Erläuterungen

Allgemeiner Teil

2007 wurde zwischen Bund und Ländern für die Jahre 2008 bis 2010 die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots und über die Einführung der verpflichtenden frühen sprachlichen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen sowie Schaffung eines bundesweiten vorschulischen Bildungsplanes abgeschlossen. Die Kostenbeteiligung des Bundes betrug insgesamt 45 Mio. Euro, die Kofinanzierung von Ländern und Gemeinden insgesamt mindestens 60 Mio. Euro. 2011 wurde zwischen Bund und Ländern die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots abgeschlossen. Der Bund stellt zur teilweisen Abdeckung des Aufwandes den Ländern und Gemeinden in den Jahren 2011 bis 2014 insgesamt 55 Mio. Euro zur Verfügung. Die Kofinanzierung von Ländern und Gemeinden beläuft sich auf mindestens 55 Mio. Euro. Mit diesen Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG wurden die Länder verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, um das Barcelona-Ziel der Europäischen Union für die Kinderbetreuung anzustreben, wobei ganztägige und mit der Vollbeschäftigung der Eltern zu vereinbarende Kinderbetreuung besonders gefördert wurde.

Durch die gemeinsame Ausbauinitiative seit 2008 konnten bis 2012 31.097 zusätzliche Betreuungsplätze geschaffen werden, darin enthalten waren 21.431 Plätze für die Unter-Drei-Jährigen und 9.666 Plätze für die Drei- bis Sechsjährigen. Damit konnte die Betreuungsquote bei den Unter-Drei-Jährigen von 14 % auf 22,9 % gesteigert werden, jedoch das Barcelona-Ziel nicht erreicht werden. Für die Drei- bis Sechsjährigen konnte die Betreuungsquote von 86,6 % auf 92,8 % erhöht und bereits 2009 das Barcelona-Ziel für diese Zielgruppe erreicht werden.

2014 wird die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots bis 2017 verlängert und die Zweckzuschüsse des Bundes auf 100 Mio. Euro angehoben. Für das Jahr 2015 werden ebenfalls 100 Mio. Euro seitens des Bundes zur Verfügung gestellt, für die Jahre 2016 und 2017 jeweils 52,5 Mio. Euro. Die Kofinanzierung der Länder soll nicht – wie bisher – zu gleichen Teilen erfolgen, sondern im Jahr 2014 50 % des verwendeten Zweckzuschusses des Bundes (max. 50 Mio. Euro) betragen, 2015 45 % des verwendeten Zuschusses (max. 45 Mio. Euro), 2016 40 % des verwendeten Zuschusses (max. 21 Mio. Euro) und 2017 35 % des Zuschusses (18,375 Mio. Euro).

Zur Annäherung an das Barcelona-Ziel für die Unter-Drei-Jährigen im gesamten Bundesgebiet, zur Abdeckung des darüber hinausgehenden Bedarfs für diese Altersgruppe in den Großstädten und zur Schließung von regionalen Lücken für die Drei- bis Sechsjährigen soll in den nächsten vier Jahren der Ausbau der ganztägigen Betreuung weiter vorangetrieben werden. Darüber hinaus sollen Impulse zur Verbesserung der Betreuungsqualität gesetzt, Öffnungszeiten ausgeweitet sowie die Tageselternbetreuung und flexible gemeinde- und generationenübergreifende Betreuungslösungen forciert werden.

Der Aufteilungsschlüssel für die Zweckzuschüsse des Bundes berechnet sich nach dem Anteil der Unter-Drei-Jährigen pro Bundesland an der Gesamtbevölkerung während der gesamten Geltungsdauer der Vereinbarung.

Besonderer Teil

Zu Z 1 und Z 2 (Artikel 1):

Mit vorliegender Vereinbarung sollen zur Erreichung des Barcelona-Zieles der Ausbau des Betreuungsangebotes für Unter-Drei-Jährige in elementaren Kinderbildungs- und -betreuungs-einrichtungen gefördert, sowie Anreize für die Verlängerung der Öffnungszeiten bei den Drei- bis Sechsjährigen geschaffen werden. Die Bildungs- und Betreuungsqualität für Kinder bis zum Schuleinritt soll weiterentwickelt werden, insbesondere durch die Verbesserung des Betreuungsschüssels.

Anzumerken ist, dass das Barcelona-Ziel auf den Versorgungsgrad abstellt, d.h. für 33% der Unter-Drei-Jährigen sollen Kinderbetreuungsplätze zur Verfügung gestellt werden. Hingegen erfasst die Kindertagesheimstatistik der Statistik Austria die Zahl der tatsächlich betreuten Kinder und errechnet im Vergleich zur gleichaltrigen Wohnbevölkerung die Betreuungsquote.

Die Betreuungsquote der Unter-Drei-Jährigen betrug im Kindergartenjahr 2012/13 unter Einbeziehung der Betreuung durch Tagesmütter und -väter 22,9%, während der Versorgungsgrad statistisch nicht erfasst wurde.

Zu Z 3:

Zu Artikel 2:

Mit dem Ausbau des Kinderbildungs- und -betreuungsangebots soll die ganztägige und mit der Vollbeschäftigung der Eltern zu vereinbarende, flexible Kinderbildung und -betreuung besonders gefördert werden. Da das Betreuungsangebot an Tagesmüttern und -vätern in den letzten Jahren quantitativ und qualitativ an Bedeutung gewonnen hat, ist vorgesehen, diese Angebote im Sinne einer höher qualifizierten Ausbildung der Tagesmütter und -väter sowie deren sozialrechtliche Absicherung besonders zu unterstützen.

Zu Artikel 3:

Zur Abdeckung des Aufwandes für den Ausbau des Kinderbildungs- und -betreuungsangebotes stellt der Bund in den Jahren 2014 und 2015 jeweils 100 Mio. Euro sowie in den Jahren 2016 und 2017 jeweils 52,5 Mio. Euro zur Verfügung. Damit werden seitens des Bundes insgesamt 305 Mio. Euro zusätzlich für den quantitativen und qualitativen Ausbau des Kinderbetreuungsangebots zur Verfügung gestellt. Die im Vergleich zum Regierungsprogramm verbleibenden Mittel in der Höhe von 45 Mio. Euro sollen der sprachlichen Frühförderung und Feststellung des Entwicklungsstandes zugute kommen, damit in den Jahren 2015 bis 2017 für diese Zwecke jährlich 20 Mio. Euro an Bundesmittel zur Verfügung stehen. Die Verteilung dieser Zuschüsse wird in einer anderen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG geregelt, für welche das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres zuständig ist. Der Ausbau der Sprachförderung ist einer von vier Schwerpunkten der Familien- und Integrationspolitik im Regierungsprogramm 2013 bis 2018. Daher werden für diesen – in die Kompetenzen des BMEIA fallenden – Bereich 45 Mio. Euro zusätzlich zur Verfügung gestellt. Die inklusive der bestehenden Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG zur frühen sprachlichen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen von 2015 bis 2017 gesamt zur Verfügung stehenden 60 Mio. Euro sollen dafür verwendet werden, Kinder sprachlich umfassend zu fördern. Von diesen 60 Mio. Euro sind bis zu 15 Mio. Euro, wenn möglich, dafür zu verwenden, dass neben der Sprache auch auf Förderbedürfnisse und besondere Begabungen Bedacht genommen wird und somit der gesamtheitliche Entwicklungsstand der Kinder gefördert wird. Die Gelder für derartige Projekte sind bedarfsorientiert zu vergeben.

Die Aufteilung der Zweckzuschüsse des Bundes auf die Länder berechnet sich aus dem Verhältnis des Anteils der Unter-Drei-Jährigen pro Bundesland an der gleichaltrigen Gesamtbevölkerung. Dabei wird für 2014 der bislang geltende Aufteilungsschlüssel zugrundegelegt. Für die Jahre 2015 bis 2017 erfolgt eine Neuberechnung anhand aktueller Bevölkerungsstatistiken (Stichtag: 1. Jänner 2013).

