169 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft

über den Antrag 84/A(E) der Abgeordneten Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Kolleginnen und Kollegen betreffend Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik 2014 – 2020 – Umsetzung in Österreich I

Die Abgeordneten Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Entschließungsantrag am 17. Dezember 2013 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„GAP-Reform – Die wichtigsten Eckpunkte

 

Die Kommission, der Rat und das Europäische Parlament haben eine politische Einigung über die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik erzielt. Die Einigung, der die Kommissionsvorschläge von Oktober 2011 zugrunde liegen betrifft vier Grundverordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinsame Agrarpolitik: i) eine Verordnung über Direktzahlungen, ii) eine Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation (einheitliche GMO), iii) eine Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums und iv) eine horizontale Verordnung über die Finanzierung, Verwaltung und das Kontrollsystem der GAP. Einige Aspekte wurden bei den Verhandlungen über den mehrjährigen Finanzrahmen (MFF) für 2014-2020 gesondert behandelt, insbesondere Mittelübertragungen zwischen Direktzahlungen (erste Säule) und der Entwicklung des ländlichen Raums (zweite Säule), die Zuweisung von nationalen Finanzrahmen für Direktzahlungen und die Entwicklung des ländlichen Raums, die Kofinanzierungssätze und das Thema ‚Deckelung und Degressivität‘. Der letzte Feinschliff in Richtung praktischer Umsetzung in den einzelnen Mitgliedsstaaten wird durch sogenannte delegierte Rechtsakte bis spätestens Juli 2014 von der EU-Kommission, Parlament und Rat beschlossen werden
(vgl. http://ec.europa.eu/agriculture/newsroom/145_en.htm).

 

Der Inhalt der Vorschläge lässt sich wie folgt zusammenfassen:

1. Direktzahlungen

Um eine ausgewogenere Verteilung der Stützung zu erreichen, wird die bisherige GAP-Regelung für Direktzahlungen, bei der die Zuweisungen an die einzelnen Mitgliedstaaten und die Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe in den Mitgliedstaaten auf historischen Referenzwerten beruhen, aufgegeben. Dies bedeutet eine tatsächliche klare Konvergenz der Zahlungen, und zwar nicht nur zwischen den Mitgliedstaaten, sondern auch innerhalb dieser. Die Einführung eines Ökologisierungszuschlags (30 % des verfügbaren nationalen Finanzrahmens sind an die Anwendung bestimmter nachhaltiger landwirtschaftlicher Praktiken geknüpft) bedeutet zudem, dass ein erheblicher Anteil der Stützung künftig dazu dient, die Betriebsinhaber für die Bereitstellung ökologischer öffentlicher Güter zu belohnen. Alle Zahlungen sind weiterhin an die Einhaltung bestimmter Umweltauflagen und sonstiger Bestimmungen geknüpft.

Basisprämienregelung: Die Mitgliedstaaten werden 70 % ihres für Direktzahlungen bestimmten nationalen Finanzrahmens für die neue Basisprämienregelung verwenden – abzüglich etwaiger Beträge für Zusatzzahlungen zugunsten von Junglandwirten und andere Optionen wie Zusatzzahlungen für benachteiligte Gebiete, die Kleinlandwirteregelung, die Umverteilungsprämie und ‚gekoppelte Zahlungen‘.

Interne Konvergenz: Diejenigen Mitgliedstaaten, die derzeit weiterhin Zuweisungen auf der Grundlage historischer Referenzwerte vornehmen, müssen ein vergleichbareres Niveau der Hektarzahlungen erreichen. Dabei stehen ihnen verschiedene Optionen offen: Anwendung eines nationalen oder eines regionalen Ansatzes (anhand administrativer oder agronomischer Kriterien), Erreichen eines regionalen/nationalen Beihilfesatzes bis 2019 oder Gewährleistung, dass die Zahlungen für diejenigen Betriebe, die derzeit weniger als 90 % des regionalen/nationalen Durchschnittssatzes erhalten, schrittweise angehoben werden, mit der zusätzlichen Garantie, dass alle Betriebsinhaber spätestens 2019 eine Zahlung von mindestens 60% des regionalen/nationalen Durchschnitts erhalten werden. Die Beträge für diejenigen Betriebsinhaber, die mehr als den regionalen/nationalen Durchschnitt erhalten, werden proportional angepasst, wobei die Mitgliedstaaten etwaige ‚Einbußen‘ auf 30 % begrenzen können.

