255 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Familienausschusses

über den Antrag 517/A der Abgeordneten Dipl.-Ing. Georg Strasser, Angela Lueger, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird

Die Abgeordneten Dipl.-Ing. Georg Strasser, Angela Lueger, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 12. Juni 2014 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Artikel 27 (Arbeit und Beschäftigung) der UN-Konvention „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ bekräftigt das Recht von Menschen mit höchstem Unterstützungsbedarf, ihren Lebensunterhalt am Arbeitsmarkt zu verdienen.

Unternimmt dieser Personenkreis oder Menschen mit Behinderung, die als nicht selbsterhaltungsfähig gelten, einen Arbeitsversuch am offenen Arbeitsmarkt, der sich letztlich trotz aller Bemühungen als nicht erfolgreich erweist, besteht derzeit bei den Betroffenen eine gewisse Rechtsunsicherheit im Hinblick auf den weiteren Bestand eines Anspruchs auf erhöhte Familienbeihilfe. Oftmals hindert diese Sorge um den Verlust der erhöhten Familienbeihilfe die Betroffenen, einen Arbeitsversuch am offenen Arbeitsmarkt zu wagen.

Zur Klarstellung soll deshalb eine Regelung im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 aufgenommen werden.

Nach der derzeitigen Rechtslage darf eine Person, deren Erwerbsunfähigkeit vom Sozialministeriumservice als Dauerzustand festgestellt wurde, im Rahmen der Einkommensgrenze des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 Einkünfte erzielen, ohne dass der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe wegfällt.

Übersteigt das Einkommen in einem Kalenderjahr die Grenze nach § 5 Abs. 1 FLAG, fällt der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe nach der derzeitigen Rechtslage für dieses Kalenderjahr weg, wobei auch eine Einschleifregelung zur Anwendung kommt.

Bei Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe beträgt die Einkommensgrenze - unter Berücksichtigung der Einschleifregelung - 10.000 € bis maximal 13.492 € im Kalenderjahr; wobei ein 10.000 € übersteigender Betrag an Einkommen den Jahresbetrag an Familienbeihilfe verringert. Dabei handelt es sich um das - nach dem Tarif des § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 - zu versteuernde Einkommen. Das bedeutet, dass beim Einkommen die Sozialversicherungsbeiträge, die Werbungskosten und die Sonderausgaben sowie der 13. und 14. Monatsbezug nicht zu berücksichtigen sind; nicht zu berücksichtigen sind außerdem alle einkommensteuerfreien Bezüge und auch Waisenpensionen.

Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit soll gesetzlich klargestellt werden, dass für den Fall, dass das Einkommen mehrere Jahre über der Einkommensgrenze liegt und demzufolge für diesen Zeitraum die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe weggefallen sind bzw. demzufolge die Auszahlung der erhöhten Familienbeihilfe eingestellt wurde, der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe wieder aufleben kann (infolge der Einschleifregelung auch anteilig), wenn das Einkommen in einem Folgejahr unter der Einkommensgrenze liegt. Zeiten, in denen die Einkommensgrenze überschritten wurde, gelten in diesem Fall als erfolgloser Arbeitsversuch.

Voraussetzung ist jedenfalls, dass das Sozialministeriumservice die Erwerbsunfähigkeit als Dauerzustand einmal festgestellt hat. Insofern ist auch eine Einholung eines neuerlichen Sachverständigengutachtens nicht erforderlich.

Da die Regelung als Klarstellung dient, werden keinen Mehrausgaben verursacht.“

 

Der Familienausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 03. Juli 2014 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Daniela Holzinger, BA die Abgeordneten Julian Schmid, BA und Anneliese Kitzmüller sowie der Ausschussobmann Abgeordneter Dipl.-Ing. Georg Strasser.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Familienausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2014 07 03

                           Daniela Holzinger, BA                                                   Dipl.-Ing. Georg Strasser

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann