181 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Suchtmittelgesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Geschworenen- und Schöffengesetz 1990, das Tilgungsgesetz 1972 und das Gebührenanspruchsgesetz geändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung 1975

Artikel 2 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988

Artikel 3 Änderung des Suchtmittelgesetzes

Artikel 4 Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes

Artikel 5 Änderung des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990

Artikel 6 Änderung des Tilgungsgesetzes 1972

Artikel 7 Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes

Artikel 8 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

Artikel 1

Änderung der Strafprozessordnung 1975

Die Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/xxxx, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 lautet der erste Satz wie folgt:

„Das Strafverfahren beginnt, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts (Abs. 3) nach den Bestimmungen des 2. Teils dieses Bundesgesetzes ermitteln; es ist solange als Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter oder die verdächtige Person zu führen, als nicht eine Person auf Grund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben (§ 48 Abs. 1 Z 2), danach wird es als Ermittlungsverfahren gegen diese Person als Beschuldigten geführt.“

2. In § 1 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen worden ist.“

3. In § 2 Abs. 1 wird das Wort „Verdacht“ durch das Wort „Anfangsverdacht“ ersetzt.

4. In § 26 Abs. 2 wird folgender letzter Satz angefügt:

„Im Fall eines vorläufigen Rücktritts von der Verfolgung ist Abs. 1 nicht anzuwenden.“

5. In § 31 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 5 wird angefügt:

         „5. die Überprüfung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens (§ 108a).“

6. § 32 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Landesgericht als Geschworenengericht setzt sich aus dem Schwurgerichtshof und der Geschworenenbank zusammen. Der Schwurgerichtshof besteht aus drei Richtern, die Geschworenenbank ist mit acht Geschworenen besetzt. Das Landesgericht als Schöffengericht besteht - ausgenommen den Fall des Abs. 1a - aus einem Richter und zwei Schöffen.“

7. In § 32 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Das Landesgericht als Schöffengericht besteht aus zwei Richtern und zwei Schöffen im Hauptverfahren wegen folgender Straftaten:

           1. Totschlag (§ 76 StGB);

           2. Schwerer Raub (§ 143 StGB) und andere strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen, soweit die Höhe der Strafdrohung von dem ziffernmäßig bestimmten Wert der Sache, gegen die sich die Handlung richtet, oder von der ziffernmäßig bestimmten Höhe des Schadens abhängt, den die Handlung verursacht oder auf den sich der Vorsatz erstreckt, sofern die Werte oder Schadensbeträge 1 000 000 Euro übersteigen;

           3. Brandstiftung (§ 169 StGB), vorsätzliche Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen (§ 171 StGB), vorsätzliche Gefährdung durch Sprengmittel (§ 173 StGB), vorsätzliche Gemeingefährdung (§ 176 StGB) und Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (§ 177a StGB);

           4. Vergewaltigung (§ 201 StGB), Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen (§ 206 StGB) und die in § 31 Abs. 3 Z 4 genannten Verbrechen;

           5. Missbrauch der Amtsgewalt gemäß § 302 Abs. 2 zweiter Satz StGB und Straftaten nach den §§ 304 bis 309 StGB, soweit dem Angeklagten die Herbeiführung eines 100 000 Euro übersteigenden Schadens oder die Begehung der Tat in Bezug auf einen 100 000 Euro übersteigenden Vorteil zur Last gelegt wird;

           6. Finanzvergehen, soweit der angelastete strafbestimmende Wertbetrag 1 000 000 Euro übersteigt; sowie

           7. Terroristische Vereinigung (§ 278b StGB) sowie sonstige unter die vorstehenden Ziffern fallende strafbare Handlungen, die im Rahmen einer kriminellen Vereinigung oder einer kriminellen Organisation (§§ 278 und 278a StGB) begangen werden.“

8. In § 37 Abs. 2 wird folgender letzter Satz angefügt:

„Im Fall eines vorläufigen Rücktritts von der Verfolgung ist Abs. 1 nicht anzuwenden.“

9. In § 41 Abs. 1 werden im zweiten Satz das Wort „Beschuldigten“ durch das Wort „Angeklagten“ ersetzt und im letzten Satz vor dem Wort „Schöffengerichts“ die Wendung „nach § 32 Abs. 1 zuständigen“ eingefügt.

10. In den §§ 41 Abs. 2 und 3 und 42 Abs. 2 und 3 werden jeweils das Wort „Beschuldigten“ durch das Wort „Angeklagten“ ersetzt.

11. § 48 Abs. 1 lautet wie folgt:

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

           1. „Verdächtiger“ jede Person, gegen die auf Grund eines Anfangsverdachts (§ 1 Abs. 3) ermittelt wird,

           2. „Beschuldigter” jeder Verdächtige, sobald er auf Grund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben und zur Aufklärung dieses konkreten Verdachts nach dem 8. oder 9. Hauptstück dieses Bundesgesetzes Beweise aufgenommen oder Ermittlungsmaßnahmen angeordnet oder durchgeführt werden,

           3. „Angeklagter” jeder Beschuldigte, gegen den Anklage eingebracht worden ist,

           4. „Betroffener” jede Person, die durch Anordnung oder Durchführung von Zwang in ihren Rechten unmittelbar beeinträchtigt wird,

           5. „Verteidiger” eine zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, eine sonst gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte oder eine Person, die an einer inländischen Universität die Lehrbefugnis für Strafrecht und Strafprozessrecht erworben hat, sobald sie der Beschuldigte als Rechtsbeistand bevollmächtigt hat, und eine Person, die dem Beschuldigten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes als Rechtsbeistand bestellt wurde.

12. In § 48 Abs. 2 werden vor dem Wort „Angeklagte“ das Wort „Verdächtige“ und ein Beistrich eingefügt.

13. § 75 Abs. 5 entfällt.

14. § 76 Abs. 4 lautet:

„(4) Daten, die durch eine körperliche Untersuchung, eine molekulargenetische Untersuchung (§§ 123, 124) oder eine Ermittlungsmaßnahme nach dem 4. bis 6. Abschnitt des 8. Hauptstücks ermittelt worden sind und deren Verwendung in einem Strafverfahren als Beweis zulässig ist, dürfen nur an Staatsanwaltschaften und Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege, an Sicherheitsbehörden außer im Fall des § 124 Abs. 5 für Zwecke der Sicherheitspolizei, soweit dies für die Abwehr mit beträchtlicher Strafe bedrohter Handlungen (§ 17 SPG) sowie die Abwehr erheblicher Gefahren für Leben, Leib oder Freiheit einer Person oder für erhebliche Sach- und Vermögenswerte erforderlich ist, sowie an Gerichte und andere Behörden für Zwecke der Durchführung von Verfahren wegen durch die Straftat verwirklichter Disziplinarvergehen oder aus dieser Tat abgeleiteter zivilrechtlicher Ansprüche übermittelt werden. Andere nach diesem Gesetz ermittelte personenbezogene Daten dürfen Staatsanwaltschaften und Gerichten für Zwecke der Straf- und Zivilrechtspflege, Sicherheitsbehörden und Kriminalpolizei für Zwecke der Sicherheitsverwaltung und der Strafrechtspflege, Finanzstrafbehörden für deren Dienste im Rahmen der Strafrechtspflege, sowie all den erwähnten Gerichten und Behörden zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Handelns der genannten Organe übermittelt werden. Im Übrigen ist eine Übermittlung von nach diesem Gesetz ermittelten personenbezogenen Daten nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.“

15. In § 91 Abs. 2 lautet der letzte Satz wie folgt:

„Die bloße Nutzung von allgemein zugänglichen oder behördeninternen Informationsquellen sowie die Durchführung von Erkundigungen stellen kein Ermitteln nach § 1 Abs. 2 dar.“

16. In § 100 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Die Kriminalpolizei hat der Staatsanwaltschaft auch zu berichten, wenn sie Zweifel hat, ob ein Anfangsverdacht vorliegt, zu dessen Aufklärung sie berechtigt und verpflichtet wäre, Ermittlungen zu führen.“

17. In § 108 Abs. 2 wird im dritten Satz nach dem Wort „Antrag“ die Wendung „längstens binnen vier Wochen“ eingefügt.

18. Nach § 108 wird folgender § 108a samt Überschrift eingefügt:

„Überprüfung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens

§ 108a. (1) Bis zur Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach dem 3. Teil dieses Gesetzes darf die Dauer des Ermittlungsverfahrens grundsätzlich drei Jahre ab der ersten gegen den Beschuldigten gerichteten Ermittlung nicht übersteigen. Über diese Frist hinaus darf das Ermittlungsverfahren fortgeführt werden, wenn wegen des besonderen Umfangs der Ermittlungen, der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen oder wegen der Vielzahl der Beteiligten des Verfahrens eine der Staatsanwaltschaft anzulastende Verletzung des Beschleunigungsgebots (§ 9) im Hinblick auf die Intensität des Tatverdachts und das Verhalten des Beschuldigten nicht angenommen werden kann.

(2) Kann das Ermittlungsverfahren nicht vor Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist beendet werden, so hat die Staatsanwaltschaft das Gericht samt einer Stellungnahme über die Gründe für die Dauer des Ermittlungsverfahrens zu befassen. Soweit kein Grund für eine Einstellung des Verfahrens nach § 108 Abs. 1 Z 1 oder 2 besteht, hat das Gericht auszusprechen, dass sich die Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens um zwei Jahre verlängert und ob das Beschleunigungsgebot im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz verletzt wurde. Die Bestimmungen der §§ 105 Abs. 2, 106 Abs. 5 letzter Satz und 108 Abs. 4 gelten sinngemäß.

(3) Kann das Ermittlungsverfahren auch nicht vor Ablauf der nach Abs. 2 verlängerten Frist beendet werden, so hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren einzustellen oder das Gericht erneut auf die in Abs. 2 vorgezeichnete Weise zu befassen. Diesfalls hat das Gericht nach Abs. 2 zweiter und dritter Satz vorzugehen.

(4) Die Fristen nach den vorstehenden Absätzen werden durch die in § 58 Abs. 3 Z 2 StGB genannten Verfahrenshandlungen für jeden an der Tat beteiligten Beschuldigten ausgelöst, Zeiten eines gerichtlichen Verfahrens nach §§ 108 und 112 sowie Zeiten der Erledigung von Rechtshilfeersuchen durch ausländische Justizbehörden sind nicht in die Frist einzurechnen. Wird ein nach § 197 abgebrochenes oder ein nach den §§ 190 oder 191 beendetes Verfahren fortgeführt oder ein Ermittlungsverfahren nach §§ 215, 352 Abs. 1 oder 485 Abs. 1 Z 2 wiedereröffnet, so beginnt die Frist nach Abs. 1 von neuem zu laufen.“

19. In § 110 Abs. 1 Z 2 entfällt der Klammerausdruck.

20. In § 110 Abs. 3 lautet die Z 3 wie folgt:

         „3. die im Rahmen einer Durchsuchung nach § 120 Abs. 2 aufgefunden werden oder mit denen eine Person, die aus dem Grunde des § 170 Abs. 1 Z 1 festgenommen wird, betreten wurde oder die im Rahmen ihrer Durchsuchung gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz aufgefunden werden, oder“

21. § 110 Abs. 3 Z 4 lautet wie folgt:

         „4. in den Fällen des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates, ABl. Nr. L 181 vom 29.06.2013 S. 15.“

22. In § 115 Abs. 1 Z 2 entfällt der Klammerausdruck.

23. In § 126 Abs. 3 lautet der letzte Satz:

„Dem Beschuldigten ist eine Ausfertigung der Bestellung samt einer Information über seine Rechte nach Abs. 5 zuzustellen.“

