Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung der Exekutionsordnung

Erster Theil.

Erster Theil.

Execution.

Execution.

Erster Abschnitt.

Erster Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen.

Allgemeine Bestimmungen.

Erster Titel.

Erster Titel.

Execution aus inländischen Acten und Urkunden.

Execution aus inländischen Acten und Urkunden.

Executionstitel.

Executionstitel.

§ 1. ...

§ 1. unverändert

           1. bis 7. ...

           1. bis 7. unverändert

           8. rechtskräftige Erkenntnisse der Strafgerichte, welche über die Kosten des Strafverfahrens oder über die privatrechtlichen Ansprüche ergehen oder eine bestellte Sicherheit für verfallen erklären;

           8. rechtskräftige Erkenntnisse der Strafgerichte, welche den Verfall, den erweiterten Verfall, die Konfiskation oder die Einziehung von Vermögenswerten oder Gegenständen aussprechen oder über die Einziehung oder die Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Vermögenswerte (§ 115a StPO), über die Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung in Strafsachen betreffend vermögensrechtliche Anordnungen (§ 65 ARHG, § 52d EU-JZG), über die Kosten des Strafverfahrens oder über die privatrechtlichen Ansprüche ergehen oder eine bestellte Sicherheit für verfallen erklären;“

           9. bis 18. ...

           9. bis 18. unverändert

§ 18. ...

§ 18. unverändert

           1. wenn die Exekution auf ein im Inlande gelegenes und in einem öffentlichen Buche eingetragenes unbewegliches Gut durch Zwangsverwaltung oder durch Zwangsversteigerung oder auf bücherlich eingetragene Rechte an einem solchen Gut geführt wird, das Bezirksgericht, bei dem sich die Einlage des betreffenden unbeweglichen Gutes befindet, wenn jedoch die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung geführt wird, stets das Bezirksgericht, bei welchem sich die Einlage oder die Haupteinlage befindet (§§ 106 bis 114 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955);

           1. wenn die Exekution auf ein im Inland gelegenes und in einem öffentlichen Buch eingetragenes unbewegliches Vermögen oder auf daran bücherlich eingetragene Rechte geführt wird, das Bezirksgericht, bei dem sich die Einlage des unbeweglichen Vermögens befindet;

           2. bis 4. ...

           2. bis 4. unverändert

Einwendungen gegen den Anspruch.

Einwendungen gegen den Anspruch.

§ 35. (1) ...

§ 35. (1) unverändert

(2) Diese Einwendungen sind, unbeschadet eines allfälligen Recurses gegen die Executionsbewilligung, im Wege der Klage bei dem Gerichte geltend zu machen, bei dem die Bewilligung der Execution in erster Instanz beantragt wurde. Ist der Exekutionstitel in einer Arbeitsrechtssache nach § 50 ASGG ergangen, so sind die Einwendungen bei dem Gericht geltend zu machen, bei dem der Prozeß in erster Instanz anhängig war. Einwendungen gegen einen Anspruch, der sich auf einen der im §. 1 Z 10 und 12 bis 14 angeführten Executionstitel stützt, sind bei jener Behörde anzubringen, von welcher der Executionstitel ausgegangen ist.

(2) Diese Einwendungen sind, unbeschadet eines allfälligen Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung, im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, das die Exekution in erster Instanz bewilligt hat. Ist der Exekutionstitel in einer Arbeitsrechtssache nach § 50 ASGG ergangen, so sind die Einwendungen bei dem Gericht geltend zu machen, bei dem der Prozeß in erster Instanz anhängig war. Einwendungen gegen einen Anspruch, der sich auf einen der im §. 1 Z 10 und 12 bis 14 angeführten Executionstitel stützt, sind bei jener Behörde anzubringen, von welcher der Executionstitel ausgegangen ist. Ist der Exekutionstitel in einer Unterhaltssache ergangen, so sind die Einwendungen bei dem für diese Sache zuständigen Gericht in der dafür vorgesehenen Verfahrensart geltend zu machen. Ist für die Unterhaltssache kein österreichisches Gericht zuständig, so ist für solche Einwendungen, wenn sich aus Unions- oder Völkerrecht nichts Abweichendes ergibt, das Gericht zuständig, das die Exekution in erster Instanz bewilligt hat.

(3) Alle Einwendungen, die der Verpflichtete zur Zeit der Erhebung der Klage oder zur Zeit des Einschreitens bei einer der im vorigen Absatze bezeichneten Behörden vorzubringen imstande war, müssen bei sonstigem Ausschlusse gleichzeitig geltend gemacht werden.

(3) Alle Einwendungen, die die verpflichtete Partei zur Zeit der Geltendmachung bei Gericht oder zur Zeit des Einschreitens bei einer der in Abs. 2 bezeichneten Behörden vorzubringen imstande war, müssen bei sonstigem Ausschluss gleichzeitig geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für Unterhaltssachen, soweit die zum Unterhalt verpflichtete Person eine Änderung der Verhältnisse einwendet, aufgrund derer der Anspruch ganz oder teilweise erloschen oder gehemmt ist.

(4) ...

(4) unverändert

Einwendungen gegen die Executionsbewilligung.

Einwendungen gegen die Executionsbewilligung.

§ 36. (1) ...

§ 36. (1) unverändert

           1. bis 3. ...

           1. bis 3. unverändert

       (2)           Die Klage ist bei dem Gericht anzubringen, bei dem die Bewilligung der Exekution in erster Instanz beantragt wurde. Ist der Exekutionstitel in einer Arbeitsrechtssache nach § 50 ASGG ergangen, so ist die Klage bei dem Gericht anzubringen, bei dem der Prozeß in erster Instanz anhängig war. Die Bestimmungen des § 35 vorletzter Absatz über die Verbindung aller Einwendungen, die der Verpflichtete zur Zeit der Erhebung der Klage vorzubringen imstande war, sind sinngemäß anzuwenden.

       (2)           Die Klage ist bei dem Gericht anzubringen, das die Exekution in erster Instanz bewilligt hat. Ist der Exekutionstitel in einer Arbeitsrechtssache nach § 50 ASGG ergangen, so ist die Klage bei dem Gericht anzubringen, bei dem der Prozess in erster Instanz anhängig war. Ist der Exekutionstitel in einer Unterhaltssache ergangen, so sind die Einwendungen bei dem für diese Sache zuständigen Gericht in der dafür vorgesehenen Verfahrensart geltend zu machen. § 35 Abs. 3 erster Satz über die Verbindung aller Einwendungen, die die verpflichtete Partei zur Zeit der Geltendmachung vorzubringen imstande war, ist anzuwenden.

(3) Wenn der Klage rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Execution einzustellen.

(3) Wenn den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Exekution einzustellen.

§ 38. (1) ....

§ 38. (1) unverändert

(2) Für die in den §§ 35, 36 und 37 bezeichneten Klagen kann die inländische Gerichtsbarkeit nach dem § 104 Abs. 1 oder 3 JN nicht begründet werden.

(2) Für Verfahren nach den §§ 35, 36 und 37 kann die inländische Gerichtsbarkeit nach § 104 Abs. 1 oder 3 JN nicht begründet werden.

(3) ...

(3) unverändert

§ 42. (1) ...

§ 42. (1) unverändert

           1. bis 4. ...

           1. bis 4. unverändert

           5. wenn eine der in den §§. 35, 36 und 37 erwähnten Klagen erhoben wird, wenn aus anderen Gründen auf Unzulässigerklärung der Execution geklagt wird (§. 39 Z 5) oder wenn gemäß §. 35 Absatz 2, Einwendungen gegen den Anspruch bei der Behörde erhoben werden, von welcher einer der im §. 1 Z 10 und 12 bis 14 angeführten Executionstitel ausgegangen ist;

           5. wenn Einwendungen nach den §§ 35 oder 36 gerichtlich geltend gemacht werden oder Klage nach § 37 erhoben wird, wenn aus anderen Gründen auf Unzulässigerklärung der Exekution geklagt wird (§ 39 Abs. 1 Z 5) oder wenn Einwendungen gegen den Anspruch bei der Behörde erhoben werden, von welcher einer der in § 1 Z 10 und 12 bis 14 angeführten Exekutionstitel ausgegangen ist;

           6. bis 9. ...

           6. bis 9. unverändert

(2) bis (3) ...

(2) bis (3) ...

§ 45. (1) bis (2) ...

§ 45. (1) bis (2) unverändert

(3) Sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist oder schon eine rechtskräftige Entscheidung über die Einstellung oder Einschränkung der Exekution vorliegt, sind die Parteien vor der Entscheidung über Anträge auf Einstellung oder Einschränkung der Exekution, die nicht vom betreibenden Gläubiger selbst gestellt werden, einzuvernehmen (§ 55 Abs. 1).

(3) Sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist oder schon eine rechtskräftige Entscheidung über die Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung des Exekutionsverfahrens vorliegt oder der Antrag offenkundig unberechtigt ist, sind die Parteien vor der Entscheidung über Anträge auf Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung des Exekutionsverfahrens, die nicht vom betreibenden Gläubiger selbst gestellt werden, einzuvernehmen (§ 55 Abs. 1).

Recurs.

Recurs.

§ 65. (1) bis (2) ...

§ 65. (1) bis (2) unverändert

(3) § 521a ZPO ist – soweit es sich nicht um Entscheidungen über die Kosten des Exekutionsverfahrens handelt oder soweit in diesem Gesetz nichts anderes angeordnet ist – nicht anzuwenden.

(3) § 521a ZPO ist nur anzuwenden, wenn

 

           1. es sich um Entscheidungen über die Kosten des Exekutionsverfahrens handelt oder

 

           2. es sich um Entscheidungen über den Antrag auf Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung der Exekution handelt oder

 

           3. dies sonst in diesem Gesetz angeordnet ist.

 

(4) Schreitet der Kinder- und Jugendhilfeträger als Partei oder Parteienvertreter ein, so besteht für ihn keine Vertretungspflicht. Er ist anwaltlich vertretenen Parteien gleichzuhalten.

 

Vierter Titel

 

Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen

 

Zuständigkeit

 

§ 86b. (1) Das Bezirksgericht, bei dem die geschützte Person ihren allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat, ist zuständig für

 

           1. die Anordnung der Vollstreckung einer ausländischen Schutzmaßnahme nach der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen (EuSchMaVO) und die Entscheidung über den Exekutionsantrag aufgrund einer solchen Schutzmaßnahme sowie

 

           2. die Anpassung nach Art. 11 EuSchMaVO.

 

Hat die geschützte Person ihren allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen nicht im Inland, so ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig.

 

(2) Das Bezirksgericht, das die Vollstreckung einer Schutzmaßnahme angeordnet oder das die Exekution bewilligt hat, ist zuständig für

 

           1. die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung nach Art. 13 EuSchMaVO und

 

           2. die Aufhebung der Anerkennung oder der Vollstreckung nach Art. 14 Abs. 2 EuSchMaVO.

 

Verfahren bei der Anpassung von Schutzmaßnahmen

 

§ 86c. (1) Die geschützte Person hat im Antrag auf Anpassung der Schutzmaßnahme (Art. 11 EuSchMaVO) die begehrte Anpassung anzugeben.

 

(2) Das Gericht hat über den Antrag ohne Anhörung der gefährdenden Person zu entscheiden; diese kann gegen den Beschluss auf Anpassung Widerspruch im Sinne des § 397 Abs. 2 erheben.

 

(3) Die Kostenersatzpflicht im Verfahren über die Anpassung der Schutzmaßnahme richtet sich nach den Bestimmungen der ZPO.

Änderung der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen

Änderung der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen

§ 146. (1) Das Gericht hat, wenn dadurch voraussichtlich ein höherer Erlös zu erzielen sein wird, auf Antrag oder, wenn dies in den Fällen der Z 1 bis 3 offenkundig ist, auch von Amts wegen nach Einvernahme des Verpflichteten, des betreibenden Gläubigers und aller Personen, für die nach Inhalt der dem Gericht darüber vorliegenden Urkunden auf der Liegenschaft oder dem Superädifikat dingliche Rechte begründet sind, festzulegen, dass

§ 146. (1) Das Gericht hat, wenn dadurch voraussichtlich ein höherer Erlös zu erzielen sein wird, auf Antrag oder, wenn dies in den Fällen der Z 1 bis 3a offenkundig ist, auch von Amts wegen nach Einvernahme des Verpflichteten, des betreibenden Gläubigers und aller Personen, für die nach Inhalt der dem Gericht darüber vorliegenden Urkunden auf der Liegenschaft oder dem Superädifikat dingliche Rechte begründet sind, festzulegen, dass

           1. bis 5. ...

           1. bis 5. unverändert

(2) ...

(2) unverändert

Übernahme von Lasten.

Übernahme von Lasten.

§ 150. (1) ...

§ 150. (1) unverändert

(1a) Dienstbarkeiten, die der leitungsgebundenen Energieversorgung dienen, sind auch dann ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen, wenn der aus der Dienstbarkeit Berechtigte unwiderruflich erklärt hat, den vom Sachverständigen ermittelten Wert der Dienstbarkeit zu zahlen.

(1a) Dienstbarkeiten, die der leitungsgebundenen Energieversorgung dienen und nicht nach anderen Bestimmungen ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sind, sind dann ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen, wenn der aus der Dienstbarkeit Berechtigte unwiderruflich erklärt hat, den vom Sachverständigen ermittelten Wert der Dienstbarkeit zu zahlen.

(2) bis (3) ...

(2) bis (3) unverändert

Versteigerungstermin

Versteigerungstermin

§ 177. (1) bis (3) ...

§ 177. (1) bis (3) unverändert

 

Unzulässige Bieterabsprachen

(4) Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder andere Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.

§ 177a. (1) Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder andere Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.

 

(2) Der Richter kann über eine Person, die während des Versteigerungsverfahrens Vereinbarungen im Sinn des Abs. 1 schließt oder zu schließen versucht, eine Ordnungsstrafe bis zu 10 000 Euro verhängen.

 

(3) Der Richter kann eine Person vom Bieten ausschließen, die vor oder während des Versteigerungstermins Vereinbarungen im Sinn des Abs. 1 schließt oder zu schließen versucht.

 

Aufhebung des Zuschlags

 

§ 187a. (1) Auf Antrag der verpflichteten Partei ist der Zuschlag einer Liegenschaft aufzuheben und bis zur Entscheidung darüber das Exekutionsverfahren aufzuschieben, wenn sie

 

           1. während des Exekutionsverfahrens einer gesetzlichen Vertretung bedurfte, nicht gesetzlich vertreten war und die Verfahrensführung auch nicht nachträglich genehmigt wurde,

 

           2. bescheinigt, dass die versteigerte Liegenschaft der Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses dient, und

 

           3. bescheinigt, dass sie die hereinzubringende Forderung erfüllt hat.

 

(2) Der Zuschlag ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 auch dann aufzuheben, wenn die verpflichtete Partei die Nichtigkeit nach Abs. 1 Z 1 des dem Exekutionsverfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels gerichtlich geltend gemacht hat und bescheinigt, dass

 

           1. sie in diesem Verfahren einer gesetzlichen Vertretung bedurfte und nicht gesetzlich vertreten war und

 

           2. die der Zwangsversteigerung zugrunde liegende Forderung nicht besteht.

 

(3) Der Zuschlag ist nicht aufzuheben, wenn der Umstand, dass die verpflichtete Partei einer gesetzlichen Vertretung bedurfte und nicht gesetzlich vertreten war, bereits im Verfahren hätte geltend gemacht werden können oder ohne Erfolg geltend gemacht wurde.

 

(4) Der Aufhebungsantrag ist binnen vier Wochen ab dem Tag anzubringen, an dem der Beschluss über die Erteilung des Zuschlags der verpflichteten Partei wirksam zugestellt wurde. Die Frist beginnt jedenfalls nicht vor Rechtskraft des Zuschlags. Der Antrag kann längstens binnen drei Monaten nach dem Versteigerungstermin gestellt werden. Vor der Entscheidung über die Aufhebung des Zuschlags sind der betreibende Gläubiger und der Ersteher einzuvernehmen (§ 55 Abs. 1).

 

(5) Vor Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Aufhebung des Zuschlags findet keine Rückabwicklung statt.

Anbringung des Überbots

Anbringung des Überbots

§ 196. (1) Das Überbot ist innerhalb von 14 Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung der Zuschlagserteilung beim Exekutionsgericht anzubringen. Gleichzeitig ist dem Gericht anzubieten, dass ein Viertel des angebotenen Kaufpreises durch gerichtlichen oder notariellen Erlag von Bargeld oder Sparurkunden binnen sieben Tagen nach gerichtlicher Aufforderung sichergestellt werden wird. Das Überbot wird wirksam, wenn die angebotene Sicherheit geleistet wird. Dies ist dem Gericht nachzuweisen. Erlegt der Überbieter die Sicherheitsleistung nicht, so ist über ihn eine Ordnungsstrafe bis zu 10.000 Euro zu verhängen.

§ 196. (1) Das Überbot ist innerhalb von 14 Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung der Zuschlagserteilung beim Exekutionsgericht anzubringen. Gleichzeitig ist dem Gericht anzubieten, dass ein Viertel des angebotenen Kaufpreises durch gerichtlichen oder notariellen Erlag von Bargeld oder Sparurkunden binnen sieben Tagen nach gerichtlicher Aufforderung sichergestellt werden wird. Das Überbot wird wirksam, wenn die angebotene Sicherheit geleistet wird. Dies ist dem Gericht nachzuweisen. Erlegt der Überbieter die Sicherheitsleistung nicht oder kommt er einem Verbesserungsauftrag nicht nach, so ist über ihn eine Ordnungsstrafe bis zu 10 000 Euro zu verhängen. Ist das Überbot unbestimmt, so ist es ohne Verbesserungsauftrag zurückzuweisen.

(2) ...

(2) unverändert

Annahme des Überbots

Annahme des Überbots

§ 198. (1) Nach Ablauf der für die Erklärung des Erstehers bestimmten Frist hat das Exekutionsgericht den Überbieter, dessen Angebot angenommen werden soll, zum Erlag der angebotenen Sicherheitsleistung (§ 196 Abs. 1) oder Nachweis des notariellen Erlags aufzufordern und nach dem Einlangen über die Annahme der eingelangten Überbote Beschluss zu fassen. Wenn der Ersteher das Meistbot gemäß §. 197 erhöht, sind sämmtliche Überbote zurückzuweisen. Sonst ist unter mehreren Überbietern derjenige zuzulassen, welcher den höchsten Preis angeboten hat; bei Gleichheit der Überbote gibt das Zuvorkommen den Ausschlag.

§ 198. (1) Wenn der Ersteher das Meistbot gemäß §. 197 erhöht, sind sämmtliche Überbote zurückzuweisen. Sonst ist unter mehreren Überbietern derjenige zuzulassen, welcher den höchsten Preis angeboten hat; bei Gleichheit der Überbote gibt das Zuvorkommen den Ausschlag.

(2) ...

(2) unverändert

Gläubiger unbekannten Aufenthalts

Gläubiger unbekannten Aufenthalts

§ 230. (1) Ist der Gläubiger einer auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellten Forderung unbekannten Aufenthalts, so ist für ihn ein Abwesenheitskurator nach § 276 ABGB zu bestellen. Der auf diese Forderung entfallende Betrag kann nicht durch Übernahme der Schuld durch den Ersteher beglichen werden, sondern nur durch Barzahlung. Gibt der Kurator nicht binnen fünf Jahren ab Rechtskraft des Meistbotverteilungsbeschlusses den Gläubiger oder dessen Rechtsnachfolger dem Gericht bekannt, so ist der Betrag in einer Nachtragsverteilung an die Gläubiger zu verteilen.

§ 230. (1) Ist der Gläubiger einer auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellten Forderung unbekannten Aufenthalts, so ist für ihn ein Abwesenheitskurator nach § 270 ABGB zu bestellen. Der auf diese Forderung entfallende Betrag kann nicht durch Übernahme der Schuld durch den Ersteher beglichen werden, sondern nur durch Barzahlung. Gibt der Kurator nicht binnen fünf Jahren ab Rechtskraft des Meistbotverteilungsbeschlusses den Gläubiger oder dessen Rechtsnachfolger dem Gericht bekannt, so ist der Betrag in einer Nachtragsverteilung an die Gläubiger zu verteilen.

(2) bis (3) ...

(2) bis (3) unverändert

Zweiter Titel.

Zweiter Titel.

Execution auf das bewegliche Vermögen.

Execution auf das bewegliche Vermögen.

Erste Abtheilung.

Erste Abtheilung.

Execution auf körperliche Sachen.

Execution auf körperliche Sachen.

§ 249. (1) bis (2a) ...

§ 249. (1) bis (2a) unverändert

(3) Im vereinfachten Bewilligungsverfahren dürfen Vollzugshandlungen frühestens 14 Tage nach Zustellung der Bewilligung der Exekution vorgenommen werden. Übersteigt die im vereinfachten Bewilligungsverfahren hereinzubringende Forderung an Kapital nicht 500 Euro und ist die Zahlung der hereinzubringenden Forderung aufgrund der Zustellung der Exekutionsbewilligung nicht zu erwarten, so kann der Beschluss, durch welchen die Pfändung bewilligt wurde, dem Verpflichteten bei Vornahme der Pfändung zugestellt werden; Vollzugshandlungen können zugleich mit Zustellung der Bewilligung der Exekution vorgenommen werden. Ist die Exekution nicht im vereinfachten Bewilligungsverfahren bewilligt worden, so ist der Beschluss, durch welchen die Pfändung bewilligt wurde, dem Verpflichteten erst bei Vornahme der Pfändung zuzustellen.

(3) Im vereinfachten Bewilligungsverfahren dürfen Vollzugshandlungen frühestens 14 Tage nach Zustellung der Bewilligung der Exekution vorgenommen werden. Übersteigt die im vereinfachten Bewilligungsverfahren hereinzubringende Forderung an Kapital nicht 500 Euro und ist die Zahlung der hereinzubringenden Forderung aufgrund der Zustellung der Exekutionsbewilligung nicht zu erwarten, so kann der Beschluss, durch welchen die Pfändung bewilligt wurde, dem Verpflichteten bei Vornahme der Pfändung zugestellt werden; Vollzugshandlungen können zugleich mit Zustellung der Bewilligung der Exekution vorgenommen werden.

Erteilung des Zuschlags

Erteilung des Zuschlags

§ 278. (1) Der Zuschlag an den Meistbietenden erfolgt, wenn ungeachtet einer zweimaligen an die Bieter gerichteten Aufforderung ein höheres Anbot nicht mehr abgegeben wird. Im übrigen sind § 179, § 180 Abs. 1, 3 und 5 sowie § 181 Abs. 1 und 3 anzuwenden.

§ 278. (1) Der Zuschlag an den Meistbietenden erfolgt, wenn ungeachtet einer zweimaligen an die Bieter gerichteten Aufforderung ein höheres Anbot nicht mehr abgegeben wird. Im übrigen sind §§ 177a, 179, § 180 Abs. 1, 3 und 5 sowie § 181 Abs. 1 und 3 anzuwenden.

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) unverändert

Aufstellung über die offene Forderung

Aufstellung über die offene Forderung

§ 292l. (1) Der Drittschuldner ist berechtigt, bei Gehaltsforderungen oder anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderungen nach vollständiger Zahlung der in der Exekutionsbewilligung genannten festen Beträge das Zahlungsverbot nicht weiter zu berücksichtigen, bis er vom betreibenden Gläubiger eine Aufstellung über die offene Forderung gegen den Verpflichteten erhält; diese Aufstellung ist auch dem Verpflichteten zu übersenden. Der Drittschuldner hat dem betreibenden Gläubiger mindestens vier Wochen vorher schriftlich anzukündigen, daß er von diesem Recht Gebrauch machen wird.

§ 292l. (1) Der Drittschuldner ist berechtigt, bei Gehaltsforderungen oder anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderungen nach vollständiger Zahlung der in der Exekutionsbewilligung genannten festen Beträge das Zahlungsverbot nicht weiter zu berücksichtigen, bis er vom betreibenden Gläubiger eine Aufstellung über die offene Forderung gegen den Verpflichteten erhält; diese Aufstellung ist auch dem Verpflichteten zu übersenden. Der Drittschuldner hat dem betreibenden Gläubiger mindestens vier Wochen vorher schriftlich anzukündigen, daß er von diesem Recht Gebrauch machen wird. Kommt dem Drittschuldner eine Aufstellung über die offene Forderung nicht zu, so ist auf seinen Antrag die Exekution einzustellen. Vor der Entscheidung ist der betreibende Gläubiger einzuvernehmen (§ 55 Abs. 1).

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) unverändert

Zahlung des Drittschuldners

Zahlung des Drittschuldners

§ 312. (1) bis (3) ...

§ 312. (1) bis (3) unverändert

 

(4) Hat der Drittschuldner sämtliche Forderungen samt Nebengebühren getilgt, so ist auf Antrag der verpflichteten Partei oder des Drittschuldners das Exekutionsverfahren einzustellen.

Zweiter Theil.

 

Sicherung.

 

Erster Abschnitt.

 

§ 370. Zur Sicherung von Geldforderungen kann auf Grund der von inländischen Civilgerichten in nicht streitigen Rechtsangelegenheiten erlassenen, einstweilen noch nicht vollziehbaren Verfügungen, sowie auf Grund von Endurtheilen und Zahlungsaufträgen inländischer Civilgerichte schon vor Eintritt ihrer Rechtskraft oder vor Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist auf Antrag die Vornahme von Executionshandlungen bewilligt werden, wenn dem Gerichte glaubhaft gemacht wird, dass ohne diese die Einbringung der gerichtlich zuerkannten Geldforderung vereitelt oder erheblich erschwert werden würde oder daß zum Zweck ihrer Einbringung das Urteil in Staaten vollstreckt werden müßte, die weder das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen noch das Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ratifiziert haben.

§ 370. Zur Sicherung von Geldforderungen kann auf Grund der von inländischen Zivilgerichten in nicht streitigen Rechtsangelegenheiten erlassenen, einstweilen noch nicht vollziehbaren Verfügungen, sowie auf Grund von Endurteilen und Zahlungsaufträgen inländischer Zivilgerichte schon vor Eintritt ihrer Rechtskraft oder vor Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist auf Antrag die Vornahme von Exekutionshandlungen bewilligt werden, wenn dem Gericht glaubhaft gemacht wird, dass ohne diese die Einbringung der gerichtlich zuerkannten Geldforderung vereitelt oder erheblich erschwert werden würde oder dass zum Zweck ihrer Einbringung die Entscheidung in Staaten vollstreckt werden müsste, in denen die Vollstreckung des Anspruchs weder durch völkerrechtliche Verträge noch durch Unionsrecht gesichert ist.

§ 377. (1) bis (3) ...

