263 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, die Zivilprozessordnung, das Außerstreitgesetz und die Strafprozeßordnung 1975 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, zuletzt geändert durch das Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 5 lautet:

„(5) Bei Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen, der Gesetzmäßigkeit von Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen oder der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen sind ausgeschlossen:

           1. wenn die Prüfung auf Antrag eines Gerichtes durchzuführen ist, die Mitglieder (Ersatzmitglieder), die dem antragstellenden Gericht angehören;

           2. wenn die Prüfung auf Antrag einer Person durchzuführen ist, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, die Mitglieder (Ersatzmitglieder), die dem ordentlichen Gericht angehören, das die Rechtssache in erster Instanz entschieden hat oder das über das gegen die Entscheidung erhobene Rechtsmittel zu entscheiden hat.“

2. § 19 Abs. 3 Z 1 lautet:

         „1. die Ablehnung der Behandlung eines Antrages bzw. einer Beschwerde gemäß Art. 139 Abs. 1b, Art. 140 Abs. 1b und Art. 144 Abs. 2 B-VG;“

3. § 20 Abs. 2 bis 5 lautet:

„(2) Insbesondere kann der Referent zur Vorbereitung der Verhandlung die Vernehmung von Beteiligten, Zeugen, Sachverständigen und Auskunftspersonen, die Vornahme eines Augenscheines, die Herbeischaffung von Urkunden sowie Amts- und Gerichtsakten anordnen sowie Auskünfte von Verwaltungsbehörden und Gerichten einholen.

(3) Die Verwaltungsbehörden und Gerichte können anlässlich der Vorlage von Akten an den Verfassungsgerichtshof verlangen, dass bestimmte Akten oder Aktenbestandteile im öffentlichen Interesse von der Akteneinsicht ausgenommen werden. Hält der Referent das Verlangen für zu weitgehend, hat er die Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht über seine Bedenken zu hören und allenfalls einen in nichtöffentlicher Sitzung zu fassenden Beschluss des Gerichtshofes einzuholen. In Aktenbestandteile, die im Verwaltungsverfahren oder im Verfahren vor dem Gericht von der Akteneinsicht ausgenommen waren, darf Akteneinsicht jedoch nicht gewährt werden. Die Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht hat die in Betracht kommenden Aktenbestandteile anlässlich der Vorlage der Akten zu bezeichnen.

(4) Der Referent kann die vorbereitenden Erhebungen selbst durchführen oder die zuständige Verwaltungsbehörde oder das zuständige Gericht darum ersuchen.

(5) Ersuchschreiben an Verwaltungsbehörden und Gerichte gehen vom Präsidenten aus.“

4. Nach § 57 wird folgender § 57a eingefügt:

§ 57a. (1) Eine Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache rechtzeitig ein zulässiges Rechtsmittel erhebt und wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, kann gleichzeitig einen Antrag stellen, die Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben (Art. 139 Abs. 1 Z 4 B-VG). Die Stellung eines solchen Antrages ist unzulässig:

           1. im Verfahren zur Anordnung oder Durchsetzung der Rückstellung widerrechtlich verbrachter oder zurückgehaltener Kinder (§ 111a AußStrG);

           2. im Besitzstörungsverfahren (§§ 454 bis 459 ZPO);

           3. im Beweissicherungsverfahren (§§ 384 bis 389 ZPO);

           4. im Verfahren gemäß § 37 Abs. 1 des Mietrechtsgesetzes – MRG, BGBl. Nr. 520/1981, § 52 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 – WEG 2002, BGBl. I Nr. 70/2002, und § 22 Abs. 1 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes – WGG, BGBl. Nr. 13/1979;

           5. im Verfahren über die Kündigung von Mietverträgen und über die Räumung von Mietgegenständen;

           6. im Verfahren betreffend mittlerweilige Vorkehrungen gemäß § 180 der Notariatsordnung – NO, RGBl. Nr. 75/1871;

           7. im Verfahren gemäß den Bestimmungen des Unterhaltsvorschußgesetzes 1985 – UVG, BGBl. Nr. 451/1985;

           8. im Insolvenzverfahren;

           9. im Exekutionsverfahren und im Verfahren betreffend einstweilige Verfügungen gemäß den Bestimmungen der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, einschließlich des Verfahrens über die Vollstreckbarerklärung;

         10. im Verfahren der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere Auslieferung, Übergabe, Rechtshilfe, gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung.

(2) Der gesetzliche Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 – JGG, BGBl. Nr. 599/1988) hat das Recht, auch gegen den Willen des Beschuldigten zu dessen Gunsten einen Antrag zu stellen, die Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben.

(3) Der Antrag hat überdies zu enthalten:

           1. die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Partei ein Rechtsmittel erhebt, und des ordentlichen Gerichtes, das sie erlassen hat;

           2. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht ist.

(4) Dem Antrag sind eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie der Entscheidung, gegen die die Partei ein Rechtsmittel erhebt, sowie eine Abschrift oder Kopie dieses Rechtsmittels anzuschließen.

(5) Der Verfassungsgerichtshof hat das ordentliche Gericht erster Instanz von der Stellung eines Antrages gemäß Abs. 1 unverzüglich zu verständigen. Dieses hat dem Verfassungsgerichtshof seine Entscheidung über die Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit des Rechtsmittels mitzuteilen.

(6) In dem beim Rechtsmittelgericht anhängigen Verfahren dürfen bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.“

5. § 58 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„In den Fällen des Art. 139 Abs. 1 Z 1 und 4 B-VG sind auch die an der Rechtssache beteiligten Parteien zu laden.“

6. Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt:

§ 62a. (1) Eine Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache rechtzeitig ein zulässiges Rechtsmittel erhebt und wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, kann gleichzeitig einen Antrag stellen, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben (Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. d B-VG). Die Stellung eines solchen Antrages ist unzulässig:

           1. im Verfahren zur Anordnung oder Durchsetzung der Rückstellung widerrechtlich verbrachter oder zurückgehaltener Kinder (§ 111a AußStrG);

           2. im Besitzstörungsverfahren (§§ 454 bis 459 ZPO);

           3. im Beweissicherungsverfahren (§§ 384 bis 389 ZPO);

           4. im Verfahren gemäß § 37 Abs. 1 MRG, § 52 Abs. 1 WEG 2002 und § 22 Abs. 1 WGG;

           5. im Verfahren über die Kündigung von Mietverträgen und über die Räumung von Mietgegenständen;

           6. im Verfahren betreffend mittlerweilige Vorkehrungen gemäß § 180 NO;

           7. im Verfahren gemäß den Bestimmungen des UVG;

           8. im Insolvenzverfahren;

           9. im Exekutionsverfahren und im Verfahren betreffend einstweilige Verfügungen gemäß den Bestimmungen der EO, einschließlich des Verfahrens über die Vollstreckbarerklärung;

         10. im Verfahren der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere Auslieferung, Übergabe, Rechtshilfe, gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung.

(2) Der gesetzliche Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten (§ 38 JGG) hat das Recht, auch gegen den Willen des Beschuldigten zu dessen Gunsten einen Antrag zu stellen, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben.

(3) Der Antrag hat überdies zu enthalten:

           1. die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Partei ein Rechtsmittel erhebt, und des ordentlichen Gerichtes, das sie erlassen hat;

           2. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht ist.

(4) Dem Antrag sind eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie der Entscheidung, gegen die die Partei ein Rechtsmittel erhebt, sowie eine Abschrift oder Kopie dieses Rechtsmittels anzuschließen.

(5) Der Verfassungsgerichtshof hat das ordentliche Gericht erster Instanz von der Stellung eines Antrages gemäß Abs. 1 unverzüglich zu verständigen. Dieses hat dem Verfassungsgerichtshof seine Entscheidung über die Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit des Rechtsmittels mitzuteilen.

(6) In dem beim Rechtsmittelgericht anhängigen Verfahren dürfen bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.“

7. § 63 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„In den Fällen des Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a und d B-VG sind auch die an der Rechtssache beteiligten Parteien zu laden.“

8. § 66 Z 1 letzter Satz entfällt.

9. Im 2. Hauptstück des 2. Teiles wird in der Überschrift zu Abschnitt I nach dem Wort „Verwaltungsbehörden“ die Wortfolge „und Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte“ eingefügt.

10. In § 67 Abs. 3 und 4 und § 68 Abs. 1 wird jeweils nach der Wortfolge „Rechtswidrigkeit eines Bescheides“ die Wortfolge „oder einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes“ eingefügt.

11. In § 68 Abs. 1 und § 71a Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „Zustellung dieses Bescheides“ durch die Wortfolge „seiner bzw. ihrer Zustellung“ ersetzt.

12. In § 71a Abs. 1 wird die Wortfolge „des Bescheides einer Verwaltungsbehörde, mit dem“ durch die Wortfolge „eines Bescheides oder einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes, mit dem bzw. mit der“ ersetzt.

13. In § 71a Abs. 4 wird nach dem Wort „Bescheid“ die Wortfolge „ , die angefochtene Entscheidung, das angefochtene Erkenntnis bzw. den angefochtenen Beschluss“ eingefügt.

14. § 82 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Sie beginnt mit dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses.“

15. § 83 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 20 Abs. 3 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die belangte Behörde, soweit sie dies nicht bereits bei Vorlage von Akten an das Verwaltungsgericht getan hat, anlässlich der Vorlage von Akten durch das Verwaltungsgericht an den Verfassungsgerichtshof verlangen kann, dass bestimmte Akten oder Aktenbestandteile im öffentlichen Interesse von der Akteneinsicht ausgenommen werden.“

16. § 94 wird folgender Abs. 29 angefügt:

„(29) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2014 treten in bzw. außer Kraft:

           1. § 20 Abs. 2 bis 5, die Überschrift zu Abschnitt I des 2. Hauptstückes des 2. Teiles, § 67 Abs. 3 und 4, § 68 Abs. 1, § 71a Abs. 1 und 4, § 82 Abs. 1 zweiter Satz und § 83 Abs. 3 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes;

           2. § 12 Abs. 5, § 19 Abs. 3 Z 1, § 57a, § 58 Abs. 1 letzter Satz, § 62a, § 63 Abs. 1 letzter Satz und § 66 Z 1 letzter Satz mit 1. Jänner 2015.“

Artikel 2

Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Schiedsrechts-Änderungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 118/2013, wird wie folgt geändert:

Nach § 528a wird folgender Abschnitt samt Überschrift eingefügt:

„Vierter Abschnitt

Parteiantrag auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen und Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen

§ 528b. (1) Die Voraussetzungen und die Wirkung des Antrages einer Partei nach Art. 139 Abs. 1 Z 4, Art. 139a, Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. d und Art. 140a B-VG richten sich nach den Bestimmungen des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953. Die Verständigung des Verfassungsgerichtshofes von der Antragstellung ist zum Prozessakt zu nehmen und dem Gegner zur Kenntnis zu bringen.

(2) Die Prüfung der und die Entscheidung über die Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit des mit dem Antrag erhobenen Rechtsmittels wird durch die Antragstellung nicht berührt. Von einer rechtskräftigen Zurückweisung des Rechtsmittels als verspätet oder sonst unzulässig sowie von einer wirksamen Zurücknahme des Rechtsmittels hat das Gericht den Verfassungsgerichtshof unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Handlungen, Anordnungen oder Entscheidungen, die die vorläufige Verbindlichkeit, Rechtsgestaltungswirkung oder Vollstreckbarkeit einer Entscheidung betreffen, können ungeachtet der Antragstellung vorgenommen oder getroffen werden.

(3) Nach Einlangen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes ist das Verfahren unverzüglich von Amts wegen vor dem Rechtsmittelgericht fortzusetzen; dieses ist bei seiner Entscheidung über das Rechtsmittel an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden.“

Artikel 3

Änderung des Außerstreitgesetzes

Das Außerstreitgesetz – AußStrG, BGBl. I Nr. 111/2003, zuletzt geändert durch das Erwachsenenschutz-Gesetz, BGBl. I Nr. 158/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im I. Hauptstück des Inhaltsverzeichnisses wird nach der Zeile „8. Abschnitt: Durchsetzung von Entscheidungen“ die Zeile „9. Abschnitt: Parteiantrag auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen und Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen“ eingefügt.

2. Im II. Hauptstück des Inhaltsverzeichnisses wird nach der Zeile „2. Abschnitt: Annahme an Kindes statt“ die Zeile „2a. Abschnitt: Anerkennung ausländischer Entscheidungen über die Annahme an Kindes statt“ eingefügt.

3. Im II. Hauptstück des Inhaltsverzeichnisses entfällt die Zeile „3. Abschnitt: Legitimation durch den Bundespräsidenten“.

4. Im II. Hauptstück des Inhaltsverzeichnisses wird die Zeile „7. Abschnitt: Regelung der Obsorge und des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und minderjährigen Kindern“ durch die Zeile „7. Abschnitt: Regelung der Obsorge und der persönlichen Kontakte“ ersetzt.

5. Im II. Hauptstück des Inhaltsverzeichnisses wird nach der Zeile „9. Abschnitt: Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen“ die Zeile „9a. Abschnitt: Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen zum Schutz der Person oder des Vermögens Erwachsener“ eingefügt.

6. Nach § 80 wird folgender 9. Abschnitt samt Überschrift eingefügt:

„9. Abschnitt

Parteiantrag auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen und Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen

§ 80a. (1) § 528b ZPO ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Das Gericht zweiter Instanz hat in dem bei ihm anhängigen Verfahren über pflegschaftsgerichtliche Entscheidungen nach § 283 ABGB sowie nach den §§ 28, 29 und 38 UbG und nach den §§ 16 und 17 HeimAufG auch im Fall der Einbringung des Parteiantrages zu entscheiden.“

Artikel 4

Änderung der Strafprozeßordnung 1975

Die Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 71/2014, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 285i wird folgender § 285j eingefügt:

§ 285j. Im Fall einer Verständigung des Verfassungsgerichtshofes gemäß §§ 57a Abs. 5 erster Satz oder 62a Abs. 5 erster Satz VfGG hat das Landesgericht nach § 285a vorzugehen und eine Ausfertigung seines Beschlusses oder eines nach § 285b gefassten Beschlusses dem Verfassungsgerichtshof zu übermitteln und im Fall einer verbundenen Berufung die Verständigung des Verfassungsgerichtshofes dem Oberlandesgericht vorzulegen oder mitzuteilen, dass kein Grund für ein Vorgehen nach § 285a vorliegt.“

2. § 294 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Liegt dem Oberlandesgericht eine Verständigung des Verfassungsgerichtshofes vor (§ 285j), so hat der Vorsitzende diesem den Beschluss über die Zurückweisung zu übermitteln.“

3. In § 467 Abs. 5 letzter Halbsatz wird vor dem Wort „vorzulegen“ der Ausdruck „– gegebenenfalls samt einer Verständigung des Verfassungsgerichtshofes gemäß §§ 57a Abs. 5 erster Satz oder 62a Abs. 5 erster Satz VfGG –“ eingefügt.

4. In § 470 Z 1 wird am Ende vor dem zweiten Strichpunkt die Wortfolge „ , in welchen Fällen es gegebenenfalls diesen Beschluss dem Verfassungsgerichtshof zu übermitteln hat“ eingefügt.

5. § 514 wird folgender Abs. 26 angefügt:

„(26) §§ 285j, 294 Abs. 4, 467 Abs. 5 und 470 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“