Erläuterungen

Allgemeiner Teil

 

Das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (I-EPA) zwischen Côte d’Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits wurde aus Gründen der Dringlichkeit bereits am 26. November 2008 unter dem Vorbehalt der nachträglichen Genehmigung („ad referendum“) unterzeichnet. Diese wurde gemäß dem Beschluss der Bundesregierung vom 16. Dezember 2008 (vgl. Pkt. 46 des Beschl. Prot. Nr. 1) und der entsprechenden Ermächtigung durch den Herrn Bundespräsidenten erteilt.

 

Wirtschaftspartnerschaftsabkommen sind umfassende Abkommen der Europäischen Union (EU) mit Afrika-, Karibik- und Pazifik- (AKP) Staaten, die neben Warenhandel auch Dienstleistungen, Investitionen, Ursprungsregeln und andere handelsrelevante Bestimmungen umfassen. Der EU-AKP Handel musste nach Auslaufen der im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) gewährten Ausnahmeregelung („WTO Waiver“) für die bevorzugte Behandlung der AKP-Exporte durch die EU per 31. Dezember 2007 auf eine neue, WTO-konforme Basis gestellt werden. Die Europäische Kommission nahm daher im Jahr 2003 mit sechs AKP-Regionalgruppen Verhandlungen über den Abschluss von umfassenden regionalen Wirtschaftspartnerschaften auf. Nur mit einer dieser Gruppen, der Karibik Region (CARIFORUM), konnte vor dem 31. Dezember 2007 ein umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen ausgehandelt werden. Was die anderen fünf Regionen (West-, Zentral-, Ost- und Südliches Afrika sowie Pazifik) betrifft, so konnten nur mit Einzelstaaten oder Subregionen interimistische, WTO-kompatible Teilabkommen über Warenverkehr paraphiert werden, darunter auch das vorliegende Interimsabkommen mit Côte d`Ivoire.

 

Das Abkommen zielt auf die Vermeidung von Verschlechterungen im Zugang zum europäischen Markt ab, die sich für Côte d’Ivoire durch das Auslaufen der WTO-Ausnahmeregelung ergeben hätten. Als Middle Income Country (MIC) hätte Côte d’Ivoire auch keinen Zugang zur EBA (Everything But Arms) Regelung, die nur den LDCs (Least Developed Countries) einen freien Zugang für alle Handelsgüter außer Waffen zum EU Markt gewährt. Die Verhandlungen über ein umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit der Region Westafrika laufen seit Beginn 2008 weiter. Bei erfolgreichem Abschluss der Verhandlungen würde das als Zwischenlösung gedachte I-EPA mit Côte d’Ivoire durch das umfassende EPA mit der Region Westafrika ersetzt.

 

Basis für das Abkommen ist das Partnerschaftsabkommen zwischen den Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (COTONOU-Abkommen), BGBl. III Nr. 106/2003 idF BGBl. III Nr. 82/2008, das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet und am 25. Juni 2005 in Luxemburg sowie am 22. Juni 2010 in Ouagadougou geändert wurde.

 

Das Abkommen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG auszuschließen. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

 

Dieses Abkommen ist in allen Amtssprachen der EU (allen außer der irischen) authentisch. Dem Nationalrat werden gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG die authentische deutsche und englische Sprachfassung zur Genehmigung vorgelegt.

 

 

 

 

 

 

Besonderer Teil

 

Präambel und Titel I: Ziele

 

Präambel

Die Präambel geht vom „Cotonou -Abkommen“ aus und weist auf die möglichen negativen Auswirkungen, die das Außerkrafttreten dieser für den Übergang darin vorgesehenen Handelspräferenzen auf den Handel zwischen den beiden Vertragsparteien haben kann, falls kein mit den Regeln der WTO kompatibles Abkommen über eine Neuregelung vorliegt, weshalb ein Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen abgeschlossen werden muss. Es folgt ein Bekenntnis der Vertragsparteien zu den Grundsätzen und Regeln des internationalen Handels (GATT, WTO-Übereinkommen), den Millenniumsentwicklungszielen und zu einer Zusammenarbeit zur Verwirklichung der Ziele des Cotonou – Abkommens und Möglichkeiten zu schaffen, um die Beschäftigung zu erhöhen, Investitionen anzuziehen und die Lebensbedingungen zu verbessern sowie eine nachhaltige Entwicklung zu fördern. Die traditionellen Verbindungen, der unterschiedliche soziale und wirtschaftliche Entwicklungsstand sollen in diesem Abkommen Ausdruck finden und ein neues, günstigeres Klima für die Wirtschafts-, Handels- und Investitionsbeziehungen und neue Möglichkeiten für Wachstum und Entwicklung schaffen. Betont wird die Bedeutung der Entwicklungszusammenarbeit, der Unterzeichnung eines umfassenden Wirtschaftspartnerschaftsabkommens und der regionalen Integration Westafrikas und seine Integration in die Weltwirtschaft.

 

Art. 1-2

Art.1 definiert den Begriff Interimsabkommen, Art. 2 umreißt die konkreten Ziele: verbesserter Marktzugang und das Vermeiden einer Unterbrechung des Handels mit dem Außerkrafttreten der im Cotonou - Abkommen für den Übergang vorgesehenen Handelsregelung bis zum Abschluss eines umfassenden WPA, dessen Grundlagen hiermit gelegt und die Integration Westafrikas in die Weltwirtschaft gefördert werden sollen. Weiters sollen die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien gestärkt und ein mit Art. XXIV des GATT kompatibles Abkommen geschaffen werden.

 

Titel II: Entwicklungspartnerschaft

 

Art. 3-9

Diese Artikel definieren die Grundsätze und Modalitäten der Entwicklungspartnerschaft allgemein, wobei die ivorische Vertragspartei bei der Verwirklichung der Ziele des WPA unterstützt werden soll (Art. 3). Die Bestimmungen des Cotonou - Abkommens sind maßgeblich für die Zusammenarbeit und Integration sowie für die Finanzierung der Entwicklungszusammenarbeit, wobei die EU - Mitgliedstaaten sich verpflichten, ihre Hilfe auf der Grundlage der Wirksamkeit und Komplementarität angedeihen zu lassen und die Beteiligung anderer Geber zu erleichtern. Ein WPA - Fonds soll zur Verwaltung der Finanzierung auf regionaler und nationaler Ebene und zur wirksamen Durchführung der flankierenden Maßnahmen zu diesem Abkommen eingerichtet werden (Art. 4). Art. 5 verpflichtet zur Einhaltung und Verbesserung der ordnungspolitischen Rahmenbedingungen. Wesentlich ist die Zusammenarbeit bei den handelsbezogenen Bestimmungen und die Stärkung und Modernisierung der ivorischen Produktionszweige, zu welcher die Vertragsparteien sich verpflichten beizutragen (Art. 6 - 7). Ferner wird die Zusammenarbeit bei der Steueranpassung und in internationalen Gremien vereinbart (Art. 8 – 9).

 

Titel III: Regelung für den Warenhandel

 

Kapitel 1: Zölle und nichttarifäre Maßnahmen

Zu Art. 10 bis 22:

