Vorblatt
Ziel(e)
- Absicherung des finanziellen Beitrags des ORF zum Film/Fernseh-Abkommen
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Einführung einer Möglichkeit, eingehobenes Programmentgelt der Verfügung des ORF zu entziehen.
Sicherstellung des Beitrags des ORF im Wege einer Regelung über die Einbehaltung von eingehobenem Programmentgelt.
Die vorgeschlagene Änderung soll den ORF motivieren, weiterhin zum Erfolg des Film/Fernseh- Abkommens bei der Herstellung österreichischer Filme beizutragen.
Alternativen:
Zu den einzelnen Maßnahmen besteht keine näher in Betracht zu ziehende Alternative.
Wesentliche Auswirkungen
In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
-- Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Die gesetzliche Regelung soll der Sicherung des Standortes Österreich im Hinblick auf gemeinsame Finanzierungs- und Förderungsbeteiligung in nationalen wie internationalen Koproduktionen für das Kino- und Fernsehpublikum dienen.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Änderung des ORF-Gesetzes
Einbringende Stelle: |
Bundeskanzleramt |
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Laufendes Finanzjahr: |
2014 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2014 |
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Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.
Problemanalyse
Problemdefinition
Die Zusammenarbeit im Bereich Film und Fernsehen bedarf ausreichender finanzieller Mittel, um zur Herstellung österreichischer Filme beizutragen. Der ORF hat in der Vergangenheit auf der Grundlage des Film/Fernseh-Abkommens und insbesondere in den Jahrens 2010 bis 2013 zumindest 8 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Diese Vereinbarung war auf gesetzlicher Basis durch die nur auf die Jahre 2010 bis 2013 bezogene Bestimmung in § 31 Abs. 11 Z 2 lit a ORF-G abgesichert. Die Reduktion der finanziellen Unterstützung in den Folgejahren durch den bisher am Erfolg des Film/Fernseh-Abkommens beteiligten ORF träfe daher die Filmwirtschaft in nicht unbeträchtlichem Ausmaß.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Um eine zumindest gleichbleibende Dotierung durch den ORF zu erreichen, bestehen keine Alternativen.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2016
Ziel
Ziel: Beitrag des ORF zum Film/Fernseh-Abkommen
Beschreibung des Ziels:
Der in den Jahren 2010 bis 2013 zur Verfügung gestellte Beitrag des ORF soll gesichert bleiben.
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Indikator: Höhe der vom ORF jeweils in den Jahren 2010 bis 2013 für das FFA bereitgestellten Mittel |
Zumindest Beibehaltung der Höhe der bereitgestellten Mittel |
Maßnahme
Maßnahme: Einführung einer Möglichkeit eingehobenes Programmentgelt der Verfügung des ORF zu entziehen
Beschreibung der Maßnahme:
Sinkt der Beitrag des ORF zum Film/Fernseh-Abkommen unter das bisherige Volumen von 8 Millionen Euro so soll im Wege einer gesetzlichen Anordnung das dem ORF von der GIS zu überweisende (weil von ihr eingehobene) Programmentgelt um den auf 8 Millionen fehlenden Betrag reduziert werden. Der Differenzbetrag ist direkt dem Sperrkonto nach § 39c zuzuweisen.
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.2 des WFA – Tools erstellt.
Allgemeiner Teil
Dieses Bundesgesetz dient der Verwirklichung der erklärten Absicht des Arbeitsprogramms der Bundesregierung 2013-2018, eine gesetzliche Absicherung des Film/Fernseh-Abkommens mit zumindest gleichbleibender Dotierung zu gewährleisten.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Bestimmungen ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 9 B‑VG.
Besonderer Teil
Zu § 31 Abs. 17a:
Die Änderung soll den ORF - in Fortführung der in § 31 Abs. 11 ORF-G geregelten Verknüpfung der Zuführung von Programmentgelt mit dem Film/Fernseh-Abkommen - motivieren, die in den Jahren 2011 bis 2013 aufgebrachten Mittel auch in den Folgejahren für die Herstellung österreichischer Filme aufzuwenden.
Zu §§ 36 und 39c:
Die Ergänzungen dienen der Anpassung des Systems des Sperrkontos, da dieses nun auch auf Grund einer Zuweisung im Rahmen des neuen § 31 Abs. 17a dotiert werden kann.