Die Mitgliedstaaten können auch eine Umverteilungsprämie für die ersten Hektarflächen gewähren, d.h. sie können bis zu 30 % des nationalen Finanzrahmens an Betriebsinhaber für deren erste 30 ha (oder bis zur durchschnittlichen Betriebsgröße, falls diese mehr als 30 ha beträgt) umverteilen. Damit wird ein erheblicher Umverteilungseffekt erzielt. Als weitere Möglichkeit kann auch eine Höchstzahlung pro Hektar gewährt werden.

Junglandwirte: Zur Förderung des Generationenwechsels sollte die Basisprämie für Junglandwirte (Erstniederlassung und noch keine 40 Jahre alt) in den ersten fünf Jahren der Niederlassung um 25 % angehoben werden. Der Aufschlag wird aus bis zu 2 % des nationalen Finanzrahmens finanziert und ist für alle Mitgliedstaaten obligatorisch. Er ergänzt andere Maßnahmen, die Junglandwirten im Rahmen der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum zur Verfügung stehen.

Kleinlandwirteregelung: Betriebsinhaber, die eine Unterstützung beantragen, können sich für die Teilnahme an der für die Mitgliedstaaten fakultativen Kleinlandwirteregelung entscheiden und unabhängig von der Betriebsgröße eine von den Mitgliedstaaten festgesetzte jährliche Zahlung von 500 EUR bis 1250 EUR erhalten. Die Mitgliedstaaten können unterschiedliche Methoden zur Berechnung der jährlichen Zahlung heranziehen, wobei es auch die Möglichkeit gibt, dass den Betriebsinhabern der Betrag gewährt wird, den sie sonst erhalten würden. Dies bedeutet für die betroffenen Betriebsinhaber und die nationalen Behörden eine enorme Vereinfachung. Für die Teilnehmer gelten weniger strenge Cross-Compliance-Auflagen und sie sind von der Ökologisierungskomponente ausgenommen. Die Gesamtkosten der Kleinlandwirteregelung dürfen nicht mehr als 10 % des nationalen Finanzrahmens betragen, es sei denn, der Mitgliedstaat entscheidet sich dafür sicherzustellen, dass Kleinlandwirte den Betrag erhalten, auf den sie ohne die Regelung Anspruch hätten. Außerdem gibt es im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums durch die Finanzierung von Beratungsangeboten für Kleinlandwirte eine Unterstützung, und Regionen mit vielen kleinen Betrieben erhalten Umstrukturierungszuschüsse.

‚Gekoppelte‘ Stützung: Um möglichen negativen Auswirkungen der internen Konvergenz auf bestimmte Sektoren in bestimmten Regionen entgegenzuwirken und aktuellen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, können die Mitgliedstaaten in begrenztem Umfang eine ‚gekoppelte‘ Stützung gewähren, d.h. Zahlungen für ein ganz bestimmtes Erzeugnis. Diese Zahlungen sind auf 8 % des nationalen Finanzrahmens begrenzt, wenn der Mitgliedstaat derzeit 0-5 % gekoppelte Stützung gewährt, und können bis zu 13 % ausmachen, wenn die derzeitige gekoppelte Stützung über 5 % liegt. Die Kommission kann auch einen höheren Satz genehmigen, wenn dies gerechtfertigt ist. Außerdem kann im Umfang von 2 % eine ‚gekoppelte‘ Stützung für Eiweißpflanzen gewährt werden.

Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen/Benachteiligte Gebiete: Die Mitgliedstaaten (oder Regionen) können in einem Umfang von bis zu 5 % des nationalen Finanzrahmens für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen (nach der Begriffsbestimmung in den Bestimmungen für die Entwicklung des ländlichen Raums) eine zusätzliche Zahlung gewähren. Diese Zahlungen sind fakultativ und berühren nicht die Optionen, die für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen/benachteiligte Gebiete im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums bestehen.

Ökologisierung: Ergänzend zur Basisprämienregelung/Regelung für die einheitliche Flächenzahlung erhält jeder Betrieb eine Hektarzahlung für die Einhaltung bestimmter dem Klima- und Umweltschutz förderlicher Bewirtschaftungsmethoden. Die Mitgliedstaaten verwenden 30 % ihres nationalen Finanzrahmens auf die Finanzierung dieser Zahlungen. Diese sind verbindlich, und die Nichteinhaltung der Ökologisierungsauflagen zieht Sanktionen nach sich.


 

Vorgesehen sind drei grundlegende Maßnahmen:

           1. Erhaltung von Dauergrünland;

           2. Anbaudiversifizierung (ein Landwirt, dessen Ackerland mehr als 10 ha umfasst, muss mindestens zwei verschiedene landwirtschaftliche Kulturen anbauen (bzw. drei verschiedene Kulturen, wenn sein Ackerland mehr als 30 ha umfasst). Die Hauptkultur darf 75% des Ackerlandes nicht übersteigen, und die beiden Hauptkulturen dürfen nicht mehr als 95% des Ackerlandes einnehmen);

           3. Erhaltung von ‚im Umweltinteresse genutzten Flächen‘ im Umfang von mindestens 5% der Ackerfläche des Betriebs für landwirtschaftliche Betriebe mit einer Fläche von mehr als 15 ha (ohne Dauergrünland) – d.h. Ackerränder, Hecken, Bäume, Brach-flächen inkl. Anbau von Eiweißpflanzen, Landschaftselemente, Biotope, Pufferstreifen und Aufforstungsflächen. Dieser Prozentsatz kann nach einem von der Kommission im Jahr 2017 vorgelegten Bericht und einem Rechtsvorschlag auf 7% heraufgesetzt werden.

Ökologisierungsäquivalenz: Damit Betriebsinhaber, die sich bereits um Umwelt und Nachhaltigkeit verdient machen, nicht benachteiligt werden, sieht die Einigung eine Regelung der ‚Ökologisierungsäquivalenz‘ vor, nach der die Anwendung bereits bestehender umweltfreundlicher Praktiken diese Grundanforderungen ersetzt.“

 

Der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft hat den gegenständlichen Entschließungsantrag in seinen Sitzungen am 20. Februar 2014, dem 3. April 2014 sowie am 4. Juni 2014 in Verhandlung genommen.

 

Am 20. Februar 2014 beteiligten sich an der Debatte im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber die Abgeordneten Ing. Hermann Schultes, Erwin Preiner und Ulrike Königsberger-Ludwig. Im Anschluss an die Debatte wurden die Verhandlungen über diesen Antrag vertagt.

 

An der Debatte vom 3. April 2014 beteiligten sich die Abgeordneten Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Norbert Sieber, Ing. Manfred Hofinger, Mag. Dr. Angelika Rosa Mlinar, Ing. Hermann Schultes, Erwin Preiner, Harald Jannach sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Dipl.­Ing. Andrä Rupprechter.

 

An den am 4. Juni 2014 wiederaufgenommenen Verhandlungen beteiligten sich die Abgeordneten Johannes Schmuckenschlager, Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Erwin Preiner, Hermann Gahr, Franz Leonhard Eßl, Harald Jannach, Georg Willi, Ulrike Königsberger-Ludwig, Cornelia Ecker, Leopold Steinbichler, Ing. Manfred Hofinger und Mag. Dr. Angelika Rosa Mlinar sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Dipl.­Ing. Andrä Rupprechter und der Ausschussobmann Abgeordneter Jakob Auer.

 

Bei der Abstimmung fand der gegenständliche Entschließungsantrag der Abgeordneten Dipl.­Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Kolleginnen und Kollegen nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit (für den Antrag: G dagegen: S, V, F, T, N).

 

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Johannes Schmuckenschlager gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 2014 06 04

                   Johannes Schmuckenschlager                                                        Jakob Auer

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann