Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Der übermäßige Rückgriff auf Ratings wird eingeschränkt

-       Vermögende Privatkunden können AIF zur Portfoliodiversifizierung erwerben

-       Die Vertriebsmöglichkeiten von AIF an Privatkunden werden ausgeweitet

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Adaptierung des Risikomanagementprozesses

-       Definition eines qualifizierten Privatkunden

-       Zulassung von Private Equity-Dachfonds und AIF in Unternehmensbeteiligungen für den Vertrieb an Privatkunden

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

. Das Vorhaben dient vor allem der Umsetzung der Richtlinie 2013/14/EU.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine


 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

 

Novelle des Pensionskassengesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes und des Immobilien-Investmentfondsgesetzes

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Finanzen

Laufendes Finanzjahr:

2014

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2014

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die Richtlinie 2013/14/EU zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und der Richtlinie 2011/65/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds im Hinblick auf übermäßigen Rückgriff auf Ratings ist bis 21. Dezember 2014 in nationales Recht umzusetzen.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Die Richtlinie ist bis 21. Dezember 2014 in nationales Recht umzusetzen, eine Nichtumsetzung würde zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die Europäische Kommission führen.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2018

Evaluierungsunterlagen und -methode: Es soll auf Basis qualitativer Kriterien der Risikomanagementprozess im Hinblick auf Ratings sowie Ausmaß und Umfang des Privatkundenvertriebs von AIF untersucht werden.

 

Ziele

 

Ziel 1: Der übermäßige Rückgriff auf Ratings wird eingeschränkt

 

Beschreibung des Ziels:

Der Rückgriff auf Ratings soll verringert werden. Die Verwalter von Pensionskassen, von Organismen zur gemeinsamen Anlage in Wertpapieren (OGAW) und alternativen Investmentfonds sollen weniger auf externe Ratings Bezug nehmen sondern mit der gebotenen Sorgfalt eigene Prüfungen durchführen müssen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Riskomanagementprozesse und – systeme müssen keine Regelungen betr. Rating von Vermögenswerten enthalten.

Die Riskomanagementprozesse und – systeme wurden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben angepasst und erweisen sich zur Zielerreichung als wirksam.

 

Ziel 2: Vermögende Privatkunden können AIF zur Portfoliodiversifizierung erwerben

 

Beschreibung des Ziels:

Bestimmte alternative Veranlagungsformen haben bis 21. Juli 2013 keiner Regulierung unterlegen. Mit Umsetzung der Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds durch das AIFMG wurden diese Regulierungslücken beseitigt und der Vertrieb solcher Produkte an Privatkunden eingeschränkt. Vermögenden Privatkunden, die nicht unter den im Wertpapieraufsichtsgesetz vorgesehenen Professionellen Kunden subsummiert werden können, wird im Hinblick auf eine Diversifizierung die Weiterveranlagung und ein Neuerwerb von AIF zu bestimmten Bedingungen ermöglicht.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Da es sich um einen bisher nicht regulierten Bereich handelt, gibt es keine Daten über am Markt gehandelte alternative Investments oder die potentielle Anzahl solcher vermögender Privatkunden.

Vermögende Privatkunden, die die Anforderungen erfüllen, können AIF erwerben.

 

Ziel 3: Die Vertriebsmöglichkeiten von AIF an Privatkunden werden ausgeweitet

 

Beschreibung des Ziels:

Bestimmte alternative Veranlagungsformen haben bis 21. Juli 2013 keiner Regulierung unterlegen. Mit Umsetzung der Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds durch das AIFMG wurden diese Regulierungslücken beseitigt und der Vertrieb solcher Produkte an Privatkunden eingeschränkt. Um im Hinblick auf eine Diversifizierung und eine Weiterveranlagung auch Privatkunden solche Investments weiterhin zu ermöglichen, sollen die für Privatkunden zulässigen Veranlagungsformen ausgeweitet werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Da es sich um einen bisher nicht regulierten Bereich handelt, gibt es keine Daten über am Markt gehandelte alternative Investments.

Es werden die nunmehr zum Vertrieb an Privatkunden geeigneten alternativen Investments zugelassen und beaufsichtigt.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Adaptierung des Risikomanagementprozesses

Beschreibung der Maßnahme:

Die Riskomanagementprozesse und – systeme von Pensionskassen, Kapitalanlagegesellschaften und Alternative Investment-Funds Manager sollen dahingehend angepasst werden, dass ein übermäßiger Rückgriff auf Ratings hintangehalten werden kann.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 2: Definition eines qualifizierten Privatkunden

Beschreibung der Maßnahme:

Qualifizierte Privatkunden sollen nach Nachweis der Voraussetzungen und unter Einhaltung der vorgesehenen Bedingungen auch für den Vertrieb an professionelle Anleger vorgesehene AIF erwerben dürfen.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 3: Zulassung von Private Equity-Dachfonds und AIF in Unternehmensbeteiligungen für den Vertrieb an Privatkunden

Beschreibung der Maßnahme:

Private Equity-Dachfonds und AIF in Unternehmensbeteiligungen sollen zum Vertrieb an Privatkunden zugelassen werden, wenn sie bestimmte qualitative und quantitative Kriterien erfüllen sowie im Hinblick auf den Anlegerschutz ausreichende Informationen bereitstellen.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.2 des WFA – Tools erstellt.

 


 

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Grundlagen des Gesetzentwurfs:

Die Richtlinie 2013/14/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/41 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfond im Hinblick auf übermäßigen Rückgriff auf Ratings, ABl. Nr. L 145 vom 31.05.2013,S. 1, ist bis 21. Dezember 2014 in nationales Recht umzusetzen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Neben den zur Umsetzung der Richtlinie 2013/14/EU erforderlichen Änderungen des Pensionskassengesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011 und des Alternative Investmentfonds-Manager-Gesetzes sollen erste Erfahrungen aus der Bewilligungspraxis von Alternativen Investmentfonds im AIFMG berücksichtigt werden. Um vermögenden Privatkunden im Sinne einer Portfoliodiversifizierung weiterhin alternative Anlageformen zugänglich zu machen, soll der Typ des qualifizierten Privatkunden geschaffen werden. Für Private-Equity-Dachfonds und bestimmte AIF in Unternehmensbeteiligungen soll der Vertrieb an Privatkunden ermöglicht werden, wobei der Anlegerschutz durch Informations- und Transparenzvorschriften gewährleistet werden soll. Weiters sollen einige technische und formale, aus der Praxis resultierende Probleme bereinigt werden.

Im Investmentfondsgesetz 2011 und Immobilien-Investmentfondsgesetz werden bei den Bestimmungen zur Besteuerung Ergänzungen vorgenommen und Härten durch Übergangsvorschriften abgefedert.

Inkrafttreten:

Die redaktionellen Änderungen in den betroffenen Gesetzen sollen mit Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Die der Umsetzung der Richtlinie 2013/14/EU dienenden Änderungen sollen gemäß der Vorgabe in der Richtlinie mit 21. Dezember 2014 in Kraft treten.

Kompetenzgrundlage:

Der Entwurf dieses Bundesgesetzes stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG (Bankwesen) und Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG (Vertragsversicherungswesen).

Besonderer Teil

Zu Artikel 2 (Änderung des Pensionskassengesetzes)

Zu § 1 Abs. 2a PKG:

Der Grenzbetrag zur Abfindung von Pensionskassenanwartschaften unterliegt einer an den VPI gebundenen Valorisierungsklausel. Der jeweils neu geltende Grenzbetrag war bisher im Amtsblatt der Finanzverwaltung zu verlautbaren. Nach Einstellung des Amtsblattes mit Beginn des Jahres 2014 soll nunmehr der jeweils neu geltende Grenzbetrag von der FMA im Internet kundgemacht werden.

