Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

2011 wurde zwischen Bund und Ländern eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau der ganztägigen Schulform abgeschlossen (BGBl. I Nr. 115/2011).

2013 wurde diese Vereinbarung durch eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen, BGBl. I Nr. 192/2013, geändert bzw. ergänzt und die Geltungsdauer bis zum Ende des Schuljahres 2018/19 verlängert.

Beide Vereinbarungen sind durch das gemeinsame Bestreben des Bundes und der Länder getragen, die Betreuungsquote der Schülerinnen und Schüler an ganztägigen Schulformen bis zum Schuljahr 2018/19 zu erhöhen.

Die vom Bund zur Verfügung gestellte Anschubfinanzierung bis zu den Abrechnungsjahren 2011 und 2012 wurde von einem Teil der Länder nicht in vollem Umfang ausgeschöpft. Hinsichtlich dieser nicht ausgeschöpften Beträge erfolgt eine Verschiebung der für die Jahre 2014 und 2015 vorgesehenen Auszahlungen in die Jahre 2017 und 2018. Die Gesamthöhe des vom Bund den Ländern zur Verfügung gestellten Betrags bleibt gleich.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau der ganztägigen Schulformen soll insofern geändert werden, dass Anschubfinanzierungsmittel des Bundes, die in einem Jahr von einem Land nicht zur Gänze ausgeschöpft wurden, von den Ländern unter Beibehaltung der Zweckwidmung bis spätestens Ende des Unterrichtsjahres 2018/19 in die nächsten Jahre übertragen werden können.

Um bei der Verwendung der Mittel für infrastrukturelle Maßnahmen die höchstmögliche Flexibilisierung für die Länder zu erreichen, sollen die mit BGBl. I Nr. 115/2011 für das Jahr 2014 vorgesehenen Mittel in Höhe von insgesamt 37,6 Mio. Euro bei Bedarf zur Gänze auch für infrastrukturelle Maßnahmen verwendet werden können, wobei 50.000,00 Euro als einmalige Zahlung pro Gruppe nicht überschritten werden dürfen.

Zu Artikel 2:

Auf die Ausführungen im allgemeinen Teil der Erläuterungen wird verwiesen.

Zu Artikel 3:

Die Vereinbarung bedarf jedenfalls auf Bundesseite der parlamentarischen Genehmigung, da sie Bundesmittel bindet. Ob landesgesetzliche Maßnahmen zu treffen sind, ist von Seiten der Länder zu prüfen. Gegebenenfalls werden zur Herstellung der landesverfassungsrechtlichen Voraussetzungen die Landtage zu befassen sein.

Das Erfüllen der Voraussetzungen ist jeweils dem Bundeskanzleramt mitzuteilen, das sodann die Länder und das Bundesministerium für Bildung und Frauen zu informieren hat.

Die Urschrift der Vereinbarung wird im Bundeskanzleramt hinterlegt, die Vertragsparteien erhalten jeweils beglaubigte Abschriften.