Die Aufteilung der Mittel zwischen Ländern und Gemeinden liegt in der Autonomie dieser Gebietskörperschaften.

Die Länder stellen für die Maßnahmen im Sinne der Vereinbarung Finanzmittel in der Höhe von 50% des verwendeten Zweckzuschusses (max. Euro 50 Mio. Euro) im Jahr 2014, 45% des verwendeten Zweckzuschusses (max. 45 Mio. Euro) im Jahr 2015, 40% des verwendeten Zweckzuschusses (max. 21 Mio. Euro) im Jahr 2016 und 35% des verwendeten Zweckzuschusses (max. 18,375 Mio. Euro) im Jahr 2017 zur Verfügung. Die Kofinanzierung muss bei den einzelnen Projekten nicht in dem Verhältnis zwischen Zweckzuschuss des Bundes und Kofinanzierung gegeben sein, wenn insgesamt der vereinbarte Kofinanzierungsbetrag erreicht wird.

Finanzmittel von Gemeinden, die für Zwecke gemäß Art. 5 zur Verfügung gestellt werden, können in voller Höhe bei der Kofinanzierung angerechnet werden. Mittel von privaten Rechtsträgern, die Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen betreiben, werden nur zu 50% berücksichtigt. Als private Rechtsträger kommen gemeinnützige Vereine und Gesellschaften, Betriebe und kirchliche Organisationen in Betracht.

Sofern die Vereinbarung für ein oder mehrere Länder nicht in Kraft tritt, verbleiben die zur Verfügung gestellten Mittel nicht beim Bund, sondern werden mit einem neu berechneten Verteilungsschlüssel an die verbleibenden Bundesländer vergeben. Zweckzuschussanteile, die auf Länder entfallen, die die Vereinbarung bis zum 30. November 2014 nicht unterzeichnet haben, erhöhen für die übrigen Länder, die die Vereinbarung unterzeichnet und das verfassungsmäßige Zustandekommen der Vereinbarung gewährleistet haben, deren Anteil am Zweckzuschuss des Bundes im Verhältnis ihrer unter-drei-jährigen Wohnbevölkerung. Die (spätere) Unterzeichnung der Vereinbarung bewirkt keinen Anspruch auf Zweckzuschussanteile, die auf das Land in einem Jahr entfallen wären, in dem die Vereinbarung nicht in Kraft getreten ist.

 

Zu Artikel 4:

Als geeignete elementare Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen im Sinne der Ziffer 1 gelten alle Betreuungseinrichtungen, die den jeweiligen erforderlichen landesgesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Das sind insbesondere Kindergärten, Kinderkrippen, Krabbelstuben, Kindergruppen, Kindertagesheime, altersgemischte Gruppen und betriebliche Betreuungseinrichtungen.

Als Erhalter elementarer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen kommen vor allem Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, Kirchen, Vereine und sonstige gemeinnützige Organisationen, Betriebe und natürliche Personen in Betracht.

Zur Errichtung und zum Betrieb bedürfen diese Einrichtungen einer Bewilligung durch die Länder oder müssen über eine erfolgte Anzeige der Betriebsaufnahme bzw. deren Nichtuntersagung verfügen und unterliegen deren Aufsicht hinsichtlich der Einhaltung von landesgesetzlichen Vorgaben in den Bereichen Pädagogik, Hygiene und Integration.

Unter facheinschlägiger Ausbildung ist die Teilnahme der Tagesmütter und -väter an einem Ausbildungslehrgang gemäß den landesinternen Vorgaben zu verstehen. Diese Ausbildung umfasst theoretische und praktische Grundlagen für die Betreuung von Tageskindern.

Als qualifiziert gilt eine Betreuungsperson gemäß den landesgesetzlichen Vorschriften (Kinderbetreuungsgesetze der Länder), wenn sie einen erfolgreichen Abschluss der Befähigungsprüfung als Kindergartenpädagogin und –pädagogen nachweisen kann.

