A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzungen und Inhalt des Entwurfs:

Die vorliegende Novelle ist nach der EO-Novelle 1991, die die Reform der Lohnpfändung enthielt, der EO-Novelle 1995, die sich der Reform der Fahrnisexekution widmete, der EO-Novelle 2000, die die Zwangsversteigerung von Liegenschaften betraf, der EO-Novelle 2003, die in Weiterführung der EO-Novelle 1995 die Selbstständigkeit des Gerichtsvollziehers auf alle Tätigkeiten ausweitete und ein neues Vergütungsschema für die Gerichtsvollzieher schuf, der EO-Novelle 2005, die vor allem den EDV-Einsatz im Exekutionsrecht ausbaute, und der EO-Novelle 2008, die eine Modernisierung des Rechts der Zwangsverwaltung vorsah und die Versteigerung von beweglichen körperlichen Sachen im Internet ermöglichte, ein weiterer Reformschritt auf dem Gebiet des Exekutionsrechts. Die geplanten Änderungen basieren auf den Ergebnissen einer im Bundesministerium für Justiz tagenden Arbeitsgruppe.

1. Stärkung der Rechte prozessunfähiger Personen im Zwangsversteigerungsverfahren

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat es in der Rechtssache Zehentner gegen Österreich (Beschwerde-Nr. 20082/02) als Verletzung der EMRK angesehen, wenn die Wohnung der verpflichteten Partei trotz deren Prozessunfähigkeit versteigert wird und der Zuschlag nicht mehr angefochten werden kann. Im Hinblick auf das besondere Schutzbedürfnis prozessunfähiger Personen soll daher unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Erwerbers die verpflichtete Partei unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufhebung des Zuschlags erreichen können.

2. Rechtliches Gehör im Aufschiebungsverfahren und Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens

In der Rechtssache Mladoschovitz gegen Österreich (Beschwerde-Nr. 38663/06) sprach der EGMR aus, dass in einem Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen jeder Partei Gelegenheit gegeben werden müsse, die gegnerischen Stellungnahmen oder die von der Gegenseite beigebrachten Beweise zur Kenntnis zu nehmen und zu kommentieren. Es sollen daher mit dem Entwurf dem betreibenden Gläubiger im Verfahren über die Aufschiebung der Exekution eine Äußerungsmöglichkeit eingeräumt und die Zweiseitigkeit des Rekurses gegen Entscheidungen über den Antrag auf Einstellung, Einschränkung und Aufschiebung des Exekutionsverfahrens vorgesehen werden.

3. Unterhaltsstreitigkeiten bei anhängigen Exekutionsverfahren

Nach derzeitiger Rechtslage hat bei Streitigkeiten über exekutionsrechtliche Einwendungen gegen den Anspruch oder gegen die Exekutionsbewilligung, in deren Rahmen es auch zu einer Neubemessung des Unterhalts kommen kann, das Gericht zu entscheiden, bei dem die Exekutionsbewilligung beantragt wurde. Es ist aber zweckmäßiger, dass in Unterhaltssachen das für das konkrete Verfahren zuständige Gericht über die exekutionsrechtlichen Einwendungen verhandelt und entscheidet, weil familienrechtliche Aspekte weit mehr im Vordergrund stehen als exekutionsrechtliche Gesichtspunkte.

4. Sonstige Änderungen

Die Novelle wird auch zum Anlass genommen, das Exekutions- und Sicherungsverfahren in einigen weiteren Punkten zu verbessern; vor allem wird Folgendes vorgesehen:

-       Festlegung, dass strafgerichtliche Entscheidungen betreffend vermögensrechtliche Anordnungen einen Exekutionstitel darstellen;

-       Festlegung einer Ausnahme von der Vertretungspflicht für Kinder- und Jugendhilfeträger nach dem Vorbild des Außerstreitgesetzes;

-       Klarstellung des Verhältnisses der Dienstbarkeiten nach dem Starkstromwegegesetz zu den sonstigen Dienstbarkeiten der Energieversorgung bei der Zwangsversteigerung;

-       Maßnahmen gegen unzulässige Bieterabsprachen bei Zwangsversteigerungen;

-       Ausdehnung der Fälle, in denen über den Überbieter eine Ordnungsstrafe verhängt werden kann, auf den Fall, dass der Überbieter bei Zwangsversteigerung einer Liegenschaft einem Verbesserungsauftrag nicht nachkommt;

-       Beseitigung der Ausnahmeregelung über den Zeitpunkt der Zustellung der Fahrnisexekutionsbewilligung im vereinfachten Bewilligungsverfahren;

-       Einstellung der Bezügeexekution, wenn die hereinzubringende Forderung getilgt ist oder der betreibende Gläubiger auf Ersuchen des Drittschuldners keine Aufstellung über die offene Restforderung übersendet;

-       Einräumung eines Widerspruchsrechts bei der einstweiligen Verfügung an den Drittschuldner, sodass er Argumente gegen die Zulässigkeit der einstweiligen Verfügung vorbringen kann;

-       Begleitregelungen zu den Europäischen Schutzmaßnahmen;

-       Anpassung der vom betreibenden Gläubiger zu zahlenden Vollzugsgebühr und der Vergütungen der Gerichtsvollzieher nach dem Vollzugsgebührengesetz entsprechend der Geldwertentwicklung sowie Adaptierung des Vergütungstatbestands bei der Fahrnisexekution zur Steigerung der Effektivität;

-       Begleitregelungen im RpflG und GGG sowie Zitatanpassungen in der IO.

II. Zuständigkeit

Die Zuständigkeit zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG („Zivil- und Strafrechtswesen“) und Z 16 B-VG („Dienstrecht der Bundesbediensteten“).


B. Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Exekutionsordnung – EO):

Zu Z 1 (§ 1 EO):

Rechtskräftige Erkenntnisse der Strafgerichte, welche über die Kosten des Strafverfahrens oder über die privatrechtlichen Ansprüche ergehen oder eine bestellte Sicherheit für verfallen erklären, sind Exekutionstitel nach Z 8. Dagegen sind gerichtliche Entscheidungen über vermögensrechtliche Anordnungen keine Exekutionstitel. Der Bund erwirbt in diesen Fällen zwar mit dem rechtskräftigen Erkenntnis auf (erweiterten) Verfall, Konfiskation oder Einziehung Eigentum an den Gegenständen und Vermögenswerten; es fehlt jedoch an einem exekutierbaren Titel, um gegen nicht herausgabewillige Personen vorgehen zu können. Dieser muss derzeit in einem weiteren Schritt (zB mit Herausgabeklage) erwirkt werden.

Mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung soll nunmehr festgelegt werden, dass bereits die gerichtliche Entscheidung über vermögensrechtliche Anordnungen ein Exekutionstitel ist. Damit wird die Realisierung vermögensrechtlicher Maßnahmen wesentlich vereinfacht und deren Effizienz gesteigert.

Gleiches gilt durch den Verweis auf § 408 StPO in § 115d StPO auch für die Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Gegenstände nach §§ 115a bis 115d StPO. Diese Fälle werden in Zukunft häufiger zur Anwendung kommen, weil nach deren Einführung durch BGBl I Nr. 52/2009 mit 1. Jänner 2010 nun vermehrt der Ablauf der zweijährigen Ediktalfrist zu erwarten ist.

Auch bei der Vollstreckung internationaler Entscheidungen über vermögensrechtliche Anordnungen soll in Zukunft die inländische gerichtliche Entscheidung bereits ein Exekutionstitel sein.

Von der vorgeschlagenen Änderung unberührt sollen jene Fälle bleiben, bei denen sich die Gegenstände oder Vermögenwerte bereits in staatlicher Verwahrung befinden. Hier geht das Eigentum mit Rechtskraft der Entscheidung auf den Bund über (OGH 17. 10. 2012, 3 Ob 121/12h). Ebenso nicht betroffen ist die Eintreibung des Wertersatzverfalles (§ 20 Abs. 3 StGB), die wie die Eintreibung von Geldstrafen nach § 409 StPO erfolgt. Hier hat der Kostenbeamte weiterhin einen Zahlungsauftrag zu erlassen, der nach § 6a Abs. 1 GEG ein Exekutionstitel ist.

Zu Z 2 (§ 18 EO):

§ 18 regelt, welches Gericht als Exekutionsgericht zuständig ist. Z 1 sieht für die Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung eines im Grundbuch eingetragenen Grundstücks die Zuständigkeit des Bezirksgerichts vor, bei dem sich die Einlage befindet. Bei einer Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung wird hingegen die Zuständigkeit des Bezirksgerichts, bei dem sich die Einlage oder die Haupteinlage befindet, festgelegt. Mit der Grundbuchs-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 100/2008, ist die Unterscheidung in Haupt- und Nebeneinlagen entfallen. Es ist daher bei der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung ebenso wie bei der Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung einer Liegenschaft auf das Bezirksgericht, bei dem sich die Einlage befindet, abzustellen. Die Änderung der Z 1 in § 18 passt somit die Exekutionsordnung an die Änderungen des Grundbuchsgesetzes durch die Grundbuchs-Novelle 2008 an. Die mögliche Vorgangsweise nach § 6 bleibt von den Änderungen unberührt.

Zu Z 3 und 4 (§§ 35 und 36 EO):

Nach derzeitiger Gesetzeslage hat in Verfahren nach §§ 35 und 36, also bei Streitigkeiten über Einwendungen gegen den Anspruch oder gegen die Exekutionsbewilligung, das Gericht zu entscheiden, bei dem die Exekutionsbewilligung beantragt wurde. Das Titelgericht hat nur dann zu entscheiden, wenn der Exekutionstitel in einer Arbeitsrechtssache nach § 50 ASGG ergangen ist. Das wird damit begründet, dass das in dieser Materie spezialisierte Gericht auch über diese Einwendungen verhandeln und entscheiden soll.

Für Unterhaltssachen kennt die Exekutionsordnung keine Sonderbestimmungen. Derzeit entscheidet über Einwendungen in Kindesunterhaltssachen das Exekutionsgericht im streitigen Verfahren (Zuständigkeit des Richters), wobei es auch zu einer Neubemessung des Unterhalts kommen kann. Dagegen wird nach § 114 JN über alle gesetzlichen Unterhaltsansprüche zwischen in gerader Linie verwandten Personen, insbesondere über die Festsetzung des Kindesunterhalts, außerhalb eines Exekutionsverfahrens im Verfahren außer Streitsachen entschieden (Zuständigkeit des Rechtspflegers). Über Einwendungen im Zusammenhang mit Ehegattenunterhalt entscheidet derzeit das Exekutionsgericht im streitigen Verfahren, und meist – sofern nicht die Geschäftsverteilung etwas anderes vorsieht – der Exekutionsrichter und nicht der Familienrichter.

Zahlreiche Probleme aus der Praxis (Fucik/Kloiber, Paralleler Rechtsweg und „Streitanhängigkeit“, iFamZ 2012, 11) zeigen, dass es zweckmäßig ist, dass auch in Unterhaltssachen das für das konkrete Verfahren zuständige Gericht über die Einwendungen nach § 35 verhandeln und entscheiden soll, weil familienrechtliche Aspekte weit mehr im Vordergrund stehen als exekutionsrechtliche Gesichtspunkte. Daher legt Abs. 2 fest, dass über Einwendungen nach § 35 in Sachen über den gesetzlichen Unterhalt das in Unterhaltssachen zuständige Gericht entscheidet, und zwar in der Verfahrensart des Titelverfahrens: Im Zusammenhalt mit dem vorgeschlagenen § 403a EO über die Geschäftsverteilung und der Änderung des § 19 RpflG bedeutet dies, dass über den Ehegattenunterhalt im streitigen Verfahren ein Richter und über den Kindesunterhalt im außerstreitigen Verfahren ein mit Familienrechtssachen betrauter Rechtspfleger entscheidet. Damit wird die Ungleichbehandlung beseitigt, dass es derzeit in einzelnen Fällen dem Unterhaltsschuldner möglich ist zu wählen, ob er seine Einwendungen im streitigen Oppositionsprozess (mit Kostenrisiko für das Kind) oder im außerstreitigen Unterhaltsverfahren (in dem für Verfahren während der Minderjährigkeit des Kindes kein Kostenersatz vorgesehen ist) geltend macht.

Dadurch, dass der Gesetzestext auf das für die Unterhaltssache zuständige Gericht und nicht auf das Gericht, das den Exekutionstitel erlassen hat, abstellt, wird sichergestellt, dass Änderungen in der örtlichen Zuständigkeit (§ 111 JN) zu berücksichtigen sind. Werden im Zuge eines Verfahrens nach § 111 JN Einwendungen nach §§ 35, 36 EO erhoben, so ist auf das im Zeitpunkt des Einlangens zuständige Gericht abzustellen, sodass eine Übertragung vor Abschluss des Verfahrens über die Einwendung aus Gründen der Zweckmäßigkeit regelmäßig zu verweigern sein wird. Das für den Ehegattenunterhalt zuständige Gericht ergibt sich aus § 76a JN bzw. aus §§ 65 ff. JN, wobei im gegebenen Zusammenhang Beklagter im Sinn der § 65 ff. JN der Unterhaltsgläubiger ist, also jene Partei, gegen die ohne anhängiges Exekutionsverfahren eine Änderung des Unterhaltstitels gerichtlich geltend zu machen wäre.

Bei Auslandsbezug ergibt sich die internationale Zuständigkeit aus Art. 8 EuUVO (Verordnung [EU] Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen [im Folgenden „EuUVO“], ABl. Nr. L 7 vom 10.01.2009 S.1, zuletzt geändert durch die Verordnung [EU] Nr. 517/2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 281 vom 23.10.2013 S. 29) und Art. 18 HUÜ (Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen [im Folgenden „HUÜ“], ABl. Nr. L 192 vom 22.07.2011 S. 51). Art. 8 EuUVO sieht Folgendes vor (ähnlich Art. 18 HUÜ): Ist eine Entscheidung in einem Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Haager Übereinkommens ergangen, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, so kann die verpflichtete Person kein Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat einleiten, um eine Änderung der Entscheidung oder eine neue Entscheidung herbeizuführen, solange die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin in dem Staat hat, in dem die Entscheidung ergangen ist.

Für die seltenen Fälle, die nicht in den Anwendungsbereich von Art. 8 EuUVO oder Art. 18 HUÜ fallen, soll dem Unterhaltspflichtigen die Geltendmachung in Österreich weiterhin ermöglicht werden. Um eine Ordination nach § 28 JN zu vermeiden, wird hiefür die Zuständigkeit des Bewilligungsgerichts beibehalten.

Abs. 3 erster Satz regelt die Eventualmaxime und entspricht Abs. 3 in der geltenden Fassung. Diese Regelung ist bei Unterhaltssachen einzuschränken. Der zweite Satz sieht somit eine Ausnahme vor; er bestimmt, dass die Eventualmaxime in Unterhaltssachen nicht anwendbar sein soll, damit das Gericht ohne diese Einschränkung die für die Bemessung bzw. für die Beurteilung der Einwendungen relevanten Tatsachen aufnehmen kann. Dies soll allerdings nur so weit gelten, als der Unterhaltsverpflichtete eine Änderung der Verhältnisse einwendet, aufgrund derer der Anspruch ganz oder teilweise erloschen oder gehemmt ist (in diese Richtung gehend OGH 1 Ob 38/07f und 3 Ob 98/09x).

Die zu § 35 vorgeschlagenen Änderungen werden auch – um die bestehende Parallelität der Bestimmungen zu wahren – bei der Impugnationsklage vorgesehen. Zusätzlich wird, wie dies derzeit bereits in § 35 Abs. 4 der Fall ist, auch in § 36 Abs. 3 der Begriff „Einwendungen“ statt „Klage“ als Überbegriff verwendet, um neben den Klagen auch Anträge zu erfassen.

Zu Z 5 (§ 38 EO):

Abs. 2 bestimmt, dass für die in den §§ 35, 36 und 37 bezeichneten Klagen die inländische Gerichtsbarkeit nach § 104 Abs. 1 oder 3 JN nicht begründet werden kann. Diese Bestimmung stellt somit auf Klagen ab. In Unterhaltssachen sind jedoch wegen der Änderung der §§ 35 und 36 die Einwendungen nicht in allen Fällen mit Klage, sondern zum Teil im Außerstreitverfahren zu erheben, wenn es sich um den Unterhalt eines Minderjährigen handelt. Um all diese Fälle zu erfassen, wird nicht mehr auf Klagen abgestellt, sondern der Überbegriff „Verfahren“ verwendet.

Zu Z 6 (§ 42 EO):

Nach § 42 kann die Aufschiebung der Exekution auf Antrag angeordnet werden, wenn eine der in den §§ 35, 36 und 37 erwähnten Klagen erhoben wird. §§ 35 und 36 in der Fassung des Entwurfs sehen eine Ausnahme für Unterhaltssachen vor, indem festgelegt wird, dass die Einwendungen in der dafür vorgesehenen Verfahrensart geltend zu machen sind. In diesem Fall sind die Einwendungen nicht ausschließlich mit Klage, sondern zum Teil im Außerstreitverfahren zu erheben, wenn es sich um den Unterhalt eines Minderjährigen handelt. Es wird daher nunmehr bei den Einwendungen nach §§ 35 und 36 nicht mehr auf Klagen, sondern ganz allgemein auf die gerichtliche Geltendmachung abgestellt.

Zu Z 7 (§ 45 EO):

Nach geltender Gesetzeslage ist der betreibende Gläubiger bereits im Verfahren über die Einstellung oder Einschränkung der Exekution nach den §§ 39, 40 und 45 zu hören; dies wird aber im Verfahren über die Aufschiebung der Exekution im Gesetz nicht vorgesehen. Mit Entscheidung des EGMR vom 15. Juli 2010 in der Rechtssache Mladoschovitz gegen Österreich (Beschwerde-Nr. 38663/06) wurde unter anderem deshalb eine Konventionswidrigkeit der österreichischen Rechtslage festgestellt, weil der Beschwerdeführer im Verfahren über die Aufschiebung der Exekution unter Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht gehört wurde. Abs. 3 in der vorgeschlagenen Fassung soll nun dieses Defizit beseitigen. Dem betreibenden Gläubiger wird im Verfahren über die Aufschiebung der Exekution ausdrücklich – wie dies bereits von der Lehre im Allgemeinen als erforderlich angesehen wird (Jakusch in Angst, EO2 § 42 Rz 71) – ermöglicht, sich zum Antrag der verpflichteten Partei zu äußern. Die Anhörung bezweckt, dass der betreibende Gläubiger seinen Standpunkt darlegen kann. Dies bedarf es nicht, wenn sich bereits aus dem Antrag ergibt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung der Exekution nicht vorliegen.

Zu Z 8 (§ 65 EO):

Abs. 3 in der vorgeschlagenen Fassung ergänzt die Regelung des § 45 Abs. 3 des Entwurfs und regelt die Zweiseitigkeit des Rekurses in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren über die Einschränkung, Einstellung und Aufschiebung der Exekution. Da der betreibende Gläubiger schon vor der Entscheidung zu hören ist, soll er in konsequenter Umsetzung der erwähnten Entscheidung des EGMR auch die Möglichkeit haben, sich am Rekursverfahren zu beteiligen.

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wurde die Möglichkeit beseitigt, im Exekutionsverfahren Rekurse zu Protokoll zu geben. In Exekutionsverfahren, in denen der Kinder- und Jugendhilfeträger als Partei oder Parteienvertreter einschreitet, bedarf es dadurch im Rechtsmittelverfahren der Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Im Außerstreitverfahren nimmt § 6 Abs. 3 AußStrG die Kinder- und Jugendhilfeträger von der Vertretungspflicht generell aus. Dies führt zu dem – unstimmigen – Ergebnis, dass der Kinder- und Jugendhilfeträger im Außerstreitverfahren selbst Rekurs erheben kann, nicht jedoch in dem daran anschließenden Exekutionsverfahren. Daher soll die Regelung des § 6 Abs. 3 AußStrG auch für das Exekutionsverfahren gelten und wird daher zu § 65 als Abs. 4 übernommen.

Nach § 6 Abs. 3 AußStrG sind außerdem die Präsidenten der Oberlandesgerichte, Staatsanwälte und die Finanzprokuratur von der Vertretungspflicht befreit. Die Finanzprokuratur ist bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 ProkG befugt, Rechtsträger als Parteien oder sonst Beteiligte vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden zu vertreten; nach § 78 Abs. 1 EO in Verbindung mit § 27 Abs. 4 ZPO bleibt diese Vertretungsbefugnis auch in den Fällen, in welchen die Vertretung der Parteien durch Rechtsanwalt geboten ist, unberührt. Einer Regelung für das Exekutionsverfahren bedarf es somit nicht.

Einen Bedarf, im Exekutionsverfahren ausdrücklich auch Ausnahmen für Staatsanwälte oder die Präsidenten der Oberlandesgerichte vorzusehen, gibt es nicht, sodass auch für diese Fälle keine Ausnahme von der Vertretungspflicht vorgesehen wird.

Zu Z 9 (§§ 86b und 86c EO):

Die Verordnung (EU) Nr. 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen (EuSchMaVO), ABl. Nr. L 181 vom 29.06.2013 S. 4, legt Vorschriften für einen einfachen und zügigen Mechanismus zur Anerkennung von ausländischen Schutzmaßnahmen fest, die in einem Mitgliedstaat in Zivilsachen angeordnet wurden.

Nach § 387 Abs. 3 und 4 EO ist für die Anordnung und Vollziehung einer einstweiligen Verfügung nach § 382e bzw. § 382g EO das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die gefährdete Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat. Diese Zuständigkeitsregelung soll auf die Anordnung der zur Durchführung notwendigen Maßnahmen und der Entscheidung über den Exekutionsantrag auf Grund von Schutzmaßnahmen nach der Verordnung sowie deren Anpassung ausgedehnt werden. Das über die Anordnung oder den Exekutionsantrag entscheidende Gericht soll auch für die Versagung und Aufhebung der Anerkennung oder der Vollstreckung zuständig sein.

Nach Art. 11 der Verordnung unterliegt das Verfahren für die Anpassung der Schutzmaßnahme dem Recht des ersuchten Mitgliedstaats. In Ausführung dieser Regelung soll – wie im vergleichbaren Fall einer einstweiligen Verfügung gegen Gewalt allgemein – festgelegt werden, dass das Gericht über den Antrag ohne Anhörung der gefährdenden Person zu entscheiden hat; diese kann gegen den Beschluss auf Anpassung Widerspruch im Sinn des § 397 Abs. 2 erheben.

Zu Z 10 (§ 146 EO):

Die Änderung des Zitats in Abs. 1 um die Erfassung der Z 3a dient der Beseitigung eines Redaktionsversehens. Das Gericht soll unter den Voraussetzungen des Abs. 1 auch von Amts wegen festlegen, dass Anteile einer Liegenschaft, eines Superädifikates oder eines Baurechts gemeinsam mit Anteilen, die einem anderen Verpflichteten aus einem verbundenen Verfahren zustehen, versteigert werden.

Zu Z 11 (§ 150 EO):

Nach Abs.1a sind Dienstbarkeiten, die der leitungsgebundenen Energieversorgung dienen, auch dann ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen, wenn der aus der Dienstbarkeit Berechtigte unwiderruflich erklärt hat, den vom Sachverständigen ermittelten Wert der Dienstbarkeit zu zahlen. § 144 Abs. 3 regelt ergänzend, dass der aus der Dienstbarkeit Berechtigte binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schätzgutachtens unwiderruflich erklären kann, die Übernahme der Dienstbarkeit ohne Anrechnung auf das Meistbot zu wünschen und den vom Sachverständigen ermittelten Wert der Dienstbarkeit zu zahlen. Diese Regelung sollte verhindern, dass Teile einer für die allgemeine Energieversorgung wichtigen Leitung zumindest kurzfristig titellos über fremden Grund führen. Dem aus der Dienstbarkeit Berechtigten, also dem Netzbetreiber, sollte ermöglicht werden, gegen Zahlung des Wertes die Übernahme der Dienstbarkeit durch den Ersteher zu erreichen. Damit sollte das Risiko vermieden werden, dass wegen eines zu geringen Meistbots die Dienstbarkeit erlischt (ErlRV 295 BlgNR 23. GP 17).

Durch diese generelle Norm, die der rechtlichen Absicherung des Betriebs von Leitungsnetzen dient, sollten speziellere Normen, die für bestimmte Arten von Leitungen einen noch weitreichenderen Bestandschutz vorsehen, nicht verdrängt werden. Eine solche Regelung enthält etwa § 22 Abs. 3 Starkstromwegegesetz 1968. Nach dieser Bestimmung sind Leitungsrechte und verbücherte Dienstbarkeiten bei einer Zwangsversteigerung des belasteten Gutes vom Ersteher (jedenfalls) ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen. Eine Verpflichtung des Netzbetreibers zu einer (neuerlichen) Entschädigungszahlung ist nicht vorgesehen.

In der Rechtsprechung wird das Verhältnis von § 150 Abs. 1a iVm. § 144 Abs. 2 EO und § 22 Abs. 3 StWG unterschiedlich verstanden. Vereinzelt wird § 144 Abs. 2 EO dahingehend ausgelegt, dass sich daraus bei der Zwangsversteigerung auch für den Betreiber einer elektrischen Leitungsanlage, dem eine Dienstbarkeit an der versteigerten Liegenschaft eingeräumt sei, die Verpflichtung ergebe, den vom Sachverständigen ermittelten Wert der Dienstbarkeit zu zahlen. Zum Teil wird § 144 Abs. 2 EO auch auf vertraglich eingeräumte Dienstbarkeiten angewendet, während § 22 Abs. 3 StWG nur auf Leitungsrechte an Dienstbarkeiten angewendet wird, die mit Bescheid eingeräumt wurden. Eine solche Differenzierung kann dieser Bestimmung allerdings nicht entnommen werden. Es besteht somit die Gefahr, dass Betreiber elektrischer Leitungsanlagen durch die Anwendung des § 150 Abs. 1a iVm. § 144 Abs. 2 EO – anders als beabsichtigt – schlechter gestellt werden als zuvor. Daher soll das Verhältnis zwischen lex generalis (§ 144 Abs. 2 EO) und leges speciales für bestimmte Arten von Leitungsanlagen (z. B. § 22 Abs. 3 StWG) klargestellt werden.

Diese Verschiedenbehandlung ist wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der gesicherten Versorgung mit elektrischer Energie gerechtfertigt. Die Versorgung mit elektrischer Energie ist für nahezu jeden Wirtschaftszweig, jeden Bereich des öffentlichen Lebens und jeden privaten Haushalt von Bedeutung, während es bei jedem anderen Energieträger denkbare Alternativen gibt. Dass dem öffentlichen Interesse an der Versorgung mit elektrischer Energie besondere Bedeutung zukommt, lässt sich auch daran ablesen, dass den Vertretern der sonst betroffenen, in § 7 Abs 1 StWG genannten öffentlichen Interessen im Bewilligungsverfahren keine Parteistellung, sondern nur ein Anhörungsrecht zukommt und dass der VfGH dies nicht beanstandet hat (VfSlg 15.545).

Zu Z 12 (Zu §§ 177 und 177a EO):

Nach dem geltenden § 177 Abs. 3 obliegt dem Richter die Leitung des Versteigerungstermins und der Versteigerung. Er ist befugt, alle zur Wahrnehmung der Ruhe und Ordnung sowie zur Hintanhaltung unerlaubter Verabredungen, Einschüchterungen und sonstiger Verhinderungen von Anboten nötigen Verfügungen zu treffen.

Erfahrungen der Praxis zeigen, dass Bieterabsprachen ein nicht zu unterschätzendes Problem sind, die für den Verpflichteten und die Gläubiger regelmäßig nachteilig sind. Schon derzeit ist es im Rahmen der Sitzungspolizei möglich, Personen, die in unzulässiger Weise Einfluss auf Mitbieter nehmen oder zu nehmen versuchen, von der Versteigerung auszuschließen (s. Angst in Angst, EO² § 177 Rz 4). Darüber hinaus soll mit § 177a eine eigene allgemeine Bestimmung geschaffen werden, die bei Zwangsversteigerungen derartige Praktiken weitergehend unterbindet. § 177a ist auch im Zusammenhang mit dem Anbringen eines Überbots, aber auch über einen ausdrücklichen Verweis in § 278 bei der Versteigerung von Fahrnissen und der Verwertung anderer Vermögensrechte (§ 332 Abs. 1) anzuwenden.

Abs. 1 übernimmt den bisherigen § 177 Abs. 4 und regelt die Ungültigkeit von Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten. Mit Abs. 2 soll dem Richter ermöglicht werden, über eine Person, die während des Versteigerungsverfahrens, insbesondere vor oder während des Versteigerungstermins, Vereinbarungen im Sinn des Abs. 1 schließt oder zu schließen versucht, eine Ordnungsstrafe bis zu 10 000 Euro zu verhängen. Mit Abs. 3 soll ausdrücklich festgehalten werden, dass Bieterabsprachen – vor oder während des Versteigerungstermins – durch den Richter mit dem Ausschluss der daran beteiligten Personen geahndet werden können.

Vom Ausschluss und der Verhängung von Ordnungsstrafen sind sowohl Personen bedroht, die Geld oder andere Vorteile für ein bestimmtes Verhalten anbieten oder anzubieten versuchen, als auch Personen, die solche Anbote annehmen.

Zu Z 13 (§ 187a EO):

Ist die verpflichtete Partei bei Bewilligung der Exekution prozessunfähig und nicht durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten, so liegt ein Nichtigkeitsgrund nach § 477 ZPO vor. Dies kann mit Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung wahrgenommen werden. Geschieht dies nicht und erwächst die Exekutionsbewilligung trotz ihrer Nichtigkeit in Rechtskraft, so kommt eine Einstellung der Exekution nur dann in Betracht, wenn der Nichtigkeitsgrund auch das anschließende Vollzugsverfahren ergreift (Jakusch in Angst, EO² § 39 Rz 70). Das Exekutionsverfahren kann auch dann eingestellt werden, wenn die Verwertung des Exekutionsobjekts bereits abgeschlossen ist, allerdings nicht mehr nach Ausfolgung des Versteigerungserlöses (Jakusch in Angst, EO² § 42 Rz 31a).

Wird das Exekutionsverfahren nach Zuschlagserteilung eingestellt, so werden dadurch die Verwertungsakte in der Regel nicht rückgängig gemacht (Jakusch in Angst, EO² § 39 Rz 6). Nach herrschender Rechtsprechung (OGH 3 Ob 128/72 ua; RIS-Justiz RS0002376) kann die Prozessunfähigkeit der verpflichteten Partei und die damit verbundene Unwirksamkeit der im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens vorgenommenen Zustellungen nur innerhalb der Frist des § 187 Abs. 1 letzter Satz, also innerhalb von 14 Tagen ab dem Versteigerungstermin, geltend gemacht werden, wobei für den Beginn dieser Frist die Zustellung an die gesetzliche Vertretung nicht erforderlich ist. Die überwiegende Lehre vertritt demgegenüber die Ansicht, dass die Frist erst mit der Zustellung des Beschlusses an die gesetzliche Vertretung zu laufen beginnt, weshalb die Heilung der Nichtigkeit infolge Rechtskraft des Beschlusses über die Erteilung des Zuschlages nicht eintreten kann. Die Rekursbeschränkung des § 187 Abs. 1 wird hiebei teleologisch dahingehend reduziert, dass die absolute Frist für den Eintritt der formellen Rechtskraft bei Prozessunfähigkeit der verpflichteten Partei nicht zu gelten habe. Angst (in Angst, EO2, § 189 Rz 4) zieht als vermittelnde Lösung in Erwägung, dass die Prozessunfähigkeit noch bis zur Ausfolgung des Meistbots wahrgenommen werden kann, ab diesem Zeitpunkt hingegen nicht mehr, weil dann die Rückabwicklung nur mehr mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist und der Ersteher und seine Gläubiger in einem nicht mehr zu rechtfertigenden Maß benachteiligt sein könnten.

Laut Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 16.7.2009 in der Rechtssache Zehentner gegen Österreich (Beschwerde-Nr. 20082/02 EF-Z 2010/17, 32 [Gitschthaler]) stellt es eine Verletzung sowohl des Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) als auch des Art. I 1. ZPMRK dar, wenn eine Zwangsversteigerung der Wohnung der verpflichteten Partei trotz Prozessunfähigkeit der verpflichteten Partei geführt wird, die Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels aufgehoben wird, der Zuschlag aber nicht mehr angefochten werden kann. Im Hinblick auf das besondere Schutzbedürfnis prozessunfähiger Personen müsse unter derartigen außergewöhnlichen Umständen eine Abwägung der Interessen der prozessunfähigen verpflichteten Partei und des gutgläubigen Erstehers stattfinden, der auch der Grundsatz der Rechtssicherheit nicht entgegensteht.

Aus diesem Grund soll nunmehr die verpflichtete Partei eine Aufhebung des Zuschlags und bis zur Entscheidung darüber die Aufschiebung des Exekutionsverfahrens erreichen können, wenn sie während des gesamten Exekutionsverfahrens einer gesetzlichen Vertretung bedurfte und nicht gesetzlich vertreten war und die Verfahrensführung nicht nachträglich genehmigt wurde, also eine Nichtigkeit des Exekutionsverfahrens vorliegt, die einen Einstellungsgrund bildet. Dieser Tatbestand entspricht § 529 Abs. 1 Z 2 ZPO bzw. § 73 Abs. 1 Z 1 und 2 AußStrG über die Wiederaufnahmsklage bzw. den Abänderungsantrag.

Überdies gebietet die Interessenabwägung, dass die Aufhebung des Zuschlags nur dann gerechtfertigt ist, wenn die Erteilung des Zuschlags intensiv in die Rechtssphäre der verpflichteten Partei eingreift, was bei dem Verlust ihrer Wohnung der Fall ist. Weitere Voraussetzung ist somit, dass die versteigerte Liegenschaft der Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses dient, was die verpflichtete Partei zu bescheinigen hat. Ein dringendes Wohnbedürfnis wird insbesondere gegeben sein, wenn es notwendig ist, den – nicht in rechtlich gleichwertiger Weise gedeckten – Wohnbedarf der verpflichteten Partei zu befriedigen (zur Auslegung dieses Begriffs siehe die Rechtsprechung zu den §§ 382b und 382h EO, § 97 ABGB und § 14 MRG).

Unter Berücksichtigung der gebotenen Interessenabwägung soll die Aufhebung des Zuschlags noch an weitere Voraussetzungen geknüpft werden. Es muss vermieden werden, dass der Zuschlag aufgehoben wird, die verpflichtete Partei aber trotz des Nichtigkeitsgrundes die Liegenschaft nicht erhalten kann, weil die Schuld besteht und sie die Forderung nicht bezahlen kann, sodass die Liegenschaft neuerlich versteigert wird. Bei den weiteren Voraussetzungen ist zu unterscheiden, ob die verpflichtete Partei nur während des Exekutionsverfahrens prozessunfähig war oder auch während des diesem Exekutionsverfahren zu Grunde liegenden Titelverfahrens. War sie nur während des Exekutionsverfahrens prozessunfähig, so bedeutet die Aufhebung des Zuschlages, dass die betreibende Partei – wenn die hereinzubringende Forderung nicht inzwischen beglichen wurde – sofort wieder die Zwangsversteigerung der Liegenschaft erreichen kann. Die Aufhebung des Zuschlages würde in diesem Fall daher der verpflichteten Partei nicht den gewünschten Erfolg bringen, nämlich dass sie in ihrer Wohnung verbleiben kann. Zum Verbleib in der Wohnung kann es nur dann kommen, wenn die verpflichtete Partei die hereinzubringende Forderung zahlt. Daher wird die Bescheinigung, dass die hereinzubringende Forderung erfüllt ist, als weitere Voraussetzung festgelegt.

Etwas anderes muss aber gelten, wenn der Nichtigkeitsgrund nicht nur das Exekutionsverfahren, sondern auch das Titelverfahren erfasst. In diesem Fall kann die verpflichtete Partei insbesondere durch Erhebung einer Nichtigkeitsklage nach § 529 Abs. 1 Z 2 ZPO (oder den Abänderungsantrag nach § 73 Abs. 1 Z 1 und 2 AußStrG) die Nichtigkeit dieses Verfahrens und damit ein neuerliches Aufrollen des Titelverfahrens erreichen. Die Zwangsversteigerung der Liegenschaft wird die verpflichtete Partei in diesem Fall aber nur dann verhindern können, wenn nicht nur Nichtigkeit vorliegt, sondern sie auch mit ihren Einwendungen gegen die geltend gemachte Forderung durchdringt und somit das Begehren abgewiesen wird oder sie die dem Gläubiger zugesprochene Forderung bezahlt. Kann oder will die verpflichtete Partei die Forderung nicht begleichen, so soll es nur dann zur Aufhebung des Zuschlags kommen, wenn sie weiters glaubhaft machen kann, dass die Forderung nicht besteht.

Abs. 3 legt – in Anlehnung an § 529 Abs. 2 ZPO und § 73 Abs. 2 AußStrG – fest, dass ein Aufhebungsgrund dann nicht vorliegt, wenn die Prozessunfähigkeit bereits im vorangegangenen Verfahren hätte geltend gemacht werden können oder ohne Erfolg geltend gemacht wurde. Daher kann der Aufhebungsantrag erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung des Rekurses gegen den Beschluss über die Erteilung des Zuschlags gestellt werden.

Der Aufhebungsantrag ist nach Abs. 4 binnen vier Wochen ab dem Tag, an dem die Erteilung des Zuschlags der verpflichteten Partei wirksam zugestellt wurde, anzubringen, wobei die Frist jedenfalls nicht vor Rechtskraft des Zuschlags beginnt. Diese Bestimmung ist § 534 Abs. 2 Z 1 und 2 ZPO und § 74 Abs. 2 und 4 AußStrG nachgebildet. Da die Entscheidung über die Aufhebung des Zuschlags in die Rechte des betreibenden Gläubigers und des Erstehers eingreift, sind diese vor der Entscheidung zu hören.

Der Aufhebungsantrag soll zum Schutz des Erstehers aber auch darüber hinaus befristet sein. Die vorgeschlagene Frist von drei Monaten soll einen Interessensausgleich zwischen der verpflichteten Partei auf der einen Seite und dem Ersteher auf der anderen Seite herstellen. Nicht nur die verpflichtete Partei kann in ihrer Existenz bedroht sein, weil ihr „Dach über dem Kopf“ versteigert wird, sondern auch der Ersteher, der der Rückabwicklung ausgesetzt ist. Nach einem – eher kurz zu haltenden – Schwebezustand muss auch für den Ersteher Rechtssicherheit bestehen, dass er die Liegenschaft behalten kann. Ein kurzer Schwebezustand ist aber nicht nur für den Ersteher von Bedeutung, sondern zentral für das Funktionieren des Rechtsinstituts der Zwangsversteigerung. Die Bereitschaft, bei gerichtlichen Versteigerungen mitzubieten, würde drastisch sinken, wenn über einen längeren Zeitraum mit einer Aufhebung des Zuschlags gerechnet werden muss. Damit würden Personen, die ein Haus als Wohnobjekt erwerben wollen, praktisch abgeschreckt werden. Sie wären der Gefahr ausgesetzt, das Haus wiederum zurückgeben zu müssen. Keinesfalls wäre ihnen zu raten, notwendige oder nützliche Verbesserungen im Haus vorzunehmen, weil deren Ersatz im Rahmen der Rückabwicklung geklärt werden müsste. All dies würde der in der Exekutionsordnung verankerten und mit den letzten Novellen verstärkten Intention des Gesetzes, einen angemessenen Preis bei einer Zwangsversteigerung zu erzielen, widersprechen. Dazu kommt noch, dass eine Rückabwicklung nach einer langen Zeit sehr aufwändig und in vielen Fällen nur sehr unbefriedigend, wenn überhaupt, möglich wäre.

Für die Drei-Monate-Frist spricht auch, dass während dieser Frist in vielen Fällen das Meistbot noch nicht verteilt wurde, sodass die Rückabwicklung vereinfacht ist. Das Meistbot ist nämlich nach § 152 binnen zwei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft der Zuschlagserteilung bei Gericht zu erlegen. Nach § 209 ist die Anberaumung der Meistbotsverteilungstagsatzung, die auf die vollständige Berichtigung des Meistbots folgt, in der Ediktsdatei bekannt zu machen. Zwischen der Aufnahme in die Ediktsdatei und der Tagsatzung soll eine Frist von mindestens vier Wochen liegen. Die Löschung der auf der versteigerten Liegenschaft eingetragenen, vom Ersteher nicht übernommenen Lasten und Rechte kann erst nach Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses vom Exekutionsgericht auf Antrag des Erstehers bewilligt werden (§ 237 Abs. 3).

Abs. 5 legt fest, dass die Rückabwicklung den Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Aufhebung des Zuschlags voraussetzt.

Zu Z 14 (§ 196 EO):

Nach geltender Gesetzeslage ist über den Überbieter nur dann eine Ordnungsstrafe zu verhängen, wenn er die Sicherheitsleistung nicht erbringt. Nicht erfasst ist aber etwa, dass der Überbieter der Aufforderung nicht nachkommt, binnen einer bestimmten Frist bei der Grundverkehrsbehörde die Genehmigung oder die Feststellung, dass der Rechtserwerb genehmigungsfrei zulässig ist, zu beantragen oder dem Exekutionsgericht eine Erklärung über den genehmigungsfreien Rechtserwerb vorzulegen. Diese Lücke ist zu schließen, um Umtriebe im Exekutionsverfahren hintan zu halten (vgl. Krenn, Das Überbot – eine leidige Institution, RZ 2011, 131). Daher wird § 196 dahin ergänzt, dass über den Überbieter auch dann eine Ordnungsstrafe zu verhängen ist, wenn er einem Verbesserungsauftrag nicht nachkommt.

Neu geregelt werden soll auch, dass unbestimmte Überbote nicht Gegenstand eines Verbesserungsauftrages sein sollen, etwa wenn nicht einmal ein Betrag genannt wird.

Zu Z 15 (§ 198 EO):

Nach Abs. 1 hat das Exekutionsgericht nach Ablauf der für die Erklärung des Erstehers bestimmten Frist den Überbieter, dessen Anbot angenommen werden soll, zum Erlag der angebotenen Sicherheitsleistung oder Nachweis des notariellen Erlags aufzufordern und nach dem Einlangen über die Annahme der eingelangten Überbote Beschluss zu fassen. Diese Bestimmung widerspricht der Neufassung des ersten Satzes des § 197 durch die EO-Nov. 2008, wonach von dem höchsten Überbot, für das eine Sicherheit erlegt wurde, der Ersteher zu verständigen ist. Die Regelungen stehen in einem unlösbaren Widerspruch. Zur Anpassung des § 198 an die Neuregelung des § 197 durch die EO-Nov. 2008 ist somit der erste Satz des § 198 zu streichen. Die Änderung beseitigt somit ein Redaktionsversehen (vgl. Angst in Angst EO2, § 196 Rz 7; RIS-Justiz RS0125881).

Zu Z 16 (§ 230 EO):

Mit dem Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006, BGBl. I Nr. 92/2006, wurde die Bestimmung des § 276 ABGB über den Abwesenheitskurator als § 270 ABGB übernommen. Diese rein redaktionelle Änderung ist auch in der Exekutionsordnung nachzuvollziehen.

Zu Z 17 (§ 249 EO):

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wurde Abs. 3 dahin ergänzt, dass auch im vereinfachten Bewilligungsverfahren, in dessen Rahmen vom Gericht nicht geprüft wird, ob der Exekutionsantrag durch einen Exekutionstitel gedeckt ist, der Beschluss über die Bewilligung der Fahrnisexekution zum Teil nicht sogleich, sondern erst beim Vollzug zuzustellen ist. Übersteigt die im vereinfachten Bewilligungsverfahren hereinzubringende Forderung an Kapital nicht 500 Euro und ist die Zahlung der hereinzubringenden Forderung aufgrund der Zustellung der Exekutionsbewilligung nicht zu erwarten, so kann nämlich der Beschluss, mit dem die Pfändung bewilligt wurde, der verpflichteten Partei bei Vornahme der Pfändung zugestellt werden; Vollzugshandlungen können zugleich mit Zustellung der Bewilligung der Exekution vorgenommen werden. Diese Bestimmung hat sich in der Praxis nicht bewährt; das Gericht hat zu prüfen, ob die Zahlung der hereinzubringenden Forderung aufgrund der Zustellung der Exekutionsbewilligung zu erwarten ist. Dieser Verfahrensaufwand steht in keinem Verhältnis zu dem Vorteil des Entfalls einer gesonderten Zustellung vor dem Vollzug. Überdies wurden verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung geäußert, weil es auch bei Nichtbestehen einer Schuld und einer ungerechtfertigten Exekutionsbewilligung zu einem Vollzug kommen kann. Das ist vor allem dann bedenklich, wenn Zwangsmittel angewendet werden, also die Wohnung von einem Schlosser aufgesperrt wird, bevor die verpflichtete Partei von der Exekutionsbewilligung erfährt. Aus all diesen Gründen empfiehlt es sich, diese Bestimmung aufzuheben.

Zu Z 18 (§ 278 EO):

Die neue Bestimmung über unzulässige Bieterabsprachen (§ 177a) soll auch bei der Fahrnisexekution anzuwenden sein. Die Verhängung der Ordnungsstrafe obliegt primär dem Richter.

Zu Z 19 (§ 292l EO):

Nach Abs. 1 ist der Drittschuldner berechtigt, bei Gehaltsforderungen nach vollständiger Zahlung der in der Exekutionsbewilligung genannten festen Beträge das Zahlungsverbot nicht weiter zu berücksichtigen, bis er vom dazu aufgeforderten betreibenden Gläubiger eine Aufstellung über die offene Forderung erhält. Das Zahlungsverbot ist einstweilen nicht weiter zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass der nächstrangige betreibende Gläubiger zum Zug kommt, und zwar so lange, bis der erstrangige Gläubiger entsprechend der seinerzeitigen Aufforderung eine Aufstellung dem Drittschuldner übersendet. Gibt es keinen nachrangigen Gläubiger, so ist während des Schwebezustands der pfändbare Teil des Bezugs der verpflichteten Partei auszuzahlen. In der Praxis übersendet der Drittschuldner dem betreibenden Gläubiger die Aufforderung oft erst dann, wenn nach seiner Berechnung die hereinzubringende Forderung gezahlt ist. Stimmt die Berechnung des Drittschuldners, was meist der Fall ist, reagiert der betreibende Gläubiger nicht. Der betreibende Gläubiger kommt der Aufforderung auch dann nicht nach, wenn er die in diesem Exekutionsverfahren offene Forderung bereits aus einem anderen gegen die verpflichtete Partei geführten Exekutionsverfahren oder von der verpflichteten Partei außerhalb des Exekutionsverfahrens erhalten hat.

Kommt die betreibende Partei der Aufforderung nicht nach, so kann der Drittschuldner das Exekutionsverfahren nicht abschließen, weil er eine auch nach längerer Zeit einlangende Aufstellung beachten muss. Dies belastet den Drittschuldner. In all diesen Fällen ist es somit im Interesse des Arbeitgebers als Drittschuldner zweckmäßig, ihm ein Antragsrecht auf Einstellung der Exekution einzuräumen, wenn der Gläubiger der Aufforderung zur Übersendung einer Aufstellung nach Abs. 1 nicht nachgekommen ist.

Zu Z 20 (§ 312 EO):

Nach geltender Gesetzeslage ist eine Exekution unter anderem dann beendet, wenn sie durch Vollzugsmaßnahmen ihr Ziel, nämlich die Befriedigung des betriebenen Anspruches, erreicht hat; wird hingegen die Befriedigung des betriebenen Anspruches außerhalb des Exekutionsverfahrens, etwa durch freiwillige Zahlung der verpflichteten Partei, bewirkt, so ist die Exekution nicht beendet, sondern mit Beschluss einzustellen (vgl. auch zum Folgenden Jakusch in Angst EO2, § 39 Rz 2 ff.). Im zuerst genannten Fall der Beendigung der Exekution ist eine Einstellung des Exekutionsverfahrens nicht erforderlich, sodass ein Teil der Praxis auf Einstellung gerichtete Anträge abweist, ein anderer Teil jedoch einen – deklarativen – Einstellungsbeschluss zulässt. Die Versagung einer Einstellung oder der ausdrücklichen Feststellung der Beendigung des Exekutionsverfahrens versagt dem Drittschuldner Rechtssicherheit.

Daher wird der verpflichteten Partei und dem Drittschuldner ausdrücklich ein Antragsrecht eingeräumt. Von Arbeitgebern ist das Fehlen einer solchen Einstellungsmöglichkeit wiederholt kritisiert worden. Nach Einstellung der Exekution durch Gerichtsbeschluss kann in Zukunft der Drittschuldner sicher sein, dass das Exekutionsverfahren abgeschlossen ist, während die (bloße) Beendigung des Exekutionsverfahrens ohne Beschluss davon abhängig ist, ob tatsächlich die gesamte hereinzubringende Forderung gezahlt wurde.

Zu Z 21, 23 und 24 (§§ 370, 379 und 381 EO):

Die derzeit in § 370, § 379 Abs. 2 Z 2 und § 381 Z 1 zitierten Übereinkommen sind durch die Brüssel I-Verordnung Nr. 44/2001 (Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. Nr. L 12 vom 16.01.2001 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 328 vom 14.12.2010 S. 36, aufgehoben mit Wirkung vom 09.01.2015 durch die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, ABl. Nr. L 351 vom 20.12.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 566/2013, ABl. Nr. L 167 vom 19.06.2013 S. 29) und das revidierte Lugano-Übereinkommen (Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. Nr. L 147 vom 10.06.2009 S. 5) abgelöst worden. Daran sind die Bestimmungen anzupassen. Da es aber nicht darauf ankommt, auf welcher Rechtsgrundlage die Vollstreckung geregelt und gesichert ist, kann die Regelung verallgemeinert werden. Zudem soll die Regelungsstruktur des § 381 übernommen werden und näher bestimmt werden, wann in Auslandsfällen eine Vollstreckungserschwerung erheblich ist, nämlich jedenfalls dann, wenn die österreichische Entscheidung in dem betreffenden anderen Staat nicht vollstreckt werden kann. Die Vollstreckungserschwerung kann aber auch aus anderen Gründen als erheblich angesehen werden, etwa wegen der Sprachbarriere, wegen des anderen Rechtssystems oder einer anderen Organisation der Gerichtsbarkeit.

Zu Z 22 (§ 377 EO):

Nach Abs. 4 kann eine vom betreibenden Gläubiger erlegte Sicherheit im Sinn des § 371a frühestens 14 Tage nach Eintritt der Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses wieder ausgefolgt werden (Klicka in Angst, EO2 §§ 376, 377 Rz 12). Diese Bestimmung soll dem Gericht binnen dieser Frist den Zuspruch des Ersatzes allfällig entstandener Schadenersatzansprüche der verpflichteten Partei aus der vom betreibenden Gläubiger geleisteten Sicherheitsleistung ermöglichen. Da nach § 376 Abs. 2 im Falle des § 376 Abs. 1 Z 2 keine Ersatzpflicht des betreibenden Gläubigers besteht, kann eine Sicherheitsleistung zu diesem Zweck auch nicht zurückbehalten werden (vgl. Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 870; Heller/Berger/Stix, Kommentar zur Exekutionsordnung2684; Klicka in Angst, EO2 §§ 376, 377 Rz 12). Der Verweis auf Z 2 des § 376 Abs. 1 stellt somit offenbar ein Redaktionsversehen dar.

Zu Z 25 (§ 382c EO):

Die Änderung berücksichtigt die mit dem B-KJHG 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, geänderte Bezeichnung „Jugendwohlfahrtsträger“ in „Kinder- und Jugendhilfeträger“.

Zu Z 26 (§ 393 EO):

Da Haftkosten von der gefährdeten Partei nicht mehr vorzuschießen sind (§ 386 Abs. 2 in Verbindung mit § 366), ist der Einschub in Abs. 3 – „auch außer dem Fall der Anordnung einer Haft“ – hinfällig geworden; das Redaktionsversehen ist daher zu beseitigen (Mohr in Angst/Jakusch/Mohr, EO15 § 393 Anm. 3). Darüber hinaus wird klargestellt, dass der Betrag „gerichtlich“ (und nicht „in der Gerichtskanzlei“) zu erlegen ist (§ 285 Geo).

Zu Z 27 (§ 397 EO):

Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre kann mit einstweiligen Verfügungen nur in die Rechtssphäre des Gegners der gefährdeten Partei eingegriffen werden; einstweilige Verfügungen jeder Art, durch welche die Rechtssphäre einer dritten, an den rechtlichen Beziehungen zwischen der gefährdeten Partei und ihren Gegnern unbeteiligten Person berührt wird, sind daher unzulässig.

Dem Gegner der gefährdeten Partei können Handlungen verboten oder sonstige Aufträge erteilt werden. Auch mit dem Drittverbot nach § 382 Z 7 können einem Dritten als Drittschuldner nur Handlungen bezüglich des dem Gegner der gefährdeten Partei zustehenden Anspruches verboten werden (4 Ob 505/93). Dieses Drittverbot kann sich nicht auf die Rechte, sondern nur auf die Pflichten des Drittschuldners beziehen. Dem Drittschuldner darf nicht die Ausübung eines Rechtes verboten, sondern lediglich die Erfüllung einer Verpflichtung untersagt werden (RIS-Justiz RS0005233). Wird dennoch in seine Rechte eingegriffen, so ist der Drittschuldner zwar zum Rekurs legitimiert (RIS-Justiz RS0004201), ihm steht jedoch nicht der Widerspruch im Sinne des § 397 zu (RIS-Justiz RS0004191). Aufgrund des im Exekutionsverfahren für alle Rekurse geltenden Neuerungsverbots bestehen für den Drittschuldner nur eingeschränkte Möglichkeiten, sich gegen eine unzulässige einstweilige Verfügung zur Wehr zu setzen, was im Ergebnis auch eine gänzliche Versagung der Rekurslegitimation bedeuten kann. Dieses Rechtsschutzdefizit macht es dem Drittschuldner unmöglich, seine Rechte auf diesem Wege ausreichend zu wahren.

Die Rechtsanwaltskammer Wien hat diese Rechtslage bei Grundstücksverkäufen mit Treuhandabwicklung problematisiert. Eine einstweilige Verfügung greift etwa dann unzulässig durch einen Herausgabeauftrag in die Rechte eines Dritten ein, wenn der Dritte als Inhaber eines Rangordnungsbeschlusses gleichzeitig Treuhänder eines anderen als des Gegners der gefährdeten Partei ist (etwa nach § 57a GBG) oder wenn er schon eigene Rechte erlangt hat, etwa weil er zur Unterfertigung des Kaufvertrags bevollmächtigt ist oder Vertragspartner des Gegners der gefährdeten Partei ist (siehe auch OGH 4 Ob 505/93; König, Einstweilige Verfügungen4 Rz 3/65). Wird ein im Gesetz nicht vorgesehenes Drittverbot gegen einen den Rangordnungsbeschluss als Treuhänder verwahrenden Rechtsanwalt oder Notar erlassen, so ist dies mit Rekurs aufgrund des Neuerungsverbots nicht bekämpfbar. Nach herrschender Lehre hat ein Treuhänder derartige, in seine eigenen Rechte eingreifende einstweilige Verfügungen nicht zu berücksichtigen und entsprechend der Vereinbarung zwischen dem Gegner der gefährdeten Partei und dem Liegenschaftserwerber vorzugehen (vgl. Konecny, Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung 348 ff). Diese Situation stellt den Treuhänder vor die Wahl, entweder die Treuhandvereinbarung oder – wie das die herrschende Auffassung vertritt – den Gerichtsbeschluss „entgegen den jedem mehr oder weniger innewohnenden Respekt vor gerichtlichen Verfügungen“ (Perl, JBl 1923, 151) zu missachten.

Überdies besteht bei Missachtung des Drittverbots für den Treuhänder die Gefahr, nach § 385 Abs. 2 für den Schaden zu haften, solange keine Aufhebung der einstweiligen Verfügung erfolgt ist (Konecny, Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung 358). Daher besteht ein berechtigtes Interesse des Drittschuldners an der Aufhebung einer einstweiligen Verfügung.

Mit der Ausdehnung des Widerspruchsrechts auf den Drittschuldner nach Abs. 1 soll dem oben beschriebenen Rechtschutzdefizit Rechnung getragen werden; dem Drittschuldner soll künftig die Geltendmachung der seine Rechte betreffenden Widerspruchsgründe im Sinne des § 398 Abs. 1 ermöglicht werden. Der Gesetzessystematik folgend und um einen Umkehrschluss zu vermeiden, wird bei Einbeziehung des Drittschuldners darauf verzichtet, ausdrücklich auf das Erfordernis eines Eingriffs in die Rechtssphäre des Drittschuldners als Voraussetzung seines Widerspruchsrechts hinzuweisen. Es wird dazu auf die Rechtsprechung zu § 294 Abs. 4 verwiesen (OGH 4 Ob 366/97w). Auch dem Drittschuldner steht das Recht, Widerspruch zu erheben, ebenso wie dem Gegner der gefährdeten Partei nur dann zu, wenn ihm vor Beschlussfassung kein rechtliches Gehör eingeräumt wurde.

Zu Z 28 und 29 (§ 403a EO):

Mit dieser neuen Bestimmung soll, in Ergänzung zu bestehenden Regelungen nach der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.), die Geschäftsverteilung bei exekutionsrechtlichen Klagen und Anträgen nach dem Vorbild des § 265 IO festgeschrieben werden.

Abs. 1 sieht vor, dass Klagen und Anträge nach den §§ 35 und 36 zwischen Ehegatten aus dem Eheverhältnis, und zwar sowohl vor als auch nach Auflösung der Ehe, zwischen eingetragenen Partnern während und nach Auflösung ihres Rechtsverhältnisses sowie zwischen Eltern und Kindern aus dem Eltern-Kind-Verhältnis in die für die Familienrechtssache zuständige Geschäftsabteilung gehören. Damit wird weitgehend eine Bestimmung aus den großteils üblichen Grundsätzen der Geschäftsverteilung der Bezirksgerichte übernommen, die sich in der Praxis bewährt hat.

Nach Abs. 2, der sich wiederum an den allgemeinen Grundsätzen der Geschäftsverteilung vieler Bezirksgerichte orientiert, sollen alle übrigen Klagen nach den §§ 17, 35, 36 und 37 von der mit der Exekutionssache befassten Geschäftsabteilung bearbeitet werden.

Zu Z 31 (§ 417 EO):

Die Inkrafttretensbestimmung geht davon aus, dass die Novelle im Juli 2014 vom Nationalrat verabschiedet wird. Die Änderungen im Hinblick auf Unterhaltsstreitigkeiten bei anhängigen Exekutionsverfahren sollen entsprechend dem Beginn des Geschäftsverteilungsjahres (§ 45 GOG) mit 1. Jänner 2015 in Kraft treten.

Zu Art. 2 (Vollzugsgebührengesetz – VGebG):

Mit dem am 1. Jänner 2004 in Kraft getretenen Vollzugsgebührengesetz wurden die Vergütungen der Gerichtsvollzieher, die diesen neben dem Gehalt zustehen, neu gestaltet. Der Gläubiger hat eine – von der Art des Exekutionsmittels abhängige – Vollzugsgebühr zu entrichten, während der Gerichtsvollzieher seine Vergütung samt Fahrtkosten aus Amtsgeldern (und zwar aus dem fiktiven Topf aller Vollzugsgebühren) erhält. Die Vergütung ist vom erzielten Ergebnis – und nicht von der hereinzubringenden Forderung – abhängig und orientiert sich damit am Erfolg. Diese Regelungen haben sich bewährt. In den bisherigen Novellen – mit der EO-Nov. 2005, BGBl. I Nr. 68/2005, und der EO-Nov. 2008, BGBl. I Nr. 37/2008 – wurden nur geringfügige Änderungen vorgenommen; insbesondere wurden einige Vergütungstatbestände indexangepasst erhöht oder solche Änderungen vorgesehen, um dem angestrebten Zweck einer erfolgsorientierten Entlohnung noch besser gerecht zu werden. Mit den vorliegenden Änderungen wird ein weiterer Schritt in diese Richtung gesetzt. Zur Abdeckung der Erhöhung der Vergütungen der Gerichtsvollzieher und der Fahrtkosten ist auch eine Anhebung der vom betreibenden Gläubiger für die Fahrnis- und Herausgabeexekution zu zahlenden Vollzugsgebühr geboten, weil die Vergütungen und Fahrtkosten durch die Vollzugsgebühren aufgebracht werden. Diese Erhöhung der Vollzugsgebühr orientiert sich an der Geldwertentwicklung.

Zu Z 1 (§ 2 VGebG):

Zur Abdeckung der Vergütungen der Gerichtsvollzieher und der Fahrtkosten haben die betreibenden Gläubiger – neben der Gerichtsgebühr – bei bestimmten Exekutionsmitteln auch eine Vollzugsgebühr zu zahlen. Die Höhe der Vollzugsgebühr für die Exekution auf bewegliche körperliche Sachen oder auf Forderungen aus Papieren nach § 296 EO (Z 3) und die Exekution zur Herausgabe oder Leistung beweglicher Sachen (Z 4) stammt noch aus der Stammfassung von 2004. Im Hinblick auf die im Entwurf vorgeschlagene Erhöhung einzelner Vergütungstatbestände und der Fahrtkosten der Gerichtsvollzieher ist auch eine Anhebung der Vollzugsgebühr geboten. Auch diese Erhöhung orientiert sich an der Änderung des Verbraucherpreisindex. Die Vollzugsgebühr soll für die Exekution auf bewegliche körperliche Sachen oder auf Forderungen aus Papieren nach § 296 EO von 6 Euro auf 7,50 Euro und für die Exekution zur Herausgabe oder Leistung beweglicher Sachen von 7 Euro auf 9 Euro angehoben werden.

Zu Z 2 (§ 6 VGebG):

Das Vollzugsgebührengesetz sieht eine pauschale Vergütung der Gerichtsvollziehertätigkeit vor, die sich – erfolgsabhängig – an dem erzielten Ergebnis orientiert. Nur ausnahmsweise stehen mehrere Vergütungen nebeneinander zu, und zwar nach Abs. 2 die Vergütungen für Zahlung, Nachweis der Zahlung ab dem zweiten Vollzugsversuch und Verwertung. Überdies gebührt nach Abs. 3 die Vergütung für die Aufnahme des Vermögensverzeichnisses zusätzlich zu den sonstigen Vergütungen. Die Praxis hat gezeigt, dass die Bereitschaft der Verpflichteten, Zahlung zu leisten, erheblich ansteigt, wenn der Gerichtsvollzieher Gegenstände im Zuge des Fahrnisexekutionsverfahrens pfändet. Diese – vor allem im Interesse des betreibenden Gläubigers liegende – Vorgangsweise findet jedoch in der Vergütung nicht den gebotenen Niederschlag. Kommt es zu einer Pfändung und später zu einer Zahlung oder Teilzahlung, so vermindert sich die dem Gerichtsvollzieher für die Zahlung zustehende Vergütung um den für die Pfändung angefallenen Betrag. Dies widerspricht dem dem Vollzugsgebührengesetz innewohnenden Erfolgsgedanken. Daher soll neben der Vergütung für Zahlung und Nachweis der Zahlung ab dem zweiten Vollzugsversuch auch eine Vergütung für Pfändung zustehen. Dies entspricht auch bereits der derzeitigen Gesetzeslage bei Pfändung und Verwertung. Nach § 11 Abs. 2 steht nämlich dem Gerichtsvollzieher bei Verwertung des gepfändeten Gegenstands neben der Vergütung für Pfändung zusätzlich eine vom Verwertungserlös abhängige Vergütung nach § 11 Abs. 2 zu.

Die Kumulierung der Vergütungen für Pfändung und Zahlung ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn es nicht im gleichen Vollzugstermin zu einer Pfändung und einer Zahlung kommt. Vergütungsrechtlich soll ja erfasst werden, dass durch den „Druck“ der Pfändung die verpflichtete Partei Zahlung oder zumindest Teilzahlung leistet. Daher steht die Vergütung für die Pfändung nach der vorgeschlagenen, neu eingeführten Z 1 dann nicht zu, wenn beim gleichen Vollzugsversuch Zahlung der gesamten Forderung geleistet wird. Ein gleicher Vollzugsversuch wird etwa dann vorliegen, wenn nur sehr kurze Zeit nach der Pfändung der Verpflichtete an den Gerichtsvollzieher die gesamte Forderung zahlt, weil damit eine einheitliche Handlung doppelt vergütet würde. Eine am Vormittag vorgenommene Pfändung und eine am Nachmittag desselben Tages entgegengenommene Zahlung würden aber zwei Vergütungstatbestände erfüllen.

Zu Z 3 (§ 8b VGebG):

Die Anpassung berücksichtigt die Änderungen der §§ 11 und  8a.

Zu Z 4 (§ 8a VGebG):

Nach der derzeitigen Gesetzeslage steht dem Gerichtsvollzieher eine Vergütung für das Erreichen einer Zahlung oder Teilzahlung nur bei der Fahrnisexekution nach § 11 Abs. 1 und bei der Exekution auf andere Vermögensrechte nach § 12 – nach dieser Bestimmung ist § 11 sinngemäß anzuwenden – zu. Dieser Anwendungsbereich hat sich als zu eng erwiesen. Im Anschluss an eine nicht erfolgreiche Exekution nach § 294a EO (Gehaltsexekution ohne Nennung des Drittschuldners durch den betreibenden Gläubiger) hat die verpflichtete Partei ein Vermögensverzeichnis abzugeben. Hiezu wird sie meist vor das Gericht geladen. Nimmt die verpflichtete Partei diesen Termin nicht wahr, so ist sie vorzuführen. Dies geschieht durch den Gerichtsvollzieher. Könnte oder will die verpflichtete Partei vor Durchführung der Vorführung dem Gerichtsvollzieher die hereinzubringende Forderung zahlen, so wird dies vergütungsrechtlich nicht honoriert. Dies soll jedoch zweckmäßigerweise einen Vergütungstatbestand darstellen, weil die Zahlung mehr im Interesse des Gläubigers liegt als die Vorführung der verpflichteten Partei zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses. Die Bestimmung des § 11 Abs. 1 wird daher verallgemeinert und grundsätzlich bei allen Exekutionsmitteln zur Hereinbringung von Geldforderungen vorgesehen.

Eine Ausnahme wird für Exekutionen auf das unbewegliche Vermögen vorgeschlagen, weil die Teilnahme von Gerichtsvollziehern bei Zwangsversteigerungen von Liegenschaften oder Superädifikaten nur ausnahmsweise in Betracht kommt.

Überdies werden die für die Höhe der Vergütung maßgebenden Prozentsätze und die Mindestvergütung für Zahlung von 5 auf 6 Euro angehoben. Dadurch wird die Geldentwertung seit dem Inkrafttreten des Gesetzes berücksichtigt (Ansteigen des VPI um mehr als 20%). Die Vergütungen für Zahlungen oder Teilzahlungen sind von der verpflichteten Partei zu leisten. Sie haben daher auf die Festsetzung der Höhe der Vollzugsgebühr keinen Einfluss.

Zu Z 5 (§ 11 VGebG):

Aufgrund der Verallgemeinerung der Bestimmung des § 11 Abs. 1 über die Vergütung der Zahlung der hereinzubringenden Forderung wird Abs. 1 als überflüssig gestrichen. Die derzeitigen Abs. 2 bis 5 werden zu den Abs. 1 bis 4. Abs. 1 in der vorgeschlagenen Fassung berücksichtigt den neuen § 8a.

Zu Z 6 und 7 (§§ 15 und 16 VGebG):

Die Vergütung für die Aufnahme eines Inventars im Rahmen des Insolvenzverfahrens und die Ermittlungen in einem Insolvenzeröffnungsverfahren nach § 15 sowie die Vergütung für die pfandweise Beschreibung nach § 1101 ABGB (§ 16) werden von jeweils 4,50 Euro auf 6 Euro angehoben. Damit wird die Geldentwertung seit Inkrafttreten mit 1. Jänner 2004 berücksichtigt (Ansteigen des VPI um mehr als 20%).

Zu Z 8 (§ 17 VGebG):

In dieser Bestimmung werden die Änderungen des § 382b EO durch das Zweite Gewaltschutzgesetz, BGBl I Nr. 40/2009, berücksichtigt.

Zu Z 9 (§ 19 VGebG):

Die Beträge für die Vergütung des Fahrtkostenersatzes werden entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindex angehoben. Dadurch wird berücksichtigt, dass durch besondere Kostenfaktoren (verlängerte Kurzparkzonen; Erhöhung der Kurzparktarife; massiv gestiegene Treibstoffpreise) die tatsächlich entstehenden Kosten durch die derzeit ersatzfähigen Fahrtkosten nicht mehr gedeckt werden. Den Gerichtsvollziehern ist es überdies auch nur ausnahmsweise möglich, auf öffentliche Verkehrsmittel umzusteigen; im Gegenteil, sie sind auf die Benützung ihrer PKW angewiesen, um in der zur Verfügung stehenden Zeit ihre Arbeit bewältigen zu können.

Zu Z 10 (§ 35 VGebG):

Die Inkrafttretensbestimmung geht davon aus, dass die Novelle im ersten Halbjahr 2014 vom Nationalrat verabschiedet wird.

Zu Art. 3 (Rechtspflegergesetz - RpflG):

Mit der neuen Z 5 in § 19 Abs. 1 soll sichergestellt werden, dass der Rechtspfleger auch über Anträge nach den §§ 35 und 36 EO zu entscheiden hat, sofern es um Kindesunterhalt geht. Damit soll ein weiterer Schritt in Richtung Konzentration der Zuständigkeit in Kindesunterhaltssachen beim Rechtspfleger erfolgen (vgl. die letzte Änderung des § 19 Abs. 1 Z 2 und Z 3 mit der ZVN 2009).

Zu Art. 4 (Gerichtsgebührengesetz - GGG):

Zu Z 1, 4 und 6 (§ 2 Z 1 lit. e, § 23 Abs. 2 und TP 7 Anm. 7a GGG):

Derzeit entscheidet in Verfahren nach den §§ 35 und 36 EO, also bei Streitigkeiten über Einwendungen gegen den Anspruch oder gegen die Exekutionsbewilligung, das Gericht, bei dem die Exekutionsbewilligung beantragt wurde, im streitigen Verfahren über das Erlöschen des Anspruchs und die Unzulässigerklärung der Exekutionsführung. In Unterhaltssachen und Unterhaltsvorschusssachen wird über denselben Entscheidungsgegenstand künftig im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden sein. Entsprechend der vorgeschlagenen Änderung der §§ 35 und 36 EO über die Zuständigkeit ist auch die für diese Verfahren bisher schon maßgebende Gerichtsgebühr (gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 lit. d in Höhe von 102 Euro) von TP 1 in die TP 7 zu übertragen (Anm. 7a). Die Änderung ist daher aufkommens- und aufwandsneutral.

Zu Z 2, 3, 8, 9 und 10 (§§ 6a, 7 Abs. 1 Z 3a, TP 14 Z 7 und 16 sowie Anm. 7 und 8 GGG):

Die bisher in § 6a GGG angesiedelten Gebühren für die elektronische Einsicht in die Geschäftsregister der Verfahrensautomation Justiz sollen nunmehr systemkonform in den Tarif (und zwar zu den Justizverwaltungsgebühren der TP 14) übertragen und rein sprachlich den Bestimmungen über die Abfragegebühren für die elektronische Einsicht in das Grundbuch und das Firmenbuch angepasst werden. § 6a wird daher aufgehoben. Die Gebühren für die elektronische Einsicht in die Geschäftsregister der Verfahrensautomation Justiz finden sich unverändert in TP 14 Z 16 wieder und betragen auch weiterhin 21 Cent je abgefragtem Geschäftsfall. Die Gebührenbefreiung für die Einsicht in die Ediktsdatei sowie kurze Mitteilungen daraus (§ 89k Abs. 1, 3 und 4 GOG) findet sich unverändert in Anm. 7 zur TP 14, die Bestimmungen über Rechte und Pflichten der Verrechnungsstellen finden sich – klarer gefasst – in § 7 Abs. 1 Z 3a und TP 14 Anm. 8 wieder.

Zu Z 5, 7 und 8 (§ 31 Abs. 4, TP 13a, TP 14 Z 7 GGG):

Mit diesen Änderungen werden Redaktionsversehen berücksichtigt.

Zu Art. 5 (Insolvenzordnung – IO):

Zu Z 1 (§ 20 Abs 4 IO):

Bisher verweist die Z 1 auf Anlage 2 zu § 22 BWG, die aber mit 31.12.2013 außer Kraft getreten ist. Die Anlage wurde durch Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 321 vom 30.11.2013 S. 6, ersetzt, sodass auch der Verweis in der Z 1 entsprechend richtigzustellen ist.

Mit dem IRÄG 2010 wurde in den § 20 Abs. 4 die Wendung „Handelsgeschäfte mit börsennotierten Waren und Rohstoffen im Sinne des § 1 Abs. 4 Börsegesetz, BGBl. Nr. 555/1989, soweit dieses nicht der Deckung des Eigenbedarfs dient, sondern ein reines Handelsgeschäft ist“ aufgenommen. Während diese Wendung in der Regierungsvorlage als Ergänzung der Z 2 vorgesehen war, sollte sie im Wege eines Abänderungsantrags stattdessen als eigene Z 2a eingefügt werden. Irrtümlich wurde in der konsolidierten Fassung sowohl die Z 2 ergänzt als auch (wörtlich gleichlautend) eine neue Z 2a eingefügt. Dieses Versehen soll nun richtiggestellt werden, indem die (gleichlautend in Z 2a enthaltene) Wendung in Z 2 gestrichen wird. Die Z 2a bleibt unverändert.

Der in Z 3 enthaltene Klammerausdruck „(§ 2 Z 46 BWG)“ ist zu korrigieren, weil diese Bestimmung im BWG nicht mehr enthalten ist. Pensionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte sind nun in Art. 4 Abs. 1 Nr. 82 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definiert, wobei Art. 4 Abs. 1 Nr. 83 dieser Verordnung sowohl Pensionsgeschäfte als auch umgekehrte Pensionsgeschäfte unter dem Begriff „Pensionsgeschäfte“ zusammenfasst. Auf diesen Art. 4 Abs. 1 Nr. 83 wäre daher hier zu verweisen. Daneben bleibt der schon bisher in der Z 3 enthaltene Verweis auf § 50 Abs. 1 BWG aufrecht.

Da mit Ablauf des 31.12.2013 die Definition von Wertpapierverleih- und Wertpapierleihgeschäften in § 2 Z 45 BWG entfallen ist und § 2 Z 47 BWG ebenfalls bereits entfallen ist, soll der Klammerausdruck in Z 4, der auf diese Bestimmungen verweist, gestrichen werden.