Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs sind die Anpassung der Bestimmungen über die Einrichtung der Zentralausschüsse an die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11/2014, und die Beseitigung von Parallelstrukturen durch die Zusammenlegung der Zentralausschüsse im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Weiters ist die Senkung des passiven Wahlalters für die Personalvertretung vom vollendeten 19. auf das vollendete 15. Lebensjahr vorgesehen, um die Vertretung der Interessen aller jugendlichen Bundesbediensteten zu gewährleisten.

Die gesetzlich vorgesehene Mittellosigkeit der Personalvertretungsorgane macht schließlich eine Ausnahme von der Gebührenpflicht für personalvertretungsrechtliche Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht erforderlich.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B‑VG (Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten) und Art. 14 Abs. 2 B‑VG (Personalvertretungsrecht der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen).

Besonderer Teil

Zu § 11 Abs. 1 Z 8:

Anpassung an die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11/2014.

Zur Einleitung des § 13 Abs. 1 Z 3:

Anpassung an die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014.

Zu § 13 Abs. 1 Z 3 lit. c:

Anpassung an die Dienstrechts-Novelle 2012 – Pädagogische Hochschulen, BGBl. I Nr. 55/2012.

Zu § 13 Abs. 1 Z 3 lit. d:

Anpassungen an die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014 und die Dienstrechts-Novelle 2012 – Pädagogische Hochschulen.

Zu § 13 Abs. 1 Z 4:

Anpassung an die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014.

Zum Entfall des § 13 Abs. 1 Z 6:

Mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2000 vom 31. März 2000 wurden die Bereiche Land-, Forst- und Wasserwirtschaft mit dem Bereich Umwelt in einem gemeinsamen Ressort gebündelt. Nach Ablauf von eineinhalb Jahrzehnten erscheint es nunmehr angemessen, auch im Bereich der Personalvertretung mit einem gemeinsamen Zentralausschuss die Aufgaben nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz wahrzunehmen.

Zu § 13 Abs. 2:

Anpassung an die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014.

Zu § 15 Abs. 5 Z 1:

Anders als das Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2013, das die Vertretung der Interessen der jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch einen Jugendvertrauensrat ermöglicht, sieht das Bundes-Personalvertretungsgesetz eine spezielle Jugendvertretung nicht vor. Dies findet seine sachliche Rechtfertigung darin, dass Lehrlinge des Bundes ohnehin schon nach geltender Rechtslage zur Wahl der Personalausschüsse berechtigt sind und die Zahl der unter 18-jährigen Bundesbediensteten, die keine Lehrlinge sind, verschwindend gering ist. Dennoch soll mit der Senkung des passiven Wahlalters für die Personalvertretung vom vollendeten 19. auf das vollendete 15. Lebensjahr sichergestellt werden, dass die Interessen aller jugendlichen Bundesbediensteten gewahrt werden. Die Anknüpfung an das vollendete 15. Lebensjahr erfolgt deshalb, weil § 3 Abs. 1 Z 4 Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, in der Fassung BGBl. I Nr. 8/2014 als Aufnahmevoraussetzung in den Bundesdienst ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren vorsieht.

Zu § 15 Abs. 5a:

Zitatanpassung.

Zu § 20 Abs. 2:

Die kurze Entscheidungsfrist des Verwaltungsgerichts ist notwendig, um die vollständige und richtige Erfassung der Wahlberechtigten zeitgerecht vor der Wahl sicherzustellen. Die bisher vorgesehene Entscheidungsfrist von sechs Wochen erscheint als zu lang.

Zu § 22 Abs. 9:

Die Möglichkeit des Umlaufbeschlusses hat sich bei etlichen Kommissionen, wie den Disziplinarkommissionen, in der Praxis bewährt und zu schnelleren Verfahren mit einer Zeit- und Kostenersparnis geführt, weil es durch die Nichtanberaumung von Sitzungen zu einer Ersparnis an Sitzungszeit sowie von Reisezeit und Reisespesen kommt. Daher soll unter den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen auch im Verfahren vor dem Dienststellenausschuss eine Abstimmung im Umlaufwege zulässig sein.

Zu § 35 Abs. 3:

Anpassung an die Dienstrechts-Novelle 2012 – Pädagogische Hochschulen.

Zu § 35 Abs. 4 Z 1:

Anpassungen an die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014 und die Dienstrechts-Novelle 2012 – Pädagogische Hochschulen.

Zu § 36 Abs. 1:

Anpassung an die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014.

Zu § 41 Abs. 1:

Die Neuformulierung dient der Klarstellung, dass die Antragslegitimation nur solchen Personen und Personalvertretungsorganen zukommen kann, die eine Verletzung in ihren Rechten behaupten.

Zu § 41 Abs. 4 und 7:

Die Beschwerdelegitimation eines Organs der Personalvertretung soll auch dann gegeben sein, wenn es behauptet, das Bundes-Personalvertretungsgesetz sei durch das Dienstgeberorgan erstmals verletzt worden.

