EO-Nov. 2014
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Justiz |
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Laufendes Finanzjahr: |
2014 |
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2014, 2015 |
Vorblatt
Ziele
- Verbesserungen der Effizienz und des Rechtsschutzes
- Index-Anpassung der Vollzugsgebühren, Vergütungen und des Fahrtkostenersatzes; neuer Vergütungstatbestand
- verbesserter Gewaltschutz bei Sachverhalten mit Auslandsbezug
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Stärkung der Rechte prozessunfähiger Personen im Zwangsversteigerungsverfahren; rechtliches Gehör im Aufschiebungsverfahren und Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens
- Indexanpassung der Vollzugsgebühren sowie von Vergütungen der Gerichtsvollzieher und des Fahrtkostenersatzes
- Festlegung, dass strafgerichtliche Entscheidungen betreffend vermögensrechtliche Anordnungen ein Exekutionstitel sind
- Begleitregelungen zur Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen
Wesentliche Auswirkungen
Die vorgesehenen Regelungen verbessern die Effizienz der Forderungseintreibung, womit langfristig gesehen eine Förderung des Wirtschaftsstandorts und der Beschäftigung erreicht werden kann.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für den Bund.
Die Mehreinnahmen durch die Indexanpassung der Vollzugsgebühren decken die Mehrausgaben durch die Indexanpassung der Vergütungen der Gerichtsvollzieher sowie des Fahrtkostenersatzes.
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die §§ 86b und 86c EO sind notwendige Begleitregelungen zur Verordnung (EU) Nr. 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen, ABl. Nr. L 181 vom 29.06.2013 S. 4; die übrigen vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
EO-Nov. 2014
Problemanalyse
Problemdefinition
- Nach Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte verletzen die Bestimmungen der Exekutionsordnung bei Aufschiebung des Exekutionsverfahrens das rechtliche Gehör, weil jede Partei Gelegenheit haben muss, sich zu gegnerischen Stellungnahmen und beigebrachten Beweisen äußern zu können. Die Rechte prozessunfähiger verpflichteter Parteien bei Zwangsversteigerung ihrer Liegenschaft werden laut EGMR verletzt, wenn deren Wohnungen versteigert werden und der Zuschlag nicht mehr angefochten werden kann.
- Gebotene Indexanpassung der Vollzugsgebühren und der Vergütungen der Gerichtsvollzieher; kein eigener Vergütungstatbestand für die Pfändung ohne Zahlung bei der Fahrnisexekution.
- Derzeit sind strafgerichtliche Entscheidungen über vermögensrechtliche Anordnungen keine Exekutionstitel, womit die Realisierung erschwert wird.
Nullszenario und allfällige Alternativen
- Ohne eine Gesetzesänderung, die die vom EGMR aufgezeigten Defizite beseitigt, würde eine neuerliche Feststellung zur konventionswidrigen Rechtslage drohen; geistig beeinträchtigte Personen liefen weiterhin Gefahr, ihre Wohnung durch eine Zwangsversteigerung zu verlieren.
- Ohne Indexanpassung und neuen Vergütungstatbestand gäbe es weniger Anreiz für Gerichtsvollzieher zu pfänden.
- Ohne Festlegung betreffend vermögensrechtliche Anordnungen müssen Exekutionstitel in einem eigenen Schritt (zB mittels Herausgabeklage) erwirkt werden.
Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen
Studien liegen keine vor.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2019
Die interne Evaluierung soll etwa ein Jahr vor der Durchführung vorbereitet werden, insbesondere durch eine rückschauende Analyse, durch Bewertung und Vergleich mit den oben getroffenen Annahmen einschließlich der Überprüfung auf nicht intendierte Auswirkungen und der tatsächlichen Höhe der finanziellen Auswirkungen.
• Prüfung der Wirkungszusammenhänge zwischen Regelungs- bzw. Vorhabensziel und den gesetzten Maßnahmen und Indikatoren
Ziele
Ziel 1: Verbesserungen der Effizienz und des Rechtsschutzes
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Feststellung des EGMR zur Konventionswidrigkeit aufgrund folgender Rechtslage: - Keine Äußerungsmöglichkeit des betreibenden Gläubigers im Verfahren über die Aufschiebung der Exekution - Erschwerte Anfechtung des Zuschlags durch eine prozessunfähige Person |
- Äußerungsmöglichkeit des betreibenden Gläubigers im Verfahren über die Aufschiebung der Exekution - Möglichkeit der Aufhebung des Zuschlags durch eine prozessunfähige Person |
Ziel 2: Index-Anpassung der Vollzugsgebühren, Vergütungen und des Fahrtkostenersatzes; neuer Vergütungstatbestand.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Keine Indexanpassung. |
Indexanpassung. |
Fahrnisexekution: Keine gesonderte Vergütung für die Pfändung, sofern nicht beim gleichen Vollzugsversuch Zahlung der gesamten Forderung geleistet wird; dadurch weniger Anreiz für Pfändungen (ohne Zahlung). |
Fahrnisexekution: Einführung eines Vergütungstatbestands für Pfändungen ohne Zahlung und damit eine höhere Anzahl von Pfändungen und folglich Zahlungen. |
Ziel 3: Erleichterte Realisierung rechtskräftiger vermögensrechtlicher Maßnahmen.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Strafgerichtliche Entscheidungen über vermögensrechtliche Anordnungen sind keine Exekutionstitel. Der Exekutionstitel muss in einem eigenen Schritt (zB mittels Herausgabeklage) erwirkt werden. |
Strafgerichtliche Entscheidungen betreffend vermögensrechtliche Anordnungen sind Exekutionstitel und können unmittelbar exekutiert werden. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Stärkung der Rechte prozessunfähiger Personen im Zwangsversteigerungsverfahren; rechtliches Gehör im Aufschiebungsverfahren und Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens
Beschreibung der Maßnahme:
- Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat es in der Rechtssache Zehentner gegen Österreich (Beschwerde-Nr. 20082/02) als Verletzung der EMRK angesehen, wenn die Wohnung der verpflichteten Partei trotz deren Prozessunfähigkeit versteigert wird und der Zuschlag nicht mehr angefochten werden kann. Im Hinblick auf das besondere Schutzbedürfnis prozessunfähiger Personen soll daher unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Erwerbers die verpflichtete Partei unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufhebung des Zuschlags erreichen können.
- In der Rechtssache Mladoschovitz gegen Österreich (Beschwerde-Nr. 38663/06) sprach der EGMR aus, dass in einem Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen jeder Partei Gelegenheit gegeben werden müsse, die gegnerischen Stellungnahmen oder die von der Gegenseite beigebrachten Beweise zur Kenntnis zu nehmen und zu kommentieren. Es sollen daher mit dem Entwurf dem betreibenden Gläubiger im Verfahren über die Aufschiebung der Exekution eine Äußerungsmöglichkeit eingeräumt und die Zweiseitigkeit des Rekurses gegen Entscheidungen über den Antrag auf Einstellung, Einschränkung und Aufschiebung des Exekutionsverfahrens vorgesehen werden.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Feststellung der konventionswidrigen Rechtslage durch den EGMR in den Rechtssachen Zehentner gegen Österreich und Mladoschovitz gegen Österreich. |
Keine derartigen Entscheidungen des EGMR in gleichgelagerten Fällen. |
Maßnahme 2: Indexanpassung der Vollzugsgebühren sowie von Vergütungen der Gerichtsvollzieher und des Fahrtkostenersatzes
Beschreibung der Maßnahme:
Die vom betreibenden Gläubiger zu zahlende Vollzugsgebühr nach dem Vollzugsgebührengesetz wird entsprechend der Geldwertentwicklung ebenso erhöht wie einige Vergütungen und die Fahrtkosten der Gerichtsvollzieher; darüber hinaus wird der Vergütungstatbestand bei der Fahrnisexekution zur Steigerung der Effektivität adaptiert.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Keine Indexanpassung seit Jänner 2004 bzw. März 2008. |
Indexanpassung. |
Fahrnisexekution: Zahl der Pfändungen und Zahlungen. |
Fahrnisexekution: Höhere Anzahl an Pfändungen und damit Zahlungen. |
Maßnahme 3: Klarstellung, dass strafgerichtliche Entscheidungen betreffend vermögensrechtliche Anordnungen einen Exekutionstitel darstellen
Beschreibung der Maßnahme:
Es wird klargestellt, dass bereits die strafgerichtliche Entscheidung über vermögensrechtliche Anordnungen einen Exekutionstitel darstellt. Damit wird die Realisierung vermögensrechtlicher Maßnahmen wesentlich vereinfacht und deren Effizienz gesteigert.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Strafgerichtliche Entscheidungen über vermögensrechtliche Anordnungen sind keine Exekutionstitel. |
Strafgerichtliche Entscheidungen betreffend vermögensrechtliche Anordnungen sind Exekutionstitel und können unmittelbar exekutiert werden. |
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für den Bund.
Die Erhöhung der Vollzugsgebühren bringt Einnahmen von etwa 2 000 000 Euro (im Durchschnitt jährlich 871 336 Fahrnisexekutionsanträge und 484 777 Anträge auf Neuvollzug der Fahrnisexekution). Die durch die Änderung und Erhöhung einzelner Vergütungstatbestände und der Fahrtkosten bedingten Ausgaben werden diesen Betrag nicht übersteigen, weil nicht alle Vergütungsbeträge angehoben werden, die Erhöhung zum Teil geringer ausfällt, weil die Beträge seit dem Inkrafttreten bereits angehoben wurden (z. B. bei den Fahrtkosten) und die bei der Zahlung nach Pfändung in Zukunft zusätzlich anfallende Vergütung für die Pfändung nach Auswertung der Registerdaten etwa 15 000 bis 18 000 Fälle erfasst, wobei aufgrund der Änderung durch den Entwurf eine Erhöhung – aber nicht mehr als auf 20 000 Fälle – erwartet werden kann. Die Ausgaben für den zuletzt genannten Fall betragen somit etwa 120 000 Euro.
Finanzielle Auswirkungen für die Länder
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder.
Finanzielle Auswirkungen für die Gemeinden
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Gemeinden.