Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Durch weitgehende Befreiung der nachhaltigen Stromerzeugung von der Elektrizitätsabgabepflicht und Verwaltungsvereinfachung für die Stromerzeuger soll die nachhaltige inländische Stromproduktion mit steuerlichen Maßnahmen unterstützt werden. Daher wird für die elektrische Energie, die aus erneuerbaren Primärenergiequellen, wie zB Photovoltaik, Kleinwasserkraftwerken, Windenergieanlagen und ähnlichem erzeugt wird, ein Freibetrag in Höhe von 25 000 kWh pro Jahr eingeführt.

Kompetenz:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen und Monopolwesen) sowie § 7 Abs. 1 und 2 F-VG.

II. Besonderer Teil

Zu Z 1 und 4 (§ 1 Abs. 1 Z 1 und § 3 Abs. 2 Elektrizitätsabgabegesetz):

Das Zitat in § 1 Abs. 1 Z 1 und § 3 Abs. 2 wird an die geltende Rechtslage des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010) angepasst.

Zu 2 und 6 (§ 2 Z 1 und § 7 Abs. 6 Elektrizitätsabgabegesetz):

Auf Grund der Entwicklung der Energieerzeugung seit dem Inkrafttreten des Elektrizitätsabgabegesetzes erscheint eine grundlegende Neuausrichtung der Befreiungen für selbst erzeugte und selbst verbrauchte elektrische Energie angebracht. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung werden nunmehr abhängig vom verwendeten Primärenergieträger zwei unterschiedliche Grenzen geregelt. In der lit. a wird eine für alle eingesetzten Primärenergieträger geltende Freigrenze von 5 000 kWh/Jahr geregelt, die der bisherigen Freigrenze entspricht.

Zur Forcierung der Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen ist laut lit. b ein höherer Freibetrag (25 000 kWh/Jahr) vorgesehen. Diese gegenüber der in lit. a vorgesehenen Grenze wesentlich höhere Menge elektrischer Energie soll zum verstärkten Einsatz der Stromerzeugung aus erneuerbaren Primärenergieträgern, das sind vor allem die Photovoltaik, die Erzeugung von Strom aus Kleinwasserkraftwerken, aus Biogas und aus Windenergie beitragen, weil diese Primärenergieträger eine CO2-neutrale Stromerzeugung ermöglichen. Zur Inanspruchnahme dieses Freibetrages ist eine Messung der selbst verbrauchten Menge elektrischer Energie erforderlich. Eine Messung der selbst verbrauchten Menge elektrischer Energie ist nur dann nicht erforderlich, wenn die tatsächlich mögliche maximale Erzeugungsmenge der Anlage pro Jahr die Grenze von 25 000 kWh nicht überschreitet.

Es wird damit ein nicht zu unterschätzender Beitrag zur Einhaltung der unionsrechtlichen Zielvorgaben für Österreich gemäß EU 2020 Klima- und Energiepaket, zur Schonung begrenzter Ressourcen und zum Umweltschutz geliefert.

Zu Z 3 (§ 2 Z 2 Elektrizitätsabgabegesetz):

Die Änderung dient der Bereinigung eines redaktionellen Versehens.

Zu Z 4 und 6 (§ 5 Abs. 6 und 7 und § 7 Abs. 7 Elektrizitätsabgabegesetz):

Die beiden Bagatellregelungen dienen der Verwaltungsvereinfachung.