprechende Daten der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank, insbesondere im Hinblick auf die künftige Verwaltungspraxis, erforderlich.

Ziele

Ziel 1: Störungsfreie Integration des nationalen Aufsichtssystems in den einheitlichen Aufsichtsmechanismus

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Fehlende Klarheit bzw. Rechtssicherheit betreffend die Ausgestaltung der aufsichtsrechtlichen Abläufe im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus.

Reibungsloser und für den Rechtsanwender transparenter Ablauf der aufsichtsrechtlichen Prozesse im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus.

Ziel 2: Weiterentwickelter bankaufsichtlicher Prüfbericht für Kreditinstitute

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Ausgestaltung der Anlage zum Prüfbericht ist nicht hinreichend auf den seit 1. Jänner 2014 anzuwendenden regulatorischen Rahmen angepasst. Zudem ist der Beitrag des Bankprüfers für die Aufsichtstätigkeit über Kreditinstitute im Sinne der rechtzeitigen Erkennung wirtschaftlicher Fehlentwicklungen aus qualitativer Sicht verbesserungswürdig.

Bestmöglicher Beitrag des Bankprüfers für die Aufsichtstätigkeit über Kreditinstitute unter Berücksichtigung des neuen Regulierungsrahmens, verbunden mit der Gewährleistung einer verhältnismäßigen Kostenbelastung für die beaufsichtigten Unternehmen.

Ziel 3: Erhöhte Anwenderfreundlichkeit von BWG und anderen Aufsichtsgesetzen

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Das parlamentarische Verfahren zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU wurde in Österreich bereits zu einem Zeitpunkt gestartet, als das Rechtssetzungsverfahren auf europäischer Ebene noch nicht abgeschlossen war. Aus diesem Grund bestehen im Hinblick auf die letztlich im Amtsblatt der EU veröffentlichten Fassungen der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 redaktionelle Fehler wie etwa Fehlverweise im Bankwesengesetz und anderen Aufsichtsgesetzen. Teilweise bestehen zudem Abweichungen zwischen dem Bankwesengesetz und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wodurch es in bestimmten Fällen zu einem Verwaltungsmehraufwand bei Aufsichtsbehörden und Kreditinstituten kommen kann.

Vormals vorhandene redaktionelle Fehler sind bereinigt. Das Zusammenspiel zwischen Bankwesengesetz und Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Praxis ist effizienter.

Maßnahmen

Maßnahme 1: Ergänzende Regelungen für Verfahrensabläufe im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus

Beschreibung der Maßnahme:

-       Klarstellung des Umfangs der bei FMA und Oesterreichischer Nationalbank verbleibenden aufsichtsrechtlichen Zuständigkeiten

-       Klarstellung betreffend die Anwendung nationalen Verfahrensrechts bei Tätigwerden der Europäischen Zentralbank

-       Ergänzende Verfahrensregeln für FMA und Oesterreichische Nationalbank zur Sicherstellung eines national koordinierten aufsichtlichen Vorgehens im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus

-       Ergänzende Informations- und Koordinierungspflichten zwischen FMA und Finanzmarktstabilitätsgremium im Zusammenhang mit makroprudenziellen Maßnahmen

-       Eigene Haftungsregeln für Fälle, in denen die FMA bzw. deren Mitarbeiter mit der Europäischen Zentralbank im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus zusammenarbeitet

Umsetzung von Ziel 1

Maßnahme 2: Neustrukturierung der gesetzlichen Vorgaben betreffend die Anlage zum Prüfbericht

Beschreibung der Maßnahme:

-       Neustrukturierung der verschiedenen thematischen Prüffelder ("Prüfmodule")

-       Nähere Determinierung des Umfangs der durchzuführenden Prüfungshandlungen sowie der Anforderungen an die Ergebnisdarstellung in der Anlage zum Prüfbericht

-       Erleichterungen betreffend die Ergebnisdarstellung für kleine, nicht kapitalmarktorientierte Kreditinstitute, die Organisationsstrukturen angehören, welche aufgrund ihrer Ausgestaltung gegenseitige schuldrechtliche „Sicherungsnetze“ vorsehen

Umsetzung von Ziel 2

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Ausgestaltung des bankaufsichtlichen Prüfberichts berücksichtigt den seit 1. Jänner 2014 geltenden regulatorischen Rahmen nicht hinreichend. Die gesetzlichen Vorgaben stellen nicht eindeutig klar, in welcher Qualität die Ergebnisdarstellung im Rahmen der Anlage zum Prüfbericht zu erfolgen hat.

Der Umfang der durchzuführenden Prüfungshandlungen sowie der Anforderungen an die Ergebnisdarstellung in der Anlage zum Prüfbericht ist eindeutig nach internationalen Prüfungsstandards determiniert. Folglich wird auch der Nutzen des Beitrags des Bankprüfers für die Aufsichtstätigkeit im Sinne der rechtzeitigen Erkennung wirtschaftlicher Fehlentwicklungen erhöht.

Maßnahme 3: Vornahme redaktioneller Berichtungen und weiterer legistischer Anpassungen im BWG und anderen Aufsichtsgesetzen

Beschreibung der Maßnahme:

-       Richtigstellung von Fehlverweisen

-       Adaptierung des BWG zur Anpassung an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (z. B. betreffend die Harmonisierung aufsichtsrechtlicher Konsolidierungskreise)

-       Sonstige redaktionelle Anpassungen

Umsetzung von Ziel 3

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

-       bestehende rechtliche Unklarheiten (z. B. aufgrund fehlerhafter Verweise)

-       bestehender Mehraufwand für Aufsichtsbehörden und beaufsichtigte Kreditinstitute wegen unterschiedlicher Regelungen in BWG und Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Bereich der Konsolidierung

-       die rechtlichen Unklarheiten sind beseitigt

-       reduzierter Verwaltungsaufwand sowohl auf Seite der Aufsichtsbehörden als auch der beaufsichtigten Kreditinstitute

Abschätzung der Auswirkungen

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.

Erläuterung:

Der gegenständliche Gesetzentwurf ändert bestehende Informationsverpflichtungen und führt neue Informationsverpflichtungen für Kreditinstitute und (gemischte) Finanzholdinggesellschaften ein. Da es sich dabei hauptsächlich um geringfügige Änderungen bereits bestehender Anzeige- und Meldepflichten handelt, ist mit keinen wesentlichen Auswirkungen auf die sich in diesem Zusammenhang ergebenden Verwaltungskosten für die betroffenen Unternehmen zu rechnen.

Unternehmen

Sonstige wesentliche Auswirkungen

Durch die gesetzlichen Änderungen betreffend die Anlage zum Prüfbericht kann sich für Kreditinstitute ein verhältnismäßiger Anstieg der Kosten im Zusammenhang mit der Prüfung des Jahresabschlusses ergeben. Gleichzeitig wird durch den vorliegenden Gesetzentwurf die Entstehung überbordender Kosten für Kreditinstitute vermieden, da im Sinne der Verhältnismäßigkeit Erleichterungen bei bestimmten Organisationsstrukturen vorgesehen sind.

Sonstige wesentliche Auswirkungen

Betroffene Gruppe

Anzahl der Betroffenen

Quelle/Erläuterung

Kreditinstitute

790

Quelle: OeNB


Angaben zur Wesentlichkeit

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Verwaltungs- kosten

Verwaltungskosten für Unternehmen

Mehr als 100 000 € an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.2 des WFA – Tools erstellt.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Grundlagen des Gesetzentwurfs:

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen folgende Maßnahmen getroffen werden:

Gesetzliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank

Neustrukturierung der Anlage zum Prüfbericht im Bankwesengesetz

Redaktionelle Berichtigungen in mehreren Aufsichtsgesetzen im Zuge der Nachbearbeitung der nationalen Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Nationale Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank

Durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (in Folge: „SSM-VO“) wurden der Europäischen Zentralbank bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute übertragen. Die Europäische Zentralbank wird ab dem 4. November 2014 die ihr übertragenen Aufgaben im Rahmen eines einheitlichen Aufsichtsmechanismus (in Folge: „SSM“) wahrnehmen. Der SSM besteht aus der Europäischen Zentralbank, den jeweiligen nationalen, für die Aufsicht über Kreditinstitute zuständigen Behörden und jenen Notenbanken, denen Aufgaben im Bereich der Bankenaufsicht übertragen wurden. In Österreich werden die Finanzmarktaufsicht (FMA) und die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) im Rahmen der bisherigen Aufgabenteilung im Bereich der Bankenaufsicht am gemeinsamen Aufsichtsmechanismus teilnehmen.

Die SSM-VO sieht vor, dass die Europäische Zentralbank in Wahrnehmung der ihr durch die SSM-VO übertragenen Aufgaben zuständige Behörde für sämtliche in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitute ist. Art. 4 SSM-VO definiert jene Aufgaben der prudenziellen Aufsicht über Kreditinstitute, die in Zukunft innerhalb des SSM von der Europäischen Zentralbank wahrgenommen werden. Darunter fallen neben der Konzessionierung von CRR-Kreditinstituten und der Eigentümerkontrolle auch die laufende Aufsicht über die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 321 vom 30.11.2013 S. 6, die konsolidierte Aufsicht und die Mitwirkung an der zusätzlichen Beaufsichtigung eines Finanzkonglomerates. Ausgenommen vom Anwendungsbereich des SSM ist etwa die Beaufsichtigung der Bestimmungen zur Geldwäsche- und Terrorismusprävention oder die Einhaltung der Bestimmungen österreichischer Sondergesetze wie etwa das Bausparkassengesetz.

Um das Funktionieren des neuen Aufsichtssystems innerhalb des SSM zu gewährleisten, hat der europäische Gesetzgeber in Art. 6 SSM-VO die Zuständigkeiten der EZB und der nationalen Behörden detailliert geregelt. Nach Art. 6 Abs. 4 und 6 SSM-VO kommt den nationalen Aufsichtsbehörden weiterhin die Zuständigkeit zur Beaufsichtigung von weniger bedeutenden CRR-Kreditinstituten betreffend die meisten Aufsichtsbereiche innerhalb des SSM zu; die EZB ist – beschränkt auf die durch die SSM-VO vorgegebenen Aufsichtsbereiche – für die direkte Beaufsichtigung der bedeutenden CRR-Kreditinstitute zuständig.

Durch die im vorliegenden Gesetzentwurf enthaltenen Begleitmaßnahmen soll auf nationaler Ebene ein reibungsloser Übergang der Aufsichtszuständigkeiten gemäß SSM-VO unterstützt sowie gesteigerte Rechtssicherheit und Transparenz für den Rechtsanwender in Österreich gewährleistet werden. Die Begleitmaßnahmen betreffen im Wesentlichen:

Klarstellung des Umfangs der bei FMA und Oesterreichischer Nationalbank verbleibenden aufsichtsrechtlichen Zuständigkeiten

Klarstellung betreffend die Anwendung nationalen Verfahrensrechts bei Tätigwerden der Europäischen Zentralbank

Ergänzende Verfahrensregeln für FMA und Oesterreichische Nationalbank zur Sicherstellung eines national koordinierten aufsichtlichen Vorgehens im Rahmen des SSM

Ergänzende Informations- und Koordinierungspflichten zwischen FMA und Finanzmarktstabilitätsgremium im Zusammenhang mit makroprudenziellen Maßnahmen gemäß Art. 5 SSM-VO

Klarstellung der Haftungsregeln für Fälle, in denen die FMA bzw. deren Mitarbeiter mit der Europäischen Zentralbank im Rahmen der SSM-VO zusammenarbeitet

Neustrukturierung der Anlage zum Prüfbericht im Bankwesengesetz

Durch die gesetzlichen Änderungen wird der Umfang der Jahresabschlussprüfung bei Kreditinstituten an die neuen regulatorischen Anforderungen, die durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU entstanden sind, angepasst. Darüber hinaus sollen durch den Gesetzentwurf die folgenden weiteren Zielsetzungen erreicht werden:

Optimierung des Beitrags des Bankprüfers für die Aufsichtstätigkeit im Sinne der rechtzeitigen Erkennung wirtschaftlicher Fehlentwicklungen

Hintanhalten überbordender Kosten für die beaufsichtigten Institute

Um diese Ziele zu erreichen, wurden die verschiedenen thematischen Prüffelder („Prüfmodule“) neu strukturiert. Weiters wird der Umfang der Prüfungshandlungen, der im Rahmen der Jahresabschlussprüfung in Hinblick auf die Ergebnisdarstellung für die Prüfung erforderlich ist, näher determiniert, wobei an die einzelnen zu prüfenden Bestimmungen bzw. „Prüfmodule“ unterschiedliche Anforderungen an die Berichterstattung gelegt werden sollen. Im diesem Sinne wird grundsätzlich festgelegt, dass die Aussagen des Bankprüfers im Rahmen des bankaufsichtlichen Prüfungsberichts jedenfalls mit einer Zusicherung zu versehen sind, wobei es sich dabei, entsprechend der Wichtigkeit der zu prüfenden Bestimmungen, entweder um positive oder negative Zusicherungen handeln soll. Im Sinne der Proportionalität sind darüber hinaus Erleichterungen betreffend die Ergebnisdarstellung für jene Organisationsstrukturen vorgesehen, die aufgrund ihrer Ausgestaltung gegenseitige schuldrechtliche „Sicherungsnetze“ zwischen einzelnen Kreditinstituten vorsehen.

Redaktionelle Berichtigungen in mehreren Aufsichtsgesetzen im Zuge der Nachbearbeitung der nationalen Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU

Das parlamentarische Verfahren zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU wurde in Österreich bereits zu einem Zeitpunkt gestartet, als das Rechtssetzungsverfahren auf europäischer Ebene noch nicht abgeschlossen war. Aus diesem Grund sind im Hinblick auf die letztlich im Amtsblatt der EU veröffentlichten Fassungen der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 redaktionelle Fehler wie etwa Fehlverweise im Bankwesengesetz und anderen Aufsichtsgesetzen zu beheben. Des Weiteren werden im Zuge dieser Berichtigungen auch Klarstellungen und geringfügige legistische Ergänzungen vorgenommen, um ein effizienteres Zusammenspiel zwischen Bankwesengesetz und Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Praxis – etwa im Bereich der aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreise – sowohl im Interesse der Aufsichtsbehörden als auch der beaufsichtigten Unternehmen zu ermöglichen.

Inkrafttreten:

Die nationalen Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sowie die redaktionellen Berichtungen im Zuge der Nachbearbeitung der nationalen Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU sollen ehestmöglich in Kraft treten. Die adaptierten Regelungen betreffend den bankaufsichtlichen Prüfbericht sollen erstmals auf Jahresabschlussprüfungen für das Geschäftsjahr 2014 anzuwenden sein.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG (Börse- und Bankwesen).

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung des Bankwesengesetzes)

Zu § 1 Abs. 4:

Hiermit wird eine begriffliche Anpassung aufgrund der durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11/2014, geänderten Ressortbezeichnung vorgenommen.

Zu § 2 Z 44b:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 3 Abs. 2:

Im Einleitungsteil wird eine Verweisanpassung vorgenommen.

Im Sinne einer einheitlichen und übersichtlichen Regelung des Anwendungsbereiches des BWG sowie der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Kreditinstitute, die zum Betrieb des Investmentgeschäfts oder des Immobilienfondsgeschäfts berechtigt sind, entfällt Z 4. Zudem wird dadurch der bestehende Normwiderspruch zu § 10 Abs. 6 InvFG 2011 beseitigt. Die Regelung des Anwendungsbereiches für Immobilien-Veranlagungsgesellschaften erfolgt nunmehr ausschließlich in § 3 Abs. 4a BWG sowie für Verwaltungsgesellschaften in § 3 Abs. 4 BWG in Verbindung mit § 10 Abs. 6 InvFG 2011.

§ 3 Abs. 2 Z 7 BWG entfällt, da die Einschränkung des Anwendungsbereichs des BWG und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für Kreditinstitute, die aufgrund ihrer Satzung überwiegend das Factoringgeschäft betreiben, nunmehr ausschließlich in § 3 Abs. 2a BWG geregelt ist. In diesem Zusammenhang ist die geänderte Bestimmung des § 107 Abs. 80 Z 3 BWG zu beachten.

Zu § 3 Abs. 2a:

Im Sinne der Klarheit und Übersichtlichkeit wird die Einschränkung des Anwendungsbereichs des BWG und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für Kreditinstitute, die aufgrund ihrer Satzung überwiegend das Factoringgeschäft betreiben, nunmehr ausschließlich in § 3 Abs. 2a BWG geregelt. § 3 Abs. 2a BWG tritt daher, abweichend von der in BGBl. I Nr. 184/2013 vorgesehenen Inkrafttretensbestimmung des § 107 Abs. 80 Z 3 BWG, bereits nach Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. § 3 Abs. 2 Z 7 BWG hat somit bereits mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu entfallen. In diesem Zusammenhang ist die geänderte Bestimmung des § 107 Abs. 80 Z 3 BWG zu beachten.

Zu § 3 Abs. 3:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 3 Abs. 4a Z 1:

Durch diese Anpassung wird klargestellt, dass Kreditinstitute, welche zum Betrieb des Immobilienfondsgeschäfts berechtigt sind, weitgehend von der Anwendung der Liquiditätsbestimmungen des BWG sowie gänzlich von jenen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen sind. Zusätzlich werden die genannten Kreditinstitute von der Anwendung der Bestimmungen zur Leverage Ratio ausgenommen. Dies ist aufgrund des eingeschränkten Tätigkeitsumfangs dieser Kreditinstitute sachlich gerechtfertigt und verhindert unangemessene Belastungen.

Zu § 3 Abs. 7 lit. c:

Hiermit werden Kreditinstitute, die zum Betrieb des Betrieblichen Vorsorgekassengeschäfts berechtigt sind, mit Ausnahme der Verpflichtung zur Einrichtung eines geeigneten Liquiditätsrisikomanagements, von den Liquiditätsanforderungen des BWG sowie jenen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen. Darüber hinaus werden die genannten Kreditinstitute von der Anwendung der Bestimmung zur Leverage Ratio befreit. Dies ist aufgrund des eingeschränkten Tätigkeitsbereiches gerechtfertigt. Zudem wäre die Einhaltung der genannten Bestimmungen mit unangemessenem Aufwand für die betroffenen Kreditinstitute verbunden.

Zu § 5 Abs. 1 Z 6:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 5 Abs. 1 Z 9a lit. a:

Die Richtlinie 2013/36/EU sieht in ihrem Art. 91 Abs. 4 lit. a eine privilegierte Behandlung von Leitungs- oder Aufsichtsmandaten innerhalb derselben Gruppe vor. Telos dieser RL-Bestimmung ist, dass für Funktionen innerhalb einer „Gruppe“ im Vergleich zu voneinander unabhängigen Funktionen ein erheblich reduzierter Zeitaufwand für die Wahrnehmung von Geschäftsführungs- bzw. Aufsichtsfunktionen angenommen werden darf und es daher gerechtfertigt ist, diese Tätigkeiten im Hinblick auf ihre Zusammenrechnung privilegiert zu behandeln. Da gemäß Art. 91 der Richtlinie 2013/36/EU im Rahmen der Vorgaben zur Mandatsbeschränkung sowohl Tätigkeiten in Unternehmen innerhalb als auch außerhalb der Finanzbranche berücksichtigt werden müssen und in diesem Zusammenhang auch der in Art. 91 Abs. 4 verwendete Ausdruck „Gruppe“ nicht näher definiert wird, erscheint es im Hinblick auf den oben beschriebenen Telos gerechtfertigt, die in der Richtlinie für Gruppen vorgesehene Privilegierung sowohl für „bankaufsichtliche Gruppen“ (lit. aa), als auch für rein „unternehmensrechtliche Gruppen“ (lit. bb) anzuwenden; in beiden Fällen gehen die Gruppenbegriffe nämlich im Ergebnis auf ein und dieselbe EU-Richtlinie und die dort beschriebenen Beherrschungstatbestände zurück (Richtlinie 83/349/WG bzw. seit dem Jahr 2013 die Richtlinie 2013/34/EG).

Zu § 10 Abs. 4 Z 4:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 11 Abs. 1 und 4:

Anpassung der Formulierungen an den Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU.

Zu § 13 Abs. 1:

Anpassung der Formulierung an den Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU.

Zu § 13 Abs. 4:

Redaktionelle Berichtigung.

Zu § 15 Abs. 7:

Redaktionelle Berichtigung.

Zu § 20b Abs. 1 Z 4:

Anpassung von Verweisen.

Zu § 21 Abs. 1 Z 9:

Vornahme einer Verweisanpassung.

Zu § 21 Abs. 4 Z 1:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 21a Abs. 2:

Vornahme von Verweisanpassungen und Erweiterung des Kreises jener Bewilligungsverfahren, welche die Einholung einer gutachtlichen Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank erfordern.

Zu § 21a Abs. 4:

Verweisanpassung.

Zu § 21b Abs. 1:

Bei der Verwendung von Zinskontrakten im Rahmen von vertraglichen Nettingvereinbarungen können Institute ihre Berechnung entweder auf Basis der Ursprungslaufzeit oder auf Basis der Restlaufzeit des Zinskontrakts durchführen. Art. 298 Abs. 4 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 legt in diesem Zusammenhang eine generelle Zustimmungspflicht der FMA – sowohl bei Verwendung der Ursprungslaufzeit als auch bei Verwendung der Restlaufzeit – fest. Nachdem derartige Verträge gängig sind und von den meisten Kreditinstituten zur Kreditrisikominderung herangezogen werden, wird der FMA die Möglichkeit eröffnet, mittels Verordnung eine generelle Zustimmung zur Verwendung dieser Laufzeiten auszusprechen.

Zu § 22 Abs. 3:

Die Anpassung in Abs. 3 gründet auf Art. 97 Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU, der vorsieht, dass die EBA nur im Falle der Feststellung eines Systemrisikos von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unverzüglich zu informieren ist.

Zu § 22a Abs. 1:

Verweisanpassung.

Zu § 22a Abs. 2:

Der offensichtliche Kopierfehler (§ 23a Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 184/2013 wurde irrtümlich auch in § 22a Abs. 2 kopiert) wird berichtigt und der korrekte Verweis eingearbeitet.

Zu § 22a Abs. 3:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 22a Abs. 4, 5, 6 und 7:

Da in BGBl. I Nr. 184/2013 im Vergleich zum Begutachtungsentwurf (535/ME XXIV. GP) in § 22a ein zusätzlicher Abs. 2 eingefügt wurde, jedoch keine entsprechende Anpassung der Verweise in § 22a durchgeführt wurde, wird diese Anpassung hiermit nachgeholt.

Zu § 22a Abs. 9:

In Z 1 und 2 erfolgt eine Anpassung an die Formulierung in Art. 458 Abs. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Zu § 23d Abs. 2:

Verweisanpassung in Umsetzung des Art. 133 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU.

Zu § 23d Abs. 4:

Verweisanpassung.

Zu § 24 Abs. 2:

Im ersten Satz erfolgt eine terminologische Klarstellung, da die durch Abs. 2 umgesetzte Meldepflicht nach der Systematik des BWG einer Anzeigepflicht entspricht. Im zweiten Satz wird eine redaktionelle Anpassung vorgenommen.

Zu § 24 Abs. 4 Z 2:

Redaktionelle Berichtigung.

Zu § 24b:

Zu Abs. 1:

Mit dieser Bestimmung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das nationale System zur Ergreifung der einschlägigen makroprudenziellen Maßnahmen im Rahmen des BWG und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf dem kombinierten Zusammenwirken des Finanzmarktstabilitätsgremiums und der FMA basiert. Aus Gründen der Konsistenz werden daher auch bei dem durch Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank eingeräumten Vorschlagsrecht der zuständigen bzw. benannten Behörde – in Österreich die FMA – an die Europäische Zentralbank zur Ergreifung makroprudenzieller Maßnahmen Informationspflichten sowie die Möglichkeit zur Abgabe einer Empfehlung durch das Finanzmarktstabilitätsgremium festgelegt.

Zu Abs. 2:

Diese Bestimmung stellt sicher, dass die FMA in Fällen, in denen die Europäische Zentralbank plant, makroprudenzielle Maßnahmen in Österreich zu ergreifen, das Finanzmarktstabilitätsgremium über dieses Vorhaben informiert. Darüber hinaus wird die rechtliche Voraussetzung dafür geschaffen, dass bezüglich allfällig als notwendig erachteter Einwände gegen einen geplanten Beschluss der Europäischen Zentralbank ein Zusammenwirken zwischen FMA und Finanzmarktstabilitätsgremium stattfindet. Empfiehlt das Finanzmarktstabilitätsgremium, dass Einwände gegen einen geplanten Beschluss der EZB erhoben werden sollten, so sollte diese Empfehlung spätestens einen Tag vor Ende der durch die EZB gesetzten 5-Tagesfrist zur Stellungnahme (Art. 5 Abs. 4 SSM-VO) der FMA zugeleitet werden.

Zu Abs. 3:

Hiermit wird sichergestellt, dass die FMA im Falle von Einwänden der EZB gegen national vorgesehene makroprudenzielle Maßnahmen umgehend das Finanzmarktstabilitätsgremium informiert und diesem die schriftliche Begründung der EZB zuleitet. Basiert eine geplante nationale makroprudenzielle Maßnahme auf einer Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums, so wäre diese Empfehlung gemäß Art. 5 Abs. 1 letzter Satz SSM-VO durch das Finanzmarktstabilitätsgremium sodann allenfalls zu überarbeiten.

Zu § 26a Abs. 1:

Hiermit wird Kreditinstituten, die in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft organisiert sind, die zusätzliche gesetzliche Möglichkeit eröffnet, die in dieser Bestimmung vorgesehenen Instrumente ohne Stimmrecht auch als Aktien ohne Stimmrecht auszugestalten. Dabei sollen die Aktien ohne Stimmrecht – mit Ausnahme des Stimmrechts – dem Aktionär alle Rechte einräumen, die auch anderen Aktionären zustehen. Durch die Einführung der stimmrechtslosen Aktie soll Kreditinstituten die Kapitalaufbringung weiter erleichtert werden, da davon ausgegangen werden kann, dass Aktien auf den internationalen Kapitalmärkten aufgrund der dort vorherrschenden Erwartungshaltung betreffend Aktiengesellschaften leichter zu platzieren sein werden als sonstige Instrumente ohne Stimmrecht.

Zu § 27:

Zum ersten Satz:

Mit der ausdrücklichen Erwähnung der Verwaltungsgenossenschaften als ehemalige Kreditgenossenschaften wird dem engen wirtschaftlichen und rechtlichen Verbundenheitsverhältnis, wie es in § 92 Abs. 7 hinsichtlich des Sektorverbundes oder in § 60 Abs. 2 hinsichtlich des Bankprüfers für die Aktiengesellschaft, in die der Bankbetrieb ausgebracht wurde bereits vom Gesetzgeber anerkannt wurde, auch in Bezug auf Verwaltungsgenossenschaften Rechnung getragen. Unter Gläubigerschutzgesichtspunkten ist dies gerechtfertigt, weil die Verwaltungsgenossenschaft als Finanzholdinggesellschaft auf Gruppenebene in die Überwachung der Eigenmittelvorschriften einbezogen ist. Überdies soll die Klarstellung auch eine Diskriminierung jener Kreditgenossenschaften verhindern, die von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, ihren Bankbetrieb in eine Aktiengesellschaft auszubringen. Die Erweiterung soll aus diesen Gründen nur die Verwaltungsgenossenschaften, in denen das besondere Verbundenheitsverhältnis gesetzlich angeordnet ist (§§ 60 und 92), erfassen. Damit wird auch der in den erläuternden Bemerkungen zu § 23 Abs. 10a idF BGBl. I Nr. 20/2012 festgehaltenen Zielsetzung des Gesetzes Rechnung getragen, Anreize für die Zufuhr weiterer Eigenmittel in den Bankbetrieb zu fördern. Wie die Kreditgenossenschaft direkt, kann auch die Verwaltungsgenossenschaft, aufgrund der durch die Beschränkung der Haftung gesteigerten Attraktivität einer Beteiligung, leichter Mittel akquirieren, die der Kreditinstitutsgruppe zugutekommen oder auch der ausgegliederten Bank-Aktiengesellschaft in Eigenmittel adäquater Form zur Verfügung gestellt werden können.

Zum zweiten Satz:

Durch die ausdrückliche Bezugnahme auf die Anrechnungsbestimmungen für Haftsummenzuschläge gemäß Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird klargestellt, dass ein Gutachten nicht schon dann verpflichtend zu erstellen ist, wenn Haftsummen im rein zivilrechtlichen Sinne gekürzt werden, sondern nur dann, wenn es sich dabei um aufsichtsrechtlich anrechenbare Haftsummenzuschläge handelt, da es sich um ein Gutachten betreffend die Einhaltung von aufsichtsrechtlichen Vorgaben handelt. Wird ein Gutachten erstellt, so hat dies durch einen nach den Rechtsvorschriften über die Genossenschaftsrevision zu bestellender Revisor, d.h. durch ein Prüfungsorgan, das der ihre Satzung zu ändern beabsichtigenden Kreditgenossenschaft zugeordnet ist, zu erfolgen. Die Wiederaufnahme der Formulierung des § 23 Abs. 10a in der Fassung vor BGBl. I Nr. 184/2013 („auch ohne Anrechnung eines Haftsummenzuschlags“) soll klarstellen, dass diesbezüglich zu keinem Zeitpunkt eine inhaltlich veränderte Bedeutung intendiert war. Dies deckt sich auch mit den erläuternden Bemerkungen zu BGBl. I Nr. 184/2013, die von einer Verschiebung des bisherigen § 23 Abs 10a in den nunmehrigen § 27 aus systematischen Gründen sprechen.

Zu § 28 Abs. 4:

Durch diese Änderung soll es zu einer Verwaltungsvereinfachung für Institute kommen, da nur mehr dann eine Anzeigepflicht besteht, wenn sich die Person des Aufsichtsratsvorsitzenden ändert.

Zu § 28a Abs. 2c:

Redaktionelle Berichtigung.

Zu § 28a Abs. 5 Z 5 lit. a:

Durch die Änderung im Einleitungsteil wird sprachlich klargestellt, dass wenn der einzige Anknüpfungspunkt für die Anwendung der nummerischen Mandatsbeschränkung ein Mandat als Aufsichtsrat in einem Kreditinstitut als Vertreter der Republik Österreich wäre, die nummerische Beschränkung der Mandate auf die betroffene Person nicht anzuwenden ist (s. dazu auch Art. 90 Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU). Weiters wird sprachlich klargestellt, dass ein „Vertreter der Republik Österreich“ keinesfalls nur dann als solcher gilt, wenn er gemäß § 88 AktG durch die Republik in den Aufsichtsrat „entsandt“ wurde, sondern es für diese Beurteilung nur darauf ankommt, dass die Tätigkeit – aus funktionaler Sicht – als Vertreter der Republik ausgeübt wird. Dies trifft daher jedenfalls auch dann zu, wenn das Mitglied des Aufsichtsrates durch die Hauptversammlung einer Gesellschaft gewählt wurde, deren Alleineigentümer die Republik Österreich ist.

