206 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie

über den Antrag 491/A der Abgeordneten Mag. Barbara Prammer, Karlheinz Kopf, Ing. Norbert Hofer, Dr. Eva Glawischnig-Piesczek, Dr. Kathrin Nachbaur, Mag. Dr. Matthias Strolz, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz über die Sanierung des Parlamentsgebäudes (Parlamentsgebäudesanierungsgesetz, PGSG)

Die Abgeordneten Mag. Barbara Prammer, Karlheinz Kopf, Ing. Norbert Hofer, Dr. Eva Glawischnig-Piesczek, Dr. Kathrin Nachbaur, Mag. Dr. Matthias Strolz, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 12. Juni 2014 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Allgemeiner Teil

Auf Basis der von der Parlamentsdirektion erstellten „Entscheidungsgrundlage Sanierung Parlament“ vom November 2013 wurde am 15. Jänner 2014 von der Präsidialkonferenz des Nationalrates ein Beschluss gefasst, der insbesondere folgende Punkte umfasst:

-       Sanierungsvariante „Nachhaltige Sanierung“

-       Kostenobergrenze für Sanierung und Interimslokation und Übersiedelung

-       Absiedelungsvariante

-       Einbindung der Klubs in Nutzerfragen und in ein parlamentarisches Kontrollgremium

-       Umsetzung des Projekts im Wege einer Projektgesellschaft

Auf Basis dieses Beschlusses wurde ein „Parlamentsgebäudesanierungsgesetz – PGSG“ erstellt.

Bedeckungsvorschlag: Die Aufwendungen für das Projekt „Sanierung Parlament“ sollen in den Jahren 2014 und 2015 aus bestehenden Rücklagen aus dem Parlamentsbudget bedeckt werden. Ab 2016 sollen die weiteren benötigen Mittel vorfinanziert und ab 2020 durch Annuitäten getilgt werden.

Besonderer Teil

Zu § 1:

In der Präsidialkonferenz des Nationalrats vom 15. Jänner 2014 haben die sechs im Parlament vertretenen Klubs einer nachhaltigen Sanierung des Parlamentsgebäudes auf Basis der „Entscheidungsgrundlage Sanierung Parlament“ vom November 2013 zugestimmt. Alle Fraktionen waren sich einig, dass eine Sanierung des Parlamentsgebäudes unumgänglich ist und haben sich für die Variante der „Nachhaltigen Sanierung“ unter Einhaltung eines Kostendeckels von € 352,2 Mio. ausgesprochen.

Die „Nachhaltige Sanierung“ beinhaltet die Herstellung eines gesetzeskonformen Gebäudezustandes, die Behebung aller Schäden und Mängel sowie die sofortige Umsetzung von Verbesserungen im Betrieb, den Abläufen und den Funktionen des Gebäudes. Mit der „Nachhaltigen Sanierung“ können so etwa vorhandene Raumreserven genutzt sowie die Energieeffizienz gesteigert werden.

In der Bauphase ist eine Absiedelung des Parlamentsbetriebes notwendig. Daher soll während der Sanierungsarbeiten der Sitzungsbetrieb in der Hofburg abgehalten, und Büroeinheiten in der Nähe des Parlamentsgebäudes untergebracht werden. Dies entspricht der in der „Entscheidungsgrundlage Sanierung Parlament“ angeführten Variante „100 %-Absiedelung“ gemäß der „Entscheidungsgrundlage Sanierung Parlament“.

Zu § 2:

Alle in diesem Gesetz verwendeten technischen sowie kostenmäßigen Begriffe sind im Sinne der „Entscheidungsgrundlage Sanierung Parlament“ (siehe: http://www.parlament.gv.at/ZUSD/PDF/201311216_Sanierung_Entscheidungsgrundlage_.barrierefrei.pdf) zu verstehen. Der Gesamtkostenrahmen für die nachhaltige Sanierung soll mit € 352,2 Mio. festgesetzt werden und beinhaltet 20% Umsatzsteuer sowie eine Valorisierung bis zum geplanten Bauende (2020) bezogen auf die Preisbasis November 2010.

Die angeführten Gesamtkosten von € 352,2 Mio. bilden eine finanzielle Obergrenze, die gegebenenfalls auch durch Redimensionierung des Projektes bzw. durch Reduktion der Anforderungen einzuhalten ist.

