Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes

Steuerbare Vorgänge, Steuergebiet

Steuerbare Vorgänge, Steuergebiet

§ 1. (1) Der Elektrizitätsabgabe unterliegen

§ 1. (1) Der Elektrizitätsabgabe unterliegen

           1. die Lieferung von elektrischer Energie im Steuergebiet, ausgenommen an Elektrizitätsunternehmen im Sinne des § 7 Z 8 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes (ElWOG) und an sonstige Wiederverkäufer, soweit die elektrische Energie zur Weiterlieferung bestimmt ist,

           1. die Lieferung von elektrischer Energie im Steuergebiet, ausgenommen an Elektrizitätsunternehmen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 11 des Elektrizitätswirtschafts- und-organisationsgesetzes 2010 – ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010 in der jeweils geltenden Fassung, und an sonstige Wiederverkäufer, soweit die elektrische Energie zur Weiterlieferung bestimmt ist,

           2. …

2.    …

(2) und (3) …

(2) und (3) …

Steuerbefreiungen

Steuerbefreiungen

§ 2. Von der Abgabe sind befreit:

§ 2. Von der Abgabe sind befreit:

           1. Elektrizitätserzeuger, die die elektrische Energie für den Eigenbedarf erzeugen, wenn die Erzeugung pro Jahr nicht größer als 5 000 kWh ist,

            1. a) Elektrizitätserzeuger, wenn die selbst erzeugte Menge elektrischer Energie, die nicht in das Netz eingespeist, sondern selbst verbraucht wird, nicht größer als 5 000 kWh pro Jahr ist;

 

               b) Elektrizitätserzeuger, soweit die aus erneuerbaren Primärenergieträgern selbst erzeugte elektrische Energie nicht in das Netz eingespeist, sondern selbst verbraucht wird, für die jährlich nachweisbar selbst verbrauchte elektrische Energie bis zu einer Menge von 25 000 kWh pro Jahr;

           2. elektrische Energie, soweit sie für die Erzeugung und Fortleitung von elektrischer Energie, von Erdgas oder von Mineralöl verwendet wird.

2. elektrische Energie, soweit sie für die Erzeugung und Fortleitung von elektrischer Energie, von Erdgas oder von Mineralöl verwendet wird;

3. …

3. …

Abgabenschuldner

Abgabenschuldner

§ 3. (1) …

§ 3. (1) …

(2) Wird bei der Lieferung von elektrischer Energie im Steuergebiet (§ 1 Abs. 1 Z 1), beim Verbrauch von selbst hergestellter elektrischer Energie oder bei der Verbringung der elektrischen Energie in das Steuergebiet (§ 1 Abs. 1 Z 2) das Leitungsnetz eines oder mehrerer Netzbetreiber im Sinne des § 7 Z 28 ElWOG gegen Entgelt verwendet, so hat jener Netzbetreiber, aus dessen Leitungsnetz die elektrische Energie vom Empfänger der Lieferung oder vom Verbraucher entnommen wird, die auf diese Lieferung bzw. den Verbrauch entfallende Elektrizitätsabgabe als Haftender für Rechnung des Abgabenschuldners zu entrichten.

(2) Wird bei der Lieferung von elektrischer Energie im Steuergebiet (§ 1 Abs. 1 Z 1), beim Verbrauch von selbst hergestellter elektrischer Energie oder bei der Verbringung der elektrischen Energie in das Steuergebiet (§ 1 Abs. 1 Z 2) das Leitungsnetz eines oder mehrerer Netzbetreiber im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 51 ElWOG 2010 gegen Entgelt verwendet, so hat jener Netzbetreiber, aus dessen Leitungsnetz die elektrische Energie vom Empfänger der Lieferung oder vom Verbraucher entnommen wird, die auf diese Lieferung bzw. den Verbrauch entfallende Elektrizitätsabgabe als Haftender für Rechnung des Abgabenschuldners zu entrichten.

Erhebung der Abgabe

Erhebung der Abgabe

§ 5. (1) bis (5) …

§ 5. (1) bis (5) …

 

(6) Beträgt die monatliche Steuerschuld nicht mehr als 50 Euro, so ist sie jahresweise nur einmal für das gesamte Jahr zu entrichten.

 

(7) Ist die gesamte Steuerschuld eines Jahres nicht höher als 50 Euro, so wird die Abgabe nicht erhoben.

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 7. (1) bis (5) …

§ 7. (1) bis (5) …

 

(6) § 2 Z 1 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2014 ist auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2014 anzuwenden. § 2 Z 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2014 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 anzuwenden.

 

(7) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2014 ist auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2014 anzuwenden. § 5 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2014 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 anzuwenden.