Die Richtlinie 2013/36/EU sieht in ihrem Art. 91 Abs. 4 lit. a eine privilegierte Behandlung von Leitungs- oder Aufsichtsmandaten innerhalb derselben Gruppe vor. Telos dieser RL-Bestimmung ist, dass für Funktionen innerhalb einer „Gruppe“ im Vergleich zu voneinander unabhängigen Funktionen ein erheblich reduzierter Zeitaufwand für die Wahrnehmung von Geschäftsführungs- bzw. Aufsichtsfunktionen angenommen werden darf und es daher gerechtfertigt ist, diese Tätigkeiten im Hinblick auf ihre Zusammenrechnung privilegiert zu behandeln. Da gemäß Art. 91 der Richtlinie 2013/36/EU im Rahmen der Vorgaben zur Mandatsbeschränkung sowohl Tätigkeiten in Unternehmen innerhalb als auch außerhalb der Finanzbranche berücksichtigt werden müssen und in diesem Zusammenhang auch der in Art. 91 Abs. 4 verwendete Ausdruck „Gruppe“ nicht näher definiert wird, erscheint es im Hinblick auf den oben beschriebenen Telos gerechtfertigt, die in der Richtlinie für Gruppen vorgesehene Privilegierung sowohl für „bankaufsichtliche Gruppen“ (lit. aa), als auch für rein „unternehmensrechtliche Gruppen“ (lit. bb) anzuwenden; in beiden Fällen gehen die Gruppenbegriffe nämlich im Ergebnis auf ein und dieselbe EU-Richtlinie und die dort beschriebenen Beherrschungstatbestände zurück (Richtlinie 83/349/WG bzw. seit dem Jahr 2013 die Richtlinie 2013/34/EG). Die Ausdehnung der Gruppendefinition erleichtert darüber hinaus die Erfüllung der Anforderungen an ein Kreditinstitut im Hinblick auf die Ausgewogenheit und Unterschiedlichkeit der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung des Aufsichtsorgans, da die Bestellung von erfahrenen Führungskräften (auch) aus branchenfremden Unternehmensgruppen bzw. Konzernen in den Aufsichtsrat des Kreditinstituts deutlich vereinfacht wird.

Durch die Ergänzung im Schlussteil der Z 5 wird klargestellt, dass wenn neben der Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrates in einem Kreditinstitut als Vertreter der Republik Österreich zusätzlich eine weitere Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrates eines Kreditinstitutes (ohne die Eigenschaft als Vertreter der Republik Österreich) ausgeübt wird, die nummerischen Mandatsbeschränkungen auf die betroffene Person anzuwenden sind, dies jedoch mit der Maßgabe, dass in einem solchen Fall Tätigkeiten als Mitglied eines Aufsichtsrates eines Kreditinstitutes als Vertreter der Republik Österreich bei der Gesamtberechnung nicht zu berücksichtigen sind (s. dazu auch Art. 90 Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU).

Zu § 28b Abs. 2 Z 1:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 30 Abs. 1:

Zur bisherigen Z 1:

Die bisherige Z 1 entfällt, da das alleinige Abstellen auf die rechnerische Mehrheit am Kapital eines Unternehmens noch nicht zwingend eine Beherrschungsmöglichkeit im Sinne des bilanzrechtlichen „Control-Konzepts“ vermittelt. Zudem findet dieser Konsolidierungstatbestand keine Entsprechung in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, weshalb durch dessen Streichung ein Mehraufwand für Kreditinstitute aufgrund der unterschiedlichen Konsolidierungskreise vermieden wird. In diesem Zusammenhang ist die Übergangsbestimmung des § 103s zu beachten, die in bestimmten Fällen eine zeitlich befristete Aufrechterhaltung der Anwendung der bisherigen Z 1 ermöglicht.

Zur nunmehrigen Z 1:

Hiermit wird der Konsolidierungstatbestand des § 244 Abs. 1 UGB eingeführt, der auf Art. 1 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 83/349/EWG, ABl. Nr. L 193 vom 18.07.1983 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/24/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 365, aufgehoben mit Wirkung vom 18.07.2013 durch die Richtlinie 2013/34/EU, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, basiert (künftige EU-rechtliche Grundlage: Art. 22 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2013/34/EU). Damit wird die Konsolidierung nach dem BWG durch Verknüpfung mit den Voraussetzungen zur Aufstellung eines Konzernabschlusses gemäß § 244 Abs. 1 UGB weiter an das Konzernbilanzrecht angeglichen.

Zu Z 3:

Hiermit erfolgt eine inhaltliche Anpassung (Ergänzung der Gesellschafterstellung) sowohl an die Regelung des § 244 Abs. 2 Z 2 UGB als auch an die Vorgaben des Art. 1 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 83/349/EWG bzw. Art. 22 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/34/EU.

Zum Entfall der Z 4:

Z 4 basierte auf Art. 1 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 83/349/EWG und erfasste Fälle, in denen das übergeordnete Kreditinstitut über das Recht verfügt, beherrschenden Einfluss auszuüben. Demgegenüber ist die nunmehrige Umsetzung des Wahlrechts des Art. 1 Abs. 2 lit. a der genannten Richtlinie in der neu gefassten Z 5 tatbestandlich weiter gefasst. Fälle, die bisher unter Z 4 zu subsumieren waren, fallen daher künftig unter den Tatbestand der Z 5. Z 4 kann daher entfallen.

Zur nunmehrigen Z 5:

Durch diese Anpassung wird der Tatbestand der bisherigen Z 5 erweitert, indem künftig auch die Möglichkeit zur Ausübung beherrschenden Einflusses iSd Art. 1 Abs. 2 Buchstabe a) 1. Fall der Richtlinie 83/349/EWG das Vorliegen einer Kreditinstitutsgruppe begründet. Dies entspricht auch den internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS 10).

Zu Z 7:

Hiermit wird die bestehende Z 7 um das Tatbestandsmerkmal der Haftungsbeschränkung auf den Kapitalanteil ergänzt. Zudem wurde der Beteiligungsbegriff an jenen des Art. 4 Abs. 1 Nr. 35 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angepasst. Dies entspricht der Parallelbestimmung in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Art. 18 Abs. 4).

Im Schlussteil von Abs. 1 wird ein Verweis richtig gestellt.

Zu § 30 Abs. 2a:

Durch diese Einfügung wird in Bezug auf Kreditinstitute, auf welche die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und somit auch Art. 19 nicht anwendbar ist, die Möglichkeit der Ausnahme von ihnen nachgeordneten Finanzinstituten und Anbietern von Nebendienstleistungen aus dem Konsolidierungskreis einer Kreditinstitutsgruppe geschaffen. Dies ist angemessen, da die betroffenen Finanzinstitute und Anbieter von Nebendienstleistungen für die Kreditinstitutsgruppe von untergeordneter Bedeutung sind und auch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine ähnliche Ausnahmemöglichkeit (Art. 19) vorsieht. Abs. 2a entspricht § 24 Abs. 3a BWG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 184/2013.

Zu § 30 Abs. 3:

Hiermit wird die bisherige Pflicht zur Einbeziehung mittelbarer Beteiligungen in den Konsolidierungskreis insofern begrenzt, als nunmehr lediglich Beteiligungen, die über ein Tochterunternehmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gehalten werden, einzubeziehen sind. Dadurch wird eine Angleichung an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erreicht.

Zu § 30 Abs. 4 Z 2:

Zur Vermeidung eines Widerspruchs mit Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Abweichungen der aufsichtlichen Konsolidierungskreise nach dem BWG und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entfällt die gegenständliche Bestimmung.

Zu § 30 Abs. 4 Z 3:

Die gegenständliche Z 3 war bereits Rechtsbestand vor dem BGBl. I Nr. 184/2013, wurde aber durch BGBl. I Nr. 184/2013 irrtümlich aufgehoben. Zur Behebung dieses redaktionellen Fehlers wird Z 3 im selben Wortlaut wie vor BGBl. I Nr. 184/2013 mit Rückwirkung ab 1. Jänner 2014 wieder in den aktuellen Rechtsbestand aufgenommen.

Zu § 30 Abs. 9a:

Richtigstellung von Verweisen.

Zu § 30a Abs. 1 Z 2:

Verweisanpassung.

Zu § 30a Abs. 10:

Im zweiten Satz wird am Ende der Klammerausdruck „(§ 39 Abs. 2)“ eingefügt. Dieser Klammerausdruck wurde durch BGBl. I. Nr. 184/2013 irrtümlich entfernt und hiermit wieder eingefügt. Weiters kommt es zu einer Verweisanpassung.

Zu § 30a Abs. 13:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 39d Abs. 2 Z 3:

Redaktionelle Berichtigung.

Zu § 39d Abs. 2 Z 4:

Redaktionelle Berichtigung.

Zu § 42 Abs. 4 Z 4:

Verweisanpassung.

Zu § 42 Abs. 4 Z 5:

Redaktionelle Berichtigung.

Zu § 43 Abs. 1 und 2:

Redaktionelle Berichtigung.

Zu § 59 Abs. 7:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 63 Abs. 3 Z 4:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 63 Abs. 4:

In Abs. 4 wird der Umfang der Jahresabschlussprüfung bei Kreditinstituten an die neuen regulatorischen Anforderungen, die durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU entstanden sind, angepasst und die verschiedenen thematischen Prüffelder („Prüfmodule“) neu strukturiert.

Darüber hinaus sollen durch die Änderungen in diesem Absatz in Verbindung mit den Änderungen in Abs. 5 die folgenden zwei Zielsetzungen erreicht werden: Einerseits eine Optimierung des Beitrags des Bankprüfers für die Aufsichtstätigkeit im Sinne der rechtzeitigen Erkennung wirtschaftlicher Fehlentwicklungen; andererseits das Hintanhalten überbordender Kosten für die beaufsichtigten Institute.

Zur Prüfung gemäß Z 10 ist ergänzend anzuführen, dass diese sich nur auf jene Verpflichtungen zu beziehen hat, die gemäß Art. 49 Abs. 3 lit. a sublit. v der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein an ein institutsbezogenes Sicherungssystem angeschlossenes Kreditinstitut treffen.

Zu § 63 Abs. 4a:

Der bisherige Schlussteil dieser Bestimmung wird gestrichen, da sich im ebenfalls zu novellierenden § 63 Abs. 5 künftig ausdrückliche Verweis auch auf Abs. 4a befinden. Die Regelung wird in Einklang mit Art. 49 Abs. 3 lit. a sublit. iv der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 um die Prüfung der erweiterten Zusammenfassungsrechnung erweitert, um die in Art. 49 Abs. 3 lit. a und Art. 113 Abs. 7 lit. e (aggregierte Bilanz) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für institutsbezogene Sicherungssysteme vorgesehenen Alternativen entsprechend abzubilden.

Zu § 63 Abs. 5:

Mit der Neufassung von Abs. 5 werden das Prüfungsobjekt und der Umfang der Prüfungshandlungen, der im Rahmen der Jahresabschlussprüfung in Hinblick auf die Ergebnisdarstellung für die Prüfung nach Abs. 4 und 4a erforderlich ist, näher determiniert. Dabei werden an die einzelnen zu prüfenden Bestimmungen bzw. „Prüfmodule“ unterschiedliche Anforderungen an die Berichterstattung gelegt. Bei Prüfungen gemäß Abs. 4 Z 1 bis 12 stellen die Organisationsstruktur und die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren, die durch die Geschäftsleiter gemäß § 39 Abs. 2 unter anderem im Hinblick auf die in Abs. 4 Z 1 bis 12 angeführten Bestimmungen einzuführen sind, das Prüfobjekt dar. Im Rahmen der Prüfungspflichten sind die Grundsätze der Wesentlichkeit, des risikoorientierten Prüfungsvorgehens, sowie der Stichproben basierten Prüfung anzuwenden.

Klargestellt wird, dass die Aussagen des Bankprüfers im Rahmen des bankaufsichtlichen Prüfungsberichts zu den Z 1 bis 12 des Abs. 4 sowie zu Abs. 4a jedenfalls mit einer Zusicherung zu versehen sind. Der Begriff „Zusicherung“ wird hierbei im Sinne des Fachgutachtens KFS/PG 13 (Fachgutachten zur Durchführung von sonstigen Prüfungen, beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 23. März 2011 als Fachgutachten KFS/PG 13; siehe Punkt 2.3.5) bzw. dem ISAE 3000 (Revised), Assurance Engagements Other Than Audits or Reviews of Historical Financial Information verstanden.

Grundsätzlich sind die Prüfungsergebnisse gemäß Abs. 4 Z 3 bis 12 mit einer negativen, die Prüfungsergebnisse gemäß Abs. 4 Z 1 und 2 und 4a mit einer positiven Zusicherung zu verbinden. Abweichend davon ist eine Erleichterung für kleine nicht kapitalmarktorientierte Kreditinstitute, die Mitglieder von Kreditinstitute-Verbünden oder institutsbezogenen Sicherungssystemen sind, vorgesehen, die auf der Anwendung des Proportionalitätsprinzips beruht. Bei diesen Kreditinstituten müssen auch die Prüfungsergebnisse gemäß Abs. 4 Z 1 und 2 nur in der Qualität einer negativen Zusicherung dargestellt werden.

Bei Kreditinstituten, auf die nicht alle Voraussetzungen gemäß Abs. 5 Z 1 bis 3 kumulativ zutreffen, sind die Prüfungsergebnisse gemäß Abs. 4 Z 1 und 2 in Form einer positiven Zusicherung darzustellen. Dadurch wird sichergestellt, dass zu diesen Bestimmungen mit besonderer aufsichtsrechtlicher Bedeutung bei Kreditinstituten mit besonderer Relevanz für den Finanzplatz Österreich erweiterte Prüfungshandlungen gesetzt werden, ohne aber andere Kreditinstitute mit überproportionalen Kosten zu belasten.

Im Hinblick auf die Z 13 und 14 dieses Absatzes ist keine Zusicherung, sondern eine Berichterstattung von im Zuge der Tätigkeit des Bankprüfers getroffenen Wahrnehmungen über Verstöße des Kreditinstituts vorgesehen. Damit soll dem Prüfer die Möglichkeit gegeben werden, über die Darstellung der angeführten Feststellungen hinaus, auch sonstige Feststellungen und Wahrnehmungen, welche nach seinem pflichtgemäßen Ermessen für die Beaufsichtigung durch die Finanzmarktaufsicht relevant sein könnten, im Rahmen dieser Berichterstattung zu berichten.

Zu § 65 Abs. 2:

Verweisanpassung.

Zu § 65 Abs. 2a:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 66 und 67:

Verweisanpassung wegen geänderter Nummerierung im ABGB.

Zu § 69 Abs. 2 Z 3:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 69 Abs. 3b:

Redaktionelle Berichtigung.

Zu § 69b Abs. 2 Z 3 lit. b:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 70 Abs. 1:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 70 Abs. 2 Z 1a:

Mangels Fortbestand der Anrechnungsbegrenzungen gemäß § 23 Abs. 14 Z 1 bis 3 kann diese Bestimmung entfallen.

Zu § 70 Abs. 4a Z 1:

Durch die Änderung wird eine Anpassung an den Wortlaut des Art. 104 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2013/36/EU durchgeführt. Damit soll klargestellt werden, dass aufsichtsbehördlich angeordnete „Capital add-ons“ zulässig sind, wenn die Vorgaben gemäß Säule 1 allein zur Unterlegung der individuellen Risikoarten bzw. Risiken inadäquat sind (siehe dazu Art. 104 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2013/36/EU: „[…] nicht durch Art. 1 jener Verordnung erfassten Risikokomponenten und Risiken […]“) und aufgrund einer Überprüfung gemäß § 21a Abs. 3 und § 69 Abs. 2 und 3 BWG die Vorschreibung zusätzlich zu haltender Eigenmittel erforderlich ist.

Zu § 70 Abs. 4b Z 6:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 70a Abs. 4:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 70a Abs. 5:

Begriffliche Anpassung aufgrund der geänderten Terminologie.

Zu § 71 Abs. 8:

Verweisanpassung.

Zu § 73 Abs. 1 Z 2 und 3:

Durch die Änderung in Z 2 wird die Anzeigepflicht für Geschäftsleiter von Kreditinstituten um Änderungen bei den Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 9a erweitert; für Mitglieder des Aufsichtsrates bestand bereits bisher eine derartige Anzeigepflicht (§ 73 Abs. 1 Z 8 iVm § 28a Abs. 5 Z 5) und ist die Anpassung daher unter Sachlichkeitsaspekten geboten. Die Anzeigepflichten betreffend die Anforderungen gemäß § 30 Abs. 7a werden von den Z 2 und 3 in den neuen Anzeigetatbestand des § 73 Abs. 1a verschoben. Die in Z 2 verwendete Formulierung „jede Änderung der Voraussetzungen“ bezieht sich nur auf solche Änderungen, die bewirken, dass die Anforderungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 6, 7, 9a, 10 und 13 nicht mehr erfüllt werden; ob derartige Änderungen eingetreten sind, ist vom Kreditinstitut zu beurteilen und bejahendenfalls der FMA anzuzeigen.

Zu § 73 Abs. 1 Z 8:

Mit dieser Änderung soll es einerseits zu einer Verwaltungsvereinfachung für Kreditinstitute und die Aufsichtsbehörde kommen, andererseits aber auch der Umfang der Anzeigeverpflichtung an § 73 Abs. 1 Z 3 angepasst werden. Die in dieser Bestimmung verwendete Formulierung „jede Änderung der Voraussetzungen“ bezieht sich nur auf solche Änderungen, die bewirken, dass die Anforderungen gemäß § 28a Abs. 3 und 5 nicht mehr erfüllt werden; ob derartige Änderungen eingetreten sind, ist vom Kreditinstitut zu beurteilen und bejahendenfalls der FMA anzuzeigen.

Zu § 73 Abs. 1 Z 18:

Gemäß Art. 296 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Einleitungssatz) haben Institute den zuständigen Behörden Rechtsgutachten über vertragliche Nettingvereinbarungen vorzulegen. Bisher waren Institute allein „auf Verlangen“ dazu verpflichtet (siehe § 257 Abs. 2 Z 3 der ehemaligen Solvabilitätsverordnung der FMA). Auch in den meisten anderen Sprachfassungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird eine Formulierung im Sinne von „makes available“ verwendet (welche ein Aktivwerden der Aufsicht voraussetzt). Es ist daher davon auszugehen, dass durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 keine inhaltlichen Änderungen intendiert waren, sondern allein eine Übersetzungsunschärfe in der deutschen Sprachfassung vorliegt. Da auch weiterhin kein eigener Bewilligungstatbestand für die Verwendung vertraglicher Nettingvereinbarungen in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehen ist, wäre eine verpflichtende Vorlage sämtlicher Gutachten insofern unmäßig. Um jedoch Kenntnis von der Verwendung von Nettingvereinbarungen zu erhalten (ohne sämtliche diesbezügliche Gutachten übermitteln zu müssen), wird daher ein neuer Anzeigetatbestand eingeführt, der die Überwachung der Einhaltung des Art. 296f Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwaltungsökonomisch ermöglicht. Die tatsächliche Vorlage der Gutachten ist sohin weiterhin allein auf Ersuchen der FMA durchzuführen.

Zu § 73 Abs. 1a:

Im neuen Abs. 1a werden Anzeigepflichten eingeführt, die mit den Anforderungen gemäß § 30 Abs. 7a korrespondieren und den Anzeigepflichten des § 73 Abs. 1 nachgebildet sind. Dabei werden die bisher in § 73 Abs. 1 Z 2 und 3 festgesetzten Anzeigepflichten für Kreditinstitute im Hinblick auf Geschäftsleiter von (gemischten) Finanzholdinggesellschaften in den neuen Abs. 1a verschoben und durch Anzeigepflichten betreffend die Mitglieder des Aufsichtsrates ergänzt. Durch die neue Systematik, die nun direkt eine Anzeigepflicht für (gemischte) Finanzholdinggesellschaften vorsieht, soll vermieden werden, dass es zu mehrfachen Anzeigepflichten für verschiedene Kreditinstitute einer Gruppe kommt, die mit einer (gemischten) Finanzholdinggesellschaft in Verbindung stehen. Die in in Z 2 und 3 verwendete Formulierung „jede Änderung der Voraussetzungen“ bezieht sich nur auf solche Änderungen, die bewirken, dass die Anforderungen gemäß § 30 Abs. 7a im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Z 6 und 7 (Z 1) bzw. 30 Abs. 7a im Hinblick auf § 28a Abs. 5 Z 1 bis 4 (Z 2) nicht mehr erfüllt werden; ob derartige Änderungen eingetreten sind, ist von der (gemischten) Finanzholdinggesellschaft zu beurteilen und bejahendenfalls der FMA anzuzeigen.

Zu § 73 Abs. 3:

Hiermit erfolgt eine Anpassung an den Wortlaut des Art. 125 Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU, dr Umfang des Meldeerfordernisses der FMA wird dadurch eingeengt und mit den EU-rechtlichen Vorgaben harmonisiert. Während die Richtlinie 2013/36/EU nämlich nur die Meldung jener übergeordneten (gemischten) Finanzholdinggesellschaften fordert, für welche die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde zuständig ist, verlangte der Wortlaut des BWG bisher auch die Meldung von übergeordneten „gemischten Holdinggesellschaften“ sowie von jenen übergeordneten (gemischten) Finanzholdinggesellschaften, die nicht der konsolidierten Aufsicht der FMA unterliegen.

Zu § 73 Abs. 4 Z 2:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 73 Abs. 4a Z 3:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 73a:

Im ersten Satz werden die neuen Anzeigeverpflichtungen gemäß § 73 Abs. 1 Z 18 und § 73 Abs. 1a ergänzt sowie der Verweis auf die Anzeigeverpflichtung gemäß § 73 Abs. 7 gestrichen, da § 73 Abs. 7 durch BGBl. I 2010/107 aufgehoben wurde.

Zu § 74 Abs. 1:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 74 Abs. 4:

Da keine Untersagung des Haltens qualifizierter Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors im Umfang jenseits der genannten Höchstgrenzen gemäß Art. 89 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Anwendung kommt, sondern diese lediglich mit einem Risikogewicht von 1250% zu gewichten oder gemäß Art. 90 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von den Posten des harten Kernkapitals abzuziehen sind, kann es zu keiner Verletzung von Mindestgrenzen (wie etwa bei Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) bzw. Höchstgrenzen (s. etwa im Zusammenhang mit Großkrediten gemäß Art. 394 iVm Art. 395 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) kommen. Eine gutachtliche Stellung der Oesterreichischen Nationalbank im Zusammenhang mit Art. 89 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bringt daher keinen Mehrwert, der entsprechende Verweis wird folglich in dieser Bestimmung gelöscht.

Da § 25 mit 1.1.2015 außer Kraft treten wird, wird bereits jetzt im Hinblick auf die künftige Meldepflicht und das künftige Meldeformat zur Liquiditätsausstattung ein Verweis auf Art. 415 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergänzt; dies ändert selbstverständlich nichts daran, dass die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehen Pflichten erst zu den in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Zeitpunkten einzuhalten bzw. von der Oesterreichischen Nationalbank gutachtlich zu behandeln sind. Der Verweis auf § 25 kann bis auf weiteres bestehen bleiben, da § 25 mit 1.1.2015 ersatzlos entfallen wird.

Zu § 75:

Die Bezeichnungen „Kreditregister“ und „Großkreditevidenz“ werden durch die Änderung auf die Bezeichnung „Zentrales Kreditregister“ vereinheitlicht.

Zu § 77 Abs. 4 Z 11:

Begriffliche Anpassung an die Terminologie der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Zu § 77 Abs. 4 Z 15:

Redaktionelle Berichtigung.

Zu § 77 Abs. 4 Z 16:

Die Bezeichnung „Großkreditevidenz“ wird im Sinne der Vereinheitlichung durch die Bezeichnung „Zentrales Kreditregister“ ersetzt.

Zu § 77 Abs. 5 Z 3:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 77 Abs. 5 Z 6:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 77d:

Durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank wurden der Europäischen Zentralbank bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute übertragen. Die Europäische Zentralbank wird ab dem 4. November 2014 die ihr übertragenen Aufgaben im Rahmen eines einheitlichen Aufsichtsmechanismus wahrnehmen. Der SSM besteht aus der Europäischen Zentralbank, den jeweiligen nationalen, für die Aufsicht über Kreditinstitute zuständigen Behörden und jenen Notenbanken, denen Aufgaben im Bereich der Bankenaufsicht übertragen wurden. In Österreich werden die Finanzmarktaufsicht (FMA) und die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) im Rahmen der bisherigen Aufgabenteilung im Bereich der Bankenaufsicht am gemeinsamen Aufsichtsmechanismus teilnehmen.

Die SSM-VO sieht vor, dass die Europäische Zentralbank in Wahrnehmung der ihr durch die SSM-VO übertragenen Aufgaben zuständige Behörde für sämtliche in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitute ist. Art. 4 SSM-VO definiert jene Aufgaben der prudenziellen Aufsicht über Kreditinstitute, die in Zukunft innerhalb des SSM von der EZB wahrgenommen werden. Darunter fallen neben der Konzessionierung von CRR-Kreditinstituten (Kreditinstitute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) und der Eigentümerkontrolle auch die laufende Aufsicht über die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die konsolidierte Aufsicht und die Mitwirkung an der zusätzlichen Beaufsichtigung eines Finanzkonglomerates.

Um das Funktionieren des neuen Aufsichtssystems innerhalb des SSM zu gewährleisten, hat der europäische Gesetzgeber in Art. 6 SSM-VO die Zuständigkeiten der EZB und der nationalen Behörden geregelt. Nach Art. 6 Abs. 4 und 6 SSM-VO kommt den nationalen Aufsichtsbehörden weiterhin die Zuständigkeit zur Beaufsichtigung von weniger bedeutenden CRR-Kreditinstituten betreffend die meisten Aufsichtsbereiche innerhalb des SSM zu; die EZB ist – beschränkt auf die durch die SSM-VO vorgegebenen Aufsichtsbereiche – für die direkte Beaufsichtigung der bedeutenden CRR-Kreditinstitute zuständig. Die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Aufsichtsbehörden ist in einem Rahmenwerk festgelegt, das in Form einer Verordnung der Europäischen Zentralbank erlassen werden wurde [Verordnung (EZB) Nr. 17/2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den national benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (im Folgenden „SSM-Rahmenverordnung“)]. Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank nehmen ihre Aufgaben und Befugnisse auch innerhalb des SSM weiterhin wahr. Aufgrund der Ausgestaltung des SSM muss die FMA weiterhin befugt sein, auch in jenen Bereichen, die zukünftig in den Anwendungsbereich der SSM-VO fallen, Befugnisse gegenüber allen (bedeutenden und weniger bedeutenden) CRR-Kreditinstituten auszuüben. Dies betrifft etwa die Bereiche der Konzessionierung und des Erwerbs qualifizierter Beteiligungen (Art. 14 und 15 SSM-VO) sowie jene Fälle, in denen die Europäische Zentralbank die nationale Aufsichtsbehörde zur Ausübung von Befugnissen gegenüber bedeutenden Instituten gemäß Art. 9 Abs. 1 Unterabsatz 3 SSM-VO heranziehen muss, weil ihr selbst zwar eine Aufgabe durch die SSM-VO übertragen wurde, der Europäischen Zentralbank kraft Unionsrecht jedoch keine Befugnisse zur Durchführung dieser Aufgabe zukommen. Wird die Europäische Zentralbank selbst tätig, so stützt sie sich in Ausübung ihrer Aufgaben auf das einschlägige Unionsrecht (Art. 4 Abs. 3 SSM-VO); sofern dieses einschlägige Unionsrecht aus Richtlinien oder umzusetzenden Bestimmungen in Verordnungen besteht, hat die EZB nationales Recht anzuwenden und wird daher auf Grundlage des BWG tätig werden, wobei in diesem Zusammenhang insbesondere Art. 9 Abs. 1 erster und zweiter Unterabsatz SSM-VO zu beachten ist, der sinngemäß sagt, dass Regelungen im BWG betreffend FMA und OeNB in diesen Fällen auch die EZB mitumfassen können. In diesem Zusammenhang wird durch die SSM-VO und die SSM-Rahmenverordnung (s. Art. 1 Z 9 der SSM-Rahmenverordnung) ferner klargestellt, dass die dem BWG innewohnende Aufgabenteilung zwischen FMA und der Oesterreichischen Nationalbank auch im Hinblick auf die Bestimmungen der SSM-VO und der SSM-Rahmenverordnung mit der Maßgabe gilt, dass im BWG vorgesehene Befugnisse der FMA zur Beauftragung und Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank sowie zur Einholung gutachterlicher Äußerungen oder Stellungnahmen der Oesterreichischen Nationalbank, hinsichtlich der im SSM der Europäischen Zentralbank übertragenen Aufgaben, Befugnisse und Pflichten direkt der Europäischen Zentralbank zukommen können.

Für Materien, die nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des SSM fallen (zB Beaufsichtigung nationaler Kreditinstitute; Beaufsichtigung von Geldwäschepräventionsvorschriften oder nationalen Sondergesetzen wie BSpG und HypBG), gelten die bestehenden nationalen Aufsichtszuständigkeiten unverändert weiter.

Zu Abs. 1:

Hiermit wird zur besseren Transparenz klargestellt, dass der Umfang, innerhalb dessen FMA und die Oesterreichische Nationalbank jene Aufgaben und Befugnisse, die ihnen durch das BWG übertragen wurden, im Rahmen des SSM durch die direkt anwendbare SSM-VO eine Änderung erfährt.

Zu Abs. 2:

Sofern das einschlägige Unionsrecht aus Richtlinien besteht, wendet die Europäische Zentralbank gemäß Art. 4 Abs. 3 SSM-VO die nationalen Rechtsvorschriften an, mit denen diese Richtlinien umgesetzt wurden. Das BWG sieht Fälle vor, in denen die FMA zur Ausübung von Befugnissen, die auf umsetzungsbedürftigem Unionsrecht basieren, (ausschließlich) durch Verordnung unter Berücksichtigung innerstaatlicher Verfahren ermächtigt ist (insbesondere im V. Abschnitt des BWG: Makroprudenzielle Aufsicht). Wiewohl davon ausgegangen werden muss, dass Art. 4 Abs. 3 SSM-VO die Europäische Zentralbank grundsätzlich nur dazu verpflichtet, jene nationalen Rechtsvorschriften anzuwenden, die unmittelbar (meist materiell-rechtliche) Bestimmungen des EU-Rechts umsetzen (und nicht allfällig damit verbundene, rein innerstaatlich vorgesehene Verfahrensvorschriften), so wird hier – um Missverständnissen vorzubeugen – zur Sicherheit klargestellt, dass die EZB ihr übertragene Befugnisse mittels ihr zur Verfügung stehenden Rechtsakten der Union (EZB-Beschlüsse, EZB-Verordnungen) unmittelbar selbst ausübt, ohne an innerstaatliche Handlungsformen (Verordnungserlassung) und Verfahren (Zustimmung des Bundesministers für Finanzen) bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gebunden zu sein. Insbesondere ist bei diesen Fällen an die makroprudenziellen Aufgaben und Befugnisse der Europäischen Zentralbank nach Art. 5 SSM-VO zu denken, soweit die Europäische Zentralbank diese gegebenenfalls anstelle der FMA ausüben wird. Soweit die FMA tätig wird, bleibt die durch das BWG vorgegebene Handlungsform der Verordnung und allfällige Zustimmungserfordernisse des Bundesministers für Finanzen selbstverständlich bestehen.

Zu Abs. 3:

Hiermit wird eine allgemeine Pflicht zur Koordination und zum Informationsaustausch zwischen FMA und der Oesterreichischen Nationalbank im Rahmen des SSM festgelegt. Damit soll das bestehende System der Aufgabenteilung zwischen FMA und OeNB im Bereich der Bankenaufsicht unverändert in das neue europäische Aufsichtssystem eingebettet (siehe dazu auch insbesondere Art. 1 Z 9 der SSM-Rahmenverordnung), gleichzeitig jedoch eine abgestimmte Vorgehensweise erreicht werden.

Zu Abs. 4:

Diese Bestimmung regelt den teilweisen Entfall von Verpflichtungen von FMA und die Oesterreichische Nationalbank zur Einstellung von Daten in die gemeinsame Datenbank gemäß § 79 Abs. 3 BWG. Gemäß genannter Bestimmung hat die Oesterreichische Nationalbank eine gemeinsame Datenbank für bankaufsichtliche Analysen zu unterhalten und der FMA den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf die dort eingestellten Daten zu ermöglichen. Sowohl die FMA als auch die Oesterreichische Nationalbank haben nach diesem Bundesgesetz Daten in diese Datenbank einzustellen, und handelt es sich bei der gemeinsamen Datenbank um ein Informationsverbundsystem iSd § 4 Z 13 DSG 2000. Im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus wird auch seitens der EZB eine Datenbank für bankaufsichtliche Zwecke betrieben werden, und wird hinsichtlich der in diese Datenbank künftig einzustellenden Daten eine Überschneidung mit den in die Datenbank nach § 79 Abs. 3 BWG einzustellenden Daten bestehen. Hinsichtlich jener Daten, die in die seitens der EZB betriebene Datenbank einzustellen sein werden, und auf die sowohl FMA als auch die Oesterreichische Nationalbank jederzeit Zugriff haben, besteht demnach keine Notwendigkeit mehr, diese zusätzlich auch in die Datenbank nach § 79 Abs. 3 BWG einzustellen, weshalb die diesbezüglichen Verpflichtungen entfallen.

Zu § 78 Abs. 9 Z 5:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 79 Abs. 2:

Hiermit wird der Anwendungsbereich des Abs. 2, bedingt durch Meldeverpflichtungen aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und darauf basierender technischer Standards der EBA, um die entsprechenden EU-rechtlichen Bestimmungen erweitert.

Zu § 79 Abs. 7:

Die durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 herbeigeführten Änderungen in der europäischen Architektur des Aufsichtswesens über Kreditinstitute betreffen neben der FMA auch die Oesterreichische Nationalbank (s. dazu etwa Art 2 Nr. 9 der SSM-Rahmenverordnung zur Definition der „national zuständigen Behörde“). Demzufolge wird – gleichlautend mit der entsprechenden Bestimmung betreffend die FMA in § 3 Abs. 6 FMABG – auch eine Klarstellung hinsichtlich der Grenzen der Haftung für die Handlungen der Oesterreichischen Nationalbank, ihrer Organe und ihrer Bediensteten, soweit diese Handlungen im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus gesetzt werden, vorgenommen. Zu den detaillierteren Ausführungen zu dieser Bestimmung wird auf die erläuternden Bemerkungen zu § 6 Abs. 3 FMABG verwiesen.

Zu § 83 Abs. 5:

Verweisanpassung.

Zu § 93a Abs. 1:

Die Verweise auf die § 22 und § 22o werden aufgrund der mit BGBl. I 2013/184 neu eingeführten Systematik im BWG auf Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgeändert.

Zu § 93b Abs. 4:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 94 Abs. 5:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 98 Abs. 3 Z 3:

Zur alten Z 3: Da § 34 kein Schriftformerfordernis mehr vorsieht, kann diese Strafbestimmung entfallen.

Zur neuen Z 3: Hiermit wird ein neuer Straftatbestand für Verstöße gegen die Anzeigepflicht gemäß § 73 Abs. 3 eingeführt.

Zu § 98 Abs. 5a Z 8:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 98 Abs. 5a Z 9 und Schlussteil:

Redaktionelle Berichtigung (Schlussteil) sowie Anpassung des Wortlauts an Art. 67 Abs. 1 lit. l der Richtlinie 2013/36/EU (Z 9).

Zu § 98 Abs. 6:

Aufgrund der Änderungen in § 28a Abs. 4 erster Satz und § 73 Abs. 1 Z 8 entfällt hinsichtlich der Anzeige der Wiederwahl derselben Person als Vorsitzender des Aufsichtsrates bzw. der Anzeige der Wiederernennung eines Mitglieds des Aufsichtsrates der Anwendungsbereich für die nachträgliche Anzeige mit strafbefreiender Wirkung, da keine korrespondierende Anzeigeverpflichtungen mehr bestehen.

Zu § 99 Abs. 1 Z 1, 2, 12 und 16:

Da die §§ 12 und 14 BWG bereits mit BGBl. 1996/445 aufgehoben wurden, fehlte den bisher damit im Zusammenhang stehenden Strafbestimmungen (Z 1 und 2) der Anwendungsbereich. Während Z 2 daher ersatzlos gestrichen werden kann, wird in Z 1 ein gänzlich neuer Straftatbestand eingeführt, der mit der neuen Anzeigeverpflichtung in § 73 Abs. 1a korrespondiert. In Z 12 wird die Terminologie angepasst, da die Bezeichnung „Großkreditmeldung“ im Zusammenhang mit § 75 durch BGBl. I 2013/184 ersetzt wurde. In Z 16 erfolgt eine Verweisanpassung an die geänderte Nummerierung im ABGB.

Zu § 99a Abs. 1:

Verweisanpassung.

Zu § 101a:

Diese Bestimmung wird um Verweise auf die gänzlich neuen Straftatbestände des § 98 Abs. 3 Z 3 und § 99 Abs. 1 Z 1 erweitert. Abweichend von § 15 VStG sollen Geldstrafen auf Basis dieser neuen Straftatbestände dem Bund zufließen, wie dies bereits mit der BWG-Novelle BGBl. I Nr. 184/2013 vorgesehen war.

Zu § 103q Z 4 lit. a) sublit. ee):

Hiermit erfolgt eine Anpassung an den finalen Text von Art. 493 Abs. 3 lit. f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der als eine Bedingung vorsieht, dass die betroffenen Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Krediten an Institute „nicht auf eine wichtige Handelswährung lauten“.

Zu § 103q Z 10a:

Ähnlich wie gemäß § 28a Abs. 5 Z 5 für Mitglieder von Aufsichtsräten von Kreditinstituten, die als Vertreter der Republik Österreich tätig werden, ein Ausnahmeregelung bei der Mandatszusammenrechnung besteht, wird hiermit in Umsetzung des Art. 91 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU eine Ausnahmeregelung ebenso für geschäftsführende Funktionen festgelegt. Da eine direkte „Bestellung“ durch die Republik Österreich, wie diese bei Mitgliedern von Aufsichtsräten möglich ist (etwa durch Entsendung oder Wahl in der Hauptversammlung), bei geschäftsführenden Funktionen gesellschaftsrechtlich nicht vorgesehen ist, wird in der vorliegenden Regelung betreffend die in der Richtlinie 2013/36/EU festgelegte Voraussetzung der „Vertretung eines Mitgliedstaates“ auf die Mehrheitsverhältnisse bei den Anteilen bzw. Stimmrechten der Organisation abgestellt. Da jedoch geschäftsführende Funktionen im Vergleich zu Funktionen als Aufsichtsrat regelmäßig mehr Zeit in Anspruch nehmen, und eine überbordende Kumulation von Tätigkeiten in geschäftsführender Funktion daher grundsätzlich vermieden werden soll, wird diese Ausnahmeregelung nur auf Funktionen in jenen Organisationen beschränkt, für die von der Europäischen Kommission nach den unionsrechtlichen Vorschriften und Beschlüssen über staatliche Beihilfen gemäß Art. 107 bis 109 AEUV ein Abwicklungs- oder Restrukturierungsplan genehmigt wurde.

Zu § 103s:

Zu Z 1: Diese Übergangsbestimmung räumt Kreditinstitutsgruppen gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 BWG in der Fassung des BGBl. I Nr. 184/2013 das Wahlrecht ein, bis zum 31. Dezember 2019 weiterhin auf Basis dieser Norm, die Bestimmungen des BWG über Kreditinstitutsgruppen anzuwenden. Die Ausübung dieses Wahlrechts bedarf der schriftlichen Anzeige bei der FMA bis zum 31. Dezember 2014. Der Widerruf der Anzeige über den Gebrauch des Wahlrechts ist der FMA schriftlich zu übermitteln. Dies kann ausschließlich zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. In diesem Fall wird der Widerruf ab dem darauf folgenden Kalenderjahr rechtswirksam.

Zu Z 2: Durch diese Übergangsbestimmung soll eine angemessene Vorlaufzeit für die Erfüllung der neuen Vorgaben betreffend die Anlage zum Prüfungsbericht gewährleistet werden.

Zu Z 3: Hierdurch wird klargestellt, dass Kreditinstitute vertragliche Nettingvereinbarungen, die schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anzeigebestimmung verwendet wurden, nicht unverzüglich, jedoch innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Anzeigeverpflichtung anzuzeigen haben.


 

Zu Z 4: Da die Anzeigeverpflichtungen im Zusammenhang mit Mitgliedern von Aufsichtsräten durch (gemischte) Finanzholdinggesellschaften neu in den Rechtsbestand integriert wird – betreffend Geschäftsleiter von (gemischten) Finanzholdinggesellschaften gab es bereits bisher zumindest schon eine Anzeigepflicht für die Kreditinstitute – wird im Hinblick auf die technische Vorbereitung ein Übergangzeitraum bis 1. Jänner 2015 festgelegt.

Zu § 105 Abs. 4, 5, 10, 11, 12 und 13:

Redaktionelle Anpassung (Verweisaktualisierungen) sowie Festlegung der anzuwendenden Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, der Richtlinie 2002/87/EG und der Richtlinie 2009/110/EG.

Zu § 107 Abs. 80:

In § 107 Abs. 80 Z 3 wird der Verweis auf § 3 Abs. 2a gestrichen. Dies ist erforderlich, da § 3 Abs. 2a in der Fassung der gegenständlichen Novelle fortan die Bestimmung des § 3 Abs. 2 Z 7 BWG ersetzt und daher, abweichend von § 107 Abs. 80 Z 3 BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013, nicht erst mit 31. Dezember 2014 sondern bereits nach Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft treten soll. Folglich soll § 3 Abs. 2 Z 7 BWG nicht erst mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft treten, sondern bereits mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Abgesehen von dieser Anpassung wird in § 107 Abs. 80 Z 3 BWG ein Verweisfehler bereinigt.

