176 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Pensionskassengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz und das Immobilien-Investmentfondsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Umsetzungshinweis

Artikel 2 Änderung des Pensionskassengesetzes

Artikel 3 Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

Artikel 4 Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes

Artikel 5 Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes

Artikel 1

Umsetzungshinweis

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2013/14/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds im Hinblick auf übermäßigen Rückgriff auf Ratings, ABl. Nr. L 145 vom 31.05.2013 S. 1, umgesetzt.

Artikel 2

Änderung des Pensionskassengesetzes

Das Pensionskassengesetz – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013 sowie die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2a letzter Satz lautet:

„Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat den neuen Abfindungsgrenzbetrag sowie den Zeitpunkt, ab dem dieser wirksam wird, im Internet kundzumachen.“

2. § 23 Abs. 1 Z 3a lit. c und Schlussteil lautet:

              „c) corporate bonds, deren Bonität unter Beachtung der Anforderungen des § 25 Abs. 11 im Hinblick auf die Bezugnahme auf externe Ratings mit investment grade vergleichbar ist,

mit einer festen Laufzeit, wenn sie auf Grund einer gesonderten Widmung dazu bestimmt sind bis zur Endfälligkeit gehalten zu werden, mit ihren fortgeführten Anschaffungskosten oder ihrem fortgeführten Tageswert zum Zeitpunkt der Widmung unter Verwendung der Effektivzinsmethode zu bewerten, wenn dies im Geschäftsplan für zulässig erklärt wurde. Für die direkt oder indirekt über Spezialfonds gewidmeten Wertpapiere ist anhand eines vorsichtigen Liquiditätsplans die Fähigkeit als Daueranlage darzulegen; es dürfen aber höchstens 25 vH gemäß lit. c und insgesamt höchstens 60 vH des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens gewidmet werden. Der FMA ist auf Verlangen nachzuweisen, dass die Fondsbestimmungen von Spezialfonds Regelungen über die gesonderte Widmung von bestimmten Schuldverschreibungen und über den laufenden Ausweis eines weiteren Rechenwertes unter Berücksichtigung der besonderen Bewertung enthalten. Über ein von der Pensionskasse als Daueranlage gewidmetes Wertpapier darf vor Endfälligkeit nur bei Vorliegen besonderer Umstände und mit Bewilligung der FMA verfügt werden. Im Nachweis gemäß § 25 Abs. 9 sind unter Beachtung der Anforderungen des § 25 Abs. 11 im Hinblick auf die Bezugnahme auf externe Ratings Kriterien festzulegen, nach denen bei einem Wertpapier die Widmung als Daueranlage aufzuheben und dieses gemäß Z 3 zu bewerten ist; eine nach diesen Kriterien durchgeführte Entwidmung bedarf keiner Zustimmung der FMA, ist dieser aber unverzüglich anzuzeigen. Eine Veräußerung von über Spezialfonds gesondert gewidmeten Schuldverschreibungen ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände und mit Bewilligung der FMA zulässig. Die FMA hat in der Verordnung gemäß § 36 Abs. 2 den Ausweis der durch die HTM-Bewertung entstehenden stillen Lasten und stillen Reserven vorzuschreiben;“

3. Nach § 23 Abs. 1 Z 4a wird folgende Z 4b eingefügt:

       „4b. Anteile an einem Alternative Investmentfonds (AIF) sind mit dem Nettoinventarwert gemäß § 17 Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, anzusetzen;“

4. § 25 Abs. 3 Z 2 lautet:

         „2. Abweichend von Z 1 sind Veranlagungen gemäß Abs. 2 Z 4 und 6 mit Ausnahme von corporate bonds, deren Bonität unter Beachtung der Anforderungen des § 25 Abs. 11 im Hinblick auf die Bezugnahme auf externe Ratings mit investment grade vergleichbar ist, in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, in der Pensionskassenzusagen mit Mindestertragsgarantie und ohne Übernahme der Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 2 und 3 durch den Arbeitgeber verwaltet werden, mit höchstens 50 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.“

5. § 25 Abs. 8 erster Satz lautet:

„Veranlagungen in Anteilscheine von Investmentfonds, Immobilienfonds und AIF sind entsprechend der tatsächlichen Gestionierung auf die Veranlagungskategorien gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 aufzuteilen.“

6. Dem § 25 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeit der Pensionskassen überwacht die FMA die Angemessenheit der Verfahren der Pensionskassen für die Bonitätsbewertung, bewertet die Verwendung von Bezugnahmen auf Ratings, die von Ratingagenturen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen, ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 1, abgegeben worden sind, in der Anlagepolitik der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft und regt, falls angezeigt, die Milderung der Auswirkungen solcher Bezugnahmen an, um dem ausschließlichen und automatischen Rückgriff auf derartige Ratings entgegenzuwirken.“