Zu § 41g:

Die Bestimmung dient lediglich der Klarstellung. Dass das aufsichtsbehördliche Verfahren keiner Gebührenpflicht unterliegt, ergibt sich bereits aus § 14 Tarifpost 6 Abs. 1 Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2014. Danach sind Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, gebührenpflichtig. Das rechtliche Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Personalvertretungsorgane und die Anrufung der Aufsicht sind nicht im Privatinteresse gelegen. Durch die Installierung der Aufsicht hat der Gesetzgeber vielmehr ein öffentliches Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Personalvertretung bekundet; die Wahrnehmung der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde ist daher im öffentlichen Interesse und nicht im Privatinteresse gelegen. Dafür, dass die Aufsicht – zumindest überwiegend – im öffentlichen Interesse gelegen ist, spricht auch, dass die Aufsicht auch von Amts wegen zu erfolgen hat.

Zu § 41h:

Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht sind gemäß § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b Gebührengesetz 1957 gebührenpflichtig. Eine Subsumtion personalvertretungsrechtlicher Angelegenheiten unter § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 10 Gebührengesetz 1957, der Eingaben öffentlich-rechtlich Bediensteter in Dienstrechtsangelegenheiten von der Gebührenpflicht ausnimmt, kommt nicht in Betracht, weil das Personalvertretungsrecht seit jeher nicht als Bestandteil des Dienstrechts angesehen wurde. Nach dem Kompetenzfeststellungserkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 1936/1950 ist die Errichtung der Personalvertretungen Organisationsrecht und sind Personalvertretungen daher gesetzliche berufliche Vertretungen iSd Art. 10 Abs. 1 Z 8 B‑VG (dazu Thienel, Öffentlicher Dienst und Kompetenzverteilung [1990] 15; Kucsko-Stadlmayer in Korinek/Holoubek, B‑VG, Art. 21 Rz 2). Der (Kompetenz-)Begriff des Personalvertretungsrechts wurde erst durch die B‑VG-Novelle 1975, die am 1. Jänner 1975 in Kraft getreten ist, in das B‑VG aufgenommen: Gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 16 B‑VG obliegt dem Bund die Vollziehung des „Dienstrecht[s] und Personalvertretungsrecht[s] der Bundesbediensteten“; Art. 21 Abs. 1 B‑VG weist die Vollziehung „des Dienstrechtes […] und des Personalvertretungsrechtes der Bediensteten der Länder […]“ in die Zuständigkeit der Länder. Aus dem Umstand, dass das Dienstrecht und das Personalvertretungsrecht in den Kompetenzbestimmungen explizit nebeneinander genannt sind, ist der Schluss zu ziehen, dass das Dienstrecht das Personalvertretungsrecht nicht umfasst, sondern vom Verfassungsgesetzgeber als eigenständiger Kompetenzbereich geschaffen wurde; hätte er den Begriff Dienstrecht in einem auch das Personalvertretungsrecht umfassenden Sinn verstanden haben wollen, hätte er das Personalvertretungsrecht nicht explizit in die Kompetenzbestimmungen aufgenommen.

Da die Personalvertretungsorgane reine Interessenvertretungen sind, die über keine finanziellen Mittel verfügen dürfen (ständige Rechtsprechung der Personalvertretungs-Aufsichtskommission; § 29 Bundes-Personalvertretungsgesetz regelt taxativ jene Kosten, die der Bund für die Organe der Personalvertretung zu tragen hat; Gebühren für Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht sind nicht davon erfasst), gibt es keine rechtliche Möglichkeit für die Personalvertretungsorgane oder einzelne Personalvertreter in Ausübung ihrer Funktion, diese Gebühren aufzubringen.

Zur Gewährleistung des Rechtsschutzes ist es daher erforderlich, eine Ausnahme von der Gebührenpflicht für sämtliche Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten zu schaffen.

Zum Entfall des § 42c:

Diese Übergangsbestimmung ist obsolet.

Zu § 42m:

Übergangsbestimmungen anlässlich der Zusammenführung der beiden Zentralausschüsse im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu einem Zentralausschuss (Entfall des § 13 Abs. 1 Z 6) und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2014 (§ 13 Abs. 1 Z 3 lit. d und § 13 Abs. 1 Z 4). Die Weitergeltung des Wirkungsbereichs des beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eingerichteten Zentralausschusses für Beamtinnen und Beamte an den Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek bis zum Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer ergibt sich bereits aus § 16 Z 6 Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986, in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2014; danach erstreckt sich der Wirkungsbereich der Personalvertretungsorgane, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung beim abgebenden Bundesministerium eingerichtet sind, bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode weiterhin auf die in ein anderes Bundesministerium übernommenen Bediensteten.

Zu § 43:

Zitatanpassung.