235 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (144 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesbehindertengesetz und das Sozialministeriumservicegesetz - SMSG geändert werden

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Änderung des Bundesbehindertengesetzes:

Bereits seit längerer Zeit wird seitens der Vertreter/Vertreterinnen von Menschen mit Lernbeeinträchtigungen die Einräumung von Sitz und Stimme im Bundesbehindertenbeirat gefordert. Diese Forderung fand auch Eingang in den Nationalen Aktionsplan der österreichischen Bundesregierung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention, in dem unter der Maßnahme 1.2.3. eine Erweiterung des Bundesbehindertenbeirates um Vertreter/Vertreterinnen dieses Personenkreises festgehalten ist. Mit dem vorliegenden Entwurf soll der Bundesbehindertenbeirat entsprechend erweitert werden. Auch dem/der Vorsitzenden des Monitoringausschusses (§ 13) soll künftig Sitz und Stimme im Bundesbehindertenbeirat zukommen.

Da sich im Zusammenhang mit der Wiederbestellung des Behindertenanwalts Unklarheiten hinsichtlich der Notwendigkeit der Ausschreibung dieser Funktion gezeigt haben, soll der vorliegende Entwurf Klarstellungen in dieser Hinsicht treffen.

Einen weiteren Schwerpunkt des gegenständlichen Entwurfes bildet die Vornahme einer gesetzlichen Definition von Assistenzhunden.

Die weiteren Änderungen betreffen redaktionelle Änderungen und Präzisierungen im Bereich der Ausstellung von Behindertenpässen.

Änderung des Sozialministeriumservicegesetzes - SMSG :

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen betreibt zahlreiche IT-Anwendungen, um die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Materiengesetze zu vollziehen. Der Aufgabenbereich reicht von der beruflichen und gesellschaftlichen Integration von Menschen mit Behinderung bis hin zur Erbringung von Leistungen und Unterstützungen im Rahmen der verschiedensten Fachverfahren (z. B. in der Sozialentschädigung).

Zur Optimierung der Prozesse und Abläufe im IT-Bereich wurde die Notwendigkeit erkannt, eine neue Gesamtarchitektur der IT-Anwendungen aufzubauen. Ziel der Entwicklung ist die Einführung moderner, fachspezifischer IT-Lösungen im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

Im Zuge des Projektes für fachspezifische IT-Anwendungen ist die Inbetriebnahme einer Kontaktdatenbank (KDB) vorgesehen. In dieser Datenbank werden die Kontaktdaten sämtlicher Kunden/Kundinnen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, die bisher in den jeweiligen Fachverfahren gespeichert wurden, zentralisiert. Es gibt hinsichtlich der Kontaktdaten nur mehr ein einziges, übergeordnetes System. Der Zweck der Kontaktdatenbank besteht darin, sämtliche Kontaktdaten der einzelnen Fachverfahren zu zentralisieren. Dies hat eine Verfahrensvereinfachung zur Folge und dient darüber hinaus der Senkung der Verwaltungskosten. Durch einen regelmäßigen und automatischen Abgleich mit dem Zentralen Melderegister und dem Unternehmensregister für Zwecke der Verwaltung ist ein jederzeitiger Zugriff auf die aktuellste Version der Kontaktdaten durch die Bediensteten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen möglich.

Bislang hat es keine gemeinsame Datenbasis für sämtliche Fachapplikationen im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gegeben. Die Kontaktdatenbank ist ein Grundlagenmodul, das von allen Fachverfahren und auch von weiteren Grundlagenmodulen (z. B. Eingang und Ausgang) verwendet werden soll. Alle Fachapplikationen, die ihm Rahmen des oben angeführten IT-Projektes neu eingeführt werden, sollen ausschließlich auf die in der Kontaktdatenbank zentral gespeicherten und verwalteten Kontaktdaten zugreifen können. In der Kontaktdatenbank sind keine sensiblen Daten nach § 4 Z 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, enthalten.

Im Gegensatz zur derzeitigen Applikationsstruktur werden im Rahmen des vorgenannten IT-Projektes alle vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu vollziehenden Verfahren unter einem Applikationsdach vereint. In der Kontaktdatenbank, die ein diesen Fachverfahren übergeordnetes Tool darstellt, wird diese Gesamtarchitektur evident. Durch die Schaffung des § 2a des Sozialministeriumservicegesetzes - SMSG soll die gesetzliche Grundlage zur Führung der Kontaktdatenbank geschaffen werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Die im Bundesbehindertengesetz vorgesehenen Änderungen werden in Summe geringfügige Einsparungen zur Folge haben.

Die im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorgesehene Änderung ist lediglich eine Ermächtigung und als solche kostenneutral. Die Kontaktdatenbank soll im Jahr 2014 in Betrieb gehen. Die Kosten dafür sind bereits im vorhandenen Budget gedeckt. Die Errichtungskosten betragen ca. 500.000,-- Euro, an jährlichen Betriebskosten fallen ca. 70.000,-- Euro an.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung stützt sich hinsichtlich des Bundesbehindertengesetzes auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 (Zivilrechtswesen), Art. 10 Abs. 1 Z 11 (Sozialversicherungswesen) und Art. 10 Abs. 1 Z 12 (Gesundheitswesen) sowie Art. 17 B-VG.

Hinsichtlich des Sozialministeriumservicegesetzes – SMSG gründet sich die Zuständigkeit des Bundes auf Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG (Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämtern).

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 2. Juli 2014 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Dr. Franz-Joseph Huainigg die Abgeordneten Ulrike Königsberger-Ludwig, Dietmar Keck, Mag. Michael Hammer, Mag. Helene Jarmer, Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein, Mag. Gerald Loacker, Ing. Waltraud Dietrich, August Wöginger und Mag. Judith Schwentner sowie der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Rudolf Hundstorfer und die Ausschussobfrau Abgeordnete Dr. Sabine Oberhauser, MAS.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dietmar Keck und Dr. Franz-Joseph Huainigg einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Z 10 (Abschnitt Va)

Mit diesem Abänderungsantrag soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass auch im Bereich der Therapiehunde Massnahmen zur Qualitätssicherung getroffen werden müssen. Zwar unterscheiden sich Therapiehunde von Assistenzhunden zumeist darin, dass sie nicht ständig beim selben Menschen mit Behinderung Dienst tun, die Anforderungen an einen gefärdungesfreien Einsatz entsprechen aber weitgehend denjenigen bei Assistenzhunden. Kriterien wie die gesundheitliche Eignung, das entsprechende Verhalten der Umwelt gegenüber, sowie die Unterordung des Tieres sind auch bei Therapiehunden unverzichtbar, um eine gedeihliche Hilfestellung für Menschen mit Behinderung in therapeutischen Settings zu gewährleisten.

Der Therapiehund arbeitet dabei immer mit seiner festen Bezugsperson, im Regelfall seiner Halterin bzw. seinem Halter. Therapiehunde bieten die größten Verwendungsmöglichkeiten für HundehalterInnen mit medizinischer oder therapeutischer Ausbildung.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages einstimmig beschlossen.

Ein weiterer im Zuge der Debatte von der Abgeordneten Mag. Helene Jarmer eingebrachter Abänderungsantrag fand keine Mehrheit (für den Antrag: F, G, N dagegen: S, V, T).

Ebenso fand ein von der Abgeordneten Mag. Helene Jarmer im Zuge der Debatte gemäß § 27 Abs. 3 GOG-NR eingebrachter Entschließungsantrag keine Mehrheit (für den Antrag: F, G, T, N dagegen: S, V).

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2014 07 02

                       Dr. Franz-Joseph Huainigg                                           Dr. Sabine Oberhauser, MAS

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau