Vorblatt
Ziel
- Förderung der umweltfreundlichen Erzeugung elektrischer Energie
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:
- Einführung eines Freibetrages für die Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Primärenergiequellen
- Verwaltungsvereinfachung
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Für elektrische Energie, die aus erneuerbaren Primärenergiequellen, wie zB Photovoltaik, Kleinwasserkraftwerken, Windenergieanlagen und ähnlichem erzeugt wird, wird ein Freibetrag in Höhe von 25.000 kWh pro Jahr eingeführt. Dieser wird zu einem Minderaufkommen an Elektrizitätsabgabe in Höhe von insgesamt ca. 200.000 Euro pro Jahr führen. Aufgrund der historischen Entwicklung ist davon auszugehen, dass es in den Folgejahren zu einer Steigerung der unter die Befreiung fallenden Stromproduktion kommen wird. Die historischen Daten zeigen jedoch, dass die Entwicklung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Primärenergiequellen extremen Schwankungen unterworfen ist, die nicht von der steuerlichen Behandlung, sondern von Einspeisetarifen, Förderungen oder aufsichtsrechtlichen Maßnahmen hervorgerufen werden. Diese extremen Schwankungen führen dazu, dass eine Entwicklung für die kommenden Jahre nicht abschätzbar ist. Es wird daher davon ausgegangen, dass sich der prognostizierte Steuerausfall innerhalb der Schätzungsbandbreite befindet.
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
Nettofinanzierung Bund |
0 |
‑133 |
‑133 |
‑133 |
‑133 |
Nettofinanzierung Länder |
0 |
‑43 |
‑43 |
‑43 |
‑43 |
Nettofinanzierung Gemeinden |
0 |
‑24 |
‑24 |
‑24 |
‑24 |
Nettofinanzierung Gesamt |
0 |
‑200 |
‑200 |
‑200 |
‑200 |
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen:
Das Vorhaben führt insgesamt zu einer Entlastung von rund 1.600 Stunden und einer Entlastung hinsichtlich direkter Kosten in Höhe von 400 Euro pro Jahr.
Durch die Einführung eines Freibetrages für die Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Primärenergiequellen entfällt der für betroffene Bürgerinnen und Bürger verbundene Verwaltungsaufwand für die Abgabenerklärung.
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen:
Die rechtsetzende Maßnahme enthält 1 geänderte Informationsverpflichtung/en für Unternehmen. Es wird durch diese insgesamt eine Entlastung von rund 89.000 Euro pro Jahr verursacht.
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union, dienen aber nicht der Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben. Sie widersprechen der Richtlinie 2003/96/EG zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2003, S. 51 nicht.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Elektrizitätsabgabegesetz-Novelle
Einbringende Stelle: |
BMF |
|
Laufendes Finanzjahr: |
2014 |
|
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2014 |
|
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit Österreichs durch eine einfache, schlanke und leistungsgerechte Gestaltung des Steuersystems im internationalen Kontext unter Wahrung eines angemessenen Abgabenaufkommens.“ der Untergliederung 16 Öffentliche Abgaben bei.
Problemanalyse
Problemdefinition
Die derzeitige Regelung enthält eine Freigrenze von 5.000 kWh pro Jahr, welche eine exakte Ermittlung der erzeugten Energiemenge erfordert, um die Elektrizitätsabgabenschuld feststellen zu können. Das ist mit einem erhöhten Aufwand für kleine Selbsterzeuger und -verbraucher verbunden.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Die Beibehaltung der derzeitigen Regelung könnte die Anschaffung und den Betrieb kleiner, ökologisch sinnvoller Anlagen zur Elektrizitätserzeugung erschweren.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2019
Evaluierungsunterlagen und -methode: Zur Evaluierung können veröffentlichte Information aus Studien zB des BMVIT oder des BMFLUW sowie von einschlägigen Interessenvertretungen (zB Verein Kleinwasserkraft Österreich, PV Austria oder IG Windkraft) herangezogen werden.
Ziele
Ziel 1: Förderung der umweltfreundlichen Erzeugung elektrischer Energie
Beschreibung des Ziels:
Durch weitgehende Befreiung der nachhaltigen Stromerzeugung von der Elektrizitätsabgabepflicht und Verwaltungsvereinfachung für die Stromerzeuger soll die nachhaltige inländische Stromproduktion mit steuerlichen Maßnahmen unterstützt werden.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Im Jahr 2012 waren in Österreich ca. 13.200 Photovoltaikanlagen in Betrieb (Quelle: „Innovative Energietechnologien in Österreich – Marktentwicklung 2012", Studie im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, Stand Mai 2013, Seite 85; http://www.pvaustria.at/wp-content/uploads/2013/07/PV-Marktstatistik-2012.pdf [23.05.2014]).
Ende des Jahres 2012 waren in Österreich 763 Windkraftanlagen in Betrieb (Quelle: „Erneuerbare Energie in Zahlen – Die Entwicklung erneuerbarer Energie in Österreich im Jahr 2012", Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Stand: Dezember 2013, Seite 37; http://www.bmlfuw.gv.at/publikationen/umwelt/energie/energie_zahlen_2012.html [23.05.2013]). Im Jahr 2013 waren in Österreich ca. 872 Windkraftanlagen in Betrieb (Quelle: Jahresanfangspressekonferenz der IG Windkraft, Stand: 9. Jänner 2014; http://www.igwindkraft.at/mmedia/download/2014.01.08/1389206076605739.pdf [23.05.2014]).
Weiters existieren rund 2.800 Kleinwasserkraftwerke (Quelle: http://www.kleinwasserkraft.at/wasserkraft [23.05.2014]). |
Gemäß den unionsrechtlichen Bestimmungen zum EU 2020 Klima- und Energiepaket muss im Jahr 2020 34% des österreichischen Energieverbrauches aus erneuerbaren Energieträgern gewonnen werden. Andernfalls droht ein Vertragsverletzungsverfahren mit entsprechenden budgetären Implikationen für den österreichischen Bundeshaushalt. Das Ziel ist erreicht, wenn der weitere Ausbau der Stromgewinnung aus erneuerbaren Energieträgern in Österreich den nationalen und europäischen Vorgaben entspricht oder diese übertrifft. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Einführung eines Freibetrages für die Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Primärenergiequellen
Beschreibung der Maßnahme:
Die bisherige Freigrenze von 5.000 kWh für jegliche Elektrizitätserzeugung (auch aus fossilen Primärenergieträgern) bleibt unverändert. Wir die elektrische Energie hingegen aus erneuerbaren Primärenergiequellen, wie zB Photovoltaik, Kleinwasserkraftwerken, Windenergieanlagen und ähnlichem erzeugt, wird ein Freibetrag in Höhe von 25.000 kWh pro Jahr eingeführt. Aufgrund dieses Freibetrages wird für 90% der in Betrieb befindlichen Photovoltaikanlagen keine Elektrizitätsabgabe mehr zu entrichten sein (Quelle: http://www.pvaustria.at/petition/ [23.05.2014]).
Umsetzung von Ziel 1
Maßnahme 2: Verwaltungsvereinfachung
Beschreibung der Maßnahme:
Zur Verwaltungsvereinfachung wird von einer monatlichen Einhebung der Elektrizitätsabgabe abgesehen, wenn der zu entrichtende Steuerbetrag die Höhe von 50 Euro pro Monat nicht übersteigt. In diesem Fall ist mit der Jahressteuererklärung die gesamte Abgabe für das Jahr zu entrichten. Beträgt die gesamte Jahressteuerschuld nicht mehr als 50 Euro, wird von einer Einhebung abgesehen.
Umsetzung von Ziel 1
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
– Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen
in Tsd. € |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
Erträge |
0 |
‑133 |
‑133 |
‑133 |
‑133 |
Nettoergebnis |
0 |
‑133 |
‑133 |
‑133 |
‑133 |
Erträge: Für elektrische Energie, die aus erneuerbaren Primärenergiequellen, wie zB Photovoltaik, Kleinwasserkraftwerken, Windenergieanlagen und ähnlichem erzeugt wird, wird ein Freibetrag in Höhe von 25.000 kWh pro Jahr eingeführt. Dieser wird zu einem Minderaufkommen an Elektrizitätsabgabe in Höhe von insgesamt ca. 200.000 Euro pro Jahr führen. Es wird unterstellt, dass die erwartbare Steigerung der unter die Befreiung fallenden Stromproduktion zu Aufkommensausfällen führen wird, die sich innerhalb der Schätzungsbandbreite bewegen. Der Anteil des Bundes am Aufkommensverlust errechnet sich nach dem derzeit geltenden Finanzausgleich. Auf den Bund entfallen somit ca. 66,5 %.
Finanzielle Auswirkungen für die Länder
– Kostenmäßige Auswirkungen – Laufende Auswirkungen
in Tsd. € |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
Erlöse |
0 |
‑43 |
‑43 |
‑43 |
‑43 |
Nettoergebnis |
0 |
‑43 |
‑43 |
‑43 |
‑43 |
Erlöse: Der Anteil der Länder am Aufkommensverlust errechnet sich nach dem derzeit geltenden Finanzausgleich. Auf die Länder entfallen somit ca. 21,6 %.
Finanzielle Auswirkungen für die Gemeinden
– Kostenmäßige Auswirkungen – Laufende Auswirkungen
in Tsd. € |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
Erlöse |
0 |
‑24 |
‑24 |
‑24 |
‑24 |
Nettoergebnis |
0 |
‑24 |
‑24 |
‑24 |
‑24 |
Erlöse: Der Anteil der Gemeinden am Aufkommensverlust errechnet sich nach dem derzeit geltenden Finanzausgleich. Auf die Gemeinden entfallen somit ca. 11,9 %.
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Sozialversicherungsträger.
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen
Durch die Einführung des Freibetrages für die Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Primärenergiequellen muss für davon betroffene Anlagen keine Erklärung über die Elektrizitätsabgabe abgegeben werden. Zudem ist bei einer geringen monatlichen Abgabenschuld eine Verwaltungsvereinfachung für betroffene Bürgerinnen und Bürger zu erwarten, da von einer monatlichen Einhebung der Elektrizitätsabgabe abgesehen wird. In einer groben Schätzung (aufgrund fehlender Detaildaten) kann daher von einer Größenordnung von jährlich etwa 1.600 Stunden an vermiedenem Verwaltungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger ausgegangen werden.
IVP |
Kurzbezeichnung |
Fundstelle |
Zeit (in h) |
Kosten (in Tsd. €) |
1 |
Entfall der Verpflichtung zur monatlichen Abgabe von Elektrizitätsabgabeerklärungen |
§ 5 Elektrizitätsabgabegesetz |
‑1.600 |
0 |
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen
Analog zu Bürgerinnen und Bürger, sind auch für von der Neuregelung betroffene Unternehmen geringere Verwaltungsaufwendungen zu erwarten. Die bereits derzeit bestehende Verpflichtung zur Aufzeichnung der jeweils erzeugten Strommenge um das Über- bzw. Unterschreiten des Freibetrages bestimmen zu können bleibt unverändert.
IVP |
Kurzbezeichnung |
Fundstelle |
Be-Entlastung (in Tsd. €) |
1 |
Entfall der Verpflichtung zur monatlichen Abgabe von Elektrizitätsabgabeerklärungen |
§ 5 Elektrizitätsabgabegesetz |
‑89 |
Auswirkungen auf die Umwelt
Auswirkungen auf Energie oder Abfall
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Energie oder Abfall.
Erläuterung
Es wird davon ausgegangen, dass die steuerliche Entlastung von Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie aus alternativen Energiequellen zu einer Substitution von der Energieerzeugung aus fossilen Energieträgern führen wird. Die Auswirkungen dieses Substitutionsvorganges können mangels vorhandener Daten nicht abgeschätzt werden.
Anhang mit detaillierten Darstellungen
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Laufende Auswirkungen
Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers
Bezeichnung |
Körperschaft |
Menge |
Preis je Einheit(€) |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
Minderaufkommen Elektrizitätsabgabe |
Bund |
1 |
‑133.000,00 |
|
‑133.000 |
‑133.000 |
‑133.000 |
‑133.000 |
|
Länder |
1 |
‑43.200,00 |
|
‑43.200 |
‑43.200 |
‑43.200 |
‑43.200 |
|
Gemeinden |
1 |
‑23.800,00 |
|
‑23.800 |
‑23.800 |
‑23.800 |
‑23.800 |
SUMME |
|
|
|
|
‑200.000 |
‑200.000 |
‑200.000 |
‑200.000 |
GESAMTSUMME |
|
|
|
|
‑200.000 |
‑200.000 |
‑200.000 |
‑200.000 |
|
Davon Bund |
|
|
|
‑133.000 |
‑133.000 |
‑133.000 |
‑133.000 |
|
Davon Länder |
|
|
|
‑43.200 |
‑43.200 |
‑43.200 |
‑43.200 |
|
Davon Gemeinden |
|
|
|
‑23.800 |
‑23.800 |
‑23.800 |
‑23.800 |
Detaillierte Darstellung der Berechnung der Verwaltungskosten für Bürger/innen
Informationsverpflichtung 1 |
Fundstelle |
Art |
Ursprung |
Zeit (in h) |
Kosten (in €) |
Entfall der Verpflichtung zur monatlichen Abgabe von Elektrizitätsabgabeerklärungen |
§ 5 Elektrizitätsabgabegesetz |
geänderte IVP |
National |
‑1.600 |
‑400 |
Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung
-
Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen:
Personengruppe 1: Betreiber von Anlagen zur Gewinnung von elektrischem Strom aus alternativen Energiequellen |
Fallzahl |
Zeit pro Fall (hh:mm) |
Kosten pro Fall € |
Zeit (in h) |
Kosten (in €) |
Verwaltungstätigkeit 1: Kumulative Tätigkeiten |
400 |
-04:00 |
‑1,00 |
‑1.600 |
‑400 |
Quelle für Fallzahl: siehe Indikator; grobe Schätzung: ein Teil der Anlagen ist vom Entfall der Meldepflicht betroffen. Die zusätzlichen Entlastungseffekte aufgrund der Maßnahme 2 (keine monatl. Abgabenerklärung bei einem Steuerbetrag unter 50 Euro pro Monat) wurden nicht ermittelt.
Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen: Portokosten iHv 0,62 € bzw. Ausgaben für Nachweise oä. (Durchschnitt)
Detaillierte Darstellung der Berechnung der Verwaltungskosten für Unternehmen
Informationsverpflichtung 1 |
Fundstelle |
Art |
Ursprung |
Verwaltungslasten (in €) |
Entfall der Verpflichtung zur monatlichen Abgabe von Elektrizitätsabgabeerklärungen |
§ 5 Elektrizitätsabgabegesetz |
geänderte IVP |
National |
‑89.400 |
Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung
-
Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen:
Unternehmensgruppierung 1: Betreiber von Anlagen zur Gewinnung von elektrischem Strom aus alternativen Energiequellen |
Zeit (hh:mm) |
Gehalt/h in € |
Externe Kosten |
Afa |
Kosten (in €) |
Lasten (in €) |
Verwaltungstätigkeit 1: Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw. Inspektionen |
-04:00 |
37 |
‑1,00 |
0 |
‑149 |
‑149 |
Fallzahl |
600 |
Sowieso-Kosten in % |
0 |
Angaben zur Wesentlichkeit
Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.
Wirkungsdimension |
Subdimension der Wirkungsdimension |
Wesentlichkeitskriterium |
Gleichstellung von Frauen und Männern |
Öffentliche Einnahmen |
- Direkte und indirekte Steuern (zB Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern) von natürlichen Personen: über 1 Mio. € pro Jahr - Direkte Steuern von Unternehmen/juristischen Personen (zB Körperschaftsteuer, Gebühren für Unternehmen): über 5 Mio. € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% bei den Beschäftigten bzw. 25% bei den Leitungspositionen oder unter 30% bei den Nutzerinnen/Nutzern/Begünstigten |
Unternehmen |
Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen |
Mindestens 10 000 betroffene Unternehmen oder 2,5 Mio. € Gesamtbe- bzw. entlastung pro Jahr |
Unternehmen |
Auswirkungen auf die Phasen des Unternehmenszyklus |
Mindestens 500 betroffene Unternehmen |
Umwelt |
Energie oder Abfall |
- Änderung des Energieverbrauchs um mehr als 100 TJ pro Jahr oder - Änderung des Ausmaßes an gefährlichen Abfällen von mehr als 1 000 Tonnen pro Jahr oder des Ausmaßes an nicht gefährlichen Abfällen, die einer Beseitigung (Deponierung) zuzuführen sind, von mehr als 10 000 Tonnen pro Jahr. |
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.2 des WFA – Tools erstellt.