Entsprechend den Wochenöffnungszeiten (20 oder 30 Stunden pro Woche) erfolgt die Differenzierung zwischen halbtägigen und ganztägigen Angeboten. Für die Sicherstellung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist die Öffnungszeit in elementaren Bildungs- und -betreuungseinrichtungen von 45 Wochen im Jahr zu gewährleisten, damit bei Bedarf den Eltern ein Betreuungsangebot in zumutbarer Entfernung zur Verfügung steht. Die Erfahrungen mit der stufenweisen Anhebung der Jahresöffnungszeiten haben gezeigt, dass Öffnungszeiten von 47 Wochen und mehr dem aktuellen regionalen Bedarf – vor allem außerhalb der größeren Städte – noch nicht entsprechen. Kinder, deren Familien eine 7-wöchige Betreuung nicht übernehmen können, werden im Rahmen von gemeindeübergreifenden Kooperationen versorgt.

Unter dem Begriff „VIF“ ist der Vereinbarkeitsindikator Familie & Beruf zu verstehen. Diese VIF-konforme Kinderbetreuung erfordert eine wöchentliche Öffnungszeit von mindestens 45 Stunden mit mindestens 9,5 Stunden täglich an mindestens 4 Tagen pro Woche. Diese Kinderbetreuung inklusive eines Verpflegungsangebotes muss ganzjährig mindestens 47 Wochen im Kindergartenjahr angeboten werden.

Das Kindergartenjahr beginnt mit 1. September eines Jahres und endet spätestens mit Ablauf des 31. August des Folgejahres.

Unter der Verbesserung des Betreuungsschlüssels ist die Anhebung der Zahl der Betreuungspersonen pro Gruppe im Verhältnis 1:4 für Unter-Drei-Jährige und im Verhältnis von 1:10 für Drei- bis Sechsjährige zu verstehen. Bei der Berechnung des Betreuungsschlüssels sind sowohl Fach- als auch Hilfskräfte entsprechend ihrem Beschäftigungsausmaß zu berücksichtigen. Beispiel: Kleinkindgruppe (10 Kinder) mit einer voll- und einer teilzeitbeschäftigten Fachkraft und einer vollzeitbeschäftigten Hilfskraft (2,5:10 = 1:4). Der entsprechende Betreuungsschlüssel soll während der gesamten Öffnungszeit aber unter Berücksichtigung der wechselnden Kinderzahl gewährleistet sein, weshalb an Tagesrandzeiten oder in Ferienzeiten eine geringere Anzahl an Fach- und Hilfskräften erforderlich ist.

Eine generationsübergreifende Kinderbildung und -betreuung erfolgt durch die/den qualifizierte/n Pädagogin/Pädagogen unter kreativer und individueller Mitwirkung von Seniorinnen und Senioren im täglichen Ablauf des Kindergartenalltags, z. B. Geschichten erzählen, Rollenspiele, Basteln. Diese Einbeziehung muss pro Woche mind. 10 Stunden umfassen. Seniorinnen und Senioren sind Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben. Die Öffnungszeiten müssen den Voraussetzungen ganztägiger elementarer Kinderbildung und –betreuung (Art. 4 Z 4) entsprechen.

Zur Erweiterung des ganztägigen Betreuungsangebots ist die Anhebung der Öffnungszeiten pro Woche um mindestens 5 Stunden erforderlich, um eine Mindestöffnungszeit von 38 Stunden an fünf Tagen pro Woche zu ermöglichen. Dabei muss die Einrichtung an 4 Tagen mindestens 9 ½ Stunden pro Tag geöffnet haben und Verpflegung anbieten. Die Jahresöffnungszeit muss auf 45 Wochen angehoben werden.

Ein gemeindeübergreifendes Betreuungsangebot muss von mindestens zwei Gemeinden gemeinsam eingerichtet werden und mit entsprechend qualifiziertem Personal ausgestattet sein. Wird die Einrichtung von einem privaten Erhalter betrieben, gilt sie als gemeindeübergreifend, wenn mindestens zwei Gemeinden sich verpflichtet haben, deren Abgang zu tragen. Die Schaffung des Betreuungsangebotes erfolgt nach den geltenden landesgesetzlichen Vorschriften der Gemeinde, wo das Betreuungsangebot betrieben wird.

Zu Artikel 5:

Der Zweckzuschuss des Bundes dient zur Abdeckung des Aufwands, der durch den Ausbau des elementaren Kinderbildungs- und -betreuungsangebots entsteht, wie beispielsweise Investitionskosten, Personalkosten, Administrativaufwand, Ausbildungskosten sowie Koordinationsaufwand bei gemeindeübergreifenden Projekten.

Für die Schaffung von neuen Gruppen können Investitionen in der Höhe von maximal 125.000 Euro pro Gruppe seitens des Bundes gefördert werden. Dabei sind Investitionen für Nebenräume (z. B. Küche, Garderobe, Bewegungsraum) den Gruppen entsprechend zuzurechnen.

Für räumliche Qualitätsverbesserungen stehen maximal 50.000 Euro pro Gruppe zur Verfügung. Diese Verbesserungen müssen einen positiven Einfluss auf die pädagogische Arbeit in der gesamten Bildungs- und Betreuungseinrichtung und das Kindeswohl haben. Beispiele dafür wären die Schaffung eines zusätzlichen Bewegungsraums, die kindgerechte Gestaltung des Außengeländes oder die Ausstattung der Gruppenräume mit Akustikdecken. Vereinzelte Anschaffungen von Spielmaterial oder Turngeräten erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

Investitionen können Baukosten aber auch die Grundausstattung von Gruppen- und Bewegungsräumen, Spielplatzangebote im Freien, sowie sonstige für den Betrieb der Bildungs- und Betreuungsstätte notwendigen Anschaffungen sein. „Ersatzinvestitionen“ (wie z. B. die Neuerrichtung eines Kindergartens anstelle eines sanierungsbedürftigen bestehenden Kindergartens oder eines Provisoriums ohne Schaffung zusätzlicher Kinderbetreuungsplätze) können keinen Anspruch auf einen Zweckzuschuss begründen.

Zur Ermöglichung einer erforderlichen barrierefreien Nutzung der Einrichtungen können Zuschüsse für Investitionen in der Höhe von 30.000 Euro für jede vorhandene oder zu bildende Gruppe verwendet werden. Dieser Zuschuss setzt keine Erweiterung des Betreuungsangebots voraus.

Zusätzlich zur Investitionskostenförderung für zusätzliche Betreuungsplätze können für maximal drei Betriebsjahre Personalkosten bezuschusst werden. Der Zweckzuschuss beträgt jährlich 2.000 Euro für jeden zusätzlich halbtägig geöffneten Betreuungsplatz, jährlich 3.000 Euro für jeden zusätzlich ganztägig geöffneten Betreuungsplatz, jährlich 4.500 Euro für jeden zusätzlich VIF-konform geöffneten Betreuungsplatz, sowie jährlich 4.000 Euro für jeden in generationenübergreifender elementarer Kinderbildung- und –betreuung geschaffenen Platz. Der Zuschuss gebührt unabhängig davon, ob die Plätze belegt sind. Zuschüsse gemäß Abs. 3 Z 1 bis 4 können nicht kumulativ gewährt werden.

Für die freiwillige Verbesserung des Betreuungsschlüssels auf 1:4 in Einrichtungen für Unter-Drei-Jährige und 1:10 in Kindergärten können Personalkosten für jede neu angestellte vollzeitbeschäftigte Fachkraft in der Höhe von maximal 45.000 Euro und für jede neu angestellte vollzeitbeschäftigte Hilfskraft in der Höhe von maximal 30.000 Euro verwendet werden. Teilzeitbeschäftigten steht der aliquote Anteil dieser Zuschüsse zu.

Fach- und Hilfskräfte müssen über eine den landesgesetzlichen Vorschriften entsprechende Ausbildung und eine persönliche Eignung verfügen. Die Sicherstellung einer ausreichenden Qualifikation der Bewerber/innen liegt in der Verantwortung der Länder.

