Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 11. (1) Am Sitz folgender Dienststellen sind Fachausschüsse einzurichten:

§ 11. (1) Am Sitz folgender Dienststellen sind Fachausschüsse einzurichten:

           1. bis 7. …

           1. bis 7. …

           8. beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend zwei, und zwar für

           8. beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Bereich der Angelegenheiten der Wirtschaft zwei, und zwar je einer für

                a) und b) …

                a) und b) …

           9. bis 14. …

           9. bis 14. …

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 13. (1) Am Sitz der Zentralstellen sind folgende Zentralausschüsse einzurichten:

§ 13. (1) Am Sitz der Zentralstellen sind folgende Zentralausschüsse einzurichten:

           1. bis 2 …

           1. bis 2 …

           3. beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur vier, und zwar je einer für

           3. beim Bundesministerium für Bildung und Frauen vier, und zwar je einer für

                a) und b) …

                a) und b) …

                c) die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 sowie an Einrichtungen gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005,

                c) die Hochschullehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 sowie an Einrichtungen gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005,

               d) die beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten (ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer und Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher und die an Pädagogischen Hochschulen und Einrichtungen gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 verwendeten Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer) sowie Beamtinnen oder Beamte an den Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek,

               d) die beim Bundesministerium für Bildung und Frauen und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten (ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer und Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher und die an Pädagogischen Hochschulen und Einrichtungen gemäß § 4 des Hochschulgesetzes 2005 verwendeten Hochschullehrpersonen),

           4. beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zwei, und zwar je einer für

           4. beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft drei, und zwar je einer für

                a) die Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer der Ämter der Universitäten,

                a) die Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer der Ämter der Universitäten,

               b) die beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung, an den nachgeordneten Dienststellen und an den wissenschaftlichen Anstalten (mit Ausnahme der Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek) verwendeten Bundesbediensteten, Bedienstete der Ämter der Universitäten mit Ausnahme der Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer.

               b) die Bediensteten im Bereich der Angelegenheiten der Wissenschaft und Forschung, an den zugehörigen nachgeordneten Dienststellen und an den wissenschaftlichen Anstalten, Bedienstete der Ämter der Universitäten mit Ausnahme der Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer,

 

                c) die Bediensteten im Bereich der Angelegenheiten der Wirtschaft und der zugehörigen beigeordneten und nachgeordneten Dienststellen sowie Ämter,

           5. …

           5. …

           6. beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zwei, und zwar je einer für

                a) die Bediensteten mit Ausnahme des Umweltbereiches und

               b) die Bediensteten im Bereich der Angelegenheiten der Umwelt,

 

           7. …

           6. …

(2) Bei der Präsidentschaftskanzlei, bei der Parlamentsdirektion, bei der Volksanwaltschaft, beim Rechnungshof, beim Verfassungsgerichtshof, beim Verwaltungsgerichtshof, beim Obersten Gerichtshof und bei der Datenschutzbehörde sind lediglich Dienststellenvertretungen mit der Maßgabe zu bilden, dass dem Dienststellenausschuss auch die Aufgaben des Zentralausschusses und dem Dienststellenwahlausschuss auch die Aufgaben des Zentralwahlausschusses zukommen.

(2) Bei der Präsidentschaftskanzlei, bei der Parlamentsdirektion, bei der Volksanwaltschaft, beim Rechnungshof, beim Verfassungsgerichtshof, beim Verwaltungsgerichtshof, beim Obersten Gerichtshof, beim Bundesministerium für Familien und Jugend und bei der Datenschutzbehörde sind lediglich Dienststellenvertretungen mit der Maßgabe zu bilden, dass dem Dienststellenausschuss auch die Aufgaben des Zentralausschusses und dem Dienststellenwahlausschuss auch die Aufgaben des Zentralwahlausschusses zukommen.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

§ 15. (1) bis (4) …

§ 15. (1) bis (4) …

(5) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Stichtag gemäß § 15 Abs. 2

(5) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Stichtag gemäß § 15 Abs. 2

           1. das 19. Lebensjahr vollendet haben,

           1. das 15. Lebensjahr vollendet haben,

           2. und 3. …

           2. und 3. …

besitzen.

besitzen.

(5a) Im Fall des Abs. 5 Z 3 lit. b besteht die Wählbarkeit nicht für Organe, deren Wirkungsbereich zumindest eine Bedienstete oder einen Bediensteten in gemäß § 42a BDG 1979 oder § 6c des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, Inländerinnen oder Inländern vorbehaltener Verwendung umfasst.

(5a) Im Fall des Abs. 5 Z 3 lit. b besteht die Wählbarkeit nicht für Organe, deren Wirkungsbereich zumindest eine Bedienstete oder einen Bediensteten in gemäß § 42a BDG 1979 oder § 6c Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, Inländerinnen oder Inländern vorbehaltener Verwendung umfasst.

(6) …

(6) …

§ 20. (1) …

§ 20. (1) …

(2) Die Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter sind verpflichtet, den Dienststellenwahlausschüssen die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse über ihre Bediensteten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Die Dienststellenwahlausschüsse haben die Wählerlisten zu verfassen und diese durch mindestens zehn Arbeitstage zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten in den Dienststellen aufzulegen. Gegen die Wählerlisten können die Wahlberechtigten während der Auflagefrist Einwendungen erheben, über die die Dienststellenwahlausschüsse binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden haben. Gegen die Entscheidungen der Dienststellenwahlausschüsse ist die binnen dreier Arbeitstage einzubringende Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht zulässig. Dieses hat binnen sechs Wochen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter sind verpflichtet, den Dienststellenwahlausschüssen die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse über ihre Bediensteten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Die Dienststellenwahlausschüsse haben die Wählerlisten zu verfassen und diese durch mindestens zehn Arbeitstage zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten in den Dienststellen aufzulegen. Gegen die Wählerlisten können die Wahlberechtigten während der Auflagefrist Einwendungen erheben, über die die Dienststellenwahlausschüsse binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden haben. Gegen die Entscheidungen der Dienststellenwahlausschüsse ist die binnen dreier Arbeitstage einzubringende Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht zulässig. Dieses hat binnen fünf Arbeitstagen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) bis (16) …

(3) bis (16) …

§ 22. (1) bis (8) …

§ 22. (1) bis (8) …

 

(9) Die oder der Vorsitzende des Dienststellenausschusses kann die Beschlussfassung durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder im Umlaufweg ersetzen. Für Entscheidungen im Umlaufweg ist Stimmeneinhelligkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages der oder des Vorsitzenden erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten (§ 16 AVG).

§ 35. (1) und (2) …

§ 35. (1) und (2) …

(3) Wenn der betreffende Rechtsträger zustimmt, können diese Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer auch Vertrauenspersonen an der Schule oder der Einrichtung gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 wählen, der sie zur Dienstleistung zugeteilt sind. Für die Anzahl und die Aufgaben der Vertrauenspersonen gelten die Bestimmungen über den Dienststellenausschuss, für die Wahl der Vertrauenspersonen die Bestimmungen über den Dienststellenwahlausschuss.

(3) Wenn der betreffende Rechtsträger zustimmt, können diese Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer oder Hochschullehrpersonen auch Vertrauenspersonen an der Schule oder der Einrichtung gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 wählen, der sie zur Dienstleistung zugeteilt sind. Für die Anzahl und die Aufgaben der Vertrauenspersonen gelten die Bestimmungen über den Dienststellenausschuss, für die Wahl der Vertrauenspersonen die Bestimmungen über den Dienststellenwahlausschuss.

(4) Hat der Rechtsträger der Wahl von Vertrauenspersonen nicht zugestimmt und besteht daher kein Wahlausschuss nach Abs. 3, so obliegen die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses

(4) Hat der Rechtsträger der Wahl von Vertrauenspersonen nicht zugestimmt und besteht daher kein Wahlausschuss nach Abs. 3, so obliegen die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses

           1. für die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an Einrichtungen gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 dem entsprechenden Zentralwahlausschuss beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur und

           1. für die Hochschullehrpersonen an Einrichtungen gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 dem entsprechenden Zentralwahlausschuss beim Bundesministerium für Bildung und Frauen und

           2. …

           2. …

§ 36. (1) Der Wirkungsbereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erstreckt sich hinsichtlich jener Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an den diesem Bundesministerium unterstellten Schulen insoweit auf das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, als letzteres Bundesministerium für Angelegenheiten dieser Bundeslehrerinnen und Bundeslehrer zuständig ist.

§ 36. (1) Der Wirkungsbereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erstreckt sich hinsichtlich jener Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an den diesem Bundesministerium unterstellten Schulen insoweit auf das Bundesministerium für Bildung und Frauen, als letzteres Bundesministerium für Angelegenheiten dieser Bundeslehrerinnen und Bundeslehrer zuständig ist.

(2) …

(2) …

§ 41. (1) Der Aufsichtsbehörde obliegt die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasst. Die Aufsicht erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag einer Person, die eine Rechtswidrigkeit der Geschäftsführung behauptet. Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung unterliegen nicht der Aufsicht.

§ 41. (1) Der Aufsichtsbehörde obliegt die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasst. Die Aufsicht erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag einer Person oder eines Organs der Personalvertretung, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet. Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung unterliegen nicht der Aufsicht.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

(4) Ein Organ der Personalvertretung kann sich bei der Aufsichtsbehörde wegen behaupteter wiederholter Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des Dienstgebers beschweren. Jede solche Beschwerde ist von der Aufsichtsbehörde zu prüfen.

(4) Ein Organ der Personalvertretung kann sich bei der Aufsichtsbehörde wegen behaupteter Verletzung dieses Bundesgesetzes innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des Dienstgebers beschweren. Jede solche Beschwerde ist von der Aufsichtsbehörde zu prüfen.

(5) und (6) …

(5) und (6) …

(7) Kommt die Aufsichtsbehörde zu der Ansicht, dass das Organ des Dienstgebers Bestimmungen dieses Bundesgesetzes innerhalb des letzten Jahres wiederholt verletzt hat, kann der Zentralausschuss binnen sechs Wochen nach Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung von der Leiterin oder dem Leiter der zur Dienstaufsicht über das Organ des Dienstgebers zuständigen Dienstbehörde (Personalstelle) eine schriftliche Stellungnahme über die gegenüber dem Organ des Dienstgebers, dessen Verhalten den Gegenstand der Prüfung bildete, getroffenen Maßnahmen verlangen. In dieser ist darzulegen,

(7) Kommt die Aufsichtsbehörde zu der Ansicht, dass das Organ des Dienstgebers dieses Bundesgesetz innerhalb des letzten Jahres verletzt hat, kann der Zentralausschuss binnen sechs Wochen nach Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung von der Leiterin oder dem Leiter der zur Dienstaufsicht über das Organ des Dienstgebers zuständigen Dienstbehörde (Personalstelle) eine schriftliche Stellungnahme über die gegenüber dem Organ des Dienstgebers, dessen Verhalten den Gegenstand der Prüfung bildete, getroffenen Maßnahmen verlangen. In dieser ist darzulegen,

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

(8) …

(8) …

§ 41f.

§ 41f.

 

Eingaben an die Aufsichtsbehörde

§ 41g. Eingaben an die Aufsichtsbehörde unterliegen keiner Gebühr.

 

Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht

 

§ 41h. Beschwerden und Anträge einschließlich der Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht in Personalvertretungsangelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind von der Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, in der jeweils geltenden Fassung befreit.

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 53/2007

Weiterführung der Geschäfte

§ 42c. (1) Für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane nimmt der gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 lit. c in der bis zum 30. September 2007 geltenden Fassung beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eingerichtete Zentralausschuss für die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Instituten, land- und forstwirtschaftlichen Berufspädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Instituten nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, sowie an Religionspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Instituten im Sinne des § 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, die Aufgaben weiter wahr, die dem ab 1. Oktober 2007 gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 lit. c beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eingerichteten Zentralausschuss für die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 sowie an Einrichtungen gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 zukommen.

(2) Für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane nehmen die im Bereich der Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Institute, land- und forstwirtschaftlichen Berufspädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Institute nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, am 30. September 2007 eingerichteten Dienststellenausschüsse die Aufgaben weiter wahr, die den Dienststellenausschüssen bei den Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 zukommen.

 

§ 42l.

§ 42l.

 

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. xxx/2014

Weiterführung der Geschäfte

§ 42m. Für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane

           1. bleiben die gemäß § 11 Abs. 1 Z 8 in der bis zum 31. August 2014 geltenden Fassung beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend eingerichteten Fachausschüsse in ihrem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht,

           2. bleibt der gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 lit. d in der bis zum 31. August 2014 geltenden Fassung bestehende Wirkungsbereich des beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eingerichteten Zentralausschusses für Beamtinnen und Beamte an den Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek aufrecht,

           3. bleiben die gemäß § 13 Abs. 1 Z 4 in der bis zum 31. August 2014 geltenden Fassung beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung eingerichteten Zentralausschüsse in ihrem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht,

           4. nehmen die gemäß § 13 Abs. 1 Z 6 in der bis zum 31. August 2014 geltenden Fassung beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingerichteten Zentralausschüsse die ihnen zukommenden Aufgaben weiter wahr,

           5. bleibt der gemäß § 13 Abs. 1 Z 7 in der bis zum 31. August 2014 geltenden Fassung beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend eingerichtete Zentralausschuss in seinem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.

§ 43. Auf Soldatinnen oder Soldaten, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, ist § 44 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, nicht anzuwenden. Eine Mitwirkung im Disziplinarverfahren nach dem „Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167, obliegt dem Mitglied des für die Beschuldigte oder den Beschuldigten zuständigen Dienststellenausschusses, das von diesem Ausschuss dafür bestimmt wurde.

§ 43. Auf Soldatinnen oder Soldaten, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, ist § 44 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, nicht anzuwenden. Eine Mitwirkung im Disziplinarverfahren nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 – HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014, obliegt dem Mitglied des für die Beschuldigte oder den Beschuldigten zuständigen Dienststellenausschusses, das von diesem Ausschuss dafür bestimmt wurde.

§ 45. (1) bis (36) …

§ 45. (1) bis (36) …

 

(37) § 11 Abs. 1 Z 8, § 13 Abs. 1 Z 3, 4 und 6, § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 5 Z 1, § 15 Abs. 5a, § 20 Abs. 2, § 22 Abs. 9, § 43 und der Entfall des § 42c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2014 sowie der Entfall des § 13 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 treten mit 1. September 2014 in Kraft.