Zu § 23 Abs. 1 Z 3a PKG:

Auf Grund der Anforderungen der Richtlinie 2013/14/EU soll bei der HTM-Widmung von corporate bonds nicht ausschließlich auf die Bewertung einer Ratingagentur Bezug genommen werden. Es soll daher die Pensionskasse anhand mehrerer Parameter beurteilen, ob das bezughabende Wertpapier für eine HTM-Widmung geeignet ist. Für eine allenfalls erforderliche Entwidmung auf Grund einer gegenüber der Anschaffung schlechteren Bewertung sollen unter Beachtung der Anforderungen der Richtlinie 2013/14/EU Kriterien im Risikomanagementhandbuch, das gemäß § 25 Abs. 9 zu erstellen ist, festgelegt werden. Wie bisher soll eine solche Entwidmung nicht bewilligungspflichtig sein, auf Grund der neuen Anforderungen an die Pensionskasse soll aber eine Anzeigepflicht vorgesehen werden.

Zu § 23 Abs. 1 Z 4b PKG:

Die Bewertungsvorschriften sind um die Bewertung von Alternativen Investmentfonds zu ergänzen, wobei die für AIF geltenden Bewertungsvorschriften im AIFMG, die sich grundsätzlich am Tageswertprinzip orientieren, zu verwenden sind.

Zu § 25 Abs. 3 Z 2 PKG:

Wie in § 23 Abs. 1 Z 3a soll bei corporate bonds nicht ausschließlich auf die Bewertung einer Ratingagentur Bezug genommen werden.

Zu § 25 Abs. 8 PKG:

AIF sollen analog zu Investmentfonds und Immobilienfonds in die Durchrechnung einbezogen werden.

Zu § 25 Abs. 11 PKG:

Damit wird der durch die Richtlinie 2013/14/EU neu eingefügte Art. 18 Abs. 1a der Richtlinie 2003/41/EG umgesetzt.

Zur Verbesserung der Qualität der für die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft erworbenen Vermögenswerte sowie zum Schutz der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten soll von den Pensionskassen verlangt werden, dass sie sich bei der Bewertung der mit der Veranlagung verbundenen Risken nicht ausschließlich und automatisch auf Ratings von Ratingagenturen stützen und sie als einzigen Parameter verwenden.

Zu § 26 Abs. 1 PKG:

Anpassung des Verweises an die Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG.

Zu § 46a Abs. 1 Z 5a PKG:

Das Unterlassen der Anzeigepflicht betreffend Entwidmung eines Wertpapiers von der HTM-Bewertung soll in den Katalog der Verwaltungsstrafbestimmungen aufgenommen werden.

Zu Artikel 3 (Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011)

Zum Inhaltsverzeichnis:

Das Inhaltsverzeichnis soll an die mit einer früheren Novelle des Investmentfondsgesetzes 2011 (BGBl. I Nr. 135/2013) vorgenommenen Änderungen angepasst werden.

Zu § 5 Abs. 2 Z 4 lit. b InvFG 2011:

Berichtigung eines Verweises in Konformität mit der Richtlinie 2009/65/EG.

Zu § 6 Abs. 2 Z 5 InvFG 2011:

Berichtigung eines Verweises.

Zu § 6 Abs. 2 Z 12 lit. a InvFG 2011:

Berichtigung eines Verweises auf eine durch BGBl. I Nr. 184/2013 geänderte Bestimmung im WAG 2007.

Zu § 85 Abs. 1 und 3 InvFG 2011:

Damit wird der durch die Richtlinie 2013/14/EU geänderte Art. 51 der Richtlinie 2009/65/EG umgesetzt.

Zur Verbesserung der Qualität der für OGAW erworbenen Vermögenswerte sowie zum Schutz der Anleger soll von den Verwaltungs- und Investmentgesellschaften verlangt werden, dass sie sich bei der Bewertung der mit der Veranlagung verbundenen Risken nicht ausschließlich und automatisch auf Ratings von Ratingagenturen stützen und sie als einzigen Parameter verwenden.

Zu § 140 Abs. 3 InvFG 2011:

Es soll klargestellt werden, dass die jährliche Gebühr für zum 1. Jänner zugelassene Fonds zu entrichten ist.

Zu § 186 und § 200 Abs. 11 InvFG 20011:

Der Anleger hat – insbesondere bei pauschal besteuerten Nichtmeldefonds – die Möglichkeit, direkt beim Abzugsverpflichteten die tatsächlichen ausschüttungsgleichen Erträge nachzuweisen und damit eine Rückerstattung der Kapitalertragsteuer zu erwirken („Selbstnachweis“). Hat der Abzugsverpflichtete allerdings bereits eine Verlustausgleichsbescheinigung im Sinne des § 96 Abs. 4 Z 2 des EStG 1988 ausgestellt und hat der Anleger diese seinem Finanzamt zum Zwecke des Verlustausgleichs vorgelegt, besteht das Risiko, dass es zu einer mehrfachen Rückerstattung oder Anrechnung derselben Kapitalertragsteuer kommt. Um dieses Risiko zu vermeiden, soll künftig die Verarbeitung des Selbstnachweises und die damit verbundene Rückerstattung der Kapitalertragsteuer nur dann vorgenommen werden, wenn sichergestellt ist, dass das zuständige Finanzamt Kenntnis von der geänderten Situation, also insbesondere der niedrigeren abgezogenen Kapitalertragsteuer, hat. Dazu ist es erforderlich, dass der Anleger den Abzugsverpflichteten beauftragt, die geänderte Verlustausgleichsbescheinigung seinem zuständigen Finanzamt vorzulegen. Dies entspricht konzeptionell den Regelungen bei Depotübertragungen und Wegzug (§ 27 Abs. 6 Z 1 und 2 EStG 1988), wo die Mitteilung an das zuständige Finanzamt eine effiziente steuerliche Erfassung sicherstellt. Eine entsprechende gesetzliche Regelung soll in § 186 Abs. 2 Z 4 vorgesehen werden für sämtliche ab 1. Jänner 2015 vorgelegten Selbstnachweise gelten.

Zu § 188 Abs. 1 Z 2 InvFG 2011:

Es soll klargestellt werden, dass auch Nicht-EU-AIF als ausländische Kapitalanlagefonds gelten.

Zu § 196 Abs. 2 Z 1 InvFG 2011:

Berichtigung des Verweises auf die aktuelle Fassung der Richtlinie 2009/65/EG.

Zu § 200 Abs. 8 InvFG 2011:

Es soll eine Übergangsvorschrift für Produkte vorgesehen werden, bei denen weder neue Anteile vertrieben werden, noch zusätzliche Investments getätigt werden. Im Sinne der Rechtssicherheit und –beständigkeit sowie vor dem Hintergrund einer Verwaltungsvereinfachung soll vorgesehen werden, dass die – ohnedies nur steuerlich relevante – Umqualifikation in einen AIF und die damit zwingend verbundene Besteuerung als Fonds unterbleiben kann, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

-       Der Tatbestand der regulatorischen Übergangsbestimmung des § 67 Abs. 5 AIFMG ist erfüllt, es handelt sich somit um einen AIF geschlossenen Typs handelt, der keine zusätzlichen Anlagen mehr tätigt. In solchen Fällen besteht eine Ausnahme aus den regulatorischen Bestimmungen des AIFMG, weshalb Frage der Einstufung als AIF nur für steuerliche Zwecke notwendig wäre.

-       Seit dem Inkrafttreten des AIFMG wurden bzw. werden keine neuen Anteile mehr begeben. Diese Voraussetzung soll verhindern, dass AIF des geschlossenen Typs, die noch weiter aktiv vertrieben werden, von der Übergangsbestimmung profitieren. Der reine Sekundärmarkthandel ist dabei unschädlich.

-       Der Organismus nicht bereits aufgrund der Fondsbesteuerungsregelungen vor den Änderungen im Zuge des AIFMG als Fonds zu besteuern war.

Technisch soll die Ausnahme so formuliert werden, dass die betroffenen Organismen für Zwecke der in § 186 Abs. 1 Z 2 und 2 sowie § 188 Abs. 1 Z 2 vorgesehenen regulatorischen Anknüpfung keine AIF darstellen. Daraus ergibt sich, dass der in § 188 Abs. 1 Z 3 vorgesehene Auffangtatbestand für niedrigbesteuerte, risikogestreute Organismen sehr wohl anwendbar bleibt.

Überdies soll klargestellt werden, dass die spezielleren Vorschriften des § 124b Z 185 EStG 1988 (betreffend Anleihen und Zertifikate, für die KESt-Gutschriften erteilt wurden) und des § 6b KStG 1988 (Sonderregelungen für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften) grundsätzlich dem Fondsbesteuerungsregime vorgehen.

Zu Artikel 4 (Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes)

Zu § 2 Abs. 1 Z 7 lit. a, Z 19 und Z 30, § 15, § 19 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 7, 19 und 20, § 21 Abs. 1 Z 5, § 27 Abs. 2, § 29 Abs. 1, § 48 Abs. 6 und 8, § 54, § 56 Abs. 2 Z 1 AIFMG:

Berichtigung von Verweisen bzw. sprachliche Klarstellungen.

Zu § 2 Abs. 1 Z 42 AIFMG:

Mit der Definition eines qualifizierten Privatkunden soll ähnlich dem im deutschen Investmentfondsrecht vorgesehenen semiprofessionellen Anleger unter bestimmten Voraussetzungen der Vertrieb von AIF an vermögende Privatkunden zulässig sein. Analog zum Privatkunden soll der Zugang zu AIF auch für qualifizierte Privatkunden erst nach entsprechender Information sowie Abgabe einer Erklärung betreffend die Risken dieser Veranlagungen möglich sein. Qualifizierte Privatkunden sollen auch Erfahrungen bei der Veranlagung in Aktien und vergleichbaren Finanzinstrumenten nachweisen müssen. Vorgeschrieben soll neben einem für die Veranlagung mindestens frei zu Verfügung stehenden Vermögens auch eine Mindestinvestitionssumme sowie eine Diversifizierung des Vermögens sein.

Zu § 4 Abs. 6 AIFMG:

Durch den Verweis auf § 3 Abs. 5 Z 3 WAG 2007 soll klargestellt werden, dass Geschäftsleiter eines AIFM, der eine Zusatzkonzession nach § 4 Abs. 4 erhält, gleichwertigen Anforderungen unterliegen wie die Geschäftsleiter im Bereich des WAG 2007. Der Verweis auf § 3 Abs. 6 WAG 2007 kann entfallen, da gemäß § 7 Abs. 5 die Eigenmittelanforderungen des § 9 Abs. 5 Z 1 WAG 2007 ohnehin einzuhalten sind.

Zu § 7 Abs. 5 AIFMG:

Berichtigung eines Verweises auf eine durch BGBl. I Nr. 184/2013 geänderte Bestimmung im WAG 2007.

Zu § 13 Abs. 2 und 3a AIFMG:

Damit wird der durch die Richtlinie 2013/14/EU geänderte Art. 15 der Richtlinie 2011/61/EU umgesetzt.

Zur Verbesserung der Qualität der AIF sowie zum Schutz der Anleger soll von den AIFM verlangt werden, dass sie sich bei der Bewertung der mit der Veranlagung verbundenen Risken nicht ausschließlich und automatisch auf Ratings von Ratingagenturen stützen und sie als einzigen Parameter verwenden.

Zu § 31 Abs. 1 AIFMG:

Es soll klargestellt werden, dass der FMA eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates zu übermitteln ist.

Zu § 31 Abs. 4 AIFMG:

Es soll klargestellt werden, dass die jährliche Gebühr für zum 1. Jänner zugelassene EU-AIF zu entrichten ist.

Zu § 33 Abs. 1 AIFMG:

Die Einschränkung auf professionelle Anleger soll entfallen, da diese Voraussetzung in § 31 geregelt wird.

Zu § 33 Abs. 2 AIFMG:

Es soll klargestellt werden, dass der FMA eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates zu übermitteln ist.

Zu § 38 AIFMG:

Klarstellung, dass es sich um einen EU-AIFM handelt. Die zuständige Behörde eines Nicht-EU-AIF kann nicht in einem Mitgliedstaat ansässig sein. In Abs. 2 und 9 erfolgt jeweils eine sprachliche Klarstellung.

Zu § 45 Abs. 2 AIFMG:

Sprachliche Richtigstellung.

Zu § 46 Abs. 3 AIFMG:

Berichtigung eines Verweises auf die Richtlinie 2011/65/EU.

Zu § 47 Abs. 3 AIFMG:

Richtigstellung der Bezugnahme auf den Herkunftsstaat bei einem Nicht-EU-AIFM sowie Klarstellung, dass sowohl die Richtlinie 2011/65/EU als auch die darauf basierenden delegierten Rechtsakte einzuhalten sind.

Zu § 48 Abs. 1 AIFMG:

Neben der Berichtigung von Verweisfehlern wird der für den Privatkundenvertrieb zulässige Produktkatalog um Private-Equity-Dachfonds und AIF in Unternehmensbeteiligungen erweitert. Weiters wird klargestellt, dass diese Bestimmung den Vertrieb von österreichischen AIF regelt.

Zu § 48 Abs. 1a AIFMG:

Der Vertrieb von AIF an Privatkunden soll erst nach intensiver Beratung des Privatkunden durch den AIFM oder jene natürliche oder juristische Person, die den AIF vertreibt, zulässig sein. Der Privatkunde soll dabei eine entsprechende Bestätigung unterfertigen und der Berater soll sich davon überzeugen, dass sich der Anleger vor Entscheidung zum Erwerb eines solchen Produktes der Risken, Verpflichtungen sowie der damit einhergehenden möglichen Folgen bewusst ist. Diese Anforderungen sollen erst für Neugeschäft, das ab 1. August 2014 abgeschlossen wird, anwendbar sein, da eine rückwirkende Anwendung auf bereits bestehende Veranlagungen in der Praxis kaum möglich wäre.

Zu § 48 Abs. 8a bis 8d und 11 AIFMG:

Private-Equity-Dachfonds und AIF in Unternehmensbeteiligungen stellen grundsätzlich AIF im Sinne des AIFMG dar. Diese Instrumente konnten vor Erlassung des AIFMG ohne jegliche Regulierung in Österreich vertrieben werden. Mit Ablauf der Übergangsfrist im Juli 2014 würde der Vertrieb an Privatkunden nicht mehr zulässig sein. Mit Abs. 8a und 8b sollen Private-Equity-Dachfonds unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen ebenfalls zum Vertrieb an Privatkunden zugelassen werden. Mit Abs. 8c und 8d sollen bestimmte AIF in Unternehmensbeteiligungen ebenfalls zum Vertrieb an Privatkunden zugelassen werden, wobei ein Minimum an Streuungsbestimmungen vorgegeben werden soll und auch eine Belastung des verwalteten Vermögens durch Hebelfinanzierung oder Kreditaufnahme nicht zulässig sein soll. Mit den zusätzlichen Anforderungen im Privatkundengeschäft wird der Anlegerschutz gegenüber der früher geltenden Rechtslage jedenfalls wesentlich verbessert. Analog zu den sonst in § 48 vorgesehenen Risikohinweisen soll auch der Risikohinweis für Private-Equity-Dachfonds und AIF in Unternehmensbeteiligungen durch Verordnung der FMA determiniert werden können. Aus Gründen des Anlegerschutzes soll eine Mindestinvestitionssumme von 100 000 EUR vorgeschrieben werden und Privatkunden sollen auch Erfahrungen bei der Veranlagung in Aktien und vergleichbaren Finanzinstrumenten nachweisen müssen.

Zu § 48 Abs. 12 AIFMG:

Österreichische AIF sollen durch in Österreich konzessionierte AIFM an qualifizierte Privatkunden mit einer Einschränkung bei der Hebelfinanzierung vertrieben werden dürfen. Damit soll gegenüber professionellen Anlegern eine zusätzliche Risikobegrenzung vorgeschrieben werden.

Zu § 49 AIFMG:

Klarstellung, dass es sich um EU-AIF und Nicht-EU-AIF handeln muss. Weiters wird bei den Tatbeständen die Lücke geschlossen, wenn ein österreichischer AIFM einen EU-AIF vertreibt.

Mit Abs. 12 wird die europarechtlich vorgeschriebene Gleichstellung beim Vertrieb von nicht österreichischen AIF an qualifizierte Privatkunden vorgenommen.

Zu § 50 AIFMG:

Die Vertriebsuntersagungsgründe sollen um den in § 48 normierten Vertrieb von österreichischen AIF durch AIFM an Privatkunden erweitert werden.

Zu § 54 Abs. 2 AIFMG:

Berichtigung eines Verweisfehlers.

Zu § 58 AIFMG:

Auch die für den Antrag auf Bewilligung von Managed-Futures-Fonds, Privat Equity-Dachfonds und AIF in Unternehmensbeteiligungen erforderlichen Unterlagen sollen elektronisch übermittelt werden.

Zu § 67 Abs. 3a AIFMG:

Um den AIFM die Möglichkeit zu geben, die bisher ohne Beschränkungen an Privatkunden vertriebenen AIF an die neuen Anforderungen für Private-Equity-Dachfonds und AIF in Unternehmensbeteiligungen anzupassen, soll analog zu § 67 Abs. 3 eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2014 gewährt werden.

Zu § 71 Abs. 2 Z 1 bis 5, 10, 11 und 19 AIFMG:

Berichtigung der Verweise auf die aktuelle Fassung der jeweiligen Richtlinien.

Zu Artikel 5 (Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes)

Zu § 40 Abs. 5 ImmoInvFG:

Es soll sichergestellt werden, dass sich Härten, die sich aus der Umqualifikation eines bestehenden Organismus, insbesondere einer Personengesellschaft, aufgrund der besonderen Gewinnermittlungsvorschriften von Immobilien-Investmentfonds ergeben, durch eine Übergangsvorschrift abgefedert werden: Da die Umqualifikation in einen Immobilien-Investmentfonds auf Ebene des Organismus nicht zwingend zu einer Realisierung der stillen Reserven des Immobilienvermögens führt, müssen grundsätzlich die – im Sinne des § 30 Abs. 3 EStG 1988 – fortgeschriebenen Anschaffungskosten die Grundlage für die Besteuerung als Immobilien-Investmentfonds bilden. Daraus würde sich bei der erstmaligen Anwendung der Gewinnermittlungsvorschrift betreffend Aufwertungsgewinne (§ 14 Abs. 4) eine Aufdeckung auch jener stiller Reserven ergeben, die seit Bestehen des Organismus vor seiner Umqualifikation entstanden sind. Um unbillige Härten zu vermeiden, sollen die daraus entstehenden Gewinne auf fünf Jahre verteilt werden können.

Zu § 42 Z 1 ImmoInvFG:

Es soll klargestellt werden, dass auch Nicht-EU-AIF in Immobilien als ausländische Immobilienfonds gelten.