Zum Ausbau eines gemeindeübergreifenden Betreuungsangebots, an dem sich mindestens zwei Gemeinden zusammenschließen, kann ein Zuschuss in der Höhe von maximal 20.000 Euro einmalig für den dadurch entstehenden Koordinationsaufwand als Anreiz dienen, das Projekt umzusetzen.

Der Zweckzuschuss des Bundes kann vom betreffenden Bundesland zur Abdeckung der Personalkosten für erweiterte Öffnungszeiten (Mindestöffnungszeit von 38 Stunden an fünf Tagen pro Woche, 4 Tage mind. 9 ½ Stunden pro Tag und Verpflegung, 45 Wochen/Jahr) verwendet werden, wenn die Betreuungszeit um mindestens 5 Wochenstunden angehoben wird. Für die Verlängerung der Öffnungszeiten kann der Zuschuss für jede zusätzliche vollzeitbeschäftigte Fachkraft in der Höhe von maximal 45.000 Euro und für jede zusätzliche vollzeitbeschäftigte Hilfskraft in der Höhe von maximal 30.000 Euro verwendet werden. Für Teilzeitbeschäftigte steht der aliquote Anteil dieser Zuschüsse zu.

Der Zweckzuschuss kann vom betreffenden Bundesland zur Abdeckung der Investitionskosten für die Neuschaffung von Betreuungsangeboten bei Tagesmüttern und -vätern verwendet werden. Investitionskosten umfassen alle Anschaffungen, die dem Transport, der Sicherheit und der Betreuung der Kinder dienen. Dies können beispielsweise Hochstühle, Sicherheitsvorkehrungen, Kindersitze etc. sein, jedoch nicht bauliche Maßnahmen am Wohnsitz der Tagesmutter/des Tagesvaters. Für diese Anschaffungen beträgt der Zuschuss maximal 750 Euro pro neu geschaffenem Betreuungsangebot bei Tagesmüttern und -vätern.

Der Zuschuss für Ausbildungslehrgänge für Tagesmütter/-väter sowie für Hilfskräfte beträgt 750 Euro pro Person und Lehrgang, der nach den landesinternen Bestimmungen durchgeführt wird.

Ein Zuschuss von 1.000 Euro pro Person und Lehrgang wird ausschließlich für jene Ausbildungslehrgänge gewährt, die nach dem Curriculum des Bundes für Ausbildungslehrgänge für Tagesmütter und -väter durchgeführt und mit dem entsprechenden Gütesiegel zertifiziert wurden.

Dieses Curriculum umfasst 300 Unterrichtseinheiten in Theorie und Praxis in einem durchgängigen Lehrgang (220 UE Theorie, 80 UE Praxis). Das Bundesministerium für Familien und Jugend bietet Trägern von Ausbildungslehrgängen für Tagesmütter und -väter bei Erfüllung der Voraussetzungen an, ein Gütesiegel zu verleihen. Schriftliche Anträge können für die Verleihung des Gütesiegels durch den Ausbildungsträger unter Vorlage eines auf dem Curriculum beruhenden pädagogischen Konzepts an das Bundesministerium für Familien und Jugend gestellt werden. Detaillierte Informationen zur Antragstellung können unter der Website www.bmfj.gv.at abgefragt werden. Grundsätzlich ist für den Anspruch auf den erhöhten Zuschuss die Zuerkennung des Gütesiegels durch das Bundesministerium für Familien und Jugend erforderlich. Ergeben sich seitens des Familienministeriums Verzögerungen bei der Zuerkennung, genügt die Antragstellung.

Die Bundesländer können pro neu angestellter/m Tagesmutter/Tagesvater einen Zuschuss von max. 10.000 Euro jährlich für die Lohnkosten den Trägerorganisationen gewähren. Als neu angestellt gilt, wer ein gem. § 4 ASVG vollversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis begründet, auch wenn die Person zuvor freiberuflich als Tagesmutter/-vater tätig war. Für den dadurch zusätzlich entstehenden Administrativsaufwand erhalten die Trägervereine einen Zuschuss von maximal 5.000 Euro pro neu eingestellter/m Tagesmutter/Tagesvater pro Jahr. Als Administrativaufwand gelten u.a. Kosten für Personalverwaltung und Lohnverrechnung.

Für bewusstseinsbildende Aktivitäten im Zuge der Bewerbung des Berufes der Kindergartenpädagogin bzw. des Kindergartenpädagogen oder der Tagesmutter bzw. des Tagesvaters stehen maximal 50.000 Euro jährlich pro Bundesland zur Verfügung. Diese Maßnahmen sollen die Bewerbung von Männern und Personen mit Migrationshintergrund besonders unterstützen.

Die Aufteilung der Zuschüsse auf die einzelnen Zuschussarten erfolgt durch die Länder nach dem jeweiligen (über)regionalen Bedarf und den Zielsetzungen dieser Vereinbarung (Ausbau des Betreuungsangebots für Unter-Drei-Jährige, Verlängerung der Öffnungszeiten, Weiterentwicklung der Betreuungsqualität). Das jeweilige Land kann jedoch für Drei- bis Sechsjährige nur bis zu 35 % des Zweckzuschusses des Bundes für die Schaffung von zusätzlichen halbtägigen, ganztägigen und VIF-konformen Kinderbetreuungsplätzen in elementaren Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen verwenden. Dabei werden Investitionskostenzuschüsse und Personalkostenzuschüsse für das jeweilige Jahr zusammengezählt. Für den Ausbau des Tageselternangebots können maximal 40 % der Bundeszuschüsse verwendet werden. Dabei werden Zuschüsse für Investitionskosten, Lohn- und Administrationskosten sowie Ausbildungskosten pro Jahr zusammengerechnet. Es können jedoch 100% der Zuschüsse für den Ausbau der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen für Unter-Drei-Jährige eingesetzt werden.

Zu Artikel 6:

Der Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung des Zweckzuschusses des Bundes hat durch eine Bestätigung über die Verwendung der vom Bund gewährten Zuschüsse zu erfolgen. Die Bestätigung ist entsprechend den landesverfassungsrechtlichen Vorschriften durch den jeweiligen Landeshauptmann oder ein zuständiges Mitglied der Landesregierung zu unterzeichnen.

Das von den Vertragsparteien erarbeitete Formular ist zu verwenden. Diesem sind folgende Informationen zu entnehmen:

                         - Anzahl der neu geschaffenen Betreuungsplätze, aufgeschlüsselt nach Öffnungszeiten (Art. 4 Z 3 bis 5) und Altersgruppen (0-3 Jahre, 3-6 Jahre) und die dafür verwendeten Investitionskosten- und Personalkostenzuschüsse

                         - Auflistung der Projekte zur räumlichen Qualitätsverbesserung und zum barrierefreien Umbau samt aufgewendeten Investitionskosten

                         - Projekte mit verbessertem Betreuungsschlüssel inkl. bisherigem Betreuungsschlüssel und zusätzlichen Personalkosten

                         - Projekte zur Verlängerung der Öffnungszeiten mit aktuellen und bisherigen Öffnungszeiten sowie zusätzlichen Personalkosten

                         - Gemeindeübergreifende Angebote mit Darstellung der Kosten für Koordination

                         - Erweiterung des Tageselternangebots: zusätzlich tätige Tageseltern, Anzahl der Teilnehmenden an Ausbildungslehrgängen, Anzahl der zusätzlich angestellten Tageseltern inkl. der entsprechenden Kosten

                         - Kurzdarstellung der bewusstseinsbildenden Aktivitäten und deren Kosten

Der Bund behält sich das Recht vor, Einzelfallprüfungen in Kinderbildungs- und -betreu-ungseinrichtungen vorzunehmen und die eingesetzten Mittel bei etwaigen Verstößen zurückzufordern.

Der Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung des Zweckzuschusses ist jährlich dem Bundesministerium für Familien und Jugend, Abteilung I/2, sowie dem Bundesministerium für Bildung und Frauen erstmals am 30. Juni 2015 und letztmalig am 30. Juni 2018 vorzulegen. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Fristerstreckung der Abrechnung auf schriftlichen Antrag durch das Bundesministerium für Finanzen bewilligt werden.

Kann ein Land im Jahr der Unterzeichnung der Vereinbarung oder in einem der folgenden Jahre die ihm anteilsmäßig zustehenden Zweckzuschussmittel nicht (zur Gänze) ausschöpfen, dann werden diese nicht verbrauchten Mittel in das jeweilige Folgejahr übertragen. Die Abrechnung dieser Mittel verschiebt sich analog um ein Jahr. Die Zweckzuschussmittel für 2014 können – in unbeschränkter Höhe – 2015 weiterverwendet werden. Maximal 50 % der Zweckzuschussmittel für das Jahr 2014 können auch noch im Jahr 2016 verbraucht werden und sind mit den Mitteln für diese Jahre abzurechnen. Die im jeweiligen Jahr von einem Land nicht in Anspruch genommenen Zweckzuschussanteile werden nicht auf die anderen Länder aufgeteilt. Die gewährten Zweckzuschüsse sind bis längstens 30. Juni 2018 vollständig abzurechnen. Der Verwendungszeitraum des Zuschusses kann nicht über den 31. Dezember 2017 hinaus erstreckt werden.

Das Land hat den gewährten Zweckzuschuss dem Bund zurückzuerstatten, wenn die widmungsgemäße Verwendung nicht nachgewiesen werden konnte und eine Übertragung in das nächste Kalenderjahr nicht möglich ist oder die Kofinanzierung durch Land und Gemeinden den Betrag gemäß Art. 3 Abs. 3 nicht erreicht. Im zuletzt genannten Fall hat die Rückzahlung in der Höhe des Differenzbetrages zwischen eingesetzter Kofinanzierung und dem Betrag gemäß Art. 3 Abs. 3 zu erfolgen.

Zu Artikel 7:

Soweit dies zur Umsetzung der Inhalte dieser Vereinbarung legistisch notwendig ist, sind auf Bundesebene die Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes anzupassen. Notwendige Änderungen der landesgesetzlichen Bestimmungen zur Regelung der Kinderbildung und -betreuung sind allenfalls durchzuführen.

Zu Artikel 8:

Die Auszahlung des Zweckzuschusses des Bundes für das Jahr 2014 erfolgt im Dezember 2014 durch das Bundesministerium für Finanzen. In den Folgejahren bis 2017 wird die Auszahlung in zwei gleich großen Raten, jeweils im Juni und im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres durchgeführt.

Zu Z 4 (Artikel 10):

Die Bundesländer verpflichten sich im Rahmen ihrer verfassungsmäßigen Zuständigkeit, die Betreuungsqualität in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen weiter auszubauen. Dafür sollen bundesweite Empfehlungen über Mindeststandards und ein bundesweiter Qualitätsrahmen erarbeitet werden.

Zu Abschnitt II:

Um die Ziele der geänderten Vereinbarung zu verwirklichen, soll sie rückwirkend mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten. Da Jahresöffnungszeiten für ein Kindergartenjahr festzulegen sind, tritt in Bezug auf die Jahresöffnungszeiten diese Vereinbarung bereits mit 1. September 2013 in Kraft.

Dafür ist es notwendig, dass die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen bis 30. November 2014 erfüllt sind. Es wird aber auch Vorsorge getroffen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt ein Inkrafttreten geregelt ist und die Fristen für die Abrechnung und Auszahlung angepasst werden. (Abs. 2)

Abs. 3 soll jene Fälle erfassen, in denen die Vereinbarung für einige Länder bereits in Kraft getreten ist, für andere Länder hingegen noch nicht. In diesem Fall sollen die zuletzt genannten Länder auch dann den Zweckzuschuss des jeweiligen Jahres erhalten können, sofern die nach der jeweiligen Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen bis zum 31. März erfüllt sind.

Die Vereinbarung tritt für jedes Land mit dem erfolgten Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung für das Jahr 2017 außer Kraft. Bestimmungen der bisher geltenden Vereinbarung, die nicht geändert werden, gelten unverändert bis zu diesem Zeitpunkt weiter.

Die Hinterlegung der Urschrift erfolgt beim Bundeskanzleramt.