Eine exakte Kostenprognose ist bei komplexen Projekten und somit auch bei der Sanierung des Parlamentsgebäudes in der frühen Phase der Grundlagenermittlung nicht möglich. Auf Grund des frühen Planungsstadiums zum Zeitpunkt der Empfehlung der Präsidialkonferenz vom 15. Jänner 2014 ist aber erforderlich, eine derzeit nicht berücksichtigte Toleranz von +/- 20 % anzunehmen (siehe „Entscheidungsgrundlage Sanierung Parlament“).

Eine Überschreitung der finanziellen Obergrenze – auch im Rahmen dieser Toleranz – ist nur durch einen neuerlichen Gesetzesbeschluss möglich. Ein etwaiger neuerlicher Gesetzesbeschluss muss im Hinblick auf die Beachtung der Grundsätze der Haushaltsführung des Bundes gemäß § 2 BHG 2013 rechtzeitig (dh. vor einer die finanzielle Obergrenze überschreitenden Mittelbindung) erfolgen.

Zu § 3:

Die Präsidialkonferenz des Nationalrats vom 15. Jänner 2014 hat festgelegt, den Parlamentsbetrieb für den Zeitraum der Bauarbeiten aus dem Parlamentsgebäude abzusiedeln. Während der Bauzeit soll für den Plenarsitzungsbetrieb sowie für Büroraum in der Hofburg sowie durch die Anmietung zusätzlichen Büroraums in der Nähe des Parlamentsgebäudes Vorsorge getroffen werden.

Es ist geplant, die bestehenden Räumlichkeiten der Parlamentsklubs bzw. der Parlamentsdirektion außerhalb des Parlamentsgebäudes auch weiterhin zu nutzen.

Die Gesamtkosten für die Interimslokation und Übersiedelung von € 51,4 Mio. für eine dreijährige Nutzungsdauer der Interimslokation und für die gänzliche Absiedelung aus dem historischen Parlamentsgebäude beinhalten die Kosten für Mieten, zusätzliche Betriebskosten, Einmalkosten für Adaptierungen der Interimslokation für den Plenarbetrieb sowie eine Valorisierung bis zum geplanten Bauende (2020).

Die angeführten Gesamtkosten von € 51,4 Mio. bilden für die geplante Aussiedelung für drei Jahre eine finanzielle Obergrenze. Auf Grund des frühen Planungsstadiums der Interimslokation und Übersiedelung zum Zeitpunkt der Empfehlung der Präsidialkonferenz vom 15. Jänner 2014 ist es aber erforderlich, eine derzeit nicht berücksichtigte Toleranz von +/- 20 % anzunehmen (siehe „Entscheidungsgrundlage Sanierung Parlament“: http://www.parlament.gv.at/ZUSD/PDF/201311216_Sanierung_Entscheidungsgrundlage_.barrierefrei.pdf).

Eine Überschreitung der finanziellen Obergrenze – auch im Rahmen dieser Toleranz – ist nur durch einen neuerlichen Gesetzesbeschluss möglich. Ein etwaiger neuerlicher Gesetzesbeschluss muss im Hinblick auf die Beachtung der Grundsätze der Haushaltsführung des Bundes gemäß § 2 BHG 2013 rechtzeitig (dh. vor einer die finanzielle Obergrenze überschreitenden Mittelbindung) erfolgen.

Zu § 4:

Gemäß der Empfehlung der Präsidialkonferenz vom 15. Jänner 2014 sind die Klubs in geeigneter Form einzubinden. Dies insofern, als Vertreter der Klubs das Projekt unter „Nutzergesichtspunkten“ sowie in einem begleitenden Kontrollgremium, dem auch die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes angehört, begleiten sollen. Die Beiziehung des Präsidenten des Rechnungshofs soll die Einbindung von zusätzlichem Fachwissen in diesem projektbegleitenden Kontrollgremium ermöglichen. Daraus ergibt sich jedoch kein über die verfassungsmäßig festgelegten Prüfaufgaben des Rechnungshofs hinausgehender Prüfungsauftrag.

Das projektbegleitende Kontrollgremium nach Abs. 2 Z 1 setzt sich aus den Mitgliedern der Präsidialkonferenz, sowie maximal drei von der Präsidentin/dem Präsidenten des Nationalrates bestellten Experten und dem Präsidenten des Rechnungshofs zusammen. Diesem Gremium ist zumindest quartalsmäßig oder auf Verlangen von drei Mitgliedern ein Projektstatusbericht (Qualitäten, Kosten und Termine) vorzulegen.

Im Gesellschaftsrecht vorgesehene Kontrollrechte bzw. Kontrollorgane bleiben durch die Einrichtung des projektbegleitenden Kontrollgremiums nach Abs. 2 Z 1 unberührt.

Das projektbegleitende Gremium für Nutzerfragen nach Abs. 2 Z 2 setzt sich aus je einem Vertreter der parlamentarischen Klubs, einem Vertreter des Bundesrates und Vertretern der Parlamentsdirektion zusammen. Eine Beiziehung anderer Nutzergruppen im Anlassfall ist möglich.

Zu § 5:

Gemäß der Empfehlung der Präsidialkonferenz vom 15. Jänner 2014 soll die Umsetzung des Projekts „Sanierung Parlament“ durch eine eigene Realisierungsgesellschaft, vorzugsweise in Kooperation mit der Bundesimmobiliengesellschaft (BIG) nach dem Vorbild der Errichtungsgesellschaft „WU-Neu“, erfolgen.

Der Erwerb von Mehrheitsanteilen ist nur an Gesellschaften zulässig, die eigens und ausschließlich zum Zweck der gänzlichen oder teilweisen Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung des Projekts „Sanierung Parlament“ gegründet wurden.

Zu § 6:

Hiermit wird der Empfehlung der Präsidialkonferenz vom 15. Jänner 2014 entsprochen. Zudem soll die Finanzierung über eine Projektgesellschaft ermöglicht werden

Zu § 7:

Zur Umsetzung des gegenständlichen Gesetzes ist im BFRG sowie in den jeweiligen BFG entsprechend Vorsorge zu treffen.“

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 25. Juni 2014 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Josef Lettenbichler die Abgeordneten Ing. Norbert Hofer und Mag. Barbara Prammer.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Barbara Prammer, Mag. Josef Lettenbichler, Ing. Norbert Hofer, Dieter Brosz, MSc, Christoph Hagen und Mag. Nikolaus Alm einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu § 5 Abs. 2:

Der im ursprünglichen Initiativantrag vorgesehene Entfall der Vergütung für die Überlassung von Liegenschaften des Bundes soll nicht nur für die Projektgesellschaft sondern auch für die Parlamentsdirektion gelten. Daher ist Abs. 2 dementsprechend zu ergänzen sowie um die Bestimmung des § 76 BHG 2013 zu erweitern.

Zu § 5 Abs. 3:

Der angefügte Satz dient zur Klarstellung, dass aufgrund der eindeutigen unionsrechtlichen Vorgaben das Umsatzsteuergesetz 1994 in der geltenden Fassung unabhängig von den in § 5 Abs. 3 genannten Befreiungen anzuwenden ist.

Zu § 6 Abs. 2:

Im Hinblick auf eine mögliche Bedeckung über eine Vorfinanzierung wird eine entsprechende Vorbelastungsermächtigung vorgesehen.

Zu § 8 Z 2:

Für die entsprechende haushaltsrechtliche Vorsorge liegt die Zuständigkeit bei der Bundesregierung.

 

Weiters wird in Ergänzung der dem Antrag 491/A beigedruckten Begründung festgehalten, dass die zu schaffenden gesetzlichen Vorkehrungen zur Umsetzung des PGSG auch im Bundeshaftungsobergrenzengesetz (BHOG) zu treffen sind.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des erwähnten Abänderungsantrages einstimmig beschlossen.

 

Ferner beschloss der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie einstimmig folgende Feststellungen:

„1. Es wird klargestellt, dass die Zuständigkeit zur Vollziehung des Projektes „Sanierung Parlament“ beim Parlament selbst und somit auch gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 BHG 2013 bei der Präsidentin/dem Präsidenten des Nationalrates liegt.

2. Bei der Vertragsgestaltung mit bzw. Beauftragung einer Projektgesellschaft nach § 5 PGSG ist auf die Bestimmungen des § 78 BHG 2013 Bedacht zu nehmen.“

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2014 06 25

                         Mag. Josef Lettenbichler                                                          Peter Haubner

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann