Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Bankwesengesetzes

§ 1. (1) – (3) …

§ 1. (1) – (3) …

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Liste der Tätigkeiten der Abs. 1 und 2 ändern oder ergänzen, wenn dies auf Grund von inhaltlich ausreichend bestimmten Verpflichtungen der Republik Österreich, die sich aus dem Beitritt zur Europäischen Union ergeben, erforderlich ist; sofern die Liste der Tätigkeiten des Abs. 2 geändert oder ergänzt wird, hat der Bundesminister für Finanzen die Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erlassen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Liste der Tätigkeiten der Abs. 1 und 2 ändern oder ergänzen, wenn dies auf Grund von inhaltlich ausreichend bestimmten Verpflichtungen der Republik Österreich, die sich aus dem Beitritt zur Europäischen Union ergeben, erforderlich ist; sofern die Liste der Tätigkeiten des Abs. 2 geändert oder ergänzt wird, hat der Bundesminister für Finanzen die Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu erlassen.

(5) – (6) …

(5) – (6) …

§ 2.

           1. – 44a. …

§ 2.

           1. – 44a. …

       44b. Kapitalpuffer-Anforderung für den Systemrisikopuffer: Kapitalpuffer-Anforderung, die gemäß 23d Abs. 1 bestimmt wird;

       44b. Kapitalpuffer-Anforderung für den Systemrisikopuffer: Kapitalpuffer-Anforderung, die gemäß § 23d Abs. 1 bestimmt wird;

         45. – 75. …

         45. – 75. …

§ 3. (1) …

§ 3. (1) …

(2) Die Bestimmungen von Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die §§ 25, 27a, 39 Abs. 3 und 4 und § 74 Abs. 6 Z 3 lit. a in Verbindung mit § 74 Abs. 1 finden keine Anwendung auf

(2) Die Bestimmungen von Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die §§ 25, 27a, 39 Abs. 2b Z 7 in Verbindung mit Abs. 4, 39 Abs. 3 und 74 Abs. 6 Z 3 lit. a in Verbindung mit 74 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf:

           1. – 3. …

           1. – 3. …

           4. Kreditinstitute, die zum Betrieb des Investmentgeschäfts, des Immobilienfondsgeschäfts oder des Beteiligungsfondsgeschäftes berechtigt sind;

 

           5. – 6. …

           5. – 6. …

           7. Kreditinstitute, die auf Grund ihrer Satzung überwiegend das Factoringgeschäft betreiben;

 

           8. – 9. …

           8. – 9. …

(2a) Die Bestimmungen von Art. 99 bis 101, Art. 394 und 415 und von Teil 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die §§ 25, 27a, 39 Abs. 3 und 4 und § 74 Abs. 6 Z 3 lit. a in Verbindung mit § 74 Abs. 1 finden auf Kreditinstitute, die auf Grund ihrer Satzung überwiegend das Factoringgeschäft betreiben, keine Anwendung.

(2a) Die Bestimmungen von Teil 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die §§ 25, 27a, 39 Abs. 2b Z 7 in Verbindung mit Abs. 4, 39 Abs. 3 und 74 Abs. 6 Z 3 lit. a in Verbindung mit 74 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes finden auf Kreditinstitute, die auf Grund ihrer Satzung überwiegend das Factoringgeschäft betreiben, keine Anwendung.

(3) …

           1. – 6. …

(3) …

           1. – 6. …

           7. AIFM gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstaben a bis c der Richtlinie 2011/61/EU, soweit sie den Umfang ihrer Zulassung gemäß dieser Richtlinie nicht überschreiten;

           7. AIFM gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstaben a bis c der Richtlinie 2011/61/EU, soweit sie den Umfang ihrer Zulassung gemäß dieser Richtlinie nicht überschreiten.

(4) …

(4) …

(4a) Für Kreditinstitute, die zum Betrieb des Immobilienfondsgeschäfts gemäß § 1 Abs. 1 Z 13a berechtigt sind, gilt, dass

(4a) Für Kreditinstitute, die zum Betrieb des Immobilienfondsgeschäfts gemäß § 1 Abs. 1 Z 13a berechtigt sind, gilt, dass

           1. die §§ 22 bis 24a, 39a sowie 57 Abs. 5 und die Teile 3, 5 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anwendbar sind;

           1. die §§ 22 bis 24a, 25, 27a, 39 Abs. 3 und Abs. 4, 39a, 57 Abs. 5 sowie 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 6 Z 3 lit. a dieses Bundesgesetzes und die Teile 3, 5, 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anwendbar sind;

           2. …

(5) – (6) …

           2. …

(5) – (6) …

(7) Für Kreditinstitute, die zum Betrieb des Betrieblichen Vorsorgekassengeschäfts berechtigt sind, gilt, dass

(7) Für Kreditinstitute, die zum Betrieb des Betrieblichen Vorsorgekassengeschäfts berechtigt sind, gilt, dass

                a) – b) …

                a) – b) …

           c) § 1 Abs. 3, §§ 22 bis 24a, § 39a, § 57 Abs. 5, § 74 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 Z 3 lit. a und Art. 84 bis 86 sowie Teil 3, 5 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden sind sowie Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht auf die Aktiva der Veranlagungsgemeinschaft anzuwenden ist;

           c) § 1 Abs. 3, §§ 22 bis 24a, § 25, § 27a, § 39a, § 57 Abs. 5, § 74 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 Z 3 lit. a dieses Bundesgesetzes und Art. 89 bis 91 sowie Teil 3, 5, 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden sind sowie Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht auf die Aktiva der Veranlagungsgemeinschaft anzuwenden ist;

               d) – e) …

(8) – (10) …

               d) – e) …

(8) – (10) …

§ 5. (1) …

§ 5. (1) …

           1. – 5. …

           1. – 5. …

           6. bei keinem der Geschäftsleiter ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der jeweils geltenden Fassung vorliegt und über das Vermögen keines der Geschäftsleiter beziehungsweise keines anderes Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf deren Geschäfte einem Geschäftsleiter maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.

           6. bei keinem der Geschäftsleiter ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der jeweils geltenden Fassung vorliegt und über das Vermögen keines der Geschäftsleiter beziehungsweise keines anderes Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf dessen Geschäfte einem Geschäftsleiter maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.

           7. – 9. …

           7. – 9. …

         9a. …

                a) innerhalb derselben Gruppe bestehend aus dem EU-Mutterinstitut, dessen Tochterunternehmen und eigenen Tochterunternehmen oder sonstigen Unternehmen, die derselben Kreditinstitutsgruppe angehören, soweit alle vorgenannten in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind oder einer zusätzlichen Beaufsichtigung gemäß § 6 Absatz 1 FKG unterliegen;

         9a. …

                a) innerhalb derselben Gruppe bestehend aus

                     aa) dem EU-Mutterinstitut, dessen Tochterunternehmen und eigenen Tochterunternehmen oder sonstigen Unternehmen, die derselben Kreditinstitutsgruppe angehören, soweit alle vorgenannten in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind oder einer zusätzlichen Beaufsichtigung gemäß § 6 Abs. 1 FKG unterliegen, oder

                    bb) verbundenen Unternehmen gemäß § 228 Abs. 3 UGB, § 245a UGB oder § 15 AktG;

               b) – c) …

               b) – c) …

         10. – 14. …

(2) – (3) …

         10. – 14. …

(2) – (3) …

§ 10. (1) – (3) …

§ 10. (1) – (3) …

(4) …

           1. – 3. …

(4) …

           1. – 3. …

           4. alle Informationen, die geeignet sind, die Überwachung von Kreditinstituten, insbesondere in Bezug auf Liquidität, Solvenz, Einlagensicherung, Großkredite, Rechnungslegung, interne Revision und andere Faktoren, die sich auf das von dem Kreditinstitut ausgehenden systemischen Risiko auswirken könnte, zu erleichtern;

           4. alle Informationen, die geeignet sind, die Überwachung von Kreditinstituten, insbesondere in Bezug auf Liquidität, Solvenz, Einlagensicherung, Großkredite, Rechnungslegung, interne Revision und andere Faktoren, die sich auf das von dem Kreditinstitut ausgehende systemische Risiko auswirken könnte, zu erleichtern;

           5. – 8. …

(5) – (8) …

           5. – 8. …

(5) – (8) …

§ 11. (1) Die in den Nummern 2 bis 14 des Anhangs I zur Richtlinie 2013/36/EG angeführten Tätigkeiten dürfen in Österreich von einem CRR-Finanzinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbracht werden, soweit es auf Grund der Vorschriften des Sitzstaates dazu berechtigt ist und folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

§ 11. (1) Die in den Nummern 2 bis 15 des Anhangs I zur Richtlinie 2013/36/EG angeführten Tätigkeiten dürfen in Österreich von einem CRR-Finanzinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbracht werden, soweit es auf Grund der Vorschriften des Sitzstaates dazu berechtigt ist und folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

           1. – 5. …

(2) – (3) …

           1. – 5. …

(2) – (3) …

(4) Das erstmalige Tätigwerden in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erfordert eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates an die FMA, welche der Tätigkeiten nach den Nummern 2 bis 14 des Anhangs I zur Richtlinie 2013/36/EU ausgeübt werden sollen.

(4) Das erstmalige Tätigwerden in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erfordert eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates an die FMA, welche der Tätigkeiten nach den Nummern 2 bis 15 des Anhangs I zur Richtlinie 2013/36/EU ausgeübt werden sollen.

(5) – (6) …

(5) – (6) …

§ 13. (1) Die in den Nummern 2 bis 14 des Anhangs I zur Richtlinie 2013/36/EU angeführten Tätigkeiten dürfen in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs durch ein CRR-Finanzinstitut erbracht werden, das ein Tochterunternehmen von solchen Finanzinstituten ist, die die in § 11 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder § 11 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen. Das in Österreich tätig werdende Finanzinstitut (Enkelunternehmen) muss auf Grund der Vorschriften seines Sitzstaates zur Ausübung dieser Tätigkeiten im Sitzstaat berechtigt sein.

§ 13. (1) Die in den Nummern 2 bis 15 des Anhangs I zur Richtlinie 2013/36/EU angeführten Tätigkeiten dürfen in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs durch ein CRR-Finanzinstitut erbracht werden, das ein Tochterunternehmen von solchen Finanzinstituten ist, die die in § 11 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder § 11 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen. Das in Österreich tätig werdende Finanzinstitut (Enkelunternehmen) muss auf Grund der Vorschriften seines Sitzstaates zur Ausübung dieser Tätigkeiten im Sitzstaat berechtigt sein.

(2) – (3) …

(2) – (3) …

(4) …

(4) …

           1. Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 oder 15 bis 17 erbringen, haben die §§ 34 bis 41, § 44 Abs.3 bis 6, 60 bis 63, §§ 74 bis 75 und 94 einzuhalten;

           1. Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 oder 15 bis 17 erbringen, haben die §§ 34 bis 41, § 44 Abs.3 bis 6, 60 bis 63, 74 bis 75 und 94 einzuhalten;

           2. – 3. …

(5) …

           2. – 3. …

(5) …

§ 15. (1) – (6) …

§ 15. (1) – (6) …

(7) Die FMA hat den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates sämtliche verfügbaren Angaben über die Leitung, Verwaltung und Eigentumsverhältnisse des Kreditinstitutes, welche die Gewährleistung der Stabilität des Finanzsystems, die Aufsicht und die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen betreffen sowie alle Informationen, die geeignet sind, die Überwachung von Kreditinstituten, insbesondere in Bezug auf Liquidität, Solvenz, Einlagensicherung, Großkredite, Rechnungslegung, interne Revision und auf andere Faktoren, die sich auf das von Kreditinstituten ausgehenden systemischen Risiko auswirken könnte, zu erleichtern, zu übermitteln.

(7) Die FMA hat den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates sämtliche verfügbaren Angaben über die Leitung, Verwaltung und Eigentumsverhältnisse des Kreditinstitutes, welche die Gewährleistung der Stabilität des Finanzsystems, die Aufsicht und die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen betreffen sowie alle Informationen, die geeignet sind, die Überwachung von Kreditinstituten, insbesondere in Bezug auf Liquidität, Solvenz, Einlagensicherung, Großkredite, Rechnungslegung, interne Revision und auf andere Faktoren, die sich auf das von Kreditinstituten ausgehende systemische Risiko auswirken könnte, zu erleichtern, zu übermitteln.

(8) …

(8) …

§ 20b. (1) …

           1. – 3. …

§ 20b. (1) …

           1. – 3. …

           4. ob das Kreditinstitut in der Lage sein und bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen aufgrund der Richtlinien 2009/110/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2006/49/EG zu genügen, und insbesondere, ob die Gruppe, zu der es gehören wird, über eine Struktur verfügt, die es ermöglicht, eine wirksame Beaufsichtigung auszuüben, einen wirksamen Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden durchzuführen und die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Behörden zu bestimmen (§ 5 Abs. 1 Z 4 und 4a);

           4. ob das Kreditinstitut in der Lage sein und bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen aufgrund der Richtlinien 2009/110/EG, 2002/87/EG, 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu genügen, und insbesondere, ob die Gruppe, zu der es gehören wird, über eine Struktur verfügt, die es ermöglicht, eine wirksame Beaufsichtigung auszuüben, einen wirksamen Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden durchzuführen und die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Behörden zu bestimmen (§ 5 Abs. 1 Z 4 und 4a);

           5. …

(2) – (4) …

           5. …

(2) – (4) …

§ 21. (1) …

           1. – 8. …

§ 21. (1) …

           1. – 8. …

           9. für jede Erweiterung des Geschäftsgegenstandes durch in Österreich zugelassene Kreditinstitute im Sinne des Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG um die Tätigkeit der Einstellung von Geboten im Sinne von Art. 3 Z 5 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 im Namen von Kunden.

           9. für jede Erweiterung des Geschäftsgegenstandes durch in Österreich zugelassene Kreditinstitute im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 um die Tätigkeit der Einstellung von Geboten im Sinne von Art. 3 Z 5 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 im Namen von Kunden.

(1a) – (3) …

(1a) – (3) …

(4) …

(4) …

           1. Es besteht keine Versicherungs- und Garantiepflicht gemäß § 137c GewO 1994; bei Schadensfällen gemäß § 137c GewO 1994 haften Kreditinstitute mit ihren Eigenmitteln (§ 23);

           1. Es besteht keine Versicherungs- und Garantiepflicht gemäß § 137c GewO 1994; bei Schadensfällen gemäß § 137c GewO 1994 haften Kreditinstitute mit ihren Eigenmitteln;

           2. – 4. …

(5) – (7) …

           2. – 4. …

(5) – (7) …

§ 21a. (1) …

§ 21a. (1) …

(2) Die FMA hat in den Bewilligungsverfahren für interne Ansätze gemäß Art. 143 Abs. 1, 222, 225, 312 Abs. 2, 277, 363 und 259 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einzuholen.

(2) Die FMA hat in den Bewilligungsverfahren für interne Ansätze gemäß Art. 143 Abs. 1 und 3, Art. 221 Abs. 1 und 2, Art. 225 Abs. 1, Art. 259 Abs. 3, Art. 283 Abs. 1, Art. 312 Abs. 2 und Art. 363 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen im Sinne dieser Verordnung einzuholen.

(3) …

(3) …

(4) Bei Nichterfüllung der Anforderungen an die Verwendung interner Ansätze, deren Auswirkungen erheblich sind, hat das Kreditinstitut der FMA einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die jeweiligen Voraussetzungen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 innerhalb eines angemessenen, konkreten Zeitraumes wieder erfüllt werden. Die FMA hat eine Nachbesserung des Plans zu verlangen, wenn die dort festgelegten Fristen unangemessen oder die Maßnahmen ungeeignet sind, den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Ist das Kreditinstitut nicht in der Lage, den rechtmäßigen Zustand in angemessener Frist wiederherzustellen, hat die FMA die Bewilligung eines internen Ansatzes zu widerrufen, wenn dies angemessen und wirksam ist, um den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Bei wesentlichen Mängeln kann die FMA dem Kreditinstitut höhere Multiplikatoren oder Eigenkapitalzuschläge gemäß § 70 Abs. 4a vorschreiben oder die Bewilligung eines internen Ansatzes widerrufen, oder auf jene Anwendungsbereiche begrenzen, in denen ein rechtmäßiger Zustand besteht oder innerhalb angemessener Frist wiederhergestellt werden kann.

(4) Bei Nichterfüllung der Anforderungen an die Verwendung interner Ansätze, deren Auswirkungen erheblich sind, hat das Kreditinstitut der FMA einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die jeweiligen Voraussetzungen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 innerhalb eines angemessenen, konkreten Zeitraumes wieder erfüllt werden. Die FMA hat eine Nachbesserung des Plans zu verlangen, wenn die dort festgelegten Fristen unangemessen oder die Maßnahmen ungeeignet sind, den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Ist das Kreditinstitut nicht in der Lage, den rechtmäßigen Zustand in angemessener Frist wiederherzustellen, hat die FMA die Bewilligung eines internen Ansatzes zu widerrufen, wenn dies angemessen und wirksam ist, um den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Bei wesentlichen Mängeln kann die FMA dem Kreditinstitut höhere Multiplikatoren oder Eigenkapitalzuschläge gemäß § 70 Abs. 4a vorschreiben oder die Bewilligung eines internen Ansatzes widerrufen, oder auf jene Anwendungsbereiche begrenzen, in denen ein rechtmäßiger Zustand besteht oder innerhalb angemessener Frist wiederhergestellt werden kann.

(5) …

(5) …

§ 21b. (1) Die FMA ist ermächtigt, die ihr durch Art. 6 Abs. 4, Art. 18 Abs. 3, 5 und 6, Art. 26, Art. 27 Abs. 1 lit. a, Art. 77, Art. 78, Art. 89 Abs. 3, Art. 124 Abs. 2, Art. 125 Abs. 3, Art. 129 Abs. 1 lit. c, Art. 164 Abs. 5, Art. 178 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. d, Art. 282 Abs. 6, Art. 311 Abs. 3, Art. 311 Abs. 3, Art. 327 Abs. 2, Art. 329 Abs. 1, Art. 336 Abs. 4 lit. a, Art. 380, Art. 395 Abs. 1, Art. 473, Art. 481 Abs. 2, Art. 495 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingeräumten Befugnisse oder Befugnisse, die ihr in den gemäß Art. 99, 101, 394, 415 und 430 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen technischen Durchführungsstandards eingeräumt werden, durch Verordnung auszuüben.

§ 21b. (1) Die FMA ist ermächtigt, die ihr durch Art. 6 Abs. 4, Art. 18 Abs. 3, 5 und 6, Art. 26, Art. 27 Abs. 1 lit. a, Art. 77, Art. 78, Art. 89 Abs. 3, Art. 124 Abs. 2, Art. 125 Abs. 3, Art. 129 Abs. 1 lit. c, Art. 164 Abs. 5, Art. 178 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. d, Art. 282 Abs. 6, Art. 298 Abs. 4, Art. 311 Abs. 3, Art. 311 Abs. 3, Art. 327 Abs. 2, Art. 329 Abs. 1, Art. 336 Abs. 4 lit. a, Art. 380, Art. 395 Abs. 1, Art. 473, Art. 481 Abs. 2, Art. 495 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingeräumten Befugnisse oder Befugnisse, die ihr in den gemäß Art. 99, 101, 394, 415 und 430 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen technischen Durchführungsstandards eingeräumt werden, durch Verordnung auszuüben.

(2) – (3) …

(2) – (3) …

§ 22. (1) – (2) …

§ 22. (1) – (2) …

(3) Die FMA hat bei der Beurteilung der Bestands und Systemgefährdung (Abs. 1 und 2) eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen, die getroffene Einschätzung schriftlich zu dokumentieren und den Bundesminister für Finanzen, das Finanzmarktstabilitätsgremium und bei CRR-Instituten die EBA unter Beilage maßgeblicher Unterlagen unverzüglich zu informieren.

(3) Die FMA hat bei der Beurteilung der Bestands- und Systemgefährdung (Abs. 1 und 2) eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen und die getroffene Einschätzung schriftlich zu dokumentieren. Bei Vorliegen einer Systemgefährdung sind der Bundesminister für Finanzen, das Finanzmarktstabilitätsgremium und bei CRR-Instituten die EBA unter Beilage maßgeblicher Unterlagen unverzüglich zu informieren. Bei Vorliegen einer Bestandsgefährdung, die nicht zugleich eine Systemgefährdung darstellt, ist der Bundesminister für Finanzen unter Beilage maßgeblicher Unterlagen unverzüglich zu informieren.

§ 22a. (1) Stellt das Finanzmarktstabilitätsgremium Veränderungen in der Intensität des systemischen Risikos (§ 2 Z 41) fest, die zu einer Krisensituation mit bedeutenden negativen Auswirkungen auf das nationale Finanzsystem und die Realwirtschaft im Inland führen können, und beschließt das Finanzmarktstabilitätsgremium eine Empfehlung für nationale Maßnahmen gemäß Art. 458 Abs. 4 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, empfiehlt das Finanzmarktstabilitätsgremium der FMA, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

§ 22a. (1) Stellt das Finanzmarktstabilitätsgremium Veränderungen in der Intensität des systemischen Risikos (§ 2 Z 41) fest, die zu einer Krisensituation mit bedeutenden negativen Auswirkungen auf das nationale Finanzsystem und die Realwirtschaft im Inland führen können, und beschließt das Finanzmarktstabilitätsgremium eine Empfehlung für nationale Maßnahmen gemäß Art. 458 Abs. 2 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, empfiehlt das Finanzmarktstabilitätsgremium der FMA, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

(2) Die FMA ist zuständige Behörde für die Zwecke des Art. 130 Abs. 2 und 136 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU.

(2) Die FMA ist die zuständige Behörde im Sinne des Art. 458 Abs. 1 der der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

       (3)           Auf Basis der Empfehlung gemäß Abs. 1 kann die FMA ein gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen systemischen Risikos einholen und mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen eine Verordnung mit Wirksamkeit für alle oder einen Teil der beaufsichtigten Institute und Unternehmen erlassen, die von folgenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Dauer von bis zu zwei Jahren abweichen kann, um die festgestellten Veränderungen in der Intensität des systemischen Risikos zu vermindern:

           1. – 7. …

(3) Auf Basis der Empfehlung gemäß Abs. 1 kann die FMA eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen systemischen Risikos einholen und mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen eine Verordnung mit Wirksamkeit für alle oder einen Teil der beaufsichtigten Institute und Unternehmen erlassen, die von folgenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Dauer von bis zu zwei Jahren abweichen kann, um die festgestellten Veränderungen in der Intensität des systemischen Risikos zu vermindern:

           1. – 7. …

(4) Der Erlass einer Verordnung der FMA gemäß Abs. 2 setzt Folgendes voraus:

(4) Der Erlass einer Verordnung der FMA gemäß Abs. 3 setzt Folgendes voraus:

           1. – 2. …

           1. – 2. …

(5) Die FMA überprüft die nach Abs. 2 festgesetzten Maßnahmen vor Ablauf der vorgesehenen Frist gemäß Art. 458 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der nach Abs. 2 vorgesehenen nationalen Maßnahmen weiterhin vor, kann die FMA unter Einhaltung des in Art. 458 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Verfahrens die Verordnung gemäß Abs. 2 erforderlichenfalls überarbeiten und die nationalen Maßnahmen jeweils um ein Jahr verlängern. Die FMA hat vor Verlängerung dieser Maßnahmen eine Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremium einzuholen. Weicht die FMA von dieser Empfehlung ab, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.

(5) Die FMA überprüft die nach Abs. 3 festgesetzten Maßnahmen vor Ablauf der vorgesehenen Frist gemäß Art. 458 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der nach Abs. 2 vorgesehenen nationalen Maßnahmen weiterhin vor, kann die FMA unter Einhaltung des in Art. 458 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Verfahrens die Verordnung gemäß Abs. 3 erforderlichenfalls überarbeiten und die nationalen Maßnahmen jeweils um ein Jahr verlängern. Die FMA hat vor Verlängerung dieser Maßnahmen eine Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremium einzuholen. Weicht die FMA von dieser Empfehlung ab, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.

(6) Fasst der Rat der Europäischen Union einen Beschluss innerhalb der in Art. 458 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgegebenen Frist, der den gemäß Abs. 2 verordneten Maßnahmen ganz oder teilweise widerspricht, hat die FMA die Verordnung gemäß Abs. 2 aufzuheben oder entsprechend anzupassen und das Finanzmarktstabilitätsgremium unverzüglich davon zu informieren.

(6) Fasst der Rat der Europäischen Union einen Beschluss innerhalb der in Art. 458 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgegebenen Frist, der den gemäß Abs. 3 verordneten Maßnahmen ganz oder teilweise widerspricht, hat die FMA die Verordnung gemäß Abs. 3 aufzuheben oder entsprechend anzupassen und das Finanzmarktstabilitätsgremium unverzüglich davon zu informieren.

(7) Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 3 bis 5 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der nötigen Nachweise und Voraussetzungen einzuholen.

(7) Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 4 bis 6 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der nötigen Nachweise und Voraussetzungen einzuholen.

(8) …

(8) …

(9) …

           1. die Großkreditobergrenze gemäß Art. 395 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 um bis zu 15 Prozentpunkte absenken und

           2. die Risikogewichte für Wohnimmobilien und gewerbliche Immobilien im Kreditrisiko-Standardansatz sowie im auf internen Ratings basierenden Ansatz um bis zu 25 Prozentpunkte erhöhen,

(9) …

           1. die Großkreditobergrenze gemäß Art. 395 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 um bis zu 15 vH absenken und

           2. die Risikogewichte für Wohnimmobilien und gewerbliche Immobilien im Kreditrisiko-Standardansatz sowie im auf internen Ratings basierenden Ansatz um bis zu 25 vH erhöhen,

§ 23d. (1) …

§ 23d. (1) …

(2) Die FMA ist zuständige Behörde für die Zwecke des Art. 130 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU.

(2) Die FMA ist die zuständige Behörde für die Zwecke des Art. 133 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU.

(3) …

(3) …

(4) Hat die FMA eine Kapitalpuffer-Anforderung für einen Systemrisikopuffer durch Verordnung gemäß Abs. 2 Z 1 festgelegt, so hat sie dies unter Angabe zumindest folgender Informationen durch Veröffentlichung im Internet bekannt zu machen:

(4) Hat die FMA eine Kapitalpuffer-Anforderung für einen Systemrisikopuffer durch Verordnung gemäß Abs. 3 festgelegt, so hat sie dies unter Angabe zumindest folgender Informationen durch Veröffentlichung im Internet bekannt zu machen:

           1. – 4. …

(4) – (6) …

           1. – 4. …

(4) – (6) …

§ 24. (1) …

§ 24. (1) …

(2) Kreditinstitute, die die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllen, haben den maximal ausschüttungsfähigen Betrag zu berechnen und der FMA zu melden. In diesen Fällen haben Kreditinstitute bis zur Meldung des maximal ausschüttungsfähigen Betrages folgende Maßnahmen zu unterlassen:

(2) Kreditinstitute, die die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllen, haben den maximal ausschüttungsfähigen Betrag zu berechnen und der FMA unverzüglich anzuzeigen. In diesen Fällen haben Kreditinstitute vor der Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrages folgende Maßnahmen zu unterlassen:

           1. – 3. …

(3) …

(4) …

           1. …

           1. – 3. …

(3) …

(4) …

           1. …

           2. die Ausgabe von teilweisen oder voll gezahlten Bonusaktien oder anderen in Art. 26 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführten Eigenkapitalinstrumenten;

           2. die Ausgabe von teilweise oder voll gezahlten Bonusaktien oder anderen in Art. 26 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführten Eigenkapitalinstrumenten;

(5) …

(5) …

 

Makroprudenzielle Aufsicht innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus

 

§ 24b. (1) Beabsichtigt die FMA in ihrer Funktion als zuständige Behörde im Sinne der §§ 22a Abs. 2, 23a Abs. 2, 23b Abs. 2, 23c Abs. 2 und 23d Abs. 2 dieses Bundesgesetzes gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorzugehen, so hat sie das Finanzmarktstabilitätsgremium davon rechtzeitig im Vorhinein unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu informieren und diesem Gelegenheit zur Abgabe einer Empfehlung binnen angemessener Frist zu geben. Kommt die FMA einer solchen Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.

 

(2) Informiert die Europäische Zentralbank gemäß Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 die FMA in ihrer Funktion als zuständige Behörde gemäß §§ 22a Abs. 2, 23a Abs. 2, 23b Abs. 2, 23c Abs. 2 und 23d Abs. 2 dieses Bundesgesetzes über eine geplante Beschlussfassung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, so hat die FMA das Finanzmarktstabilitätsgremium und den Bundesminister für Finanzen davon umgehend unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu informieren. Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann unter Beachtung der Frist gemäß Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 der FMA empfehlen, Einwände gegen den geplanten Beschluss der EZB zu erheben. Eine solche Empfehlung ist durch das Finanzmarktstabilitätsgremium zu begründen. Kommt die FMA dieser Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.

 

(3) Erhebt die Europäische Zentralbank Einwände gemäß Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 gegen geplante Entscheidungen der FMA gemäß §§ 22a, 23a, 23b, 23c oder 23c dieses Bundesgesetzes, so hat die FMA das Finanzmarktstabilitätsgremium davon umgehend unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu informieren.

§ 26a. (1) Kreditinstitute können Instrumente über Kapitalanteile ohne Stimmrecht begeben.

§ 26a. (1) Kreditinstitute können Instrumente über Kapitalanteile ohne Stimmrecht begeben. Kreditinstitute in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft können Instrumente dieser Art auch als stimmrechtslose Aktien begeben. Mit Ausnahme des Stimmrechts gewähren solche stimmrechtslosen Aktien die jedem Aktionär aus der Aktie zustehenden Rechte.

(2) – (7) …

(2) – (7) …

§ 27. Kreditgenossenschaften können im Genossenschaftsvertrag festlegen, dass die Haftung ihrer Mitglieder auf den Geschäftsanteil beschränkt ist (§ 86a GenG). Die dafür erforderliche Änderung des Genossenschaftsvertrags kann nur beschlossen werden, wenn ein nach den Rechtsvorschriften über die Genossenschaftsrevision zu bestellender Revisor in einem schriftlichen Gutachten bestätigt, dass die Einhaltung der Ordnungsnormen gemäß Teil 2 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 weiterhin gewährleistet ist. Im Übrigen gilt für die Beschränkung der Haftung auf den Geschäftsanteil § 33a GenG mit der Maßgabe, dass die unmittelbare Verständigung bekannter Gläubiger nach § 33a Abs. 1 letzter Satz GenG unterbleiben kann, wenn der Revisor in seinem Gutachten ausspricht, dass die Beschränkung der Haftung auf den Geschäftsanteil mit den Belangen der Gläubiger der Genossenschaft vereinbar ist. Die Haftung des Revisors für den Inhalt seines Gutachtens richtet sich nach § 10 GenRevG 1997 in Verbindung mit § 62a.

§ 27. Kreditgenossenschaften oder Verwaltungsgenossenschaften als ehemalige Kreditgenossenschaften (§ 92 Abs. 8) können im Genossenschaftsvertrag festlegen, dass die Haftung ihrer Mitglieder auf den Geschäftsanteil beschränkt ist (§ 86a GenG). Die dafür erforderliche Änderung des Genossenschaftsvertrags kann bei Entfall von gemäß Art. 484 Abs. 5 und Art. 486 Abs. 4 lit. g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anrechenbaren Haftsummenzuschlägen nur beschlossen werden, wenn ein nach den Rechtsvorschriften über die Genossenschaftsrevision zu bestellender Revisor in einem schriftlichen Gutachten bestätigt, dass die Einhaltung der Ordnungsnormen gemäß Teil 2 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 weiterhin auch ohne Anrechnung eines Haftsummenzuschlags gewährleistet ist. Im Übrigen gilt für die Beschränkung der Haftung auf den Geschäftsanteil § 33a GenG mit der Maßgabe, dass die unmittelbare Verständigung bekannter Gläubiger nach § 33a Abs. 1 letzter Satz GenG unterbleiben kann, wenn der Revisor in seinem Gutachten ausspricht, dass die Beschränkung der Haftung auf den Geschäftsanteil mit den Belangen der Gläubiger der Genossenschaft vereinbar ist. Die Haftung des Revisors für den Inhalt seines Gutachtens richtet sich nach § 10 GenRevG 1997 in Verbindung mit § 62a.

§ 28a. (1) – (2b) …

§ 28a. (1) – (2b) …

(2c) Der Aufsichtsrat oder das sonst nach Gesetz oder Satzung zuständige Aufsichtsorgans hat mit der Geschäftsleitung die strategischen Ziele, die Risikostrategie und die internen Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung zu erörtern und deren Umsetzung durch die Geschäftsleitung zu überwachen.

(2c) Der Aufsichtsrat oder das sonst nach Gesetz oder Satzung zuständige Aufsichtsorgan hat mit der Geschäftsleitung die strategischen Ziele, die Risikostrategie und die internen Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung zu erörtern und deren Umsetzung durch die Geschäftsleitung zu überwachen.

(3) …

(3) …

(4) Das Ergebnis der Wahl zum Vorsitzenden des Aufsichtsrates ist der FMA schriftlich binnen zwei Wochen unter Bescheinigung der in Abs. 3 genannten Anforderungen zur Kenntnis zu bringen. Auf Antrag der FMA hat der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen die Wahl des Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu widerrufen, wenn dieser die in Abs. 3 genannten Anforderungen nicht erfüllt. Der Antrag ist binnen vier Wochen nach der Übermittlung des Ergebnisses der Wahl zu stellen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts ruht die Funktion des Vorsitzenden des Aufsichtsrates. Ist ein Vorsitzender des Aufsichtsrates Geschäftsleiter eines Kreditinstituts mit Sitz in einem Mitgliedstaat, so kann die FMA von der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 4 ausgehen, sofern ihr nichts Gegenteiliges bekannt wird.

(4) Jede Änderung in der Person desVorsitzenden des Aufsichtsrates ist der FMA schriftlich binnen zwei Wochen unter Bescheinigung der in Abs. 3 genannten Anforderungen zur Kenntnis zu bringen. Auf Antrag der FMA hat der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen die Wahl des Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu widerrufen, wenn dieser die in Abs. 3 genannten Anforderungen nicht erfüllt. Der Antrag ist binnen vier Wochen nach der Übermittlung des Ergebnisses der Wahl zu stellen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts ruht die Funktion des Vorsitzenden des Aufsichtsrates. Ist ein Vorsitzender des Aufsichtsrates Geschäftsleiter eines Kreditinstituts mit Sitz in einem Mitgliedstaat, so kann die FMA von der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 4 ausgehen, sofern ihr nichts Gegenteiliges bekannt wird.

(5) …

           1. – 4. …

(5) …

           1. – 4. …

           5. die Mitglieder des Aufsichtsrates wenden ausreichend Zeit für die Erfüllung ihrer Tätigkeit im Kreditinstitut auf; insbesondere hat ein Mitglied des Aufsichtsrates bei der Ausübung weiterer Tätigkeiten in geschäftsführender Funktion oder als Mitglied eines Aufsichtsrates die Umstände im Einzelfall und die Art, den Umfang und die Komplexität der Geschäfte des Kreditinstitutes zu berücksichtigen; soweit sie nicht als Vertreter der Republik Österreich in den Aufsichtsrat entsandt wurden, dürfen Mitglieder des Aufsichtsrates von Kreditinstituten jedweder Rechtsform, deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro übersteigt oder die übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Abs. 2 des Börsegesetzes 1989 zugelassen sind, insgesamt nur eine Tätigkeit in geschäftsführender Funktion in Verbindung mit zwei Tätigkeiten als Mitglied eines Aufsichtsrates oder insgesamt vier Tätigkeiten als Mitglied eines Aufsichtsrates wahrnehmen; für die Berechnung der Anzahl der Tätigkeiten gelten mehrere Tätigkeiten in geschäftsführender Funktion und als Mitglied eines Aufsichtsrates

                a) innerhalb derselben Gruppe bestehend aus dem EU-Mutterinstitut, dessen Tochterunternehmen und eigenen Tochterunternehmen oder sonstigen Unternehmen, die derselben Kreditinstitutsgruppe angehören, soweit alle vorgenannten in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind oder einer zusätzlichen Beaufsichtigung gemäß § 6 Abs. 1 FKG unterliegen;

               b) bei Mitgliedern desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Art. 113 Abs. 7 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder

                c) bei Unternehmen, an denen das Kreditinstitut eine qualifizierte Beteiligung gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hält

als nur eine Tätigkeit. Tätigkeiten in geschäftsführender Funktion oder als Mitglied eines Aufsichtsrates bei Organisationen, die nicht überwiegend gewerbliche Ziele verfolgen, sind bei der Berechnung nicht miteinzubeziehen. Die FMA kann auf Antrag eine Überschreitung dieser Begrenzung um eine Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrates genehmigen. Die FMA hat die EBA über derartige Genehmigungen regelmäßig zu informieren.

           5. die Mitglieder des Aufsichtsrates wenden ausreichend Zeit für die Erfüllung ihrer Tätigkeit im Kreditinstitut auf; insbesondere hat ein Mitglied des Aufsichtsrates bei der Ausübung weiterer Tätigkeiten in geschäftsführender Funktion oder als Mitglied eines Aufsichtsrates die Umstände im Einzelfall und die Art, den Umfang und die Komplexität der Geschäfte des Kreditinstitutes zu berücksichtigen; falls sie nicht als Vertreter der Republik Österreich im Aufsichtsrat tätig sind, dürfen Mitglieder des Aufsichtsrates von Kreditinstituten jedweder Rechtsform, deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro übersteigt oder die übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Abs. 2 des Börsegesetzes 1989 zugelassen sind, insgesamt nur eine Tätigkeit in geschäftsführender Funktion in Verbindung mit zwei Tätigkeiten als Mitglied eines Aufsichtsrates oder insgesamt vier Tätigkeiten als Mitglied eines Aufsichtsrates wahrnehmen; für die Berechnung der Anzahl der Tätigkeiten gelten mehrere Tätigkeiten in geschäftsführender Funktion und als Mitglied eines Aufsichtsrates

                a) innerhalb derselben Gruppe bestehend aus

                     aa) dem EU-Mutterinstitut, dessen Tochterunternehmen und eigenen Tochterunternehmen oder sonstigen Unternehmen, die derselben Kreditinstitutsgruppe angehören, soweit alle vorgenannten in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind oder einer zusätzlichen Beaufsichtigung gemäß § 6 Abs. 1 FKG unterliegen, oder

                    bb) verbundenen Unternehmen gemäß § 228 Abs. 3 UGB, § 245a UGB oder § 15 AktG;

               b) bei Mitgliedern desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Art. 113 Abs. 7 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder

                c) bei Unternehmen, an denen das Kreditinstitut eine qualifizierte Beteiligung gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hält

als nur eine Tätigkeit. Tätigkeiten in geschäftsführender Funktion oder als Mitglied eines Aufsichtsrates bei Organisationen, die nicht überwiegend gewerbliche Ziele verfolgen, oder Tätigkeiten als Mitglied eines Aufsichtsrates bei einem Kreditinstitut als Vertreter der Republik Österreich sind bei der Berechnung nicht miteinzubeziehen. Die FMA kann auf Antrag eine Überschreitung dieser Begrenzung um eine Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrates genehmigen. Die FMA hat die EBA über derartige Genehmigungen regelmäßig zu informieren.

(6) …

(6) …

§ 28b. (1) …

§ 28b. (1) …

(2) ...

           1. Forderungen bei Bund, Ländern, Gemeinden, Gebietskörperschaften mit Sitz im Ausland, Zentralbanken, Zentralstaaten, öffentliche Stellen (Art. 4 Abs. 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), internationale Organisationen oder multilateralen Entwicklungsbanken,

(2) …

           1. Forderungen bei Bund, Ländern, Gemeinden, Gebietskörperschaften mit Sitz im Ausland, Zentralbanken, Zentralstaaten, öffentlichen Stellen (Art. 4 Abs. 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), internationalen Organisationen oder multilateralen Entwicklungsbanken,

           2. – 4. …

           2. – 4. …

§ 30. (1) …

§ 30. (1) …

           1. mehrheitlich mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist,

           1. die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 244 Abs. 1 UGB für die Erstellung eines Konzernabschlusses erfüllt,

           2. …

           2. …

           3. das Recht besitzt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen,

           3. das Recht besitzt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und gleichzeitig Gesellschafter ist,

           4. das Recht besitzt, einen beherrschenden Einfluss auszuüben,

 

           5. tatsächlich beherrschenden Einfluss ausübt,

           5. beherrschenden Einfluss ausüben kann oder tatsächlich ausübt,

           6. …

           6. …

           7. mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals des nachgeordneten Instituts direkt oder indirekt hält, und diese Beteiligung von einem gruppenangehörigen Unternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren Unternehmen geleitet wird, die nicht der Kreditinstitutsgruppe angehören.

           7. eine Beteiligung gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 am nachgeordneten Institut hält, und diese Beteiligung von einem gruppenangehörigen Unternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren Unternehmen geleitet wird, die nicht der Kreditinstitutsgruppe angehören, wenn die Haftung der betreffenden Unternehmen auf ihren Kapitalanteil beschränkt ist.

Als Finanzinstitute im Sinne dieser Bestimmung gelten auch Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind, und Unternehmen, die gemäß Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU dauernd von der Anwendung der für Kreditinstitute geltenden Richtlinien ausgeschlossen sind. Zentralbanken der Mitgliedstaaten gelten nicht als Finanzinstitute.

Als Finanzinstitute im Sinne dieser Bestimmung gelten auch Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind, und Unternehmen, die gemäß Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU dauernd von der Anwendung der für Kreditinstitute geltenden Richtlinien ausgeschlossen sind. Zentralbanken der Mitgliedstaaten gelten nicht als Finanzinstitute.

(2) …

(2) …

 

(2a) Auf Finanzinstitute und Anbieter von Nebendienstleistungen, die Kreditinstituten gemäß § 1 Abs. 1, auf die die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemäß § 3 keine Anwendung finden, nachgeordnet sind, müssen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die für Kreditinstitutsgruppen gelten, nicht angewendet werden, wenn

 

           1. deren Bilanzsumme entweder kleiner ist als zehn Millionen Euro oder weniger als 1 vH der Bilanzsumme des übergeordneten Kreditinstitutes beträgt, wobei jeweils auf den kleineren der beiden Beträge abzustellen ist, oder

 

           2. deren Bilanzsumme weniger als 1 vH der Bilanzsumme des übergeordneten Kreditinstitutes beträgt und das betreffende Unternehmen für die Ziele der Bankaufsicht nur von untergeordneter Bedeutung ist.

 

Erfüllen mehrere nachgeordnete Institute die Voraussetzungen der Z 1 oder 2 und sind diese zusammengenommen für die Ziele der Aufsicht über Kreditinstitute nicht von untergeordneter Bedeutung, so sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die für Kreditinstitutsgruppen gelten, anzuwenden.

(3) Mittelbar gehaltene Beteiligungen sind nur einzubeziehen, wenn sie über ein Unternehmen gehalten werden, an dem das übergeordnete Institut zu mindestens 20 vH beteiligt ist. Dies gilt entsprechend für mittelbar gehaltene Beteiligungen, die durch mehr als ein Unternehmen vermittelt oder gehalten werden. Hierbei ist § 244 Abs. 4 und 5 UGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass Konsolidierungspflicht in den Fällen des Abs. 1 Z 2 bis 6 auch ohne das Vorliegen einer Beteiligung besteht.

(3) Mittelbar gehaltene Beteiligungen sind nur einzubeziehen, wenn sie über ein Tochterunternehmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gehalten werden. § 244 Abs. 4 und 5 UGB ist anzuwenden.

(4) Eine Kreditinstitutsgruppe liegt hinsichtlich folgender übergeordneter Institute nicht vor:

           1. …

(4) Eine Kreditinstitutsgruppe liegt hinsichtlich folgender übergeordneter Institute nicht vor:

           1. …

           2. die Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft mit Sitz im Inland ist gleichzeitig nachgeordnetes Institut eines CRR-Kreditinstitutes.

 

 

           3. das Kreditinstitut mit Sitz im Inland, ausgenommen die Zentralorganisation, ist Mitglied eines Kreditinstitute-Verbundes (§ 30a).

(5) – (9) …

(5) – (9) …

(9a) Unterliegt ein Kreditinstitut, dessen Mutterunternehmen ein Institut, eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz außerhalb der Europäischen Union ist, keiner Aufsicht auf konsolidierter Basis gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, so

(9a) Unterliegt ein Kreditinstitut, dessen Mutterunternehmen ein Institut, eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz außerhalb der Europäischen Union ist, keiner Aufsicht auf konsolidierter Basis gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, so

           1. hat die FMA zu prüfen, ob dieses Institut einer Aufsicht auf konsolidierter Basis durch die zuständige Behörde des Drittlandes unterliegt und diese Aufsicht den Grundsätzen von Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht;

           1. hat die FMA zu prüfen, ob dieses Institut einer Aufsicht auf konsolidierter Basis durch die zuständige Behörde des Drittlandes unterliegt und diese Aufsicht den Grundsätzen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis entspricht;

           2. hat die FMA, falls keine gleichwertige Beaufsichtigung stattfindet, die Bestimmungen des Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf das Kreditinstitut anzuwenden. In diesem Fall hat die FMA nach Konsultation der zuständigen Behörden eines Drittlandes und der EBA diese Überprüfung auf Wunsch des Mutterunternehmens, eines in der Gemeinschaft zugelassenen Unternehmens oder auf eigene Initiative vorzunehmen;

           2. hat die FMA, falls keine gleichwertige Beaufsichtigung stattfindet, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis entsprechend auf das Kreditinstitut anzuwenden. In diesem Fall hat die FMA nach Konsultation der zuständigen Behörden eines Drittlandes und der EBA diese Überprüfung auf Wunsch des Mutterunternehmens, eines in der Gemeinschaft zugelassenen Unternehmens oder auf eigene Initiative vorzunehmen;

           3. – 4. …

(10) …

           3. – 4. …

(10) …

§ 30a. (1) …

           1. …

§ 30a. (1) …

           1. …

           2. die Anforderungen des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt werden.

           2. die Anforderungen des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt werden.

(2) – (9) …

(2) – (9) …

(10) Die Zentralorganisation ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die für den Kreditinstitute-Verbund gelten, verantwortlich und hat im Rahmen dieser Verpflichtung insbesondere die Zahlungsfähigkeit und die Liquidität des Kreditinstitute-Verbundes auf der Grundlage konsolidierter Abschlüsse sowie der zugeordneten Kreditinstitute zu überwachen. Die Zentralorganisation hat sicherzustellen, dass die Geschäftsleiter der zugeordneten Kreditinstitute die Anforderungen gemäß § 4 Abs. 3 Z 6 erfüllen und die Erfordernisse gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 bis 13 vorliegen sowie, dass der Kreditinstitute-Verbund über Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren für die Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken und der Vergütungspolitik und -praktiken verfügt. Die dafür erforderlichen Weisungsrechte gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Zentralorganisation sind durch Vertrag und Satzung zu begründen. Die zugeordneten Kreditinstitute gelten aufgrund dieser Weisungsrechte im Verhältnis zur Zentralorganisation nicht als Tochterunternehmen für Zwecke der §§ 51 Abs. 2, 65 Abs. 5 letzter Satz und 66 AktG. Die Zentralorganisation gilt aufgrund dieser Weisungsrechte nicht als Mutterunternehmen der zugeordneten Kreditinstitute für Zwecke des § 66a AktG. Dem Weisungsrecht der Zentralorganisation kann jedoch § 70 Abs. 1 oder § 84 Abs. 1 AktG nicht entgegenhalten werden.

(10) Die Zentralorganisation ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die für den Kreditinstitute-Verbund gelten, verantwortlich und hat im Rahmen dieser Verpflichtung insbesondere die Zahlungsfähigkeit und die Liquidität des Kreditinstitute-Verbundes auf der Grundlage konsolidierter Abschlüsse sowie der zugeordneten Kreditinstitute zu überwachen. Die Zentralorganisation hat sicherzustellen, dass die Geschäftsleiter der zugeordneten Kreditinstitute die Anforderungen gemäß § 4 Abs. 3 Z 6 erfüllen und die Erfordernisse gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 bis 13 vorliegen sowie, dass der Kreditinstitute-Verbund über Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren für die Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken und der Vergütungspolitik und -praktiken verfügt. Die dafür erforderlichen Weisungsrechte gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Zentralorganisation sind durch Vertrag und Satzung zu begründen. Die zugeordneten Kreditinstitute gelten aufgrund dieser Weisungsrechte im Verhältnis zur Zentralorganisation nicht als Tochterunternehmen für Zwecke der §§ 51 Abs. 2, 65 Abs. 5 letzter Satz und 66 AktG. Die Zentralorganisation gilt aufgrund dieser Weisungsrechte nicht als Mutterunternehmen der zugeordneten Kreditinstitute für Zwecke des § 66a AktG. Dem Weisungsrecht der Zentralorganisation kann jedoch § 70 Abs. 1 oder § 84 Abs. 1 AktG nicht entgegenhalten werden.

(11) – (12) …

(11) – (12) …

(13) Für Kreditinstitute und Kreditinstituts-Verbünde, die von § 30a in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 184/2013 Gebrauch gemacht haben, gilt die Bewilligung gemäß Abs. 3 als erteilt.

(13) Für Kreditinstitute und Kreditinstitute-Verbünde, die von § 30a in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 184/2013 Gebrauch gemacht haben, gilt die Bewilligung gemäß Abs. 3 als erteilt.

§ 39d. (1) …

(2) …

           1. – 2. …

§ 39d. (1) …

(2) …

           1. – 2. …

           3. Überprüfung, ob die Preisgestaltung der von einem Kreditinstitut angebotenen Dienstleistungen und Produkten dem Geschäftsmodell und der Risikostrategie des Kreditinstituts angemessen berücksichtigt und gegebenenfalls Vorlage eines Plans mit Abhilfemaßnahmen

           3. die Überprüfung, ob die Preisgestaltung der von einem Kreditinstitut angebotenen Dienstleistungen und Produkten dem Geschäftsmodell und der Risikostrategie des Kreditinstituts angemessen berücksichtigt und gegebenenfalls Vorlage eines Plans mit Abhilfemaßnahmen,

           4. unbeschadet der Aufgaben des Vergütungsausschusses, ob bei den vom internen Vergütungssystem angebotenen Anreizen das Risiko, das Kapital, die Liquidität und die Wahrscheinlichkeit und der Zeitpunkt von realisierten gewinnen berücksichtigt werden.

           4. unbeschadet der Aufgaben des Vergütungsausschusses, ob bei den vom internen Vergütungssystem angebotenen Anreizen das Risiko, das Kapital, die Liquidität und die Wahrscheinlichkeit und der Zeitpunkt von realisierten Gewinnen berücksichtigt werden.

(3) – (4) …

(3) – (4) …

§ 42. (1) – (3) …

§ 42. (1) – (3) …

(4) …

           1. – 3. …

(4) …

           1. – 3. …

           4. bei Kreditinstituten, die § 22o anwenden,

           4. bei Kreditinstituten, die ihre Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß Teil 3 Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermitteln,

                a) die Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva;

                a) die Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva;

               b) die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises gemäß § 22n Abs. 4;

               b) die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises gemäß Art. 105 Abs. 3 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

                c) das Modell der Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten und der sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß § 22o Abs. 3;

                c) das Modell der Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten und der sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß Art. 105 Abs. 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

               d) die Ermittlung der sonstigen, mit Optionen verbundenen Risiken gemäß § 22o Abs. 2 Z 7;

               d) die Ermittlung der sonstigen, mit Optionen verbundenen Risiken gemäß Art. 329 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;“

                5. die Zweckmäßigkeit und Anwendung der Verfahren gemäß § 39 Abs. 2 und § 39a;

                5. die Zweckmäßigkeit und Anwendung der Verfahren gemäß § 39 Abs. 2 und § 39a.

(5) – (7) …

(5) – (7) …

§ 43. (1) Die Geschäftsleiter haben für die Gesetzmäßigkeit der Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse sowie der Lageberichte und Konzernlageberichte der Kreditinstitute und Kreditinstituts-Verbünde zu sorgen. Auf die Jahresabschlüsse, die Konzernabschlüsse, die Lageberichte und die Konzernlageberichte sowie deren Prüfung und Offenlegung sind die Bestimmungen des dritten Buches des UGB mit Ausnahme der §§ 223 Abs. 6, 224, 226 Abs. 5, 227, 231, 232 Abs. 5,237 Z 1,3,4 und 9, 242, 244 Abs. 6, 246, 249 Abs. 1, 266 Z 1 und 3, 275 Abs. 2, 278, 279 und 280a anzuwenden.

§ 43. (1) Die Geschäftsleiter haben für die Gesetzmäßigkeit der Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse sowie der Lageberichte und Konzernlageberichte der Kreditinstitute und Kreditinstitute-Verbünde zu sorgen. Auf die Jahresabschlüsse, die Konzernabschlüsse, die Lageberichte und die Konzernlageberichte sowie deren Prüfung und Offenlegung sind die Bestimmungen des dritten Buches des UGB mit Ausnahme der §§ 223 Abs. 6, 224, 226 Abs. 5, 227, 231, 232 Abs. 5,237 Z 1,3,4 und 9, 242, 244 Abs. 6, 246, 249 Abs. 1, 266 Z 1 und 3, 275 Abs. 2, 278, 279 und 280a anzuwenden.

(2) Die Bilanzen sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen aller Kreditinstitute und Kreditinstituts-Verbünde mit Ausnahme der Bausparkassen sind entsprechend der Gliederung der in der Anlage enthaltenen Formblätter aufzustellen. Der Konzernabschluß ist gleichfalls entsprechend der Gliederung dieser Formblätter zu erstellen. Die Jahres- und Konzernabschlüsse sind so rechtzeitig aufzustellen, daß die Vorlagefrist des § 44 Abs. 1 eingehalten wird. Eine weitergehende Gliederung der Formblätter ist nur dort zulässig, wo es zur Vermeidung von Unklarheiten erforderlich ist oder wo andere Rechtsvorschriften dies vorsehen. Die FMA kann durch Verordnung die Formblätter ändern, sofern geänderte Rechnungslegungsvorschriften dies erfordern.

(2) Die Bilanzen sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen aller Kreditinstitute und Kreditinstitute-Verbünde mit Ausnahme der Bausparkassen sind entsprechend der Gliederung der in der Anlage enthaltenen Formblätter aufzustellen. Der Konzernabschluß ist gleichfalls entsprechend der Gliederung dieser Formblätter zu erstellen. Die Jahres- und Konzernabschlüsse sind so rechtzeitig aufzustellen, daß die Vorlagefrist des § 44 Abs. 1 eingehalten wird. Eine weitergehende Gliederung der Formblätter ist nur dort zulässig, wo es zur Vermeidung von Unklarheiten erforderlich ist oder wo andere Rechtsvorschriften dies vorsehen. Die FMA kann durch Verordnung die Formblätter ändern, sofern geänderte Rechnungslegungsvorschriften dies erfordern.

(3) …

(3) …

§ 59. (1) – (6) …

§ 59. (1) – (6) …

(7) Bei Einbeziehung von auf Kostendeckungsbasis geführten Unternehmen mit Anbieter von Nebendienstleistungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in die Konsolidierung dürfen sich daraus ergebende Erträge mit den anteiligen Aufwendungen saldiert werden, wenn die Erträge aus Umsätzen mit Unternehmen, die nicht in die Vollkonsolidierung einzubeziehen sind, stammen und der Ersatz der Aufwendungen durch diese Unternehmen vertraglich festgelegt ist.

(7) Bei Einbeziehung von auf Kostendeckungsbasis geführten Unternehmen mit Anbietern von Nebendienstleistungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in die Konsolidierung dürfen sich daraus ergebende Erträge mit den anteiligen Aufwendungen saldiert werden, wenn die Erträge aus Umsätzen mit Unternehmen, die nicht in die Vollkonsolidierung einzubeziehen sind, stammen und der Ersatz der Aufwendungen durch diese Unternehmen vertraglich festgelegt ist.

§ 63. (1) – (2) …

§ 63. (1) – (2) …

(3) …

           1. – 3. …

(3) …

           1. – 3. …

           4. wesentliche Verletzungen dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder sonstiger für die Bankenaufsicht maßgeblichen gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften oder Bescheide des Bundesministers für Finanzen oder der FMA oder

           4. wesentliche Verletzungen dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder sonstiger für die Bankenaufsicht maßgebliche gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder Bescheide des Bundesministers für Finanzen oder der FMA oder

           5. …

           5. …

(3a) – (3b) …

(3a) – (3b) …

(4) Der Bankprüfer hat die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses zu prüfen. Die Prüfung hat auch zu umfassen:

(4) Der Bankprüfer hat die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses zu prüfen. Die Prüfung hat auch zu umfassen:

           1. Die sachliche Richtigkeit der Bewertung, einschließlich der Vornahme gebotener Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen;

           1. die Beachtung der Art. 18, 19, 92, 395 und 412 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

           2. die Beachtung der §§ 21, 25, 27a, 30 bis 30c, 73 Abs. 1 und 75 dieses Bundesgesetzes und Teil 1 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

           2. die Beachtung der §§ 25, 27a und 30 bis 30c dieses Bundesgesetzes;

         2a. die Beachtung des 2. und 3. Hauptstücks WAG 2007;

 

         2b. die Beachtung des § 39a;

 

           3. die Beachtung der sonstigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der anderen für Kreditinstitute wesentlichen Rechtsvorschriften;

           3. die Beachtung der §§ 39, 39a und 40 bis 42 dieses Bundesgesetzes;

           4. die Beachtung des § 230a ABGB, der §§ 66 und 67 sowie der gemäß § 68 Abs. 2 erlassenen Verordnung;

           4. die Beachtung der Art. 89 bis 91 und 405 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

           5. die Zuordnung von Positionen in das Handelsbuch sowie etwaige Umbuchungen gemäß den internen Kriterien für deren Einbeziehung in das Handelsbuch;

           5. die Beachtung von § 6 Abs. 3 bis 5 des Bankeninterventions- und –restrukturierungsgesetzes;

           6. bei Kreditinstituten, die Teil 3 Titel I Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwenden,

           6. die Zuordnung von Positionen zum Handelsbuch sowie etwaige Umbuchungen gemäß den internen Kriterien für ihre Einbeziehung in das Handelsbuch;

                a) die Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva;

 

               b) die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises unter Berücksichtigung von Art. 105 Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

 

                c) der Ansatz zur Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten und der sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß Art. 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

 

               d) die Ermittlung der sonstigen, mit Optionen verbundenen Risiken gemäß Teil 3 Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

 

 

           7. bei Kreditinstituten, die Teil 3 Titel I Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwenden:

 

                a) die Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva;

 

               b) die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises unter Berücksichtigung von Art. 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

 

                c) den Ansatz zur Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten und der sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß Art. 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

 

               d) die Ermittlung der sonstigen, mit Optionen verbundenen Risiken gemäß Teil 3 Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

           8. bemerkenswerte Kredite, insbesondere

           8. bei Kreditinstituten, die das Mindesteigenmittelerfordernis für das operationelle Risiko gemäß Teil 3 Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermitteln: die Einhaltung der Bedingungen gemäß Art. 320 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

                a) Kredite an natürliche oder juristische Personen, die eine qualifizierte Beteiligung an dem Kreditinstitut halten,

 

               b) Kredite an Unternehmen, an denen das Kreditinstitut eine qualifizierte Beteiligung hält,

 

                c) Organkredite,

 

               d) Kredite, bei denen besondere Umstände nach der Höhe, der Art der Sicherstellung, der Bearbeitung oder in einer Abweichung von den gewöhnlichen Geschäftsschwerpunkten des Kreditinstitutes vorliegen

 

           9. bei Kreditinstituten, die das Mindesteigenmittelerfordernis für das operationelle Risiko gemäß Teil 3 Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermitteln: Die Einhaltung der Bedingungen gemäß Art. 320 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

           9. die Beachtung des 2. und 3. Hauptstücks WAG 2007;

         10. die Einhaltung der Anforderungen gemäß Art. 49 Abs. 3 lit. a sublit. v der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei institutsbezogenen Sicherungssystemen, die Art. 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwenden;

         10. die Beachtung der Anforderungen gemäß Art. 49 Abs. 3 lit. a sublit. v der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei institutsbezogenen Sicherungssystemen, die Art. 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwenden;

         11. die Zulässigkeit und Richtigkeit von Netting-Vereinbarungen sowie die Erfüllung der Bedingungen gemäß Art. 296 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

         11. die Zulässigkeit und Richtigkeit von Nettingvereinbarungen sowie die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Art. 296 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

 

         12. die Beachtung der §§ 8 bis 35, 39 bis 45, 66 bis 92 sowie 128 bis 138 InvFG 2011, die Beachtung der §§ 2 bis 9 sowie 21 bis 36 ImmoInvFG sowie die Beachtung der §§ 18 bis 45a BMSVG;

 

         13. Kredite, bei denen besondere Umstände hinsichtlich ihrer Höhe, der Art der Sicherstellung, der Bearbeitung oder einer Abweichung von den gewöhnlichen Geschäftsschwerpunkten des Kreditinstitutes vorliegen;

 

         14. die Beachtung der sonstigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der anderen für Kreditinstitute wesentlichen Rechtsvorschriften.

(4a) Die Prüfung durch den Bankprüfer eines Zentralinstituts hat auch zu umfassen:

(4a) Die Prüfung durch den Bankprüfer eines Zentralinstituts hat, innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres des Zentralinstituts, auch zu umfassen:

           1. die konsolidierte Bilanz gemäß Art. 49 Abs. 3 lit. a sublit. iv der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei institutsbezogenen Sicherungssystemen, die Art. 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwenden;

           1. die konsolidierte Bilanz oder die erweiterte Zusammenfassungsrechnung gemäß Art. 49 Abs. 3 lit. a sublit. iv der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei institutsbezogenen Sicherungssystemen, die Art. 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwenden;

           2. den Bericht gemäß Art. 113 Abs. 7 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

           2. den Bericht gemäß Art. 113 Abs. 7 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

wobei das Prüfungsergebnis der FMA gleichzeitig mit dem Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses des Zentralinstituts vorzulegen ist.

 

(5) Das Ergebnis der Prüfung gemäß Abs. 4 ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss darzustellen (bankaufsichtlicher Prüfungsbericht). Diese Anlage ist mit dem Prüfungsbericht über den Jahresabschluss den Geschäftsleitern, den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen der Kreditinstitute so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist des § 44 Abs. 1 eingehalten werden kann. Die FMA hat Form und Gliederung dieser Anlage sowie der in Abs. 7 genannten Anlagen durch Verordnung festzusetzen.

(5) Das Ergebnis der Prüfung gemäß Abs. 4 und Abs. 4a ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss (bankaufsichtlicher Prüfungsbericht) darzustellen, wobei das Ergebnis der Prüfung gemäß Abs. 4a auch in einer gesonderten Anlage zum Prüfungsbericht dargestellt werden kann. Die Prüfung gemäß Abs. 4 Z 1 bis 12 umfasst die Organisationsstruktur und die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren (§ 39 Abs. 2), die die Geschäftsleiter im Hinblick auf die in Abs. 4 Z 1 bis 12 angeführten Bestimmungen eingerichtet haben. Das Ergebnis der Prüfung gemäß Abs. 4 Z 1 und 2 sowie Abs. 4a ist mit einer positiven Zusicherung, das Ergebnis der Prüfung gemäß Abs. 4 Z 3 bis 12 zumindest mit einer negativen Zusicherung zu verbinden. Abweichend davon ist das Ergebnis der Prüfung gemäß Abs. 4 Z 1 und 2 bei Kreditinstituten,

 

           1. die Mitglied eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß § 30a dieses Bundesgesetzes oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, und

 

           2. deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro nicht übersteigt und

 

           3. die keine übertragbaren Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Abs. 2 Börsegesetz zugelassen sind,

 

zumindest mit einer negativen Zusicherung zu verbinden. Zu Abs. 4 Z 13 und 14 hat der Bankprüfer wesentliche Wahrnehmungen zu berichten, die er im Rahmen seiner Tätigkeit festgestellt hat, auch wenn diese zu keiner Berichtspflicht nach Abs. 3 führen. Diese Anlage ist mit dem Prüfungsbericht über den Jahresabschluss den Geschäftsleitern und den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen der Kreditinstitute so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist des § 44 Abs. 1 eingehalten werden kann. Die FMA hat Form und Gliederung dieser Anlage sowie der in Abs. 7 genannten Anlage durch Verordnung festzusetzen.

(6) – (7) …

(6) – (7) …

§ 65. (1) …

(2) …

           1. – 2. …

§ 65. (1) …

(2) …

           1. – 2. …

           3. die Angaben gemäß den §§ 222 Abs. 2, 223 Abs. 1 und 2 sowie 226 Abs. 1 HGB.

           3. die Angaben gemäß den §§ 222 Abs. 2, 223 Abs. 1 und 2 sowie 226 Abs. 1 UGB.

(2a) Nachstehende Angaben des Konzernanhanges (§ 59 Abs. 1 und § 59a Abs. 1) sind zu veröffentlichen:

           1. – 2. …

(2a) Nachstehende Angaben des Konzernanhanges (§ 59 Abs. 1 und § 59a) sind zu veröffentlichen:

           1. – 2. …

(3) – (4) …

(3) – (4) …

XIII. Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß § 230 a ABGB

XIII. Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß § 216 ABGB

§ 66. (1) Ein Kreditinstitut, das einen Deckungsstock im Sinne des § 230a ABGB bildet, hat:

§ 66. (1) Ein Kreditinstitut, das einen Deckungsstock im Sinne des § 216 ABGB bildet, hat:

           1. – 2. …

(2) …

           1. – 2. …

(2) …

§ 67. (1) Der Deckungsstock im Sinne des § 230 a ABGB ist, ausgenommen zugunsten der Ansprüche aus Mündelgeldspareinlagen, der Exekution entzogen.

§ 67. (1) Der Deckungsstock im Sinne des § 216 ABGB ist, ausgenommen zugunsten der Ansprüche aus Mündelgeldspareinlagen, der Exekution entzogen.

(2) …

(2) …

§ 69. (1) …

§ 69. (1) …

(2) …

           1. – 2. …

(2) …

           1. – 2. …

           3. unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte des Kreditinstitutes und der Kreditinstitutsgruppen die anhand von Stresstests ermittelten Risiken.

           3. unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte der Kreditinstitute und der Kreditinstitutsgruppen die anhand von Stresstests ermittelten Risiken.

(3) – (3a) …

(3) – (3a) …

(3b) Die FMA hat einmal jährlich einen aussagekraftigen Vergleich der Qualität der von Kreditinstituten verwendeten Ansätzen und Methoden zur Ermittlung des Kredit- und Marktrisikos vorzunehmen und auf signifikante Aspekte zu untersuchen. Stellt die FMA eine Unterschätzung der Eigenmittelanforderungen eines Kreditinstitutes fest, hat sie angemessene Maßnahmen zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands zu ergreifen.

(3b) Die FMA hat einmal jährlich einen aussagekraftigen Vergleich der Qualität der von Kreditinstituten verwendeten Ansätze und Methoden zur Ermittlung des Kredit- und Marktrisikos vorzunehmen und auf signifikante Aspekte zu untersuchen. Stellt die FMA eine Unterschätzung der Eigenmittelanforderungen eines Kreditinstitutes fest, hat sie angemessene Maßnahmen zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands zu ergreifen.

(4) – (5) …

(4) – (5) …

§ 69b. (1) …

§ 69b. (1) …

(2) …

           1. – 2. …

(2) …

           1. – 2. …

           3. …

                a) …

           3. …

                a) …

               b) des prozentualen Anteils der in Tochterunternehmen in einem Drittland gehaltenen Eigenmitteln an den konsolidierten Eigenmitteln des Mutterinstituts für das eine Freistellung bewilligt wurde.

               b) des prozentualen Anteils der in Tochterunternehmen in einem Drittland gehaltenen Eigenmittel an den konsolidierten Eigenmitteln des Mutterinstituts für das eine Freistellung bewilligt wurde.

(3) …

(3) …

§ 70. (1) In ihrem Zuständigkeitsbereich als Bankenaufsichtsbehörde (§ 69 Abs. 1 Z 1 und 2) kann die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse jederzeit zur Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Kreditinstituts-Verbünde und der Kreditinstitutsgruppen

§ 70. (1) In ihrem Zuständigkeitsbereich als Bankenaufsichtsbehörde (§ 69 Abs. 1 Z 1 und 2) kann die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse jederzeit zur Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Kreditinstitute-Verbünde und der Kreditinstitutsgruppen

           1. von Kreditinstituten, Kreditinstituts-Verbünden, übergeordneten Kreditinstituten für Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe sowie von Finanzholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und gemischten Holdinggesellschaften die Vorlage von Zwischenabschlüssen, von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung und von Prüfungsberichten verlangen, ferner von den Kreditinstituten, Kreditinstituts-Verbünden, von den übergeordneten Kreditinstituten für Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe sowie von Finanzholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und gemischten Holdinggesellschaften und deren Organen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten fordern, in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger Einsicht nehmen; auf den Umfang der Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte der FMA und die Verpflichtung zur Verfügbarkeit von Unterlagen im Inland ist § 60 Abs. 3 anzuwenden;

           1. von Kreditinstituten, Kreditinstitute-Verbünden, übergeordneten Kreditinstituten für Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe sowie von Finanzholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und gemischten Holdinggesellschaften die Vorlage von Zwischenabschlüssen, von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung und von Prüfungsberichten verlangen, ferner von den Kreditinstituten, Kreditinstitute-Verbünden, von den übergeordneten Kreditinstituten für Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe sowie von Finanzholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und gemischten Holdinggesellschaften und deren Organen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten fordern, in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger Einsicht nehmen; auf den Umfang der Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte der FMA und die Verpflichtung zur Verfügbarkeit von Unterlagen im Inland ist § 60 Abs. 3 anzuwenden;

           2. von den Bankprüfern der Kreditinstitute, Kreditinstituts-Verbünde und Kreditinstitutsgruppen und von den zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbänden Auskünfte einholen; weiters kann sie von den Sicherungseinrichtungen und von dem gemäß Abs. 2 Z 2 bestellten Regierungskommissär alle erforderlichen Auskünfte einholen und diesen erteilen;

           2. von den Bankprüfern der Kreditinstitute, Kreditinstitute-Verbünde und Kreditinstitutsgruppen und von den zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbänden Auskünfte einholen; weiters kann sie von den Sicherungseinrichtungen und von dem gemäß Abs. 2 Z 2 bestellten Regierungskommissär alle erforderlichen Auskünfte einholen und diesen erteilen;

         2a. durch die Bankprüfer der Kreditinstitute, Kreditinstituts-Verbünde und Kreditinstitutsgruppen, andere Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände und durch sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen vornehmen lassen; die im § 62 genannten Ausschließungsgründe sind anzuwenden; die Erteilung von Auskünften durch die FMA an die von ihr beauftragten Prüfer ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Prüfungsauftrags zweckdienlich ist;

         2a. durch die Bankprüfer der Kreditinstitute, Kreditinstitute-Verbünde und Kreditinstitutsgruppen, andere Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände und durch sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen vornehmen lassen; die im § 62 genannten Ausschließungsgründe sind anzuwenden; die Erteilung von Auskünften durch die FMA an die von ihr beauftragten Prüfer ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Prüfungsauftrags zweckdienlich ist;

           3. die Oesterreichische Nationalbank mit der Prüfung von Kreditinstituts-Verbünden, Kreditinstituten, deren Zweigstellen und Repräsentanzen außerhalb Österreichs, von Kreditinstituten, die gemäß § 5 Abs. 1 FKG einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen sowie von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe beauftragen. Die Kompetenz der Oesterreichischen Nationalbank zur Vor-Ort-Prüfung im Bereich der Bankenaufsicht und von Kreditinstituten oder Kreditinstitutsgruppen in Finanzkonglomeraten erstreckt sich dabei umfassend auf die Prüfung aller Geschäftsfelder und aller Risikoarten. Die Oesterreichische Nationalbank hat dafür zu sorgen, dass sie über ausreichende personelle und organisatorische Ressourcen zur Durchführung der genannten Prüfungen verfügt. Die FMA ist berechtigt, eigene Mitarbeiter an Prüfungen der Oesterreichischen Nationalbank teilnehmen zu lassen;

           3. die Oesterreichische Nationalbank mit der Prüfung von Kreditinstitute-Verbünden, Kreditinstituten, deren Zweigstellen und Repräsentanzen außerhalb Österreichs, von Kreditinstituten, die gemäß § 5 Abs. 1 FKG einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen sowie von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe beauftragen. Die Kompetenz der Oesterreichischen Nationalbank zur Vor-Ort-Prüfung im Bereich der Bankenaufsicht und von Kreditinstituten oder Kreditinstitutsgruppen in Finanzkonglomeraten erstreckt sich dabei umfassend auf die Prüfung aller Geschäftsfelder und aller Risikoarten. Die Oesterreichische Nationalbank hat dafür zu sorgen, dass sie über ausreichende personelle und organisatorische Ressourcen zur Durchführung der genannten Prüfungen verfügt. Die FMA ist berechtigt, eigene Mitarbeiter an Prüfungen der Oesterreichischen Nationalbank teilnehmen zu lassen;

           4. …

           4. …

(2) Bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstitutes gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte oder zur Gewährleistung der Stabilität des Finanzsektors, kann die FMA zur Abwendung dieser Gefahr befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Die FMA kann durch Bescheid insbesondere

           1. …

(2) Bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstitutes gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte oder zur Gewährleistung der Stabilität des Finanzsektors, kann die FMA zur Abwendung dieser Gefahr befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Die FMA kann durch Bescheid insbesondere

           1. …

         1a. das Überschreiten der Anrechnungsbegrenzungen des § 23 Abs. 14 Z 1 bis 3 genehmigen;

 

           2. – 4. …

(2a) – (4) …

(4a) …

           2. – 4. …

(2a) – (4) …

(4a) …

           1. Kreditinstituten unter Berücksichtigung aller wesentlichen bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken und dem vom Institut ausgehenden systemischen Risikos (§ 2 Z 41) vorschreiben, zusätzlich zu haltende Eigenmittel zur Unterlegung von nicht durch § 39 Abs. 2b erfassten Risikokomponenten und Risiken zu halten, die über das Eigenmittelerfordernis gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinausgehen;

           1. Kreditinstituten unter Berücksichtigung aller wesentlichen bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken und dem vom Institut ausgehenden systemischen Risikos (§ 2 Z 41) vorschreiben, zusätzlich zu haltende Eigenmittel zur Unterlegung von nicht durch Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfassten Risikokomponenten und Risiken zu halten, die über das Eigenmittelerfordernis gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinausgehen;

           2. – 12. …

           2. – 12. …

(4b) …

           1. – 5. …

(4b) …

           1. – 5. …

           6. die nach den Ergebnissen der Stresstests gemäß Art. 377 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 resultierenden Eigenmittelanforderungen wesentlich über die Eigenmittelanforderungen für das Korrelationshandelsportfolio gemäß Art. 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinausgehen.

           6. die nach den Ergebnissen der Stresstests gemäß Art. 377 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 resultierenden Eigenmittelanforderungen gehen wesentlich über die Eigenmittelanforderungen für das Korrelationshandelsportfolio gemäß Art. 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinaus.

(4c) – (10) …

(4c) – (10) …

§ 70a. (1) – (2) …

§ 70a. (1) – (2) …

(4) Hat die gemischte Finanzholdinggesellschaft, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, die gemischte Holdinggesellschaft oder eines seiner Tochterunternehmen seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, so hat die FMA die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates um die Prüfung gemäß Abs. 2 zu ersuchen.

(4) Hat die gemischte Finanzholdinggesellschaft, die gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, die gemischte Holdinggesellschaft ihren oder eines ihrer Tochterunternehmen seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, so hat die FMA die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates um die Prüfung gemäß Abs. 2 zu ersuchen.

(5) Ist das Mutterunternehmen eines Kreditinstituts eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte Holdinggesellschaft so ist die FMA, unbeschadet der ihr auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zustehenden Befugnisse, berechtigt, die Transaktionen zwischen dem Kreditinstitut und der übergeordneten Holdinggesellschaft und seinen Tochterunternehmen zu beaufsichtigen. Zu diesem Zweck hat das Kreditinstitut ein angemessenes Risikomanagement und angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich eines ordnungsgemäßen Berichtswesens und Rechnungslegungsverfahrens einzurichten, damit dessen Transaktionen mit dem Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen angemessen ermittelt, quantifiziert, überwacht und kontrolliert werden können. Das Kreditinstitut hat dabei, über die Großkreditmeldung gemäß § 75 hinaus, der FMA mindestens einmal im Quartal über wesentliche gruppeninterne Transaktionen, insbesondere über Darlehen, Garantien, außerbilanzielle Geschäfte, Kostenteilungsvereinbarungen, Rückversicherungsgeschäfte, Kapitalveranlagungsgeschäfte und die Eigenmittel betreffende Geschäfte zu melden. Gefährden solche gruppeninterne Transaktionen die Finanzlage eines Kreditinstituts, leitet die FMA angemessene Maßnahmen ein.

(5) Ist das Mutterunternehmen eines Kreditinstituts eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte Holdinggesellschaft so ist die FMA, unbeschadet der ihr auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zustehenden Befugnisse, berechtigt, die Transaktionen zwischen dem Kreditinstitut und der übergeordneten Holdinggesellschaft und seinen Tochterunternehmen zu beaufsichtigen. Zu diesem Zweck hat das Kreditinstitut ein angemessenes Risikomanagement und angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich eines ordnungsgemäßen Berichtswesens und Rechnungslegungsverfahrens einzurichten, damit dessen Transaktionen mit dem Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen angemessen ermittelt, quantifiziert, überwacht und kontrolliert werden können. Das Kreditinstitut hat dabei, über die Meldung gemäß § 75 hinaus, der FMA mindestens einmal im Quartal über wesentliche gruppeninterne Transaktionen, insbesondere über Darlehen, Garantien, außerbilanzielle Geschäfte, Kostenteilungsvereinbarungen, Rückversicherungsgeschäfte, Kapitalveranlagungsgeschäfte und die Eigenmittel betreffende Geschäfte zu melden. Gefährden solche gruppeninterne Transaktionen die Finanzlage eines Kreditinstituts, leitet die FMA angemessene Maßnahmen ein.

§ 71. (1) – (7) …

§ 71. (1) – (7) …

(8) Die Bestimmungen der vorstehenden Abs. 1 bis 8 für die Durchführung der Prüfung von Kreditinstituten gelten in gleicher Weise für die Prüfung von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe.

(8) Die Bestimmungen der vorstehenden Abs. 1 bis 7 für die Durchführung der Prüfung von Kreditinstituten gelten in gleicher Weise für die Prüfung von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe.

§ 73. (1) Die Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist:

           1. …

§ 73. (1) Die Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist:

           1. …

           2. jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 6, 7, 10, 13 und von § 30 Abs. 7a bei bestehenden Geschäftsleitern;

           2. jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 6, 7, 9a, 10 und 13 bei bestehenden Geschäftsleitern;

           3. jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von § 5 Abs. 1 Z 6 bis 11 und 13 und von § 30 Abs. 7a und im Falle einer Depotbank gemäß § 41 InvFG 2011 die Einhaltung des § 41 Abs. 2 InvFG 2011;

           3. jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von § 5 Abs. 1 Z 6 bis 11 und 13 und im Falle einer Depotbank gemäß § 41 InvFG 2011 die Einhaltung des § 41 Abs. 2 InvFG 2011;

           4. – 7. …

           4. – 7. …

           8. jede Ernennung eines Aufsichtsratsmitgliedes unter Angabe der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 28a Abs. 5 sowie jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 28a Abs. 3 und 5 bei bestehenden Mitgliedern des Aufsichtsrates;

           8. jede Änderung in der Person eines Aufsichtsratsmitgliedes unter Angabe der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 28a Abs. 5 sowie jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 28a Abs. 3 und 5 bei bestehenden Mitgliedern des Aufsichtsrates;

           9. – 16. …

           9. – 16. …

         17. die beabsichtigte Emission von Kapitalinstrumenten, die dem Kernkapital zugerechnet werden sollen.

         17. die beabsichtigte Emission von Kapitalinstrumenten, die dem Kernkapital zugerechnet werden sollen;

 

         18. die beabsichtigte Verwendung von vertraglichen Nettingvereinbarungen gemäß Art. 295 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

 

(1a) Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften haben der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist:

 

           1. jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 30 Abs. 7a im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Z 6 und 7 bei bestehenden Geschäftsleitern und jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von § 30 Abs. 7a im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Z 6 bis 9;

 

           2. jede Ernennung eines Mitglieds des Aufsichtsrates unter Angabe der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 30 Abs. 7a in Hinblick auf § 28a Abs. 5 Z 1 bis 4 sowie jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 30 Abs. 7a im Hinblick auf § 28a Abs. 5 Z 1 bis 4 bei bestehenden Mitgliedern des Aufsichtsrates.

(2) …

(2) …

(3) Das übergeordnete Kreditinstitut hat der FMA Name, Rechtsform, Sitz und Sitzstaat einer übergeordneten Finanzholdinggesellschaft, übergeordneten gemischten Finanzholdinggesellschaft oder übergeordneten gemischten Holdinggesellschaft sowie etwaige Änderungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die FMA hat der Europäischen Kommission, der EBA und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten eine Liste dieser übergeordneten Gesellschaften zu übermitteln.

(3) Das übergeordnete Kreditinstitut hat der FMA Name, Rechtsform, Sitz und Sitzstaat einer übergeordneten Finanzholdinggesellschaft, übergeordneten gemischten Finanzholdinggesellschaft oder übergeordneten gemischten Holdinggesellschaft sowie etwaige Änderungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die FMA hat der Europäischen Kommission, der EBA und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten eine Liste der Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften im Sinne des Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu übermitteln.

(4) …

           1. …

(4) …

           1. …

           2. der Ansatz oder die Ansätze zur Bewertung von Optionen und zur Bestimmung der Sensitivitäten (Delta-, Gamma- und Vegafaktor) für die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das Warenpositionsrisiko und das Fremdwährungsrisiko gemäß Teil 3, Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; insbesondere ist auch die Vorgehensweise bei der Festlegung der Volatilitäten und sonstigen Parametern anzuzeigen.

           2. der Ansatz oder die Ansätze zur Bewertung von Optionen und zur Bestimmung der Sensitivitäten (Delta-, Gamma- und Vegafaktor) für die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das Warenpositionsrisiko und das Fremdwährungsrisiko gemäß Teil 3, Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; insbesondere ist auch die Vorgehensweise bei der Festlegung der Volatilitäten und sonstigen Parameter anzuzeigen.

(4a) …

           1. – 2. …

(4a) …

           1. – 2. …

           3. der Ansatz beziehungsweise die Ansätze zur Bewertung von Optionen und zur Bestimmung der Sensitivitäten (Delta-, Gamma- und Vegafaktor) für die Ermittlung des allgemeinen und spezifischen Positionsrisikos und der sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken gemäß Teil 3, Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; insbesondere ist auch die Vorgehensweise bei der Festlegung der Volatilitäten und sonstigen Parametern anzuzeigen.

           3. der Ansatz beziehungsweise die Ansätze zur Bewertung von Optionen und zur Bestimmung der Sensitivitäten (Delta-, Gamma- und Vegafaktor) für die Ermittlung des allgemeinen und spezifischen Positionsrisikos und der sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken gemäß Teil 3, Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; insbesondere ist auch die Vorgehensweise bei der Festlegung der Volatilitäten und sonstigen Parameter anzuzeigen.

(5) …

(5) …

§ 73a. Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen, Übermittlungen, Unterrichtungen, das Zur-Kenntnis-Bringen und das Vorlegen gemäß § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 2, 5 und 6, § 11 Abs. 3 letzter Satz, § 13 Abs. 3, § 20 Abs. 3, § 25 Abs. 8 Z 9, § 28a Abs. 4, § 63 Abs. 1, § 70a Abs. 5, § 73 Abs. 1 Z 1 bis 17, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 4a, Abs. 5 und Abs. 7 und § 93a Abs. 8, gemäß § 2 Abs. 2 der Mündelsicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 650/1993 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 219/2003 sowie gemäß Art. 143 Abs. 4, Art. 312 Abs. 1 und 3, Art. 363 Abs. 3, Art. 366 Abs. 5 und Art. 396 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die OeNB gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Weiters kann die FMA in dieser Verordnung Bankprüfern für Bescheinigungen und Berichte gemäß § 63 Abs. 1c und § 63 Abs. 3 eine fakultative Teilnahme an dem elektronischen System der Übermittlung gemäß dem ersten Satz ermöglichen. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.

§ 73a. Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen, Übermittlungen, Unterrichtungen, das Zur-Kenntnis-Bringen und das Vorlegen gemäß § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 2, 5 und 6, § 11 Abs. 3 letzter Satz, § 13 Abs. 3, § 20 Abs. 3, § 25 Abs. 8 Z 9, § 28a Abs. 4, § 63 Abs. 1, § 70a Abs. 5, § 73 Abs. 1 Z 1 bis 18, Abs. 1a, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 4a und Abs. 5 und § 93a Abs. 8 dieses Bundesgesetzes, gemäß § 2 Abs. 2 der Mündelsicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 650/1993 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 219/2003 sowie gemäß Art. 143 Abs. 4, Art. 312 Abs. 1 und 3, Art. 363 Abs. 3, Art. 366 Abs. 5 und Art. 396 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die OeNB gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Weiters kann die FMA in dieser Verordnung Bankprüfern für Bescheinigungen und Berichte gemäß § 63 Abs. 1c und § 63 Abs. 3 eine fakultative Teilnahme an dem elektronischen System der Übermittlung gemäß dem ersten Satz ermöglichen. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.

§ 74. (1) Unbeschadet der Meldeverpflichtungen gemäß Art. 99, 100, 101, 394, 415 und 430 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 haben Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres Meldungen entsprechend der der Verordnung gemäß Abs. 6 zu übermitteln. Übergeordnete Kreditinstitute haben die Meldungen gemäß diesem Absatz zusätzlich auch für die im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 und § 59a vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute zu erstellen.

§ 74. (1) Unbeschadet der Meldeverpflichtungen gemäß Art. 99, 100, 101, 394, 415 und 430 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 haben Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres Meldungen entsprechend der Verordnung gemäß Abs. 6 zu übermitteln. Übergeordnete Kreditinstitute haben die Meldungen gemäß diesem Absatz zusätzlich auch für die im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 und § 59a vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute zu erstellen.

(2) – (3) …

(2) – (3) …

(4) Die Oesterreichische Nationalbank hat zu den Meldungen gemäß § 25 und Art. 89, 92 und 394 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gutachtliche Äußerungen zu erstatten.

(4) Die Oesterreichische Nationalbank hat zu den Meldungen gemäß § 25 und Art. 92, 394 und 415 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gutachtliche Äußerungen zu erstatten.

(5) – (6) …

(5) – (6) …

Kreditregister

Zentrales Kreditregister

§ 75. (1) – (3) …

§ 75. (1) – (3) …

(4) Die internen Grundsätze und Regelungen für die gemäß Abs. 1 Z 4 zu meldenden Daten sind der Oesterreichischen Nationalbank im Rahmen der erstmaligen Meldung und sodann bei jeder Änderung bekannt zu geben. Änderungen der Identifikationsdaten des Schuldners (Abs. 1 Z 2) und der Zusammensetzung der Gruppe verbundener Kunden (Abs. 1 Z 5) sind der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich zu melden; sofern dies für die Zwecke der Großkreditevidenz erforderlich ist, sind auf Verlangen der Oesterreichischen Nationalbank weitere Auskünfte zu erteilen.

(4) Die internen Grundsätze und Regelungen für die gemäß Abs. 1 Z 4 zu meldenden Daten sind der Oesterreichischen Nationalbank im Rahmen der erstmaligen Meldung und sodann bei jeder Änderung bekannt zu geben. Änderungen der Identifikationsdaten des Schuldners (Abs. 1 Z 2) und der Zusammensetzung der Gruppe verbundener Kunden (Abs. 1 Z 5) sind der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich zu melden; sofern dies für die Zwecke des Zentralen Kreditregisters erforderlich ist, sind auf Verlangen der Oesterreichischen Nationalbank weitere Auskünfte zu erteilen.

(5) Die Oesterreichische Nationalbank hat den jederzeitigen Zugriff der FMA auf die gemäß Abs. 1 und im Rahmen der reziproken Anwendung von Abs. 8 von der Großkreditevidenz vergleichbaren Einrichtungen in den Mitgliedstaaten gemeldeten Daten zu gewährleisten. Auf Anfrage

(5) Die Oesterreichische Nationalbank hat den jederzeitigen Zugriff der FMA auf die gemäß Abs. 1 und im Rahmen der reziproken Anwendung von Abs. 8 von mit dem Zentralen Kreditregister vergleichbaren Einrichtungen in den Mitgliedstaaten gemeldeten Daten zu gewährleisten. Auf Anfrage

           1. – 5. …

           1. – 5. …

hat die Oesterreichische Nationalbank diesen die Angaben über einen Schuldner gemäß Abs. 1 Z 2, die Höhe der gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 3 gemeldeten Forderungen gegenüber einem Schuldner ohne Berücksichtigung der Derivate gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Kreditderivate gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Anzahl von dessen im Rahmen der Großkreditevidenz meldenden Gläubigern bekannt zu geben. Auf Anfrage hat sie ferner einem Abfrageberechtigten gemäß Z 1 bis 6 diese Daten auch für Gruppen von Schuldnern, die eine Gruppe verbundener Kunden gemäß Abs. 1 Z 5 bilden, mitzuteilen. Anfragen von Abfrageberechtigten gemäß Z 1 und 2 sind ausschließlich auf elektronischem Weg zu stellen und im Wege gesicherter elektronischer Datenübermittlung zu beantworten.

hat die Oesterreichische Nationalbank diesen die Angaben über einen Schuldner gemäß Abs. 1 Z 2, die Höhe der gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 3 gemeldeten Forderungen gegenüber einem Schuldner ohne Berücksichtigung der Derivate gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Kreditderivate gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Anzahl von dessen im Rahmen des Zentralen Kreditregisters meldenden Gläubigern bekannt zu geben. Auf Anfrage hat sie ferner einem Abfrageberechtigten gemäß Z 1 bis 6 diese Daten auch für Gruppen von Schuldnern, die eine Gruppe verbundener Kunden gemäß Abs. 1 Z 5 bilden, mitzuteilen. Anfragen von Abfrageberechtigten gemäß Z 1 und 2 sind ausschließlich auf elektronischem Weg zu stellen und im Wege gesicherter elektronischer Datenübermittlung zu beantworten.

(6) …

(6) …

(7) Die FMA kann der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates Auskünfte im Sinne des Abs. 5 unter der Voraussetzung erteilen, dass

(7) Die FMA kann der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates Auskünfte im Sinne des Abs. 5 unter der Voraussetzung erteilen, dass

           1. auch in diesem Mitgliedstaat eine vergleichbare Großkreditevidenz geführt wird;

           1. auch in diesem Mitgliedstaat ein vergleichbares Zentrales Kreditregister geführt wird;

           2. – 4. …

           2. – 4. …

(8) Die FMA kann bei Vorliegen der Reziprozität die Oesterreichische Nationalbank mit Verordnung beauftragen, die Daten der Großkreditevidenz vergleichbaren Einrichtungen in den Mitgliedstaaten in jenem Umfang zur Verfügung zu stellen, der den in Abs. 5 Z 1 bis 6 genannten Abfrageberechtigten zugänglich ist. Die Vergleichbarkeit ist gegeben, wenn das Informationssystem auf Daten von Großkunden beschränkt ist und der Zugang zum Informationssystem auf Aufsichtsbehörden und Institutionen, die den in Abs. 5 genannten Abfrageberechtigten vergleichbar sind, beschränkt ist und der Verwendungszweck des Informationssystems beschränkt ist auf die Ausübung der Finanzmarktaufsicht oder die Feststellung des Ausmaßes der Verschuldung. In der Verordnung der FMA sind die Einrichtungen namentlich zu bezeichnen, an welche zu übermitteln ist; weiters ist zu regeln, in welchen technisch-organisatorischen Verfahren die Übermittlung zu erfolgen hat.

(8) Die FMA kann bei Vorliegen der Reziprozität die Oesterreichische Nationalbank mit Verordnung beauftragen, die Daten des Zentralen Kreditregisters vergleichbaren Einrichtungen in den Mitgliedstaaten in jenem Umfang zur Verfügung zu stellen, der den in Abs. 5 Z 1 bis 6 genannten Abfrageberechtigten zugänglich ist. Die Vergleichbarkeit ist gegeben, wenn das Informationssystem auf Daten von Großkunden beschränkt ist und der Zugang zum Informationssystem auf Aufsichtsbehörden und Institutionen, die den in Abs. 5 genannten Abfrageberechtigten vergleichbar sind, beschränkt ist und der Verwendungszweck des Informationssystems beschränkt ist auf die Ausübung der Finanzmarktaufsicht oder die Feststellung des Ausmaßes der Verschuldung. In der Verordnung der FMA sind die Einrichtungen namentlich zu bezeichnen, an welche zu übermitteln ist; weiters ist zu regeln, in welchen technisch-organisatorischen Verfahren die Übermittlung zu erfolgen hat.

(9) …

(9) …

§ 77. (1) – (3) …

(4) …

           1. – 10. …

§ 77. (1) – (3) …

(4) …

           1. – 10. …

         11. Großveranlagungen;

         11. Großkredite;

         12. – 14. …

         12. – 14. …

         15. Meldungen gemäß § 74 und 74a;

         15. Meldungen gemäß §§ 74 und 74a;

         16. Großkreditevidenz und vergleichbare Einrichtungen im Ausland;

         16. Zentrales Kreditregister und vergleichbare Einrichtungen im Ausland;

         17. – 20. …

         17. – 20. …

(5) …

           1. – 2. …

(5) …

           1. – 2. …

           3. für die Aufsicht über den Finanzmarkt betraute Behörden von sonstigen Drittländern, soweit die Zusammenarbeit auch im österreichischen bankaufsichtsrechtlichen oder sonst finanzmarktaufsichtlichen Interesse erforderlich ist und internationalen Gepflogenheiten entspricht;

           3. mit der Aufsicht über den Finanzmarkt betraute Behörden von sonstigen Drittländern, soweit die Zusammenarbeit auch im österreichischen bankaufsichtsrechtlichen oder sonst finanzmarktaufsichtlichen Interesse erforderlich ist und internationalen Gepflogenheiten entspricht;

           4. – 5. …

           4. – 5. …

           6. Behörden oder Stellen, die mit der Verantwortung für den Erhalt der Finanzmarktstabilität in den Mitgliedstaaten durch Anwendung der bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften für die makroprudenzielle Aufsicht zuständig sind;

           6. Behörden oder Stellen, die mit der Verantwortung für den Erhalt der Finanzmarktstabilität in den Mitgliedstaaten durch Anwendung der bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften für die makroprudenzielle Aufsicht betraut sind;

           7. – 12. …

           7. – 12. …

(6) – (9) …

(6) – (9) …

 

Aufsicht durch die Europäische Zentralbank – einheitlicher Aufsichtsmechanismus

 

§ 77d. (1) Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank haben die ihnen jeweils mit diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben, Befugnisse und Pflichten nur soweit wahrzunehmen, als deren Ausübung aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nicht der Europäischen Zentralbank vorbehalten ist.

 

(2) Soweit die FMA in Umsetzung des einschlägigen Unionsrechts im Sinne des Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 durch dieses Bundesgesetz dazu ermächtigt wurde, ihr zukommende Befugnisse durch Verordnung auszuüben, und diese Befugnisse durch die Europäische Zentralbank gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 auf Basis innerstaatlicher Rechtsvorschriften ausgeübt werden, finden die durch dieses Bundesgesetz für die FMA zur Ausübung dieser Befugnisse festgelegten Verfahren auf die Europäische Zentralbank keine Anwendung.

 

(3) Zur effektiven Wahrnehmung der ihnen durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben und Befugnisse im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 haben die FMA und die Oesterreichische Nationalbank ihre Aktivitäten innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus zu koordinieren und einander sämtliche Informationen, Anbringen und Ersuchen unverzüglich wechselseitig zur Verfügung zu stellen.

 

(4) Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verpflichtungen von FMA und Oesterreichischer Nationalbank zur Einstellung von Daten in die gemäß § 79 Abs. 3 von der Oesterreichischen Nationalbank zu unterhaltende gemeinsame Datenbank für bankaufsichtliche Analysen entfallen, soweit diese Daten in eine im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus errichtete Datenbank der Europäischen Zentralbank einzustellen sind und diese Daten sowohl der FMA als auch der Oesterreichischen Nationalbank jederzeit zugänglich sind.

§ 78. (1) – (8) …

§ 78. (1) – (8) …

(9) …

           1. – 4. …

(9) …

           1. – 4. …

           5. Alle Transaktionen,

                a) deren Auftraggeber oder Empfänger eine Person mit Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat ist, oder

               b) die auf ein Konto oder von einem Konto bei einem ausländischen Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in einem Nicht-Kooperationsstaat getätigt werden,

sind, sofern der Betrag sich auf mindestens 100 000 Euro oder Euro-Gegenwert beläuft, vom österreichischen Kredit- oder Finanzinstitut unverzüglich der Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)) zum melden; § 41 ist anzuwenden. Die Meldepflicht gilt unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung offenkundig gegeben ist, getätigt wird; ist der Betrag zu Beginn der Transaktion nicht bekannt, so ist die Meldung zu erstatten, sobald der Betrag bekannt ist und festgestellt wird, dass er mindestens 100 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt.

           5. Alle Transaktionen,

                a) deren Auftraggeber oder Empfänger eine Person mit Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat ist, oder

               b) die auf ein Konto oder von einem Konto bei einem ausländischen Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in einem Nicht-Kooperationsstaat getätigt werden,

sind, sofern der Betrag sich auf mindestens 100 000 Euro oder Euro-Gegenwert beläuft, vom österreichischen Kredit- oder Finanzinstitut unverzüglich der Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)) zu melden; § 41 ist anzuwenden. Die Meldepflicht gilt unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung offenkundig gegeben ist, getätigt wird; ist der Betrag zu Beginn der Transaktion nicht bekannt, so ist die Meldung zu erstatten, sobald der Betrag bekannt ist und festgestellt wird, dass er mindestens 100 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt.

§ 79. (1) …

§ 79. (1) …

(2) Soweit die Übermittlung nicht gemäß § 73a erfolgt, sind alle Anzeigen gemäß § 20 und § 73, Unterlagen gemäß § 44 Abs. 1 und 5 und Meldungen gemäß den §§ 74 und 74a binnen der dort genannten Fristen auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.

(2) Soweit die Übermittlung nicht gemäß § 73a erfolgt, sind alle Anzeigen gemäß § 20 und 73, Unterlagen gemäß § 44 Abs. 1 und 5, Meldungen gemäß den §§ 74 und 74a sowie Meldungen gemäß Art. 99, 100, 101, 394, 415 und 430 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 binnen der dort genannten Fristen auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.

(3) – (6) …

(3) – (6) …

 

(7) Ein auf bundesgesetzlicher Regelung beruhender Ersatzanspruch aus Handlungen der Oesterreichischen Nationalbank, ihrer Bediensteten oder ihrer Organe, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, tätig werden, ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:

           1. Handlungen in Vollziehung einer Weisung oder Erfüllung eines Auftrages der Europäischen Zentralbank;

           2. Handlungen in Vorbereitung oder Durchführung von Entscheidungen der Europäischen Zentralbank;

           3. Zusammenarbeit, Informationsaustausch oder sonstige Unterstützung der Europäischen Zentralbank.

§ 83. (1) – (4) …

§ 83. (1) – (4) …

(5) Ebenso setzt das Gericht im Wege der FMA, wenn es über eine inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes die Geschäftsaufsicht verhängt hat, die zuständigen Behörden allfälliger anderer Mitgliedstaaten, in denen solche Zweigstellen Bankgeschäfte betreiben, die in der jährlich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Liste gemäß Art. 14 der Richtlinie 2006/48/EG aufgeführt sind, von seiner Entscheidung auf Anordnung der Geschäftsaufsicht sowie den konkreten Wirkungen der Geschäftsaufsicht unverzüglich in Kenntnis. Um Doppelentscheidungen zu vermeiden, sind vor Entscheidung die zuständigen Behörden in den anderen Mitgliedstaaten von der beabsichtigten Entscheidung zu unterrichten und ist nach Möglichkeit das Vorgehen abzustimmen.

(5) Ebenso setzt das Gericht im Wege der FMA, wenn es über eine inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes die Geschäftsaufsicht verhängt hat, die zuständigen Behörden allfälliger anderer Mitgliedstaaten, in denen solche Zweigstellen Bankgeschäfte betreiben, die in der jährlich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Liste gemäß Art. 20 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführt sind, von seiner Entscheidung auf Anordnung der Geschäftsaufsicht sowie den konkreten Wirkungen der Geschäftsaufsicht unverzüglich in Kenntnis. Um Doppelentscheidungen zu vermeiden, sind vor Entscheidung die zuständigen Behörden in den anderen Mitgliedstaaten von der beabsichtigten Entscheidung zu unterrichten und ist nach Möglichkeit das Vorgehen abzustimmen.

(6) – (9) …

(6) – (9) …

§ 93a. (1) Die Sicherungseinrichtungen haben ihre Mitgliedsinstitute zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung gesicherter Einlagen oder von Entschädigungen für gesicherte Wertpapierdienstleistungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten; die Beitragsaufbringung für nach Maßgabe der §§ 93 bis 93c gesicherte Einlagen beschränkt sich auf das Ausmaß von höchstens 50 000 Euro je Einleger. Die Sicherungseinrichtungen haben jene organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, die die unverzügliche Bemessung und Auszahlung der gesicherten Forderungen ermöglichen. Sofern nicht Abs. 4 anzuwenden ist, gilt die Beitragspflicht zunächst, unbeschadet des Abs. 2, nur für die Mitgliedsinstitute der Sicherungseinrichtung des betroffenen Fachverbandes. Die Beiträge der Mitgliedsinstitute sind im Fall einer Auszahlung gesicherter Einlagen nach dem Anteil der gesicherten Einlagen (§ 93 Abs. 2 bis 5) an der Summe der gesamten gesicherten Einlagen (nach Maßgabe der entsprechenden Bestimmungen gemäß § 93 Abs. 2 bis 5) zum vorhergehenden Bilanzstichtag zu bemessen. Im Fall einer Auszahlung einer Entschädigung für gesicherte Wertpapierdienstleistungen erfolgt die Bemessung nach § 93 b. Die Mitgliedsinstitute sind jedoch im Geschäftsjahr insgesamt höchstens zu Beitragsleistungen im Ausmaß von 1,5 vH der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2, zuzüglich des 12,5-fachen des Eigenmittelerfordernisses für die Positionen des Handelsbuchs gemäß § 22o Abs. 2 Z 1, 3 und 6 bei Kreditinstituten, die § 22o anwenden, zum letzten Bilanzstichtag verpflichtet, wobei sich bei mehrfacher Inanspruchnahme innerhalb eines Zeitraumes von fünf Geschäftsjahren die Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 um die bereits in Anspruch genommenen Beträge multipliziert mit dem Faktor 40 reduziert; dies gilt sinngemäß für freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß § 93 Abs. 7 und 7a. Im selben Ausmaß haften die Mitgliedsinstitute auch für gegen die Sicherungseinrichtung gerichtlich festgestellte Schadenersatzansprüche; dies gilt sinngemäß für freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß § 93 Abs. 7 und 7a.

§ 93a. (1) Die Sicherungseinrichtungen haben ihre Mitgliedsinstitute zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung gesicherter Einlagen oder von Entschädigungen für gesicherte Wertpapierdienstleistungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten; die Beitragsaufbringung für nach Maßgabe der §§ 93 bis 93c gesicherte Einlagen beschränkt sich auf das Ausmaß von höchstens 50 000 Euro je Einleger. Die Sicherungseinrichtungen haben jene organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, die die unverzügliche Bemessung und Auszahlung der gesicherten Forderungen ermöglichen. Sofern nicht Abs. 4 anzuwenden ist, gilt die Beitragspflicht zunächst, unbeschadet des Abs. 2, nur für die Mitgliedsinstitute der Sicherungseinrichtung des betroffenen Fachverbandes. Die Beiträge der Mitgliedsinstitute sind im Fall einer Auszahlung gesicherter Einlagen nach dem Anteil der gesicherten Einlagen (§ 93 Abs. 2 bis 5) an der Summe der gesamten gesicherten Einlagen (nach Maßgabe der entsprechenden Bestimmungen gemäß § 93 Abs. 2 bis 5) zum vorhergehenden Bilanzstichtag zu bemessen. Im Fall einer Auszahlung einer Entschädigung für gesicherte Wertpapierdienstleistungen erfolgt die Bemessung nach § 93b. Die Mitgliedsinstitute sind jedoch im Geschäftsjahr insgesamt höchstens zu Beitragsleistungen im Ausmaß von 1,5 vH der Bemessungsgrundlage gemäß Art. 92 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, zuzüglich des 12,5-fachen des Eigenmittelerfordernisses für das Positionsrisiko (Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) bei Kreditinstituten, die ihre Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß Teil 3 Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermitteln, zum letzten Bilanzstichtag verpflichtet, wobei sich bei mehrfacher Inanspruchnahme innerhalb eines Zeitraumes von fünf Geschäftsjahren die Bemessungsgrundlage gemäß Art. 92 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 um die bereits in Anspruch genommenen Beträge multipliziert mit dem Faktor 40 reduziert; dies gilt sinngemäß für freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß § 93 Abs. 7 und 7a. Im selben Ausmaß haften die Mitgliedsinstitute auch für gegen die Sicherungseinrichtung gerichtlich festgestellte Schadenersatzansprüche; dies gilt sinngemäß für freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß § 93 Abs. 7 und 7a.

(2) – (10) …

(2) – (10) …

§ 93b. (1) – (3) …

§ 93b. (1) – (3) …

(4) Die Sicherungseinrichtung hat unverzüglich nach Ablauf des Anmeldungszeitraums Beiträge der Mitgliedsinstitute zur Deckung der Entschädigungsansprüche einzuheben. Die Beitragsleistung der Mitgliedsinstitute für die Auszahlung der Entschädigungen für Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen ist nach dem Anteil der in Anlage 2 zu § 43, Teil 2, Position 4 enthaltenen Provisionserträge aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen am Gesamtbetrag der genannten Provisionserträge aller Mitgliedsinstitute zum vorhergehenden Bilanzstichtag zu bemessen. Bei Kreditinstituten, die das Mitarbeitervorsorgekassengeschäft betreiben, sind hingegen der Bemessung an Stelle der vorgenannten Provisionserträge die gesamten Vergütungen für die Vermögensverwaltung gemäß § 26 Abs. 3 Z 2 BMSVG und § 70 2. und 3. Satz BMSVG zugrunde zu legen.

(4) Die Sicherungseinrichtung hat unverzüglich nach Ablauf des Anmeldungszeitraums Beiträge der Mitgliedsinstitute zur Deckung der Entschädigungsansprüche einzuheben. Die Beitragsleistung der Mitgliedsinstitute für die Auszahlung der Entschädigungen für Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen ist nach dem Anteil der in Anlage 2 zu § 43, Teil 2, Position 4 enthaltenen Provisionserträge aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen am Gesamtbetrag der genannten Provisionserträge aller Mitgliedsinstitute zum vorhergehenden Bilanzstichtag zu bemessen. Bei Kreditinstituten, die das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft betreiben, sind hingegen der Bemessung an Stelle der vorgenannten Provisionserträge die gesamten Vergütungen für die Vermögensverwaltung gemäß § 26 Abs. 3 Z 2 BMSVG und § 70 2. und 3. Satz BMSVG zugrunde zu legen.

(5) …

(5) …

§ 94. (1) – (4) …

§ 94. (1) – (4) …

(5) Die Bezeichnung “Bausparkasse” oder eine Bezeichnung, in der dieses Wort enthalten ist, bleibt ausschließlich den zum Betrieb des Bauspargeschäftes berechtigten Kreditinstituten vorbehalten. Worte, die den Wortstamm “Bauspar” enthalten, dürfen nur von Kreditinstituten verwendet werden, die

           1. zum Betrieb des Bauspargeschäftes oder

           2. zur treuhändigen Entgegennahme von Bauspareinlagen für eine Bausparkasse

berechtigt sind, verwendet werden; Kreditinstitute nach Z 2 dürfen Worte, die den Wortstamm “Bauspar” enthalten, nur insoweit verwenden, als der Anschein ausgeschlossen ist, daß sie Bauspargeschäfte betreiben.

(5) Die Bezeichnung „Bausparkasse“ oder eine Bezeichnung, in der dieses Wort enthalten ist, bleibt ausschließlich den zum Betrieb des Bauspargeschäftes berechtigten Kreditinstituten vorbehalten. Worte, die den Wortstamm „Bauspar“ enthalten, dürfen nur von Kreditinstituten, die

           1. zum Betrieb des Bauspargeschäftes oder

           2. zur treuhändigen Entgegennahme von Bauspareinlagen für eine Bausparkasse

berechtigt sind, verwendet werden; Kreditinstitute nach Z 2 dürfen Worte, die den Wortstamm “Bauspar” enthalten, nur insoweit verwenden, als der Anschein ausgeschlossen ist, daß sie Bauspargeschäfte betreiben.

(6) – (10) …

(6) – (10) …

§ 98. (1) – (2) …

§ 98. (1) – (2) …

(3) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes

           1. – 2. …

(3) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes

           1. – 2. …

           3. beim Abschluss von Verbrauchergirokontoverträgen (§ 34) die Schriftform unterlässt;

           3. die unverzügliche schriftliche Anzeige gemäß § 73 Abs. 3 unterlässt;

           8. – 12. …

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

           8. – 12. …

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

(4) – (5) …

(4) – (5) …

(5a) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes

           1. – 7. …

(5a) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes

           1. – 7. …

           8. die gemäß Art. 430 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Informationen über die Verschuldensquote nicht oder unvollständig oder unrichtig an die FMA übermittelt;

           8. die gemäß Art. 430 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Informationen über die Verschuldungsquote nicht oder unvollständig oder unrichtig an die FMA übermittelt;

           9. im Falle, dass das Kreditinstitut einer Verbriefungsposition ausgesetzt ist, die in Art. 405 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt;

           9. im Falle, dass das Kreditinstitut dem Kreditrisiko einer Verbriefungsposition ausgesetzt ist, die in Art. 405 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt;

         10. …

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro, im Falle einer Verwaltsübertretung gemäß Z 3 mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.

         10. …

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß Z 3 mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.

(6) Bei Verletzung einer Verpflichtung gemäß § 10 Abs. 5 über die Anzeige von Änderungen der Bedingungen der Angaben nach § 10 Abs. 2 Z 2 bis 4 und Abs. 4 Z 2, § 10 Abs. 6, § 20 Abs. 3, § 28a Abs. 4 hinsichtlich der Anzeige der Wiederwahl derselben Person als Vorsitzenden, § 73 Abs. 1 Z 1 hinsichtlich Satzungsänderungen, § 73 Abs. 1 Z 4 und 7, § 73 Abs. 1 Z 8 hinsichtlich der Anzeige der Wiederernennung derselben Person als Aufsichtsratsmitglied, § 73 Abs. 1 Z 11 und 14 sowie § 73 Abs. 2 hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA oder die Oesterreichische Nationalbank Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat. Dies gilt auch für Verfahren nach § 99d Abs. 1 und 2.

(6) Bei Verletzung einer Verpflichtung gemäß § 10 Abs. 5 über die Anzeige von Änderungen der Bedingungen der Angaben nach § 10 Abs. 2 Z 2 bis 4 und Abs. 4 Z 2, § 10 Abs. 6, § 20 Abs. 3, § 73 Abs. 1 Z 1 hinsichtlich Satzungsänderungen, § 73 Abs. 1 Z 4 und 7, § 73 Abs. 1 Z 11 und 14 sowie § 73 Abs. 2 hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA oder die Oesterreichische Nationalbank Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat. Dies gilt auch für Verfahren nach § 99d Abs. 1 und 2.

§ 99. (1) Wer

§ 99. (1) Wer

           1. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Finanzinstitutes unterläßt, der FMA die Angaben gemäß § 12 Abs. 3 oder die Anzeige gemäß § 12 Abs.5 zu übermitteln;

           1. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft die schriftliche Anzeige gemäß § 73 Abs. 1a unterlässt;

           2. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Finanzinstitutes unterläßt, der FMA die Angaben gemäß § 14 Abs. 3 oder die Anzeige gemäß § 14 Abs.5 zu übermitteln;

 

           3. – 11. …

           3. – 11. …

         12. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Finanzinstitutes oder eines Unternehmens der Vertragsversicherung der Großkreditmeldepflicht gemäß § 75 nicht entspricht;

         12. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Finanzinstitutes oder eines Unternehmens der Vertragsversicherung der Meldepflicht gemäß § 75 nicht entspricht;

         13. – 15. …

         13. – 15. …

         16. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes oder als Prüfungsorgan nach § 230a ABGB die Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß § 230a ABGB (§§ 66 bis 68) verletzt;

         16. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes oder als Prüfungsorgan nach § 216 ABGB die Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß § 216 ABGB (§§ 66 bis 68) verletzt;

         17. – 19. …

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, im Falle der Z 10 jedoch mit bis zu 100 000 Euro, zu bestrafen.

         17. – 19. …

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, im Falle der Z 10 jedoch mit bis zu 100 000 Euro, zu bestrafen.

(2) …

(2) …

§ 99a. (1) Übermittelt eine Finanz-Holdinggesellschaft als übergeordnetes Institut trotz Maßnahmen nach § 99 Z 6 in Verbindung mit § 96 dem übergeordneten Kreditinstitut nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Informationen und Auskünfte gemäß § 30 Abs.7 und 8 und ist dieses Ziel nicht durch andere Maßnahmen erreichbar, so kann die FMA bei den Gerichtshöfen, die gemäß Sitz der inländischen nachgeordneten Institute zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständig sind, das Ruhen der Stimmrechte für jene Anteilsrechte beantragen, die gruppenangehörige Institute bei diesen nachgeordneten Instituten halten.

§ 99a. (1) Übermittelt eine Finanz-Holdinggesellschaft als übergeordnetes Institut trotz Maßnahmen nach § 99 Abs. 1 Z 6 in Verbindung mit § 96 dem übergeordneten Kreditinstitut nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Informationen und Auskünfte gemäß § 30 Abs.7 und 8 und ist dieses Ziel nicht durch andere Maßnahmen erreichbar, so kann die FMA bei den Gerichtshöfen, die gemäß Sitz der inländischen nachgeordneten Institute zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständig sind, das Ruhen der Stimmrechte für jene Anteilsrechte beantragen, die gruppenangehörige Institute bei diesen nachgeordneten Instituten halten.

(2) – (3) …

(2) – (3) …

§ 101a. Die von der FMA gemäß § 98 Abs. 1, § 98 Abs. 5, § 98 Abs. 5a Z 4 bis 10 und § 99d verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

§ 101a. Die von der FMA gemäß § 98 Abs. 1, § 98 Abs. 3 Z 3, § 98 Abs. 5, § 98 Abs. 5a Z 4 bis 10, § 99 Abs. 1 Z 1 und § 99d verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

§ 103q.

           1. – 3. …

§ 103q.

           1. – 3. …

           4. …

                a) …

                     aa) – dd) …

           4. …

                a) …

                     aa) – dd) …

                     ee) Vermögenswerte, die Forderungen und sonstige Risiken darstellen, gegenüber Instituten, sofern diese Risikopositionen keine Eigenmittel gemäß Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darstellen und höchstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen.

                     ee) Vermögenswerte, die Forderungen und sonstige Risiken darstellen, gegenüber Instituten, sofern diese Risikopositionen keine Eigenmittel gemäß Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darstellen, höchstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen und nicht auf eine wichtige Handelswährung lauten;

                      ff) – ii) …

               b) – c) …

           5. – 10. …

                      ff) – ii) …

               b) – c) …

           5. – 10. …

 

       10a. (zu § 5 Abs. 1 Z 9a): Tätigkeiten in geschäftsführender Funktion bei Organisationen, deren Anteile oder Stimmrechte ganz oder mehrheitlich direkt oder indirekt von der Republik Österreich gehalten werden und für die von der Europäischen Kommission nach den unionsrechtlichen Vorschriften und Beschlüssen über staatliche Beihilfen gemäß Art. 107 bis 109 AEUV ein Abwicklungs- oder Restrukturierungsplan genehmigt wurde, sind bei der Berechnung gemäß § 5 Abs. 1 Z 9a dritter Satz nicht miteinzubeziehen.

         11. – 19. …

         11. – 19. …

 

§ 103s. Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2014 gelten folgende Übergangsbestimmungen:

 

           1. (zu § 30 Abs. 1 Z 1): Kreditinstitutsgruppen, die vor Inkrafttreten des § 30 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/2014 auf Basis des § 30 Abs. 1 Z 1 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. xxx/2014 vorgelegen sind, können bis zum 31. Dezember 2019 weiterhin die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, welche für Kreditinstitutsgruppen gelten, anwenden, sofern sie dies der FMA bis zum 31. Dezember 2014 schriftlich anzeigen. Ein Widerruf einer solchen Anzeige kann ausschließlich zum Ende eines Kalenderjahres mit Wirksamkeit ab dem darauf folgenden Kalenderjahr erfolgen. Der Widerruf ist der FMA schriftlich zu übermitteln.

 

           2. (zu § 63 Abs. 4, 4a und 5): § 63 Abs. 4, 4a und 4 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/2014 ist erstmals bei Jahresabschlussprüfungen für das Geschäftsjahr 2014 anzuwenden.

 

           3. (zu § 73 Abs. 1 Z 18): Kreditinstitute haben der FMA vertragliche Nettingvereinbarungen, die bereits vor Inkrafttreten des § 73 Abs. 1 Z 18 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/2014 verwendet wurden, innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des § 73 Abs. 1 Z 18 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/2014 anzuzeigen.

 

           4. (zu § 73 Abs. 1a): § 73 Abs. 1a Z 2 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/2014 ist erst ab dem 1. Jänner 2015 anzuwenden.

§ 105. (1) – (3) …

§ 105. (1) – (3) …

(4) Soweit die FMA bei der Erlassung von Verordnungen Wahlrechte im Sinne der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG ausübt, hat sie hierbei auf das volkswirtschaftliche Interesse an der Stabilität des Bankensystems Bedacht zu nehmen.

(4) Soweit die FMA bei der Erlassung von Verordnungen Wahlrechte im Sinne der Richtlinie 2013/36/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausübt, hat sie hierbei auf das volkswirtschaftliche Interesse an der Stabilität des Bankensystems Bedacht zu nehmen.

(5) …

(5) …

           1. Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 338.

           1. Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 208 vom 02.08.2013 S. 73, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/17/EU, ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 S. 34;

           2. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

           2. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 321 vom 30.11.2013 S. 6.

(6) – (9) …

(6) – (9) …

(10) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. Nr. L 201 vom 27.7.2012 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 1, anzuwenden.

(10) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1, in der Fassung der Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 321 vom 30.11.2013 S. 6, anzuwenden.

 

(11) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 15.10.2013, S. 63, anzuwenden.

 

(12) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2002/87/EG verwiesen wird, so ist, sofern nicht Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2002/87/EG über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG, ABl. Nr. L 35 vom 11.02.2003 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/36/EU, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, anzuwenden.

 

(13) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2009/110/EG verwiesen wird, so ist, sofern nicht Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2009/110/EG über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60 und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG, ABl. Nr. L 267 vom 10.10.2009 S. 7, anzuwenden.

§ 107. (1) – (79) …

§ 107. (1) – (79) …

(80) …

           1. – 2. …

(80) …

           1. – 2. …

           3. § 3 Abs. 2a, die Überschrift des § 74, § 74a Abs. 1 Einleitungssatz, Z 2 und 3 und § 74a Abs. 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 treten mit 31. Dezember 2014 in Kraft.

           3. Die Überschrift des § 74a, § 74a Abs. 1 Einleitungssatz, Z 2 und 3 und § 74a Abs. 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 treten mit 31. Dezember 2014 in Kraft.

           4. – 7. …

           4. – 7. …

(81) – (82) …

(81) – (82) …

 

(83) § 30 Abs. 4 Z 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/2014 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 5 Abs. 1 Z 9a lit. a, § 28a Abs. 5 Z 5 und § 103q Z 10a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.

Anlage 2 zu Artikel I § 43, Teil 2

I. – VIII. …

Anlage 2 zu Artikel I § 43, Teil 2

I. – VIII. …

IX. KAPITALRENDITE

 

Artikel 2

Änderung des Börsegesetzes 1989

§ 48u. (1) …

§ 48u. (1) …

 

(1a) Ist die Kundmachung einer Verordnung, mit der Maßnahmen gemäß Abs. 1 festgesetzt werden, im Bundesgesetzblatt nicht zeitgerecht möglich, so ist die Verordnung auf den Seiten der FMA im Internet kundzumachen. Wenn die Kundmachung der Verordnung im Internet nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat die Verlautbarung in anderer geeigneter Weise, insbesondere in einem oder mehreren periodischen Medienwerken oder durch Rundfunk, zu erfolgen. Hängt die Wirksamkeit der Maßnahme von ihrem unverzüglichen Inkrafttreten ab, kann in der Verordnung bestimmt werden, dass sie unmittelbar mit dem Zeitpunkt ihrer Kundmachung in Kraft tritt.

(2) – (4) …

(2) – (4) …

§ 83. (1) – (4) …

§ 83. (1) – (4) …

(5) Die Pflichten der Emittenten von Aktien gemäß Abs. 1 bis 3 sind auch auf die Emittenten von Partizipationsscheinen gemäß § 23 Abs. 4 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 184/2013, die § 26a BWG und § 73c Abs. 1 VAG erfüllen, sowie auf die Emittenten von Wertpapieren über Genussrechte gemäß § 174 AktG anzuwenden.

(5) Die Pflichten der Emittenten von Aktien gemäß Abs. 1 bis 3 sind auch auf die Emittenten von Partizipationsscheinen gemäß § 23 Abs. 4 BWG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 184/2013, die § 26a BWG und § 73c Abs. 1 VAG erfüllen, sowie auf die Emittenten von Wertpapieren über Genussrechte gemäß § 174 AktG anzuwenden.

Artikel 3

Änderung des E-Geldgesetzes 2010

§ 30. (1) Für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß §§ 28 und 29 ist in erster Instanz die FMA zuständig.

§ 30. (1) Für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß § 29 ist in erster Instanz die FMA zuständig.

(2) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 28 bis 29 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG § 31 Abs. 2 VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.

(2) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 29 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.

(3) Bei der Ermittlung in Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 28 und gemäß § 29 Abs. 1 bis 11 kommen der FMA alle Kompetenzen gemäß § 25 Abs. 2 zu.

(3) Bei der Ermittlung in Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 29 Abs. 1 bis 11 kommen der FMA alle Kompetenzen gemäß § 25 Abs. 2 zu.

(4) …

(4) …

Artikel 4

Änderung des Finanzkonglomerategesetzes

 

Aufsicht durch die Europäische Zentralbank – einheitlicher Aufsichtsmechanismus

 

§ 12a. Die FMA hat die ihr mit diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben, Befugnisse und Pflichten nur soweit wahrzunehmen, als deren Ausübung aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29. Oktober 2013 S. 63 nicht der Europäischen Zentralbank vorbehalten ist.

§ 20. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 20. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

 

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2002/87/EG verwiesen wird, so ist, sofern nicht Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2002/87/EG über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG, ABl. Nr. L 35 vom 11.02.2003 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/36/EU, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, anzuwenden.

Artikel 5

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

§ 3. (1) – (5) …

§ 3. (1) – (5) …

 

(6) Ein auf bundesgesetzlicher Regelung beruhender Ersatzanspruch aus Handlungen der FMA, ihrer Bediensteten oder ihrer Organe, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, tätig werden, ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:

           1. Handlungen in Vollziehung einer Weisung oder Erfüllung eines Auftrages der Europäischen Zentralbank;

           2. Handlungen in Vorbereitung oder Durchführung von Entscheidungen der Europäischen Zentralbank;

           3. Zusammenarbeit, Informationsaustausch oder sonstige Unterstützung der Europäischen Zentralbank.

§ 13. (1) …

§ 13. (1) …

(2) Für die Zwecke der §§ 13 bis 13b und des § 44c Nationalbankgesetzes – NBG, BGBl. Nr. 184/2013 gilt als:

(2) Für die Zwecke der §§ 13 bis 13b dieses Bundesgesetzes und des § 44c des Nationalbankgesetzes 1984, BGBl. Nr. 50/1984, gilt als:

           1. – 4. ….

(3) – (11) …

           1. – 4. ….

(3) – (11) …

§ 22c. (1) Die FMA kann Maßnahmen oder Sanktionen, die wegen Verstößen gegen § 66 Abs. 1 ZaDiG, § 67 Abs. 11 ZaDiG, § 29 Abs. 1, 3, 4 Z 3 und Abs. 11 E-Geldgesetz 2010, § 60 Abs. 1 Z 1 AIFMG, § 94 Abs. 1 WAG 2007 und § 95 Abs. 10 WAG 2007, § 48 Abs. 1 Z 1 und Abs. 6 BörseG, § 47 PKG, § 108a Abs. 3 VAG und § 110 VAG gesetzt wurden, nur nach Maßgabe der Z 1 bis 3 beauskunften oder öffentlich bekannt geben.

§ 22c. (1) Die FMA kann Maßnahmen oder Sanktionen, die wegen Verstößen gemäß § 98 Abs. 1a BWG, § 66 Abs. 1 ZaDiG, § 67 Abs. 11 ZaDiG, § 29 Abs. 1, 3, 4 Z 3 und Abs. 11 E-Geldgesetz 2010, § 60 Abs. 1 Z 1 AIFMG, § 94 Abs. 1 WAG 2007 und § 95 Abs. 10 WAG 2007, § 48 Abs. 1 Z 1 und Abs. 6 BörseG, § 47 PKG, § 108a Abs. 3 VAG und § 110 VAG gesetzt wurden, nur nach Maßgabe der Z 1 bis 3 beauskunften oder öffentlich bekannt geben.

           1. – 3. …

(2) …

           1. – 3. …

(2) …

Artikel 6

Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

§ 10. (1) – (5) …

§ 10. (1) – (5) …

(6) Verwaltungsgesellschaften haben die §§ 2, 20 bis 21, 25, 28 bis 28b, 29 bis 30, 35 bis 39, 39b, 40 bis 41, 43 bis 68, 70a, 74 bis 76, 81 bis 91, und 93 bis 93c BWG sowie Teil 2, 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einzuhalten.

(6) Verwaltungsgesellschaften haben die §§ 2, 20 bis 21, 28 bis 28b, 29 bis 30, 35 bis 39, 39b, 40 bis 41, 43 bis 68, 70a, 74 bis 76, 81 bis 91, und 93 bis 93c BWG sowie Teil 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einzuhalten. Die §§ 39 Abs. 3 und Abs. 4, 57 Abs. 5 und 74 Abs. 1 in Verbindung mit 74 Abs. 6 Z 3 lit. a BWG finden keine Anwendung.

(7) Verwaltungsgesellschaften haben die §§ 2, 20 bis 21, 28 bis 28b, 29 bis 30, 35 bis 39, 39b, 40 bis 41, 43 bis 68, 70a, 74 bis 76, 81 bis 91 und 93 bis 93c BWG sowie Teil 2, 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einzuhalten.

 

§ 200. (1) – (8) …

§ 200. (1) – (8) …

(9) § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Z 5, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 6, § 74 Abs. 1, § 145 Abs. 4, § 148 Abs. 5, § 150 Abs. 1, § 151 Z 3a und 11, § 190 Abs. 7, § 191 samt Überschrift und § 196 Abs. 2 Z 2 und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 10 Abs. 7 und § 151 Z 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. § 10 Abs. 6 und § 151 Z 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

(9) § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Z 5, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 6, § 74 Abs. 1, § 145 Abs. 4, § 148 Abs. 5, § 150 Abs. 1, § 151 Z 3a und 11, § 190 Abs. 7, § 191 samt Überschrift und § 196 Abs. 2 Z 2 und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 151 Z 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. § 151 Z 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

Artikel 7

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007

§ 6. (1) …

§ 6. (1) …

(2) Ergänzend zu Abs. 1 finden auf CRR-Wertpapierfirmen folgende Bestimmungen des BWG Anwendung: § 5 Abs. 1 Z 6 bis 9a, § 28a Abs. 5 Z 1 bis 5, § 10 Abs. 4, § 15, § 39a, § 39b, § 39c, § 39d, § 64 Abs. 1 Z 18 und 19, § 65a, § 69 Abs. 2 bis 3b, § 69b Abs. 3, § 70 Abs. 4 bis 4d, § 73 Abs. 1 Z 8, § 98 Abs. 5, § 98 Abs. 5a Z 3 bis 10, § 99c und § 99d im Hinblick auf § 98 Abs. 5 und § 98 Abs. 5a Z 3 bis 10 BWG, 99c bis 99g und Anlage zu § 39b.

(2) Ergänzend zu Abs. 1 finden auf CRR-Wertpapierfirmen folgende Bestimmungen des BWG Anwendung: § 5 Abs. 1 Z 6 bis 9a, § 28a Abs. 5 Z 1 bis 5, § 10 Abs. 4, § 15, § 39a, § 39b, § 39c, § 39d, § 64 Abs. 1 Z 18 und 19, § 65a, § 69 Abs. 2 bis 3b, § 69b Abs. 3, § 70 Abs. 4 bis 4d, § 73 Abs. 1 Z 8, § 98 Abs. 5, § 98 Abs. 5a Z 3 bis 10, § 99c und § 99d im Hinblick auf § 98 Abs. 5 und § 98 Abs. 5a Z 3 bis 10 BWG, §§ 99e bis 99g und Anlage zu § 39b.

§ 11a. (1) – (3) …

(4) …

           1. …

§ 11a. (1) – (3) …

(4) …

           1. …

           2. nicht der Beaufsichtigung nach den Richtlinien 2013/36/EU, 85/611/EWG, 92/49/EWG, 2002/83/EG, 2004/39/EG oder 2005/68/EG unterliegt.

           2. nicht der Beaufsichtigung nach den Richtlinien 2013/36/EU, 2009/65/EG, 92/49/EWG, 2002/83/EG, 2004/39/EG oder 2005/68/EG unterliegt.

(5) – (6) …

(5) – (6) …

§ 31. (1) – (2) …

§ 31. (1) – (2) …

(3) Ein qualifizierter Geldmarktfonds im Sinne des Abs. 1 Z 4 ist ein Organismus für gemeinsame Anlagen, der entweder nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassen ist oder einer Aufsicht unterliegt und gegebenenfalls von einer Behörde nach dem innerstaatlichem Recht eines Mitgliedstaates zugelassen wurde und die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

(3) Ein qualifizierter Geldmarktfonds im Sinne des Abs. 1 Z 4 ist ein Organismus für gemeinsame Anlagen, der entweder nach der Richtlinie 2009/65/EG zugelassen ist oder einer Aufsicht unterliegt und gegebenenfalls von einer Behörde nach dem innerstaatlichem Recht eines Mitgliedstaates zugelassen wurde und die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

           1. – 3. …

(4) – (7) …

           1. – 3. …

(4) – (7) …

§ 40. (1) – (4) …

(5) …

           1. …

§ 40. (1) – (4) …

(5) …

           1. …

           2. bei Anteilen eines der Richtlinie 2011/61/EU unterliegenden AIF ein Kundeninformationsdokument (KID) oder vereinfachter Prospekt im Sinne des 48 Abs. 5 Z 7 AIFMG sowie bei professionellen Anlegern die Informationen gemäß § 21 Abs. 1 AIFMG.

           2. bei Anteilen eines der Richtlinie 2011/61/EU unterliegenden AIF ein Kundeninformationsdokument (KID) oder vereinfachter Prospekt im Sinne des § 48 Abs. 5 Z 7 AIFMG sowie bei professionellen Anlegern die Informationen gemäß § 21 Abs. 1 AIFMG.

(6) – (7) …

(6) – (7) …

§ 58. (1) …

§ 58. (1) …

(2) …

           1. – 3. …

(2) …

           1. – 3. …

           4. Zentralbanken gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 24 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie internationale und supranationale Einrichtungen, wie insbesondere die Weltbank, der Internationale Währungsfonds, die Europäische Investitionsbank und andere vergleichbare internationale Organisationen;

           4. Zentralbanken gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 46 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie internationale und supranationale Einrichtungen, wie insbesondere die Weltbank, der Internationale Währungsfonds, die Europäische Investitionsbank und andere vergleichbare internationale Organisationen;

           5. …

(3) – (4) …

           5. …

(3) – (4) …

§ 76. (1) – (1a) …

§ 76. (1) – (1a) …

(1b) Zusätzliche Beiträge (Sonderbeiträge) für den Fall einer Auszahlung von Entschädigungen sind dann zu leisten, wenn die von der Entschädigungseinrichtung auf Grund der jährlichen Beitragsleistung vereinnahmten Beträge nicht ausreichen, um ihren Entschädigungsverpflichtungen nachzukommen. Die Beitragsverpflichtungen der Mitgliedsinstitute sind von der Entschädigungseinrichtung zu ermitteln und die errechneten Beiträge den Mitgliedsinstituten anteilsmäßig nach dem Verhältnis der fixen Gemeinkosten gemäß § 9 Abs. 2 jedes Mitgliedsinstitutes aus dem vorhergehenden Geschäftsjahr zu den fixen Gemeinkosten aller Mitgliedsinstitute aus dem vorhergehenden Geschäftsjahr vorzuschreiben.

(1b) Zusätzliche Beiträge (Sonderbeiträge) für den Fall einer Auszahlung von Entschädigungen sind dann zu leisten, wenn die von der Entschädigungseinrichtung auf Grund der jährlichen Beitragsleistung vereinnahmten Beträge nicht ausreichen, um ihren Entschädigungsverpflichtungen nachzukommen. Die Beitragsverpflichtungen der Mitgliedsinstitute sind von der Entschädigungseinrichtung zu ermitteln und die errechneten Beiträge den Mitgliedsinstituten anteilsmäßig nach dem Verhältnis der fixen Gemeinkosten gemäß § 9 Abs. 6 jedes Mitgliedsinstitutes aus dem vorhergehenden Geschäftsjahr zu den fixen Gemeinkosten aller Mitgliedsinstitute aus dem vorhergehenden Geschäftsjahr vorzuschreiben.

(1c) – (6) …

(1c) – (6) …

Artikel 8

Änderung des Zahlungsdienstegesetzes

§ 15. (1) Das harte Kernkapital gemäß Teil 2 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, darf zu keinem Zeitpunkt weniger betragen als:

§ 15. (1) Das harte Kernkapital gemäß Teil 2 Titel I Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, darf zu keinem Zeitpunkt weniger betragen als:

           1. – 3. …

           1. – 3. …

(2) Das harte Kernkapital gemäß Teil 2 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darf nicht unter den jeweils höheren der in den Abs. 1 und § 16 genannten Beträge absinken.

(2) Das harte Kernkapital gemäß Teil 2 Titel I Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darf nicht unter den jeweils höheren der in den Abs. 1 und § 16 genannten Beträge absinken.

§ 42. (1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers hat sicherzustellen, dass der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorganges ist, dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Empfängers spätestens am Ende des dem Tag des Eingangszeitpunktes (§ 38) folgenden Geschäftstages gutgeschrieben wird. Bis zum 1. Jänner 2012 können der Zahler und sein Zahlungsdienstleister jedoch eine Frist von maximal drei Geschäftstagen (§ 28 Abs. 1 Z 2 lit. e und § 32 Abs. 1) vereinbaren. Für in Papierform ausgelöste Zahlungsvorgänge verlängern sich diese Fristen um einen weiteren Geschäftstag. Für Zahlungsvorgänge gemäß § 1 Abs. 4 Z 4 darf die vereinbarte Ausführungsfrist vier Geschäftstage nach dem Eingangszeitpunkt nicht überschreiten.

§ 42. (1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers hat sicherzustellen, dass der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorganges ist, dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Empfängers spätestens am Ende des dem Tag des Eingangszeitpunktes (§ 38) folgenden Geschäftstages gutgeschrieben wird. Für in Papierform ausgelöste Zahlungsvorgänge verlängern sich diese Fristen um einen weiteren Geschäftstag. Für Zahlungsvorgänge gemäß § 1 Abs. 4 Z 4 darf die vereinbarte Ausführungsfrist vier Geschäftstage nach dem Eingangszeitpunkt nicht überschreiten.

(2) – (4) …

(2) – (4) …

§ 76. (1) …

(2) …

           1. – 9. …

§ 76. (1) …

(2) …

           1. – 9. …

         10. Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009, ABl. Nr. L 94 vom 30.03.2012, S. 22, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. xx/2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012, ABl. Nr. L xx vom xx.xx.2014, S. x.

         10. Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009, ABl. Nr. L 94 vom 30.03.2012, S. 22, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 248/2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 in Bezug auf die Umstellung auf unionsweite Überweisungen und Lastschriften, ABl. Nr. L 84 vom 20.3.2014 S. 1.

(3) …

(3) …

Artikel 9

Änderung des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes

§ 11. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 11. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

 

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1, in der Fassung der Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 321 vom 30.11.2013 S. 6, anzuwenden.