177 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Finanzstrafgesetz geändert wird (Finanzstrafgesetznovelle 2014 – FinStrG-Novelle 2014)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 29 Abs. 3 lit c wird der Punkt durch die Zeichenfolge „ , oder“ ersetzt und folgende lit. d angefügt:

              „d) bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruches, ausgenommen Vorauszahlungen, eine Selbstanzeige erstattet worden ist.“

2. § 29 Abs. 6 lautet:

„(6) Wird eine Selbstanzeige anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe erstattet, tritt strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige wegen vorsätzlich oder grob fahrlässig begangener Finanzvergehen nur unter der weiteren Voraussetzung insoweit ein, als auch eine mit Bescheid der Abgabenbehörde festzusetzende Abgabenerhöhung von 5 % eines sich aus der Selbstanzeige ergebenden Mehrbetrages rechtzeitig im Sinn des Abs. 2 entrichtet wird. Insoweit Straffreiheit nicht eintritt, entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabenerhöhung, dennoch entrichtete Beträge sind gutzuschreiben. Die Abgabenerhöhung gilt als Nebenanspruch im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. a BAO. Übersteigt der sich aus der Selbstanzeige ergebende Mehrbetrag 33 000 Euro, ist die Abgabenerhöhung mit 15 %, übersteigt der Mehrbetrag 100 000 Euro, mit 20 % und übersteigt der Mehrbetrag 250 000 Euro, mit 30 % zu bemessen.“

3. In § 156 wird nach dem Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministeriums für Finanzen.“

4. In § 265 erhält der mit BGBl. I Nr. 155/2013 eingefügte Abs. 1u die Bezeichnung „(1v)“ und wird folgender Abs. 1w angefügt:

„(1w) § 29 Abs. 3 und 6 treten mit 1. Oktober 2014 in Kraft. § 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2014 ist auf Selbstanzeigen, die nach dem 30. September 2014 erstattet werden, anzuwenden.“