Erläuterungen

Zu Z 1 und 4 (§ 29 Abs. 3 und § 265 Abs. 1w FinStrG):

Durch den mit der FinStrG-Novelle 2010 neu geschaffenen § 29 Abs. 6, der einen Zuschlag im Falle einer wiederholten Selbstanzeige vorsah, wurde in der Lehre die Ansicht einer bloß zeitlich begrenzten Wirksamkeit der in § 29 Abs. 3 aufgezählten Ausschlussgründe vertreten. Aus diesem Grunde scheint es nicht ausreichend, bloß den Zuschlag für wiederholte Selbstanzeigen entfallen zu lassen. Es soll daher mit der vorgeschlagenen lit. d die strafbefreiende Wirkung einer solchen wiederholten Selbstanzeige ausdrücklich ausgeschlossen werden. Die neue Rechtslage ist auf alle nach dem 30. September 2014 erstatteten Selbstanzeigen anzuwenden.

Zu Z 2 und 4 (§ 29 Abs. 6 und § 265 Abs. 1w FinStrG):

Es erscheint nicht gerechtfertigt, Selbstanzeigen, die zu einem Zeitpunkt erstattet werden, in dem bei verständiger Würdigung der Sachlage mit der Tatentdeckung gerechnet werden muss, ohne zusätzliche Leistung strafbefreiende Wirkung zukommen zu lassen. Daher soll Selbstanzeigen, die anlässlich von finanzbehördlichen Nachschauen, Beschauen, Abfertigungen oder Prüfungen von Büchern oder Aufzeichnungen erstattet werden, die strafbefreiende Wirkung nur mehr bei Entrichtung eines Zuschlages der verkürzten Abgaben zuzuerkennen. Dieser Zuschlag soll je nach Höhe der von der Selbstanzeige umfassten Abgabenverkürzung gestaffelt festgesetzt werden. Die Betragsgrenzen orientieren sich an den jeweiligen Wertgrenzen für die Zuständigkeit des Spruchsenates oder des Gerichtes. Der höchste Zuschlagssatz soll bei Verkürzungen über der Wertgrenze für Abgabenbetrug mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafdrohung zur Anwendung kommen. Im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit soll kein Zuschlag als Voraussetzung für die Strafbefreiung zu entrichten sein. Eine Selbstanzeige wird jedenfalls dann als anlässlich einer solchen Amtshandlung erstattet, wenn diese bereits angekündigt war oder sonst bekanntgegeben worden ist. Die neue Rechtslage ist auf alle nach dem 30. September 2014 erstatteten Selbstanzeigen anzuwenden.

Zu Z 3 (§ 156 Abs. 5 FinStrG):

Die Bescheide des Bundesministeriums für Finanzen können mit Beschwerde beim Bundesfinanzgericht angefochten werden. Da das Bundesministerium für Finanzen keine Finanzstrafbehörde ist, soll ausdrücklich klargestellt werden, dass auch dieses die Bestimmungen zur Zurückweisung der Beschwerde und zur Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens anzuwenden hat.

Zu Z 4 (§ 265 Abs. 1v FinStrG):

Die Umbenennung des Abs. 1u in Abs. 1v korrigiert ein Redaktionsversehen.