§ 377. (1) bis (3) unverändert

(4) Eine zur Deckung der Schadenersatzansprüche des Verpflichteten von dem betreibenden Gläubiger erlegte Sicherheit (§ 371a) darf diesem erst nach Ablauf von 14 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses ausgefolgt werden, womit dem Antrage auf Unterlassung des Vollzuges bewilligter Exekutionshandlungen oder auf deren Aufhebung aus den im § 376 Abs. 1 Z 1 bis 3, bezeichneten Gründen stattgegeben wurde.

(4) Eine zur Deckung der Schadenersatzansprüche des Verpflichteten von dem betreibenden Gläubiger erlegte Sicherheit (§ 371a) darf diesem erst nach Ablauf von 14 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses ausgefolgt werden, womit dem Antrage auf Unterlassung des Vollzuges bewilligter Exekutionshandlungen oder auf deren Aufhebung aus den im § 376 Abs. 1 Z 1 oder 3 bezeichneten Gründen stattgegeben wurde.

1. Zur Sicherung von Geldforderungen.

1. Zur Sicherung von Geldforderungen.

§ 379. (1) bis (2) ...

§ 379. (1) bis (2) unverändert

           1. ...

           1. unverändert

           2. wenn das Urteil in Staaten vollstreckt werden müßte, die weder das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen noch das Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ratifiziert haben.

           2. wenn die Entscheidung in Staaten vollstreckt werden müsste, in denen die Vollstreckung des Anspruchs weder durch völkerrechtliche Verträge noch durch Unionsrecht gesichert ist.

(3) ...

(3) unverändert

           1. bis 5. ...

           1. bis 5. unverändert

(4) bis (5) ...

(4) bis (5) unverändert

2. Zur Sicherung anderer Ansprüche.

2. Zur Sicherung anderer Ansprüche.

§ 381. ...

§ 381. unverändert

           1. wenn zu besorgen ist, dass sonst die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung des fraglichen Anspruches, insbesondere durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes, vereitelt oder erheblich erschwert werden würde; als solche Erschwerung ist es anzusehen, wenn das Urteil in Staaten vollstreckt werden müßte, die weder das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen noch das Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ratifiziert haben;

           1. wenn zu besorgen ist, dass sonst die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung des fraglichen Anspruches, insbesondere durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes, vereitelt oder erheblich erschwert werden würde; als solche Erschwerung ist es anzusehen, wenn die Entscheidung in Staaten vollstreckt werden müsste, in denen die Vollstreckung des Anspruchs weder durch völkerrechtliche Verträge noch durch Unionsrecht gesichert ist;

           2. ...

           2. unverändert

Verfahren und Anordnung

Verfahren und Anordnung

§ 382c. (1) bis (2) ...

§ 382c. (1) bis (2) unverändert

(3) ...

(3) unverändert

           1. ...

           1. unverändert

           2. ist eine der Parteien minderjährig, auch der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger

           2. ist eine der Parteien minderjährig, auch der örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger

(4) ...

(4) unverändert

§ 393. (1) bis (2) ...

§ 393. (1) bis (2) unverändert

(3) Bei Bewilligung einer einstweiligen Verfügung kann, auch außer dem Falle der Anordnung einer Haft, der antragstellenden Partei aufgetragen werden, den zur Vollziehung der erlassenen Verfügung erforderlichen Geldbetrag im vorhinein in der Gerichtskanzlei zu erlegen. Vor Nachweis dieses Erlages darf mit der Vollziehung der Verfügung nicht begonnen werden.

(3) Bei Bewilligung einer einstweiligen Verfügung kann der antragstellenden Partei aufgetragen werden, den zur Vollziehung der erlassenen Verfügung erforderlichen Geldbetrag im Vorhinein gerichtlich zu erlegen. Vor Nachweis dieses Erlages darf mit der Vollziehung der Verfügung nicht begonnen werden.

Widerspruch.

Widerspruch.

§ 397. (1) Gegen die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung kann der Gegner der gefährdeten Partei, falls er nicht bereits vor der Beschlussfassung einvernommen wurde, Widerspruch erheben. Gegen eine einstweilige Verfügung nach § 382a ist ein Widerspruch unzulässig.

§ 397. (1) Gegen die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung können der Gegner der gefährdeten Partei und der Drittschuldner Widerspruch erheben, falls diese nicht bereits vor Beschlussfassung einvernommen wurden. Gegen eine einstweilige Verfügung nach § 382a ist ein Widerspruch unzulässig.

(2) bis (3) ...

(2) bis (3) unverändert

Dritter Teil

Dritter Teil

In-Kraft-Treten, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Begleitregelungen

Strafbestimmung

 

§ 403. ...

§ 403. unverändert

 

Geschäftsverteilung bei exekutionsrechtlichen Klagen und Anträgen

 

§ 403a. (1) Klagen und Anträge nach den §§ 35 und 36 zwischen Ehegatten aus dem Eheverhältnis sowohl während als auch nach Auflösung der Ehe, zwischen eingetragenen Partnern aus dem Partnerschaftsverhältnis sowohl während als auch nach Auflösung der Partnerschaft sowie zwischen Eltern und Kindern aus dem Eltern-Kind-Verhältnis gehören in die für die Familienrechtssache zuständige Abteilung.

 

(2) Alle sonstigen Klagen nach den §§ 17, 35, 36 und 37 sind von der mit Exekutionssachen befassten Abteilung zu bearbeiten.

Inkrafttreten

Vierter Teil

 

Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 404. (1) bis (2) ...

§ 404. (1) bis (2) unverändert

 

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2014

 

§ 417. (1) §§ 1, 18, 45, 65, 150, 177, 177a, 187a, 196, 249, 278, 292l, 312, 370, 379, 381 und 397 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. xx/2014, treten mit 1. Oktober 2014 in Kraft. Sie sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 30. September 2014 bei Gericht einlangt.

 

(2) § 1 Z 8 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. xx/2014, ist anzuwenden, wenn die gerichtliche Entscheidung betreffend die vermögensrechtliche Anordnung nach dem 30. September 2014 ergangen ist.

 

(3) §§ 35, 36, 38 und 403a in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. xx/2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft; sie sind anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem 31. Dezember 2014 bei Gericht einlangt.

 

(4) § 42 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. xx/2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft und ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Aufschiebung nach dem 31. Dezember 2014 bei Gericht einlangt.

 

(5) § 45 Abs. 3 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. xx/2014, ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung nach dem 30. September 2014 bei Gericht einlangt.

 

(6) § 65 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. xx/2014, ist anzuwenden, wenn die Entscheidung der ersten Instanz nach dem 30. September 2014 liegt.

 

(7) §§ 86b und 86c in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. xx/2014, treten mit 11. Jänner 2015 in Kraft.

 

(8) § 150 Abs. 1a in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. xx/2014, ist anzuwenden, wenn die Schätzung nach dem 30. September 2014 angeordnet wird.

 

(9) §§ 177, 177a und § 278 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. xx/2014, sind anzuwenden, wenn die Vereinbarung nach § 177a Abs. 1 nach dem 30. September 2014 abgeschlossen oder abzuschließen versucht wurde.

 

(10) § 187a in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. xx/2014, ist anzuwenden, wenn der Zuschlag nach dem 30. September 2014 erteilt wird.

 

(11) § 196 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. xx/2014, ist anzuwenden, wenn das Überbot nach dem 30. September 2014 bei Gericht einlangt.

 

(12) § 292l Abs. 1 und § 312 Abs. 4 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. xx/2014, sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Einstellung nach dem 30. September 2014 bei Gericht einlangt.

 

(13) § 397 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. xx/2014, ist anzuwenden, wenn die einstweilige Verfügung nach dem 30. September 2014 bewilligt wird.

Artikel 2

Änderung des Vollzugsgebührengesetzes

Höhe der Gebühr

Höhe der Gebühr

§ 2. ...

§ 2. unverändert

           1. bis 2. ...

           1. bis 2. unverändert

           3. ...

            6 Euro,

           3. unverändert

       7,50 Euro,

           4. ...

            7 Euro,

           4. unverändert

            9 Euro,

           5. bis 6. ...

           5. bis 6. unverändert

Vergütung bei mehreren Handlungen in einem Verfahren

Vergütung bei mehreren Handlungen in einem Verfahren

§ 6. (1) ...

§ 6. (1) unverändert

2) Die Vergütungen für

(2) Die Vergütungen für

           1. Zahlung,

           1. Pfändung, sofern nicht beim gleichen Vollzugsversuch Zahlung der gesamten Forderung geleistet wird,

           2. Nachweis der Zahlung ab dem zweiten Vollzugsversuch und

           2. Zahlung,

           3. Verwertung

           3. Nachweis der Zahlung ab dem zweiten Vollzugsversuch und

 

           4. Verwertung

stehen nebeneinander zu. Wird Zahlung geleistet, so sind bei der Berechnung der Vergütung die vorher geleisteten Zahlungen, wird bei einem oder mehreren Vollzügen Zahlung nachgewiesen, so sind die insgesamt geleisteten Zahlungen zu berücksichtigen.

stehen nebeneinander zu.

(3) ...

(3) unverändert

 

Zahlung

 

§ 8a. Bei der Exekution wegen Geldforderungen, ausgenommen bei der Exekution auf das unbewegliche Vermögen, beträgt die Vergütung von dem an den Gerichtsvollzieher insgesamt gezahlten oder von ihm weggenommenen Betrag:

 

bis  150 Euro

       5,0%,

 

      vom Mehrbetrag bis 400 Euro

       3,0%,

 

      vom Mehrbetrag bis 800 Euro

       1,5%,

 

      vom Mehrbetrag bis 4 000 Euro

       1,0%,

 

      vom Mehrbetrag bis 8 000 Euro

       0,7%,

 

      vom Mehrbetrag bis 50 000 Euro

       0,3%

       und

 

      vom Mehrbetrag über 50 000 Euro

       0,15%,

 

mindestens jedoch 6 Euro.

Verwertung von Gegenständen

Verwertung von Gegenständen

§ 8a. Werden Gegenstände verwertet, so gebührt eine vom Verwertungserlös abhängige Vergütung. Diese bemisst sich nach § 11 Abs. 1.

§ 8b. Werden Gegenstände verwertet, so gebührt eine vom Verwertungserlös abhängige Vergütung. Diese bemisst sich nach § 8a.

Fahrnisexekution

Fahrnisexekution

§ 11. (1) Bei der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen oder auf Forderungen aus Papieren nach § 296 EO beträgt die Vergütung von dem an den Gerichtsvollzieher insgesamt gezahlten oder von ihm weggenommenen Betrag:

aufgehoben

         bis 150 Euro

       4,6%,

aufgehoben

      vom Mehrbetrag bis 400 Euro

       2,7%,

 

      vom Mehrbetrag bis 800 Euro

       1,2%,

 

      vom Mehrbetrag bis 4 000 Euro

       0,8%,

 

      vom Mehrbetrag bis 8 000 Euro

       0,6%,

 

      vom Mehrbetrag bis 50 000 Euro

       0,2%

       und

 

      vom Mehrbetrag über 50 000 Euro

       0,1%,

 

mindestens jedoch 5 Euro.

 

(2) Bei Pfändung beträgt die Vergütung 6 Euro. Wird der gepfändete Gegenstand verwertet, so gebührt zusätzlich eine vom Verwertungserlös abhängige Vergütung nach Abs. 1.

(1) Bei Pfändung beträgt die Vergütung 6 Euro. Wird der gepfändete Gegenstand verwertet, so gebührt zusätzlich eine vom Verwertungserlös abhängige Vergütung nach § 8a.

(3) Weist der Verpflichtete beim ersten Vollzugsversuch des Gerichtsvollziehers Vollzahlung nach, so beträgt die Vergütung 4,50 Euro; weist der Verpflichtete bei späteren Vollzugsversuchen Zahlung nach, insbesondere wenn Zahlung dem Gerichtsvollzieher in Aussicht gestellt wurde, so beträgt die Vergütung die Hälfte der Vergütung nach Abs. 1, höchstens jedoch 21 Euro.

(2) Weist der Verpflichtete beim ersten Vollzugsversuch des Gerichtsvollziehers Vollzahlung nach, so beträgt die Vergütung 4,50 Euro; weist der Verpflichtete bei späteren Vollzugsversuchen Zahlung nach, insbesondere wenn Zahlung dem Gerichtsvollzieher in Aussicht gestellt wurde, so beträgt die Vergütung die Hälfte der Vergütung nach Abs. 1, höchstens jedoch 21 Euro.

(4) Unterbleibt die Pfändung mangels pfändbarer Gegenstände, so beträgt die Vergütung 2 Euro.

(3) Unterbleibt die Pfändung mangels pfändbarer Gegenstände, so beträgt die Vergütung 2 Euro.

(5) Wird kein Tatbestand nach Abs. 1 bis 4 verwirklicht, so beträgt die Vergütung 70 Cent.

(4) Wird kein Tatbestand nach Abs. 1 bis 3 verwirklicht, so beträgt die Vergütung 70 Cent.

Insolvenzverfahren

Insolvenzverfahren

§ 15. Im Insolvenzverfahren beträgt die Vergütung für

§ 15. Im Insolvenzverfahren beträgt die Vergütung für

           1. die Aufnahme eines Inventars 4,50 Euro und für

           1. die Aufnahme eines Inventars 6 Euro und für

           2. Ermittlungen in einem Insolvenzeröffnungsverfahren 4,50 Euro.

           2. Ermittlungen in einem Insolvenzeröffnungsverfahren 6 Euro.

Pfandweise Beschreibung

Pfandweise Beschreibung

§ 16. Für die pfandweise Beschreibung nach § 1101 ABGB beträgt die Vergütung 4,50 Euro.

§ 16. Für die pfandweise Beschreibung nach § 1101 ABGB beträgt die Vergütung 6 Euro.

Verhaftung und Vorführung

Verhaftung und Vorführung

§ 17. Für die Verhaftung oder Vorführung einer Person außerhalb eines Exekutionsverfahrens sowie für den Vollzug einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt in der Familie beträgt die Vergütung 10 Euro; für die Übergabe eines Kindes oder eines sonstigen Pflegebefohlenen 30 Euro.

§ 17. Für die Verhaftung oder Vorführung einer Person außerhalb eines Exekutionsverfahrens sowie für den Vollzug einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt beträgt die Vergütung 10 Euro; für die Übergabe eines Kindes oder eines sonstigen Pflegebefohlenen 30 Euro.

Fahrtkosten des Gerichtsvollziehers

Fahrtkosten des Gerichtsvollziehers

Höhe

Höhe

§ 19. (1) ...

§ 19. (1) unverändert

           1. in einem mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossenen städtischen Kerngebiet liegt

          95 Cent,

           1. in einem mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossenen städtischen Kerngebiet liegt

       1,10 Euro,

           2. in einem verbauten städtischen oder in einem Agglomerationsgebiet liegt, in dem ein Vollzug mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich ist

       1,40 Euro,

           2. in einem verbauten städtischen oder in einem Agglomerationsgebiet liegt, in dem ein Vollzug mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich ist

       1,60 Euro,

           3. in einem durchschnittlich bis dichter verbauten ländlichen Gebiet liegt

            2 Euro,

           3. in einem durchschnittlich bis dichter verbauten ländlichen Gebiet liegt

       2,30 Euro,

           4. a) in einem dünn und verstreut besiedelten ländlichen Gebiet liegt

       2,70 Euro

           4. a) in einem dünn und verstreut besiedelten ländlichen Gebiet liegt

            3 Euro

          b) in einem sehr dünn und verstreut besiedelten sowie weit ausgedehnten ländlichen Gebiet liegt

       3,20 Euro.

          b) in einem sehr dünn und verstreut besiedelten sowie weit ausgedehnten ländlichen Gebiet liegt

       3,60 Euro.

 

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2014

 

§ 35. (1) §§ 2, 6, 8a, 8b, 11, 15, 16 und 19 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. xx/2014, treten mit 1. Oktober 2014 in Kraft.

 

(2) § 2 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. xx/2014, ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag oder der Antrag auf Neuvollzug nach dem 30. September 2014 bei Gericht einlangt.

 

(3) §§ 6, 8b, 11, 15, 16 und 19 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. xx/2014, sind anzuwenden, wenn der Vollzugsauftrag nach dem 30. September 2014 erteilt wird.

 

(4) § 8a in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. xx/2014, ist anzuwenden, wenn die Zahlung nach dem 30. September 2014 erfolgt.

Artikel 3

Änderung des Rechtspflegergesetzes

Wirkungskreis in Kindschafts- und Sachwalterschaftsangelegenheiten

Wirkungskreis in Kindschafts- und Sachwalterschaftsangelegenheiten

§ 19. (1) ...

§ 19. (1) unverändert

           1. bis 3. ...

           1. bis 3. unverändert

           4. Verfahren über den gesetzlichen Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder.

           4. Verfahren über den gesetzlichen Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder;

 

           5. die Entscheidung über Anträge nach den §§ 35 und 36 EO in Unterhaltssachen nach Z 1 und 4.

(2) ...

(2) unverändert

           1. bis 7. ...

           1. bis 7. unverändert

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 45. (1) bis (8) ...

§ 45. (1) bis (8) unverändert

 

(9) § 19 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. xx/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft; die Bestimmung ist anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem 31. Dezember 2014 bei Gericht einlangt.

Artikel 4

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Entstehung der Gebührenpflicht

Entstehung der Gebührenpflicht

§ 2. ...

§ 2. unverändert

           1. ...

           1. unverändert

                a) bis d) ...

                a) bis d) unverändert

                e) für das Exekutionsverfahren mit der Überreichung des Exekutionsantrags, für das Verfahren nach § 7a EO mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift;

                e) für das Exekutionsverfahren mit der Überreichung des Exekutionsantrags, für das Verfahren nach § 7a EO und für Einwendungen nach § 35 Abs. 2 und § 36 Abs. 2 EO in Verfahren außer Streitsachen gegen Exekutionstitel in Unterhaltssachen und Unterhaltsvorschusssachen jeweils mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift;

                f) ...

                f) unverändert

              aa) bis dd) ...

              aa) bis dd) unverändert

               g) bis k) ...

               g) bis k) unverändert

           2. bis 9. ...

           2. bis 9. unverändert

Elektronische Einsicht

aufgehoben

§ 6a. (1) Für die Inanspruchnahme automationsunterstützter Datenübermittlung ist bei einer Einsicht in Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens (§ 73a der Exekutionsordnung) eine Justizverwaltungsgebühr von 0,04 Cent je dem Einsichtnehmenden übermitteltem Zeichen, bei einer Einsicht in die Geschäftsregister der Verfahrensautomation Justiz eine Justizverwaltungsgebühr von 21 Cent je abgefragtem Geschäftsfall zu entrichten. Wird zur Einsicht eine Übermittlungsstelle in Anspruch genommen, so ist die Justizverwaltungsgebühr dem Gebührenschuldner von der Übermittlungsstelle (gemeinsam mit deren Kosten) in Rechnung zu stellen und dem Bund gutzuschreiben.

 

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2011

 

(3) Die Einsicht in die Ediktsdatei sowie kurze Mitteilungen daraus (§ 89k Abs. 1, 3 und 4 GOG) sind gebührenfrei.

 

IV. Zahlungspflicht

IV. Zahlungspflicht

§ 7. (1) ...

§ 7. (1) unverändert

           1. bis 3. ...

           1. bis 3. unverändert

 

         3a. bei elektronischen Abfragen die mit dem Zugang beauftragten Übermittlungs- oder Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen durchführen;

           4. bis 6. ...

           4. bis 6. unverändert

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) unverändert

II. Gebühren für Entscheidungen über Unterhaltsansprüche in außerstreitigen Verfahren

II. Gebühren für Entscheidungen über Unterhaltsansprüche in außerstreitigen Verfahren

§ 23. (1) ...

§ 23. (1) unverändert

(2) Die Entscheidungsgebühr oder Vergleichsgebühr ist von demjenigen zu entrichten, dem die Unterhaltsleistung auferlegt wurde. Die Gebühr für Entscheidungen nach Tarifpost 7 lit. c ist von der Person zu tragen, in deren Interesse die Prüfung durch das Gericht erfolgt.

(2) Die Entscheidungsgebühr oder Vergleichsgebühr sowie die Pauschalgebühr für Einwendungen nach § 35 Abs. 2 und § 36 Abs. 2 EO gegen Exekutionstitel in Unterhaltssachen und Unterhaltsvorschusssachen ist von demjenigen zu entrichten, dem die Unterhaltsleistung auferlegt wurde. Die Gebühr für Entscheidungen nach Tarifpost 7 lit. c ist von der Person zu tragen, in deren Interesse die Prüfung durch das Gericht erfolgt.

(3) ...

(3) unverändert

E. FEHLBETRÄGE UND HAFTUNG

E. FEHLBETRÄGE UND HAFTUNG

§ 31. (1) bis (3) ...

§ 31. (1) bis (3) unverändert

(4) Der Kostenbeamte kann von der Vorschreibung des Mehrbetrages nach Abs. 1 absehen, wenn dem Zahlungspflichtigen nicht zugemutet werden konnte, mit der Überreichung des Schriftsatzes bis zur Entscheidung über seinen in der Folge abgewiesenen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) zuzuwarten, und dieser Antrag bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles – insbesondere im Hinblick auf den Inhalt des vorgelegten Vermögensbekenntnisses (§ 66 Abs. 1 ZPO) – nicht von vornherein als unberechtigt anzusehen war.

(4) Die Vorschreibungsbehörde (§ 6 GEG) kann von der Vorschreibung des Mehrbetrages nach Abs. 1 absehen, wenn dem Zahlungspflichtigen nicht zugemutet werden konnte, mit der Überreichung des Schriftsatzes bis zur Entscheidung über seinen in der Folge abgewiesenen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) zuzuwarten, und dieser Antrag bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles – insbesondere im Hinblick auf den Inhalt des vorgelegten Vermögensbekenntnisses (§ 66 Abs. 1 ZPO) – nicht von vornherein als unberechtigt anzusehen war.

(5) ...

(5) unverändert

Tarifpost

 

 

Tarifpost

 

 

7

 

 

7

 

 

Anmerkungen

Anmerkungen

           1. bis 7. ...

           1. bis 7. ...

 

         7a. Für Einwendungen nach den §§ 35 Abs. 2 und 36 Abs. 2 EO in Verfahren außer Streitsachen gegen Exekutionstitel in Unterhaltssachen und Unterhaltsvorschusssachen beträgt die Pauschalgebühr 102 Euro.

           8. ...

           8. unverändert

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

13a

 

 

13a

 

 

 

                a. ...

 

 

                a.           unverändert

 

 

           1. Rekursverfahren gegen Beschlüsse der Technischen Abteilung und der Rechtsmittelabteilung des Patentamts

       355                Euro                505                Euro

 

           1. Rekursverfahren gegen Beschlüsse der Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung des Patentamts

       355                Euro                505                Euro

 

                 i. bis ii. ...

 

 

                 i. bis ii. unverändert

 

 

           2. bis 6. ...

 

 

           2. bis 6. unverändert

 

 

                b. bis d. ...

 

 

                b. bis d. unverändert

 

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

14

 

 

14

 

 

 

           1. bis 6. ...

 

 

           1. bis 6. unverändert

 

 

           7. für Veröffentlichungen in der Insolvenzverwalterliste (§ 15 des Insolvenzrechtseinführungsgesetzes) oder Zwangsverwalterliste (§ 107a EO)

       192                Euro

 

           7. für Veröffentlichungen in der Insolvenzverwalterliste (§ 269 Abs. 2 IO) oder Zwangsverwalterliste (§ 107a EO)

       192                Euro

 

                a) bis b) ...

 

 

                a) bis b) unverändert

 

 

           8. bis 15. ...

 

 

           8. bis. 15. unverändert

 

 

 

         16. für die elektronische Einsicht in die Geschäftsregister der Verfahrensautomation Justiz je abgefragtem Geschäftsfall

       21                Cent

Anmerkungen

Anmerkungen

           1. bis 6. ...

           1. bis 6. unverändert

           7. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2011)

           7. Die Einsicht in die Ediktsdatei sowie kurze Mitteilungen daraus (§ 89k Abs. 1, 3 und 4 GOG) sind gebührenfrei.

 

           8. Wird zur Abfrage nach Tarifpost 14 Z 16 eine Übermittlungs- oder Verrechnungsstelle in Anspruch genommen, so kann diese dem Abfragenden einen vom Bundesminister für Justiz zu genehmigenden für die eigene Tätigkeit angemessenen Zuschlag zu den von ihr zu entrichtenden Pauschalgebühren in Rechnung stellen.

ARTIKEL VI

ARTIKEL VI

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen

           1. bis 55. ....

           1. bis 55. unverändert

 

         56. §§ 2 und 23 sowie die Tarifpost 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft und sind auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 bei Gericht einlangen. § 6a tritt mit 1. Jänner 2015 außer Kraft. § 7 und die Tarifpost 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft und sind auf Abfragen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 durchgeführt werden. § 31a ist auf die mit diesem Bundesgesetz neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung dieser Gebührenbeträge die für Mai 2013 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist.

Artikel 5

Änderung der Insolvenzordnung

§ 20. (1) bis (4) ...

§ 20. (1) bis (4) unverändert

           1. in der Anlage 2 zu § 22 BWG genannte besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte, einschließlich derivativer Instrumente für den Transfer von Kreditrisiken,

           1. im Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannte besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte, einschließlich derivativer Instrumente für den Transfer von Kreditrisiken,

           2. verkaufte Zinssatz-, Währungs-, Edelmetall-, Rohstoff-, Aktien- und sonstige Wertpapieroptionen sowie Optionen auf Indices und Handelsgeschäfte mit börsennotierten Waren und Rohstoffen im Sinne des § 1 Abs. 4 Börsegesetz, BGBl. Nr. 555/1989, soweit dieses nicht der Deckung des Eigenbedarfs dient, sondern ein reines Handelsgeschäft ist,

           2. verkaufte Zinssatz-, Währungs-, Edelmetall-, Rohstoff-, Aktien- und sonstige Wertpapieroptionen sowie Optionen auf Indices,

         2a. ...

         2a. unverändert

           3. Pensionsgeschäfte (§ 50 Abs. 1 BWG) und umgekehrte Pensionsgeschäfte des Wertpapier-Handelsbuches (§ 2 Z 46 BWG) und

           3. Pensionsgeschäfte (§ 50 Abs. 1 BWG und Art. 4 Abs. 1 Nr. 83 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) und

           4. Wertpapierverleih- und Wertpapierleihgeschäfte des Wertpapier-Handelsbuches (§ 2 Z 45 und 47 BWG),

           4. Wertpapierverleih- und Wertpapierleihgeschäfte,

 

Inkrafttretensbestimmung zur Exekutionsordnungs-Novelle 2014

 

§ 277. § 20 Abs. 4 in der Fassung der Exekutionsordnungs-Novelle 2014, BGBl. I Nr. xxx/2014, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.