Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG.

Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen.

Der US-amerikanische Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA), welcher am 18. März 2010 erlassen wurde und ab 2014 Anwendung findet, hat die Zielsetzung, die Einhaltung der steuerlichen Verpflichtungen von US-Personen mit Konten im Ausland zu gewährleisten, indem sämtliche dieser Konten von den betroffenen ausländischen Unternehmen („Finanzinstituten“) offengelegt werden. Betroffene ausländische Unternehmen sind vor allem solche der Bankenwirtschaft, es können jedoch auch Unternehmen der Versicherungswirtschaft oder andere Finanzdienstleister umfasst sein. In seiner ursprünglichen Form ist FATCA eine unilaterale Regelung, die ausländischen Finanzinstituten auf Grundlage eines abzuschließenden „FFI“-Vertrags die Verpflichtung auferlegt, die US-Steuerbehörden über sämtliche in den USA steuerpflichtige Personen zu informieren, die bei diesen Instituten ein Konto halten; soweit das ausländische Finanzinstitut nicht in der Lage ist, die Informationen weiterzuleiten, ist es zur Einbehaltung einer Quellensteuer in Höhe von 30 vH auf Zahlungen zu Gunsten der betroffenen Kunden mit US-Konto oder zur Schließung des Kontos verpflichtet. Weigert sich ein ausländisches Finanzinstitut, FATCA umzusetzen, gilt es als nichtteilnehmend. Als Folge unterliegen sämtliche aus den USA stammende Zahlungen an ein solches Finanzinstitut einer Quellensteuer in Höhe von 30 vH, welche sowohl von US-amerikanischen als auch von an FATCA teilnehmenden ausländischen Finanzinstituten einzubehalten ist. Somit verliert ein nichtteilnehmendes Finanzinstitut im Ergebnis den Zugang zum US-amerikanischen Kapitalmarkt und würde auch von anderen Finanzinstituten, die FATCA umsetzen oder bereits umgesetzt haben, auf Grund der damit verbundenen Nachteile gemieden werden. Daher ist eine Umsetzung von FATCA für die betroffenen österreichischen Finanzinstitute unumgänglich.

Die Umsetzung von FATCA durch ausländische Finanzinstitute ohne weitere Unterstützung wäre mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Dies liegt insbesondere an der Verpflichtung zur Erhebung von Quellensteuern auf Zahlungen, die durch mehrere Empfänger durchgeleitet werden („passthru payments“), wenn sich in der Kette ein nichtteilnehmendes Finanzinstitut oder ein nicht kooperationsbereiter Inhaber eines US-Kontos befindet, da es in der Praxis kaum möglich ist, sämtliche Empfänger nachzuverfolgen. Daher ist nun für Staaten die Möglichkeit vorgesehen, mit den USA bilaterale Abkommen abzuschließen, die entweder dem FATCA-“Model 1“- oder dem FATCA-“Model 2“-Musterabkommen folgen, um die Umsetzung von FATCA für deren Finanzinstitute zu erleichtern. Da das österreichische Recht den automatischen Austausch von Bankinformationen nicht ermöglicht, welcher jedoch Voraussetzung für den Abschluss eines „Model 1“-Abkommens wäre, wurden auf Wunsch der Banken- und Versicherungswirtschaft Verhandlungen zum Abschluss eines „Model 2“-Abkommens aufgenommen. Der Abschluss dieses Abkommens liegt somit in deren Interesse und soll auch in Zukunft für österreichische Finanzinstitute den uneingeschränkten Zugang zum US-Kapitalmarkt ohne wirtschaftliche Einbußen sicherstellen.

Das Abkommen sieht im Wesentlichen vor, dass sich österreichische Finanzinstitute bis zum 1. Juli 2014 beim US-amerikanischen Internal Revenue Service (IRS) registrieren und von deren US-Kunden die Zustimmung zur Weiterleitung der Kontoinformationen an die USA einholen. Die Finanzinstitute leiten jährlich die Informationen über US-Konten direkt an das IRS weiter, soweit eine Zustimmung der Kontoinhaber vorliegt. Soweit jedoch die Kunden mit US-Konten keine Zustimmung zur Weiterleitung erteilt haben, sind die Finanzinstitute dazu verpflichtet, dem IRS aggregierte Kontoinformationen zur Verfügung zu stellen, die eine Identifikation der einzelnen Kunden nicht ermöglichen. Die aggregierten Informationen können jedoch als Grundlage für Gruppenanfragen der USA an die zuständige österreichische Behörde herangezogen werden, die dem OECD-Standard betreffend steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft entsprechen und deren Zulässigkeit auf innerstaatlicher Ebene im Amtshilfe-Durchführungsgesetz (ADG) ausdrücklich klargestellt wird. Laut Abkommen erfolgt jährlich eine Gruppenanfrage der USA, sodass seitens der österreichischen Finanzverwaltung keine organisatorischen oder technischen Umsetzungsmaßnahmen zu treffen sind. Die zuständige österreichische Behörde leitet die Gruppenanfrage an die betroffenen Finanzinstitute weiter, welche zur Beantwortung gegenüber der Behörde verpflichtet sind; die Kontoinformationen werden sodann von der zuständigen österreichischen Behörde an die USA weitergeleitet. Somit wird die vollständige Erfüllung der Informationsverpflichtungen nach FATCA gewährleistet und die Verpflichtung zur Erhebung von Quellensteuern vermieden.

Im Abkommen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Übermittlung von Informationen seitens der USA aufgrund eines österreichischen Ersuchens bereits auf Grundlage des bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens, BGBl. III Nr. 6/1998, möglich ist. Artikel 25 dieses Abkommens gewährleistet im Zusammenwirken mit dem auf gleicher völkerrechtlicher Ebene stehenden FATCA-Abkommen, welches in seinem Artikel 2 Abs. 1 lit. a) alle berichtspflichtigen österreichischen Finanzinstitutionen ermächtigt und verpflichtet, die im Rahmen des Abkommens auszutauschenden Informationen an die zuständige amerikanische Behörde zu übermitteln, sinngemäß die Erfüllung der in § 2 Abs. 3 Amtshilfe-Durchführungsgesetz (ADG) für die Leistung von Amtshilfe erforderlichen Voraussetzungen. Sollte Österreich in Zukunft einen automatischen Austausch von Informationen mit den USA anstreben, besteht die Bereitschaft der USA, ein entsprechendes Abkommen nach dem „Model 1“-Musterabkommen mit Österreich abzuschließen. Ein solches Abkommen würde es ermöglichen, im eingeschränkten Ausmaß automatisch Informationen aus den USA zu erhalten; eine vollständige Reziprozität würde jedoch nicht bestehen.


Besonderer Teil:

Ad Abkommen:

Zu Artikel 1:

Artikel 1 enthält Definitionen zahlreicher für die Anwendung des Abkommens wesentlicher Begriffe. Im Fall, dass ein Begriff im Abkommen nicht definiert wird, kommt diesem grundsätzlich die Bedeutung zu, die diesem im Anwendungszeitpunkt nach dem Recht der anwendenden Partei zukommt. Dabei hat die Bedeutung nach dem Steuerrecht dieser Partei Vorrang.

Zu Artikel 2:

Ausländische Finanzinstitute müssen nach FATCA ihre Kunden mit US-Bezug identifizieren und den US-Steuerbehörden deren Konten melden. Sind diese Kunden nicht kooperativ, ist nach der US-Gesetzgebung vorgesehen, dass auf Zahlungen, die für deren Konten bestimmt sind, Quellensteuern einbehalten werden.

Absatz 1 lit. a sieht vor, dass sich österreichische Finanzinstitute bis zum 1. Juli 2014 beim IRS registrieren und die Verpflichtungen nach dem FFI-Vertrag erfüllen, insbesondere in Bezug auf Sorgfaltspflichten bei der Identifikation von US-Konten gemäß Anhang I, Meldepflichten sowie die Pflicht zur Vornahme eines Quellensteuerabzugs.

Nach Absatz 1 lit. b haben die österreichischen Finanzinstitute von Inhabern bereits bestehender und meldepflichtiger US-Konten deren US-Steuernummer und eine Zustimmungserklärung zur Meldung zu verlangen. Wird diese Zustimmungserklärung nicht erteilt, sind die Kontoinhaber darüber zu informieren, dass die USA die betreffenden Informationen mittels Gruppenersuchen erlangen können, welche auf von den Finanzinstituten an die USA in aggregierter Form übermittelten Informationen beruhen.

Absatz 1 lit. c enthält eine zu lit. b analoge Bestimmung betreffend bestehender Konten nichtteilnehmender Finanzinstitute und Verpflichtungen gegenüber solchen Finanzinstituten.

Nach Absatz 1 lit. d und e ist in Bezug auf neue Konten, die am oder nach dem 1. Juli 2014 eröffnet wurden, und Verpflichtungen gegenüber nichtteilnehmenden Finanzinstituten ab oder nach dem 1. Juli 2014 von den österreichischen Finanzinstituten eine Zustimmung zur Meldung als Voraussetzung für die Kontoeröffnung oder das Eingehen der Verpflichtung einzuholen.

Die in Absatz 1 normierten Verpflichtungen finden unmittelbar auf Finanzinstitute Anwendung, sodass es keiner innerstaatlichen Umsetzung des Abkommens bedarf.

Absatz 2 sieht den Austausch von Informationen betreffend den Zeitraum ab dem 1. Juli 2014 vor, die mangels Zustimmungserklärung Gegenstand eines Gruppenersuchens der USA sind. Diese Gruppenersuchen ergehen an die zuständige österreichische Behörde. Diese hat die ersuchten Informationen von den Finanzinstituten einzuholen und innerhalb von acht Monaten nach Erhalt des Gruppenersuchens der zuständigen US-amerikanischen Behörde zu übermitteln. Können Informationen nicht innerhalb dieses Zeitraums übermittelt werden, haben österreichische Finanzinstitute in Bezug auf die betreffenden Konten so lange Quellensteuern einzubehalten, bis die Informationen übermittelt werden können.

Zu Artikel 3:

Absatz 1 sieht vor, dass österreichische Finanzinstitute, die sich beim IRS registrieren und die im FFI-Vertrag vorgesehenen Verpflichtungen erfüllen, als FATCA-konform erachtet und daher keinem Quellensteuerabzug unterworfen werden.

In Absatz 2 wird klargestellt, dass – anders als in der US-amerikanischen Gesetzgebung – keine Erhebung von Quellensteuern oder eine Schließung von Konten von Kontoinhabern, deren Zustimmung zur Meldung nicht vorliegt, erforderlich ist, wenn die Finanzinstitute ihrer Meldepflicht sowie der damit verbunden Verpflichtung zur Einholung der Zustimmungserklärungen nachkommen und wenn die zuständige österreichische Behörde die im Gruppenersuchten verlangten Informationen innerhalb von acht Monaten übermittelt. Andernfalls sind die betroffenen Konten zu schließen oder als Konten unkooperativer Kontoinhaber zu behandeln, was zu einem Quellensteuerabzug führt.

Absatz 3 verweist auf die spezielle Behandlung österreichischer Einrichtungen zur Pensionsvorsorge, die nach Anhang II entweder als befreite Nutzungsberechtigte oder als FATCA-konform erachtet gelten. Gleiches gilt nach Absatz 4 für andere Finanzinstitute, die als befreite Nutzungsberechtigte oder als FATCA-konform erachtet gelten. Diese sind ebenfalls im Anhang II genannt.

Absatz 5 regelt, unter welchen Voraussetzungen österreichische Finanzinstitute ihren als FATCA-konform erachteten Status erhalten können, wenn diese verbundenen Rechtsträger oder Niederlassungen in Staaten haben, die eine vollständige Umsetzung von FATCA nicht ermöglichen.

Darüber hinaus sieht Absatz 6 vor, dass ungeachtet von Artikel 1 und den Anhängen zum Abkommen Österreich auch alternativ die Definitionen der Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums heranziehen kann, wenn dadurch die Zwecke des Abkommens nicht vereitelt werden.

Zu Artikel 4:

Kommt es auf Grund geringfügiger oder administrativer Versehen zu einer unvollständigen oder unrichtigen Meldung, kann nach Absatz 1 die zuständige US-amerikanische Behörde direkt an das Finanzinstitut eine Rückfrage richten.

Stellt diese hingegen fest, dass ein Finanzinstitut in erheblicher Weise gegen die Verpflichtungen aus einem FFI-Vertrag oder dem Abkommen verstoßen hat, wendet sie sich nach Absatz 2 an die zuständige österreichische Behörde. Kann der Mangel nicht innerhalb von zwölf Monaten behoben werden, behandeln die USA das betreffende Finanzinstitut als nichtteilnehmendes Finanzinstitut.

Absatz 3 sieht vor, dass die zuständigen Behörden beider Staaten eine Vereinbarung oder Abmachung über das Verfahren zum Informationsaustausch und zur Umsetzung von Artikel 4 treffen.

Nach Absatz 4 kann ein Finanzinstitut für die Erfüllung seiner Verpflichtungen außenstehende Dienstleistungserbringer heranziehen, wobei jedoch das Finanzinstitut selbst verantwortlich bleibt.

Zu Artikel 5:

Ursprünglich sah FATCA vor, dass auch Zahlungen, die nicht aus den USA stammen und an nicht kooperative US-Kunden ergehen („foreign passthru payments“), sowie Bruttoerlöse aus der Veräußerung von US-amerikanischen und nicht-US-amerikanischen Wertschriften durch solche US-Kunden einer Quellensteuer unterworfen werden sollen. Da dies in der Praxis kaum durchführbar ist, sieht Artikel 5 daher vor, dass die Parteien gemeinsam mit anderen Partnern eine praktikable und wirksame Alternative entwickeln, um solche „foreign passthru payments“ und Bruttoverkaufserlöse zu erfassen.

Zu Artikel 6:

Österreich wird eine Gleichbehandlung zugesichert, wenn die USA mit einem anderen Staat, der in einem FATCA-Abkommen dieselben Verpflichtungen wie unter Artikel 3 und Anhang I dieses Abkommens übernimmt, günstigere Bedingungen vereinbaren. Diese günstigeren Bedingungen geben die USA gegenüber Österreich bekannt und wenden sie ab Datum des Inkrafttretens des anderen Abkommens automatisch an, sofern dies nicht von Österreich abgelehnt wird.

Zu Artikel 7:

Anders als das FATCA-Modell 2-Musterabkommen der USA, welchem dieses Abkommen folgt, sieht das FATCA-Modell 1-Musterabkommen einen automatischen Informationsaustausch zwischen den USA und dem FATCA-Partnerstaat vor, sodass kein direkter Kontakt zwischen den Finanzinstituten des Partnerstaats und den USA besteht. Staaten, die mit den USA FATCA-Abkommen nach diesem Muster abschließen, können ebenfalls die Möglichkeit erhalten, von den USA Informationen zu erlangen. Da die österreichische Rechtslage einen automatischen Austausch von Bankinformationen nicht ermöglicht, wurde kein Abkommen nach dem FATCA-Modell 1-Musterabkommen verhandelt. Sollte Österreich in Zukunft jedoch den Abschluss eines Abkommens nach diesem Muster anstreben, erklären sich die USA bereit, ein solches Abkommen unter denselben Bedingungen wie mit anderen Partnerstaaten zu verhandeln.

Zu Artikel 8:

Diese Bestimmung sieht die Möglichkeit von Konsultationen vor, sollten es bei der Umsetzung des Abkommens zu Schwierigkeiten kommen. Darüber hinaus wird klarstellend festgehalten, dass das Abkommen im gegenseitigen schriftlichen Einverständnis der Parteien abgeändert werden kann.

Artikel 9:

Es wird auf die Anhänge I und II als integrierende Bestandteile des Abkommens hingewiesen.

Artikel 10:

Das Abkommen tritt am Tag der schriftlichen Mitteilung Österreichs an die USA über den Abschluss der notwendigen innerstaatlichen Maßnahmen in Kraft. Eine Kündigung des Abkommen kann durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei erfolgen und wird am ersten Tag des Monats wirksam, der dem Ablauf eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem Datum der Kündigung folgt.


Ad Anhang I:

Ziffer I – Allgemeines

Der Anhang I umschreibt die – gegenüber den Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums vereinfachten – Sorgfaltspflichten, die österreichische Finanzinstitute bei der Identifikation der Konten, die von US-Kunden oder von nichtteilnehmenden Finanzinstituten gehalten werden, zu beachten haben.

Nach Ziffer I.C. haben die österreichischen Finanzinstitute die Möglichkeit, die Kundenidentifikation nicht nach diesem Anhang I, sondern nach den Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums vorzunehmen. Dabei können die österreichischen Finanzinstitute die Wahlmöglichkeit gesondert für jeden Abschnitt des Anhangs I entweder für alle relevanten Finanzkonten oder gesondert für präzise abgegrenzte Kontengruppen, beispielsweise nach Branche oder Ort, an dem das Konto geführt wird. Wenn Finanzinstitute hiefür optieren, sind sie an diese Wahl auch für die Folgejahre gebunden und ist ein Zurückwechseln zu den Sorgfaltspflichten gemäß Anhang I nur dann möglich, wenn diese Ausführungsbestimmungen in wesentlichen Punkten geändert werden.

Ziffer II – Vorbestehende Individualkonten

Ziffer II legt fest, wie ein Finanzinstitut die per 30. Juni 2014 geführten und von natürlichen Personen gehaltenen Konten daraufhin überprüfen muss, ob der Kontoinhaber eine US-Person ist.

Ausgenommene Konten

Folgende vorbestehenden Individualkonten sind nach Buchstabe A von der Überprüfungs-, Identifikations- und Meldepflicht ausgenommen:

                         - Konten mit einem Saldo von nicht mehr als USD 50.000 per 30. Juni 2014;

                         - Rückkaufsfähige Versicherungsverträge und Rentenversicherungsverträge mit einem Wert von nicht mehr als USD 250.000 per 30. Juni 2014;

                         - Andere rückkaufsfähige Versicherungsverträge und Rentenversicherungsverträge, sofern der Verkauf solcher Policen an Personen mit Wohnsitz in den USA durch österreichische oder amerikanische Gesetze oder Ausführungsbestimmungen wirksam verhindert wird; dies ist beispielsweise der Fall, wenn das betreffende Finanzinstitut über keine nach US-amerikanischen Recht erforderliche Registrierung verfügt und wenn österreichische Gesetze für solche Versicherungsprodukte, die von in Österreich ansässigen Personen gehalten werden, eine Meldung oder einen Quellensteuerabzug vorschreiben;

                         - Einlagekonten mit einem Saldo oder einem Wert von nicht mehr als USD 50.000.

Konten mit niedrigem Wert

Beträgt der Saldo eines Kontos per 30. Juni 2014 mehr als USD 50.000 bzw. mehr als USD 250.000 für rückkaufsfähige Versicherungsverträge und Rentenversicherungsverträge, aber höchstens USD 1.000.000, muss das Finanzinstitut die vorhandenen Daten über die Kundenidentifikation gemäß Ziffer II.B. elektronisch auf folgende US-Indizien überprüfen:

                         - eine US-Staatsbürgerschaft oder eine Ansässigkeit in den USA;

                         - einen eindeutigen Hinweis auf einen Geburtsort in den USA;

                         - eine aktuelle Post- oder Wohnadresse in den USA;

                         - eine aktuelle US-Telefonnummer;

                         - einen Dauerauftrag für die Überweisung von Geldern auf ein in den USA geführtes Konto;

                         - eine aktuell gültige Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung zugunsten einer Person mit US-Adresse; oder

                         - eine c/o- oder „banklagernd“-Adresse in den USA als einzige Adresse, über die das Finanzinstitut für den Kontoinhaber verfügt.

Wird beim elektronischen Datensuchlauf eines dieser US-Indizien festgestellt, muss das Finanzinstitut das Konto als US-Konto behandeln, es sei denn, das US-Indiz kann nach durch bestimmte, bereits im Besitz des Finanzinstituts befindliche oder zu diesem Zweck beschaffte, von der Art des festgestellten US-Indizes abhängige, in Ziffer II.B.4 umschriebene Unterlagen widerlegt werden.

Ergibt der elektronische Datensuchlauf jedoch keines dieser US-Indizien, sind bis zum Zeitpunkt, in dem diesem Konto aufgrund geänderter Umstände (z. B. aufgrund einer Mitteilung des Kunden über die Verlegung seines Wohnsitzes in die USA) solche US-Indizien zugeordnet werden können, keine weiteren Überprüfungshandlungen vorzunehmen. Vorbehalten bleibt die Pflicht zur Durchführung einer erweiterten Überprüfung, wenn das Konto zu einem Konto mit hohem Wert wird. Die Überprüfung solcher vorbestehender Individualkonten mit niedrigem Wert ist bis zum 30. Juni 2016 abzuschließen.

Konten mit hohem Wert

Für vorbestehende Individualkonten, die per 30. Juni 2014 oder per 31. Dezember 2015 oder eines darauffolgenden Jahres einen Saldo von über USD 1.000.000 aufweisen, ist eine erweiterte Überprüfung vorzunehmen, die unter Umständen auch die manuelle Durchsuchung physischer Unterlagen und die Befragung des Kundenverantwortlichen bezüglich persönlicher Kenntnisse über den US-Status des Kontoinhabers einschließt. Die erweiterte Überprüfung von Konten, die per 30. Juni 2014 einen hohen Wert aufweisen, ist bis zum 30. Juni 2015 abzuschließen.

Für vorbestehende Individualkonten, die am 30. Juni 2014 keine Konten mit hohem Wert sind, deren Saldo aber am letzten Tag des Jahres 2015 oder eines darauffolgenden Kalenderjahres USD 1.000.000 übersteigt, ist die erweiterte Überprüfung binnen sechs Monaten nach Abschluss des Jahres, in dem dieser Saldo überschritten wird, abzuschließen.

Ziffer III – Neue Individualkonten

Ausgenommene Konten

Am oder nach dem 1. Juli 2015 eröffnete Einlagenkonten und rückkaufsfähige Lebensversicherungsverträge müssen nicht überprüft, identifiziert und gemeldet werden, wenn ihr Saldo am Ende eines Jahres USD 50.000 nicht übersteigt.

Andere neue Individualkonten

Für andere neue Individualkonten muss das Finanzinstitut bei Kontoeröffnung oder binnen 90 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem ein nach dem 30. Juni 2014 eröffnetes Konto nicht mehr die Voraussetzungen nach III.A. für ein ausgenommenes Konto erfüllt, vom Kontoinhaber eine Eigenerklärung verlangen, die es dem Finanzinstitut erlaubt zu bestimmen, ob der Kontoinhaber in den USA steuerlich ansässig ist. Diese Eigenerklärung ist vom Finanzinstitut auf ihre Plausibilität zu überprüfen.

Ziffer IV –Vorbestehende Konten von Rechtsträgern

Ausgenommene Konten

Konten von Rechtsträgern, die am 30. Juni 2014 einen Saldo von nicht mehr als USD 250.000 aufweisen, müssen erst dann überprüft, identifiziert und gemeldet werden, wenn deren Saldo USD 1.000.000 übersteigt.

Zu überprüfende Konten von Rechtsträgern

Konten mit einem Saldo von mehr als USD 250.000 per 30. Juni 2014 sowie bisher ausgenommene Konten, deren Saldo am letzten Tag des Jahres 2015 oder eines darauffolgenden Kalenderjahres über USD 1.000.000 beträgt, sind daraufhin zu überprüfen, ob es sich um US-Konten handelt. Dies ist dann der Fall, wenn ein Konto gehalten wird:

                         - von einer oder mehreren spezifizierten US-Personen gemäß der Definition von Artikel 1 Absatz 1 lit. z) des Abkommens oder

                         - von passiven NFFEs (Non-Financial Foreign Entities) gemäß der Definition in den Ziffern VI.B.3 und 4 des Anhangs I, die von einer oder mehreren Person, die US-Staatsbürger oder in den USA ansässig sind, beherrscht werden.

Diese Überprüfung ist aufgrund der im Besitz des Finanzinstituts befindlichen Unterlagen über die Kundenidentifikation und gegebenenfalls aufgrund zusätzlicher, vom Kontoinhaber einzuholender Dokumente vorzunehmen. Im Weiteren muss das Finanzinstitut prüfen, ob das Konto von nichtteilnehmenden Finanzinstituten gehalten wird.

Die Überprüfung bestehender Konten von Rechtsträgern, die am 30. Juni 2014 einen Saldo von mehr als USD 250.000 aufweisen, muss bis zum 30. Juni 2016 abgeschlossen werden. Konten, die am 30. Juni 2014 diesen Saldo nicht erreichten, aber am 31. Dezember 2015 oder eines Folgejahres einen Saldo von über USD 1.000.000 aufweisen, müssen binnen sechs Monaten nach Abschluss dieses Folgejahres überprüft werden. Bei einer Änderung der Umstände ist der Status eines solchen Kontos neu zu überprüfen.

Ziffer V – Neue Konten von Rechtsträgern

Ab dem 1. Juli 2014 eröffnete Konten von Rechtsträgern sind, sofern Richtlinien oder Verfahren nicht verhindern, dass der Forderungssaldo USD 50.000 überschreitet, daraufhin zu überprüfen, ob der Kontoinhaber eine spezifizierte US-Person, ein österreichisches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut eines anderen Partnerstaats, ein teilnehmendes ausländisches Finanzinstitut, ein als FATCA-konform erachtetes Finanzinstitut, ein befreiter Nutzungsberechtigter oder ein aktives oder passives NFFE ist.

Ziffer VI – Besondere Vorschriften und Begriffsbestimmungen

Nach Ziffer VI.B.3 gilt als „passives NFFE“ ein nichtamerikanisches NFFE, das weder ein aktives NFFE noch eine ausländische Personengesellschaft oder ein ausländischer Trust mit Quellensteuerabzugsverpflichtung ist. Ziffer IV.B.4 dieser Bestimmung listet eine Reihe von alternativen Kriterien für die Qualifikation eines NFFE als „aktives NFFE“ auf. Hierzu gehören etwa:

                         - weniger als 50 vH der Bruttoeinkünfte sind passive Einkünfte und weniger als 50 vH der Vermögenswerte werfen passive Einkünfte ab oder werden zur Erzielung passiver Einkünfte gehalten;

                         - die Aktien des NFFE sind börsennotiert oder das NFFE ist ein mit einem börsennotierten Rechtsträger verbundener Rechtsträger;

                         - die Haupttätigkeit des NFFE besteht aus dem Halten von Beteiligungen an Tochtergesellschaften, die keine Finanzinstitute sind;

                         - das NFFE ist eine nicht US-amerikanische Regierung, deren Gebietskörperschaft oder eine öffentliche Einrichtung, die die Funktion einer solchen Regierung oder Gebietskörperschaft wahrnimmt.

Ziffer C bestimmt, unter welcher Voraussetzung ein Finanzinstitut den Wert aller von einer Person gehaltenen Konten, die bei diesem Finanzinstitut oder einem mit ihm verbundenen Rechtsträger geführt werden, zusammenzurechnen hat.

Ad Anhang II:

Im Anhang II werden Kategorien österreichischer Finanzinstitute genannt, die entweder als von FATCA ausgenommene Nutzungsberechtigte gelten oder als FATCA-konform erachtet werden. Der Anhang II umfasst darüber hinaus ausgenommene Finanzkonten.

Ausgenommene Einrichtungen und Vermögensmassen

Die folgenden Einrichtungen werden als befreite Nutzungsberechtigte bezeichnet:

                         - staatliche österreichische Einrichtungen sowie Einrichtungen, die von staatlichen Einrichtungen kontrolliert werden (Ziffer I.A);

                         - internationale Organisationen, mit denen ein Amtssitzabkommen besteht (Ziffer I.B);

                         - die österreichische Nationalbank (Ziffer I.C);

                         - die österreichische Entwicklungsbank AG (Ziffer I.D);

                         - die österreichische Exportfonds GmbH (Ziffer I.E).

Darüber hinaus gelten die folgenden Vermögensmassen als befreite Nutzungsberechtigte:

                         - Altersvorsorgefonds, der nach dem mit den USA abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen zu Vergünstigungen berechtigt ist (Ziffer II.A);

                         - sonstige Altersvorsorgefonds, die u.a. staatlich geregelt sind (Ziffern II.B und II.C);

                         - Pensionsfonds von ausgenommenen wirtschaftlich Berechtigten (Ziffer II.D);

                         - Investmentunternehmen im Alleineigentum eines ausgenommenen wirtschaftlich Berechtigten (Ziffer II.E);

                         - betriebliche Vorsorgekassen nach dem betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (Ziffer II.F);

                         - Pensionskassen nach dem Pensionskassengesetz (Ziffer II.G);

Als FATCA-konform erachtete Finanzinstitute

Bei dieser Kategorie wird zwischen registrierten und zertifizierten als FATCA-konform erachteten Finanzinstituten unterschieden. Registrierte als FATCA-konform erachtete Finanzinstitute können teilweise oder unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sein, Konten zu überprüfen, zu identifizieren und zu melden, während zertifizierte als FATCA-konform erachtete Finanzinstitute von diesen Pflichten entbunden sind.

Die folgenden Finanzinstitute werden auf Grund ihrer geringen Größe oder ihres eingeschränkten Tätigkeitsbereichs als FATCA-konform erachtet:

                         - registrierte Finanzinstitute mit lokalem Kundenstamm: ein solcher liegt vor, wenn wertmäßig mindestens 98% der geführten Konten von in Österreich, der Schweiz, Liechtenstein oder einem Mitgliedstaat der EU ansässigen Personen gehalten werden; weitere Voraussetzungen sind insbesondere, dass nach österreichischem Recht Identifikationspflichten bestehen und dass ein Verfahren zur Überprüfung von Konten eingerichtet wird (Ziffer III.A);

                         - lokale Banken: die Aktiva in der Bilanz der zertifizierten als FATCA-konform erachteten Finanzinstitute betragen nicht mehr als USD 175 Mio. und die gesamten Aktiva in der konsolidierten oder kombinierten Bilanz der Finanzinstitute und ihrer verbundenen Rechtsträger betragen nicht mehr als USD 500 Mio. (Ziffer III.B);

                         - Finanzinstitute mit Konten mit niedrigem Wert: diese gelten als zertifizierte als FATCA-konform erachtete Finanzinstitute, wenn sie kein Investmentfonds sind, wenn keines der dort gehaltenen Konten über einen höheren Kontostand als USD 50.000 verfügt und wenn das Finanzinstitut sowohl ohne als auch mit seinen verbundenen Rechtsträgern über keine höheren Aktiva in der Bilanz als USD 50 Mio. verfügt (Ziffer III.C);

                         - Registrierte qualifizierte Kreditkartenunternehmen: diese werden im Wesentlichen dann als FATCA-konform erachtet, wenn Einlagen nur auf Grund von über den fälligen Kreditkartensaldo hinausgehende Zahlungen erfolgen und wenn sichergestellt wird, dass Kundenguthaben keinen Wert über USD 50.000 aufweisen oder innerhalb von 60 Tagen rückerstattet werden (Ziffer III.D);

                         - Bausparkassen im Sinne des Bundesgesetzes über die Beaufsichtigung und den Betrieb von Bausparkassen, Wohnbaubanken im Sinne des Bundesgesetzes über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus und die Pfandbriefstelle im Sinne des Bundesgesetzes über die Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken: diese gelten als zertifizierte FATCA-konform erachtete Finanzinstitute (Ziffer III.E).

Als FATCA-konform erachtete Investmentunternehmen

Darunter fallen die folgenden als FATCA-konform erachteten Finanzinstitute, die entweder registriert oder zertifiziert sind:

                         - Treuhänder-dokumentierte Trusts, wenn deren Treuhänder ein meldendes US-Finanzinstitut oder ein an FATCA teilnehmendes, meldendes und ausländisches Finanzinstitut nach Model 1 oder ein sonstiges teilnehmendes ausländisches Finanzinstitut ist und der Treuhänder seinen Meldepflichten nachkommt; da in Österreich keine Trusts im eigentlichen Sinn existieren, aber auch österreichische Privatstiftungen die Anforderungen erfüllen können, wurde dies klargestellt; in diesem Fall gilt der Stiftungsvorstand als Treuhänder, die Privatstiftung gilt in diesem Fall als zertifiziertes FATCA-konform erachtetes Finanzinstitut (Ziffer IV.A);

                         - registrierte drittverwaltete Investmentunternehmen und beherrschte ausländische Kapitalgesellschaften: diese werden als FATCA-konform erachtet, wenn ein Drittverwalter für diese die Verpflichtungen nach FATCA übernimmt (Ziffer IV.B);

                         - drittverwaltete kleine Investmentvehikel gelten als zertifizierte FATCA-konform erachtete Finanzinstitute, wenn insbesondere nicht mehr als 20 natürliche Personen daran Anteile halten (Ziffer IV.C);

                         - Anlageberater und -verwalter: diese gelten als zertifizierte FATCA-konform erachtete Finanzinstitute, wenn sie Anlageberatungen durchführen oder für Kunden Portfolios bei Finanzinstituten verwalten, sofern es sich nicht um nichtteilnehmende Finanzinstitute handelt (Ziffern IV.D (1) und (2));

                         - Kollektivinvestmentvehikel: darunter fallen Investmentunternehmen, die als Kollektivinvestmentvehikel reguliert sind, sofern sämtliche Beteiligungen von ausgenommenen wirtschaftlich Berechtigten, aktiven NFFEs, anderen als spezifizierten US-Personen oder Finanzinstituten, die nicht nichtteilnehmende Finanzinstitute sind, gehalten werden; darüber hinaus müssen die Voraussetzungen nach Ziffer VI.C des Anhangs II erfüllt sein, damit diese als registrierte FATCA-konform erachtete Finanzinstitute gelten (Ziffer IV.E).

Darüber hinaus wird geregelt, wann die Meldepflichten nach FATCA hinsichtlich der Anteile an Investmentunternehmen als erfüllt gelten. Gibt ein als Kollektivinvestmentvehikel reguliertes Investmentunternehmen Inhaberanteile aus, ist zudem geregelt, unter welchen Voraussetzungen dieses dennoch als FATCA-konform erachtet wird (Ziffer VI.F).

Konten, die nicht als Finanzkonten gelten

Die folgenden Arten von Konten gelten nicht als Finanzkonten und werden somit nicht als US-Konten behandelt:

                         - Altersvorsorge- und Pensionskonten, wenn diese etwa Bestimmungen für ein persönliches Altersvorsorgekonto unterliegen, steuerbegünstigt sind und in Bezug auf das Konto eine jährliche Berichterstattung an die österreichische Finanzbehörde vorgesehen ist (Ziffer V.A.1);

                         - Sparkonten, die nicht der Altersvorsorge dienen, wenn diese Bestimmungen für Sparformen, die nicht der Altersvorsorge dienen, unterliegen, steuerbegünstigt sind, Auszahlungen vom Vorliegen bestimmter Kriterien abhängig sind und jährliche Sparleistungen auf maximal € 50.000 beschränkt sind (Ziffer V.A.2);

                         - Risikolebensversicherungsverträge, die auf Grund der dafür vorgesehenen Regelungen nicht für Anlagezwecke verwendet werden (Ziffer V.B);

                         - Nachlasskonten (Ziffer V.C);

                         - Treuhandkonten, wenn diese im Zusammenhang mit einem Gerichtsbeschluss, einem Urteil, der Veräußerung, dem Tausch oder der Miete von unbeweglichen oder beweglichen Vermögensgegenständen, der Verpflichtung eines Finanzinstituts bei Hypotheken zur gesonderten Verwahrung eines Teils der geleisteten Zahlungen zwecks Erleichterung der Entrichtung von mit den unbeweglichen Vermögensgegenständen verbundenen Steuern und Versicherungen oder der Verpflichtung eines Finanzinstituts zur Erleichterung der Entrichtung von Steuern stehen (Ziffer V.D);

                         - Konten von Wohnungseigentümergemeinschaften (Ziffer V.E);

                         - Betriebliche Kollektivversicherungsverträge im Sinne von §§ 18f bis 18j Versicherungsaufsichtsgesetz (Ziffer V.F).

Darüber hinaus gelten auch Konten nicht als Finanzkonten, die nach einem Abkommen zwischen den USA und einer anderen FATCA-Partnerjurisdiktion von der Begriffsbestimmung von Finanzkonten ausgenommen sind, soweit die Konten denselben Anforderungen und derselben Aufsicht wie vergleichbare Konten in der anderen FATCA-Partnerjurisdiktion unterliegen (Ziffer V.G).

Im Anhang II sind auch Definitionen der dort verwendeten Begriffe sowie Bestimmungen zur Registrierung für registrierte als FATCA-konform erachtete Finanzinstitute enthalten; diese müssen insbesondere gegenüber dem IRS alle drei Jahre bestätigen, dass sie seit dem 1. Juli 2014 sämtliche Voraussetzungen für den Status als FATCA-konform erachtete Finanzinstitute erfüllen und innerhalb von sechs Monaten Umstände bekanntgeben, die zu einer Änderung dieses Status führen (Ziffern VI.A bis VI.C).

Ad Memorandum of Understanding (Verständigungsvereinbarung):

Es wird klargestellt, dass im Fall der von der Österreichischen Kontrollbank AG betriebenen Wertpapiersammeldatenbank (CSD.A) die Finanzinstitute, über welche die Wertpapiere gehalten werden, für die Erfüllung der Verpflichtungen nach FATCA verantwortlich sind.

Darüber hinaus erfolgt eine Klarstellung, dass von der Definition von Treuhandkonten nach Ziffer V.D solche nach dem Bankwesengesetz, der Rechtsanwaltsordnung, der Notariatsordnung und dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz umfasst sind.