Vorblatt
Ziel(e)
- Förderung der Wirtschaftsbeziehungen und Steigerung der Standortattraktivität Österreichs
- Erzielung von Transparenz und Amtshilfe nach dem OECD-Standard in der steuerlichen Zusammenarbeit
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Beseitigung der Doppelbesteuerung für Aktiveinkünfte gemäß dem internationalen Standard
- Beseitigung der Doppelbesteuerung für Passiveinkünfte gemäß dem internationalen Standard
- Implementierung des neuen OECD Standards der steuerlichen Transparenz und Amtshilfebereitschaft
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Es entstehen Mehreinnahmen auf Grund der Ausweitung des österreichischen Besteuerungsrechts bei Zinseinkünften.
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
Nettofinanzierung Bund |
0 |
0 |
270 |
270 |
270 |
In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung Montenegros zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres |
|
Laufendes Finanzjahr: |
2014 |
|
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2015 |
|
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit Österreichs durch eine einfache, schlanke und leistungsgerechte Gestaltung des Steuersystems im internationalen Kontext unter Wahrung eines angemessenen Abgabenaufkommens.“ der Untergliederung 16 Öffentliche Abgaben bei.
Problemanalyse
Problemdefinition
Mit Montenegro besteht derzeit keine Regelung zur Beseitigung der internationalen Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Gemäß den Informationen der WKÖ rangiert Österreich derzeit mit einem Gesamtvolumen von ca. € 300 Mio unter den drei größten Investoren in Montenegro. Gemäß den Informationen der OeNB betreffen die wesentlichsten Zahlungsflüsse von Montenegro nach Österreich Zinszahlungen aus Erträgen und Krediten iHv € 25-30 Mio. Daneben wurden noch Zahlungen von Dividenden aus Direktinvestitionen iHv € 2-5 Mio und Zinszahlungen aus verzinslichen Wertpapieren iHv ca. € 1 Mio von Montenegro nach Österreich registriert. Als Zahlungen von Österreich nach Montenegro sind nur Zinszahlungen aus Krediten und Einlagen iHv € 2 Mio. der OeNB als statistisch relevante Werte bekannt.
Der Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen Österreichs zu diesem Staat erfordert den Abschluss eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Gemäß den Daten der WKÖ sind derzeit mehr als 30 österreichische Unternehmen in Montenegro vor allem in den Bereichen Bau, Versicherungen und Banken tätig.
Durch das Fehlen eines Doppelbesteuerungsabkommens besteht daher ein Hindernis zum weiteren Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen zu diesem Staat. Zudem besteht kein Informationsaustausch zwischen den beiden Staaten, der dem OECD-Standard betreffend steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft entspricht.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Ein Nichtabschluss des Abkommens zwischen Österreich und Montenegro zur Beseitigung der internationalen Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen hätte zur Folge, dass die Doppelbesteuerung nur einseitig zu Lasten Österreichs im Wege der Verordnung BGBl. II 2002/474, vermieden werden könnte. Im Übrigen könnte auf der Grundlage dieser Verordnung auch keine Reduktion der Quellensteuern des ausländischen Staates bewirkt werden, was wiederum zu erhöhtem Anrechnungsbedarf dieser Steuern in Österreich führen würde. Im Fall des Nichtabschlusses des Abkommens fiele auch ein erheblicher Anreiz für Auslandsinvestitionen weg, was sich auf die Standortattraktivität Österreichs nachteilig auswirken würde.
Im übrigen gebietet der internationale Standard der Transparenz und Amtshilfebereitschaft den Abschluss von Abkommen, die einen steuerlichen Informationsaustausch gemäß den Erfordernissen des internationalen Standards ermöglichen. Eine Nichtverwirklichung würde eine positive Bewertung Österreichs durch das Global Forum unnötiger Weise erschweren und könnte überdies zu gravierenden Nachteilen für die österreichische Wirtschaft durch allfällige Defensivgesetzgebungen anderer Länder führen.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2019
Evaluierungsunterlagen und -methode: Der Staatsvertrag tritt frühestens 2015 in Kraft. Eine sinnvolle Evaluierung ist daher frühestens ab 1.1.2018 möglich. Dafür müssen keine besonderen organisatorischen Maßnahmen gesetzt werden. Ab diesem Zeitpunkt können das Investitionsverhalten sowie die Anzahl der Fälle und das Funktionieren der Amtshilfe mit Montenegro einer Evaluierung unterzogen werden.
Ziele
Ziel 1: Förderung der Wirtschaftsbeziehungen und Steigerung der Standortattraktivität Österreichs
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Gemäß den Informationen der WKÖ rangiert Österreich derzeit mit einem Gesamtvolumen von ca. € 300 Mio unter den drei größten Investoren in Montenegro. |
Steigerung des Investitionsvolumens über dem nominellen Wachstum. |
Ziel 2: Erzielung von Transparenz und Amtshilfe nach dem OECD-Standard in der steuerlichen Zusammenarbeit
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Von 92 österreichischen Abkommen entsprechen derzeit 40 dem OECD Standard. |
Erhöhung der Abkommen mit denen ein dem OECD Standard entsprechender Informationsautausch ermöglicht wird auf 41. Verbesserung des diesbezüglichen Teilratings Österreichs durch das Global Forum. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Beseitigung der Doppelbesteuerung für Aktiveinkünfte gemäß dem internationalen Standard
Beschreibung der Maßnahme:
Derzeit kommt es - mangels eines entsprechenden Abkommens - zu keiner auf Gegenseitigkeit beruhenden Vermeidung der Doppelbesteuerung bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten österreichischer Unternehmen in Montenegro. Dies führt trotz Bestehen innerstaatlicher Maßnahmen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung (VO BGBl. II Nr. 474/2002 zu §48 BAO) zu einer einseitigen budgetären Belastung Österreichs. Durch den Abschluss des Abkommens kommt es zu einer dem OECD-Musterabkommen entsprechenden Aufteilung der Besteuerungsrechte zwischen Österreich und Montenegro.
Umsetzung von Ziel 1
Maßnahme 2: Beseitigung der Doppelbesteuerung für Passiveinkünfte gemäß dem internationalen Standard
Beschreibung der Maßnahme:
Derzeit kommen - mangels eines entsprechenden Abkommens - die nationalen Steuersätze für Passiveinkünfte (Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren) zur Anwendung. Das bedeutet, dass auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren von Montenegro derzeit bis zu 9% an Quellensteuern eingehoben werden können.
Nunmehr ist im Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ein maximaler Quellensteuersatz in Höhe von 10% bei Portfoliodividenden vorgesehen; für Schachteldividenden besteht ein begrenztes Besteuerungsrecht des Quellenstaats in Höhe von 5%.
Für Zinseinkünfte ist ein maximaler Quellensteuersatz von 10% vorgesehen, wobei umfangreiche Ausnahmen vorgesehen sind, die zur vollständigen Entlastung von Zinszahlungen im Quellenstaat führen.
Für Lizenzzahlungen ist, je nach Lizenzart ein maximaler Quellensteuersatz von 5% oder 10% vorgesehen.
Somit erfolgt eine Zuteilung des Besteuerungsrechts bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren gemäß den Grundsätzen des OECD-Musterabkommens, soweit dies mit den außensteuerrechtlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist.
Umsetzung von Ziel 1
Maßnahme 3: Implementierung des neuen OECD Standards der steuerlichen Transparenz und Amtshilfebereitschaft
Beschreibung der Maßnahme:
Derzeit kann - mangels eines entsprechenden Abkommens - kein steuerlicher Informationsaustausch mit Montenegro nach dem neuen OECD-Standard erfolgen. Durch die Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in das Abkommen erfüllt Österreich seine internationalen Verpflichtungen zur Umsetzung des OECD-Standards betreffend die Übermittlung steuerlich relevanter Informationen.
Umsetzung von Ziel 2
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
– Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen
in Tsd. € |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
Erträge |
0 |
0 |
270 |
270 |
270 |
Nettoergebnis |
0 |
0 |
270 |
270 |
270 |
Erträge: Aktiveinkünfte:
Es sind aufgrund der Anwendung der VO zu § 48 BAO zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in diesem Bereich keine finanziellen Auswirkungen zu erwarten.
Passiveinkünfte:
Es entstehen Mehreinnahmen auf Grund der Ausweitung des österreichischen Besteuerungsrechts bei Zinseinkünften.
Die Berechnungen beruhen auf den Daten der OeNB:
Zahlungen von Montenegro nach Österreich:
Aufgrund innerstaatlicher Steuerbefreiungen ergeben sich für Dividendenzahlungen nach Österreich keine steuerlichen Auswirkungen.
Zinszahlungen: Angenommen wird, dass nur für Zinszahlungen aus Krediten und Einlagen Auswirkungen zu erwarten sind. Diese betrugen in den letzten Jahren 25 bis 30 Mio. Angenommen wird, dass von den 30 Mio. zumindest 10% unter die Befreiungsbestimmung fallen (davor Besteuerung iHv 9% durch Montenegro) und daher aufgrund der Ausweitung des österreichischen Besteuerungsrechts steuerliche Mehreinnahmen von bis zu 270.000 EUR generiert werden können.
Zu Lizenzzahlungen sind keine statistisch relevanten Werte verfügbar.
Zahlungen von Österreich nach Montenegro:
Es liegen keine statistisch relevanten Werte für Dividendenzahlungen vor.
Da Österreich keine Quellensteuern auf abfließende Zinszahlungen erhebt, ergeben sich keine steuerlichen Auswirkungen.
Zu Lizenzzahlungen sind keine statistisch relevanten Werte verfügbar.
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.
Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern
Auswirkungen aufgrund öffentlicher Einnahmen aus einkommensbezogenen und/oder vermögensbezogenen Steuern, Umsatz- und Verbrauchsteuern, Verkehrsteuern und Gebühren
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen aufgrund öffentlicher Einnahmen.
Erläuterung
Die erwarteten Mehreinnahmen im Unternehmenssteuerbereich liegen unter 1 Mio. Euro.
Anhang mit detaillierten Darstellungen
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Laufende Auswirkungen
Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers
Bezeichnung |
Körperschaft |
Menge |
Preis je Einheit(€) |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
Mehreinnahmen durch Besteuerung von Zinseinkünften |
Bund |
1 |
270.000,00 |
|
|
270.000 |
270.000 |
270.000 |
GESAMTSUMME |
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|
|
|
|
270.000 |
270.000 |
270.000 |
Es entstehen Mehreinnahmen auf Grund der Ausweitung des österreichischen Besteuerungsrechts bei Zinseinkünften.
Angaben zur Wesentlichkeit
Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.
Wirkungsdimension |
Subdimension der Wirkungsdimension |
Wesentlichkeitskriterium |
Gleichstellung von Frauen und Männern |
Öffentliche Einnahmen |
- Direkte und indirekte Steuern (zB Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern) von natürlichen Personen: über 1 Mio. € pro Jahr - Direkte Steuern von Unternehmen/juristischen Personen (zB Körperschaftsteuer, Gebühren für Unternehmen): über 5 Mio. € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% bei den Beschäftigten bzw. 25% bei den Leitungspositionen oder unter 30% bei den Nutzerinnen/Nutzern/Begünstigten |
Unternehmen |
Auswirkungen auf die Phasen des Unternehmenszyklus |
Mindestens 500 betroffene Unternehmen |
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.2 des WFA – Tools erstellt.