232 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Verkehrsausschusses

über den Antrag 464/A der Abgeordneten Anton Heinzl, Andreas Ottenschläger, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 geändert wird

Die Abgeordneten Anton Heinzl, Andreas Ottenschläger, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 12. Juni 2014 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Ausgehend von der geltenden Definition des Taxi-Gewerbes in § 3 Abs. 1 Z 3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 dürfen Schülerbeförderungen, die vom FLAF im Rahmen eines Beförderungsvertrags zwi-schen dem zuständigen Finanzamt und einem Taxi- oder Mietwagenunternehmer finanziert werden, derzeit nicht im Rahmen des Taxi-Gewerbes erbracht werden, was im ländlichen Raum mangels entspre-chender Angebote im Rahmen des Kraftfahrlinienverkehrs zu massiven Engpässen bei der Beförderung von Schülern führen würde. Es hat sich überdies gezeigt, dass derartige Beförderungsleistungen – in Ver-kennung der Rechtslage – verschiedentlich dennoch sowohl beauftragt als auch erbracht wurden.

Um diesen Engpässen entgegenzuwirken und eine legale Durchführung im Vorhinein beauftragter Schü-lerbeförderungen zu ermöglichen, ist die Definition des Taxi-Gewerbes im Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 um die Durchführung von Schülertransporten aufgrund besonderer Aufträge zu erweitern.

Gleichzeitig soll für die gewerbsmäßig mit Pkw transportierten Schüler dasselbe Niveau an Schutz und Sicherheit gewährleistet werden wie für Schüler, die mit Bussen befördert werden, indem für die Lenker und Lenkerinnen explizit eine Blut- bzw. Atemalkoholgrenze von 0,1 Promille bzw. 0,05 mg/l Atemluft festgelegt wird.

Der Initiativantrag soll ein zeitgerechtes Inkrafttreten der Novelle des Gelegenheitsverkehrsgesetzes für das Schuljahr 2014/2015 ermöglichen. Mögliche Veränderungen des in Begutachtung befindlichen Ge-setzestextes (Begutachtungsende 2.7.2014) werden im Zuge der Ausschussverhandlungen bzw. in Zweiter Lesung eingearbeitet.

 

Zu den Bestimmungen im Einzelnen:

 

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 1 Z 3):

Schülerbeförderungen im Gelegenheitsverkehr mit Pkw werden vom FLAF finanziert. Das zuständige Finanzamt (Kundenteam Freifahrt) schließt dabei einen Beförderungsvertrag mit einem Taxi- oder Miet-wagenunternehmer ab, wobei – wie in der Folge dargestellt - der Abschluss eines Beförderungsvertrages mit einem Taxiunternehmer derzeit nicht zulässig ist.

Aufgrund der geltenden Definition des Taxi-Gewerbes in § 3 Abs. 1 Z 3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 können Schülerbeförderungen der genannten Art derzeit nicht im Rahmen des Taxi-Gewerbes, sondern nur im Rahmen des Mietwagen-Gewerbes mit Pkw gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GelverkG erbracht werden, weil es sich bei der Beförderung einer Schülergruppe um einen geschlossenen Teilnehmerkreis handelt, der aufgrund eines besonderen Auftrags (der genannte Beförderungsvertrag; i.d.R. für die Dauer eines Schuljahres) befördert wird. Im Gegensatz dazu dient das Taxi-Gewerbe im Allgemeinen der Erfüllung eines spontanen Beförderungsbedürfnisses (Taxistand oder Telefonanruf) mit einem Fahrzeug, das zu jedermanns Gebrauch zur Verfügung steht, wenn auch im Einzelfall vorbestellte Fahrten (z. B. zum Flughafen) möglich sind.

Im ländlichen Raum ist die Dichte an Unternehmen, die ein Mietwagen-Gewerbe mit Pkw betreiben, allerdings sehr gering. Mangels entsprechender Beförderungsangebote im Rahmen des Kraftfahrlinien-verkehrs kommt es zu massiven Engpässen bei der Beförderung von Schülern, da durch diese wenigen Mietwagenunternehmen der Bedarf an durchzuführenden Schülerbeförderungen nicht abgedeckt werden kann.

Um den gravierenden Kapazitätsproblemen im Bereich der Schülerbeförderungen in ländlichen Gebieten entgegenzutreten, wäre die Definition des Taxi-Gewerbes im Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 um die Durchführung von,Schülerbeförderungen aufgrund besonderer Aufträge‘ zu erweitern.

 

Zu Z 2 (§ 15 Abs. 9):

Mit der neuen Bestimmung des § 15 Abs. 9 wird geregelt, dass in Zukunft für die Lenker und Lenkerinnen von Schülertransporten dieselbe Blut- bzw. Atemalkoholgrenze gilt wie für die Lenker von Fahrzeugen der Klasse D. Die ausdrückliche Subsidiaritätsbestimmung stellt klar, dass die Strafbestimmungen der StVO zum Tragen kommen, wenn die dort festgelegten Grenzwerte überschritten werden, sowie diejenigen des FSG, wenn die in den verwiesenen Bestimmungen festgelegten Grenzwerte übertreten werden (0,5 Promille für Lenker von Kraftfahrzeugen bzw. 0,1 Promille für Buslenker).

 

Zu Z 3 (§ 21 Abs. 6):

Mit dieser Bestimmung wird ein Inkrafttreten der neuen Bestimmungen für den Beginn des Schuljahres 2014 mit 1. September festgelegt.“

 

Der Verkehrsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 2. Juli 2014 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Johann Rädler die Abgeordneten Georg Willi, Dipl.-Ing. Gerhard Deimek, Christoph Hagen und Michael Pock sowie die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie Doris Bures.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Andreas Ottenschläger und Anton Heinzl einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Z 1 (§ 3 Abs. 1 Z 3):

Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass neben der Durchführung von Schülertransporten auch andere Arten vorbestellter Beförderungsleistungen – die bereits seit vielen Jahren vom Taxigewerbe erbracht werden – durchgeführt werden können. Beispielsweise handelt es um österreichweit durchgeführte Transporte gehunfähiger Versicherter und Angehöriger mit Taxi- und Mietwagenfahrzeugen, soferne die Patienten nicht liegend zu transportieren sind oder aufgrund einer Erkrankung einer sanitätsdienstlichen Betreuung während des Transports bedürfen: bei solchen Transporten werden gegen vorherige ärztliche Bescheinigung des Transports dem Beförderten die Kosten auf Basis der gemäß § 135 Abs. 5 ASVG erlassenen Satzungen der Gebietskrankenkassen ersetzt.

Zu Z 2 (§ 15 Abs. 9):

Es handelt sich um die Richtigstellung eines Schreibfehlers.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Andreas Ottenschläger und Anton Heinzl mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, G, T, N, dagegen: F) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2014 07 02

                                  Johann Rädler                                                                     Anton Heinzl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann