Vorblatt
Ziel(e)
- Erweiterte völkerrechtliche Rechtsgrundlage zur Verbesserung der internationalen Transparenz und Verwaltungszusammenarbeit in Steuersachen
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Ratifikation des Übereinkommens
Da der Vollzug des Übereinkommens durch das bisher schon mit dem internationalen Informationsaustausch betraute CLO ("Central Liaison Office") bewerkstelligt wird, ist unmittelbar mit keinen zusätzlichen Aufwendungen zu rechnen.
In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Beitritt Österreichs zum Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen - Ratifikation
Einbringende Stelle: |
BMeiA |
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Laufendes Finanzjahr: |
2014 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2015 |
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Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Sicherstellung der Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung und Stärkung der Abgabenmoral." der Untergliederung 15 Finanzverwaltung bei.
Problemanalyse
Problemdefinition
Im Jänner 1988 wurde seitens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und des Europarats ein multilaterales Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (The Multilateral Convention on Mutual Administrative Assistance in Tax Matters) zur Unterzeichnung aufgelegt. Im Lichte der internationalen Fortentwicklung des internationalen Amtshilfestandards wurde dieses Übereinkommen durch ein am 1. Juni 2011 in Kraft getretenes Protokoll zur Abänderung dieses Übereinkommens über die Verwaltungszusammenarbeit in Steuersachen entsprechend dem gültigen OECD-Amtshilfestandard revidiert. Das Übereinkommen sieht auf multilateraler Basis die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Steuerbehörden im Bereich des Informationsaustausches, der Vollstreckungshilfe und der Zustellung von Schriftstücken vor. Im Bereich des Informationsaustausches folgt das Übereinkommen in der geltenden Fassung den von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erstmals im Musterabkommen über den Informationsaustausch ("Tax Exchange Information Agreement - TIEA") aus 2002 entwickelten und im Jahr 2005 in das Musterabkommen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ("Model Tax Convention on Income and on Capital") übernommenen Grundsatz der vollen Transparenz von Bankinformationen und Informationen über Eigentums- und Berechtigungsstrukturen für Zwecke der internationalen Verwaltungszusammenarbeit (Amtshilfe) zwischen den Steuerverwaltungen. Dem Übereinkommen kommt erhebliche Bedeutung in den internationalen Bemühungen zur Bekämpfung der internationalen Steuerumgehung und Steuerhinterziehung zu. Daher hat auch die Staatengruppe der G20 den Beitritt zu diesem Übereinkommen als wichtigen Schritt der weltweiten internationalen Zusammenarbeit dringend empfohlen. Die Zugehörigkeit zu diesem Übereinkommen wird auch seitens des Weltforums über Transparenz und Informationsaustausch für steuerliche Zwecke ("Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes") im Rahmen der Prüfungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Erfüllung der Amtshilfebereitschaft im Rahmen des OECD-Standards als deutliches Zeichen der Ernsthaftigkeit der Bemühungen des jeweiligen Staates um internationale Transparenz und Verwaltungszusammenarbeit angesehen.
Angesichts der jüngsten Entwicklungen im Bereich der internationalen Verwaltungszusammenarbeit auf steuerlichem Gebiet und dem Bekenntnis Österreichs zur uneingeschränkten Bereitschaft zur Vertiefung dieser Zusammenarbeit im Rahmen des OECD-Standards, zu dem sich Österreich ja bereits im März 2009 ausdrücklich bekannt hat, erscheint nunmehr die Zeit gekommen, auch dem multilateralen Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen beizutreten. Die Unterzeichnung des Übereinkommens erfolgte am 29. Mai 2013. Nun erfolgt die innerstaatliche Ratifikation.
Da der Vollzug des Übereinkommens durch das schon bisher mit dem internationalen Informationsaustausch betraute CLO ("Central Liaison Office") bewerkstelligt wird, ist unmittelbar mit keinen zusätzlichen Aufwendungen zu rechnen.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Ein Nichtbeitritt Österreichs bzw. die Nichtratifikation trotz bereits erfolgter Unterzeichnung hätte negative Signalwirkung hinsichtlich der Bereitschaft Österreichs den neuen OECD Standard der steuerlichen Transparenz und Amtshilfebereitschaft umzusetzen.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2018
Evaluierungsunterlagen und -methode: Die Durchführung der Evaluierung sollte 2018 anhand der bearbeiteten Amtshilfeersuchen erfolgen. Dabei sollten der steuerliche Informationsaustausch mit Staaten, mit denen keine andere Möglichkeit zum steuerlichen Informationsaustausch bestanden hätte, evaluiert werden.
Ziele
Ziel 1: Erweiterte völkerrechtliche Rechtsgrundlage zur Verbesserung der internationalen Transparenz und Verwaltungszusammenarbeit in Steuersachen
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Es besteht keine Möglichkeit des Informationsaustauschs in Steuersachen gemäß dem neuen OECD Standard der steuerlichen Transparenz und Amtshilfebereitschaft mit Staaten, die weder Mitglied der EU sind, noch mit Österreich ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder Informationsaustauschabkommen (TIEA) abgeschlossen haben, das dem neuen OECD Standard entspricht. |
Austausch von steuerlichen Informationen auch mit Staaten, die weder Mitglied der EU sind, noch mit Österreich ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder Informationsaustauschabkommen (TIEA) abgeschlossen haben, das dem neuen OECD Standard entspricht. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Ratifikation des Übereinkommens
Beschreibung der Maßnahme:
Durch die Ratifikation des Übereinkommens soll ab 2015 der Informationsaustausch in Steuersachen nach dem neuen OECD Standard der steuerlichen Transparenz und Amtshilfebereitschaft auch mit jenen Staaten möglich sein, die weder EU Mitglied sind noch mit Österreich ein DBA oder TIEA abgeschlossen haben, das dem neuen OECD Standard entspricht.
Umsetzung von Ziel 1
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Es besteht keine Möglichkeit des Informationsaustauschs in Steuersachen gemäß dem neuen OECD Standard der steuerlichen Transparenz und Amtshilfebereitschaft mit Staaten, die weder Mitglied der EU sind, noch mit Österreich ein DBA oder TIEA abgeschlossen haben, das dem neuen OECD Standard entspricht. |
Austausch von steuerlichen Informationen auch mit Staaten, die weder Mitglied der EU sind, noch mit Österreich ein DBA oder TIEA abgeschlossen haben, das dem neuen OECD Standard entspricht. |
Abschätzung der Auswirkungen
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.2 des WFA – Tools erstellt.