Zu § 107 Abs. 83:

Bestimmung zum Inkrafttreten.

Zu Anlage 2 zu Artikel I § 43, Teil 2:

Da Art. 90 der Richtlinie 2013/36/EU bereits in § 64 Abs. 1 Z 19 umgesetzt wurde und die Gesamtkapitalrentabiliät sohin gemäß § 65 Abs. 2 als Angabe im Anhang zu veröffentlichen ist, kann ein diesbezüglicher eigener Abschnitt in der Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung, wie er durch BGBl. I Nr. 184/2013 eingeführt wurde, unterbleiben. Der Abschnitt wird daher aufgehoben.

Zu Art. 2 (Änderung des Börsegesetzes 1989)

Zu § 48u Abs. 1a:

Die Regulierung und Beaufsichtigung von Leerverkäufen und vom Handel mit Credit Default Swaps wird durch die unmittelbar anwendbare Verordnung (EU) Nr. 236/2012 im Rahmen ihres Geltungsbereichs geregelt. Die FMA wird gemäß § 48u Abs. 1 BörseG als zuständige Behörde für Österreich benannt, die als solche zur Setzung von Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 befugt ist. Insbesondere ist die FMA zur Festsetzung bestimmter ad-hoc Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 durch Bescheid oder Verordnung ermächtigt.

Nach Wirksamwerden des neuen Rechtsregimes hat sich gezeigt, dass die genannten ad-hoc Maßnahmen regelmäßig sowohl an einen unbestimmten Adressatenkreis gerichtet als auch unmittelbar wirksam werden sollten, um Wettbewerbsverzerrungen und Umgehungsreaktionen der Marktteilnehmer zu vermeiden. Die FMA muss im Falle von Ausnahmesituationen und/oder signifikanten Kurverlusten dazu befugt sein rasch einzugreifen, um ein Übergreifen von Verunsicherung in Bezug auf einzelne Titel auf die gesamte Finanzbranche zu verhindern.

Gemäß Art. 27 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 nimmt die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA binnen 24 Stunden nach Unterrichtung über ein nationales Maßnahmenvorhaben dazu Stellung und veröffentlicht ihre Stellungnahme auf der ESMA-Website. Beabsichtigt die FMA ein nationales Maßnahmenvorhaben und will sie dieses abweichend von der ESMA-Stellungnahme durchführen, muss sie binnen weiterer 24 Stunden eine entsprechende Stellungnahme auf ihrer Website veröffentlichen. Außerdem können andere nationale Finanzmarktaufsichtsbehörden nach Unterrichtung über ein Maßnahmenvorhaben der FMA selbst entsprechende Maßnahmen setzen oder kann die FMA auf Maßnahmenvorhaben anderer nationaler Finanzmarktbehörden entsprechend reagieren. Hängt die Wirksamkeit von Maßnahmen allerdings davon ab, dass sie die Adressaten schnell und unvorbereitet treffen, müssen diese angesichts des Verfahrensrahmens im europäischen System der Finanzmarktaufsichtsbehörden möglichst schnell nach Beschlussfassung in Kraft treten.

Maßnahmen an einen unbestimmten Adressatenkreis können nur durch Verordnung gesetzt werden. Gemäß § 22 Abs. 3 FMABG sind Verordnungen der FMA im Bundesgesetzblatt kundzumachen. In Anlehnung an Art. 49 B-VG treten Verordnungen gemäß § 11 Abs. 1 des Bundesgesetzblattgesetzes 2004 (BGBl. I Nr. 100/2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2013) regelmäßig mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Beide Rahmenumstände der Verordnungserlassung durch die FMA können ein möglichst schnelles Inkrafttreten nach europäischer Abstimmung und Beschlussfassung in der FMA unmöglich machen. Deswegen soll eine Veröffentlichung in anderer geeigneter Weise, vornehmlich im Internet auf der Homepage der FMA, ermöglicht werden. Außerdem soll ausdrücklich gesetzlich geregelt werden, dass in der jeweiligen Verordnung selbst ein Inkrafttreten gleich mit dem Zeitpunkt ihrer Kundmachung vorgesehen werden kann. Wird die Verordnung im Internet kundgemacht, so tritt sie mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dort in Kraft.

Zu § 83 Abs. 5:

Redaktionelle Klarstellung, dass der Verweis auf § 23 Abs. 4 BWG und nicht auf das BörseG abzielt.

Zu Art. 3 (Änderung des E-Geldgesetzes 2010)

Zu § 30 Abs. 1, 2 und 3:

Da § 28 Verwaltungsstrafen nicht zum Regelungsgegenstand hat, kann der Verweis auf § 28 in diesen Bestimmungen entfallen.

Zu Art 4 (Änderung des Finanzkonglomerategesetzes)

Zu § 12a:

Hiermit wird zur besseren Transparenz klargestellt, dass der Umfang, innerhalb dessen die FMA jene Aufgaben und Befugnisse, die ihr durch das FKG übertragen wurden, im Rahmen des einheitlichen europäischen Aufsichtsmechanismus („SSM“) durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (s. insbesondere Art 4 Abs. 1 lit. h der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013) eine Änderung erfährt. Zu weiteren Ausführungen betreffend den SSM wird auf den allgemeinen Teil der erläuternden Bemerkungen zu § 77d BWG verwiesen.

Zu § 20:

Abs. 1 gibt die bisherige Fassung des § 20 wieder. Abs. 2 legt die anzuwendende Fassung der Richtlinie 2002/87/EG fest.

Zu Art. 5 (Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes)

Zu § 3 Abs. 6:

Im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank wird ausdrücklich geregelt, dass aus Handlungen der FMA, ihrer Bediensteten und ihrer Organe für die Europäische Zentralbank keine innerstaatlichen Ersatzansprüche entstehen. Die Übertragung besonderer Aufgaben an die Europäische Zentralbank gemäß Art. 127 Abs. 6 AEUV in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 stellt im Hinblick auf die Haftung der Europäischen Zentralbank gemäß Art. 340 AEUV einen sachgemäßen Grund dar, die innerstaatliche Amtshaftung – sofern diese neben der Haftung der Europäischen Zentralbank gemäß Art. 340 AEUV überhaupt eintreten hätte können – ausdrücklich gesetzlich auszuschließen. Organe und Bedienstete der FMA werden demzufolge bei der Erfüllung ihrer Aufgaben für die Europäische Zentralbank auch nicht als „Organ“ im Sinne des Amtshaftungsgesetzes tätig.

Zu § 13 Abs. 2:

Es erfolgt eine Klarstellung, dass der Verweis auf die §§ 13 bis 13b auf das FMABG bezogen ist. Weiters wird die Zitierweise betreffend das Nationalbankgesetz 1984 richtiggestellt.

Zu § 22c Abs. 1:

Durch diese Bestimmung wird der FMA die Möglichkeit eingeräumt, Verstöße gemäß § 98 Abs. 1a BWG zu beauskunften oder öffentlich bekannt zu geben. Damit wird die Rechtslage vor BGBl. I Nr. 184/2013 in Bezug auf Bankgeschäfte, die nicht unter den EU-rechtlich harmonisierten Bankgeschäftsbegriff gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, wieder hergestellt.

Zu Art. 6 (Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011)

Zu § 10 Abs. 6:

Durch die Anpassung dieser Bestimmung und die gleichzeitige Streichung des § 3 Abs. 2 Z 4 Bankwesengesetz (BWG) wird der zwischen diesen Bestimmungen bestehende Normwiderspruch beseitigt und die Anwendung des BWG sowie der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Verwaltungsgesellschaften klargestellt. Zudem wird die Anwendung der §§ 25, 39 Abs. 3 und Abs. 4 sowie 57 Abs. 5 BWG auf Verwaltungsgesellschaften ausgeschlossen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang die neu gefasste Bestimmung des § 200 Abs. 9.

Zu § 10 Abs. 7:

§ 10 Abs. 7 entfällt, da § 10 Abs. 6 nicht, wie im Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013 vorgesehen, mit 31. Dezember 2014 außer Kraft tritt. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang die neu gefasste Bestimmung des § 200 Abs. 9.

Zu § 200 Abs. 9:

Durch die Überarbeitung des zweiten und dritten Satzes wird normiert, dass § 10 Abs. 6 nicht mit 31. Dezember 2014 außer Kraft tritt und § 10 Abs. 7 in der Fassung des BGBl. I Nr. 184/2013 nicht mit 1. Jänner 2015 in Kraft tritt, wie dies ursprünglich durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013 vorgesehen war. Da der Verweis auf § 25 BWG in § 10 Abs. 6 bereits durch die gegenständliche Änderung beseitigt wird, wird § 10 Abs. 7 damit obsolet und hat (noch vor Inkrafttreten) zu entfallen.

Zu Art. 7 (Änderung des Stabilitätsabgabegesetzes)

Zu § 4 Abs. 2:

Redaktionelle Berichtigung.

Zu Art. 8 (Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007)

Zu § 6 Abs. 2:

Durch diese redaktionelle Anpassung wird klargestellt, dass in dieser Bestimmung nicht zweimal – mit unterschiedlichem Umfang – auf die §§ 99c und 99d BWG verwiesen werden soll.

Zu § 11 Abs. 4:

Verweisanpassung.

Zu § 31 Abs. 3:

Verweisanpassung.

Zu § 40 Abs. 5:

Redaktionelle Berichtigung.

Zu § 76 Abs. 1b:

Aufgrund der Umstrukturierung des § 9 durch BGBl. I Nr. 184/2013 ist der Verweis entsprechend anzupassen.

Zu Art. 9 (Änderung des Zahlungsdienstegesetzes)

Zu § 15 Abs. 1 und 2:

Redaktionelle Berichtigung.

Zu § 42 Abs. 1:

Da die entsprechende Übergangsbestimmung in Art. 69 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt ausgelaufen ist, kann der zweite Satz dieser Bestimmung entfallen.

Zu § 76 Abs. 2:

Da aufgrund der verspäteten Veröffentlichung im Amtsblatt der EU die Platzhalter nicht mehr im Rahmen des BGBl. I Nr. 13/2014 korrigiert werden konnten, wird dies hiermit nachgeholt.

Zu Art. 10 (Änderung des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes)

Zu § 11:

Durch den neuen Abs. 2 werden die Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1, in der Fassung der Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 321 vom 30.11.2013 S. 6 aktualisiert.