24. In § 126 Abs. 4 wird im zweiten Satz das Klammerzitat „(Abs. 3)“ durch das Klammerzitat „(Abs. 5)“ ersetzt.

25. In § 126 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Im Ermittlungsverfahren hat der Beschuldigte das Recht, binnen 14 Tagen ab Zustellung (Abs. 3) oder ab Kenntnis eines Befangenheitsgrundes oder Vorliegen begründeter Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen einen Antrag auf dessen Enthebung zu stellen und gegebenenfalls eine bestimmte andere Person zur Bestellung vorzuschlagen. Die Staatsanwaltschaft hat den Sachverständigen zu entheben und die vorgeschlagene oder gegebenenfalls eine andere Person zum Sachverständigen zu bestellen oder den Beschuldigten zu verständigen, aus welchen Gründen seinem Antrag nicht zu folgen ist. Dem Beschuldigten steht dagegen unabhängig von den Einschränkungen des § 106 Abs. 1 letzter Satz Einspruch wegen Rechtsverletzung zu. Wurde der Sachverständige durch das Gericht bestellt, so entscheidet es über den Antrag mit Beschluss.“

26. In § 175 Abs. 5 wird das Wort „Beschuldigte“ durch das Wort „Angeklagte“ ersetzt.

27. In § 178 Abs. 3 wird das Wort „Beschuldigter“ durch das Wort „Angeklagter“ ersetzt.

28. § 194 Abs. 2 lautet wie folgt:

„(2) In einer Verständigung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens ist anzuführen, aus welchem Grund (§§ 190 bis 192) das Verfahren eingestellt wurde; gegebenenfalls ist der Vorbehalt späterer Verfolgung (§ 192 Abs. 2) aufzunehmen. Überdies sind Personen, die zur Einbringung eines Antrags auf Fortführung berechtigt sind (§ 195 Abs. 1), über die Möglichkeit der Einbringung eines Antrags auf Fortführung und seine Voraussetzungen sowie darüber zu informieren, dass sie binnen 14 Tagen eine Begründung verlangen können, in welcher die Tatsachen und Erwägungen, die der Einstellung zu Grunde gelegt wurden, in gedrängter Darstellung anzuführen sind. Das Recht, eine solche Begründung zu verlangen, steht auch dem Beschuldigten zu, worüber er gleichfalls in der Verständigung nach dem ersten Satz zu informieren ist.“

29. In § 204 Abs. 1 wird nach dem Wort „zurücktreten“ die Wortfolge „oder im Fall eines Vorgehens nach Abs. 3 endgültig zurücktreten“ eingefügt.

30. In § 204 Abs. 3 wird folgender letzter Satz angefügt:

„In diesem Fall hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung vorläufig zurückzutreten.“

31. § 205 Abs. 2 lautet wie folgt:

„(2) Hat die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vorgeschlagen, einen Geldbetrag zu bezahlen (§ 200 Abs. 4), gemeinnützige Leistungen zu erbringen (§ 201 Abs. 4) oder eine Probezeit und allfällige Pflichten auf sich zu nehmen (§ 203 Abs. 3), oder ist die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat vorläufig zurückgetreten (§§ 201 Abs. 1, 203 Abs. 1, 204 Abs. 3), so hat sie das Strafverfahren fortzusetzen, wenn

           1. der Beschuldigte den Geldbetrag samt allfälliger Schadensgutmachung, oder die gemeinnützigen Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zahlt oder erbringt oder wenn eine Ausgleichsvereinbarung nicht zustande kommt oder diese vom Beschuldigten nicht erfüllt wird,

           2. der Beschuldigte übernommene Pflichten nicht hinreichend erfüllt, den Pauschalkostenbeitrag (§ 388 Abs. 1 und 2) nicht leistet oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht oder

           3. gegen den Beschuldigten vor Ablauf der Probezeit oder vor Erstattung des abschließenden Berichts nach § 204 Abs. 4 wegen einer anderen Straftat ein Strafverfahren eingeleitet wird. In diesem Fall ist die nachträgliche Fortsetzung des Verfahrens zulässig, sobald gegen den Beschuldigten wegen der neuen oder neu hervorgekommenen Straftat Anklage eingebracht wird, und zwar auch noch während dreier Monate nach dem Einbringen, selbst wenn inzwischen die Probezeit abgelaufen ist. Das nachträglich fortgesetzte Strafverfahren ist jedoch nach Maßgabe der übrigen Voraussetzungen zu beenden, wenn das neue Strafverfahren auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendet wird.“

32. In § 205 Abs. 5 wird nach dem Wort „Zahlungen“ die Wortfolge „und sonstige Ausgleichsmaßnahmen“ eingefügt.

33. In § 222 Abs. 3 lautet der letzte Satz:

„Für eine solche Gegenäußerung gilt Abs. 1; stützt sich die Anklageschrift auf Befund und Gutachten eines Sachverständigen, so kann der Gegenäußerung eine Stellungnahme samt Schlussfolgerungen einer Person mit besonderem Fachwissen zur Begründung eines Beweisantrags nach Abs. 1 angeschlossen werden.“

34. In § 232 Abs. 2 wird das Wort „Ermittelung“ durch das Wort „Ermittlung“ ersetzt.

35. In § 249 Abs. 3 lautet der letzte Satz:

„Diese darf den Verteidiger bei der Fragestellung unterstützen oder selbst Fragen zu Befund und Gutachten an den Sachverständigen richten.“

36. In § 266 Abs. 1 wird das Wort „Beschuldigten“ durch das Wort „Angeklagten“ ersetzt.

37. In § 362 Abs. 2 wird das Wort „Beschuldigte“ durch das Wort „Angeklagte“ ersetzt.

38. In § 393 Abs. 1a wird das Wort „Beschuldigter“ durch das Wort „Angeklagter“ ersetzt.

39. In § 393a Abs. 1 werden die Ziffern 1 bis 4 wie folgt geändert:

         „1. im Verfahren vor dem Landesgericht als Geschworenengericht 10 000 Euro,

           2. im Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht 5 000 Euro,

           3. im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts 3 000 Euro,

           4. im Verfahren vor dem Bezirksgericht 1 000 Euro.“

40. In § 395 Abs. 5 wird das Wort „Beschuldigten“ jeweils durch das Wort „Angeklagten“ ersetzt.

41. In § 438 wird nach dem Wort „Justizanstalt“ die Wortfolge „eines Landesgerichts“ eingefügt.

42. In § 451 Abs. 1 wird das Wort „Beschuldigten“ jeweils durch das Wort „Angeklagten“ und im Abs. 3 das Wort „Beschuldigte“ jeweils durch den Ausdruck „Angeklagte“ sowie das Wort „Beschuldigten“ durch das Wort „Angeklagten“ ersetzt.

43. In § 489 Abs. 1 lautet der zweite Satz:

„Für das Verfahren gelten die §§ 281, 282 Abs. 2, 285 Abs. 2 bis Abs. 5, 465 bis 467, 469 bis 476 und 479 sinngemäß.“

44. Nach § 490 wird folgendes 23a. Hauptstück samt Überschrift und § 491 eingefügt:

„23a. Hauptstück

Mandatsverfahren

§ 491. (1) Im Verfahren vor dem Bezirksgericht und vor dem Landesgericht als Einzelrichter kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Strafe durch schriftliche Strafverfügung ohne vorausgehende Hauptverhandlung festsetzen, wenn

           1. es sich um ein Vergehen handelt und der Angeklagte gemäß §§ 164 oder 165 zum Anklagevorwurf vernommen wurde und nach Information über die Folgen ausdrücklich auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet hat,

           2. kein Grund für ein Vorgehen nach §§ 191 Abs. 2, 199 oder anderen darauf verweisenden Vorschriften, §§ 450, 451 Abs. 2 oder 485 Abs. 1 Z 2 oder 3 sowie nach § 37 SMG vorliegt,

           3. die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens in Verbindung mit der Verantwortung des Angeklagten zur Beurteilung aller für die Schuld- und Straffrage entscheidenden Umstände ausreicht und die Interessen des Opfers (§ 206) keine Beeinträchtigung erfahren.

(2) Mit Strafverfügung darf nur eine Geldstrafe oder - soweit der Angeklagte durch einen Verteidiger vertreten ist - eine ein Jahr nicht übersteigende, gemäß § 43 Abs. 1 StGB bedingt nachzusehende Freiheitsstrafe verhängt werden. Ein Ausspruch nach § 494a Abs. 1 Z 4 ist dem nach § 495 zuständigen Gericht vorzubehalten.

(3) Soweit das Gericht dies zur Klärung der Voraussetzungen nach Abs. 1 für erforderlich erachtet, kann es den Angeklagten und das Opfer vernehmen und gegebenenfalls nach § 69 vorgehen.

(4) Die Strafverfügung muss enthalten:

           1. die Bezeichnung des Gerichts und den Namen des Richters,

           2. den Vor- und den Familiennamen sowie alle früher geführten Namen, Tag und Ort der Geburt, die Staatsangehörigkeit und den Beruf des Angeklagten,

           3. den Ausspruch des Gerichts über die Schuld des Angeklagten mit allen in § 260 angeführten Punkten,

           4. die vom Gericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung und gegebenenfalls die für die Bemessung des Tagessatzes (§ 19 Abs. 2 StGB) maßgebenden Umstände in Schlagworten,

           5. eine Information über das Recht, einen Einspruch zu erheben mit dem deutlichen Hinweis, dass die Strafverfügung mit allen Wirkungen einer Verurteilung in Rechtskraft übergehen und vollstreckt werden würde, falls ein solcher nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird.

(5) Die Strafverfügung ist dem Angeklagten und gegebenenfalls seinem Verteidiger sowie dem Opfer und gegebenenfalls seinem Vertreter samt dem Strafantrag auf die in § 83 Abs. 3 bezeichnete Weise zuzustellen.

(6) Gegen die Strafverfügung können die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte und das Opfer binnen vier Wochen ab Zustellung schriftlich Einspruch bei dem die Strafverfügung erlassenden Gericht erheben, wobei es genügt, dass aus dem Schriftstück die Absicht, Einspruch zu erheben, deutlich hervorgeht.

(7) Das die Strafverfügung erlassende Gericht hat den Einspruch als unzulässig zurückzuweisen, wenn er verspätet ist oder wenn er von einer Person eingebracht wurde, der der Einspruch nicht zukommt oder die auf ihn verzichtet hat. Gegen diesen Beschluss steht die Beschwerde (§ 87) an das Rechtsmittelgericht zu; ihr kommt aufschiebende Wirkung zu.

(8) Im Falle eines zulässigen Einspruchs ist die Hauptverhandlung anzuordnen (§§ 455, 488); § 43 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(9) Wird ein Einspruch nicht erhoben oder ein solcher als unzulässig zurückgewiesen, so steht die Strafverfügung einem rechtskräftigen Urteil gleich und ist nach den Bestimmungen des 19. Hauptstückes zu vollstrecken.“

45. In § 514 wird der letzte Absatz in Abs. 24 umbenannt, dort das Zitat „20a Abs. 6“ in das Zitat „20a Abs. 1 Z 6“ umbenannt und nach diesem Absatz folgender Abs. 25 angefügt:

„(25) § 76 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx tritt mit 1. November 2014, die §§ 1 Abs. 2 und 3, 2 Abs. 1, 26 Abs. 2, 31 Abs. 1, 32 Abs. 1 und 1a, 37 Abs. 2, 41 Abs. 1 bis 3, 42 Abs. 2 und 3, 48 Abs. 1 und 2, 91 Abs. 2, 100 Abs. 3a, 108 Abs. 2, 108a, 110 Abs. 1 und 3, 115 Abs. 1, 126 Abs. 3, 4 und 5, 175 Abs. 5, 178 Abs. 3, 194 Abs. 2, 204 Abs. 1 und 3, 205 Abs. 2 und 5, 222 Abs. 3, 232 Abs. 2, 249 Abs. 3, 266 Abs. 1, 362 Abs. 2, 393 Abs. 1a, 393a Abs. 1, 395 Abs. 5, 438, 451 Abs. 1, 489 Abs. 1 und 491 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. § 75 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx tritt mit 31. Oktober 2014 außer Kraft.“

46. In § 516 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Die Bestimmungen der § 32 Abs. 1 und Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx sind in Strafverfahren nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten Anklage eingebracht wurde. Die Bestimmung des § 108a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx ist in jenen Strafverfahren anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten beginnen (§ 1 Abs. 2).“

Artikel 2

Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988

Das Jugendgerichtsgesetz 1988, BGBl. Nr. 599/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/xxxx, wird wie folgt geändert:

1. In § 32 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Bestimmungen über das Mandatsverfahren (§ 491 StPO) sind bei jugendlichen Angeklagten nicht anzuwenden.“

2. In Artikel VIII wird nach Abs. 4f folgender Abs. 4g eingefügt:

„(4g) § 32 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Suchtmittelgesetzes

Das Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/xxxx, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Inhalt des § 34 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und lautet wie folgt:

„(1) Suchtmittel und in § 27 Abs. 1 Z 2 und 3 genannte Pflanzen und Pilze, die den Gegenstand einer mit Strafe bedrohten Handlung nach diesem Bundesgesetz bilden, sind nach Maßgabe des § 26 StGB einzuziehen.“

2. In § 34 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Über Suchtmittel und in § 27 Abs. 1 Z 2 und 3 genannte Pflanzen und Pilze, die sichergestellt wurden und nicht für Beweiszwecke benötigt werden, kann die Staatsanwaltschaft nach Durchführung des in § 445a Abs. 1 der Strafprozessordnung, BGBl. 631/1975, vorgesehenen Verfahrens die Einziehung anordnen. Verlangt der Beschuldigte oder ein Haftungsbeteiligter die Entscheidung des Gerichts, so hat der Ankläger einen selbständigen Antrag auf Einziehung zu stellen, über den der Einzelrichter des Landesgerichts im Ermittlungsverfahren mit Beschluss zu entscheiden hat.“

3. In § 47 wird nach Abs. 12 folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 34 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes

Das Staatsanwaltschaftsgesetz, BGBl. Nr. 164/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/xxxx, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 5 lautet der letzte Satz:

„Gleiches gilt für Anordnungen gemäß § 76a Abs. 2 StPO sowie jene Fälle, in denen die Kostenschätzung des im Ermittlungsverfahren in Aussicht genommenen oder bereits bestellten (§ 25 Abs. 1a GebAG) Sachverständigen einen Betrag von 10 000 Euro übersteigt.“

2. In § 6 Abs. 2 wird folgender zweiter Satz angefügt:

„Die Leiter der Medienstellen (Mediensprecher) und deren Vertreter sind in der Geschäftsverteilung für Justizverwaltungssachen gesondert auszuweisen.“

3. In § 8a wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Formlose Auskünfte und Informationen an das Bundesministerium für Justiz über den Gegenstand und Stand eines Verfahrens zur Beantwortung von medialen Anfragen stellen keine Berichte im Sinne des Abs. 3 dar.“

4. In § 34c wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die näheren Vorschriften zur Einstufung von Ermittlungsakten und der zugehörigen Tagebücher (§ 16 DV-StAG) als Verschlusssache sowie deren Behandlung hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung zu bestimmen.“

5. Der bisherige Inhalt des § 35a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

6. In § 35a wird nach Abs. 1 folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Nach drei Jahren ab Veröffentlichung sind die Entscheidungen aus der Ediktsdatei zu löschen.“

7. Nach § 35a wird folgender § 35b samt Überschrift angefügt:

„Information der Medien

§ 35b. (1) Den Staatsanwaltschaften obliegt die Information der Medien (§ 1 MedienG) über die von ihnen geführten Ermittlungsverfahren nach Maßgabe der nachstehenden Absätze unter Berücksichtigung des Interesses der Öffentlichkeit an sachlicher Information über Verfahren von öffentlicher Bedeutung im Wege der bei ihnen eingerichteten Medienstellen.

(2) Eine Information der Medien ist nur zulässig, wenn durch ihren Zeitpunkt und Inhalt die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen, der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowie der Anspruch auf ein faires Verfahren nicht verletzt werden.

(3) Auskünfte sind nicht zu erteilen, soweit schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen, insbesondere die Interessen und Rechte der Opfer von Straftaten und ihr Anspruch auf staatlichen Schutz vor weiterer Beeinträchtigung sowie der Schutz vor Bekanntgabe der Identität nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 7 bis 7b MedienG und des Verbots der Veröffentlichung nach § 54 StPO entgegenstehen oder ihr Inhalt als verbotene Veröffentlichung im Sinne des § 301 StGB zu würdigen wäre. Gleiches gilt, wenn durch die Auskunft der Zweck des Ermittlungsverfahrens gefährdet wäre.

(4) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze sind auch auf Auskünfte über das Verhalten oder Anträge der Staatsanwaltschaften im Haupt- und Rechtsmittelverfahren anzuwenden.“

8. Nach § 35b wird folgender § 35c samt Überschrift angefügt:

„Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens

§ 35c. Die Staatsanwaltschaft hat von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, sofern kein Anfangsverdacht (§ 1 Abs. 3 StPO) besteht. Davon ist der Anzeiger zu verständigen, wobei er darauf hinzuweisen ist, dass ein Antrag auf Fortführung gemäß § 195 StPO nicht zusteht. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 und 5 sowie §§ 8 f und §§ 25 bis 27 StPO gelten sinngemäß.“

9. In § 42 wird nach dem Abs. 17 folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) § 34c Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, die §§ 5 Abs. 5, 6 Abs. 2, 8a Abs. 4, 35a Abs. 1 und 2, 35b und 35c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990

Das Geschworenen- und Schöffengesetz 1990, BGBl. Nr. 256/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/xxxx, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 entfällt das Zitat „Abs. 2“.

2. § 9 Abs. 3 lautet wie folgt:

„(3) Gegen den Bescheid nach Abs. 1 steht dem Betroffenen und dem Einspruchswerber das Rechtsmittel der Beschwerde an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes zu.“

3. In § 9 Abs. 4 wird nach dem Wort „Bescheide“ die Wendung „oder rechtskräftiger Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte“ eingefügt.

4. § 10 lautet wie folgt:

§ 10. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde übersendet die erhobenen Beschwerden dem zuständigen Verwaltungsgericht des Landes. Die Bezirksverwaltungsbehörde übersendet das Verzeichnis dem Präsidenten des für die jeweilige Gemeinde örtlich zuständigen in Strafsachen tätigen Gerichtshofs erster Instanz und teilt diesem gleichzeitig mit, von welchen im Verzeichnis angeführten Personen gegen einen Bescheid gemäß § 9 Abs. 1 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben wurde.

(2) Das Verwaltungsgericht entscheidet über die übermittelten Beschwerden spätestens bis zum 15. November des Jahres, in welchem das Verfahren gemäß § 5 Abs. 1 begonnen wurde. Fällt der 15. November auf einen Samstag oder Sonntag, so endet die Entscheidungsfrist am letzten Freitag vor dem 15. November.

(3) Das Verwaltungsgericht teilt dem Präsidenten des für die jeweilige Gemeinde örtlich zuständigen in Strafsachen tätigen Gerichtshofs erster Instanz seine Entscheidungen über die eingelangten Beschwerden bis zu dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt mit.“

5. In § 12 entfallen der Abs. 1 und die Absatzbezeichnung „(2)“.

6.In § 18 Abs. 4 entfällt das Zitat „Abs. 2 und 13“.

7. In § 20 wird nach Abs. 1b folgender Abs. 1c eingefügt:

„(1c) §§ 4, 9 Abs. 3 und 4, 10,12 und 18 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes xx/xxxx folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Tilgungsgesetzes 1972

Das Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/xxxx, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Wort „dreimonatige“ die Wendung „ , im Fall einer Strafverfügung eine einjährige“ eingefügt.

2. In § 9 wird nach dem Abs. 1j folgender Abs. 1k eingefügt:

„(1k) § 6 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx tritt mit xx/xxxx in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes

Das Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 135/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/xxxx, wird wie folgt geändert:

1. In § 25 Abs. 1a entfällt im ersten Satz der letzte Halbsatz.

2. § 25 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Hat der Sachverständige aus seinem Verschulden seine Tätigkeit nicht innerhalb der vom Gericht festgelegten Frist erbracht oder sein Gutachten so mangelhaft abgefasst, dass es nur deshalb einer Erörterung bedarf, so ist die Gebühr für Mühewaltung um ein Viertel zu mindern.“

Artikel 8

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

§ 1. Art. 7 (§ 25 Abs. 1a und 3 GebAG) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft und ist auf Aufträge anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten erteilt werden.