Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Teilnahme österreichischer Finanzinstitute am US-Kapitalmarkt ohne wirtschaftliche Einbußen ab 2014

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Abschluss eines Abkommens mit den USA über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA

 

Wesentliche Auswirkungen

Es sind keine finanziellen Auswirkungen des Abkommens auf den Bundeshaushalt sowie auf andere Gebietskörperschaften zu erwarten. Das Abkommen hat keine Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.

 

Auswirkungen auf Unternehmen:

Für österreichische Finanzinstitute kommt es durch die Informationsverpflichtungen nach FATCA, deren Umsetzung durch das Abkommen erleichtert wird, zu Kosten, welche überwiegend für die Umstellung der verwendeten IT-Informationssysteme anfallen.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres

Laufendes Finanzjahr:

2014

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2014

 

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Der US-amerikanische Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA), welcher am 18. März 2010 erlassen wurde und ab 2014 Anwendung findet, hat die Zielsetzung, die Einhaltung der steuerlichen Verpflichtungen von US-Personen mit Konten im Ausland zu gewährleisten, indem sämtliche dieser Konten von den betroffenen ausländischen Unternehmen („Finanzinstituten“) offengelegt werden. Betroffene ausländische Unternehmen sind vor allem solche der Bankenwirtschaft, es können jedoch auch Unternehmen der Versicherungswirtschaft oder andere Finanzdienstleister umfasst sein. In seiner ursprünglichen Form ist FATCA eine unilaterale Regelung, die ausländischen Finanzinstituten auf Grundlage eines abzuschließenden „FFI“-Vertrags die Verpflichtung auferlegt, die US-Steuerbehörden über sämtliche in den USA steuerpflichtige Personen zu informieren, die bei diesen Instituten ein Konto halten; soweit das ausländische Finanzinstitut nicht in der Lage ist, die Informationen weiterzuleiten, ist es zur Einbehaltung einer Quellensteuer in Höhe von 30 vH auf Zahlungen zu Gunsten der betroffenen Kunden mit US-Konto oder zur Schließung des Kontos verpflichtet. Weigert sich ein ausländisches Finanzinstitut, FATCA umzusetzen, gilt es als nichtteilnehmend. Als Folge unterliegen sämtliche aus den USA stammende Zahlungen an ein solches Finanzinstitut einer Quellensteuer in Höhe von 30 vH, welche sowohl von US-amerikanischen als auch von an FATCA teilnehmenden ausländischen Finanzinstituten einzubehalten ist. Somit verliert ein nichtteilnehmendes Finanzinstitut im Ergebnis den Zugang zum US-amerikanischen Kapitalmarkt und würde auch von anderen Finanzinstituten, die FATCA umsetzen oder bereits umgesetzt haben, auf Grund der damit verbundenen Nachteile gemieden werden. Daher ist eine Umsetzung von FATCA für die betroffenen österreichischen Finanzinstitute unumgänglich.

 

Die Umsetzung von FATCA durch ausländische Finanzinstitute ohne weitere Unterstützung wäre mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Dies liegt insbesondere an der Verpflichtung zur Erhebung von Quellensteuern auf Zahlungen, die durch mehrere Empfänger durchgeleitet werden („passthru payments“), wenn sich in der Kette ein nichtteilnehmendes Finanzinstitut oder ein nicht kooperationsbereiter Inhaber eines US-Kontos befindet, da es in der Praxis kaum möglich ist, sämtliche Empfänger nachzuverfolgen. Daher ist nun für Staaten die Möglichkeit vorgesehen, mit den USA bilaterale Abkommen abzuschließen, die entweder dem FATCA-“Model 1“- oder dem FATCA-“Model 2“-Musterabkommen folgen, um die Umsetzung von FATCA für deren Finanzinstitute zu erleichtern. Da das österreichische Recht den automatischen Austausch von Bankinformationen nicht ermöglicht, welcher jedoch Voraussetzung für den Abschluss eines „Model 1“-Abkommens wäre, wurden auf Wunsch der Banken- und Versicherungswirtschaft Verhandlungen zum Abschluss eines „Model 2“-Abkommens aufgenommen. Der Abschluss dieses Abkommens liegt somit in deren Interesse und soll auch in Zukunft für österreichische Finanzinstitute den uneingeschränkten Zugang zum US-Kapitalmarkt ohne wirtschaftliche Einbußen sicherstellen.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Aus den USA stammende Zahlungen an Finanzinstitute, welche FATCA nicht umsetzen, unterliegen einer Quellensteuer. Somit verlieren diese den Zugang zum US-amerikanischen Kapitalmarkt und würden von Finanzinstituten, die FATCA umsetzen oder bereits umgesetzt haben, wegen der für Durchleitungen durch Staaten ohne FATCA-taugliche Banksysteme vorgesehenen Nachteile gemieden. Daher ist die Umsetzung von FATCA für die österreichische Banken- und Versicherungswirtschaft unumgänglich. Sind österreichische Finanzinstitute darauf angewiesen, FATCA ohne Unterstützung durch ein Abkommen zwischen Österreich und den USA umzusetzen, ist dies für diese mit einer erheblichen Mehrbelastung verbunden, da in Bezug auf Konten von US-Kunden, deren Zustimmung zur Informationsweitergabe fehlt, Quellensteuern anfallen.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2018

Evaluierungsunterlagen und -methode: Das Abkommen tritt frühestens 2014 in Kraft. Eine sinnvolle Evaluierung ist daher frühestens ab 1.1.2018 möglich. Dafür müssen keine besonderen organisatorischen Maßnahmen gesetzt werden. Ab diesem Zeitpunkt können die Anzahl der Fälle und das Funktionieren des Informationsaustauschs einer Evaluierung unterzogen werden.

 

Ziele

 

Ziel 1: Teilnahme österreichischer Finanzinstitute am US-Kapitalmarkt ohne wirtschaftliche Einbußen ab 2014

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Sind österreichische Finanzinstitute auf die Umsetzung von FATCA ohne Unterstützung durch ein bilaterales Abkommen zwischen Österreich und den USA angewiesen, kann eine vollständige Weitergabe von Informationen über US-Konten nicht sichergestellt werden. Dies führt zur Einhebung von Quellensteuern, was mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden ist und erhebliche Einbußen für die österreichische Banken- und Versicherungswirtschaft zur Folge hat.

Der Abschluss eines entsprechenden Abkommens bis 2014 ermöglicht es, die nach FATCA vorgesehenen Informationsverpflichtungen vollständig zu erfüllen und somit für die österreichische Banken- und Versicherungswirtschaft geeignete Rahmenbedingungen für die weitere Teilnahme am US-Kapitalmarkt ohne wirtschaftliche Einbußen durch die Erhebung von Quellensteuern zu schaffen.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Abschluss eines Abkommens mit den USA über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA

Beschreibung der Maßnahme:

Das Abkommen sieht im Wesentlichen vor, dass sich österreichische Finanzinstitute bis zum 1. Juli 2014 beim US-amerikanischen Internal Revenue Service (IRS) registrieren und von deren US-Kunden die Zustimmung zur Weiterleitung der Kontoinformationen an die USA einholen. Die Finanzinstitute leiten jährlich die Informationen über US-Konten direkt an das IRS weiter, soweit eine Zustimmung der Kontoinhaber vorliegt. Soweit jedoch die Kunden mit US-Konten keine Zustimmung zur Weiterleitung erteilt haben, sind die Finanzinstitute dazu verpflichtet, dem IRS aggregierte Kontoinformationen zur Verfügung zu stellen, die eine Identifikation der einzelnen Kunden nicht ermöglichen. Die aggregierten Informationen können jedoch als Grundlage für Gruppenanfragen der USA an die zuständige österreichische Behörde herangezogen werden, die dem OECD-Standard betreffend steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft entsprechen und deren Zulässigkeit auf innerstaatlicher Ebene im Amtshilfe-Durchführungsgesetz (ADG) ausdrücklich klargestellt wird. Laut Abkommen erfolgt jährlich eine Gruppenanfrage der USA, sodass seitens der österreichischen Finanzverwaltung keine organisatorischen oder technischen Umsetzungsmaßnahmen zu treffen sind. Die zuständige österreichische Behörde leitet die Gruppenanfrage an die betroffenen Finanzinstitute weiter, welche zur Beantwortung gegenüber der Behörde verpflichtet sind; die Kontoinformationen werden sodann von der zuständigen österreichischen Behörde an die USA weitergeleitet. Somit wird die vollständige Erfüllung der Informationsverpflichtungen nach FATCA gewährleistet und die Verpflichtung zur Erhebung von Quellensteuern vermieden.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit besteht kein Abkommen mit den USA, welches österreichischen Finanzinstituten die vollständige Erfüllung der Informationsverpflichtungen nach FATCA ermöglicht und somit die Erhebung von Quellensteuern abwendet. Mangels eines entsprechenden Abkommens dürfen österreichische Finanzinstitute nur Bankinformationen von US-Kunden weiterleiten, deren Zustimmung vorliegt.

1. Abschluss des Abkommens bis 2014;

2. Klarstellung der Zulässigkeit von Gruppenanfragen ist bis Inkrafttreten des Abkommens im Amtshilfe-Durchführungsgesetz (ADG) erfolgt.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur

Für die von FATCA umfassten österreichischen Unternehmen („Finanzinstitute“) kommt es durch die damit verbundenen Informationsverpflichtungen, deren Umsetzung durch das Abkommen erleichtert wird, zu Kosten, die von der Größe der Unternehmen abhängig sind. Es sind überwiegend Kreditinstitute betroffen; allerdings können auch andere Finanzdienstleister und Versicherungsunternehmen betroffen sein, sofern deren Tätigkeitsbereiche in den Anwendungsbereich von FATCA fallen.

Soweit es sich um Kreditinstitute handelt, betragen die Umstellungskosten zur Erfüllung der nach FATCA vorgesehenen Verpflichtungen lt. Informationen der Wirtschaftskammer Österreich für den Zeitraum 2011 bis 2017 ca. 100,7 Mio. Euro (Einmalkosten plus laufende Kosten), wobei der Schwerpunkt der Kosten im IT-Bereich liegt. Insgesamt sind 824 Kreditinstitute potentiell betroffen (Quelle: STATISTIK AUSTRIA Statistisches Jahrbuch 2013).

 

Auswirkungen auf die Internationalisierung

Sind österreichische Finanzinstitute auf die Umsetzung von FATCA ohne Unterstützung durch ein bilaterales Abkommen zwischen Österreich und den USA angewiesen, kann eine vollständige Weitergabe von Informationen über US-Konten nicht sichergestellt werden. Dies führt zur Einhebung von Quellensteuern, was mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden ist und erhebliche Einbußen für die österreichische Banken- und Versicherungswirtschaft zur Folge hat.

 

Quantitative Auswirkungen auf die Internationalisierung

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Betroffenen

Quelle/Erläuterung

Finanzinstitute

824

STATISTIK AUSTRIA Statistisches Jahrbuch 2013

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.2 des WFA – Tools erstellt.