7. In § 26 Abs. 1 wird der Verweis „2006/48/EG“ durch den Verweis „2013/36/EU“ ersetzt.

8. Nach § 46a Abs. 1 Z 5 wird folgende Z 5a eingefügt:

       „5a. die Anzeige der Entwidmung eines Wertpapiers gemäß § 23 Abs. 1 Z 3a unterlässt;“

9. Dem § 51 wird folgender Abs. 39 angefügt:

„(39) § 23 Abs. 1 Z 3a, § 25 Abs. 3 Z 2 und Abs. 11 und § 46a Abs. 1 Z 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2014 treten mit 21. Dezember 2014 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

Das Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „§ 144 Kostenbestimmung“ durch folgenden Eintrag ersetzt:

           „§ 144.    Kosten“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „§ 173 Prospekte“ durch folgenden Eintrag ersetzt:

           „§ 173.    Kundeninformationsdokument“

3. Im Inhaltsverzeichnis entfallen im 3. Teil das 2. Hauptstück samt Überschrift und die §§ 175 bis 185 samt Überschriften.

4. In § 5 Abs. 2 Z 4 lit. b wird die Bezeichnung „OGAW“ durch die Bezeichnung „OGA“ ersetzt.

5. In § 6 Abs. 2 Z 5 wird der Klammerausdruck „(Teil 2 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)“ durch den Klammerausdruck „(Teil 2 Titel I Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)“ ersetzt.

6. In § 6 Abs. 2 Z 12 lit. a wird der Verweis „§ 9 Abs. 2 WAG 2007“ durch den Verweis „§ 9 Abs. 5 Z 1 WAG 2007“ ersetzt.

7. In § 85 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Insbesondere stützen sie sich bei der Bewertung der Bonität der Vermögenswerte des OGAW nicht ausschließlich und automatisch auf Ratings, die von Ratingagenturen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen, ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 1, abgegeben worden sind.“

8. Dem § 85 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeit der OGAW überwacht die FMA die Angemessenheit der Verfahren der Verwaltungs- und Investmentgesellschaft für die Bonitätsbewertung, bewertet die Verwendung von Bezugnahmen auf die in Abs. 1 genannten Ratings in der Anlagepolitik der OGAW und regt, falls angezeigt, die Milderung der Auswirkungen solcher Bezugnahmen an, um dem ausschließlichen und automatischen Rückgriff auf derartige Ratings entgegenzuwirken.“

9. In § 140 Abs. 3 lautet der erste Halbsatz des dritten Satzes:

„Für die Überwachung der Einhaltung der nach diesem Abschnitt bestehenden Pflichten ist weiters zu Beginn eines jeden Kalenderjahres, spätestens bis zum 15. Jänner dieses Jahres für jeden zum Stichtag 1. Jänner dieses Jahres zugelassenen Fonds eine jährliche Gebühr von 600 Euro an die FMA zu entrichten;“

10. In § 186 Abs. 2 Z 4 wird folgender Satz angefügt:

„Wurde bereits eine Bescheinigung gemäß § 96 Abs. 4 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 ausgestellt, darf eine Erstattung der Kapitalertragsteuer und entsprechende Korrektur der Anschaffungskosten nur erfolgen, wenn der Anteilsinhaber den Abzugsverpflichteten beauftragt, dem zuständigen Finanzamt eine berichtigte Bescheinigung zu übermitteln.“

11. In § 188 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „Herkunftsmitgliedstaat“ durch „Herkunftsstaat“ ersetzt.

12. § 196 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (Neufassung) (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 32) in der Fassung der Richtlinie 2013/14/EU zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG, 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf übermäßigen Rückgriff auf Ratings, ABl. Nr. L 145 vom 31.05.2013 S. 1, wobei Verweise in Gesetzen oder Verordnungen auf die Richtlinie 85/611/EWG als Verweise auf die Richtlinie 2009/65/EG gelten;“

13. Dem § 200 Abs. 8 werden folgende Sätze angefügt:

„AIF des geschlossenen Typs, die nach dem 22. Juli 2013 keine zusätzlichen Anlagen tätigen (§ 67 Abs. 5 AIFMG) und keine neuen Anteile begeben, stellen für Zwecke der §§ 186 Abs. 1 Z 2 und 188 Abs. 1 Z 2 keine AIF dar. Dies gilt nur, wenn nicht bereits im letzten Geschäftsjahr, das vor dem 22. Juli 2013 endet, § 186 oder § 188 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 135/2013 auf den Organismus anzuwenden war.

§ 124b Z 185 lit. c des Einkommensteuergesetzes 1988 und § 6b des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gehen der Anwendung der §§ 186 und 188 vor.“

14. Dem § 200 wird folgender Abs. 10 und 11 angefügt:

„(10) § 85 Abs. 1 und 3 und § 196 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2014 treten mit 21. Dezember 2014 in Kraft.

(11) § 186 Abs. 2 Z 4 in der Fassung des BGBl. I Nr. XXX/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes

Das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird beim Eintrag „§ 48. Vertrieb von österreichischen AIF durch AIFM an Privatkunden“ die Wortgruppe „und qualifizierte Privatkunden“ angefügt.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird beim Eintrag „§ 49. Vertrieb von EU-AIF aus anderen Mitgliedstaaten und Nicht-EU-AIF durch österreichische AIFM oder von AIF durch EU-AIFM mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder durch Nicht-EU-AIFM an Privatkunden“ die Wortgruppe „und qualifizierte Privatkunden“ angefügt.

3. In § 2 Abs. 1 Z 7 lit. a wird der Verweis „Art. 4 Nr. 4 der Richtlinie 2006/48/EG“ durch den Verweis „Art. 4 Abs. 1 Nr. 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.

4. In § 2 Abs. 1 Z 19 wird der Verweis „Art. 57 Abs. 1 lit. a und b der Richtlinie 2006/48/EG“ durch den Verweis „Art. 12 der Richtlinie 2013/36/EU“ ersetzt.

5. In § 2 Abs. 1 Z 30 wird der Verweis „Art. 56 bis 67 der Richtlinie 2006/48/EG“ durch den Verweis „Art. 4 Abs. 1 Nr. 118 Art. 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.

6. Dem § 2 Abs. 1 wird folgende Z 42 angefügt:

       „42. „Qualifizierter Privatkunde“ ist ein Anleger,

                a) der in einem vom Vertrag über die Investitionsverpflichtung getrennten Dokument bestätigt, dass er sich der Risiken im Zusammenhang mit der beabsichtigten Investition bewusst ist und über unbelastete Bankguthaben und Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 6 WAG 2007 im Wert von mehr als 500 000 Euro verfügt;

               b) bei dem die AIF-Verwaltungsgesellschaft oder sofern der Vertrieb nicht direkt erfolgt, die den Vertrieb durchführende natürliche oder juristische Person seinen Sachverstand, Erfahrungen und Kenntnisse bewertet hat und der bestätigen kann, dass er seit mehr als vier Jahren Veranlagungen in Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 4 lit. a WAG 2007 vorgenommen hat;

                c) bei dem die AIF-Verwaltungsgesellschaft oder sofern der Vertrieb nicht direkt erfolgt, die den Vertrieb durchführende natürliche oder juristische Person davon hinreichend überzeugt ist, dass der Anleger in der Lage ist, seine Anlageentscheidungen selbst zu treffen und die mit der Investition einhergehenden Risiken zu verstehen und dass eine solche Verpflichtung für den Anleger angemessen ist;

               d) der sich verpflichtet, mindestens 100 000 Euro in einen AIF zu investieren;

                e) der die Investition zum Zwecke der Diversifizierung und Risikostreuung seiner bestehenden Vermögensveranlagung vornehmen wird und der AIF-Verwaltungsgesellschaft oder sofern der Vertrieb nicht direkt erfolgt, der den Vertrieb durchführende natürliche oder juristische Person nachweist, dass zum Zeitpunkt der Investition in einen AIF diese nicht mehr als 20 vH seines aus Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 6 WAG 2007 bestehenden Vermögens beträgt.“

7. In § 4 Abs. 6 wird der Verweis „§ 3 Abs. 5 Z 4 und Abs. 6, 8 und 9, §§ 5, 9 und 75 bis 78 WAG 2007“ durch den Verweis „§ 3 Abs. 5 Z 3 und 4, Abs. 8 und 9, §§ 5, 9 und 75 bis 78 WAG 2007“ ersetzt.

8. In § 7 Abs. 5 wird der Verweis „§ 9 Abs. 2 WAG 2007“ durch den Verweis „§ 9 Abs. 5 Z 1 WAG 2007“ ersetzt.

9. In § 13 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Insbesondere stützen AIFM sich bei der Bewertung der Bonität der Vermögenswerte des AIF nicht ausschließlich und automatisch auf Ratings, die von Ratingagenturen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen, ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 1, abgegeben worden sind.“

10. Nach § 13 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeit der AIF überwacht die FMA die Angemessenheit der Verfahren der AIFM für die Bonitätsbewertung, bewertet die Verwendung von Bezugnahmen auf die in Abs. 2 genannten Ratings in der Anlagepolitik der AIF und regt, falls angezeigt, die Milderung der Auswirkungen solcher Bezugnahmen an, um dem ausschließlichen und automatischen Rückgriff auf derartige Ratings entgegenzuwirken.“

11. In § 15 wird der Verweis „Art. 4 Abs. 41 der Richtlinie 2006/48/EG“ durch den Verweis „Art. 4 Abs. 1 Nr. 13 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.

12. In § 19 Abs. 3 Z 1 wird der Verweis „2006/48/EG“ durch den Verweis „2013/36/EU“ ersetzt.

13. In § 19 Abs. 3 Z 2 wird der Verweis „Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2006/49/EG“ durch den Verweis „Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ und der Verweis „Art. 9 der Richtlinie 2006/49/EG“ durch den Verweis „Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU“ ersetzt.

14. In § 19 Abs. 7 wird die Wortgruppe „und wirksam durchgesetzt werden, und mit den Grundsätzen nach Art. 16 der Richtlinie 2006/73/EG übereinstimmt“ durch die Wortfolge „und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Art. 16 der Richtlinie 2006/73/EG wirksam durchgesetzt werden“ ersetzt.

15. In § 19 Abs. 19 wird das Wort „mir“ durch das Wort „mit“ ersetzt.

16. In § 19 Abs. 20 wird das Wort „der“ durch das Wort „des“ ersetzt.

17. In § 21 Abs. 1 Z 5 wird der Verweis „§ 7 Abs. 7“ durch den Verweis „§ 7 Abs. 6“ ersetzt.

18. In § 27 Abs. 2 wird im Einleitungssatz ein Beistrich nach dem Wortteil „Vermögens-“ eingefügt.

19. In § 29 Abs. 1 wird das Wort „diese“ durch das Wort „dieses“ ersetzt.

20. In § 31 Abs. 1 wird die Wortgruppe „die Bescheinigung gemäß § 30 Abs. 3“ durch die Wortgruppe „eine dem § 30 Abs. 3 letzter Satz entsprechende Bescheinigung“ ersetzt.

21. In § 31 Abs. 4 lautet der erste Halbsatz des dritten Satzes:

„Für die Überwachung der Einhaltung der nach diesem Abschnitt bestehenden Pflichten ist weiters zu Beginn eines jeden Kalenderjahres, spätestens bis zum 15. Jänner dieses Jahres für jeden zum Stichtag 1. Jänner dieses Jahres zugelassenen EU-AIF eine jährliche Gebühr von 600 Euro an die FMA zu entrichten;“

22. In § 33 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und an professionelle Anleger vertreiben“.

23. In § 33 Abs. 2 wird die Wortfolge „gemäß § 32 Abs. 2 und 3 übermittelt hat“ durch die Wortfolge „gemäß § 32 Abs. 2, 3 und eine dem Abs. 4 letzter Satz entsprechende Bescheinigung übermittelt hat“ ersetzt.

24. In § 38 wird jeweils die Bezeichnung „AIFM“ durch „EU-AIFM“ ersetzt.

25. In § 38 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „in Österreich konzessionierter“.

26. In § 38 Abs. 2 wird das Wort „Herkunftsmitgliedstaates“ durch das Wort „Herkunftsstaates“ ersetzt.

27. In § 38 Abs. 9 wird die Wortfolge „frühestens gemäß Abs. 2 wieder anzeigen“ durch die Wortfolge „frühestens dann gemäß Abs. 2 wieder anzeigen“ ersetzt.

28. In § 45 Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Aufnahme des Verwaltung“ durch die Wortfolge „Die Aufnahme der Verwaltung“ ersetzt.

29. In § 46 Abs. 3 wird die Wortfolge „Unterabsatz 1 lit. d leg. cit.“ durch den Verweis „Art. 37 Abs. 7 lit. d der Richtlinie 2011/61/EU“ ersetzt.

30. § 47 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Dieses Anzeigeschreiben umfasst die Dokumentation und die Angaben gemäß Anlage 3, sowie eine Bestätigung der zuständigen Behörden des Herkunftsstaates des Nicht-EU-AIFM sowie des AIF, dass der AIF sowie der Nicht-EU-AIFM mit Ausnahme des 6. Teils alle in diesem Bundesgesetz, der Richtlinie 2011/61/EU und auf Basis der Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten Anforderungen erfüllen.“

31. Die Überschrift vor § 48 lautet:

„Vertrieb von österreichischen AIF durch AIFM an Privatkunden und qualifizierte Privatkunden“

32. § 48 Abs. 1 lautet:

§ 48. (1) Ein AIFM kann in Österreich Anteile von folgenden gemäß § 29 bewilligten inländischen AIF an Privatkunden vertreiben:

           1. Sofern er über eine Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 13a BWG verfügt, Anteile an Immobilienfonds gemäß dem Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG (BGBl. I Nr. 80/2003),

           2. sofern er über eine Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 13 BWG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 InvFG 2011 verfügt, AIF gemäß dem 3. Teil erstes Hauptstück des InvFG 2011,

           3. sofern er über eine Konzession gemäß dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes verfügt, AIF in Immobilien, die die Bedingungen der Abs. 5 und 6 erfüllen,

           4. sofern er über eine Konzession gemäß dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes verfügt, AIF, die die Bedingungen der Abs. 7 und 8 erfüllen (Managed Futures Funds),

           5. sofern er über eine Konzession gemäß dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes verfügt, AIF, die die Bedingungen der Abs. 8a und 8b erfüllen (Private-Equity-Dachfonds),

           6. sofern er über eine Konzession gemäß dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes verfügt, AIF, die die Bedingungen der Abs. 8c und 8d erfüllen (AIF in Unternehmensbeteiligungen).“

33. Nach § 48 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Der Anleger bestätigt im Falle einer Investition gemäß Abs. 1 Z 4, 5 oder 6 schriftlich, in einem vom Vertrag über die Investitionsverpflichtung getrennten Dokument, dass er sich der Risiken im Zusammenhang mit der beabsichtigten Investition bewusst ist und die AIF-Verwaltungsgesellschaft oder sofern der Vertrieb nicht direkt erfolgt, die den Vertrieb durchführende natürliche oder juristische Person seinen Sachverstand, Erfahrungen und Kenntnisse bewertet hat. Die AIF-Verwaltungsgesellschaft oder sofern der Vertrieb nicht direkt erfolgt, die den Vertrieb durchführende natürliche oder juristische Person muss hinreichend davon überzeugt sein, dass der Anleger in der Lage ist, seine Anlageentscheidungen selbst zu treffen und die mit der Investition einhergehenden Risiken zu verstehen und dass eine solche Verpflichtung für den Anleger angemessen ist.“

34. In § 48 Abs. 6 und 8 wird jeweils der Verweis „§ 8 oder 8a“ durch den Verweis „§ 8 oder § 8a“ ersetzt.

35. Nach § 48 Abs. 8 werden folgende Abs. 8a bis 8d eingefügt:

„(8a) Die FMA hat einen AIF (Private-Equity-Dachfonds) zum Vertrieb an Privatkunden zu bewilligen, wenn

           1. gemäß der Anlagestrategie der Private-Equity-Dachfonds überwiegend in andere AIF investiert, welche wiederum gemäß ihrer Anlagestrategie in nicht börsennotierte Unternehmen investieren. Die Veranlagung in einen einzelnen AIF darf 10 vH des Fondsvermögens des Private-Equity-Dachfonds nicht überschreiten. Zusätzlich zu dieser überwiegenden Veranlagung darf der Private-Equity-Dachfonds nur Geldmarktinstrumente gemäß § 70 InvFG 2011 erwerben. Kann der AIF, in welchen investiert wird, gemäß seiner Satzung oder seiner Veranlagungsbestimmungen neben der überwiegenden Veranlagung in nicht börsennotierte Unternehmen und in Geldmarktinstrumente auch andere Veranlagungen tätigen, so ist eine Veranlagung des Private-Equity-Dachfonds in einen solchen AIF auf jeweils 5 vH seines Fondsvermögens begrenzt. Insgesamt dürfen maximal 20 vH des Fondsvermögens eines Private-Equity-Dachfonds in solche AIF investiert werden;

           2. der gemäß § 17 ermittelte Nettoinventarwert des Private-Equity-Dachfonds jedesmal dann veröffentlicht wird, wenn eine Ausgabe oder eine Rücknahme der Anteile des Private-Equity-Dachfonds stattfinde, mindestens aber einmal im Monat, es sei denn, der Private-Equity-Dachfonds ist zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen;

           3. für den Private-Equity-Dachfonds keine Hebelfinanzierung eingesetzt wird. Es darf ebenso in keine AIF investiert werden, welche Hebelfinanzierung einsetzen. Wenn die Satzung oder die Veranlagungsbestimmungen eines AIF, in welchen investiert wird, dies vorsehen, sind kurzfristige Kredite bis zur Höhe von 20 vH des Fondsvermögens des AIF auf dessen Rechnung zulässig;

           4. sämtliche Vertriebsunterlagen an drucktechnisch hervorgehobener Stelle einen Hinweis auf das besondere mit dieser Veranlagung verbundene Risiko (Risikohinweis) und die eingeschränkte Liquidität enthalten;

           5. ein Halbjahresbericht spätestens zwei Monate nach Ablauf des Halbjahres erstellt wird;

           6. ein Kundeninformationsdokument in deutscher Sprache, das die wesentlichen Anlegerinformationen enthält und dem KID gemäß § 134 InvFG 2011 sowie der dazu erlassenen Verordnung gleichwertig ist, vorliegt;

           7. die Investitionssumme je Privatkunde mindestens 100 000 Euro beträgt;

           8. der Privatkunde der AIF-Verwaltungsgesellschaft oder, sofern der Vertrieb nicht direkt erfolgt, der den Vertrieb durchführenden natürlichen oder juristischen Person nachweisen kann, dass er seit mehr als vier Jahren Veranlagungen in Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 4 lit. a WAG 2007 vorgenommen hat.

(8b) Dem Antrag auf Bewilligung eines Private-Equity-Dachfonds gemäß Abs. 8a sind beizufügen:

           1. Im Falle, dass der Private-Equity-Dachfonds einen Prospekt gemäß KMG zu erstellen hat, der gemäß § 8 oder 8a KMG geprüfte bzw. gebilligte Prospekt. Die gemäß § 21 Abs. 3 erforderlichen ergänzenden Angaben gemäß § 21 Abs. 1 und 2 sind gesondert vorzulegen, wobei im Prospekt die bereits enthaltenen Angaben gemäß § 21 deutlich gekennzeichnet sein müssen. Die gemäß § 8 oder § 8a KMG vorgesehene Prospektprüfung und -billigung erstreckt sich nicht auf diese ergänzenden Angaben;

           2. im Falle, dass der Private-Equity-Dachfonds keinen Prospekt gemäß KMG zu erstellen hat, die Informationen gemäß § 21;

           3. der letzte Jahresbericht gemäß § 20;

           4. eine Bestätigung des AIFM, dass die Bedingungen des Abs. 8a eingehalten werden.

(8c) Die FMA hat einen AIF in Unternehmensbeteiligungen zum Vertrieb an Privatkunden zu bewilligen, wenn

           1. das Fondsvermögen so veranlagt wird, dass eine ausreichende Diversifikation und eine angemessene Risikostreuung gewährleistet werden. Neben dem Erwerb von Beteiligungen an nicht börsenotierten Unternehmen, großteils KMU, darf das Fondsvermögen ausschließlich in Bankguthaben und Geldmarktinstrumente gemäß § 70 InvFG 2011 veranlagt werden;

           2. Beteiligungen an mindestens fünf Unternehmen eingegangen werden, die zum Zeitpunkt des Eingehens der Beteiligung nicht miteinander verbunden sind;

           3. die Beteiligung an einem Unternehmen zum Zeitpunkt des Eingehens der Beteiligung nicht mehr als 50 vH des Fondsvermögens beträgt;

           4. Beteiligungen an Unternehmen und Geldmarktinstrumente gemäß § 70 InvFG 2011, die einem Währungsrisiko unterliegen, 30 vH des Fondsvermögens nicht übersteigen;

           5. für den AIF in Unternehmensbeteiligungen keine Hebelfinanzierung eingesetzt wird, keine Leerverkäufe stattfinden und eine Kreditaufnahme nicht zulässig ist;

           6. Derivate nur zur Absicherung von im AIF in Unternehmensbeteiligungen gehaltenen Vermögensgegenständen gehalten werden dürfen;

           7. der gemäß § 17 ermittelte Nettoinventarwert des AIF in Unternehmensbeteiligungen jedes Mal dann veröffentlicht wird, wenn eine Ausgabe oder eine Rücknahme der Anteile des AIF in Unternehmensbeteiligungen stattfindet, mindestens aber einmal im Monat;

           8. sämtliche Vertriebsunterlagen an drucktechnisch hervorgehobener Stelle einen Hinweis auf das besondere mit dieser Veranlagung verbundene Risiko (Risikohinweis) und die eingeschränkte Liquidität enthalten;

           9. ein Halbjahresbericht spätestens zwei Monate nach Ablauf des Halbjahres erstellt wird;

         10. ein Kundeninformationsdokument in deutscher Sprache, das die wesentlichen Anlegerinformationen enthält und dem KID gemäß § 134 InvFG 2011 sowie der dazu erlassenen Verordnung gleichwertig ist, vorliegt;

         11. die Investitionssumme je Privatkunde mindestens 100 000 Euro beträgt;

         12. der Privatkunde der AIF-Verwaltungsgesellschaft oder, sofern der Vertrieb nicht direkt erfolgt, der den Vertrieb durchführenden natürlichen oder juristischen Person nachweisen kann, dass er seit mehr als vier Jahren Veranlagungen in Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 4 lit. a WAG 2007 vorgenommen hat.

(8d) Dem Antrag auf Bewilligung eines AIF in Unternehmensbeteiligungen gemäß Abs. 8c sind beizufügen:

           1. Im Falle, dass der AIF in Unternehmensbeteiligungen einen Prospekt gemäß KMG zu erstellen hat, der gemäß § 8 oder 8a KMG geprüfte bzw. gebilligte Prospekt. Die gemäß § 21 Abs. 3 erforderlichen ergänzenden Angaben gemäß § 21 Abs. 1 und 2 sind gesondert vorzulegen, wobei im Prospekt die bereits enthaltenen Angaben gemäß § 21 deutlich gekennzeichnet sein müssen. Die gemäß § 8 oder § 8a KMG vorgesehene Prospektprüfung und -billigung erstreckt sich nicht auf diese ergänzenden Angaben;

           2. im Falle, dass der AIF in Unternehmensbeteiligungen keinen Prospekt gemäß KMG zu erstellen hat, die Informationen gemäß § 21;

           3. der letzte Jahresbericht gemäß § 20;

           4. eine Bestätigung des AIFM, dass die Bedingungen des Abs. 8c eingehalten werden.“

36. § 48 Abs. 11 lautet:

„(11) Die FMA kann mittels Verordnung die Ausgestaltung der Risikohinweise gemäß Abs. 5 Z 5, Abs. 7 Z 9, Abs. 8a Z 4 und Abs. 8c Z 8 festlegen sowie weitere Hinweise vorschreiben.“

37. Dem § 48 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Ein AIFM kann in Österreich Anteile von gemäß § 29 bewilligten AIF an qualifizierte Privatkunden vertreiben, sofern er über eine Konzession gemäß dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes verfügt und wenn für den AIF

           1. keine Hebelfinanzierung oder

           2. eine Hebelfinanzierung, die den Nettoinventarwert des AIF nicht um mehr als 30 vH übersteigt,

eingesetzt wird. § 52 findet keine Anwendung.“

38. Die Überschrift vor § 49 lautet:

„Vertrieb von EU-AIF aus anderen Mitgliedstaaten und Nicht-EU-AIF durch österreichische AIFM oder von AIF durch EU-AIFM mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder durch Nicht-EU-AIFM an Privatkunden und qualifizierte Privatkunden“

39. In § 49 Abs. 1 wird die Wortfolge „gemäß Richtlinie 2011/61/EU verwaltete AIF“ durch die Wortfolge „gemäß der Richtlinie 2011/61/EU verwaltete EU-AIF und Nicht-EU-AIF“ ersetzt.

40. § 49 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. der AIF gemäß §§ 29, 31, 35, 38, 40, 42 oder 47 in Österreich zum Vertrieb an professionelle Anleger zugelassen ist und“

41. § 49 Abs. 1 Z 3 lit. d lautet:

              „d) AIF gemäß § 48 Abs. 7, 8a und 8c oder“

42. § 49 Abs. 4 lautet:

„(4) In das KID beziehungsweise den Vereinfachten Prospekt gemäß Abs. 3 Z 5 sowie in jede Werbeunterlage des AIF oder des AIFM ist, so es sich nicht um einen in Österreich konzessionierten AIFM handelt, ein drucktechnisch hervorgehobener Warnhinweis aufzunehmen, dass weder der AIF noch der AIFM einer Aufsicht durch eine österreichische Behörde unterliegen, weder ein etwaiger Prospekt noch KID oder Vereinfachter Prospekt von einer österreichischen Behörde geprüft wurden und keine österreichische Behörde die Haftung für Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Unterlagen trägt.“

43. Dem § 49 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Inländische AIFM können EU-AIF aus anderen Mitgliedstaaten sowie gemäß der Richtlinie 2011/61/EU verwaltete Nicht-EU-AIF, EU-AIFM mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat sowie Nicht-EU-AIFM können von ihnen gemäß Richtlinie 2011/61/EU verwaltete EU-AIF und Nicht-EU-AIF in Österreich an qualifizierte Privatkunden vertreiben, wenn

           1. der AIF gemäß §§ 31, 35, 40, 42 oder 47 in Österreich zum Vertrieb an professionelle Anleger zugelassen ist und

           2. für den AIF

                a) keine Hebelfinanzierung oder

               b) eine Hebelfinanzierung, die den Nettoinventarwert des AIF nicht um mehr als 30 vH übersteigt,

eingesetzt wird.

§ 52 findet keine Anwendung.“

44. § 50 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Aufnahme des Vertriebes ist zu untersagen, wenn der AIFM oder der AIF eine Voraussetzung nach § 48 oder § 49 nicht erfüllt oder der Antrag auf Bewilligung nach § 48 oder die Anzeige nach § 49 nicht ordnungsgemäß erstattet wurde.“

45. § 50 Abs. 2 Z 1 und 2 lautet:

         „1. der Antrag auf Bewilligung nach § 48 oder die Anzeige nach § 49 nicht erstattet worden ist;

           2. eine Voraussetzung nach § 48 oder § 49 weggefallen ist;“

46. In § 50 Abs. 3 wird die Wortfolge „frühestens gemäß § 49 wieder anzeigen“ durch die Wortfolge „frühestens gemäß § 48 oder § 49 wieder anzeigen“ ersetzt.

47. In § 54 Abs. 2 Schlussteil lautet:

„unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben mit der Registrierung von Verwaltern von Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß diesen Verordnungen betraut. Die FMA hat die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnungen durch Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds und Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zu überwachen. Dazu stehen der FMA unbeschadet der Befugnisse, die ihr in diesen Verordnungen zugewiesen werden, insbesondere die Befugnisse gemäß § 56 Abs. 2 Z 1, 2, 5, 8, 9 und 11 zu.“

48. In § 56 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „Unterlagen aller Arteinzusehen“ durch die Wortfolge „Unterlagen aller Art einzusehen“ ersetzt.

49. In § 56 Abs. 2 Z 6 wird das Wort „beantragen“ durch die Wortgruppe „zu beantragen“ ersetzt.

50. In § 58 wird der Verweis „§ 48 Abs. 6“ durch den Verweis „§ 48 Abs. 6, 8, 8b und 8d“ ersetzt.

51. § 60 Abs. 5 letzter Halbsatz lautet:

„wer gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 oder gegen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 verstößt.“

52. Nach § 67 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) AIFM, welche vor dem 22. Juli 2014 Anteile an AIF gemäß § 48 Abs. 1 Z 4 bis 6 öffentlich vertreiben dürfen, haben dem Antrag gemäß § 48 Abs. 8, 8b oder 8d bis spätestens 31. Dezember 2014 einzureichen, anderenfalls die Berechtigung zum Vertrieb an Privatkunden erlischt.“

53. § 71 Abs. 2 Z 1 bis 5 lautet:

         „1. Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010, ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/14/EU zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG, 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf übermäßigen Rückgriff auf Ratings, ABl. Nr. L 145 vom 31.05.2013 S. 1;

           2. Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, ABl. Nr. L 235 vom 23.09.2003 S. 10, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/14/EU zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG, 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf übermäßigen Rückgriff auf Ratings, ABl. Nr. L 145 vom 31.05.2013 S. 1;

           3. Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/14/EU zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG, 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf übermäßigen Rückgriff auf Ratings, ABl. Nr. L 145 vom 31.05.2013 S. 1;

           4. Siebte Richtlinie 83/349/EWG aufgrund von Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluß, ABl. Nr. L 193 vom 18.07.1983 S. 1, zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/49/EG, ABl. Nr. L 164 vom 26.06.2009 S. 42;

           5. Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.6. 2013 S. 338, in der Fassung ihrer Berichtigung, ABl. Nr. L 208 vom 2.8.2013 S. 73;“

54. § 71 Abs. 2 Z 10 lautet:

       „10. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 1, in der Fassung ihrer Berichtigung ABl. Nr. L 321 vom 30.11.2013 S. 6;“

55. In § 71 Abs. 2 Z 11 wird der Verweis „ABl. Nr. 174“ durch den Verweis „ABl. Nr. L 174“ ersetzt.

56. In § 71 Abs. 2 Z 19 wird der Verweis „ABl. Nr. 284“ durch den Verweis „ABl. Nr. L 284“ ersetzt.

57. Dem § 74 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 13 Abs. 2 und 3a und § 71 Abs. 2 Z 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2014 treten mit 21. Dezember 2014 in Kraft. § 48 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2014 ist auf Neugeschäft anzuwenden, das nach dem 1. August 2014 abgeschlossen wurde.“

Artikel 5

Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes

Das Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 40 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Bei der erstmaligen Anwendung der Abs. 1 bis 4 auf bereits bestehende Organismen sind der Ermittlung der dem § 14 Abs. 4 entsprechenden Aufwertungsgewinne die steuerlichen Anschaffungskosten der Immobilien zu Grunde zu legen, wobei § 30 Abs. 3 zweiter und dritter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden sind. Die bis zur erstmaligen Anwendung der Abs. 1 bis 4 entstandenen Aufwertungsgewinne können gleichmäßig auf das Jahr der erstmaligen Anwendung und die vier nächsten Geschäftsjahre verteilt werden.“

2. In § 42 Z 1 wird das Wort „Herkunftsmitgliedstaat“ durch „Herkunftsstaat“ ersetzt.

3. In § 44 Abs. 12 werden folgende Sätze angefügt:

„AIF des geschlossenen Typs, die nach dem 22. Juli 2013 keine zusätzlichen Anlagen tätigen (§ 67 Abs. 5 AIFMG) und keine neuen Anteile begeben, stellen für Zwecke der §§ 40 Abs. 1 Z 2 und 42 Z 1 keine AIF in Immobilien dar. Dies gilt nur, wenn nicht bereits im letzten Geschäftsjahr, das vor dem 22. Juli 2013 endet, § 40 oder § 42 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 135/2013 auf den Organismus anzuwenden war.

§ 124b Z 185 lit. c des Einkommensteuergesetzes 1988 und § 6b des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gehen der Anwendung der §§ 40 und 42 vor.“