Die Art. 10 - 11 definieren Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben, Art. 12 - 13 die Zollbehandlung von Waren mit Ursprung in Côte d’Ivoire bzw. der EG - Vertragspartei, nach Maßgabe von Anhang I und II. Artikel 14 behandelt die Anwendung von Ursprungsregeln, wobei im Sinne der ivorischen Entwicklungsziele die jeweils günstigsten Bestimmungen herangezogen werden können. Art. 15 und 16 sehen eine Stillhalteregelung für Einfuhrzölle und Ausfuhrzölle/Abgaben ab Inkrafttreten des Abkommens vor, wobei der ivorischen Seite Ausnahmeregelungen zugestanden werden (z. B. Budgeterfordernisse, Aufbau von Wirtschaftszweigen, Umweltschutz). Art. 17 legt die Anwendung der Meistbegünstigung fest, die sich aus Abkommen mit Drittparteien ergeben kann, wobei diese für die ivorische Seite auf große Handelsnationen/Handelsblöcke und besondere Voraussetzungen beschränkt ist. Art. 18 beinhaltet die Abschaffung bestehender mengenmäßiger Beschränkungen, wie z. B. Kontingente, Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen, und verbietet die Einführung neuer mengenmäßiger Beschränkungen. Art. 19 normiert die grundsätzliche Inländergleichbehandlung für Waren aus dem Gebiet des Vertragspartners. Diese Inländergleichbehandlung bezieht sich im Wesentlichen auf Steuern und Abgaben, sowie auf alle Gesetze und Vorschriften im Zusammenhang mit dem Verkauf, Angebot, Kauf, Beförderung, Verteilung und Verwendung von Waren. Ausnahmen betreffen bspw. öffentliches Beschaffungswesen und bestimmte Beihilfen. Art. 20 verweist im Falle von Problemen der Lebensmittelversorgung in Côte d'Ivoire auf die Möglichkeit der Ergreifung handelspolitischer Schutzmaßnahmen. Im Falle der Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit, bei Unregelmäßigkeit und Betrug ermöglicht Art. 21 die Aussetzung der Präferenzregelungen für die betroffenen Waren. Art. 22 beinhaltet eine Prüfungsmöglichkeit bei Fehlern der Verwaltung.

 

Kapitel 2: Handelspolitische Schutzinstrumente

Art. 23-26

Die Bestimmungen zu den handelspolitischen Schutzbestimmungen enthalten eine hohe entwicklungspolitische Komponente: es wird zwar die grundsätzliche Anwendbarkeit der einschlägigen GATT- und WTO-Regelungen zu Antidumping und Ausgleichsmaßnahmen (Art. 23) und zu multilateralen Schutzmaßnahmen (Art. 24) festgelegt, gleichzeitig jedoch Ausnahmeregelungen zu deren Anwendung und die Möglichkeit von weitergehenden Schutzmaßnahmen geschaffen. So können beispielsweise bei einer Schädigung inländischer Hersteller, sowie bei erheblichen Marktstörungen (soziale Probleme, ernsthafte Verschlechterung der Wirtschaftslage, Betroffenheit vergleichbarer Landwirtschaftlicher Erzeugnisse), Schutzmaßnahmen befristet auf den Zeitraum der Störung bis zu höchstens vier Jahren ergriffen werden.

 

Kapitel 3: Zoll und Handelserleichterungen

Art. 27 - 35

Dieses Kapitel unterstreicht die Bedeutung von Zollfragen und Handelserleichterungen, des freien Verkehrs und der Zusammenarbeit gemäß den Grundsätzen der Weltzollorganisation, wobei berechtigte Gemeinwohlziele wie Sicherheit und Betrugsverhütung nicht in Frage gestellt werden sollen. Es enthält einen Maßnahmenkatalog zur Einhaltung dieser Prinzipien und zur Vereinfachung und Harmonisierung von Zollvorschriften und –verfahren; ferner enthält es praktische Anweisungen zur Abwicklung des Warenverkehrs und zur Verbesserung der Arbeitsmethoden, um Diskriminierungsfreiheit, Transparenz, Effizienz, Integrität und Rechenschaftspflicht zu gewährleisten. (Art. 27-29). Weiteres wird in Art. 30 eine weitgehende Transparenz bezüglich der jeweils anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften gefordert, Art. 31 enthält Regeln zur Zollwertermittlung.

Zollreformen sollen die regionale Integration fördern und die Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien im Bereich Zoll und Handelserleichterungen sollen fortgeführt werden. Weiteres soll ein Sonderausschuss für den Bereich Zoll und Handelserleichterungen im Rahmen des WPA - Ausschusses eingesetzt sowie konkrete Formen der Zusammenarbeit vereinbart werden.

 

Kapitel 4: Technische Handelshemmnisse sowie gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen

Zu Art. 36 bis 43:

Unter Hinweis auf multilaterale Verpflichtungen (WTO, SPS- und TBT - Übereinkommen) werden die Ziele dieses Kapitels und sein Geltungsbereich sowie Begriffsbestimmungen definiert und auf die zuständigen Behörden gemäß Anlage II verwiesen (Art. 35 -39). Der Veterinär- und Gesundheitsbereich als Teil der Globalisierung unterliegt ständigen Herausforderungen. Vor allem zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten bei Mensch und Tier bedarf es gemeinsamer internationaler Bemühungen. Im Rahmen der Einfuhrbedingungen können die Vertragsparteien unter Bezugnahme auf Art. 6 des SPS-Übereinkommens von Fall zu Fall Zonen mit einem bestimmten gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Status vorschlagen und ausweisen (Art. 40). Die Vertragsparteien verpflichten sich zu Transparenz der Handelsbedingungen und Informationsaustausch sowie zur Zusammenarbeit in den Bereichen technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren wie auch in internationalen Normungsorganisationen und zu finanziellen Hilfsmaßnahmen in diesen Bereichen.

Titel IV: Dienstleistungen, Investitionen und Handelsbezogene Bestimmungen

 

Art. 44

Dieser Artikel enthält eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit dem Ziel des Abschlusses eines WTO-kompatiblen Abkommens in den Bereichen Dienstleistungshandel, Investitionen, laufende Zahlungen und Kapitalverkehr, Wettbewerb, geistiges Eigentum, öffentliches Beschaffungswesen, nachhaltige Entwicklung sowie Schutz personenbezogener Daten.

 

Titel V: Streitvermeidung und Streitbeilegung

 

Zu Art. 45 bis 67:

Das Abkommen enthält eine umfassende Regelung zur Beilegung von Streitigkeiten. Eine zentrale Rolle spielt dabei der WPA - Ausschuss, der stets über Streitigkeiten und deren Beilegungsbemühungen sowie über gewisse Verfahrensschritte zu informieren ist.

Zunächst ist ein detailliertes Konsultations- und Vermittlungsverfahren, welche eine einvernehmliche Lösung erzielen soll, vorgesehen. Erst wenn diese erfolglos geblieben sind, kann ein Schiedsverfahren eingeleitet werden. Die Einsetzung der Schiedsrichter, die Verfahrensfristen einschließlich eines dringenden Verfahrens im Fall verderblicher Güter, der Zwischenbericht sowie die Entscheidung des Schiedsgerichts sind in den Art. 49 bis 52 geregelt. Weitere Bestimmungen zur Sprache, den Auslegungsregeln und der Liste von verfügbaren Schiedsrichtern finden sich in den Art. 58 bis 64.

Die Verpflichtung zur Durchführung einer schiedsgerichtlichen Entscheidung ist in Art. 53 festgelegt, wobei im Fall von Meinungsverschiedenheiten bei der Durchführung der Entscheidung neuerlich das Schiedsgericht befasst werden kann. Bei Nichtdurchführung der Entscheidung ist als vorläufige Abhilfemaßnahme ein Ausgleich vorgesehen. Scheitert ein Ausgleich, steht es dem Beschwerdeführer zu, „geeignete Maßnahmen“ zu ergreifen, die aber die Verwirklichung der Ziele des Abkommens so wenig als möglich beeinträchtigen dürfen und auf die wirtschaftlichen Auswirkungen Rücksicht nehmen müssen. Der Ausgleich oder die geeigneten Maßnahmen können nur bis zur Beseitigung des vom Schiedsgericht festgestellten abkommenswidrigen Zustands aufrechterhalten werden.

 

Art. 65 regelt das Verhältnis zu den WTO-Verpflichtungen. Die nach diesem Abkommen eingesetzten Schiedsgremien entscheiden nicht über Streitigkeiten, die die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation betreffen. Die Inanspruchnahme der Streitbeilegungsbestimmungen dieses Abkommens lässt ein Vorgehen im Rahmen der WTO unberührt. Für eine bestimmte Maßnahme können aber nicht zwei Verfahren gleichzeitig angestrengt werden. Art. 66 bezieht sich auf die Fristen dieses Titels, welche gegebenenfalls im Einvernehmen geändert werden können. Auch eine Änderung des Titel V kann von den Vertragsparteien und/oder dem WPA-Ausschuss beantragt werden, bedarf aber der Zustimmung beider Vertragsparteien (Art. 67).

 

Titel VI: Allgemeine Ausnahmen

 

Art. 68-70

Dieser Titel regelt Ausnahmen, die insbesondere den Schutz wichtiger Interessen und die Sicherheit betreffen.

 

Titel VII: Institutionelle, allgemeine und Schlussbestimmungen

 

Art. 71-82

Art. 71 regelt die Fortführung der Verhandlungen und Durchführung dieses Abkommens; es folgen die Definition der Vertragsparteien und eine Bestimmung über die Erfüllung der Verpflichtungen (Art. 72), Art. 73 sieht die Einsetzung eines WPA -Ausschusses vor und definiert dessen Zusammensetzung und Zuständigkeit. Die Möglichkeit der Teilnahme dritter Parteien, z. B. der Kommissionen der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion (UEMOA) und der ECOWAS ist vorgesehen. Gemäß Art. 74 bemühen sich die Vertragsparteien um die Erleichterung der Zusammenarbeit sowie des Handels mit Waren und Dienstleistungen, um die Förderung von Investitionen und die Unterstützung von Verkehrs- und Kommunikationsverbindungen zwischen den Gebieten in äußerster Randlage und Côte d’Ivoire. Das Recht der EG-Vertragspartei zur Strukturförderung ihrer Gebiete in äußerster Randlage bleibt unberührt. Gemäß seinem Art. 75 ist dieses Abkommen zu ratifizieren und tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Die Notifikationen sind dem Generalsekretär des EU - Rates zu übersenden, der Depositär dieses Abkommens ist; bis dahin wird es vorläufig angewendet; es kann von jeder Vertragspartei gekündigt werden und soll künftig durch ein umfassendes WPA - Abkommen ersetzt werden. Art. 76 regelt den räumlichen Geltungsbereich, Art. 77 bestimmt, dass der WPA -Ausschuss über die Beitrittsanträge von Drittstaaten zur EU unterrichtet wird und jeder neue Mitgliedstaat der EU aufgrund einer Klausel in der Beitrittsakte Vertragspartei dieses Abkommens wird, wobei die ivorische Vertragspartei über den Beitrittsverhandlungsverlauf informiert wird. Art. 78 - 80 regeln den Dialog über Finanzfragen und die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Finanzaktivitäten sowie das Verhältnis zu anderen Übereinkünften, insbesondere zum Cotonou - Abkommen.

Das Abkommen ist in 22 Amtssprachen der EU (allen zur Zeit der Unterzeichnung außer der irischen) authentisch und die Anlagen, Anhänge und Protokolle sind Bestandteil dessen (Art. 81 - 82). Im Falle eines Widerspruchs gilt jedoch die französische Sprachfassung.

 

 

Anlagen (I und II), Anhänge (I und II), Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

Anlagen I und II enthalten die Vereinbarung über Bekanntgabe von vorrangigen Waren für die Ausfuhr aus Côte d'Ivoire und den Verweis auf die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien. Die Anhänge I und II umfassen Regelungen über die Zölle auf Waren mit Ursprung in Côte d'Ivoire bzw. in der EU und enthalten die detaillierten Bestimmungen in einer Auflistung der Warencodes. Laut Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich leisten die Vertragsparteien einander unter bestimmten Bedingungen Amtshilfe. Das Protokoll regelt den Geltungsbereich der Amtshilfe, Form und Inhalt von Anträgen und Auskunft sowie Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe.