Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Verbesserter Abbau von Alturlauben

-       Verlängerte Erwerbstätigkeit von Bauarbeiter/innen

-       Vereinfachtes Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz

Die Anhäufung von Urlaubsanwartschaften widerspricht dem Ziel aller Urlaubsregelungen nach regelmäßigem Urlaubsverbrauch zum Zwecke der Erholung und soll daher verhindert werden.

Die Dauer, für die der/die Arbeitnehmer/in als "quasi" in Beschäftigung bleibend anzusehen ist, soll verlängert und damit der Pensionsantritt nach hinten verschoben werden.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Präzisierungen bei der Antragstellung zur Urlaubsersatzleistung

-       Einbeziehung aller Arbeitnehmer/innen, deren gewöhnlicher Arbeitsort in Österreich liegt und die bei Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen mit Sitz im Ausland beschäftigt sind, in den Sachbereich Überbrückungsgeld

-       Schaffung von Sonderregelungen zur Abfertigung für Überbrückungsgeldbezieher/innen

-       Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Vereinfachung des BSchEG

Im BSchEG soll das Winterkontingent von 192 auf 200 Stunden und das Sommerkontingent von 96 auf 120 Stunden erhöht werden. Im Gegenzug sollten die verschiedenen Erhöhungsmöglichkeiten wegen besonders schlechter Witterungsverhältnisse oder Naturkatastrophen entfallen.

Nach den Angaben der BUAK ist davon auszugehen, dass in der Winterperiode von ca. 70 000 Arbeitnehmern (solche Arbeitnehmer, die zumindest eine Schlechtwetterstunde in Anspruch genommen haben) nicht einmal 100 Arbeitnehmer die bestehenden Kontingente ausschöpfen, d.h. für alle anderen ist die Kontingentgrenze irrelevant. In der Sommerperiode sind es 1000 bis 1200 Arbeitnehmer (in der Sommerperiode 2013 sogar 1742) von etwa 80 000 Arbeitnehmern, die die bestehenden Kontingentgrenzen erreichen.

Für die Sommerperiode wird sich die Kontingenterhöhung um 24 Stunden für ca. 1200 Arbeitnehmer niederschlagen. Wenn man eine Schlechtwetterstunde mit 8,- € bewertet, ergibt sich eine Gesamtbelastung von ca. 230.400,- €.

Dieser Wert ist sicher zu hoch angesetzt, da genau jene Arbeitnehmer, die die Kontingente ausschöpfen, bisher von den Kontingenterhöhungen profitiert haben. Der Beitrag ist aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik bis 2016 als fixer Betrag festgesetzt.

 

Ausweitung des Überbrückungsgeldes auf entsandte Arbeitnehmer

Derzeit unterliegen ca 113 000 Arbeitnehmer in inländischen Betrieben dem Sachbereich Überbrückungsgeld. Bei den entsandten Arbeitnehmern ist mit ca. 400 betroffenen Arbeitnehmern zu rechnen. Dies entspricht 0,35 %. Bei den Leistungen ist davon auszugehen, dass der Anteil dieser Arbeitnehmer niedriger liegen wird, da sie die Anspruchsvoraussetzungen des BUAG weniger leicht als Arbeitnehmer in inländischen Betrieben erfüllen. Somit ist davon auszugehen, dass beim Beitragsvolumen durch die entsandten Arbeitnehmer ca. 350.000,- € hinzukommen. Bei den Leistungen ist die Zahl von 5 Überbrückungsgeldbeziehern bzw. ein Leistungsvolumen von ca. 100.000,- zu erwarten.

Die Verwaltungskosten im Sachbereich Überbrückungsgeld werden sich - freilich nur theoretisch - durch die Einbeziehung der entsandten Arbeitnehmer im gleichen Ausmaß erhöhen wie die Leistungen; somit ca. um 3.000,- €. Auch diese Verwaltungskosten werden vom Sachbereich Überbrückungsgeld getragen.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2014

2015

2016

2017

2018

Nettofinanzierung Sozialversicherungsträger

17

17

17

17

17

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf steht im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union. Die vorgesehenen Regelungen fallen überwiegend nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, erfolgen jedoch in Konformität mit den auf Unionsebene vorgegebenen Rahmenbedingungen.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetter-Entschädigungsgesetz 1957, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Laufendes Finanzjahr:

2014

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2014

 

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Mit der letzten Novelle zum Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz - BUAG, BGBl. I. Nr. 137/2013, wurde der Verbrauch von Urlauben und des Verfalls von Urlaubsansprüchen neu geregelt. Im Jahr werden durchschnittlich 55.000 Beschäftigungsverhältnisse beendet.

Weiters wurde in dieser Novelle das Modell des Überbrückungsgeldes für die Übertrittsphase vom Erwerbsleben in die Alterspension als Branchenregelung für Bauarbeiter/innen neu geschaffen. Nach Schätzungen der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) wird es im Jahr 2015 3.000, 2016 2.500 und 2017 2.100 Leistungsbezieher/innen geben.

Es bedarf zu beiden Bereichen jedoch noch einiger Präzisierungen und Klarstellungen.

Darüber hinaus ist die Regelung betreffend die Berechnungen des höchstmöglichen Kontingents an Schlechtwetterstunden im Bauarbeiter-Schlechtwetter-Entschädigungsgesetz sehr kompliziert und nicht praxisgerecht.

Schließlich bedarf es für die Neuregelungen im BUAG Anpassungen im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und im Arbeitslosengesetz 1977.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Eine Beibehaltung der derzeitigen Regelungen würde die Anwendbarkeit der Bestimmungen zum Überbrückungsgeld und zur Urlaubsersatzleistung in der Praxis erschweren, da sich in der Zwischenzeit einige offene Punkte betreffend die Vollziehung und Geltendmachung von Ansprüchen in diesen Bereichen ergeben haben. Für die Betroffenen würden sich bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche unnötige Hürden stellen.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2019

Evaluierungsunterlagen und -methode: Es sollen Daten darüber gesammelt werden, ob die Urlaubsansprüche auch innerhalb der Verfallsfristen konsumiert werden. Weiters sollen Daten darüber gesammelt werden, wie viele Personen das Modell des Überbrückungsgeldes in Anspruch nehmen.

 

Ziele

 

Ziel 1: Verbesserter Abbau von Alturlauben

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Nach der derzeitigen Regelung bestehen noch einige offene Punkte, insbesondere bei der Beantragung der Abgeltung von noch nicht verbrauchtem Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Va. besteht Unklarheit hinsichtlich des Zeitpunkts der Antragstellung auf Urlaubsersatzleistung durch den/die Arbeitnehmer/in. Dadurch kann der Abbau von Alturlauben hinausgezögert werden.

Durch die Neuregelung wird sichergestellt, dass die Urlaubsersatzleistung unverzüglich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen ist. Ob eine Entwicklung in Richtung Abbau des Urlaubs durch Abgeltung erfolgt, wird sich aus der Zahl der Arbeitnehmer/innen, die Urlaubsersatzleistung beantragen und an der Höhe der ausbezahlten Urlaubsersatzleistung, ergeben.

 

Ziel 2: Verlängerte Erwerbstätigkeit von Bauarbeiter/innen

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit sind Personen, die in Österreich einen gewöhnlichen Arbeitsort haben und damit der österreichischen Sozialversicherungspflicht unterliegen, wenn sie von einem/einer Arbeitgeber/in mit Sitz im Ausland in Österreich beschäftigt werden, nicht in den Sachbereich Überbrückungsgeld einbezogen. Dies betrifft 400 bis 500 Personen.

Durch die Neuregelung soll auch dieser Personenkreis in den Sachbereich Überbrückungsgeld einbezogen werden. Dadurch erweitert sich der Kreis der potentiellen Anspruchsberechtigten. Ob diese Personen tatsächlich Überbrückungsgeld beziehen können, hängt davon ab, ob sie die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Es ist dabei von ca. fünf Personen auszugehen.

 

Ziel 3: Vereinfachtes Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Komplizierte und schwer nachvollziehbare Berechnungen des höchstmöglichen Kontingents an Schlechtwetterstunden

Gleichbleibendes Niveau der Inanspruchnahme der Schlechtwetterentschädigung bei gleichzeitig merkbar verringertem Administrationsaufwand der meldenden Unternehmen und der abwickelnden Stellen

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Präzisierungen bei der Antragstellung zur Urlaubsersatzleistung

Beschreibung der Maßnahme:

Es wird klargestellt, dass der/die Arbeitnehmer/in den Antrag an die BUAK unverzüglich, dh. ohne unnötigen Aufschub, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu stellen hat. Dabei hat er/sie anzugeben, wie viele noch nicht verbrauchte Urlaubstage abgegolten werden sollen.

Mit der in der letzten Novelle 2013 neu geschaffenen Urlaubsersatzleistung und Regelungen zum Verfall von alten Urlaubsansprüchen kommt es zu einer Verringerung der offenen Arbeitnehmeransprüche in der Bilanz der BUAK. Tatsächlich wird der Urlaubsverbrauch im BUAG im Jahr 2014 durch diese Regelungen um ca. 50 Mio. € höher liegen und die BUAK wird durch den Verfall von alten Urlaubsansprüchen einen außerordentlichen Ertrag von knapp 100 Mio. € erzielen. Das bedeutet, dass sich die finanzielle Situation des Sachbereichs Urlaub nach dieser Reform entsprechend positiver darstellen wird.

Eine finanzielle Belastung kann der Verbrauch von Alturlauben schon deswegen nicht verursachen, da nach dem System des BUAG der/die Arbeitgeber/in für Beschäftigungszeiten Zuschläge entrichtet. Aus diesen Zuschlägen erwirbt der/die Arbeitnehmer/in anteilige Anwartschaften. Ein rascherer Verbrauch solcher bestehender Anwartschaften stellt keine zusätzliche Belastung dar.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Nach der derzeitigen Regelung bestehen noch einige offene Punkte, insbesondere bei der Beantragung der Abgeltung von noch nicht verbrauchtem Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Va. besteht Unklarheit hinsichtlich des Zeitpunkts der Antragstellung auf Urlaubsersatzleistung durch den/die Arbeitnehmer/in. Dadurch kann der Abbau von Alturlauben hinausgezögert werden.

Durch die Neuregelung wird sichergestellt, dass die Urlaubsersatzleistung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen ist. Ob eine Entwicklung in Richtung Abbau des Urlaubs durch Abgeltung erfolgt, wird sich aus der Zahl der Arbeitnehmer/innen, die Urlaubsersatzleistung beantragen und an der Höhe der ausbezahlten Urlaubsersatzleistung, ergeben.

 

Maßnahme 2: Einbeziehung aller Arbeitnehmer/innen, deren gewöhnlicher Arbeitsort in Österreich liegt und die bei Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen mit Sitz im Ausland beschäftigt sind, in den Sachbereich Überbrückungsgeld

Beschreibung der Maßnahme:

Auch Arbeitnehmer/innen, deren gewöhnlicher Arbeitsort in Österreich liegt und die bei Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen mit Sitz im Ausland beschäftigt sind, sollen in den Sachbereich Überbrückungsgeld einbezogen werden. Anspruch auf Überbrückungsgeld bzw. -abgeltung besteht jedoch nur dann, wenn die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit sind Personen, die in Österreich einen gewöhnlichen Arbeitsort haben und damit der österreichischen Sozialversicherungspflicht unterliegen, wenn sie von einem/einer Arbeitgeber/in mit Sitz im Ausland in Österreich beschäftigt werden, nicht in den Sachbereich Überbrückungsgeld einbezogen. Dies betrifft 400 bis 500 Personen.

Durch die Neuregelung soll auch dieser Personenkreis in den Sachbereich Überbrückungsgeld einbezogen werden. Dadurch erweitert sich der Kreis der potentiellen Anspruchsberechtigten. Ob diese Personen tatsächlich Überbrückungsgeld bzw. -abgeltung beziehen können, hängt davon ab, ob sie die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.

 

Maßnahme 3: Schaffung von Sonderregelungen zur Abfertigung für Überbrückungsgeldbezieher/innen

Beschreibung der Maßnahme:

Auf Arbeitnehmer/innen, die sich bis zum Bezug von Überbrückungsgeld im System der Abfertigung Alt befinden, sollen auch während des Bezugs die Bestimmungen der Abfertigung Alt anzuwenden sein. Die BUAK hat während des Überbrückungsgeldbezugs die entsprechenden Zuschläge zu entrichten.

Für Arbeitnehmer/innen, für die das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz - BMSVG - vor dem Bezug des Überbrückungsgeldes anzuwenden ist, soll die BUAK während des Bezugs von Überbrückungsgeld Beiträge nach dem BMSVG entrichten.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit ist während des Bezugs von Überbrückungsgeld die Anwendbarkeit der Bestimmungen betreffend die Abfertigung nicht geregelt.

Durch die Neuregelung wird klargestellt, dass während des Bezugs von Überbrückungsgeld Abfertigungsbeiträge bzw. -zuschläge von der BUAK geleistet werden und somit höhere Abfertigungsansprüche für Arbeitnehmer/innen entstehen.

 

Maßnahme 4: Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes

Beschreibung der Maßnahme:

An die Stelle komplizierter Berechnungen des höchstmöglichen Kontingents an Schlechtwetterstunden soll eine Festlegung des Kontingents an höchstmöglichen Schlechtwetterstunden für die Winter- und für die Sommerperiode treten. Ebenso sollen bisher vorgesehenen komplizierten Verfahrensschritte zur Ermittlung und Festlegung einer höheren Zahl von entschädigungsfähigen Schlechtwetterstunden auf Grund besonderer Umstände entfallen. Durch die Neuregelung soll eine Vereinfachung der Vollziehung und gleichzeitig eine leichtere Lesbarkeit und bessere Verständlichkeit der Norm erreicht werden.

I

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Komplizierte und schwer nachvollziehbare Berechnungen des höchstmöglichen Kontingents an Schlechtwetterstunden

Vereinfachung und Nachvollziehbarkeit der Schlechtwetterentschädigung im Zusammenhang mit der Berechnung des höchstmöglichen Kontingents an Schlechtwetterstunden

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzielle Auswirkungen für die Sozialversicherungsträger

 

– Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2014

2015

2016

2017

2018

Erträge

350

350

350

350

350

Betrieblicher Sachaufwand

3

3

3

3

3

Transferaufwand

330

330

330

330

330

Aufwendungen gesamt

333

333

333

333

333

Nettoergebnis

17

17

17

17

17

 

Erlöse: Arbeitgeberzuschläge zum Überbrückungsgeld, die von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland für in Österreich sozialversicherte Arbeitnehmer von der BUAK eingehoben werden.

 

Betriebliche Sachkosten: Verwaltungskosten der BUAK für Auszahlung Überbrückungsgeld

 

Transferkosten: Überbrückungsgeld und Schlechtwetterentschädigung

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Bund, Länder und Gemeinden.


Anhang mit detaillierten Darstellungen

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Laufende Auswirkungen

 

Sonstiger betrieblicher Sachaufwand

 

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Preis je Einheit(€)

2014

2015

2016

2017

2018

Verwaltungskostenaufwand Überbrückungsgeld

Sozial­versicherungs­träger

1

3.000,00

3.000

3.000

3.000

3.000

3.000

GESAMTSUMME

 

 

 

3.000

3.000

3.000

3.000

3.000

 

Die Verwaltungskosten im Sachbereich Überbrückungsgeld werden sich - freilich nur theoretisch - durch die Einbeziehung der entsandten Arbeitnehmer im gleichen Ausmaß erhöhen wie die Leistungen; somit ca. um 3.000,- €. Auch diese Verwaltungskosten werden vom Sachbereich Überbrückungsgeld getragen.

 

Transferaufwand

 

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Preis je Einheit(€)

2014

2015

2016

2017

2018

Überbrückungsgeld an entsandte Arbeitnehmer

Sozial­versicherungs­träger

5

20.000,00

100.000

100.000

100.000

100.000

100.000

Schlechtwetterentschädigung

Sozial­versicherungs­träger

1.200

192,00

230.400

230.400

230.400

230.400

230.400

GESAMTSUMME

 

 

 

330.400

330.400

330.400

330.400

330.400

 

Derzeit unterliegen ca 113 000 Arbeitnehmer in inländischen Betrieben dem Sachbereich Überbrückungsgeld. Bei den entsandten Arbeitnehmern ist mit ca. 400 betroffenen Arbeitnehmern zu rechnen. Dies entspricht 0,35 %. Bei den Leistungen ist davon auszugehen, dass der Anteil dieser Arbeitnehmer niedriger liegen wird, da sie nach unseren Auswertungen die Anspruchsvoraussetzungen des BUAG weniger leicht als Arbeitnehmer in inländischen Betrieben erfüllen. Somit können wir davon ausgehen, dass beim Beitragsvolumen durch die entsandten Arbeitnehmer ca. 350.000,- € hinzukommen. Bei den Leistungen ist die Zahl von 5 Überbrückungsgeldbeziehern bzw. ein Leistungsvolumen von ca. 100.000,- kurz- und mittelfristig wahrscheinlich schon zu hoch gegriffen.

Im BSchEG soll das Winterkontingent von 192 auf 200 Stunden und das Sommerkontingent von 96 auf 120 Stunden erhöht werden. Im Gegenzug sollten die verschiedenen Erhöhungsmöglichkeiten wegen besonders schlechter Witterungsverhältnisse oder Naturkatastrophen entfallen.

Nach den Angaben der BUAK ist davon auszugehen, dass in der Winterperiode von ca. 70 000 Arbeitnehmern (solche Arbeitnehmer, die zumindest eine Schlechtwetterstunde in Anspruch genommen haben) nicht einmal 100 Arbeitnehmer die bestehenden Kontingente ausschöpfen, d.h. für alle anderen ist die Kontingentgrenze irrelevant. In der Sommerperiode sind es 1000 bis 1200 Arbeitnehmer (in der Sommerperiode 2013 sogar 1742) von etwa 80 000 Arbeitnehmern, die die bestehenden Kontingentgrenzen erreichen.

Daraus ergibt sich, dass sich die Kontingenterhöhung in der Sommerperiode um 24 Stunden für etwa 1200 Arbeitnehmer niederschlägt. Wenn man eine Schlechtwetterstunde mit 8,- € bewertet, ergibt sich eine Gesamtbelastung von ca. 230.400,- €.

Dieser Wert ist sicher zu hoch angesetzt, da genau jene Arbeitnehmer, die die Kontingente ausschöpfen, bisher von den Kontingenterhöhungen profitiert haben. Der Beitrag ist aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik bis 2016 als fixer Betrag festgesetzt.

 

Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers

 

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Preis je Einheit(€)

2014

2015

2016

2017

2018

Arbeitgeberzuschläge

Sozial­versicherungs­träger

1

350.000,00

350.000

350.000

350.000

350.000

350.000

GESAMTSUMME

 

 

 

350.000

350.000

350.000

350.000

350.000

 

Derzeit unterliegen ca 113 000 Arbeitnehmer in inländischen Betrieben dem Sachbereich Überbrückungsgeld. Bei den entsandten Arbeitnehmern ist mit ca. 400 betroffenen Arbeitnehmern zu rechnen. Dies entspricht 0,35 %. Bei den Leistungen ist davon auszugehen, dass der Anteil dieser Arbeitnehmer niedriger liegen wird, da sie nach unseren Auswertungen die Anspruchsvoraussetzungen des BUAG weniger leicht als Arbeitnehmer in inländischen Betrieben erfüllen. Somit können wir davon ausgehen, dass beim Beitragsvolumen durch die entsandten Arbeitnehmer ca. 350.000,- € hinzukommen

 

Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Soziales

Arbeitsbedingungen

Mehr als 150 000 ArbeitnehmerInnen sind aktuell oder potenziell betroffen

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.2 des WFA – Tools erstellt.